TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/10 S1 408206-1/2009

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Veröffentlicht am 10.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 408.206-1/2009/2E

S1 408.207-1/2009/2E

S1 408.208-1/2009/2E

S1 408.209-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des XXXX, 3.) der XXXX, 4.) des XXXX, dieser gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.07.2009 (ad 1.-4.), Zahl: 09 01.050 (ad. 1.), Zahl: 09 01.052 (ad. 2.) Zahl: 09 01.053 (ad.3.) Zahl: 09 07.344 (ad. 4.) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des römisch 40 , 3.) der römisch 40 , 4.) des römisch 40 , dieser gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.07.2009 (ad 1.-4.), Zahl: 09 01.050 (ad. 1.), Zahl: 09 01.052 (ad. 2.) Zahl: 09 01.053 (ad.3.) Zahl: 09 07.344 (ad. 4.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung der oben angeführten angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung der oben angeführten angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter des 2.- Beschwerdeführers, die 3.-Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des 2.-Beschwerdeführers; der 4.-Beschwerdeführer ist der Sohn des 2.-Beschwerdeführers und der 3.-Beschwerdeführerin. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten. 1.-3. Beschwerdeführer stellten am 27.01.2009 die verfahrensgegenständlichen Asylanträge, der in Österreich geborene 4.-Beschwerdeführer per 22.06.2009.

2. Der 2.-Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter und seiner Ehegattin nach einer im Akt aufliegenden Erstmeldung der Polizeiinspektion Passau am 24.01.2009 nach Deutschland ein und wies sich mit einem total gefälschten französischen Reisepass aus. Bei seiner Befragung durch die deutschen Behörden führte der Zweitbeschwerdeführer aus, mit dem Flugzeug von Griechenland nach Österreich vor drei oder vier Tagen eingereist zu sein. Den gefälschten Reisepass hätte er in Griechenland von einem Schleuser in einem Park erhalten. Der 2.-Beschwerdeführer führte bei einer näheren Befragung aus, er hätte nach Hamburg gewollt, weil die Familie dort Freunde und Bekannte hätte. Die Bekannten in Hamburg hätten dem Zweitbeschwerdeführer geraten, in Deutschland um Asyl anzusuchen. Auch die ebenfalls in Deutschland einvernommene 1.-Beschwerdeführerin und die 3.-Beschwerdeführerin machten zum Reiseweg ähnliche Angaben. Zum Aufenthalt in Griechenland führte die 3.-Beschwerdeführerin (AS. 17 BAA) aus, sie hätten sich in Athen ca. 3 Wochen in einem einfachen Gebäude, wo sie untergebracht gewesen wären, aufgehalten. Ein unbekannter Schleuser habe sich ein wenig um sie gekümmert und zu essen und zu trinken gekauft. Das Haus hätten sie nur ganz selten verlassen.

3. Bei der anlässlich der Asylantragstellung erfolgten polizeilichen Erstbefragung in Österreich vor der Polizeiinspektion in Schärding, führte die 1.- Beschwerdeführerin auf die Frage zu den Umständen ihres Aufenthaltes in Griechenland aus, sie hätte dort einen Zettel bekommen, dass sie das Land hätte verlassen müssen. Der 2.- Beschwerdeführer gab an, er hätte mit seiner schwangeren Frau und seiner Mutter keine Verpflegung oder sonstige Betreuung erhalten, es hätte sich niemand um sie gekümmert. Man hätte sie abgeschoben, es hätte keine Arbeit und Verpflegung gegeben, er hätte dort nicht leben können. die 3.-Beschwerdeführerin führte wiederum aus, sie hätte einen Zettel bekommen und deswegen Griechenland verlassen müssen. Sie hätte in diesem Land keine Zukunft gesehen.

4. Das Bundesasylamt stellte in der Folge betreffend der 1.-3.- Beschwerdeführer Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO an Griechenland. Darin wurde auf den EURODAC-Treffer wegen illegaler Einreise (Kategorie 2) verwiesen, die 1.-3.-Beschwerdeführer waren am 03.11.2008 in Chios diesbezüglich angehalten worden. Die Aufnahmeersuchen wurden am 29.01.2009 mit einem Dringlichkeitsvermerk versandt. Die Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3, bzw. § 28 Abs. 2 AsylG wurden den 1.-3.-Beschwerdeführern am 11.02.2009 nachweislich ausgefolgt.4. Das Bundesasylamt stellte in der Folge betreffend der 1.-3.- Beschwerdeführer Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO an Griechenland. Darin wurde auf den EURODAC-Treffer wegen illegaler Einreise (Kategorie 2) verwiesen, die 1.-3.-Beschwerdeführer waren am 03.11.2008 in Chios diesbezüglich angehalten worden. Die Aufnahmeersuchen wurden am 29.01.2009 mit einem Dringlichkeitsvermerk versandt. Die Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3,, bzw. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurden den 1.-3.-Beschwerdeführern am 11.02.2009 nachweislich ausgefolgt.

5. Da Griechenland binnen der in diesem Fall anwendbaren einmonatigen First keine Antwort gesandt hatte, wurde am 04.03.2009 ein Schreiben an Griechenland versandt, wonach die Zuständigkeit mangels Verfristung im Sinne des Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO auf Griechenland übergegangen sei.5. Da Griechenland binnen der in diesem Fall anwendbaren einmonatigen First keine Antwort gesandt hatte, wurde am 04.03.2009 ein Schreiben an Griechenland versandt, wonach die Zuständigkeit mangels Verfristung im Sinne des Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO auf Griechenland übergegangen sei.

6. Am 11.03.2009 wurden die 1.-3.-Beschwerdeführer sodann vor dem Bundesasylamt einvernommen. Die 1.-Beschwerdeführerin führte aus, sie leide seit ca. eineinhalb Jahren an einer Herzkrankheit. Sie hätte einen Schlaganfall gehabt und sei zunächst in Afghanistan und anschließend im Iran behandelt worden. Sie benötige eine Operation. Aus finanziellen Gründen sei diese bis dato nicht zustande gekommen. Die 1.-Beschwerdeführerin wies Medikamente vor, die sie in der Arztstation erhalten hätte. Zweimal wäre sie im Krankenhaus XXXX stationär für jeweils eine Nacht aufhältig gewesen. Die Befunde von zu Hause hätte sie zwar mitgenommen, der Schlepper hätte jedoch alles ins Meer geworfen. Sie hätte seit 3 Monaten auch frauenspezifische Krankheiten, worüber sie aber ungern spreche. Sie litte auch unter Zuckerkrankheit und hohem Blutdruck. Ihre Angaben in Bayern und in Schärding seien wahr gewesen. Zu den Umständen ihrer Einreise in Griechenland führte die 1.-Beschwerdeführerin aus, dass sie sofort nach Aufgriff durch die griechische Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Sie wären dann 22 Tage in Haft gewesen, wobei die griechische Polizei sagte, es handle sich um ein Flüchtlingscamp. Sie wären verpflegt worden und hätten auch einmal am Tag frische Luft schnappen können. Der 2.-Beschwerdeführer hätte einen Asylantrag stellen wollen, dies sei jedoch verweigert worden. Die 1.-Beschwerdeführerin wäre mit der 3.-Beschwerdeführerin und weiteren drei oder vier Frauen in einem 25 m² großem Raum gewesen. Dort wären ein Fenster, ein Waschbecken und ein WC gewesen. Später hätten sie dann von der griechischen Polizei einen Zettel erhalten, dieser sei unbekannten Inhalts gewesen. Der 2.-Beschwerdeführer hätte gemeint, sie müssten Griechenland jetzt verlassen. Die griechische Polizei hätte ihnen dann Tickets nach Athen gekauft. In Athen hätten sie keine Unterkunft gehabt und hätten sie dann bei einer Kirche geschlafen, wo sie auch manchmal verpflegt worden seien. Dort wären sie einen Monat und ein paar Tage gewesen. Der Sohn hätte dann den Schlepper gefunden, der sie nach Österreich gebracht hätte. In Athen hätten sie dreimal versucht, einen Asylantrag zu stellen. Sie hätten von anderen Afghanen eine Adresse der Asylbehörde gehabt. Der Sohn hätte Asyl beantragen wollen, doch wären sie "rausgeworfen" worden. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass die 3.-Beschwerdeführerin zuvor ausgesagt hätte, sie wären in Athen tatsächlich in dem Haus des Schleppers gewesen. Die 1.-Beschwerdeführerin erwiderte, das stimme nicht. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde auch darauf hingewiesen, dass der 2.-Beschwerdeführer und die 3.-Beschwerdeführerin vorher ausgeführt hatten, sie hätten nach Deutschland reisen wollen, um einen Asylantrag zu stellen. Zuvor hätten sie keinen Asylantrag gestellt. Die 1.-Beschwerdeführerin erwiderte, ihr Sohn hätte keine Bekannten in Deutschland, sie hätte nur die Wahrheit gesagt, sie wolle in Österreich bleiben, da sie krank sei. In Griechenland würde sie keine medizinische Hilfe bekommen, dort wäre sie zweimal beim Arzt gewesen, dieser hätte ihr nur zwei verschiedene Schmerztabletten verschrieben, welche sie sich hätte selbst bezahlen müssen. Der 2.-Beschwerdeführer führte bei der Befragung am selben Tag aus, er sei nicht krank. Er hätte nur Magenschmerzen, er hätte schon Medikamente bekommen, diese hätten aber nicht gewirkt. Zu den Umständen der Ankunft in Griechenland führte er aus, er hätte nach seiner Ankunft mit einem Schlauchboot auf der griechischen Insel zur Polizei gesagt, sie seien Flüchtlinge aus Afghanistan. Die Polizei hätte sie dann zu einem Flüchtlingscamp gebracht, wo es aber keinen Dolmetscher gegeben hätte, es hätte eine Zelle für Männer und eine für Frauen gegeben. Den Zettel über die Ausweisung, den sie dann erhalten hätten, hätten sie in Athen weggeworfen. Dort wäre gestanden, dass sie Griechenland innerhalb von 30 Tagen verlassen hätten müssen. Alle hätten jedenfalls ein Ticket nach Athen bekommen. Die griechische Polizei hätte gesagt, sie seien mit ihnen überfordert und sie sollten weiter nach Athen gehen. Dem 2.-Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die 3.-Beschwerdeführerin gemeint hätte, dass einige Tage nach der Ankunft in Athen sie Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen hätten, der dann ein Zimmer/Wohnung besorgt hätte. Sie wären dann vom Schlepper versorgt worden. Der 2.-Beschwerdeführer führte aus, es sei richtig, was die 3.-Beschwerdeführerin gesagt hätte. Er hätte Griechenland wegen des Aufenthaltsverbotes in Richtung Westeuropa verlassen wollen. Der Schlepper hätte gesagt, dass sie das mit der Vermittlung des Zimmers auf keinen Fall sagen sollten. Sie wären eine Woche in Athen gewesen, dann wären sie einen Monat in dem Zimmer des Schleppers aufhältig gewesen. Einmal wäre der Versuch misslungen, auszureisen, sie wären wieder zurückgebracht worden. Beim 2. Versuch hätte es dann geklappt. Alles hätte der Schlepper geregelt. In Athen wäre der 2.-Beschwerdeführer einmal von der Polizei geschlagen worden, am 2. oder 3. Tag gleich nach der Ankunft in der Nähe einer Kirche. Die griechische Polizei hätte ihm untersagt, dort sitzen zu dürfen. Er hätte versucht etwas zu erwidern, der Polizist hätte jedoch begonnen ihn mit einem Schlagstock am Rücken zu schlagen. Er wäre auch beim internationalen Roten Kreuz in Athen gewesen. Er hätte dort gesagt, dass die Frau schwanger wäre und die Mutter schwer krank. Er hätte erfahren, dass sie in Griechenland keinen Platz hätten und es jetzt kein Asyl mehr gäbe. Ihnen sei geraten worden, nach Afghanistan zurückzukehren. Zwei oder drei Tage später wäre der 2.-Beschwerdeführer dann im Büro der Europäischen Union in Athen gewesen, auch dort hätte er gesagt, er sei ein Flüchtling aus Afghanistan und wolle um Asyl ansuchen. Diese hätten geantwortet, das gehe sie nichts an. Er hätte die Adresse des Büros von afghanischen Flüchtlingen erfahren. Auch dem 2.-Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die 3.-Beschwerdeführerin vor der bayrischen Polizei angegeben hätte, es sei die Absicht gewesen, nach Deutschland zu reisen. Asylantrag in Griechenland wäre keiner gestellt worden. Der 2.-Beschwerdeführer erwiderte, dies sei tatsächlich so gewesen, am Anfang hätte er eigentlich in Griechenland bleiben wollen und zu versuchen, dort Asyl zu bekommen. Da dies nicht gelungen wäre, hätte er dann den Schlepper gesucht, um nach Deutschland weiterzureisen. In Athen hätte er mit der Schwester in Deutschland gesprochen, diese hätte ihm empfohlen, er wolle alles versuchen, in Griechenland Asyl zu erhalten, erst dann solle er nach Deutschland fahren. Dem 2.- Beschwerdeführer wurde neuerlich vorgehalten, dass auch er vor der bayrischen Polizei angegeben hätte, dass er bereits in Afghanistan dem Schlepper 30.000 $ gegeben hätte, um in die Europäische Union einreisen zu können. Das Reiseziel Deutschland hätte er ja bereits mit dem Schlepper in Afghanistan vereinbart. Der 2.-Beschwerdeführer erwiderte, die Angaben vor der Polizei stimmten nicht. Ein Schlepper in Griechenland hätte ihm dazu geraten. Der 2.-Beschwerdeführer führte ferner aus, er wolle und könne nicht nach Griechenland. Er hätte eine schwangere Frau und eine kranke Mutter. In Griechenland sei er sicher, dass er dort keinen Asylantrag stellen dürfe und niemals Asyl bekommen würde. Als Flüchtling hätte man dort keine Rechte.6. Am 11.03.2009 wurden die 1.-3.-Beschwerdeführer sodann vor dem Bundesasylamt einvernommen. Die 1.-Beschwerdeführerin führte aus, sie leide seit ca. eineinhalb Jahren an einer Herzkrankheit. Sie hätte einen Schlaganfall gehabt und sei zunächst in Afghanistan und anschließend im Iran behandelt worden. Sie benötige eine Operation. Aus finanziellen Gründen sei diese bis dato nicht zustande gekommen. Die 1.-Beschwerdeführerin wies Medikamente vor, die sie in der Arztstation erhalten hätte. Zweimal wäre sie im Krankenhaus römisch 40 stationär für jeweils eine Nacht aufhältig gewesen. Die Befunde von zu Hause hätte sie zwar mitgenommen, der Schlepper hätte jedoch alles ins Meer geworfen. Sie hätte seit 3 Monaten auch frauenspezifische Krankheiten, worüber sie aber ungern spreche. Sie litte auch unter Zuckerkrankheit und hohem Blutdruck. Ihre Angaben in Bayern und in Schärding seien wahr gewesen. Zu den Umständen ihrer Einreise in Griechenland führte die 1.-Beschwerdeführerin aus, dass sie sofort nach Aufgriff durch die griechische Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Sie wären dann 22 Tage in Haft gewesen, wobei die griechische Polizei sagte, es handle sich um ein Flüchtlingscamp. Sie wären verpflegt worden und hätten auch einmal am Tag frische Luft schnappen können. Der 2.-Beschwerdeführer hätte einen Asylantrag stellen wollen, dies sei jedoch verweigert worden. Die 1.-Beschwerdeführerin wäre mit der 3.-Beschwerdeführerin und weiteren drei oder vier Frauen in einem 25 m² großem Raum gewesen. Dort wären ein Fenster, ein Waschbecken und ein WC gewesen. Später hätten sie dann von der griechischen Polizei einen Zettel erhalten, dieser sei unbekannten Inhalts gewesen. Der 2.-Beschwerdeführer hätte gemeint, sie müssten Griechenland jetzt verlassen. Die griechische Polizei hätte ihnen dann Tickets nach Athen gekauft. In Athen hätten sie keine Unterkunft gehabt und hätten sie dann bei einer Kirche geschlafen, wo sie auch manchmal verpflegt worden seien. Dort wären sie einen Monat und ein paar Tage gewesen. Der Sohn hätte dann den Schlepper gefunden, der sie nach Österreich gebracht hätte. In Athen hätten sie dreimal versucht, einen Asylantrag zu stellen. Sie hätten von anderen Afghanen eine Adresse der Asylbehörde gehabt. Der Sohn hätte Asyl beantragen wollen, doch wären sie "rausgeworfen" worden. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass die 3.-Beschwerdeführerin zuvor ausgesagt hätte, sie wären in Athen tatsächlich in dem Haus des Schleppers gewesen. Die 1.-Beschwerdeführerin erwiderte, das stimme nicht. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde auch darauf hingewiesen, dass der 2.-Beschwerdeführer und die 3.-Beschwerdeführerin vorher ausgeführt hatten, sie hätten nach Deutschland reisen wollen, um einen Asylantrag zu stellen. Zuvor hätten sie keinen Asylantrag gestellt. Die 1.-Beschwerdeführerin erwiderte, ihr Sohn hätte keine Bekannten in Deutschland, sie hätte nur die Wahrheit gesagt, sie wolle in Österreich bleiben, da sie krank sei. In Griechenland würde sie keine medizinische Hilfe bekommen, dort wäre sie zweimal beim Arzt gewesen, dieser hätte ihr nur zwei verschiedene Schmerztabletten verschrieben, welche sie sich hätte selbst bezahlen müssen. Der 2.-Beschwerdeführer führte bei der Befragung am selben Tag aus, er sei nicht krank. Er hätte nur Magenschmerzen, er hätte schon Medikamente bekommen, diese hätten aber nicht gewirkt. Zu den Umständen der Ankunft in Griechenland führte er aus, er hätte nach seiner Ankunft mit einem Schlauchboot auf der griechischen Insel zur Polizei gesagt, sie seien Flüchtlinge aus Afghanistan. Die Polizei hätte sie dann zu einem Flüchtlingscamp gebracht, wo es aber keinen Dolmetscher gegeben hätte, es hätte eine Zelle für Männer und eine für Frauen gegeben. Den Zettel über die Ausweisung, den sie dann erhalten hätten, hätten sie in Athen weggeworfen. Dort wäre gestanden, dass sie Griechenland innerhalb von 30 Tagen verlassen hätten müssen. Alle hätten jedenfalls ein Ticket nach Athen bekommen. Die griechische Polizei hätte gesagt, sie seien mit ihnen überfordert und sie sollten weiter nach Athen gehen. Dem 2.-Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die 3.-Beschwerdeführerin gemeint hätte, dass einige Tage nach der Ankunft in Athen sie Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen hätten, der dann ein Zimmer/Wohnung besorgt hätte. Sie wären dann vom Schlepper versorgt worden. Der 2.-Beschwerdeführer führte aus, es sei richtig, was die 3.-Beschwerdeführerin gesagt hätte. Er hätte Griechenland wegen des Aufenthaltsverbotes in Richtung Westeuropa verlassen wollen. Der Schlepper hätte gesagt, dass sie das mit der Vermittlung des Zimmers auf keinen Fall sagen sollten. Sie wären eine Woche in Athen gewesen, dann wären sie einen Monat in dem Zimmer des Schleppers aufhältig gewesen. Einmal wäre der Versuch misslungen, auszureisen, sie wären wieder zurückgebracht worden. Beim 2. Versuch hätte es dann geklappt. Alles hätte der Schlepper geregelt. In Athen wäre der 2.-Beschwerdeführer einmal von der Polizei geschlagen worden, am 2. oder 3. Tag gleich nach der Ankunft in der Nähe einer Kirche. Die griechische Polizei hätte ihm untersagt, dort sitzen zu dürfen. Er hätte versucht etwas zu erwidern, der Polizist hätte jedoch begonnen ihn mit einem Schlagstock am Rücken zu schlagen. Er wäre auch beim internationalen Roten Kreuz in Athen gewesen. Er hätte dort gesagt, dass die Frau schwanger wäre und die Mutter schwer krank. Er hätte erfahren, dass sie in Griechenland keinen Platz hätten und es jetzt kein Asyl mehr gäbe. Ihnen sei geraten worden, nach Afghanistan zurückzukehren. Zwei oder drei Tage später wäre der 2.-Beschwerdeführer dann im Büro der Europäischen Union in Athen gewesen, auch dort hätte er gesagt, er sei ein Flüchtling aus Afghanistan und wolle um Asyl ansuchen. Diese hätten geantwortet, das gehe sie nichts an. Er hätte die Adresse des Büros von afghanischen Flüchtlingen erfahren. Auch dem 2.-Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die 3.-Beschwerdeführerin vor der bayrischen Polizei angegeben hätte, es sei die Absicht gewesen, nach Deutschland zu reisen. Asylantrag in Griechenland wäre keiner gestellt worden. Der 2.-Beschwerdeführer erwiderte, dies sei tatsächlich so gewesen, am Anfang hätte er eigentlich in Griechenland bleiben wollen und zu versuchen, dort Asyl zu bekommen. Da dies nicht gelungen wäre, hätte er dann den Schlepper gesucht, um nach Deutschland weiterzureisen. In Athen hätte er mit der Schwester in Deutschland gesprochen, diese hätte ihm empfohlen, er wolle alles versuchen, in Griechenland Asyl zu erhalten, erst dann solle er nach Deutschland fahren. Dem 2.- Beschwerdeführer wurde neuerlich vorgehalten, dass auch er vor der bayrischen Polizei angegeben hätte, dass er bereits in Afghanistan dem Schlepper 30.000 $ gegeben hätte, um in die Europäische Union einreisen zu können. Das Reiseziel Deutschland hätte er ja bereits mit dem Schlepper in Afghanistan vereinbart. Der 2.-Beschwerdeführer erwiderte, die Angaben vor der Polizei stimmten nicht. Ein Schlepper in Griechenland hätte ihm dazu geraten. Der 2.-Beschwerdeführer führte ferner aus, er wolle und könne nicht nach Griechenland. Er hätte eine schwangere Frau und eine kranke Mutter. In Griechenland sei er sicher, dass er dort keinen Asylantrag stellen dürfe und niemals Asyl bekommen würde. Als Flüchtling hätte man dort keine Rechte.

Die 3.-Beschwerdeführerin wurde ebenso am 11.03.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie führte aus, dass sie nach der Ankunft auf der griechischen Insel Chios 22 Tage in einem Flüchtlingscamp gewesen wären. Ihr Mann hätte dort gesagt, sie seien Flüchtlinge, doch hätte das nicht geklappt. Bei der Entlassung hätte ihnen die griechische Polizei ein schriftliches Aufenthaltsverbot gegeben. Sie hätten sich in dem Camp frei bewegen können. Die Verständigung mit der griechischen Polizei wäre mangels Dolmetschers schwierig gewesen, hätte aber geklappt. Die 3.-Beschwerdeführerin wurde sodann befragt, was sie in Athen machen hätten sollen, nachdem sie von den griechischen Behörden ein Ticket für die Weiterfahrt dorthin bekommen hätten. Die 3.-Beschwerdeführerin erwiderte, die Polizei in Chios wäre der Meinung gewesen, sie könnten in Athen einen Asylantrag stellen. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Folge ihre Angaben vor der bayrischen Polizei, dass sie dort in einem Zimmer in Athen durch den Schlepper untergebracht worden seien. Dort seien sie zu dritt gewesen. Am Anfang wären sie ein paar Tage auf der Straße in Athen gewesen. Sie hätten dann das Zimmer des Schleppers nicht mehr verlassen. Die 3.-Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie einmal bei dem internationalen Roten Kreuz in Athen gewesen wären. Sie hätten sich auch bei der Polizei in Athen aufgehalten und hätten dort einen Asylantrag stellen wollen. Das hätte aber wieder nicht funktioniert. Die 3.-Beschwerdeführerin konnte aber nicht ausführen, wo diese Polizeistation in Athen gewesen wäre. Das Rote Kreuz hätte ihnen mitgeteilt, sie können für sie keinen Asylantrag stellen, sie hätten lediglich Hilfe durch Bekleidung, Decken und Essen erhalten. Sie bestätigte, dass sie nach Deutschland hätten reisen wollen, einige Bekannte wären bereits dort gewesen und sie hätten viel Positives über Deutschland gehört. Sie hätten in Griechenland nicht bleiben wollen. Das Ziel wäre die Legalisierung des Aufenthaltes in Griechenland gewesen, hätten sie dies nicht erreicht, wären sie später nach Deutschland gegangen. Sie wolle nicht nach Griechenland zurück, die Lage für Flüchtlinge sei dort sehr schlecht, man bekomme als Flüchtling dort keine Unterkunft, kein Essen, nichts. Sie wäre in Griechenland auch einmal beim Arzt gewesen, um ihre Schwangerschaft feststellen zu lassen. Dies wäre jedoch wegen Sprachproblemen gescheitert. Deswegen wäre sie aber nicht an das Rote Kreuz oder andere NGOs herangetreten, da sie nicht wisse, was das bringen solle.

7. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde in der Folge auf Veranlassung des Bundesasylamtes einer medizinischen Begutachtung durch den Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. R., unterzogen (AS. 121-129 BAA), als Untersuchungsgegenstand wurde eine allgemein medizinische Abklärung des gesundheitlichen Zustandes bezüglich einer eventuellen Überstellung nach Griechenland angeführt. Der untersuchende Arzt bezog vorhandene medizinische Unterlagen über die Beschwerdeführerin aus Österreich in seine Untersuchung ein. Als aktuelle Diagnosen wurden ein akuter Bluthochdruck, ein akuter Harnwegsinfekt, eine chronische Belastungsreaktion, ein Halswirbelsäulensyndrom und degenerative Wirbelsäulenveränderungen bzw. extrathorakaler Thoraxschmerz angeführt (siehe AS. 125 BAA im Akt der 1.-Beschwerdeführerin.). Die Beschwerdeführerin leide an einer Erkrankung. Im Fall einer Überstellung nach Griechenland bestehe jedoch nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate. Entsprechende medizinische Maßnahmen seien in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Unter "Sonstiges" wurde ausgeführt, dass die von der Antragstellerin berichteten Krankheiten (Zuckerkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt) klinisch diagnostisch nicht nachvollzogen werden können. Es bestehe laborchemisch kein Diabetes Melitus, die Herzuntersuchungen zeigten keine Funktionsstörungen wie nach einem Herzinfarkt, eine Operation zur Indikation bestehe nicht. Bezüglich des Harnwegsinfektes sei die Antragstellerin aufgefordert worden, einen Hausarzt aufzusuchen.

8. Im Akt der 3.-Beschwerdeführerin findet sich ein Auszug aus ihrem Mutter-Kind-Pass, aus dem sich keine Besonderheiten ergeben. Der Aktenlage nach wurde der 4.-Beschwerdeführer am XXXX geboren, wobei keine auffälligen Krankheitssymptome erkennbar sind. Am 23.06.2009 erfolgte die Erstbefragung im Wege der 3.-Beschwerdeführerin zu den Personalien. Der 4.-Beschwerdeführer wolle dasselbe Aufenthaltsrecht wie seine Eltern. Am 29.06.2009 übermittelte das Bundesasylamt das Ersuchen nach Art. 4 Abs. 3 der Dublin II VO bzgl. der Aufnahme auch des 4.-Beschwerdeführers. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 bzw. § 28 Abs. 2 wurde am 02.07.2009 der gesetzlichen Vertreterin übermittelt. Am 24.07.2009 wurde die 3.-Beschwerdeführerin sodann als gesetzliche Vertretung des 4.-Beschwerdeführers einvernommen. Sie führte hiezu aus, dem Sohn gehe es gut, es gäbe keine Krankheiten. Die 3.-Beschwerdeführerin erwiderte, einer Überstellung nach Griechenland stünden dieselben Gründe entgegen, die sie zuvor bereits vorgebracht hätte.8. Im Akt der 3.-Beschwerdeführerin findet sich ein Auszug aus ihrem Mutter-Kind-Pass, aus dem sich keine Besonderheiten ergeben. Der Aktenlage nach wurde der 4.-Beschwerdeführer am römisch 40 geboren, wobei keine auffälligen Krankheitssymptome erkennbar sind. Am 23.06.2009 erfolgte die Erstbefragung im Wege der 3.-Beschwerdeführerin zu den Personalien. Der 4.-Beschwerdeführer wolle dasselbe Aufenthaltsrecht wie seine Eltern. Am 29.06.2009 übermittelte das Bundesasylamt das Ersuchen nach Artikel 4, Absatz 3, der Dublin römisch zwei VO bzgl. der Aufnahme auch des 4.-Beschwerdeführers. Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, bzw. Paragraph 28, Absatz 2, wurde am 02.07.2009 der gesetzlichen Vertreterin übermittelt. Am 24.07.2009 wurde die 3.-Beschwerdeführerin sodann als gesetzliche Vertretung des 4.-Beschwerdeführers einvernommen. Sie führte hiezu aus, dem Sohn gehe es gut, es gäbe keine Krankheiten. Die 3.-Beschwerdeführerin erwiderte, einer Überstellung nach Griechenland stünden dieselben Gründe entgegen, die sie zuvor bereits vorgebracht hätte.

9. Aus den Verwaltungskten ist ferner ersichtlich, dass das Bundesasylamt am 29.06.2009 bzgl. der 1.-4.-Beschwerdeführer an die griechische Behörde auch die Anfrage stellte, ob die Asylwerber die Gelegenheit hätten, nach ihrer Rückkehr staatliche Unterstützung zu erhalten und ob sie die Gelegenheit hätten, Unterbringung und medizinische Versorgung durch den griechischen Staat oder eine Organisation zu erhalten. In diesem Zusammenhang befindet sich in den Akten ein Aktenvermerk der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes vom 23.06.2009 in einem anderen Verfahren, woraus hervorgeht, dass durch eine Mitarbeiterin dieser Außenstelle ein Telefongespräch mit der "Dublin Unit" (des griechischen Innenministeriums) in Athen geführt worden wäre und zwar zu dem Thema Unterbringung, Verpflegung von Rücküberstellten. Die Mitarbeiterin der griechischen Dublin-Behörde hätte der Mitarbeiterin des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass die Dublin-Unit in Griechenland bei Ankunft der Asylwerber auf dem Flughafen informiert werde und diese umgehend das Gesundheitsministerium verständige, welches sich um die Unterbringung der rücküberstellten Asylwerber kümmere. Werde die Unterbringung von staatlicher Stelle organisiert, werde auch für die Verpflegung der Asylwerber gesorgt. Es könne einige Tage dauern, bis ein adäquates Quartier gefunden wäre, doch es werde sichergestellt, dass die Unterbringung so bald als möglich erfolgt, besonders Hilfsbedürftige, wie zB unbegleitete Minderjährige, würden bevorzugt behandelt. Den Akten ist des Weiteren ein Schreiben der österreichischen Botschaft Athen an das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, vom 15.07.2009 zu entnehmen. Daraus geht hervor, dass es Kommunikationsprobleme zwischen dem Bundesasylamt und der Dublin-Unit des griechischen Innenministeriums gegeben hatte. Die österreichische Botschaft ist hier offenbar vermittelnd aufgetreten. Am 15.07.2009 hätte die österreichische Botschaft eine Rücksprache mit der Leiterin der Dublin-Unit des griechischen Innenministeriums, Frau TOURLOUMOUSSI unternommen. Es hätte sich Folgendes ergäben:

Aufgrund der hohen Anzahl der Dublin-Anträge käme es mitunter zu zeitlichen Verzögerungen bei der Beantwortung, alle Ersuchen, die im Wege des Dublin-Kommunikationsnetzes einlangten, würden aber beantwortet werden. Die Leiterin der Dublin-Unit, so wie ihre Mitarbeiterinnen stünden für telefonische Rückfragen in englischer Sprache stets zur Verfügung, eine entsprechende Telefonnummer wurde angegeben. Die griechische Dublin-Unit könne bei Anfragen des Bundesasylamtes generell bestätigen, dass Dublin-Rückgestellte ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie beanspruchen könnten. Konkrete Bestätigung im Einzelfall, dass ein Asylwerber dann die Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung erhalte, könne natürlich erst erfolgen, wenn diese beantragt worden sei. Die österreichische Botschaft fügte an, dass es viel Kritik an der Unterbringung von rückübernommenen Asylwerbern gäbe. Die griechischen Behörden seien sich dieser Kritik bewusst, erklärten die Mängel aber mit der Überforderung im Zuge der starken illegalen Immigration. Es gäbe derzeit verstärkte politische Bemühungen der griechischen Regierung die Probleme in den Griff zu bekommen. Insbesondere sollten eine Reihe neue Aufnahmezentren errichtet werden. Über das Ergebnis werde man berichten.

10. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 25.07.2009 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) (respektive Art. 4 Abs 1 bezüglich des Viertbeschwerdeführers) Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Griechenland zulässig seien.10. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 25.07.2009 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) (respektive Artikel 4, Absatz eins, bezüglich des Viertbeschwerdeführers) Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Griechenland zulässig seien.

11. Begründend wurde zu allen Antragstellern festgestellt, dass sie Staatsbürger von Afghanistan wären. Ihre genaue Identität stehe aber nicht fest. Sie litten nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Zur allgemeinen Situation in Griechenland traf das Bundesasylamt in den hier angefochtenen Bescheiden umfassende Feststellungen. Diese entstammen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Dabei wird insbesondere ausgeführt, dass Asylwerber bei einer Rückkehr nach Griechenland ein offizielles Dokument erhalten, die sogenannte "pink card" (Information des Greek Council for Refugees vom 24.12.2008). Griechenland habe ferner die Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Es werde weiters festgestellt, dass es im Juli 2009 zu einer Novelle im Asylverfahren gekommen ist. Durch die Präsidialverordnung 81/2009 werde festgelegt, dass Asylentscheidungen in erster Instanz nurmehr beim Staatsrat angefochten werden können. Innerhalb der dezentralisierten Polizeidirektionen, welche zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind, werde ein Ausschuss mit beratender Funktion zur Prüfung der Asylanträge eingerichtet. Diese Informationen beruhten insbesondere auf Auskünften der österreichischen Botschaft in Athen. Die griechischen Behörden hätten den Feststellungen des Bundesasylamtes nach in einem Schreiben an die britische Regierung bestätigt, dass Asylwerber das Recht haben, gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen, sowie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzubringen. Festgestellt wird weiters, dass UNHCR von einer Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland im Zuge der Dublin II VO abrät und dass Menschenrechtsorganisationen massive Kritik am Asylverfahren und an den Unterbringungsmöglichkeiten von Asylwerbern üben. Das Bundesasylamt hat ferner, beruhend auf Auskünften der griechischen Behörden, festgestellt, dass Asylwerbern eine Informationsbroschüre in 5 gängigen Sprachen über das Asylverfahren zur Verfügung stehe. Es gebe Schulungen für im Asylverfahren tätige Personen und auch Anstrengungen im Bereich der Länderdokumentation. Zur Frage der Versorgung wird zunächst festgehalten, dass dazu das griechische Gesundheits- und Sozialministerium zuständig sei. 2007 und 2008 wurden 5 neue Aufnahmezentren eröffnet. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Aussage des griechischen Innenministers aus Juli 2009 zitiert, wonach neue Auffanglager für Flüchtlinge in Griechenland errichtet würden. Ferner zitiert das Bundesasylamt den Aktenvermerk der Außenstelle Linz (siehe Verfahrenserzählung oben), wonach bei Ankunft von Asylwerbern die "Dublin-Unit" informiert wird, welche das Gesundheitsministerium verständige, um die Unterbringung der rücküberstellten Asylwerber zu sichern. Das Bundesasylamt stellte auch fest, dass die griechische Dublin-Unit generell bestätigen könne, dass Dublin-Rückgestellte ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung beanspruchen können. Diese Aussage wird auch durch weitere Quellen, wie zB einen Dienstreisebericht einer deutschen Delegation aus Dezember 2008, bestätigt. Andererseits stellt das Bundesasylamt fest, dass es Kritik an den langen Wartezeiten bis zur Aufnahme in Unterbringungszentren gibt. So wurde eine Information des Greek Council for Refugees zitiert, wonach Familien nach Ihrer Rückkehr auf eine Warteliste für die Unterbringung gesetzt werden. Sie erhielten zunächst lediglich Informationen darüber, welche NGOs oder Kirchen Hilfe anböten. Für diese Aufgaben würden diese Organisationen von griechischen Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität bzw. aus Mitteln des ERF kofinanziert. Es gebe drei Aufnahmezentren für Familien, die durchschnittliche Wartezeit betrage allerdings etwa 2 Monate. Das Bundesasylamt zitiert des Weiteren eine Auskunft einer namentlich genannten Mitarbeiterin der Europäischen Kommission vom 23.04. 2009, wonach es keine Empfehlung der Europäischen Kommission gäbe, "Dublin-Transfers" nach Griechenland auszusetzen. Es wurde ferner eine Auskunft des griechischen Außenministeriums aus Jänner 2009 zitiert, wonach keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen sei. Das Bundesasylamt verweist auch auf eine Entscheidung des schwedischen Obermigrationsberufungsgerichtes, wonach es keine hinreichenden Gründe gäbe, von Selbsteintrittsrecht laut der Dublin II VO allgemein Gebrauch zu machen. Es werden weiters auf verschiedene Quellen gestützte Feststellungen dahingehend getroffen, dass es zur Zeit keine Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulementgebotes gebe. Dazu wird insbesondere auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich verwiesen. Das Bundesasylamt führt schließlich Quellen an, wonach es keine systematischen Polizeiübergriffe gäbe. Einer Auskunft des Greek Council for Refugees vom 24.12.2008 zufolge könne gegen Polizeiübergriffe mit den Regeln des Strafgesetzbuches vorgegangen werden.11. Begründend wurde zu allen Antragstellern festgestellt, dass sie Staatsbürger von Afghanistan wären. Ihre genaue Identität stehe aber nicht fest. Sie litten nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Zur allgemeinen Situation in Griechenland traf das Bundesasylamt in den hier angefochtenen Bescheiden umfassende Feststellungen. Diese entstammen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Dabei wird insbesondere ausgeführt, dass Asylwerber bei einer Rückkehr nach Griechenland ein offizielles Dokument erhalten, die sogenannte "pink card" (Information des Greek Council for Refugees vom 24.12.2008). Griechenland habe ferner die Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Es werde weiters festgestellt, dass es im Juli 2009 zu einer Novelle im Asylverfahren gekommen ist. Durch die Präsidialverordnung 81 aus 2009, werde festgelegt, dass Asylentscheidungen in erster Instanz nurmehr beim Staatsrat angefochten werden können. Innerhalb der dezentralisierten Polizeidirektionen, welche zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind, werde ein Ausschuss mit beratender Funktion zur Prüfung der Asylanträge eingerichtet. Diese Informationen beruhten insbesondere auf Auskünften der österreichischen Botschaft in Athen. Die griechischen Behörden hätten den Feststellungen des Bundesasylamtes nach in einem Schreiben an die britische Regierung bestätigt, dass Asylwerber das Recht haben, gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen, sowie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzubringen. Festgestellt wird weiters, dass UNHCR von einer Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland im Zuge der Dublin römisch zwei VO abrät und dass Menschenrechtsorganisationen massive Kritik am Asylverfahren und an den Unterbringungsmöglichkeiten von Asylwerbern üben. Das Bundesasylamt hat ferner, beruhend auf Auskünften der griechischen Behörden, festgestellt, dass Asylwerbern eine Informationsbroschüre in 5 gängigen Sprachen über das Asylverfahren zur Verfügung stehe. Es gebe Schulungen für im Asylverfahren tätige Personen und auch Anstrengungen im Bereich der Länderdokumentation. Zur Frage der Versorgung wird zunächst festgehalten, dass dazu das griechische Gesundheits- und Sozialministerium zuständig sei. 2007 und 2008 wurden 5 neue Aufnahmezentren eröffnet. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Aussage des griechischen Innenministers aus Juli 2009 zitiert, wonach neue Auffanglager für Flüchtlinge in Griechenland errichtet würden. Ferner zitiert das Bundesasylamt den Aktenvermerk der Außenstelle Linz (siehe Verfahrenserzählung oben), wonach bei Ankunft von Asylwerbern die "Dublin-Unit" informiert wird, welche das Gesundheitsministerium verständige, um die Unterbringung der rücküberstellten Asylwerber zu sichern. Das Bundesasylamt stellte auch fest, dass die griechische Dublin-Unit generell bestätigen könne, dass Dublin-Rückgestellte ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung beanspruchen können. Diese Aussage wird auch durch weitere Quellen, wie zB einen Dienstreisebericht einer deutschen Delegation aus Dezember 2008, bestätigt. Andererseits stellt das Bundesasylamt fest, dass es Kritik an den langen Wartezeiten bis zur Aufnahme in Unterbringungszentren gibt. So wurde eine Information des Greek Council for Refugees zitiert, wonach Familien nach Ihrer Rückkehr auf eine Warteliste für die Unterbringung gesetzt werden. Sie erhielten zunächst lediglich Informationen darüber, welche NGOs oder Kirchen Hilfe anböten. Für diese Aufgaben würden diese Organisationen von griechischen Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität bzw. aus Mitteln des ERF kofinanziert. Es gebe drei Aufnahmezentren für Familien, die durchschnittliche Wartezeit betrage allerdings etwa 2 Monate. Das Bundesasylamt zitiert des Weiteren eine Auskunft einer namentlich genannten Mitarbeiterin der Europäischen Kommission vom 23.04. 2009, wonach es keine Empfehlung der Europäischen Kommission gäbe, "Dublin-Transfers" nach Griechenland auszusetzen. Es wurde ferner eine Auskunft des griechischen Außenministeriums aus Jänner 2009 zitiert, wonach keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen sei. Das Bundesasylamt verweist auch auf eine Entscheidung des schwedischen Obermigrationsberufungsgerichtes, wonach es keine hinreichenden Gründe gäbe, von Selbsteintrittsrecht laut der Dublin römisch zwei VO allgemein Gebrauch zu machen. Es werden weiters auf verschiedene Quellen gestützte Feststellungen dahingehend getroffen, dass es zur Zeit keine Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulementgebotes gebe. Dazu wird insbesondere auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich verwiesen. Das Bundesasylamt führt schließlich Quellen an, wonach es keine systematischen Polizeiübergriffe gäbe. Einer Auskunft des Greek Council for Refugees vom 24.12.2008 zufolge könne gegen Polizeiübergriffe mit den Regeln des Strafgesetzbuches vorgegangen werden.

Zur Person der 1.-Beschwerdeführerin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten medizinischen Untersuchung sich kein Anlass zu der Annahme ergeben hätte, dass die 1.-Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde, käme es zu einer Überstellung nach Griechenland. Es ergäbe sich aus den medizinischen Befunden auch kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin an Krankheiten leide, die einer unmittelbaren Behandlung bedürften. Die Beschwerdeführerin sei ausreichenden Untersuchungen in Österreich unterzogen worden. In den Einvernahmen hätte sie offensichtlich wiederholt unrichtige Angaben zu nicht feststellbaren Krankheiten wie solchen des Herzens getätigt. Sie hätte schließlich selbst zugegeben, dass Ärzte bei ihr keine Krankheit und auch keinen Behandlungsbedarf sähen. Ferner wäre die medizinische Versorgung in Griechenland ebenso gewährleistet. Der untersuchende Arzt, Dr. R., sei ein Arzt für Allgemeinmedizin, der zur Objektivität verpflichtet wäre. Bezüglich des Gesundheitszustandes der 2.-4.-Beschwerdeführerin wurde übereinstimmend ausgeführt, dass schwere Erkrankungen nicht vorgebracht worden wären. Zur Lage in Griechenland wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes berufen. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt würden und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Unter Hinweis auf die Ausführungen der 3.-Beschwerdeführerin vor der bayrischen Polizei stellte das Bundesasylamt in allen Bescheiden auch fest, dass es nicht glaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführer versucht hätten, in Athen einen Asylantrag zu stellen. Auch die (zuletzt gemachten) Angaben hinsichtlich der Versorgungssituation in Athen seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich wären sie von einem Schlepper in einer Wohnung versorgt worden und wäre ihr Reiseziel stets Deutschland gewesen. Bei der Asylantragstellung bestehe sowohl Zugang zum Asylverfahren, als auch zur Grundversorgung und Unterbringung in einem Aufnahmezentrum. Dazu verwies das Bundesasylamt insbesondere auf den in der Verfahrenserzählung zitierten Aktenvemerk des Bundesasylamtes Linz vom 23.06.2009, sowie auf das E-Mail der österreichischen Botschaft vom 15.07.2009. Darin werde die Auskunft der Dublin-Unit des griechischen Innenministeriums wiedergegeben, wonach bei Dublin-Rückgestellten ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung gemäß der Aufnahmerichtlinie bestehe. Im Bezug auf die Aussage des 2.-Beschwerdeführers, er sei wegen des Aufenthaltes in der Nähe einer Kirche einmal von der griechischen Polizei geschlagen bzw. vertrieben worden, hielt das Bundesasylamt fest, dass diese Angaben nicht glaubwürdig wären, sie seien Schutzbehauptungen um einer Ausweisung nach Griechenland zu entgehen. Selbst bei Annahme der Glaubwürdigkeit wäre aber festzustellen, dass es sich dabei um eine Fehlleistung eines einzelnen Organs handeln würde. Diese würde auch gegen die griechische Rechtsordnung verstoßen und könnte mittels Anzeige einer Strafverfolgung zugeführt werden.Zur Person der 1.-Beschwerdeführerin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten medizinischen Untersuchung sich kein Anlass zu der Annahme ergeben hätte, dass die 1.-Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde, käme es zu einer Überstellung nach Griechenland. Es ergäbe sich aus den medizinischen Befunden auch kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin an Krankheiten leide, die einer unmittelbaren Behandlung bedürften. Die Beschwerdeführerin sei ausreichenden Untersuchungen in Österreich unterzogen worden. In den Einvernahmen hätte sie offensichtlich wiederholt unrichtige Angaben zu nicht feststellbaren Krankheiten wie solchen des Herzens getätigt. Sie hätte schließlich selbst zugegeben, dass Ärzte bei ihr keine Krankheit und auch keinen Behandlungsbedarf sähen. Ferner wäre die medizinische Versorgung in Griechenland ebenso gewährleistet. Der untersuchende Arzt, Dr. R., sei ein Arzt für Allgemeinmedizin, der zur Objektivität verpflichtet wäre. Bezüglich des Gesundheitszustandes der 2.-4.-Beschwerdeführerin wurde übereinstimmend ausgeführt, dass schwere Erkrankungen nicht vorgebracht worden wären. Zur Lage in Griechenland wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes berufen. Diese sei gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt würden und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Unter Hinweis auf die Ausführungen der 3.-Beschwerdeführerin vor der bayrischen Polizei stellte das Bundesasylamt in allen Bescheiden auch fest, dass es nicht glaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführer versucht hätten, in Athen einen Asylantrag zu stellen. Auch die (zuletzt gemachten) Angaben hinsichtlich der Versorgungssituation in Athen seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich wären sie von einem Schlepper in einer Wohnung versorgt worden und wäre ihr Reiseziel stets Deutschland gewesen. Bei der Asylantragstellung bestehe sowohl Zugang zum Asylverfahren, als auch zur Grundversorgung und Unterbringung in einem Aufnahmezentrum. Dazu verwies das Bundesasylamt insbesondere auf den in der Verfahrenserzählung zitierten Aktenvemerk des Bundesasylamtes Linz vom 23.06.2009, sowie auf das E-Mail der österreichischen Botschaft vom 15.07.2009. Darin werde die Auskunft der Dublin-Unit des griechischen Innenministeriums wiedergegeben, wonach bei Dublin-Rückgestellten ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung gemäß der Aufnahmerichtlinie bestehe. Im Bezug auf die Aussage des 2.-Beschwerdeführers, er sei wegen des Aufenthaltes in der Nähe einer Kirche einmal von der griechischen Polizei geschlagen bzw. vertrieben worden, hielt das Bundesasylamt fest, dass diese Angaben nicht glaubwürdig wären, sie seien Schutzbehauptungen um einer Ausweisung nach Griechenland zu entgehen. Selbst bei Annahme der Glaubwürdigkeit wäre aber festzustellen, dass es sich dabei um eine Fehlleistung eines einzelnen Organs handeln würde. Diese würde auch gegen die griechische Rechtsordnung verstoßen und könnte mittels Anzeige einer Strafverfolgung zugeführt werden.

Mangels sonstiger Anknüpfungspunkte und des kurzen Aufenthaltes in Österreich gäbe es auch keine Gründe die einer Ausweisung entgegen stünden. Im Ergebnis wäre daher der Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen gewesen und hätte die Ausweisung nach Griechenland ausgesprochen werden müssen; dies für die gesamte Familie.

12. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht am 03.08.2009 - in den wesentlichen Passagen gleichlautende - Beschwerden erhoben, wobei ausgeführt würde, dass die Voraussetzung für eine zwingende Anwendung des Selbsteintrittsrechtes im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO vorläge. Die Familie hätte im Rahmen des Aufenthaltes in Griechenland in keiner Weise eine menschenwürdige adäquate Versorgung erhalten. Es handle sich dabei nicht um Erzählung, sondern um eigene Erfahrungen. Der 2.-Beschwerdeführer hätte am eigenen Leib erlebt, dass es zu Übergriffen durch die griechische Polizei komme. Warum dies als bloße Schutzbehauptung qualifiziert worden sei, wäre vom Bundesasylamt nicht näher begründet worden. Solche Übergriffe stünden an der Tagesordnung. Die griechischen Behörden seien völlig überfordert und daher bestrebt, so wenig Flüchtlinge wie möglich im Land zu haben und nur ganz wenige Asylverfahren, für die sie zuständig wären, durchzuführen. Daher gäben sie einem mit Nachdruck zu verstehen, dass man das Land wieder verlassen solle. Als Fremder in Griechenland hätte er auch gar keine Chance, sich dagegen zu wehren. Wenn nicht einmal ein Asylantrag entgegengenommen würde, würde erst recht keine Anzeige gegen ein Polizeiorgan entgegengenommen werden. Diese Vorgangsweise habe "System" und werde auch von den "verantwortlichen Politikern" toleriert. Bezüglich des Ziellandes gäbe es keine Widersprüche. Ursprünglich hätte der 2.-Beschwerdeführer versuchen wollen, in Griechenland Asyl zu beantragen. Als ihm jedoch zu verstehen gegeben worden sei, das Land zu wieder zu verlassen, hätte sich die Familie entschlossen, nach Deutschland weiterzureisen und wäre das nachträgliche Reiseziel Deutschland gewesen. Wegen einer "Weiterschleppung" hätte man sich erst dann gekümmert, als die Aussichtslosigkeit in Griechenland klar geworden wäre. Die Kritik von UNHCR und anderer Organisationen an den Missständen des griechischen Asylverfahrens hätte von der Verwaltungsbehörde in der Beurteilung mitberücksichtigt werden müssen. Aufgrund der Unruhen in Griechenland gehe die Polizei nun "noch aggressiver" gegen Asylwerber vor. Das Bundesasylamt zeichne in seinen Feststellungen Griechenland dagegen geradezu als ein "Vorzeigeland" im Hinblick auf die Behandlung von Asylwerbern, was nicht der Realität entspreche. Es wurde wiederum auf UNHCR-Aussagen verwiesen. Zahlreiche Gerichte hätten die Anwendung der Dublin II VO im Hinblick auf Griechenland untersagt. Dazu wurde zB auf die Entscheidung des UK High Court London im Fall Nasseri aufmerksam gemacht (ohne jedoch zu berücksichtigen, dass in diesem Fall sowohl der Court of Appeal, als auch das House of Lords zwischenzeitig die Überstellung für zulässig erklärt haben). Es wurde auch auf eine Entscheidung des "Berufungsgerichtes Belgien" von Oktober 2007 hingewiesen (auch dabei wurde übersehen, dass das belgische Obergericht in der Zwischenzeit einer Reihe von Fällen Überstellungen nach Griechenland für zulässig erklärt hat). Angeführt wurde auch eine Einzelentscheidung des Regionalgerichtes Zwolle aus den Niederlanden. Ferner wurde auf eine Entscheidung des bayrischen Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 23.09.2008 hingewiesen. In der Folge wurde ein Schreiben der Rechtsabteilung des UNHCR aus Jänner 2008 zitiert, in dem auf die Überlastung des griechischen Asylsystems hingewiesen wird, insbesondere auf den Zugang zum Asylverfahren, wobei hier offensichtlich die direkte Einreise aus der Türkei im Mittelpunkt der Überlegungen steht. Es gäbe hier auch Fälle von Ausweisungen von Irakern von Griechenland in die Türkei und von dort weiter in den Irak. Zitiert ist ferner eine Pressemeldung der norwegischen Beschwerdekammer in Asylsachen vom Februar 2008, worin berichtet wird, dass das norwegische Berufungsgericht Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt hätte. (Hiezu ist seitens des Asylgerichtshofes schon zu diesem Zeitpunkt festzuhalten, dass diese Auskunft inzwischen überholt ist und die Aussetzung seitens Norwegens beendet worden ist; seit 2009 auch für Familien mit Kindern). Ferner wurde eine Aussage von Human Rights Watch vom 27.07.2009 zitiert, worin gesagt wird, dass griechische Behörden große Anzahl von Migranten und Asylsuchenden festnehmen und "in den Norden" transportierten, was zu Befürchtungen über illegale Ausweisung in die Türkei Anlass gebe. Genauer gesagt hätte Human Rights Watch einen Bericht von einer nicht näher genannten glaubwürdigen Quelle Mitte Juli 2009 erhalten, wonach die Polizei eine Gruppe von arabisch sprechenden Personen von Chios in die Grenzregion nach Efros transportiert hätte, wobei sie im Geheimen gezwungen worden wären, die türkische Grenze zu überschreiten. Am 23.07.2009 hätten lokale Menschenrechtsaktivisten die Behörden daran gehindert, 63 Migranten aus Lesbos in den Norden zu transportieren. Am 25.07.2009 wären dann die meisten nach Athen gebracht worden. Auch die Unterbringung und Versorgung mit Lebensmitteln entspreche nicht dem europäischen Standard. Wiederum wurde die Entscheidung des bayrischen Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 23.07.2008 zitiert, sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 08.07.2009. Im letzteren Fall hätte das Verwaltungsgericht die Überstellung eines iranischen Asylsuchenden nach Griechenland für rechtswidrig erklärt, da die Situation von Asylwerbern in Griechenland katastrophal sei. Mit einem "fairen und gerechten Verfahren" seien die Verhältnisse in Griechenland nicht vereinbar. Der EGMR hätte am 28.05.2009 eine geplante Rücküberstellung nach Griechenland aufgrund der dortigen Missstände ausgesetzt. Dies müsste alles der Behörde bekannt sein. Von Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der griechischen Behörden könne keine Rede sein. Es gäbe auch das Risiko einer Kettenabschiebung nach Afghanistan. Nähere Ausführungen hiezu finden sich nicht. Der bloße Verweis darauf, dass jeder Staat zur Einhaltung der Menschenrechtskommission völkerrechtlich verpflichtet wäre, genüge nicht als Begründung Überstellungen nach Griechenland für zulässig zu erklären. Vertragsstaaten der EMRK können sich nicht durch Verweis auf dieses Übereinkommen ihrer Verpflichtungen erledigen. Zusammenfassend wurde die Stattgebung der Anträge verlangt, in eventu auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Falle der 1.-Beschwerdeführerin wurde noch darauf hingewiesen, dass aufgrund ihrer zahlreichen körperlichen Beschwerden, vor allem aber aufgrund ihrer Herzerkrankung und der fehlenden Versorgung mit Medikamenten in Griechenland ihr ein großer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod drohte.12. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht am 03.08.2009 - in den wesentlichen Passagen gleichlautende - Beschwerden erhoben, wobei ausgeführt würde, dass die Voraussetzung für eine zwingende Anwendung des Selbsteintrittsrechtes im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO vorläge. Die Familie hätte im Rahmen des Aufenthaltes in Griechenland in keiner Weise eine menschenwürdige adäquate Versorgung erhalten. Es handle sich dabei nicht um Erzählung, sondern um eigene Erfahrungen. Der 2.-Beschwerdeführer hätte am eigenen Leib erlebt, dass es zu Übergriffen durch die griechische Polizei komme. Warum dies als bloße Schutzbehauptung qualifiziert worden sei, wäre vom Bundesasylamt nicht näher begründet worden. Solche Übergriffe stünden an der Tagesordnung. Die griechischen Behörden seien völlig überfordert und daher bestrebt, so wenig Flüchtlinge wie möglich im Land zu haben und nur ganz wenige Asylverfahren, für die sie zuständig wären, durchzuführen. Daher gäben sie einem mit Nachdruck zu verstehen, dass man das Land wieder verlassen solle. Als Fremder in Griechenland hätte er auch gar keine Chance, sich dagegen zu wehren. Wenn nicht einmal ein Asylantrag entgegengenommen würde, würde erst recht keine Anzeige gegen ein Polizeiorgan entgegengenommen werden. Diese Vorgangsweise habe "System" und werde auch von den "verantwortlichen Politikern" toleriert. Bezüglich des Ziellandes gäbe es keine Widersprüche. Ursprünglich hätte der 2.-Beschwerdeführer versuchen wollen, in Griechenland Asyl zu beantragen. Als ihm jedoch zu verstehen gegeben worden sei, das Land zu wieder zu verlassen, hätte sich die Familie entschlossen, nach Deutschland weiterzureisen und wäre das nachträgliche Reiseziel Deutschland gewesen. Wegen einer "Weiterschleppung" hätte man sich erst dann gekümmert, als die Aussichtslosigkeit in Griechenland klar geworden wäre. Die Kritik von UNHCR und anderer Organisationen an den Missständen des griechischen Asylverfahrens hätte von der Verwaltungsbehörde in der Beurteilung mitberücksichtigt werden müssen. Aufgrund der Unruhen in Griechenland gehe die Polizei nun "noch aggressiver" gegen Asylwerber vor. Das Bundesasylamt zeichne in seinen Feststellungen Griechenland dagegen geradezu als ein "Vorzeigeland" im Hinblick auf die Behandlung von Asylwerbern, was nicht der Realität entspreche. Es wurde wiederum auf UNHCR-Aussagen verwiesen. Zahlreiche Gerichte hätten die Anwendung der Dublin römisch zwei VO im Hinblick auf Griechenland untersagt. Dazu wurde zB auf die Entscheidung des UK High Court London im Fall Nasseri aufmerksam gemacht (ohne jedoch zu berücksichtigen, dass in diesem Fall sowohl der Court of Appeal, als auch das House of Lords zwischenzeitig die Überstellung für zulässig erklärt haben). Es wurde auch auf eine Entscheidung des "Berufungsgerichtes Belgien" von Oktober 2007 hingewiesen (auch dabei wurde übersehen, dass das belgische Obergericht in der Zwischenzeit einer Reihe von Fällen Überstellungen nach Griechenland für zulässig erklärt hat). Angeführt wurde auch eine Einzelentscheidung des Regionalgerichtes Zwolle aus den Niederlanden. Ferner wurde auf eine Entscheidung des bayrischen Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 23.09.2008 hingewiesen. In der Folge wurde ein Schreiben der Rechtsabteilung des UNHCR aus Jänner 2008 zitiert, in dem auf die Überlastung des griechischen Asylsystems hingewiesen wird, insbesondere auf den Zugang zum Asylverfahren, wobei hier offensichtlich die direkte Einreise aus der Türkei im Mittelpunkt der Überlegungen steht. Es gäbe hier auch Fälle von Ausweisungen von Irakern von Griechenland in die Türkei und von dort weiter in den Irak. Zitiert ist ferner eine Pressemeldung der norwegischen Beschwerdekammer in Asylsachen vom Februar 2008, worin berichtet wird, dass das norwegische Berufungsgericht Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt hätte. (Hiezu ist seitens des Asylgerichtshofes schon zu diesem Zeitpunkt festzuhalten, dass diese Auskunft inzwischen überholt ist und die Aussetzung seitens Norwegens beendet worden ist; seit 2009 auch für Familien mit Kindern). Ferner wurde eine Aussage von Human Rights Watch vom 27.07.2009 zitiert, worin gesagt wird, dass griechische Behörden große Anzahl von Migranten und Asylsuchenden festnehmen und "in den Norden" transportierten, was zu Befürchtungen über illegale Ausweisung in die Türkei Anlass gebe. Genauer gesagt hätte Human Rights Watch einen Bericht von einer nicht näher genannten glaubwürdigen Quelle Mitte Juli 2009 erhalten, wonach die Polizei eine Gruppe von arabisch sprechenden Personen von Chios in die Grenzregion nach Efros transportiert hätte, wobei sie im Geheimen gezwungen worden wären, die türkische Grenze zu überschreiten. Am 23.07.2009 hätten lokale Menschenrechtsaktivisten die Behörden daran gehindert, 63 Migranten aus Lesbos in den Norden zu transportieren. Am 25.07.2009 wären dann die meisten nach Athen gebracht worden. Auch die Unterbringung und Versorgung mit Lebensmitteln entspreche nicht dem europäischen Standard. Wiederum wurde die Entscheidung des bayrischen Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 23.07.2008 zitiert, sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 08.07.2009. Im letzteren Fall hätte das Verwaltungsgericht die Überstellung eines iranischen Asylsuchenden nach Griechenland für rechtswidrig erklärt, da die Situation von Asylwerbern in Griechenland katastrophal sei. Mit einem "fairen und gerechten Verfahren" seien die Verhältnisse in Griechenland nicht vereinbar. Der EGMR hätte am 28.05.2009 eine geplante Rücküberstellung nach Griechenland aufgrund der dortigen Missstände ausgesetzt. Dies müsste alles der Behörde bekannt sein. Von Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der griechischen Behörden könne keine Rede sein. Es gäbe auch das Risiko einer Kettenabschiebung nach Afghanistan. Nähere Ausführungen hiezu finden sich nicht. Der bloße Verweis darauf, dass jeder Staat zur Einhaltung der Menschenrechtskommission völkerrechtlich verpflichtet wäre, genüge nicht als Begründung Überstellungen nach Griechenland für zulässig zu erklären. Vertragsstaaten der EMRK können sich nicht durch Verweis auf dieses Übereinkommen ihrer Verpflichtungen erledigen. Zusammenfassend wurde die Stattgebung der Anträge verlangt, in eventu auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Falle der 1.-Beschwerdeführerin wurde noch darauf hingewiesen, dass aufgrund ihrer zahlreichen körperlichen Beschwerden, vor allem aber aufgrund ihrer Herzerkrankung und der fehlenden Versorgung mit Medikamenten in Griechenland ihr ein großer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod drohte.

13. Den Beschwerden ist jeweils auch ein handschriftliches Schreiben des 2.-Beschwerdeführers angeschlossen, worin darauf hingewiesen wird, dass die Familie eine kranke Mutter und ein kleines Kind hätte. Die Lage in Griechenland sei nicht gut, man bekäme dort keine Unterkunft, kein Essen und keine medizinische Hilfe.

14. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 11.08.2009 bei der entscheidungsbefugten Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.

15. Einem Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes vom 27.08.2009 zu Folge sind die 1.- 4.-Beschwerdeführer am 26.08.2009 laut Information der Bezirkshauptmannschaft XXXX nach Griechenland überstellt worden.15. Einem Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes vom 27.08.2009 zu Folge sind die 1.- 4.-Beschwerdeführer am 26.08.2009 laut Information der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 nach Griechenland überstellt worden.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs - und Gerichtsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters stützt sich auf § 61 Abs 3 Z 1lit b AsylG.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters stützt sich auf Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins l, i, t, b AsylG.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art. 10 Abs 1 Dublin II VO (iVm Art. 18 Abs 7 Dublin II VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreisen der 1.-3. Beschwerdeführer in die Europäischen Union aus der Türkei nach Griechenland besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland nach Angaben der Beschwerdeführer auch noch weniger als ein Jahr zurück (Art. 10 Abs 1 letzter Satz Dublin II VO). Die Weiterreise von Griechenland nach Österreich erfolgte, ebenso den Ausführungen der Beschwerdeführer folgend, mittels Flugzeug, sodass auch keine zwischenzeitige Beendigung der Zuständigkeit zu konstatieren war (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Rz 312 zu § 27a). Das Bundesasylamt stellte also materiell berechtigte Aufnahmeersuchen, die Zuständigkeit folgt formell aus der fehlerfrei angewandten Verfristungsnorm des Art. 18 Abs 7 Dublin II VO. In Bezug auf den in Österreich geborenen 4.- Beschwerdeführer liegt ein Fall des Art. 4 Abs 3 letzter Satz Dublin II VO vor; die Zuständigkeit ergibt sich hier ex lege aus dieser Bestimmung, ohne dass es hier eines formellen Aufnahmeverfahrens bedurft hätte. Seitens des Bundesasylamtes ist aber ohnedies eine ordnungsgemäße Information an Griechenland erfolgt.2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreisen der 1.-3. Beschwerdeführer in die Europäischen Union aus der Türkei nach Griechenland besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland nach Angaben der Beschwerdeführer auch noch weniger als ein Jahr zurück (Artikel 10, Absatz eins, letzter Satz Dublin römisch zwei VO). Die Weiterreise von Griechenland nach Österreich erfolgte, ebenso den Ausführungen der Beschwerdeführer folgend, mittels Flugzeug, sodass auch keine zwischenzeitige Beendigung der Zuständigkeit zu konstatieren war (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Rz 312 zu Paragraph 27 a,). Das Bundesasylamt stellte also materiell berechtigte Aufnahmeersuchen, die Zuständigkeit folgt formell aus der fehlerfrei angewandten Verfristungsnorm des Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO. In Bezug auf den in Österreich geborenen 4.- Beschwerdeführer liegt ein Fall des Artikel 4, Absatz 3, letzter Satz Dublin römisch zwei VO vor; die Zuständigkeit ergibt sich hier ex lege aus dieser Bestimmung, ohne dass es hier eines formellen Aufnahmeverfahrens bedurft hätte. Seitens des Bundesasylamtes ist aber ohnedies eine ordnungsgemäße Information an Griechenland erfolgt.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Ebenso unbestrittenermaßen ist in den Asylverfahren der Beschwerdeführer noch keine Sachentscheidung in Griechenland gefallen.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Die Konsultationsverfahren erfolgten mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Die Konsultationsverfahren erfolgten mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig und auch keine Verletzujng des österreichischen Verfassungsrechts (sinngemäß zur deutschen Rechtslage Funke-Kaiser, aaO 51)Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig und auch keine Verletzujng des österreichischen Verfassungsrechts (sinngemäß zur deutschen Rechtslage Funke-Kaiser, aaO 51)

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge in Österreich sind seitens der Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Auch das behauptete Verhältnis zur Schwester des 2.- Beschwerdeführers in Deutschland, die vor 10 Jahren (mit ihrem Mann) den Iran verlassen hatte und zu der ein loser telefonischer Kontakt besteht, kann zutreffendenfalls nicht als derart außergewöhnlich eng erkannt werden, dass Österreich etwa gehalten rechtlich zwingend gehalten wäre, ein humanitäres Aufnahmeersuchen an Deutschland iSd Art. 15 Dublin II VO zu stellen. Eine in Art. 15 Abs 2 Dublin II VO genannte besondere Abhängigkeitssituation (die eine solche Familienzusammenführung auch außerhalb der "Kernfamilie" - wie in der vorliegenden Konstellation - indizierte), liegt nicht vor. Eine allfällige nach deutschem Recht mögliche Familienzusammenführung könnte zumutbarerweise auch aus Griechenland betrieben werden, die Notwendigkeit eines Verbleibs der Beschwerdeführer in Österreich kann daraus alleine nicht abgeleitet werden.Familiäre Bezüge in Österreich sind seitens der Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Auch das behauptete Verhältnis zur Schwester des 2.- Beschwerdeführers in Deutschland, die vor 10 Jahren (mit ihrem Mann) den Iran verlassen hatte und zu der ein loser telefonischer Kontakt besteht, kann zutreffendenfalls nicht als derart außergewöhnlich eng erkannt werden, dass Österreich etwa gehalten rechtlich zwingend gehalten wäre, ein humanitäres Aufnahmeersuchen an Deutschland iSd Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zu stellen. Eine in Artikel 15, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO genannte besondere Abhängigkeitssituation (die eine solche Familienzusammenführung auch außerhalb der "Kernfamilie" - wie in der vorliegenden Konstellation - indizierte), liegt nicht vor. Eine allfällige nach deutschem Recht mögliche Familienzusammenführung könnte zumutbarerweise auch aus Griechenland betrieben werden, die Notwendigkeit eines Verbleibs der Beschwerdeführer in Österreich kann daraus alleine nicht abgeleitet werden.

2.1.2.2. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder sonstige Aspekte2.1.2.2. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK oder sonstige Aspekte

Die Beschwerden verlangen zunächst sinngemäß eine zwingende allgemeine Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen.Die Beschwerden verlangen zunächst sinngemäß eine zwingende allgemeine Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen.

2.1.2.2.1. Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 401.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt; insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann eine Überstellung jedoch in Einzelfällen, zumeist solchen von Personen außergewöhnlicher Vulnerabilität, - ohne Einzelfallzusicherung Griechenlands - unzulässig sein. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt; mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden (Zl. U 1080/09).

Die maßgeblich europäische Rechtsprechung, wobei primär höhergerichtliche Entscheidungen beachtlich waren, teilt diese Ansicht:

*) Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin II VO in Hinblick auf Art. 3 EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin II VO in Bezug auf Griechenland zu konstatiere; weitere Judikate liegen ebenso wenig vor.*) Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Griechenland zu konstatiere; weitere Judikate liegen ebenso wenig vor.

*) Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers hat in 2 Grundsatzentscheidungen vom 16.01.2009 zu 21.513 und 21.514 judiziert, dass Griechenland seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylverfahren ausreichend umgesetzt hat. Auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen hatte mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt.

*) Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.*) Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.

*) Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805/2009 und vom 29.07.2009, D 4675/2009, CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen.*) Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805 aus 2009, und vom 29.07.2009, D 4675 aus 2009,, CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen.

2.1.2.2.2. Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.

2.1.2.2.3. Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den in der Beschwerde genannten und den als notorisch zu geltenden, etwa den Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vom 24. August 2009 (fortan: FFM]; dazu siehe bereits die völlig zutreffende methodologische Kritik im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, GZ S12 403.116, Seiten 25f) Quellen ergibt sich folgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat:

*) Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).

*) Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, wie zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).

*) Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfsorganisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären (anders stellt sich die Situation bei einigen Personen dar, die direkt aus der Türkei einreisen und aus den Grenzgebieten zurückgeschoben wurden).

*) Von Jänner 2009 bis Ende Juni 2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge) 19 Menschen in Griechenland Flüchtlingsstatus, 5 subsidiären Schutz, in 52 Fällen wurde ein Schutzstatus verlängert (zitiert nach: Greek Refugee Council). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM).

2.1.2.2.4. Auf Basis des unter 2.1.2.2.3. festgestellten folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.2.1.2.2.4. Auf Basis des unter 2.1.2.2.3. festgestellten folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.

2.1.2.2.5. Für den Asylgerichtshof folgt weiters, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 19.08.2009, 407.667).

2.1.2.2.6. Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.2.1.2.2.6. Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.

2.1.2.2.7. Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Art. 3 EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.2.1.2.2.7. Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Artikel 3, EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.

2.1.2.2.8. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen aus 2007 ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin II VO als Verletzung des Art. 3 EMRK angesehen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich jedoch nicht, dass nach der Dublin II - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert wären. Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM widergegebenen Aussagen).2.1.2.2.8. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen aus 2007 ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin römisch zwei VO als Verletzung des Artikel 3, EMRK angesehen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich jedoch nicht, dass nach der Dublin römisch zwei - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert wären. Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM widergegebenen Aussagen).

2.1.2.2.9. Dem Verlangen in den Beschwerden, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin II VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in § 39 Abs 2 AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), konnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.2.1.2.2.9. Dem Verlangen in den Beschwerden, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin römisch zwei VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in Paragraph 39, Absatz 2, AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), konnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.

2.1.2.3. Kritik an der Situation in Griechenland - individuelle Aspekte; medizinische Situation der Beschwerdeführer

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein junges, im Wesentlichen gesundes Ehepaar mit einem in Österreich geborenen Kleinkind und einer 65-jährigen Frau mit schlechtem, aber nicht existenzbedrohenden Gesundheitszustand.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Darstellung der Beschwerdeführer im österreichischen Verfahren über die Geschehnisse während ihres Aufenthaltes in Griechenland nicht als glaubwürdig angesehen werden können. Wie aus der Verfahrenserzählung offenkundig ersichtlich, haben die Beschwerdeführer ursprünglich angegeben, keine Absicht gehabt zu haben, in Griechenland - auf dem Weg nach Deutschland - einen Asylantrag zu stellen. Auch später wurde zu verstehen gegeben, dass sie primär ihren dortigen Aufenthalt sichern hätten wollen, das Ziel aber nicht primär Griechenland gewesen sei. Damit unvereinbar brachten die Beschwerdeführer gegen Ende des Verwaltungsverfahrens aber auch vor, sie hätten mehrfach erfolglos versucht, Asylanträge zu stellen oder diesbezüglich (rechtliche) Hilfe zu erlangen. Träfe dieser wichtige Umstand jedoch zu, wäre zu erwarten, dass ihn die Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung in Bayern angegeben hätten; es ist somit der Einschätzung des Bundesasylamtes zu folgen, dass es sich hier um eine unwahre Steigerung des Vorbringens gilt. Es erscheint insbesondere auch gänzlich unwahrscheinlich und mit den Ergebnissen der erwähnten österreichischen Fact Finding Mission unvereinbar (während derer auch eine Vertreterin des Roten Kreuzes in Athen befragt worden war), dass das Rote Kreuz in Athen den Beschwerdeführern überhaupt keine Hilfe in Bezug auf eine Asylantragstellung angedeihen hätte lassen, wie aber vom 2.- Beschwerdeführer behauptet. Auch bezüglich der Unterkunftssituation war den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführer zu folgen, dass sie in Athen von einem Schlepper untergebracht worden waren und die betreffende Wohnung kaum verlassen hätten. Bezüglich der behaupteten Misshandlung des 2.-Beschwerdeführers durch die griechische Polizei bestehen aus derselben Erwägung Zweifel, als auch dieser Umstand nicht bereits zu Beginn des Verfahrens vorgebracht worden war. Zudem sind die Beschwerdeführer - trotz fehlender Asylantragstellung - längere Zeit in einem Flüchtlingszentrum auf einer griechischen Insel untergebracht gewesen, es gab keine Versuche, sie außer Landes zu bringen, sie wurden mit Hilfe der griechischen Organe nach Athen gebracht (in der Erwartung, sie könnten dort Asylanträge einbringen, vergleiche die entsprechenden Aussagen der 3.-Beschwerdeführerin, wo sie - wie ausgeführt - aber selbst nicht die Absicht hatten, als Asylwerber zu bleiben). Ein derart gravierendes Fehlverhalten der griechischen Behörden in der Vergangenheit, dass sich daraus eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ergäbe, kann daraus nicht erkannt werden.

Selbst, wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer aber entgegen der Überzeugung des Asylgerichtshofes zuträfe, würde sich die Zugangsproblematik bei Rückkehr im Zuge einer "Dublin-Überstellung" nicht mehr stellen. Auch die pro futuro zu beurteilende Gefahr systematischer Übergriffe griechischer Staatsorgane besteht nach der Erkenntnislage nicht als ein "reales Risiko" im Sinne des vom EGMR judizierten Verständnisses des Art. 3 EMRK.Selbst, wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer aber entgegen der Überzeugung des Asylgerichtshofes zuträfe, würde sich die Zugangsproblematik bei Rückkehr im Zuge einer "Dublin-Überstellung" nicht mehr stellen. Auch die pro futuro zu beurteilende Gefahr systematischer Übergriffe griechischer Staatsorgane besteht nach der Erkenntnislage nicht als ein "reales Risiko" im Sinne des vom EGMR judizierten Verständnisses des Artikel 3, EMRK.

Zur medizinischen Situation der 1. - Beschwerdeführerin ist den Ergebnissen des durch die Verwaltungsbehörde eingeholten ärztlichen Gutachtens nicht schlüssig, respektive auf selber fachlicher Ebene, entgegengetreten worden. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das erin einschlägiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Zur medizinischen Situation der 1. - Beschwerdeführerin ist den Ergebnissen des durch die Verwaltungsbehörde eingeholten ärztlichen Gutachtens nicht schlüssig, respektive auf selber fachlicher Ebene, entgegengetreten worden. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das erin einschlägiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Die Erkrankungen der 1.-Beschwerdeführerin sind unter dem Hintergrund der bestehenden medizinischen Versorgung in Griechenland, gleich griechischen Staatsbürgern, nicht so schwer, dass die Überstellungsfähigkeit zu verneinen wäre. Es liegt darüber hinaus kein so komplexes oder akutes Krankheitsbild vor, dass Wartezeiten bei der Wiederaufnahme medizinischer Behandlungen in Griechenland unzumutbar wären, oder dass individuelle Zusicherungen über den Bestand ganz bestimmter existentiell notwendiger Behandlungsmöglichkeiten einzuholen wären, wie das in anderen Fallkonstellationen erforderlich sein könnte. Aus der Erkenntnislage folgt auch, dass etwaige Sprachprobleme mit Hilfe in Griechenland tätiger Hilfsorganisationen zumutbar überwunden werden könnten. Bezüglich des am XXXX in Österreich geborenen 4.- Beschwerdeführers zeigt der mit der Beschwerde vorgelegte geburtshilfliche Abschlussbericht vom XXXX keine Erkrankungen oder Behandlungsnotwendigkeiten. Bei Einlangen der Beschwerde beim Asylgerichtshof am 11.08.2009 waren auch schon mehr als acht Wochen seit der Geburt vergangen (vorher wäre eine Überstellung regelmäßig unzulässsig). Bezüglich des 2. Beschwerdeführers und der 3.- Beschwerdeführerin sind schwerwiegende Krankheitszustände ebenso wenig vorgebracht worden.Die Erkrankungen der 1.-Beschwerdeführerin sind unter dem Hintergrund der bestehenden medizinischen Versorgung in Griechenland, gleich griechischen Staatsbürgern, nicht so schwer, dass die Überstellungsfähigkeit zu verneinen wäre. Es liegt darüber hinaus kein so komplexes oder akutes Krankheitsbild vor, dass Wartezeiten bei der Wiederaufnahme medizinischer Behandlungen in Griechenland unzumutbar wären, oder dass individuelle Zusicherungen über den Bestand ganz bestimmter existentiell notwendiger Behandlungsmöglichkeiten einzuholen wären, wie das in anderen Fallkonstellationen erforderlich sein könnte. Aus der Erkenntnislage folgt auch, dass etwaige Sprachprobleme mit Hilfe in Griechenland tätiger Hilfsorganisationen zumutbar überwunden werden könnten. Bezüglich des am römisch 40 in Österreich geborenen 4.- Beschwerdeführers zeigt der mit der Beschwerde vorgelegte geburtshilfliche Abschlussbericht vom römisch 40 keine Erkrankungen oder Behandlungsnotwendigkeiten. Bei Einlangen der Beschwerde beim Asylgerichtshof am 11.08.2009 waren auch schon mehr als acht Wochen seit der Geburt vergangen (vorher wäre eine Überstellung regelmäßig unzulässsig). Bezüglich des 2. Beschwerdeführers und der 3.- Beschwerdeführerin sind schwerwiegende Krankheitszustände ebenso wenig vorgebracht worden.

Zusammengefasst haben die Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben über ihren vergangenen Aufenthalt in Griechenland gemacht, vielmehr diesbezüglich, wie aus der obigen Beweiswürdigung ersichtlich, jedenfalls zum Teil, unwahre Ausführungen in ihren Verfahren getätigt. Es ist des Weiteren in diesen individuellen Fällen davon auszugehen, dass sie dort ohne Schwierigkeiten aufhältig sein konnten und imstande waren, ihren Aufenthalt (selbst ohne Asylantragstellung) zu bewerkstelligen (siehe auch die erfolgte Weiterreise mit Flugzeug nach Österreich). Weiters haben sich auch nach erfolgter Prüfung keine besonderen Vulnerabilitätsaspekte hinsichtlich Krankheiten ergeben. Von Arbeitsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers, quasi als "Familienoberhaupt", ist auszugehen. Bei Rückkehr nach Griechenland zum Entscheidungszeitpunkt ist daher davon auszugehen, dass eine zumutbare Existenzsicherung für die gesamte Familie (weiterhin) möglich sein wird. Aus dem in der Verfahrenserzählung vom 15.07.2009 referierten E-Mail der ÖB Athen (obwohl es sich nicht um eine individuelle Zusicherung handelt) kann in Verbund mit den Ausführungen im Bericht der Fact Finding Mission über bessere Chancen, für Familien mit Kindern, rascher eine staatliche Unterkunft zu erhalten (ein entsprechender Fall über eine sofortige Unterbringung einer aus Dänemark überstellten Familie wurde dort näher dargestellt), daher in diesem speziellen Fall (bei Familien mit glaubhaftem Vorbringen und Vulnerabilitätsaspekten kann eine darüber hinausgehende individuelle Zusicherung ex ante erforderlich oder die Überstellung überhaupt unzulässig sein; siehe oben 2.1.2.2.7) von der Zulässigkeit einer Überstellung der gesamten Familie zum jetzigen Zeitpunkt ausgegangen werden.

2.1.2.5. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

Bezüglich der Ausweisungsentscheidungen ist auf die in der Verfahrenserzählung referierten Ausführungen des Bundesasylamtes zu verweisen, die zutreffen. Die Beschwerdeführer haben sich erst kurz in Österreich aufgehalten, familiäre oder sonstige außergewöhnliche Bezüge sind trotz zeitnaher Befragung durch das Bundesasylamt hiezu nicht hervorgekommen. Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt (siehe die Erwägungen dazu oben unter 2.1.2.1). Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Bezüglich der Ausweisungsentscheidungen ist auf die in der Verfahrenserzählung referierten Ausführungen des Bundesasylamtes zu verweisen, die zutreffen. Die Beschwerdeführer haben sich erst kurz in Österreich aufgehalten, familiäre oder sonstige außergewöhnliche Bezüge sind trotz zeitnaher Befragung durch das Bundesasylamt hiezu nicht hervorgekommen. Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt (siehe die Erwägungen dazu oben unter 2.1.2.1). Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, Misshandlung, real risk, Rechtsschutzstandard, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), Unterkunft, Zugang zum Asylverfahren

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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