Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S14 402.757-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, p.A. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2009, GZ. 09 09.522 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, p.A. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2009, GZ. 09 09.522 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
2. Hiezu ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
2.1. Zum ersten Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 21.09.2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 24.09.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 20.06.2008 an die griechischen Behörden ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers nach der Dublin II-Verordnung, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Mit am 20.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangtem Schreiben vom 10.07.2008 stimmten die griechischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags gem. Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung zu, wobei explizit festgehalten wurde, dass es dem Beschwerdeführer bei der Ankunft in Griechenland ermöglicht werden wird, einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, falls er dies wünsche.Am 24.09.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 20.06.2008 an die griechischen Behörden ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers nach der Dublin II-Verordnung, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Mit am 20.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangtem Schreiben vom 10.07.2008 stimmten die griechischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags gem. Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-Verordnung zu, wobei explizit festgehalten wurde, dass es dem Beschwerdeführer bei der Ankunft in Griechenland ermöglicht werden wird, einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, falls er dies wünsche.
Am 29.09.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Griechenland geführt würden.Am 29.09.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Griechenland geführt würden.
Am 21.09.2008 fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung, sowie am 28.10.2008 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Griechenland zurück, da er dort unmenschlich behandelt worden sei. Die griechischen Soldaten würden Asylwerber schlagen und ihnen Hände und die Füße brechen. In einer Gasse stünden hunderte Asylwerber, denen keine Möglichkeit zur Antragstellung gegeben werde und die geschlagen würden. Der Beschwerdeführer sei vom Schlepper in einem verlassenen Haus untergebracht gewesen. In Patras sei er von jemandem geschlagen worden, der Militärkleidung angehabt hätte, als man ihn unter der Ladefläche eines LKW entdeckt habe. Danach sei er geflohen und der Schlepper habe ihn zu dem verlassenen Haus gebracht. Dort habe er viele Leute getroffen, die ihm von den Zuständen in Griechenland erzählt hätten.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.10.2008, Zl: 08 08.880-EAS Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.10.2008, Zl: 08 08.880-EAS Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum griechischen Asylverfahren, zum Refoulementschutz, zur Ausweisung, zur Versorgung von Asylwerbern in Griechenland und zu Übergriffen durch die Polizei. Eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK durch eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland habe nicht erkannt werden können. Der Beschwerdeführer habe keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, dass Gründe für ein Selbsteintrittsrecht nahelegen würden, der Behörde lägen keine notorischen Informationen über Griechenland vor, die eine nähere Erhebung oder die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bedingen würden. Es gäbe keine medizinischen Hinderungsgründe für eine Überstellung. Die Angaben des Beschwerdeführers wären oberflächlich und unglaubhaft, insbesondere wären sie nur auf wiederholtes Nachfragen gemacht worden.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum griechischen Asylverfahren, zum Refoulementschutz, zur Ausweisung, zur Versorgung von Asylwerbern in Griechenland und zu Übergriffen durch die Polizei. Eine Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK durch eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland habe nicht erkannt werden können. Der Beschwerdeführer habe keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, dass Gründe für ein Selbsteintrittsrecht nahelegen würden, der Behörde lägen keine notorischen Informationen über Griechenland vor, die eine nähere Erhebung oder die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bedingen würden. Es gäbe keine medizinischen Hinderungsgründe für eine Überstellung. Die Angaben des Beschwerdeführers wären oberflächlich und unglaubhaft, insbesondere wären sie nur auf wiederholtes Nachfragen gemacht worden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg.
Erkenntnis vom 28.11.2008, GZ: S11 402757-1/2008/2E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das genannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2008 zugestellt.Erkenntnis vom 28.11.2008, GZ: S11 402757-1/2008/2E, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das genannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2008 zugestellt.
Der Beschwerdeführer sollte nach Ausweis des "Dublin-Aktes" am 15.12.2008 nach Griechenland überstellt werden. Am 11.12.2008 wurde der griechischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht (flüchtig) sei, weshalb die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO auf 18 Monate beantrag werde.Der Beschwerdeführer sollte nach Ausweis des "Dublin-Aktes" am 15.12.2008 nach Griechenland überstellt werden. Am 11.12.2008 wurde der griechischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht (flüchtig) sei, weshalb die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf 18 Monate beantrag werde.
2.2. Zum zweiten Asylverfahren:
Am 10.08.2009 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren (den verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 3).
Am 10.08.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 19.08.2009 vom Bundesasylamt zum Antrag auf internationalen Schutz befragt. Der Beschwerdeführer gab hiebei an, dass er nach der Ausweisung aus Österreich [nach dem ersten Asylverfahren] nach Belgien gereist sei, wo er einen Asylantrag gestellt habe. In Belgien habe er sich ca. 4 Monate aufgehalten. Er sei von Belgien nach Griechenland abgeschoben worden, wo er sich ca. 2 Monate aufgehalten habe. Vor ca. einem Monat sei er selbständig von Griechenland nach Afghanistan zurückgekehrt. Vor 16 Tagen sei er von Herat (Afghanistan) illegal nach Turkmenistan gereist und sei von dort alleine in die Ukraine geflogen. Von dort sei er auf dem Landweg bis nach Österreich gebracht worden. Er habe in Belgien und in Österreich einen Asylantrag gestellt.
Er sei lieber hier im Gefängnis als in Griechenland. Er möchte auf keinen Fall zurück, weil die Griechen sehr unfreundlich zu ihm gewesen seien. Er sei öfters von der Polizei geschlagen worden. Nachdem er einen Landesverweis erhalten habe, habe er vier Nächte im Park geschlafen. In Patras habe er in einem Zelt gewohnt. Nach zwei Nächten seien sie mit der Behauptung, sie würden Strom stehlen, festgenommen worden. Der Richter habe ihn aber wieder freigelassen. Er sei aber wieder von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Das Zeltlager sei aufgelöst worden. Er habe drei Nächte im Park verbracht ohne etwas zu Essen gehabt zu haben. Er habe an einer Demonstration in Patras teilgenommen, die von Journalisten aufgenommen worden sei. Ob er auf dem Filmmaterial zu sehen sei, wisse er nicht. Er sei dann über die Türkei und über den Iran zurück nach Afghanistan gefahren. Diese Reise habe er sich selbst organisiert. Über Vorhalt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Rückreise nach Afghanistan unplausibel seien, da insbesondere die illegale Rückreise über die türkisch/iranische Grenze über die Grenze der Kaukasusstaaten als sehr riskant bzw. gefährlich einzuschätzen sei und daher eher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer direkt von Griechenland nach Österreich gereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Wahrheit gesagt habe und man alles nachprüfen könne. Er habe überall, an allen Aufenthaltsorten seinen richtigen Namen angegeben. Der Beschwerdeführer stimmte der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass sich die Situation in Griechenland nicht wesentlich geändert habe, zu, verwies aber auf zwei Webseiten betreffend Afghanistan.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war sowie am 21.09.2008 in Österreich, am 13.01.2009 in Belgien und am 06.05.2009 in Griechenland (Athen - Flughafen) Asylanträge gestellt hat (AS 21). Am 12.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 19.08.2009 wurde der griechischen Dublin Behörde vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2009 in Österreich neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, sodass eine Überstellung gegenwärtig (vor Entscheidung über den zweiten Asylantrag in Österreich) nicht möglich sei. Hingewiesen wird in diesem Schreiben auf die Eurodac-Treffer betreffend Belgien und Griechenland und darauf, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, dass er zwischenzeitig von Belgien nach Griechenland überstellt worden sei. Auf dieses Schreiben langte keine Antwort/Stellungnahme der griechischen Dublin Behörde ein.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war sowie am 21.09.2008 in Österreich, am 13.01.2009 in Belgien und am 06.05.2009 in Griechenland (Athen - Flughafen) Asylanträge gestellt hat (AS 21). Am 12.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 19.08.2009 wurde der griechischen Dublin Behörde vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2009 in Österreich neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, sodass eine Überstellung gegenwärtig (vor Entscheidung über den zweiten Asylantrag in Österreich) nicht möglich sei. Hingewiesen wird in diesem Schreiben auf die Eurodac-Treffer betreffend Belgien und Griechenland und darauf, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, dass er zwischenzeitig von Belgien nach Griechenland überstellt worden sei. Auf dieses Schreiben langte keine Antwort/Stellungnahme der griechischen Dublin Behörde ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Dass Bundesasylamt führte darin aus, dass aufgrund der Eurodac-Auswertung eindeutig ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer - nachdem er sich dem Asylverfahren in Österreich entzogen habe - sich nach Belgien begeben habe und in weiterer Folge in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe; es sei daher davon auszugehen, dass Griechenland den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 der Dublin II Verordnung übernommen habe. Die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II VO ergebe sich aus den Akten des Vorverfahrens. Soweit nunmehr in Griechenland am 06.05.2009 ein Asylantrag gestellt worden sei, ergebe sich entsprechend der in Art. 5 Dublin II VO festgelegten Prüfreihenfolge dennoch die Zuständigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO, da diese unzweifelhaft der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Dublin II VO vor gehe. Gründe für eine Beendigung der Zuständigkeit Griechenlands seien nicht hervorgekommen. Das Vorbringen zur Rückreise nach Afghanistan sei unglaubwürdig.Dass Bundesasylamt führte darin aus, dass aufgrund der Eurodac-Auswertung eindeutig ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer - nachdem er sich dem Asylverfahren in Österreich entzogen habe - sich nach Belgien begeben habe und in weiterer Folge in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe; es sei daher davon auszugehen, dass Griechenland den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, der Dublin römisch zwei Verordnung übernommen habe. Die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin römisch zwei VO ergebe sich aus den Akten des Vorverfahrens. Soweit nunmehr in Griechenland am 06.05.2009 ein Asylantrag gestellt worden sei, ergebe sich entsprechend der in Artikel 5, Dublin römisch zwei VO festgelegten Prüfreihenfolge dennoch die Zuständigkeit gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO, da diese unzweifelhaft der Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, Dublin römisch zwei VO vor gehe. Gründe für eine Beendigung der Zuständigkeit Griechenlands seien nicht hervorgekommen. Das Vorbringen zur Rückreise nach Afghanistan sei unglaubwürdig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der unter I. dargelegte Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.1. Der unter römisch eins. dargelegte Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung, ob sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben hat, ist miteinzubeziehen, ob sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert haben, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin VO geboten wäre (s. VwGH, 07.05.2008, Zl: 2007/19/0466, im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005 und § 68 AVG).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung, ob sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben hat, ist miteinzubeziehen, ob sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert haben, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin VO geboten wäre (s. VwGH, 07.05.2008, Zl: 2007/19/0466, im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 68, AVG).
2.2. Die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages wurde im ersten Asylverfahren damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor seiner illegalen Einreise nach Österreich und Asylantragstellung in Österreich von einem Drittstaat kommend die griechische Grenze illegal überschritten hat. Damit waren die zuständigkeitsbegründenden Tatbestandsmerkmale des Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO erfüllt. Dem entsprechend hat Griechenland seine Zuständigkeit auch ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bejaht und sich zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.2.2. Die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages wurde im ersten Asylverfahren damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor seiner illegalen Einreise nach Österreich und Asylantragstellung in Österreich von einem Drittstaat kommend die griechische Grenze illegal überschritten hat. Damit waren die zuständigkeitsbegründenden Tatbestandsmerkmale des Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO erfüllt. Dem entsprechend hat Griechenland seine Zuständigkeit auch ausdrücklich unter Hinweis auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bejaht und sich zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.
Ob sich an dieser Zuständigkeit Griechenlands etwas geändert hat - ob sich daher hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben hat -, lässt sich anhand des vorliegenden Akteninhaltes jedoch nicht ersehen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Stellung eines Folgeantrages keine neuerlichen Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO erforderlich macht, sofern eine erfolgte Zustimmung des Mitgliedstaates im Erstverfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens noch offen ist. Das Bundesasylamt ging in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung erkennbar davon aus, dass die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers aufgrund der seinerzeitigen, am 20.10.2008 eingelangten Zustimmung Griechenlands vom 10.07.2008 noch aufrecht und auch die Überstellungsfrist des § 19 Abs. 4 Dublin II VO noch offen ist. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die Überstellungsfrist durch die Mitteilung des Bundesasylamtes vom 11.12.2008 an die griechische Dublin-Behörde betreffend den Umstand, dass der Beschwerdeführer untergetaucht (flüchtig) war, gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO auf 18 Monate verlängert, sodass sie grundsätzlich noch offen wäre. Allerdings lässt sich anhand des vorliegenden Akteninhaltes nicht beurteilen, ob diese Überstellungsfrist nicht zwischenzeitig obsolet geworden ist, zumal der Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge innerhalb der offenen Überstellungsfrist von Österreich illegal in einen anderen Mitgliedstaat (Belgien) weitergereist ist und der Beschwerdeführer von den belgischen Behörden nach Griechenland überstellt wurde. Hätte nun Belgien aufgrund der (mit Zustimmung vom 10.07.2008 erga omnes erklärt zu denkenden) Zuständigkeit Griechenlands ein Wiederaufnahmeersuchen (sinngemäß gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO) an Griechenland gestellt und hätte Griechenland diesem Ersuchen zugestimmt (wovon auch das Bundesasylamt auszugehen scheint, s. Bescheid S 2 bzw. AS 71), so wäre die hier maßgebliche Überstellungsfrist (zwischen Griechenland und Österreich) annulliert (siehe dazu die Ausführungen und das Fallbeispiel in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, K34 zu Artikel 19). In einem solchen Fall wäre aufgrund des Folgeantrages jedenfalls neuerlich ein Konsultationsverfahren im Sinne der Dublin II-VO zur Aufnahme bzw. (aufgrund der zwischenzeitigen Asylantragstellung in Griechenland) Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Griechenland zu führen. Das Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.08.2009 an die griechische Dublin Behörde, betreffend die neuerliche Asylantragstellung in Österreich und die Unmöglichkeit der Durchführung der Überstellung nach Griechenland, stellt kein Konsultationsverfahren in diesem Sinne dar.Zunächst ist festzuhalten, dass die Stellung eines Folgeantrages keine neuerlichen Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO erforderlich macht, sofern eine erfolgte Zustimmung des Mitgliedstaates im Erstverfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens noch offen ist. Das Bundesasylamt ging in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung erkennbar davon aus, dass die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers aufgrund der seinerzeitigen, am 20.10.2008 eingelangten Zustimmung Griechenlands vom 10.07.2008 noch aufrecht und auch die Überstellungsfrist des Paragraph 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO noch offen ist. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die Überstellungsfrist durch die Mitteilung des Bundesasylamtes vom 11.12.2008 an die griechische Dublin-Behörde betreffend den Umstand, dass der Beschwerdeführer untergetaucht (flüchtig) war, gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO auf 18 Monate verlängert, sodass sie grundsätzlich noch offen wäre. Allerdings lässt sich anhand des vorliegenden Akteninhaltes nicht beurteilen, ob diese Überstellungsfrist nicht zwischenzeitig obsolet geworden ist, zumal der Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge innerhalb der offenen Überstellungsfrist von Österreich illegal in einen anderen Mitgliedstaat (Belgien) weitergereist ist und der Beschwerdeführer von den belgischen Behörden nach Griechenland überstellt wurde. Hätte nun Belgien aufgrund der (mit Zustimmung vom 10.07.2008 erga omnes erklärt zu denkenden) Zuständigkeit Griechenlands ein Wiederaufnahmeersuchen (sinngemäß gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO) an Griechenland gestellt und hätte Griechenland diesem Ersuchen zugestimmt (wovon auch das Bundesasylamt auszugehen scheint, s. Bescheid S 2 bzw. AS 71), so wäre die hier maßgebliche Überstellungsfrist (zwischen Griechenland und Österreich) annulliert (siehe dazu die Ausführungen und das Fallbeispiel in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, K34 zu Artikel 19). In einem solchen Fall wäre aufgrund des Folgeantrages jedenfalls neuerlich ein Konsultationsverfahren im Sinne der Dublin II-VO zur Aufnahme bzw. (aufgrund der zwischenzeitigen Asylantragstellung in Griechenland) Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Griechenland zu führen. Das Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.08.2009 an die griechische Dublin Behörde, betreffend die neuerliche Asylantragstellung in Österreich und die Unmöglichkeit der Durchführung der Überstellung nach Griechenland, stellt kein Konsultationsverfahren in diesem Sinne dar.
Ermittlungen und Feststellungen zur Klärung der oben ausgeführten Fragen, insbesondere dahingehend, ob der Beschwerdeführer aufgrund der seinerzeitigen Zustimmung Griechenlands zur Übernahme des Beschwerdeführers überhaupt noch überstellt werden kann oder ob ein neues Konsultationsverfahren zur Übernahme des Beschwerdeführers zu führen ist bzw. ob die Überstellungsfrist zwischen Österreich und Griechenland bereits annulliert wurde, lassen sich dem Verwaltungsakt und dem Bescheid jedoch nicht entnehmen. Solche Ermittlungen und Feststellungen sind aber unerlässlich, um fallbezogen die Zuständigkeit Griechenlands aufgrund des gegenständlichen Folgeantrages des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Eine Beurteilung der Frage, ob "entschiedene Sache" vorliegt, ist auf Grundlage des vom Bundesasylamtes erhobenen Sachverhaltes daher nicht möglich.
3. Da das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage der Unzuständigkeit Österreichs bzw. der Zuständigkeit Griechenland, woraus sich ein "neuer Sachverhhalt" ergeben könnte, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit dem Beschwerdeführer zu erörternde - Ermittlungen erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor. Der bekämpfte Bescheid war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.3. Da das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage der Unzuständigkeit Österreichs bzw. der Zuständigkeit Griechenland, woraus sich ein "neuer Sachverhhalt" ergeben könnte, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit dem Beschwerdeführer zu erörternde - Ermittlungen erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor. Der bekämpfte Bescheid war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
19.05.2010