Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S10 408.527-1/2009/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zahl: 09 01.581-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zahl: 09 01.581-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ledig, und hat am 06.02.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ledig, und hat am 06.02.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Schwechat - Flughafen am 06.02.2009 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte Ghazni vor ca. sechs oder sieben Monaten mit dem PKW verlassen und wäre über Kandahar nach Teheran gefahren. Danach wäre er in die Türkei und von dort nach mehrmonatigem Aufenthalt mit einem Boot nach Griechenland gereist, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Er hätte drei Monate in Griechenland verbracht, danach hätte er in Athen einen Schlepper gefunden, der ihm einen gefälschten bulgarischen Reisepass um 3.000 Euro besorgt hätte. Auf der Insel Saluni hätte er mit einer zweiten Person ein Flugzeug bestiegen und wäre daraufhin illegal mit dem gefälschten Reisepass in Österreich eingereist.
Über Griechenland könne er nur Negatives erzählen, man hätte dort keine Rechte und bekäme keine Unterkunft. Er wolle dorthin nicht zurück, es wäre dort sehr schlecht gewesen.
Afghanistan hätte er verlassen, da sein Bruder, der als Polizist gearbeitet hätte, von den Taliban vor neun Monaten getötet worden wäre. Die Terroristen hätten auch ihn töten wollen und ihm Briefe mit Todesdrohungen geschickt. Aus diesem Grund hätte er aus seiner Heimat fliehen müssen.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF in Mytilini (Griechenland) am 29.11.2008 nach seiner illegalen Einreise erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 12.02.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein Ersuchen um Aufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Dem BF wurde mit Schriftstück vom 12.02.2009, von ihm übernommen am 13.02.2009, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 12.02.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF in Mytilini (Griechenland) am 29.11.2008 nach seiner illegalen Einreise erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 12.02.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein Ersuchen um Aufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Dem BF wurde mit Schriftstück vom 12.02.2009, von ihm übernommen am 13.02.2009, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 12.02.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Da Griechenland das Aufnahmeersuchen (Dringlichkeitsverfahren) vom 12.02.2009 unter Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 17.03.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit 18 Abs. 7 Dublin II-VO bei Griechenland liegt.Da Griechenland das Aufnahmeersuchen (Dringlichkeitsverfahren) vom 12.02.2009 unter Bezug auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 17.03.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, Dublin II-VO bei Griechenland liegt.
1.4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, Erstaufnahmezentrum Ost, am 26.03.2009, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Bei seiner Erstbefragung hätte er nicht sehr viel erzählt, da er vor der Polizei, die ihn mit dem gefälschten Pass erwischt hätte, Angst gehabt hätte. Er würde sein Geburtsdatum nun mit XXXX (nach dem persischen Kalender) angeben, umgerechnet sei das der XXXX. Warum bei der Erstbefragung der XXXX als Geburtsdatum festgehalten worden wäre, wisse er nicht. Er hätte kein genaues Geburtsdatum angegeben, jedoch gesagt, dass er 18 Jahre alt wäre. Das nun genannte Datum XXXX würde auch auf seinem Schulausweis stehen, dieser wäre aber bei seinen Eltern, die zur Zeit auf der Flucht wären.Bei seiner Erstbefragung hätte er nicht sehr viel erzählt, da er vor der Polizei, die ihn mit dem gefälschten Pass erwischt hätte, Angst gehabt hätte. Er würde sein Geburtsdatum nun mit römisch 40 (nach dem persischen Kalender) angeben, umgerechnet sei das der römisch 40 . Warum bei der Erstbefragung der römisch 40 als Geburtsdatum festgehalten worden wäre, wisse er nicht. Er hätte kein genaues Geburtsdatum angegeben, jedoch gesagt, dass er 18 Jahre alt wäre. Das nun genannte Datum römisch 40 würde auch auf seinem Schulausweis stehen, dieser wäre aber bei seinen Eltern, die zur Zeit auf der Flucht wären.
Im Anschluss an die Vernehmung legte der Rechtsberater dem Bundesasylamt Berichte verschiedener Organisationen vor, die die aktuelle Situation des griechischen Asylverfahrens kritisierten.
1.5. Mit Schreiben vom 26.03.2009 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Art. 21 Dublin II-VO an Griechenland, um die vom BF dort angegebenen Daten betreffend seine Identität einzuholen.1.5. Mit Schreiben vom 26.03.2009 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-VO an Griechenland, um die vom BF dort angegebenen Daten betreffend seine Identität einzuholen.
1.6. Laut Abschlussbericht des Stadtpolizeikommando Schwechat vom 04.06.2009 steht der BF unter dem Verdacht, sich am 06.02.2009 am Flughafen Schwechat mit einem gefälschten Reisepass legitimiert zu haben und somit das Delikt der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen zu haben. Aus einem beim BF beschlagnahmten amtlichen Vermerk der griechischen Polizei ging nach Übersetzung ins Deutsche hervor, dass dem BF ein befristeter Aufenthalt in Griechenland von 30 Tagen gewährt worden wäre und er danach das Land zu verlassen hätte.
1.7. Ungeachtet der Tatsache, dass der BF im Zuge der Einvernahme am 26.03.2009 den XXXX als sein Geburtsdatum nannte und selbst behauptete, bereits 18 Jahre alt und volljährig zu sein, leitete das Bundesasylamt ein umfangreiches Verfahren zur Feststellung der Volljährigkeit des BF ein:1.7. Ungeachtet der Tatsache, dass der BF im Zuge der Einvernahme am 26.03.2009 den römisch 40 als sein Geburtsdatum nannte und selbst behauptete, bereits 18 Jahre alt und volljährig zu sein, leitete das Bundesasylamt ein umfangreiches Verfahren zur Feststellung der Volljährigkeit des BF ein:
1.7.1. Die Erstbehörde beauftragte einen medizinischen Sachverständigen, Zahnarzt Dr. med. dent. XXXX, mit der Erstellung eines Gutachtens. Aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung am 19.06.2009, bei der laut dem Sachverständigen eine klinische Untersuchung des stomatognathen Systems durchgeführt wurde, kam dieser zum Schluss, dass sich aus den Referenzstudien kaukasischer Populationen ein Mindestalter des BF von 17 Jahren ergebe, ein um mehrere Jahre höheres Lebensalter könne ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden.1.7.1. Die Erstbehörde beauftragte einen medizinischen Sachverständigen, Zahnarzt Dr. med. dent. römisch 40 , mit der Erstellung eines Gutachtens. Aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung am 19.06.2009, bei der laut dem Sachverständigen eine klinische Untersuchung des stomatognathen Systems durchgeführt wurde, kam dieser zum Schluss, dass sich aus den Referenzstudien kaukasischer Populationen ein Mindestalter des BF von 17 Jahren ergebe, ein um mehrere Jahre höheres Lebensalter könne ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden.
1.7.2. Am 07.07.2009 fand durch den medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, eine Magnetresonanzuntersuchung (MRT) des Brustbein-/Schlüsselbeingelenks zur genaueren Klärung des Alters des BF statt. Als Ergebnis dieser Untersuchung wurde beim BF ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits festgestellt. Dieses Stadium trete unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen laut Literatur ab einem Lebensalter von ca. 21 Jahren auf, weshalb das vom BF angegebene Alter mit dem Untersuchungsergebnis nicht vereinbar und dieser somit älter sei.1.7.2. Am 07.07.2009 fand durch den medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Radiologie, eine Magnetresonanzuntersuchung (MRT) des Brustbein-/Schlüsselbeingelenks zur genaueren Klärung des Alters des BF statt. Als Ergebnis dieser Untersuchung wurde beim BF ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits festgestellt. Dieses Stadium trete unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen laut Literatur ab einem Lebensalter von ca. 21 Jahren auf, weshalb das vom BF angegebene Alter mit dem Untersuchungsergebnis nicht vereinbar und dieser somit älter sei.
1.7.3. Am 07.07.2009 erfolgte eine Befragung und eine körperliche Untersuchung durch die medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX, Fachärztin für Gerichtsmedizin, sowie Dr. XXXX, Wissenschaftlicher Mitarbeiter.1.7.3. Am 07.07.2009 erfolgte eine Befragung und eine körperliche Untersuchung durch die medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Gerichtsmedizin, sowie Dr. römisch 40 , Wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Im Rahmen der Befragung gab der BF an, aufgrund von erfahrener Folter in psychologischer Betreuung zu sein. Er sei damals dabei am Kopf verletzt worden, würde aber nicht konkret über die Foltererfahrungen sprechen wollen.
Die Sachverständigen kamen in ihrem gerichtsmedizinischen Gutachten zum Schluss, dass der BF gemäß den Tanner-Stadien ein abgeschlossenes Pubertätsstadium (PH6, G5) aufweise und somit zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 15,3 Jahre alt sei. Eine obere Grenze ließe sich nicht bestimmen, der BF könne sehr wohl älter als 15,3 Jahre sein. Zusammenfassend ergäbe sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren. Weiters hätten sich Hinweise gefunden, dass der BF auch älter als 18 Jahre sein könne, das geltend gemachte chronologische Alter von 18 Jahren wäre aus gerichtsmedizinischer Sicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.
1.8. Am 30.06.2009 langte beim Bundesasylamt ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX ein, aus dem hervorging, dass der BF aufgrund des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 Strafgesetzbuch - StGB zu bestrafen sei.1.8. Am 30.06.2009 langte beim Bundesasylamt ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein, aus dem hervorging, dass der BF aufgrund des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, Strafgesetzbuch - StGB zu bestrafen sei.
1.9. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, am 06.08.2009, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Zum Untersuchungsergebnis betreffend die Altersfeststellung würde er nichts sagen wollen, er sei 18 Jahre alt.
In Griechenland hätte er keinen Platz zum Schlafen gehabt, hätte die Nächte auf der Straße und in Parkanlagen verbringen müssen. Außerdem wisse man aus den Medien, dass für Flüchtlinge eine allgemein schlechte Situation dort herrsche.
Weiters hätte er Feinde in Griechenland, nämlich die Personen, die seinen Bruder in Afghanistan getötet hätten. Nach einem Telefonat mit seinem Vater zwei Wochen vor seiner Reise nach Österreich hätte dieser ihm bestätigt, dass die Mörder seines Bruders erfahren hätten, dass er in Griechenland sei und ihn nun dort suchen würden.
Auf Nachfrage, ob er bedroht worden wäre, gab der BF an, er hätte sich in Griechenland versteckt gehalten und dann das Land verlassen. Asylantrag hätte er keinen gestellt.
Der BF legte eine Überweisung von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.07.2009 sowie eine undatierte Bestätigung von Mag. XXXX, Klinischer und Gesundheitspsychologe beim Psychosozialen Dienst in der Betreuungsstelle Traiskirchen, vor, aus der hervorging, dass der BF über allgemeine psychophysiologische Überregung, flashbackartige Intrusionen und Irritabilität klage. Um eine differentialdiaognostische fachärztliche Abklärung werde gebeten. Weiters übergab der BF der Erstbehörde einen Nervenärztlichen Befund vom 27.04.2009, ausgestellt von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der dem BF eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte.Der BF legte eine Überweisung von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.07.2009 sowie eine undatierte Bestätigung von Mag. römisch 40 , Klinischer und Gesundheitspsychologe beim Psychosozialen Dienst in der Betreuungsstelle Traiskirchen, vor, aus der hervorging, dass der BF über allgemeine psychophysiologische Überregung, flashbackartige Intrusionen und Irritabilität klage. Um eine differentialdiaognostische fachärztliche Abklärung werde gebeten. Weiters übergab der BF der Erstbehörde einen Nervenärztlichen Befund vom 27.04.2009, ausgestellt von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der dem BF eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte.
Im Anschluss an die Vernehmung legte der Rechtsberater dem Bundesasylamt neuerlich verschiedene, teil englischsprachige Berichte vor, die die aktuelle Situation des griechischen Asylverfahrens kritisierten.
1.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2009, Zahl: 09 01.581-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.02.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.1.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2009, Zahl: 09 01.581-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.02.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland. Der BF sei gesund.
Beweiswürdigend wurde - zusammengefasst - angeführt, dass dem Vorbringen des BF, die Versorgungslage von Asylwerbern in Griechenland sei sehr schlecht, die aktuellen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Feststellungen zu Griechenland entgegenstünden, wonach eine Versorgung von Asylwerbern gewährleistet sei. Die Angaben bezüglich der Männer, die seinen Bruder umgebracht hätten und ihn nun in Griechenland suchen würden, wären bloß allgemein gehalten gewesen und darüber hinaus als unglaubwürdig anzusehen, da sie durch keinerlei Beweismittel gedeckt wären.
Zum Gesundheitszustand führte die Erstbehörde aus, dass zwar durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden wäre, diese erfordere jedoch, die Verschreibung von Medikamenten ausgenommen, keine weiteren medizinischen oder psychologischen Maßnahmen. Weitere besondere medizinische Schritte seien seit der Medikamentenverschreibung am 27.04.2009 offensichtlich nicht mehr erforderlich gewesen, da außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung vom BF nicht mehr vorgebracht worden wären.
Somit wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), gewährleisteten Rechte drohen könnten.Somit wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), gewährleisteten Rechte drohen könnten.
1.11. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht mit handschriftlicher Eingabe, datiert mit 25.08.2009 und in seiner Muttersprache verfasst, Beschwerde erhoben. Der BF brachte darin vor, krank zu sein und unter Beobachtung eines Arztes zu stehen. In Griechenland hätten sie seinen Bruder umgebracht, jetzt werde auch er verfolgt. Er sei psychisch krank und gerate manchmal außer Kontrolle.
1.12. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 27.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.13. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009, GZ: S10 408.527-1/2009-4Z, wurde der Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.14. Mit Beschwerdenachreichung vom 02.09.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 09.09.2009, wurde vom BF der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der BF wiederholte sein Vorbringen, in Griechenland weder eine Unterbringung noch eine angemessene Versorgung erhalten zu haben. Er kritisierte das griechische Asylwesen und bemängelte die Vorgehensweise des Bundesasylamtes betreffend die Ermittlungen bezüglich seines Alters und seiner psychischen Gesundheit. Der Beschwerdenachreichung angeschlossen waren eine Überweisung vom 27.08.2009, ausgestellt von Dr. XXXX, mit der der BF aufgrund der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" an Dr. XXXX überwiesen wird, sowie die bereits vorgelegte undatierte Bestätigung von Mag. XXXX, Klinischer und Gesundheitspsychologe beim Psychosozialen Dienst in der Betreuungsstelle Traiskirchen (siehe Punkt 1.9.).1.14. Mit Beschwerdenachreichung vom 02.09.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 09.09.2009, wurde vom BF der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der BF wiederholte sein Vorbringen, in Griechenland weder eine Unterbringung noch eine angemessene Versorgung erhalten zu haben. Er kritisierte das griechische Asylwesen und bemängelte die Vorgehensweise des Bundesasylamtes betreffend die Ermittlungen bezüglich seines Alters und seiner psychischen Gesundheit. Der Beschwerdenachreichung angeschlossen waren eine Überweisung vom 27.08.2009, ausgestellt von Dr. römisch 40 , mit der der BF aufgrund der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" an Dr. römisch 40 überwiesen wird, sowie die bereits vorgelegte undatierte Bestätigung von Mag. römisch 40 , Klinischer und Gesundheitspsychologe beim Psychosozialen Dienst in der Betreuungsstelle Traiskirchen (siehe Punkt 1.9.).
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
2.2.1.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in großen Teilen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Griechenland und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Griechenland zu Grunde.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes die Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Eine Beurteilung, ob dies im vorliegenden Fall zu einer Beanstandung durch den Asylgerichtshof geführt hätte, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF womöglich nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte, mag angesichts des Spruches dieses Erkenntnisses dahingestellt bleiben. Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs unter Umständen dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, so etwa VwGH vom 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540.
Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO besteht. Griechenland hat auf das Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat geantwortet, weshalb gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit 18 Abs. 7 Dublin II-VO davon auszugehen war, dass Griechenland dem Ersuchen zustimmt und für das Verfahren zuständig ist.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO besteht. Griechenland hat auf das Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat geantwortet, weshalb gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, Dublin II-VO davon auszugehen war, dass Griechenland dem Ersuchen zustimmt und für das Verfahren zuständig ist.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.1.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.1.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Im konkreten Fall wurden keinerlei familiäre Beziehungen der BF zu Österreich vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
2.2.1.3. Allgemeine Kritik am griechischen Asylverfahren:
2.2.1.3.1. Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in den Beschwerden keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.2.2.1.3.1. Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in den Beschwerden keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.
Hiezu wird darauf verwiesen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (VfGH, im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu wird darauf verwiesen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (VfGH, im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.
Festzuhalten ist auch, dass Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland nicht behaupten. Schließlich ist festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im September 2009 vorliegenden Berichte.
2.2.1.3.2. Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).
Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre (vgl. nur Filzwieser/Liebminger, K 8 zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO).Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre vergleiche nur Filzwieser/Liebminger, K 8 zu Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO).
Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen (vgl. dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen vergleiche dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).
2.2.1.3.3. Der Asylgerichtshof geht im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.
Im Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für den Asylgerichtshof, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist. In letzterer Fallkonstellation hat allerdings eine besonders sorgfältige individuelle Prüfung stattzufinden. Hier schiene es etwa angezeigt, dass die Erstbehörde explizite Zusicherungen von griechischer Seite einholt, bevor sie eine entsprechende Unzuständigkeitsentscheidung trifft. Freilich ist auch diese (mögliche) Problematik zur Zeit dadurch entschärft, dass nicht objektiviert ist (dazu sogleich näher unten), dass Griechenland tatsächlich (nach Gemeinschaftsrecht und Menschenrechten unzulässige) Abschiebungen in Herkunftsstaaten von Asylwerbern wie Iran, Irak oder Afghanistan durchführt. Es genügt schließlich anzumerken, dass die letzten Erwägungen im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant sind, da wie schon ausgeführt, hier ein Asylantrag in Griechenland noch nicht gestellt worden war.
2.2.1.3.4. Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Nonrefoulementverletzung zu verneinen ist.
Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Art. 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Art. 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2,) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3,). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.
Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist, worauf UNHCR auch ausdrücklich hinweist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann nun bereits unter Hinweis auf die Ausführungen des EGMR in seiner zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist, dass, sollte tatsächlich in Griechenland nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von Griechenland in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus Griechenland sich wiederum an den EGMR wenden wird können.
2.2.1.3.5. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.2.2.1.3.5. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.
2.2.1.4.1. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Von maßgeblicher Bedeutung für die Klärung der Frage, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung der Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre, sind unter anderem die Fragen der Situation der Asylwerber in Griechenland, der gesundheitlichen Verfassung der BF sowie des Lebens der BF in einer Ehegemeinschaft oder einer eheähnlichen Familiengemeinschaft sowie ein allfälliger einer Familienangehörigen der BF gewährter Schutz.2.2.1.4.1. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Von maßgeblicher Bedeutung für die Klärung der Frage, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung der Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre, sind unter anderem die Fragen der Situation der Asylwerber in Griechenland, der gesundheitlichen Verfassung der BF sowie des Lebens der BF in einer Ehegemeinschaft oder einer eheähnlichen Familiengemeinschaft sowie ein allfälliger einer Familienangehörigen der BF gewährter Schutz.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Daraus ist zu folgern, dass die wiederholte Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen ein Indiz für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes nach der Dublin II-VO sein kann. Dies liegt im gegenständlichen Fall beim BF vor. Die medizinische Verfassung des BF erscheint angesichts der vorliegenden ärztlichen Schriftstücke ungeklärt.
So liegt ein Nervenärztlicher Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.04.2009 vor, der dem BF eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte und als Therapievorschlag eine Medikamentation verordnete. Weiters hat der BF zwei Beratungstermine beim Psychosozialen Dienst in der Betreuungsstelle Traiskirchen wahrgenommen, wobei der schriftlichen Bestätigung dieser Termine, ausgestellt durch einen Psychologen des Psychosozialen Dienstes, zu entnehmen ist: "Hiermit bitte ich um differentialdiagnostische fachärztliche Abklärung."
Darüber hinaus liegt eine Überweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin der Erstaufnahmestelle Ost vom 30.07.2009 vor, in der eine weitere Begutachtung des BF aufgrund des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung durch einen Facharzt für Psychiatrie erbeten wurde und ebenfalls Medikamente verschrieben wurden. Auch im gerichtsmedizinischen Gutachten vom 07.07.2009 wird angegeben, dass der BF die Notwendigkeit einer psychologischen Betreuung aufgrund von erlebten Foltererfahrungen erwähnte.
Schlussendlich wiederholte der BF in seiner Beschwerde sein Vorbringen, psychisch krank zu sein und legte in seiner Beschwerdenachreichung eine weitere Überweisung vom 27.08.2009 vor, in der die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" angeführt wird.
Zusammengefasst ergibt sich aus diesen vorliegenden Tatsachen, dass mehrere Hinweise hervorgekommen sind, die Zweifel an der ausreichenden psychischen Gesundheit des BF aufkommen lassen. Da eine erhebliche psychische Beeinträchtigung des BF daher nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Erstbehörde den Gesundheitszustand des BF genauer zu prüfen und die vorliegenden ärztlichen Schreiben zum Anlass einer amtlichen Begutachtung zu nehmen.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
2.2.1.4.2. Das Bundesasylamt wird somit im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Prüfung einer eventuellen Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes ergänzende Erhebungen durchzuführen haben. Es wird angesichts der im Akt befindlichen ärztlichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung in Hinblick auf erfahrene Folter, die Frage der gesundheitlichen Verfassung und insbesondere der Überstellungsfähigkeit des BF nach Griechenland zu klären sein (etwa durch Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens).
Es erscheint auch zweckmäßig, die Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung klarzustellen, zumal er in seinen später stattgefundenen Einvernahmen lediglich angegeben hat, er sei 18 Jahre alt und zumal er nunmehr in der Beschwerdenachreichung (erstmals) Zweifel bzw. Bedenken an der Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten zu seinem Alter äußert. Der BF selbst hat zwar im Zuge des Verfahrens nicht angegeben, dass er minderjährig wäre (wenngleich er mehrere verschiedene Geburtsdaten in das Verfahren eingebracht hat), er verweist jedoch nunmehr in der Beschwerdenachreichung auf das in seinem angeblichen Schülerausweis angegebene Geburtsdatum XXXX.Es erscheint auch zweckmäßig, die Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung klarzustellen, zumal er in seinen später stattgefundenen Einvernahmen lediglich angegeben hat, er sei 18 Jahre alt und zumal er nunmehr in der Beschwerdenachreichung (erstmals) Zweifel bzw. Bedenken an der Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten zu seinem Alter äußert. Der BF selbst hat zwar im Zuge des Verfahrens nicht angegeben, dass er minderjährig wäre (wenngleich er mehrere verschiedene Geburtsdaten in das Verfahren eingebracht hat), er verweist jedoch nunmehr in der Beschwerdenachreichung auf das in seinem angeblichen Schülerausweis angegebene Geburtsdatum römisch 40 .
2.2.1.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.2.1.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
2.2.2. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:2.2.2. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
2.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.
2.2.2.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unrechtmäßig aufzuheben war, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.2.2.2.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unrechtmäßig aufzuheben war, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.
2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010