Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S15 408.500-1/2009/3E
S15 408.501-1/2009/3E
S15 408.502-1/2009/3E
S15 408.503-1/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX 2.) des mj. XXXX alias XXXX 3.) der mj. XXXX alias XXXX 4.) XXXX alle StA. der Russischen Föderation, 2.-3. gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, Zahl:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 2.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 3.) der mj. römisch 40 alias römisch 40 4.) römisch 40 alle StA. der Russischen Föderation, 2.-3. gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, Zahl:
09 08.109 EAST-Ost (ad. 1.), 09 08.110 EAST-Ost (ad. 2.), 09 08.111 EAST Ost (ad. 3.), 09 08.112 EAST Ost (ad. 4.) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 09.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Beschwerdeführer wurden hierzu am 09.07.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt.
Dabei gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann, XXXX, in Wien wohne. Die 1.-Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ihrer Mutter von XXXX aus am 04.07.2009 mit dem Zug nach Moskau gefahren. Von dort aus seien sie über Brest nach Terespol gefahren, wo sie am 07.07.2009 im Zug von polnischen Grenzbeamten festgenommen wurden. In Folge haben sie Asylanträge eingebracht und ihnen wurden die Fingerabdrücke abgenommen sowie Fotos gemacht. Da sie zu ihrem seit sieben Jahren in Österreich lebenden Mann wollte, seien sie nach dem Verlassen der Polizeistation zu einem Taxifahrer gegangen, hätten dem Taxifahrer Geld angeboten und dieser habe sie nach Österreich gebracht. Nach der Ankunft in Wien habe sie einen Mann auf der Straße gebeten, die Telefonnummer ihres Mannes, welche sie auf einen Zettel notiert hatte, zu wählen. Dann seien sie mit der Bahn nach Traiskirchen gefahren. Fluchtgründe habe sie keine, sie wolle nur zu ihrem Mann. Weiters gab sie an, ihren Mann im Jahr 2006 in der Ukraine geheiratet zu haben. Danach sei sie mit dem Reisepass ihres Mannes zum Standesamt in Grosny gegangen, habe dort angegeben, dass sie geheiratet habe und bekam eine Heiratsurkunde ausgestellt. Von der Ukraine hatte sie bezüglich der Heirat kein Dokument.Dabei gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann, römisch 40 , in Wien wohne. Die 1.-Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ihrer Mutter von römisch 40 aus am 04.07.2009 mit dem Zug nach Moskau gefahren. Von dort aus seien sie über Brest nach Terespol gefahren, wo sie am 07.07.2009 im Zug von polnischen Grenzbeamten festgenommen wurden. In Folge haben sie Asylanträge eingebracht und ihnen wurden die Fingerabdrücke abgenommen sowie Fotos gemacht. Da sie zu ihrem seit sieben Jahren in Österreich lebenden Mann wollte, seien sie nach dem Verlassen der Polizeistation zu einem Taxifahrer gegangen, hätten dem Taxifahrer Geld angeboten und dieser habe sie nach Österreich gebracht. Nach der Ankunft in Wien habe sie einen Mann auf der Straße gebeten, die Telefonnummer ihres Mannes, welche sie auf einen Zettel notiert hatte, zu wählen. Dann seien sie mit der Bahn nach Traiskirchen gefahren. Fluchtgründe habe sie keine, sie wolle nur zu ihrem Mann. Weiters gab sie an, ihren Mann im Jahr 2006 in der Ukraine geheiratet zu haben. Danach sei sie mit dem Reisepass ihres Mannes zum Standesamt in Grosny gegangen, habe dort angegeben, dass sie geheiratet habe und bekam eine Heiratsurkunde ausgestellt. Von der Ukraine hatte sie bezüglich der Heirat kein Dokument.
Die 1.-Beschwerdeführerin hielt fest, dass ihre beiden minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben und für diese ebenfalls um internationalen Schutz ersucht werde. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie nichts zu befürchten.
Die 4.-Beschwerdeführerin gab an, die Mutter der 1.-Beschwerdeführerin zu sein. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie schwer zuckerkrank sei und sich zuhause ihre Tochter um sie gekümmert habe. Da sie jedoch mit ihren Kindern zu ihrem Mann nach Österreich wollte, habe sie notwendiger weise mit ihr reisen müssen, um nicht alleine zu sein.
Laut einem Bericht zur Dokumentenüberprüfung der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, vom 09.07.2009, wurden der russische Inlandspass der 1.- und 4.-Beschwerdeführerin, die russische Heiratsurkunde der 1.-Beschwerdeführerin, sowie die Geburtsurkunden der 2.- und 3.-Beschwerdeführerin von den speziell geschulten Sicherheitsorganen mit technischen Hilfsmitteln auf Echtheit überprüft. Dabei konnten keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden.
3. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer und der Angaben im EURODAC-System, wonach die Beschwerdeführer am 07.07.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt hatten, hat das Bundesasylamt am 13.07.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 hinsichtlich der 1.-4.-Beschwerdeführer an Polen gerichtet.3. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer und der Angaben im EURODAC-System, wonach die Beschwerdeführer am 07.07.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt hatten, hat das Bundesasylamt am 13.07.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, hinsichtlich der 1.-4.-Beschwerdeführer an Polen gerichtet.
Polen hat mit Schreiben vom 16.07.2009 (eingelangt am 17.07.2009, bzw. hinsichtlich der 4.-Beschwerdeführerin eingelangt am 20.07.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.Polen hat mit Schreiben vom 16.07.2009 (eingelangt am 17.07.2009, bzw. hinsichtlich der 4.-Beschwerdeführerin eingelangt am 20.07.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.
Die Beschwerdeführer wurden am 15.07.2009 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG und § 28 Abs. 2 AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.Die Beschwerdeführer wurden am 15.07.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.
4. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 20.07.2009 durch Dr. XXXX liegen bei der 1.-Beschwerdeführerin weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.4. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 20.07.2009 durch Dr. römisch 40 liegen bei der 1.-Beschwerdeführerin weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.
5. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 20.07.2009 durch Dr. XXXX zufolge, liege bei der 4.-Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, wobei es sich um eine Anpassungsstörung , F 43.21, und längere depressive Reaktionen handele. Es liegen keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor. Es wären jedoch keine therapeutischen Maßnahmen anzuraten. Bei einer Überstellung müsse mit einer Verschlechterung der Befindlichkeit gerechnet werden, jedoch besteht derzeit keine Suizidalität.5. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 20.07.2009 durch Dr. römisch 40 zufolge, liege bei der 4.-Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, wobei es sich um eine Anpassungsstörung , F 43.21, und längere depressive Reaktionen handele. Es liegen keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor. Es wären jedoch keine therapeutischen Maßnahmen anzuraten. Bei einer Überstellung müsse mit einer Verschlechterung der Befindlichkeit gerechnet werden, jedoch besteht derzeit keine Suizidalität.
6. Am 29.07.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt und gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass ihr Gatte in Österreich lebe und sie möchte, dass ihre Kinder bei ihrem Vater aufwachsen. Sie habe ihren Gatten in der Ukraine kennengelernt als dieser dort bei seinem Vater aufhältig war und seinen kranken Vater gepflegt habe. Sie selber sei als Braut im Herbst 2005 von Verwandten ihrer Mutter zu ihrem Gatten in die Ukraine gebracht worden. Dort hätten sie nach moslemischem Recht geheiratet. Sie sei dann mit ihrem ersten Kind schwanger geworden und sei in der Ukraine geblieben bis sie zum zweiten Mal schwanger wurde. Im Sommer 2007 reiste sie dann zurück nach Tschetschenien. Da der Vater ihres Mannes pflegebedürftig war und sie ihn pflegte, sei sie nicht mit ihrem Mann im Jahr 2005 nach Österreich gefahren. Ihr Schwiegervater sei dann kurz nach ihrer Abreise nach Tschetschenien verstorben. Ihr Mann sei dann wieder nach Österreich gereist. Sie sei nicht nach Österreich mitgegangen, weil ihr Mann gesagt habe, sie solle nach Tschetschenien fahren. Sie komme jetzt nach Österreich, weil ihr Mann ihr gesagt habe, dass sie kommen solle zum Zwecke der Familienzusammenführung. Sie konnte aber ihre Mutter nicht alleine zurücklassen und habe sie mitgenommen. Sie habe bereits in Tschetschenien mit ihr zusammen gewohnt und sie half ihr bei der Erziehung der Kinder. Ihren Mann habe sie zuletzt gesehen, als sie die Ukraine verließ und wieder nach Tschetschenien reiste. Als sie in Tschetschenien ankam, sei ihr Bruder mit ihr zum Standesamt gegangen. Wenn der Mann nicht anwesend ist, sei immer der Bruder der Braut zuständig. Dort sagten sie, dass sie verheiratet wären und dass sie dies auch standesamtlich eintragen wollen. Es wurden ihr einige Fragen bezüglich ihres Gatten gestellt und dann sei die Heiratsurkunde ausgestellt worden. Des Weiteren gab sie an, dass sie in Österreich bleiben wolle, damit sie als Familie leben können. Wäre ihr Gatte nicht hier, wäre sie niemals nach Österreich gekommen. Dieser habe hier Fuß gefasst und habe Arbeit.
Die 4.-Beschwerdeführerin legte eine Überweisung zum Wahlarzt wegen Hypertonie und Herzbeschwerden sowie einen Blutbefund vor. Sie gab an, ihr Blutdruck sei hoch und sie sei seit vier Jahren zuckerkrank und habe Herzklopfen. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn seien in Österreich. Sie könne ohne ihre Tochter nicht leben. Ihr Ehemann habe sie verlassen als sie erkrankte, sie habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie wolle nicht nach Polen, da sie nicht wisse, was sie dort machen solle, sie habe zum Schwiegersohn gewollt. Sie wolle bei ihrer Tochter sein und wolle, dass ihre Tochter mit ihrem Ehemann zusammen sei.
6. Mit Bescheiden vom 12.08.2009, Zlen: 09 08.109 EAST-Ost (ad. 1.), 09 08.110 EAST-Ost (ad. 2.), 09 08.111 EAST Ost (ad. 3.), 09 08.112 EAST Ost (ad. 4.), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.6. Mit Bescheiden vom 12.08.2009, Zlen: 09 08.109 EAST-Ost (ad. 1.), 09 08.110 EAST-Ost (ad. 2.), 09 08.111 EAST Ost (ad. 3.), 09 08.112 EAST Ost (ad. 4.), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zu Versorgungsleistungen und zur medizinischen Versorgung.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die 1.-Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern, dem 2.- und 3.-Beschwerdeführer, in Österreich aufhälig sei. Es konnten keine weiteren für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden. Es sei nicht glaubhaft, dass die 1.-Beschwerdeführerin mit XXXX verheiratet sei. Die 1.-Beschwerdeführerin habe in den Einvernahmen angegeben, mit ihrem Gatten zusammenleben zu wollen. Die Behörde könne jedoch nicht erkennen, dass sie tatsächlich ein Familienleben mit dem Gatten führe. Hinsichtlich der Kinder führt das Bundesasylamt aus, dass vom Begriff Familienangehörige des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 minderjährige Kinder von unverheirateten Ehepartnern nicht erfasst wären. Auch hätte die 1.-Beschwerdeführerin den 2.- und 3.-Beschwerdeführer betreffend hinsichtlich des Vaters keine Sorgepflichten geltend gemacht, noch brachte sie irgendein Abhängigkeitsverhältnis zum Vater der Kinder vor. Aufgrund der Tatsache, dass der angebliche Gatte der 1.-Beschwerdeführerin zwei Jahre von seinen Kindern getrennt lebte, ist daher nicht davon auszugehen, dass XXXX zu seinen minderjährigen Kindern in einem hinreichend engen familiären und sozialen und/oder wirtschaftlich-finanziellen Bindungsverhältnis steht. Hinweise auf das Bestehen eines engeren familiären Kontaktes - aktive Mitwirkung an der Erziehung bzw. angedachte oder bereits umgesetzte Aktivitäten oder Maßnahmen für eine künftige Intensivierung oder Herstellung eines engen Familienverbandes sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Da nicht erkannt werden könne, dass im Hinblick auf die 1.-Beschwerdeführerin, noch auf ihre minderjährigen Kinder eine intensive familiäre Bindung bzw. ein sich entwickelnd habendes Familienleben mit damit einhergehend sozialen Verschränkungen bestehen, kann durch die ergangene Ausweisung keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Art. 8 EMRK erkannt werden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die 1.-Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern, dem 2.- und 3.-Beschwerdeführer, in Österreich aufhälig sei. Es konnten keine weiteren für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden. Es sei nicht glaubhaft, dass die 1.-Beschwerdeführerin mit römisch 40 verheiratet sei. Die 1.-Beschwerdeführerin habe in den Einvernahmen angegeben, mit ihrem Gatten zusammenleben zu wollen. Die Behörde könne jedoch nicht erkennen, dass sie tatsächlich ein Familienleben mit dem Gatten führe. Hinsichtlich der Kinder führt das Bundesasylamt aus, dass vom Begriff Familienangehörige des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 minderjährige Kinder von unverheirateten Ehepartnern nicht erfasst wären. Auch hätte die 1.-Beschwerdeführerin den 2.- und 3.-Beschwerdeführer betreffend hinsichtlich des Vaters keine Sorgepflichten geltend gemacht, noch brachte sie irgendein Abhängigkeitsverhältnis zum Vater der Kinder vor. Aufgrund der Tatsache, dass der angebliche Gatte der 1.-Beschwerdeführerin zwei Jahre von seinen Kindern getrennt lebte, ist daher nicht davon auszugehen, dass römisch 40 zu seinen minderjährigen Kindern in einem hinreichend engen familiären und sozialen und/oder wirtschaftlich-finanziellen Bindungsverhältnis steht. Hinweise auf das Bestehen eines engeren familiären Kontaktes - aktive Mitwirkung an der Erziehung bzw. angedachte oder bereits umgesetzte Aktivitäten oder Maßnahmen für eine künftige Intensivierung oder Herstellung eines engen Familienverbandes sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Da nicht erkannt werden könne, dass im Hinblick auf die 1.-Beschwerdeführerin, noch auf ihre minderjährigen Kinder eine intensive familiäre Bindung bzw. ein sich entwickelnd habendes Familienleben mit damit einhergehend sozialen Verschränkungen bestehen, kann durch die ergangene Ausweisung keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Artikel 8, EMRK erkannt werden.
Eine besonders enge und schützenswerte Beziehung der 1.-Beschwerdeführerin zur 4.-Beschwerdeführerin sei im Verfahren nicht vorgekommen, zumal auch nicht ein Abhängigkeits- bzw. Obsorge- oder Pflegschaftsverhältnis behauptet wurde. Zudem sei die 4.-Beschwerdeführerin ebenfalls von der Ausweisung nach Polen betroffen. Konkrete Bedenken gegen eine Überstellung nach Polen aus Sicherheitsgründen kamen im Verfahren nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere ausgeführt wird, dass der Ehemann der 1.-Beschwerdeführerin in Österreich lebt und seit dem 20.01.2004 den Status eines Asylberechtigten hat. Die Behörde habe es unterlassen, ein dublinrelevantes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu dem Ehemann bzw. dem Vater XXXX zu prüfen. Die 2.- und 3.-Beschwerdeführer haben mit den Geburtsurkunden klare und eindeutige Beweise für die Angehörigeneigenschaft zum Vater vorgelegt und diese wurden von der Behörde keiner entsprechenden Würdigung unterzogen. Dabei handelt es sich beim 2.- und 3.-Beswchwerdeführer eindeutig um die minderjährigen Kinder des XXXX. Dazu werde auch eine DNA-Analyse beantragt.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere ausgeführt wird, dass der Ehemann der 1.-Beschwerdeführerin in Österreich lebt und seit dem 20.01.2004 den Status eines Asylberechtigten hat. Die Behörde habe es unterlassen, ein dublinrelevantes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu dem Ehemann bzw. dem Vater römisch 40 zu prüfen. Die 2.- und 3.-Beschwerdeführer haben mit den Geburtsurkunden klare und eindeutige Beweise für die Angehörigeneigenschaft zum Vater vorgelegt und diese wurden von der Behörde keiner entsprechenden Würdigung unterzogen. Dabei handelt es sich beim 2.- und 3.-Beswchwerdeführer eindeutig um die minderjährigen Kinder des römisch 40 . Dazu werde auch eine DNA-Analyse beantragt.
Die Behörde hat es weiters unterlassen, die bestehende intensive Bindung zwischen der 1.-Beschwerdeführerin und XXXX zu würdigen, obwohl sich diese nicht nur in dem Zusammenleben in der Ukraine, sondern darüber hinaus in dem Aufrechterhalten des Kontaktes während der Zeit der Trennung (verbunden mit einer finanziellen Unterstützung) sowie in dem harmonischen Zusammenleben in Österreich seit der Einreise der Beschwerdeführer manifestiert.Die Behörde hat es weiters unterlassen, die bestehende intensive Bindung zwischen der 1.-Beschwerdeführerin und römisch 40 zu würdigen, obwohl sich diese nicht nur in dem Zusammenleben in der Ukraine, sondern darüber hinaus in dem Aufrechterhalten des Kontaktes während der Zeit der Trennung (verbunden mit einer finanziellen Unterstützung) sowie in dem harmonischen Zusammenleben in Österreich seit der Einreise der Beschwerdeführer manifestiert.
Eine Ausweisung nach Polen würde das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzen.Eine Ausweisung nach Polen würde das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzen.
Da es sich bei dem 2.- und 3.-Beschwerdeführer unzweifelhaft um die Kinder des XXXX handelt, ist diesen jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da es sich bei dem 2.- und 3.-Beschwerdeführer unzweifelhaft um die Kinder des römisch 40 handelt, ist diesen jedenfalls nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Ebenfalls hat die Behörde es unterlassen, die Situation in Polen bezüglich der medizinischen Versorgung hinsichtlich der 4.-Beschwerdeführerin hinreichend zu ermitteln. Bei einer Überstellung würde ihr eine Verletzung ihrer gem. Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu der 1.-Beschwerdeführerin wurde sehr wohl behauptet, jedoch von der Behörde nicht hinterfragt.Ebenfalls hat die Behörde es unterlassen, die Situation in Polen bezüglich der medizinischen Versorgung hinsichtlich der 4.-Beschwerdeführerin hinreichend zu ermitteln. Bei einer Überstellung würde ihr eine Verletzung ihrer gem. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu der 1.-Beschwerdeführerin wurde sehr wohl behauptet, jedoch von der Behörde nicht hinterfragt.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 27.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
9. Mit Beschlüssen vom 04.09.2009, GZen.:S15 408.500-1/2009/2Z (ad. 1.), S15 408.501-1/2009/2Z (ad. 2.) S15 408.502-1/2009/2Z (ad. 3.), S15 408.503-1/2009/2Z (ad. 4.) hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Beschlüssen vom 04.09.2009, GZen.:S15 408.500-1/2009/2Z (ad. 1.), S15 408.501-1/2009/2Z (ad. 2.) S15 408.502-1/2009/2Z (ad. 3.), S15 408.503-1/2009/2Z (ad. 4.) hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Art. 7 Dublin II VO lautet: "Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."Artikel 7, Dublin römisch zwei VO lautet: "Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."
Art 2 Dublin II-VO lautet:Artikel 2, Dublin II-VO lautet:
"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(...)
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;
(...)"
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Bereits bei der Erstbefragung brachte die 1.-Beschwerdeführerin vor, dass sie keine Fluchtgründe habe und nur nach Österreich gekommen sei, weil sie zu ihrem Ehemann und dem Vater ihrer Kinder, XXXX, StA Russische Föderation, AIS 03 17.139, wollte, der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe. Auch in der Einvernhame vor dem Bundesasylamt gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass sie möchte, dass ihre Kinder bei ihrem Vater aufwachsen. Es wurden im Laufe des Verfahrens sowohl eine Heiratsurkunde der 1.-Beschwerdeführerin sowie Geburtsurkunden der 2.- und 3.-Beschwerdeführer vorgelegt, und haben sich nach einer Dokumentenüberprüfung keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung ergeben. Aus dem Zentralen Melderegister geht ebenfalls hervor, dass sowohl die Beschwerdeführer als auch XXXX seit 22.07.2009 unter der gemeinsamen Adresse XXXX gemeldet sind.Bereits bei der Erstbefragung brachte die 1.-Beschwerdeführerin vor, dass sie keine Fluchtgründe habe und nur nach Österreich gekommen sei, weil sie zu ihrem Ehemann und dem Vater ihrer Kinder, römisch 40 , StA Russische Föderation, AIS 03 17.139, wollte, der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe. Auch in der Einvernhame vor dem Bundesasylamt gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass sie möchte, dass ihre Kinder bei ihrem Vater aufwachsen. Es wurden im Laufe des Verfahrens sowohl eine Heiratsurkunde der 1.-Beschwerdeführerin sowie Geburtsurkunden der 2.- und 3.-Beschwerdeführer vorgelegt, und haben sich nach einer Dokumentenüberprüfung keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung ergeben. Aus dem Zentralen Melderegister geht ebenfalls hervor, dass sowohl die Beschwerdeführer als auch römisch 40 seit 22.07.2009 unter der gemeinsamen Adresse römisch 40 gemeldet sind.
Die genauen Familienverhältnisse sind aber auf Grund von ungenauen Angaben der 1.-Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Heirat mit dem Vater ihrer Kinder unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zu dem gegenwärtigen Verhältnis der Beschwerdeführer zu XXXX angestellt. Der vorliegende Sachverhalt ist daher im Hinblick auf den behaupteten - entscheidungswesentlichen - möglichen Familienbezug mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und damit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes nach der Dublin II-VO wäre unvermeidlich.Die genauen Familienverhältnisse sind aber auf Grund von ungenauen Angaben der 1.-Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Heirat mit dem Vater ihrer Kinder unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zu dem gegenwärtigen Verhältnis der Beschwerdeführer zu römisch 40 angestellt. Der vorliegende Sachverhalt ist daher im Hinblick auf den behaupteten - entscheidungswesentlichen - möglichen Familienbezug mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und damit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes nach der Dublin II-VO wäre unvermeidlich.
Zu klären sind in einem mängelfreien Verfahren jedenfalls die Familienverhältnisse zwischen der 1.-Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Ehegatten XXXX sowie die Familienverhältnisse zwischen den 2.- und 3.-Beschwerdeführern und dem angeblichen Kindesvater XXXX (durch die beantragte DNA-Analyse sowie durch eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführer). In weiterer Folge ist in Anwendung der Dublin II-VO zu prüfen, ob Österreich zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist oder nicht.Zu klären sind in einem mängelfreien Verfahren jedenfalls die Familienverhältnisse zwischen der 1.-Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Ehegatten römisch 40 sowie die Familienverhältnisse zwischen den 2.- und 3.-Beschwerdeführern und dem angeblichen Kindesvater römisch 40 (durch die beantragte DNA-Analyse sowie durch eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführer). In weiterer Folge ist in Anwendung der Dublin II-VO zu prüfen, ob Österreich zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist oder nicht.
Des Weiteren wird ebenfalls ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis der 4.-Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter, der 1.-Beschwerdeführerin, zu klären sein. Zumal von der 1.-Beschwerdeführerin bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet wurde, dass vor der Ausreise ein gemeinsamer Haushalt bestand und sie ihre Mutter nicht alleine zurücklassen konnte. Auch von der 4.-Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass ein Zusammenleben in der Heimat bestanden habe da sie schwer zuckerkrank sei, habe sich ihre Tochter bereits im Heimatland um sie gekümmert.
Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch XXXX zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären.Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch römisch 40 zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
05.11.2009