TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/4 S10 403571-3/2009

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Veröffentlicht am 04.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S10 403.571-3/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2009, Zahl: 09 05.101-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2009, Zahl: 09 05.101-EAST OST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX alias XXXX (Erst-BF), und ihre drei minderjährigen Söhne XXXX alias XXXX (Zweit-BF), XXXX alias XXXX (Dritt-BF), und XXXX (Viert-BF), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der islamischen Religionsgemeinschaft.Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 alias römisch 40 (Erst-BF), und ihre drei minderjährigen Söhne römisch 40 alias römisch 40 (Zweit-BF), römisch 40 alias römisch 40 (Dritt-BF), und römisch 40 (Viert-BF), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der islamischen Religionsgemeinschaft.

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Die BF reisten am 01.10.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten (die Erst-BF unter dem Namen XXXX für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Söhne) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Die BF reisten am 01.10.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten (die Erst-BF unter dem Namen römisch 40 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Söhne) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.1.1. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor den Organen der Grenzpolizeiinspektion Hainburg/Donau am 01.10.2008 gab die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes an:

Sie hätte gemeinsam mit ihren Söhnen ihren Heimatort XXXX (Russische Föderation) am 24.09.2008 verlassen und sei per Bus zunächst legal mit ihrem russischen Inlandsreisepass über XXXX und XXXX nach Kiew gefahren. In Kiew hätte sie drei Tage lang eine Möglichkeit gesucht, um nach Österreich zu gelangen. Am 28.09.2008 hätten sie per Taxi Kiew verlassen. Der Taxifahrer, dem sie 300 Dollar gezahlt hätte und den Reisepass hätte geben müssen, hätte sie zur Ukrainisch-Slowakischen Grenze gebracht, die sie mit ihm zu Fuß überquert hätten. Nach ca. zwei Kilometer Fußmarsch hätte ein PKW gewartet, der sie nach Österreich bis zur Station gebracht hätte.Sie hätte gemeinsam mit ihren Söhnen ihren Heimatort römisch 40 (Russische Föderation) am 24.09.2008 verlassen und sei per Bus zunächst legal mit ihrem russischen Inlandsreisepass über römisch 40 und römisch 40 nach Kiew gefahren. In Kiew hätte sie drei Tage lang eine Möglichkeit gesucht, um nach Österreich zu gelangen. Am 28.09.2008 hätten sie per Taxi Kiew verlassen. Der Taxifahrer, dem sie 300 Dollar gezahlt hätte und den Reisepass hätte geben müssen, hätte sie zur Ukrainisch-Slowakischen Grenze gebracht, die sie mit ihm zu Fuß überquert hätten. Nach ca. zwei Kilometer Fußmarsch hätte ein PKW gewartet, der sie nach Österreich bis zur Station gebracht hätte.

Als Fluchtgrund gab die Erst-BF an, dass ihr Mann im Jahr 2006 von der Miliz entführt, schwer misshandelt und nach drei Tagen wieder freigelassen worden wäre. Seither sei er gesundheitlich schwer beeinträchtigt gewesen und im März 2008 sei er gestorben. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Sie habe Angst um ihre Kinder und möchte, dass sie ein normales Leben führen können und in Sicherheit sind. Sie habe bei einer Rückkehr in ihre Heimat Angst vor Verfolgung und Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder.

1.1.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Erst-BF bereits am 02.09.2008 in Lublin (Polen) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die Erstbehörde richtete daher am 09.10.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) an Polen betreffend die Erst-BF und ihre drei Söhne. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, wurde mit Schreiben vom 13.10.2008, von der Erst-BF nachweislich übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass seit 09.10.2008 Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.1.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Erst-BF bereits am 02.09.2008 in Lublin (Polen) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die Erstbehörde richtete daher am 09.10.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) an Polen betreffend die Erst-BF und ihre drei Söhne. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigte, wurde mit Schreiben vom 13.10.2008, von der Erst-BF nachweislich übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass seit 09.10.2008 Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Mit Erklärung vom 13.10.2009 erklärten sich die polnischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens der BF als zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.Mit Erklärung vom 13.10.2009 erklärten sich die polnischen Behörden gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens der BF als zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.

1.1.1.3. Nach einer ärztlichen Untersuchung ("PSY III-Untersuchung") der Erst-BF am 28.10.2008 durch XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, stellte diese in ihrer gutachterlichen Stellungnahme fest, dass bei der Erst-BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Einer Überstellung nach Polen würden jedoch keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.1.1.1.3. Nach einer ärztlichen Untersuchung ("PSY III-Untersuchung") der Erst-BF am 28.10.2008 durch römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, stellte diese in ihrer gutachterlichen Stellungnahme fest, dass bei der Erst-BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Einer Überstellung nach Polen würden jedoch keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.

Die Erst-BF hätte bei der Untersuchung angegeben, ihr Mann sei im März dieses Jahres verstorben, er habe eine ansteckende unheilbare Krankheit gehabt. Sie wisse nun nicht, ob sie sich angesteckt habe, auch die Kinder müssten erst noch untersucht werden. In Österreich seien eine Cousine in Niederösterreich, zwei Cousins in Wien. In der Heimat seien die Eltern und drei Brüder, wobei einer davon vermisst sei, einer weggefahren sei und einer sich verstecken müsse. Die Eltern des Mannes hätten ihr nach dem Tod des Mannes die Kinder wegnehmen wollen, das sei aber nicht der Fluchtgrund gewesen. Sie habe eine Klage eingebracht, da man ihrer Überzeugung nach den Mann während seiner Anhaltung vor zwei Jahren absichtlich mit Aids infiziert habe. Deshalb habe man sie aufgefordert zu schweigen, letztlich sei sie gefährdet gewesen und ausgereist. Gewalt am eigenen Leibe sei noch keine erfolgt und sie hätte auch keine Gewalt an Dritten beobachtet.

Befragt nach dem Grund des Verlassens des EU-Mitgliedstaates (dem Akteninhalt zufolge Polen) hätte die BF angegeben, sie hätte dort große Angst gehabt und hätte dort nicht bleiben können. Es sei ein offenes Land. Auch die Verwandten des Mannes würden dort hinkommen können und ihre Kinder mitnehmen. Außerdem könnten die Leute hinkommen, gegen welche sie die Klage eingebracht hätte.

Laut Sachverständiger klagte die Erst-BF über starke Schwäche und Mutlosigkeit. Sie wisse gar nicht mehr, wann sie zuletzt geschlafen habe.

In der Begründung ihrer Stellungnahme führte die Sachverständige aus, dass bei der Erst-BF eine depressive Symptomatik bestehe, im Sinne einer Anpassungsstörung, F 43.21, längere depressive Reaktion. Derzeit keine Selbstgefährdung. Keine die Vitalfunktionen gefährdenden Symptome, keine Hinweise auf Vernachlässigung der eigenen Interessen zum Zeitpunkt der Untersuchung. Eine Überstellung sei aus ärztlicher (psychischer) Sicht derzeit noch zumutbar, soferne ohne unnötige Verzögerung eine adäquate und state-of-the-art-Behandlung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden HIV-Infektion der Frau (Kinder noch ungeklärt) im Zielland vorgenommen werden könne. Wünschenswert wäre es aus ärztlicher Sicht, wenn die Abklärung der Erkrankung der Mutter und der Kinder, Krankheitsfortschritt, Behandlungsprocedere etc. hier erfolgen könnte, zumal sich in Österreich Verwandte aufhielten.

1.1.1.4. Bei ihrer Einvernahme am 06.11.2008 in der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die russische Sprache, brachte die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes vor:

Mit Ausnahme ihrer Fluchtroute - sie seien nicht, wie bei ihrer Erstbefragung angegeben, über die Ukraine gekommen, sondern über Weißrussland und Polen - seien ihre bisher gemachten Angaben richtig. Weiters lege sie Originaldokumente von ihr und ihren Kindern (Heiratsurkunde und Geburtsurkunden, sowie eine Kopie ihres Inlandsreisepasses) vor. Weiters hätte sie bereits die Sterbeurkunde ihres Gatten vorgelegt (die sich jedoch nicht beim Akt fand).

Auf die Frage nach Bindungen zu Österreich gab sie an, dass sie hier zwei Cousins und eine Cousine habe. XXXX lebe in Melk und sei Dolmetsch. XXXX und XXXX lebten in Wien, alle drei seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Cousine hätte, bis sie vor 13 Jahren geheiratet hätte, bei ihnen zu Hause im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätte sie auch danach unterstützt. Vor ca. sechs Jahren sei sie nach Österreich gekommen. Sie hätte telefonischen Kontakt zu ihr und komme auch zu Besuch. Auch die Erst-BF sei einmal mit den Kindern auf Besuch bei ihr gewesen (offen blieb, wo dies gewesen wäre). Auf den Vorhalt, dass Polen für die Führung ihres Asylverfahrens zuständig sei, gab die Erst-BF an: "Ich werde auf keinen Fall nach Polen zurückkehren." Auf die Frage, was einer Ausweisung ihrer Person und ihrer Kinder entgegenstünde, gab sie an: "Ich weiß es nicht. Es ist so nah von Russland. Es kann jeder nach Polen einreisen. (...) Zu Polen möchte ich erwähnen, dass Freunde meines verschollenen Bruders, die ich in Polen getroffen habe, zu mir gesagt haben, dass ich nicht in Polen bleiben soll und sie mir ein Zimmer besorgt haben, dass ich nicht in ein Lager muss. Ich habe ca. einen Monat in dieser Unterkunft verbracht." Sie persönlich und die Kinder betreffend hätte es in Polen keine konkreten Vorfälle gegeben, eine Einvernahme hätte sie in Polen noch nicht gehabt, eine Entscheidung sei ihr in Polen nicht mitgeteilt worden. Sie fürchte in Polen, dass ihr die Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes in Polen die Kinder wegnehmen könnten. Sie gäben ihr die Schuld am Tod ihres Ehemannes.Auf die Frage nach Bindungen zu Österreich gab sie an, dass sie hier zwei Cousins und eine Cousine habe. römisch 40 lebe in Melk und sei Dolmetsch. römisch 40 und römisch 40 lebten in Wien, alle drei seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Cousine hätte, bis sie vor 13 Jahren geheiratet hätte, bei ihnen zu Hause im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätte sie auch danach unterstützt. Vor ca. sechs Jahren sei sie nach Österreich gekommen. Sie hätte telefonischen Kontakt zu ihr und komme auch zu Besuch. Auch die Erst-BF sei einmal mit den Kindern auf Besuch bei ihr gewesen (offen blieb, wo dies gewesen wäre). Auf den Vorhalt, dass Polen für die Führung ihres Asylverfahrens zuständig sei, gab die Erst-BF an: "Ich werde auf keinen Fall nach Polen zurückkehren." Auf die Frage, was einer Ausweisung ihrer Person und ihrer Kinder entgegenstünde, gab sie an: "Ich weiß es nicht. Es ist so nah von Russland. Es kann jeder nach Polen einreisen. (...) Zu Polen möchte ich erwähnen, dass Freunde meines verschollenen Bruders, die ich in Polen getroffen habe, zu mir gesagt haben, dass ich nicht in Polen bleiben soll und sie mir ein Zimmer besorgt haben, dass ich nicht in ein Lager muss. Ich habe ca. einen Monat in dieser Unterkunft verbracht." Sie persönlich und die Kinder betreffend hätte es in Polen keine konkreten Vorfälle gegeben, eine Einvernahme hätte sie in Polen noch nicht gehabt, eine Entscheidung sei ihr in Polen nicht mitgeteilt worden. Sie fürchte in Polen, dass ihr die Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes in Polen die Kinder wegnehmen könnten. Sie gäben ihr die Schuld am Tod ihres Ehemannes.

Auf Vorhalt des Ergebnisses der PSY III-Untersuchung gab die Erst-BF an, sie sei im Spital in XXXX gewesen und erwarte einen Befund. Der Befund müsse schon da sein. Sie wisse aber noch nicht genau, was sie habe. Man hätte ihr nur gesagt, dass ihre Kinder auch dringend untersucht werden müssten. Die Kinder seien aber derzeit an Schafblattern erkrankt und in Quarantäne. Sie glaube seit irgendwann nach dem Tode ihres Mannes, dass sie gesundheitliche Probleme habe. Sie fühle sich seither sehr schwach, sie glaube, dass sie mit Aids infiziert sei. In Polen habe sie nicht um medizinische Hilfe gebeten, weil sie dort nicht bleiben wolle, sie hätte Angst gehabt, und auch, weil sich ihre Cousine hier befinde. Nach Polen gehe sie nicht zurück.Auf Vorhalt des Ergebnisses der PSY III-Untersuchung gab die Erst-BF an, sie sei im Spital in römisch 40 gewesen und erwarte einen Befund. Der Befund müsse schon da sein. Sie wisse aber noch nicht genau, was sie habe. Man hätte ihr nur gesagt, dass ihre Kinder auch dringend untersucht werden müssten. Die Kinder seien aber derzeit an Schafblattern erkrankt und in Quarantäne. Sie glaube seit irgendwann nach dem Tode ihres Mannes, dass sie gesundheitliche Probleme habe. Sie fühle sich seither sehr schwach, sie glaube, dass sie mit Aids infiziert sei. In Polen habe sie nicht um medizinische Hilfe gebeten, weil sie dort nicht bleiben wolle, sie hätte Angst gehabt, und auch, weil sich ihre Cousine hier befinde. Nach Polen gehe sie nicht zurück.

Der Rechtsberater stellte keine weiteren Fragen oder Anträge.

1.1.1.5. Mit Telefax vom 28.11.2008 langte bei der Erstbehörde, adressiert an die Betreuungsstelle der EAST Ost, Krankenrevier, ein Befund des XXXX vom 31.10.2008 (im Bescheid und in der Beschwerde irrtümlich angeführt das Eingangsdatum 17.10.2008) samt einem Schreiben der Universitätsklinik für Dermatologie, Klinische Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten, an den Hausarzt ein, in dem um Ausstellung einer Überweisung an das Institut für Virologie (das in der Beschwerde fälschlich als Aussteller angegeben wurde) ersucht wird, demzufolge anscheinend eine HIV-Infektion oder die Gefahr einer HIV-Infektion bei der Erst-BF besteht.1.1.1.5. Mit Telefax vom 28.11.2008 langte bei der Erstbehörde, adressiert an die Betreuungsstelle der EAST Ost, Krankenrevier, ein Befund des römisch 40 vom 31.10.2008 (im Bescheid und in der Beschwerde irrtümlich angeführt das Eingangsdatum 17.10.2008) samt einem Schreiben der Universitätsklinik für Dermatologie, Klinische Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten, an den Hausarzt ein, in dem um Ausstellung einer Überweisung an das Institut für Virologie (das in der Beschwerde fälschlich als Aussteller angegeben wurde) ersucht wird, demzufolge anscheinend eine HIV-Infektion oder die Gefahr einer HIV-Infektion bei der Erst-BF besteht.

1.1.1.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 02.12.2008, Zahlen: 08 09.343-, 08 09.345-, 08 09.347- und 08 09.348-EAST OST, die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.1.1.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 02.12.2008, Zahlen: 08 09.343-, 08 09.345-, 08 09.347- und 08 09.348-EAST OST, die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.

Festgestellt wurde weiters, dass die BF in Polen keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese zu erwarten hätten. Gemäß den Angaben der Erst-BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Verletzungen der durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte zu erleiden. Die BF hätten keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten oder schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.Festgestellt wurde weiters, dass die BF in Polen keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese zu erwarten hätten. Gemäß den Angaben der Erst-BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Verletzungen der durch Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte zu erleiden. Die BF hätten keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten oder schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass Identität und Nationalität der Erst-BF aufgrund ihrer unbedenklichen russischen Heiratsurkunde feststehe. Die Angaben der Erst-BF betreffend die Situation in Polen seien nicht geeignet, die Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen, zumal sie nach ihrer eigenen Angabe in Polen einen Monat in einer Privatunterkunft gewesen wären. Die allgemein gehaltenen Darstellungen und Behauptungen der Erst-BF ohne jegliches konkrete Beweisanbot seien nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin II-VO im konkreten Fall darzulegen oder eine individuelle Bedrohung glaubhaft erscheinen zu lassen.

Zum Vorbringen der Erst-BF betreffend den Gesundheitszustand der Kinder wurde angemerkt, dass ihre Kinder am 10.11.2008 wieder normal im Lager mit dem Status "gesund" untergebracht gewesen seien. Bis zur Bescheiderlassung sei der entscheidenden Behörde kein weiterer Befund übermittelt oder eine Änderung des Gesundheitszustandes bekanntgegeben worden.

Die Gesundheitssituation der Erst-BF ansprechend wurde - in Ergänzung zu der in Punkt 1.1.1.3. genannten gutachterlichen Stellungnahme - darauf hingewiesen, dass jeder Mitgliedsstaat verpflichtet sei, Asylwerbern die unbedingt erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Dass dies im Falle von Polen - auch für den Fall der Erst-BF - anzunehmen sei, ergebe sich aus den der Erst-BF zur Kenntnis gebrachten unbedenklichen, aus seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen.

1.1.1.7. Gegen diese erstinstanzlichen Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 16.12.2008, eingelangt bei der Erstbehörde per Fax am 18.12.2008, gleichlautende Beschwerden und beantragten, dass die Asylverfahren in Österreich zugelassen und die Ausweisungen aufgehoben werden.

Sie begründeten die Beschwerden im Wesentlichen damit, dass die Erst-BF in ihrer Einvernahme am 06.11.2008 gesagt habe, dass sie gesundheitliche Probleme habe, sich schwach fühle und glaube, dass sie mit Aids infiziert sei. Der Behörde sei ein Befund des XXXX vom 17.10.2008 übergeben worden, der auf (einen) Befund des XXXX vom 22.10.2008 verweise, welcher auch abgegeben worden sei (Anmerkung: befand sich nicht im Akt) und aus welchem hervorgehe, dass die BF mit Virus HIV 1 infiziert sei. Die Behörde berücksichtige diesen Befund in der Beweiswürdigung nicht. Es werde mit keinem Wort auf die Möglichkeiten der Behandlung von Aids in Polen eingegangen, deswegen sei der Bescheid mangelhaft.Sie begründeten die Beschwerden im Wesentlichen damit, dass die Erst-BF in ihrer Einvernahme am 06.11.2008 gesagt habe, dass sie gesundheitliche Probleme habe, sich schwach fühle und glaube, dass sie mit Aids infiziert sei. Der Behörde sei ein Befund des römisch 40 vom 17.10.2008 übergeben worden, der auf (einen) Befund des römisch 40 vom 22.10.2008 verweise, welcher auch abgegeben worden sei (Anmerkung: befand sich nicht im Akt) und aus welchem hervorgehe, dass die BF mit Virus HIV 1 infiziert sei. Die Behörde berücksichtige diesen Befund in der Beweiswürdigung nicht. Es werde mit keinem Wort auf die Möglichkeiten der Behandlung von Aids in Polen eingegangen, deswegen sei der Bescheid mangelhaft.

Weiters wurden fünf Zeilen aus einem Bericht des Deutschlandfunks vom 30.07.2008 zitiert, wonach es Probleme im polnischen Gesundheitssystem gäbe.

Für die Erst-BF sei es weiters eine Frage, was mit ihren Kindern passiere, wenn die Krankheit ausbreche. Ihr Mann sei schnell durch diese Infektion verstorben, sie sei von ihm infiziert worden, sie befürchte, dass bei ihr die Krankheit genauso schnell ausbrechen werde. Ihre in Österreich lebenden Verwandten gäben ihr Unterstützung und kümmerten sich um sie und ihre Kinder. In Polen wiederum bestünde die Gefahr, dass die Kinder von den Verwandten ihres Mannes entführt würden. Ihre Erkrankung und die ungewisse Zukunft ihrer Kinder belasteten sie sehr, sodass sie sehr wohl unter psychischen Problemen leide. Sie habe sofort nach ihrer Einreise nach Österreich um Asyl angesucht. Sie habe mit ihrem Benehmen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit nicht gestört, deswegen sehe sie nicht ein, weswegen eine Ausweisung gegen sie ausgesprochen werden solle.

1.1.1.8. Der Asylgerichtshof bestätigte mit Erkenntnissen vom 12.01.2009, GZ: S10 403.571-1/2009/2E, GZ: S10 403.572-1/2009/2E, GZ: S10 403.573-1/2009/2E und GZ: S10 403.574-1/2009/2E die Bescheide der Erstbehörde und wies die Beschwerden gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet ab.1.1.1.8. Der Asylgerichtshof bestätigte mit Erkenntnissen vom 12.01.2009, GZ: S10 403.571-1/2009/2E, GZ: S10 403.572-1/2009/2E, GZ: S10 403.573-1/2009/2E und GZ: S10 403.574-1/2009/2E die Bescheide der Erstbehörde und wies die Beschwerden gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet ab.

Die Begründung dieser Erkenntnisse bestätigte im Wesentlichen die Erwägungen der Bescheide der Erstbehörde. Die BF hätten nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch die Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung (sogenanntes "real risk") drohen würde. Die Behandlungsmöglichkeit der Krankheit der Erst-BF sei auch in Polen gegeben. Auch eine Verletzung des Art. 8 EMRK sei nicht gegeben, zumal ein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Verwandten nicht vorliege, und bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüberstünden. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Nach den Bestimmungen der Dublin II-VO sei Polen zur Führung ihrer Asylverfahren zuständig.Die Begründung dieser Erkenntnisse bestätigte im Wesentlichen die Erwägungen der Bescheide der Erstbehörde. Die BF hätten nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch die Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung (sogenanntes "real risk") drohen würde. Die Behandlungsmöglichkeit der Krankheit der Erst-BF sei auch in Polen gegeben. Auch eine Verletzung des Artikel 8, EMRK sei nicht gegeben, zumal ein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Verwandten nicht vorliege, und bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüberstünden. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Nach den Bestimmungen der Dublin II-VO sei Polen zur Führung ihrer Asylverfahren zuständig.

1.1.1.9. Am 12.01.2009 wurden die Erkenntnisse der Erst-BF für sie und als gesetzliche Vertreterin ihrer Söhne durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Grein durch persönliche Übergabe zugestellt.

1.1.2. Am 19.01.2009 stellte die Erst-BF, diesmal unter dem Namen XXXX, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG für sich und ihre drei Söhne. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihre Angaben aus dem ersten Asylantrag, wobei sie lediglich zunächst hinsichtlich der Abreisezeit aus ihrem Herkunftsstaat divergierende Daten angab. Nunmehr gab sie an, dass sie mit ihren Kindern ihre Heimat am 28.08.2008 verlassen habe. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr Mann sei verstorben und danach hätten ihr ihre Schwiegereltern gewaltsam die Kinder wegnehmen wollen, deshalb sei sie geflüchtet. Die Angaben zu ihrem Aufenthalt in Polen wiederholte sie und gab wieder an, sie möchte nicht nach Polen, da sich einige Verwandte von ihrem verstorbenen Mann dort befänden. Sie habe Angst um ihre Kinder. Sie möchte nicht zurück in ihre Heimat, da sie ihr Leben mit ihren Kindern verbringen wolle.1.1.2. Am 19.01.2009 stellte die Erst-BF, diesmal unter dem Namen römisch 40 , einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG für sich und ihre drei Söhne. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihre Angaben aus dem ersten Asylantrag, wobei sie lediglich zunächst hinsichtlich der Abreisezeit aus ihrem Herkunftsstaat divergierende Daten angab. Nunmehr gab sie an, dass sie mit ihren Kindern ihre Heimat am 28.08.2008 verlassen habe. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr Mann sei verstorben und danach hätten ihr ihre Schwiegereltern gewaltsam die Kinder wegnehmen wollen, deshalb sei sie geflüchtet. Die Angaben zu ihrem Aufenthalt in Polen wiederholte sie und gab wieder an, sie möchte nicht nach Polen, da sich einige Verwandte von ihrem verstorbenen Mann dort befänden. Sie habe Angst um ihre Kinder. Sie möchte nicht zurück in ihre Heimat, da sie ihr Leben mit ihren Kindern verbringen wolle.

1.1.2.1. Mit Schreiben vom 21.01.2009, eingelangt bei der Erstbehörde per Telefax am 21.01.2009, gab Herr Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG bekannt, dass er Rechtsvertreter von Frau XXXX und ihres minderjährigen Sohnes XXXX sei. Es werde ersucht, die Niederschrift von der Einvernahme am 22.01.2009 zu übermitteln und die medizinischen Unterlagen bezüglich XXXX aus dem Erstverfahren beizuschaffen sowie ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, wie auch die Krankengeschichte des minderjährigen XXXX (Viert-BF), der nach Information der Kanzlei am XXXX einen Operationstermin habe, einzuholen. Die medizinische Behandlung der Erst-BF sowie ihres Kleinkindes könne in dem notwendigen Ausmaß nur im Bundesgebiet erfolgen.1.1.2.1. Mit Schreiben vom 21.01.2009, eingelangt bei der Erstbehörde per Telefax am 21.01.2009, gab Herr Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG bekannt, dass er Rechtsvertreter von Frau römisch 40 und ihres minderjährigen Sohnes römisch 40 sei. Es werde ersucht, die Niederschrift von der Einvernahme am 22.01.2009 zu übermitteln und die medizinischen Unterlagen bezüglich römisch 40 aus dem Erstverfahren beizuschaffen sowie ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, wie auch die Krankengeschichte des minderjährigen römisch 40 (Viert-BF), der nach Information der Kanzlei am römisch 40 einen Operationstermin habe, einzuholen. Die medizinische Behandlung der Erst-BF sowie ihres Kleinkindes könne in dem notwendigen Ausmaß nur im Bundesgebiet erfolgen.

1.1.2.2. Bei ihrer Einvernahme am 22.01.2009 in der EAST Ost im Beisein eines Dolmetsch für die russische Sprache brachte die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie habe keine anderen Gründe als im Erstverfahren, sie wolle ihre Angaben nicht korrigieren oder ergänzen und habe seit ihrer ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Auf Vorhalt, dass ihr Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei, gab sie an, sie wolle da bleiben, vielleicht habe sie eine Chance, sie könne nicht nach Polen, dort würde man ihr ihre Kinder wegnehmen. Ihre Cousine habe mittlerweile für sie einen Anwalt angeheuert, vielleicht gelinge es ihr, in diesem Verfahren hierzubleiben. Auf Vorhalt, dass die Zustimmung Polens zur Übernahme noch aufrecht sei und dass beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab die Erst-BF an, sie erhoffe sich trotzdem eine Chance. Sie lebe im Lager, den Rechtsanwalt bezahle die Cousine. Auf ihr Ersuchen, den Anwalt anzurufen, wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kanzlei bereits angerufen hätte und um eine Durchschrift der Einvernahme (-niederschrift) ersucht hätte. Ihre Gründe gelten auch für ihre drei Söhne, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe.

1.1.2.3. Bei ihrer Einvernahme am 26.01.2009 in der EAST Ost im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die russische Sprache brachte die Erst-BF nach vorhergehender Rechtsberatung auf nochmalige Befragung im Wesentlichen vor, dass sie ihre bisherigen Angaben aufrechterhalte. Aktuelle Länderfeststellungen zu Polen - insbesondere zur Behandelbarkeit von HIV-Erkrankungen - wurden ihr zur Kenntnis gebracht. Sie gab an, dass am XXXX ihr Sohn XXXX in XXXX am Darm operiert werde. Die Rechtsberaterin ersuchte dazu um Gewährung einer Frist zur Vornahme der Operation und einer gewissen Genesungszeit.1.1.2.3. Bei ihrer Einvernahme am 26.01.2009 in der EAST Ost im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die russische Sprache brachte die Erst-BF nach vorhergehender Rechtsberatung auf nochmalige Befragung im Wesentlichen vor, dass sie ihre bisherigen Angaben aufrechterhalte. Aktuelle Länderfeststellungen zu Polen - insbesondere zur Behandelbarkeit von HIV-Erkrankungen - wurden ihr zur Kenntnis gebracht. Sie gab an, dass am römisch 40 ihr Sohn römisch 40 in römisch 40 am Darm operiert werde. Die Rechtsberaterin ersuchte dazu um Gewährung einer Frist zur Vornahme der Operation und einer gewissen Genesungszeit.

1.1.2.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 28.01.2009, Zahlen: 09 00.680-, 09 00.695-, 09 00.696- und 09 00.697-EAST OST, übernommen von der Erst-BF für sich sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder am 29.01.2009, die Anträge auf internationalen Schutz vom 19.01.2009 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.1.2.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 28.01.2009, Zahlen: 09 00.680-, 09 00.695-, 09 00.696- und 09 00.697-EAST OST, übernommen von der Erst-BF für sich sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder am 29.01.2009, die Anträge auf internationalen Schutz vom 19.01.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen aus, dass über die ersten Asylanträge der BF mangels Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei.

Zusätzlich zu ihren bisherigen Fluchtgründen aus den Erstverfahren hätten die BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss der Erstverfahren entstanden wäre. Die Zustimmung Polens zur Rückübernahme sei aufrecht. Ein besonders intensives Abhängigkeits-, Pflege- oder Beziehungsverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Verwandten hätte nicht festgestellt werden können.

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden weiters Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum polnischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.

Beweiswürdigend führte die Erstbehörde aus, dass diese Feststellungen aus dem eindeutig nachvollziehbaren Ergebnis der gegenständlichen Verfahrens wie auch der Vorverfahren folgten. Es wäre eine Änderung des objektiven entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht erkennbar.

1.1.2.5. Gegen diese Bescheide erhob der bevollmächtigte Vertreter der BF mit gleichlautenden Schreiben vom 11.02.2009, fristgerecht bei der Erstbehörde eingelangt am 12.02.2009, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben und den Anträgen auf internationalen Schutz Folge zu geben, in eventu die Bescheide zu beheben und der Erstbehörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof unter Vorladung der BF anzuberaumen. Weiters wurde beantragt, den Beschwerden gemäß

§ 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde zunächst das Vorbringen der BF im bisherigen Verfahrensverlauf wiederholt. Weiters wurde behauptet, dass die tschetschenischen Verwandten der Erst-BF auf diese bei einem Aufenthalt in Polen sowohl wegen ihrer Erkrankung als auch als alleinstehende Frau unmittelbar Zugriff hätten. Von Seiten der belangten Behörde wäre nicht konkret hinterfragt worden, welche Verwandten ihres verstorbenen Mannes sich dort aufhalten bzw. ob allenfalls Drohungen der Erst-BF gegenüber bereits erfolgt seien.

Hinsichtlich des minderjährigen Kindes XXXX (Viert-BF) sei eine dringende Operation für den XXXX vorgesehen.Hinsichtlich des minderjährigen Kindes römisch 40 (Viert-BF) sei eine dringende Operation für den römisch 40 vorgesehen.

Bezüglich Polen wurden - im Widerspruch zu den Länderfeststellungen - Behauptungen betreffend das Tschetschenenrefoulement sowie die Schutzfähigkeit der polnischen Behörden aufgestellt.

Das Verhältnis zu den Verwandten (Cousin und Cousine) sei nicht ausreichend festgestellt worden.

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde damit begründet, dass zum einen der minderjährige XXXX (Viert-BF) an einem MUKOSAPROLAPSSYNDROM und INCIPIENTER RECTUMPROLAPS leide und eine stationäre Aufnahme in der Chirurgie der XXXX für den XXXX geplant sei, wo eine Operation am XXXX vorgesehen sei. Zum anderen seien die BF unbescholten und erführen Hilfestellung durch Verwandte in Österreich.Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde damit begründet, dass zum einen der minderjährige römisch 40 (Viert-BF) an einem MUKOSAPROLAPSSYNDROM und INCIPIENTER RECTUMPROLAPS leide und eine stationäre Aufnahme in der Chirurgie der römisch 40 für den römisch 40 geplant sei, wo eine Operation am römisch 40 vorgesehen sei. Zum anderen seien die BF unbescholten und erführen Hilfestellung durch Verwandte in Österreich.

1.1.2.6. Mit Schreiben vom 05.03.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof per Telefax am selben Tag, legte der Rechtsvertreter der BF ergänzend einen Bericht des XXXX vom 02.03.2009 sowie ein Neuro-psychiatrisches Konsil (WJKH) des XXXX, Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, über eine Untersuchung am 10.02.2009, ohne Datum, vor.1.1.2.6. Mit Schreiben vom 05.03.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof per Telefax am selben Tag, legte der Rechtsvertreter der BF ergänzend einen Bericht des römisch 40 vom 02.03.2009 sowie ein Neuro-psychiatrisches Konsil (WJKH) des römisch 40 , Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, über eine Untersuchung am 10.02.2009, ohne Datum, vor.

1.1.2.7. Der Asylgerichtshof bestätigte mit Erkenntnissen vom 19.03.2009, GZ: S10 403.571-1/2009/3E, GZ: S10 403.572-1/2009/3E, GZ: S10 403.573-1/2009/3E und GZ: S10 403.574-1/2009/3E die Bescheide der Erstbehörde und wies die Beschwerden gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ab.1.1.2.7. Der Asylgerichtshof bestätigte mit Erkenntnissen vom 19.03.2009, GZ: S10 403.571-1/2009/3E, GZ: S10 403.572-1/2009/3E, GZ: S10 403.573-1/2009/3E und GZ: S10 403.574-1/2009/3E die Bescheide der Erstbehörde und wies die Beschwerden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab.

In der Begründung dieser Erkenntnisse wurde ausgeführt, dass die Prüfung der (vorgebrachten) Fluchtgründe bereits Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges gewesen sei. Im Rahmen des den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.01.2009 vorangegangenen Rechtsganges sei das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.

Die BF hätten im nunmehrigen Rechtsgang zusätzlich zu ihren bisherigen Fluchtgründen (aus den Erstverfahren) keine neuen Sachverhaltselemente behauptet.

Die maßgeblichen Gründe, die die BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben mögen, hätten sich daher seit ihren Asylantragstellungen vom 01.10.2008 nicht verändert und lägen ihren neuerlichen Anträgen auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt der Erstanträge.

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht die Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht die Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

Bezüglich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung nach Polen) seien die BF in ihren Beschwerden der vom Bundesasylamt zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründung nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sondern hätten lediglich vorgebracht, in Österreich lebten drei Verwandte, zu denen sie ein freundschaftliches Verhältnis hätten und die sie unterstützten. Die in Österreich lebende Cousine der Erst-BF würde den Rechtsanwalt bezahlen.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung nach Polen) seien die BF in ihren Beschwerden der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründung nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sondern hätten lediglich vorgebracht, in Österreich lebten drei Verwandte, zu denen sie ein freundschaftliches Verhältnis hätten und die sie unterstützten. Die in Österreich lebende Cousine der Erst-BF würde den Rechtsanwalt bezahlen.

Auch das Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes der Erst-BF sowie ihres Sohnes XXXX (Viert-BF) sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen als die Erstbehörde in diesen wie auch in den Vorverfahren. Wie dargetan, bestünden in Polen für die betreffenden Krankheiten ausreichend Behandlungsmöglichkeiten. Die für den Viert-BF geplante Operation könne daher auch in Polen durchgeführt werden. Dass eine Überstellung der BF nach Polen nicht möglich wäre, sei nicht hervorgekommen. Auch insoferne hätten sich daher die Umstände gegenüber der Situation in den Vorverfahren nicht geändert.Auch das Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes der Erst-BF sowie ihres Sohnes römisch 40 (Viert-BF) sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen als die Erstbehörde in diesen wie auch in den Vorverfahren. Wie dargetan, bestünden in Polen für die betreffenden Krankheiten ausreichend Behandlungsmöglichkeiten. Die für den Viert-BF geplante Operation könne daher auch in Polen durchgeführt werden. Dass eine Überstellung der BF nach Polen nicht möglich wäre, sei nicht hervorgekommen. Auch insoferne hätten sich daher die Umstände gegenüber der Situation in den Vorverfahren nicht geändert.

Die im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Schreiben betreffend den Gesundheitszustand der Erst-BF seien ebenfalls nicht geeignet gewesen, eine andere Beurteilung der Beschwerdesache herbeizuführen. Die ärztlichen Diagnosen (depressive Episode mittelgradig; posttraumatische Belastungsstörung und HIV-Erkrankung) seien bereits in den Erstverfahren bekannt gewesen und könnten auch im Mitgliedsstaat Polen adäquat behandelt werden. Die Ausführungen in beiden Schreiben für den Fall einer Überstellung nach Tschetschenien, die offenbar im Wesentlichen die Angaben der Patientin wiedergeben, seien zudem in den vorliegenden Verfahren gegenstandslos, zumal Gegenstand der Verfahren nicht eine Überstellung in den Herkunftsstaat Tschetschenien sei, sondern eine Überstellung nach Polen im Sinne der Dublin II-VO (Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren).

Die private Situation der Erst-BF sei bereits vor Rechtskraft der Erstverfahren bekannt gewesen und sei somit keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Gemeinsam mit der Erst-BF würden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag auch ihre drei Söhne (Zweit- bis Viert-BF) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar.

Ein Eingriff in das Privatleben liege im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser sei allerdings nach dem Ergebnis der Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet aufhielten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten.

Da die BF lediglich die oben erwähnten Verwandten im Bundesgebiet hätten, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen worden seien, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten, und eine besondere soziale Integration schon angesichts der kurzen Verweildauer im Bundesgebiet nicht zu erkennen gewesen sei, hätte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden können, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher sei durch die Ausweisung eine Verletzung der Art. 3 oder 8 EMRK nicht zu erkennen.Da die BF lediglich die oben erwähnten Verwandten im Bundesgebiet hätten, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen worden seien, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten, und eine besondere soziale Integration schon angesichts der kurzen Verweildauer im Bundesgebiet nicht zu erkennen gewesen sei, hätte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden können, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher sei durch die Ausweisung eine Verletzung der Artikel 3, oder 8 EMRK nicht zu erkennen.

1.1.2.8. Am 11.03.2009 wurden die BF von Österreich nach Polen abgeschoben. Nach Angabe der Erst-BF war sie danach ein Monat lang gemeinsam mit ihren drei Söhnen im Gefängnis und anschließend im Lager Lublin aufhältig.

1.2. Gegenständliche Verfahren:

1.2.1. Am 30.04.2009 reisten die BF schlepperunterstützt per PKW neuerlich illegal in Österreich ein und stellten am selben Tag neuerlich jeweils Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1.2.1. Am 30.04.2009 reisten die BF schlepperunterstützt per PKW neuerlich illegal in Österreich ein und stellten am selben Tag neuerlich jeweils Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

1.2.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am selben Tag gab die Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:

In Polen sei es schlecht und es gebe keine medizinische Versorgung. Sie möchte nicht zurück, weil sie keine Medikamente bekomme, obwohl sie HIV habe. Die Medikamente würden 1.200 Zloty kosten und sie habe kein Geld für die Medikamente. Sie dürfe auch mit anderen Leuten keinen Kontakt haben. Sie habe Angst, in Polen zu sterben. In Polen sei ihr Asylverfahren negativ entschieden worden.

Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass sie diese bereits bei ihren ersten zwei Asylanträgen angegeben hätte und diese aufrecht halte. Es kämen auch keine weiteren Gründe mehr dazu. Ihre Angaben würden auch für ihre drei minderjährigen Kinder gelten. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würden ihr ihre Schwiegereltern die Kinder wegnehmen.

1.2.3. Aufgrund der Angaben der Erst-BF wurde mit Schreiben vom 05.05.2009 Polen um Wiederaufnahme der BF ersucht. Den BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 06.05.2009, von der Erst-BF übernommen am 07.05.2009, wurde den BF mitgeteilt, dass seit 05.05.2009 Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.2.3. Aufgrund der Angaben der Erst-BF wurde mit Schreiben vom 05.05.2009 Polen um Wiederaufnahme der BF ersucht. Den BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 06.05.2009, von der Erst-BF übernommen am 07.05.2009, wurde den BF mitgeteilt, dass seit 05.05.2009 Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Mit Schreiben vom 05.05.2009 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.Mit Schreiben vom 05.05.2009 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.

1.2.4. Am 14.05.2009 wurde die Erst-BF einer weiteren Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge lag eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten.1.2.4. Am 14.05.2009 wurde die Erst-BF einer weiteren Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge lag eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten.

Die Sachverständige führte darin aus, dass die Erst-BF bereits im Oktober 2008 bei ihr zur Begutachtung gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Verdacht auf HIV-Infektion bestanden. Auch der Immunstatus der Kinder sei noch nicht abgeklärt gewesen. Im November 2008 sei dann bei der Erst-BF offenbar die Abklärung im KRANKENHAUS XXXX durchgeführt worden, und es hätte sich eine sehr niedrige CD-4-Zellzahl herausgestellt, was dringender Anlass zur Einleitung der antiviralen Therapie gewesen sein dürfte. Die Erst-BF nehme nach wie vor keine Medikamente (sie sei nicht mehr versichert). Der derzeitige Stand der Immunschwäche sei der Gutachterin nicht vorliegend, die Erst-BF werde aber umgehend das KRANKENHAUS XXXX neuerlich aufsuchen, die Versicherungsnummer sei für dieses Vorgehen aktíviert worden. Bei der Erst-BF lägen (Anmerkung: nach dem der Gutachterin offenbar vorliegenden Bericht des XXXX vom 02.03.2009) opportunistische Infektionen vor, "das heißt, diese treten im Normalfall nur auf, wenn die Abwehr des Menschen schwer beeinträchtigt ist. Sowohl CANDIDA als auch CMV können schwere Komplikationen bei Immunschwäche darstellen."Die Sachverständige führte darin aus, dass die Erst-BF bereits im Oktober 2008 bei ihr zur Begutachtung gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Verdacht auf HIV-Infektion bestanden. Auch der Immunstatus der Kinder sei noch nicht abgeklärt gewesen. Im November 2008 sei dann bei der Erst-BF offenbar die Abklärung im KRANKENHAUS römisch 40 durchgeführt worden, und es hätte sich eine sehr niedrige CD-4-Zellzahl herausgestellt, was dringender Anlass zur Einleitung der antiviralen Therapie gewesen sein dürfte. Die Erst-BF nehme nach wie vor keine Medikamente (sie sei nicht mehr versichert). Der derzeitige Stand der Immunschwäche sei der Gutachterin nicht vorliegend, die Erst-BF werde aber umgehend das KRANKENHAUS römisch 40 neuerlich aufsuchen, die Versicherungsnummer sei für dieses Vorgehen aktíviert worden. Bei der Erst-BF lägen (Anmerkung: nach dem der Gutachterin offenbar vorliegenden Bericht des römisch 40 vom 02.03.2009) opportunistische Infektionen vor, "das heißt, diese treten im Normalfall nur auf, wenn die Abwehr des Menschen schwer beeinträchtigt ist. Sowohl CANDIDA als auch CMV können schwere Komplikationen bei Immunschwäche darstellen."

Nach den Angaben der Erst-BF wisse sie nicht mehr weiter. Sie mache sich aber mehr Sorgen um die Kinder als um sich. Derzeit leide sie an einer nicht enden wollenden Grippe. Sie sei verzweifelt.

Es bestehe nach wie vor eine Anpassungsstörung, durch die Überstellung mit Unterbrechung der medikamentösen HIV-Therapie und der damit verbundenen, von der Erst-BF angenommenen Verschlechterung sei eine Aggravierung der F 43.12. eingetreten. Im Vordergrund stehe die organische Erkrankung der Frau und die verständliche Sorge um ihre Kinder. Das Vertrauen in die Behandlungsmöglichkeiten im Zielland sei durch die Erfahrung der Frau geschrumpft.

Mit Mail vom selben Tag teilte die Gutachterin - offenbar auch wegen des ihr nun vorliegenden Berichtes des XXXX vom 02.03.2009, wonach bei der Erst-BF ein schwerer Immundefekt vorliege und es aus medizinischer Sicht dringend erforderlich sei, die Therapie unverändert fortzuführen, um eine Stabilisierung oder Besserung zu erreichen - dem Bundesasylamt mit, dass ihr seinerzeitiges Gutachten betreffend die Erst-BF ohne Wissen über den genauen Gesundheitszustand (also vor Kontrolle des Blutbildes) und in der Annahme, dass im Zielland eine adäquate Therapie gewährleistet werde, erfolgt sei. Aus psychischer Sicht hätte damals kein Einwand gegen eine Überstellung bestanden.Mit Mail vom selben Tag teilte die Gutachterin - offenbar auch wegen des ihr nun vorliegenden Berichtes des römisch 40 vom 02.03.2009, wonach bei der Erst-BF ein schwerer Immundefekt vorliege und es aus medizinischer Sicht dringend erforderlich sei, die Therapie unverändert fortzuführen, um eine Stabilisierung oder Besserung zu erreichen - dem Bundesasylamt mit, dass ihr seinerzeitiges Gutachten betreffend die Erst-BF ohne Wissen über den genauen Gesundheitszustand (also vor Kontrolle des Blutbildes) und in der Annahme, dass im Zielland eine adäquate Therapie gewährleistet werde, erfolgt sei. Aus psychischer Sicht hätte damals kein Einwand gegen eine Überstellung bestanden.

Die (nun bekannte) CD-4-Zahl vom November 2008 hätte lediglich 156 betragen, was einem äußerst schweren Krankheitsbild mit Fortschreiten der Erkrankung und akuter Lebensgefährdung bei opportunistischen Infektionen bedeuten könne. Dieser Befund sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Durch die Unterbrechung der Medikation in Polen sei anzunehmenderweise die CD-4-Zahl noch weiter gesunken. Derzeit bestehe ein grippaler Infekt mit protrahiertem Verlauf. Nach Rücksprache mit den zuständigen Mitarbeitern des Bundesasylamtes hätte die Versicherungsnummer re-aktualisiert bzw. aktiviert werden können, und die Erst-BF können nun das LKH zu Kontrollen und Wiederverordnung der lebensnotwendigen Medikamente aufsuchen. Derzeit könne - unabhängig vom psychischen Zustand - ohne Wissen über den aktuellen Gesundheitszustand der Frau und ohne sichere Gewährleistung der Medikation im Zielland eine Überstellung aus ärztlicher Sicht nicht verantwortet werden.

1.2.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 18.05.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters gab die Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Auf die Frage, warum sie nicht zu einem Privatarzt oder zu einem Arzt hier im Lager gegangen sei, gab die Erst-BF an, sie hätte keine Versicherung gehabt. Auf Vorhalt, dass sie für einen Privatarzt keine Versicherung brauche, sagte sie, sie habe kein Geld für die Tabletten, welche 1.800 Euro kosten würden.

Bezüglich Bindungen zu Österreich gab sie an, dass sie hier ihre Cousine habe, sie sei wie eine Schwester zu ihr. Sie brauche sie, da sie sehr krank sei und oft ins Krankenhaus müsse, dabei helfe sie mit den Kindern.

Auf Vorhalt, dass Polen einer Überstellung der BF nach Polen zugestimmt hätte, sagte die Erst-BF: "Was Sie nicht sagen! Wie können die Polen mich zurück haben wollen, wenn sie mich ins Gefängnis gesteckt haben und ich keine medizinische Versorgung bekommen habe."

(Weiterer Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:)

"F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Polen entgegen?

A: Was soll ich sonst noch sagen. Man steckte mich ins Gefängnis und nahm mir die Tabletten weg. Auch gewährte man mir keine medizinische Hilfe. Auch ist da noch das Problem mit den Verwandten meines Mannes, aber das ist jetzt zur Nebensache geworden. ...

...

F: Wurden Sie im Gefängnis von einem Arzt untersucht?

A: Ja, es wurden auch Laboruntersuchungen gemacht. Aber es wurde gesagt, dass sie kein Geld haben. Als sie erfuhren, dass ich HIV habe, sagten sie mir, dass ich Kontakt zu Anderen vermeiden solle. Ich solle im Zimmer bleiben und wenn ich mich nicht daran halte, würden sie allen erzählen, dass ich HIV habe.

F: Haben Sie sich an die Behörden in Polen gewandt um Ihre Rechte als Asylwerber zu bekommen? Haben Sie zum Beispiel Anzeige erstattet, weil man Ihnen keine Medikamente gab?

A: Man nahm mir die Medikamente weg und sagte mir, dass man diese überprüft. Dann sagte man mir, dass die Medikamente 1200 Zloty kosten und das zu teuer sei. In Dembak wurde ich wieder untersucht. Auch dort bekam ich nichts. Dann wurde ich in ein anderes Lager verlegt und auch dort bekam ich nichts. Ich konnte nicht einfach hinnehmen, dass ich dort sterben muss.

A: An wen wandten Sie sich, um Medikamente zu bekommen, um Ihre Rechte durchzusetzen?

A: Jedesmal an die Ärzte.

F: Warum gingen Sie nicht zur Polizei und erstatteten Anzeige?

A: Ich war ja bei der Polizei im Gefängnis.

F: Warum erstatteten Sie nicht dort Anzeige?

A: Ich habe immer gesagt, dass ich Hilfe brauche.

F: Aber Sie wandten sich nicht konkret an die Behörden und erstatteten Anzeige? In keinem Lager, bei keinem Aufenthalt?

A: Ich will Ihnen nicht mehr antworten. Machen Sie sich lustig über mich? Ich kann ohne diese Tabletten nicht leben. Ich habe in Polen keine Behandlung bekommen. Was hätte ich tun sollen.

F: Sie sind auch in Österreich zu vielen Ärzten gegangen bevor Sie Behandlung bekommen haben und haben es schlussendlich doch geschafft. Warum machten Sie dies nicht in Polen?

A: In Österreich wurde mir sehr wohl geholfen. Ich wurde überall gründlich untersucht und dann wurde mir geholfen. Nach der Abschiebung nach Polen bekommt man 8 bis 12 Monate keine Krankenversicherung.

F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Lage und Situation in Polen nehmen?

A. Nein danke."

Die Erst-BF gab noch an, dass sie einen Befund betreffend ihren Sohn XXXX, der operiert werden sollte, und ein von ihr verfasstes Schreiben bringen werde. Sie wohne derzeit bei ihrer Cousine, werde aber in Kürze nach Melk ziehen. Sie werde aber kein Geld und keine Verpflegung bekommen. Auf die Frage: "Wie wollen Sie überleben?" antwortete die Erst-BF: "Meine Cousine wird mir helfen hoffe ich, aber ich weiß nicht wie." Die Erst-BF wurde belehrt, dass sie jetzt krankenversichert sei und auch die medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne. Falls ihr Kind XXXX (Viert-BF) operiert werden solle, solle sie dies dem Unterkunftgeber mitteilen, dass er bei der Grundversorgung anrufe und das Kind werde krankenversichert.Die Erst-BF gab noch an, dass sie einen Befund betreffend ihren Sohn römisch 40 , der operiert werden sollte, und ein von ihr verfasstes Schreiben bringen werde. Sie wohne derzeit bei ihrer Cousine, werde aber in Kürze nach Melk ziehen. Sie werde aber kein Geld und keine Verpflegung bekommen. Auf die Frage: "Wie wollen Sie überleben?" antwortete die Erst-BF: "Meine Cousine wird mir helfen hoffe ich, aber ich weiß nicht wie." Die Erst-BF wurde belehrt, dass sie jetzt krankenversichert sei und auch die medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne. Falls ihr Kind römisch 40 (Viert-BF) operiert werden solle, solle sie dies dem Unterkunftgeber mitteilen, dass er bei der Grundversorgung anrufe und das Kind werde krankenversichert.

Auf Frage des Rechtsberaters, wie die Beziehung der Erst-BF zu ihrer Cousine, welche in Österreich lebe, in der Heimat gewesen sei, gab die Erst-BF an: "Wir sind gemeinsam aufgewachsen und sie hat bei uns gelebt. Sie vertrug das Klima in Russland nicht und lebte deswegen bei uns. Die Cousine macht sich nun große Sorgen um mich und hilft mir mit den Kindern, da ich kein Geld bekomme. Sie begleitet mich ins Krankenhaus und passt auf die Kinder auf."

Der Rechtsberater beantragte die Zulassung aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Erst-BF, sodass die Cousine im Falle der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erst-BF für die Kinder die Sorge übernehmen könne. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Verwandten des Gatten aus sittlichen Gründen versuchen, die Kinder der Mutter wegzunehmen.

Dem Akt beigelegt wurden die von der Erst-BF vorgelegten Unterlagen (ein Schreiben von ihr in deutscher Übersetzung, wie es ihr in Polen ergangen sei - Auszug aus dem Text: " ... Nächsten Morgen kam ein Mann der mir Blut abnahm, worauf der chef vom Gefängnis auch kam. Ich bittete ihn nochmals mir meine Tabletten zu geben. Sein Antwort war für mich sehr erdrückend und Niederträchtigend. ER sagte Lachend +Du brauchst keine Tabletten mehr, du stirbst sowiso ..." -, eine Chirurgische Ambulanzkarte betreffend den Viert-BF, wonach eine stationäre Aufnahme am XXXX und eine Operation am XXXX geplant sei, und einen Bescheid des Bezirksgerichts in XXXX, wonach die BF vom bewachten Lager aus der Betreuung entlassen werden; längere Aufenthalt im Lager sei gefährlich für ihre Gesundheit und Leben.Dem Akt beigelegt wurden die von der Erst-BF vorgelegten Unterlagen (ein Schreiben von ihr in deutscher Übersetzung, wie es ihr in Polen ergangen sei - Auszug aus dem Text: " ... Nächsten Morgen kam ein Mann der mir Blut abnahm, worauf der chef vom Gefängnis auch kam. Ich bittete ihn nochmals mir meine Tabletten zu geben. Sein Antwort war für mich sehr erdrückend und Niederträchtigend. ER sagte Lachend +Du brauchst keine Tabletten mehr, du stirbst sowiso ..." -, eine Chirurgische Ambulanzkarte betreffend den Viert-BF, wonach eine stationäre Aufnahme am römisch 40 und eine Operation am römisch 40 geplant sei, und einen Bescheid des Bezirksgerichts in römisch 40 , wonach die BF vom bewachten Lager aus der Betreuung entlassen werden; längere Aufenthalt im Lager sei gefährlich für ihre Gesundheit und Leben.

1.2.6. Am 17.07.2009 wurde die Erst-BF neuerlich einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge lag bei der Erst-BF nach wie vor eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung (Anpassungsstörung F 43.21) vor.1.2.6. Am 17.07.2009 wurde die Erst-BF neuerlich einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge lag bei der Erst-BF nach wie vor eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung (Anpassungsstörung F 43.21) vor.

Die Gutachterin führte aus, dass sich die Stimmung (subjektive Befindlichkeit) gebessert hätte. Organisch betrage die CD-4-Zellzahl vom Mai 2009 205 - unbedingt behandlungsbedürftig (lebensnotwendig!). Die organische Krankheit werde derzeit behandelt. Die Behandlung koste im Monat ca. 1.000 Euro (drei Medikamente mit sehr hohen Kosten). Eine Behandlung ohne Unterbrechung sei aus medizinischer Sicht lebensnotwendig, diesbezüglich werde auf VGA vom 14.05.2009 und Arztbrief des XXXX gleichen Inhaltes verwiesen. Rein psychisch bestehe eine deutliche Besserung, die eng an die Behandlung und die damit verbundenen Aussichten, die Kinder weiter betreuen zu können, gekoppelt sei.Die Gutachterin führte aus, dass sich die Stimmung (subjektive Befindlichkeit) gebessert hätte. Organisch betrage die CD-4-Zellzahl vom Mai 2009 205 - unbedingt behandlungsbedürftig (lebensnotwendig!). Die organische Krankheit werde derzeit behandelt. Die Behandlung koste im Monat ca. 1.000 Euro (drei Medikamente mit sehr hohen Kosten). Eine Behandlung ohne Unterbrechung sei aus medizinischer Sicht lebensnotwendig, diesbezüglich werde auf VGA vom 14.05.2009 und Arztbrief des römisch 40 gleichen Inhaltes verwiesen. Rein psychisch bestehe eine deutliche Besserung, die eng an die Behandlung und die damit verbundenen Aussichten, die Kinder weiter betreuen zu können, gekoppelt sei.

Im Falle einer Überstellung müsse mit einer massiven Verschlechterung in psychischer Hinsicht gerechnet werden. In organischer Hinsicht könne es durch die Unterbrechung bzw. Nicht-Fortführung (der Therapie) im Zielland zu lebensbedrohlichen opportunistischen Infektionen kommen. Aus medizinischer Sicht sei eine Unterbrechung der Therapie nicht verantwortbar.

1.2.7. Laut einem Schreiben von Dr. XXXX, Arzt an der Universitätsklinik für Dermatologie am XXXX, vom 11.07.2009, ist die Erst-BF aufgrund ihrer niedrigen CD4-Zahl in unmittelbarer Gefahr, lebensbedrohliche opportunistische Erkrankungen zu aquirieren, weswegen eine antiretrovirale Dauertherapie auch in Zukunft unbedingt gewährleistet sein müsse. Unter Therapie hätte die Erst-BF jedoch nach derzeitigem Stand der Wissenschaft eine ausgezeichnete Prognose.1.2.7. Laut einem Schreiben von Dr. römisch 40 , Arzt an der Universitätsklinik für Dermatologie am römisch 40 , vom 11.07.2009, ist die Erst-BF aufgrund ihrer niedrigen CD4-Zahl in unmittelbarer Gefahr, lebensbedrohliche opportunistische Erkrankungen zu aquirieren, weswegen eine antiretrovirale Dauertherapie auch in Zukunft unbedingt gewährleistet sein müsse. Unter Therapie hätte die Erst-BF jedoch nach derzeitigem Stand der Wissenschaft eine ausgezeichnete Prognose.

1.2.8. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 22.07.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson (Unterkunftgeber) gab die Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Sie habe im Asylverfahren keinen Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigten. Sie lege das Schreiben des XXXX vom 11.07.2009 (siehe oben Punkt 1.2.7.) vor. Die Erstbehörde hielt der Erst-BF vor, dass sie nicht Blutbefunde und diverse andere ärztliche Schriftstücke vorgelegt habe, dies "könne aus prozesstaktischen Gründen von Nachteil sein für sie". Sodann wurde sie detailliert über ihre Behandlungen (Arzt, Art, Zeitablauf etc.) befragt. Ihr Blut habe sich nicht gebessert, seitdem sie aus Polen zurück sei. Ihre Kinder seien gesund. Bei ihrem nunmehrigen Unterkunftgeber wohne sie gratis, das hätte ihre Cousine vermittelt. Sonst wurde sie darüber befragt, wer ihr Geld gebe (die Cousine und Cousins), wer sie chauffiere und warum nicht.Sie habe im Asylverfahren keinen Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigten. Sie lege das Schreiben des römisch 40 vom 11.07.2009 (siehe oben Punkt 1.2.7.) vor. Die Erstbehörde hielt der Erst-BF vor, dass sie nicht Blutbefunde und diverse andere ärztliche Schriftstücke vorgelegt habe, dies "könne aus prozesstaktischen Gründen von Nachteil sein für sie". Sodann wurde sie detailliert über ihre Behandlungen (Arzt, Art, Zeitablauf etc.) befragt. Ihr Blut habe sich nicht gebessert, seitdem sie aus Polen zurück sei. Ihre Kinder seien gesund. Bei ihrem nunmehrigen Unterkunftgeber wohne sie gratis, das hätte ihre Cousine vermittelt. Sonst wurde sie darüber befragt, wer ihr Geld gebe (die Cousine und Cousins), wer sie chauffiere und warum nicht.

Die Frage des Rechtsberaters: "Vertrauten Sie bezüglich des vorgelegten Arztbriefes darauf, dass dieser eine Zusammenfassung der restlichen Unterlagen sei?" beantwortete die Erst-BF mit: "Ja."

1.2.9. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.07.2009, Zahlen 09 05.100-, 09 05.101-, 09 05.102- und 09 05.103-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.2.9. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.07.2009, Zahlen 09 05.100-, 09 05.101-, 09 05.102- und 09 05.103-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.

Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.

Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis der Ermittlungsverfahren ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen, Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen).

Zur HIV-Erkrankung der Erst-BF sei zu sagen, dass diese, wie aus den umfangreichen Feststellungen ersichtlich, auch in Polen behandelbar sei und die Kosten vom polnischen Staat übernommen würden. Die Erst-BF hätte trotz Aufforderung in der Einvernahme am 22.07.2009 lediglich ein Schreiben des XXXX vorgelegt, es seien keinerlei zusätzliche Unterlagen vorgelegt worden. Die Behörde hätte somit zwingend davon auszugehen, dass die Erst-BF diese Unterlagen aus prozesstaktischen Gründen zurückhalte.Zur HIV-Erkrankung der Erst-BF sei zu sagen, dass diese, wie aus den umfangreichen Feststellungen ersichtlich, auch in Polen behandelbar sei und die Kosten vom polnischen Staat übernommen würden. Die Erst-BF hätte trotz Aufforderung in der Einvernahme am 22.07.2009 lediglich ein Schreiben des römisch 40 vorgelegt, es seien keinerlei zusätzliche Unterlagen vorgelegt worden. Die Behörde hätte somit zwingend davon auszugehen, dass die Erst-BF diese Unterlagen aus prozesstaktischen Gründen zurückhalte.

Den Angaben der Erst-BF zu Gefährdungssituationen in Polen stünden die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen entgegen, wonach medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Zu den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen im Verfahren wurde Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zitiert, wonach im vorliegenden Falle bei Überstellung nach Polen keine Verletzung des Art. 3 EMRK zu erkennen sei.Den Angaben der Erst-BF zu Gefährdungssituationen in Polen stünden die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen entgegen, wonach medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Zu den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen im Verfahren wurde Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zitiert, wonach im vorliegenden Falle bei Überstellung nach Polen keine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu erkennen sei.

Die Beziehung zur Cousine und den Cousins der Erst-BF sei bereits in den Vorverfahren behandelt und gewürdigt worden. Es sei kein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten festgestellt worden, sodass bei einer Überstellung der BF nach Polen ihre in Art. 8 EMRK normierten Rechte nicht verletzt würden.Die Beziehung zur Cousine und den Cousins der Erst-BF sei bereits in den Vorverfahren behandelt und gewürdigt worden. Es sei kein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten festgestellt worden, sodass bei einer Überstellung der BF nach Polen ihre in Artikel 8, EMRK normierten Rechte nicht verletzt würden.

Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.

1.2.10. Gegen diese Bescheide haben die BF durch Frau Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, als ihre Vertreterin fristgerecht mit Schreiben vom 17.08.2009, eingelangt per Telefax am selben Tag, gleichlautende Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfassungswidrigkeit sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Asylanträge für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen sowie den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Diese Beschwerden wurden mit der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK und des Art. 8 EMRK begründet.Diese Beschwerden wurden mit der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK und des Artikel 8, EMRK begründet.

Nach der Judikatur des VfGH, auf Grundlage der Judikatur des EGMR, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu bleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Genau das träfe auf diesen Fall zu. Der Erst-BF (HIV-positiv) seien in Polen Medikamente verweigert worden (mehrmals sei gesagt worden, sie sei "ohnehin schon eine Leiche"). Nach zwei Monaten hätte sich ihr Gesundheitszustand bereits so weit verschlechtert, dass sie ihr Bett nicht mehr verlassen hätte können. Im Weiteren schilderte sie noch weiter und ausführlich erneut die von ihr in Polen als erlebt erzählte Geschichte. Eine Überstellung in diesem Stadium des Verfahrens würde eine Gefahr für das Leben der Erst-BF und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten.Nach der Judikatur des VfGH, auf Grundlage der Judikatur des EGMR, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu bleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Genau das träfe auf diesen Fall zu. Der Erst-BF (HIV-positiv) seien in Polen Medikamente verweigert worden (mehrmals sei gesagt worden, sie sei "ohnehin schon eine Leiche"). Nach zwei Monaten hätte sich ihr Gesundheitszustand bereits so weit verschlechtert, dass sie ihr Bett nicht mehr verlassen hätte können. Im Weiteren schilderte sie noch weiter und ausführlich erneut die von ihr in Polen als erlebt erzählte Geschichte. Eine Überstellung in diesem Stadium des Verfahrens würde eine Gefahr für das Leben der Erst-BF und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten.

Weiters wurden Ausführungen zu Art. 8 EMRK und zur Dublin II-VO (insbesondere zum 6. Erwägungsgrund, zu Art. 2 und zu Art. 15) getroffen. Die Erst-BF sei von ihren Verwandten - insbesondere von ihrer Cousine XXXX, mit der sie in der derselben Pension in Melk lebe - abhängig. Sie unterstütze sie in Bezug auf Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder sowie auch finanziell. Bei Ausweisung der BF ohne genaue Prüfung dieser Nahebeziehung (zum Beispiel durch ein Ermittlungsverfahren, etwa durch Zeugeneinvernahmen) werde Art. 8 EMRK verletzt.Weiters wurden Ausführungen zu Artikel 8, EMRK und zur Dublin II-VO (insbesondere zum 6. Erwägungsgrund, zu Artikel 2 und zu Artikel 15,) getroffen. Die Erst-BF sei von ihren Verwandten - insbesondere von ihrer Cousine römisch 40 , mit der sie in der derselben Pension in Melk lebe - abhängig. Sie unterstütze sie in Bezug auf Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder sowie auch finanziell. Bei Ausweisung der BF ohne genaue Prüfung dieser Nahebeziehung (zum Beispiel durch ein Ermittlungsverfahren, etwa durch Zeugeneinvernahmen) werde Artikel 8, EMRK verletzt.

Beigelegt war diesen Beschwerden ein Schreiben der Universitätsklinik für Dermatologie, XXXX vom 06.08.2009, demzufolge die Erst-BF wegen einer HIV-Infektion und einer fortgeschrittenen Immundefizienz ebendort in Behandlung stehe und eine antiretrovirale Therapie erhalte. Aus medizinischen Gründen sei es notwendig, dass die Patientin weiterhin in Österreich behandelt werde, da die auf die Erst-BF abgestimmte Medikamentenkombination sowohl in Polen als auch in Tschetschenien nicht verfügbar sei.Beigelegt war diesen Beschwerden ein Schreiben der Universitätsklinik für Dermatologie, römisch 40 vom 06.08.2009, demzufolge die Erst-BF wegen einer HIV-Infektion und einer fortgeschrittenen Immundefizienz ebendort in Behandlung stehe und eine antiretrovirale Therapie erhalte. Aus medizinischen Gründen sei es notwendig, dass die Patientin weiterhin in Österreich behandelt werde, da die auf die Erst-BF abgestimmte Medikamentenkombination sowohl in Polen als auch in Tschetschenien nicht verfügbar sei.

1.2.11. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten und Vorakten der Erstbehörde langten am 24.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

1.2.12. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 26.08.2009, GZ: S10 403.571-3/2009-2Z, 403.572-3/2009-2Z, 403.573-3/2009-2Z und 403.574-3/2009-2Z, wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,

der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,

sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,

die Mutter oder den Vormund;

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verwaltungsverfahren in Teilen rechtmäßig durchgeführt wurden.

Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).

2.2.2. In anderen Bereichen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob Österreich die Eintrittspflicht in die Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO trifft, weist das Verfahren schwerwiegende Mängel auf.2.2.2. In anderen Bereichen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob Österreich die Eintrittspflicht in die Verfahren gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO trifft, weist das Verfahren schwerwiegende Mängel auf.

2.2.2.1. Medizinische Aspekte:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben.

Im vorliegenden Fall, in dem die HIV-Infizierte Erst-BF schon einmal nach Polen abgeschoben worden ist, ist - auch Unterachtlassung diverser Medienberichte zum konkreten Vorfall und diverser Vorbringen von NGOs betreffend das Dublin-Verfahren im Allgemeinen - evident - auch wenn man nicht davon ausgeht, dass sie wieder für einen längeren Zeitraum ins Gefängnis kommt und ihr die Medikamente vorenthalten werden -, dass die Erst-BF lebensbedrohlich krank ist und nach den Ermittlungsergebnissen nicht gesichert erscheint, dass die Erst-BF konkret im Falle einer Überstellung nach Polen sofort und ohne Unterbrechung und auf Dauer die für sie lebensnotwendige medizinische Betreuung erhält.

2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im konkreten Fall lebt die Erst-BF gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen. Die Erlebnisse der letzten Monate haben gezeigt, dass Verwandte - vor allem ihre Cousine XXXX - der Erst-BF in ihrer schweren Zeit hilfreich mit Tat zur Seite gestanden haben. Augenscheinlich hat die Cousine auch für eine Unterkunft der nicht in der Grundversorgung stehenden BF gesorgt und lebt jetzt gemeinsam mit ihnen unter einem Dach.Im konkreten Fall lebt die Erst-BF gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen. Die Erlebnisse der letzten Monate haben gezeigt, dass Verwandte - vor allem ihre Cousine römisch 40 - der Erst-BF in ihrer schweren Zeit hilfreich mit Tat zur Seite gestanden haben. Augenscheinlich hat die Cousine auch für eine Unterkunft der nicht in der Grundversorgung stehenden BF gesorgt und lebt jetzt gemeinsam mit ihnen unter einem Dach.

Es ist nicht ausreichend festgestellt worden, ob die BF mit ihren Verwandten - insbesondere mit der Cousine der Erst-BF - in einer gemäß Judikatur des EGMR entsprechenden Nahebeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK stehen, zumal dies die Ereignisse der letzten Monate indizieren.Es ist nicht ausreichend festgestellt worden, ob die BF mit ihren Verwandten - insbesondere mit der Cousine der Erst-BF - in einer gemäß Judikatur des EGMR entsprechenden Nahebeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK stehen, zumal dies die Ereignisse der letzten Monate indizieren.

2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde - soferne sie neuerliche zurückweisende Entscheidungen gemäß §§ 5 und 10 AsylG beabsichtigt - im Sinne der Punkte 2.2.2.1. und 2.2.2.2. dieses Erkenntnisses zu prüfen haben, ob erstens im Falle einer Überstellung der BF nach Polen im konkreten Fall eine ausreichende medizinische Versorgung der lebensbedrohlich erkrankten Erst-BF sichergestellt ist. Um dieses Erfordernis zu erfüllen, wird die allgemeine Überprüfung des Umganges des Mitgliedstaates Polen mit kranken Asylwerbern - den Erfahrungen des vorliegenden Falles zum Trotz - nicht genügen. Diesfalls wird es jedenfalls erforderlich sein, dass genau und detailliert Zeit, Ort, Art etc. der Übergabe und der Versorgung der BF in Polen geplant, geregelt und sichergestellt sind. Ohne direkte Kontaktaufnahme mit den polnischen Asylbehörden wird dies nicht möglich sein. Dabei zu beachten ist auch, dass laut dem von der Universitätsklinik für Dermatologie des XXXX erstellten Schreiben vom 06.08.2009 die Erst-BF an dieser ärztlichen Einrichtung in Betreuung und Behandlung ist, demzufolge es aus medizinischen Gründen notwendig sei, dass die Patientin weiterhin in Österreich bezüglich ihrer HIV-Infektion behandelt werde, da die auf sie abgestimmte Medikamentenkombination sowohl in Polen als auch in Tschetschenien nicht verfügbar sei.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde - soferne sie neuerliche zurückweisende Entscheidungen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG beabsichtigt - im Sinne der Punkte 2.2.2.1. und 2.2.2.2. dieses Erkenntnisses zu prüfen haben, ob erstens im Falle einer Überstellung der BF nach Polen im konkreten Fall eine ausreichende medizinische Versorgung der lebensbedrohlich erkrankten Erst-BF sichergestellt ist. Um dieses Erfordernis zu erfüllen, wird die allgemeine Überprüfung des Umganges des Mitgliedstaates Polen mit kranken Asylwerbern - den Erfahrungen des vorliegenden Falles zum Trotz - nicht genügen. Diesfalls wird es jedenfalls erforderlich sein, dass genau und detailliert Zeit, Ort, Art etc. der Übergabe und der Versorgung der BF in Polen geplant, geregelt und sichergestellt sind. Ohne direkte Kontaktaufnahme mit den polnischen Asylbehörden wird dies nicht möglich sein. Dabei zu beachten ist auch, dass laut dem von der Universitätsklinik für Dermatologie des römisch 40 erstellten Schreiben vom 06.08.2009 die Erst-BF an dieser ärztlichen Einrichtung in Betreuung und Behandlung ist, demzufolge es aus medizinischen Gründen notwendig sei, dass die Patientin weiterhin in Österreich bezüglich ihrer HIV-Infektion behandelt werde, da die auf sie abgestimmte Medikamentenkombination sowohl in Polen als auch in Tschetschenien nicht verfügbar sei.

Ebenfalls zu berücksichtigen wären die von der medizinischen Gutachterin angesprochene enge Verbindung zwischen der psychischen Befindlichkeit der Erst-BF und ihrer organischen Befindlichkeit sowie ihren Lebensumständen (etwa der Möglichkeit, ihre Kinder weiter zu betreuen). Weiters wäre diesbezüglich der Immunstatus der Kinder der Erst-BF zu klären (für den Fall, dass nicht klar wäre, dass diese jedenfalls nicht HIV-infiziert sind), sowie der genaue Gesundheitszustand des Viert-BF, für den eine Operation geplant war, mitzubeachten sein.

Zweitens wird die Erstbehörde für den Fall, dass sie dessen allen ungeachtet neuerliche zurückweisende Entscheidungen gemäß §§ 5 und 10 AsylG beabsichtigt, genaue Erhebungen anzustellen haben, ob zwischen den BF und ihren Verwandten eine Art. 8 EMRK-relevante Nahebeziehung vorliegt, die eine Führung des Asylverfahrens der BF in Österreich nahelegt.Zweitens wird die Erstbehörde für den Fall, dass sie dessen allen ungeachtet neuerliche zurückweisende Entscheidungen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG beabsichtigt, genaue Erhebungen anzustellen haben, ob zwischen den BF und ihren Verwandten eine Artikel 8, EMRK-relevante Nahebeziehung vorliegt, die eine Führung des Asylverfahrens der BF in Österreich nahelegt.

2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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