Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S10 407.941-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2009, Zahl: 09 06.151-EAST OST zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2009, Zahl: 09 06.151-EAST OST zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Nigeria und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, ledig, ist am 25.05.2009 illegal per Zug in Österreich eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Nigeria und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, ledig, ist am 25.05.2009 illegal per Zug in Österreich eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Englisch im Wesentlichen Folgendes an:
Seine Heimatadresse sei XXXX, Nigeria. Am 28.02.2009 hätte er seine Flucht von OKO aus mit einem Bus in Richtung der Hauptstadt Lagos begonnen. Er sei schlepperunterstützt (von seinem Onkel organisiert) per Flugzeug nach Amsterdam gereist. Dort hätte der Schlepper für ihn ein Zugticket in die Schweiz gekauft, wo er einen Asylantrag gestellt habe und sich ca. zwei Monate im Flüchtlingslager CHIASSO aufgehalten hätte. Sein Antrag wäre negativ entschieden worden und er hätte alleine mit dem Zug nach Zürich fahren müssen, wo er von der Polizei erwartet worden sei und für vier Tage in ein Gefängnis gebracht worden sei. Bei Gericht hätte er ein Einreiseverbot in die Schweiz erhalten und es sei ihm aufgetragen worden, das Land sofort zu verlassen. Dann sei er wieder mit dem Zug nach CHIASSO gefahren. Die Polizei hätte ihn zu einem Bahnhof gebracht und ihm ein Ticket gekauft, mit dem er nach ART GOLDAU gefahren sei. Mit dem Bus sei er von MENDRISSO wieder zurück nach CHIASSO gefahren. Schließlich sei er mit einer Bekannten eines Nigerianers aus dem Flüchtlingslager, der das gleiche Problem gehabt hätte, per PKW im Kofferraum von 23.05. bis 25.05.2009 nach Wien gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Die Namen der beiden Personen kenne er nicht.Seine Heimatadresse sei römisch 40 , Nigeria. Am 28.02.2009 hätte er seine Flucht von OKO aus mit einem Bus in Richtung der Hauptstadt Lagos begonnen. Er sei schlepperunterstützt (von seinem Onkel organisiert) per Flugzeug nach Amsterdam gereist. Dort hätte der Schlepper für ihn ein Zugticket in die Schweiz gekauft, wo er einen Asylantrag gestellt habe und sich ca. zwei Monate im Flüchtlingslager CHIASSO aufgehalten hätte. Sein Antrag wäre negativ entschieden worden und er hätte alleine mit dem Zug nach Zürich fahren müssen, wo er von der Polizei erwartet worden sei und für vier Tage in ein Gefängnis gebracht worden sei. Bei Gericht hätte er ein Einreiseverbot in die Schweiz erhalten und es sei ihm aufgetragen worden, das Land sofort zu verlassen. Dann sei er wieder mit dem Zug nach CHIASSO gefahren. Die Polizei hätte ihn zu einem Bahnhof gebracht und ihm ein Ticket gekauft, mit dem er nach ART GOLDAU gefahren sei. Mit dem Bus sei er von MENDRISSO wieder zurück nach CHIASSO gefahren. Schließlich sei er mit einer Bekannten eines Nigerianers aus dem Flüchtlingslager, der das gleiche Problem gehabt hätte, per PKW im Kofferraum von 23.05. bis 25.05.2009 nach Wien gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Die Namen der beiden Personen kenne er nicht.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass ein weißer Mann von den Militanten entführt worden sei. Sein Vater hätte diesen weißen Mann befreit und ihn am 08.02.2009 in ihr Haus gebracht. Am 15.02.2009 seien zu Militanten zu ihrem Haus gekommen und hätten es angezündet. Sein Vater und seine Zwillingsschwester seien von den Männern erschlagen worden. Dann seien sie zu seiner Schule gekommen und hätten ihn ebenfalls töten wollen. Deshalb sei er zu seinem Onkel nach Lagos gefahren, der ihm geholfen habe, das Land zu verlassen.
Die Menschen in der Schweiz seien sehr freundlich, aber die Behörden hätten ihm kein Asyl gegeben. Wenn die Schweiz ihn aufnehmen würde und er dort arbeiten dürfe, habe er kein Problem. Er würde dort gerne leben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass sie ihn töten würden.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in CHIASSO (Schweiz) am 06.03.2009 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 08.06.2009, vom BF übernommen am 09.06.2009, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 08.06.2009 Konsultationen mit der Schweiz gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in CHIASSO (Schweiz) am 06.03.2009 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 08.06.2009, vom BF übernommen am 09.06.2009, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 08.06.2009 Konsultationen mit der Schweiz gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 18.06.2009 erklärten sich die Schweizer Dublin-Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit.Mit Schreiben vom 18.06.2009 erklärten sich die Schweizer Dublin-Behörden gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit.
1.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Englisch und eines Rechtsberaters, gab der BF am 08.07.2009 nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er halte alle seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben aufrecht. Er hätte keine Beweismittel für sein Vorbringen und keine Verwandten oder Freunde in Österreich.
Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages im Sinne der Dublin II-VO die Schweiz zuständig sei und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz mit Zustimmung der Schweizer Behörden als unzulässig zurückzuweisen und ihn aus Österreich auszuweisen.
Der BF gab dazu an, dass er nicht in die Schweiz zurück wolle. Er habe in der Schweiz zu leiden gehabt. Er sei aus dem Lager entfernt worden. Man habe ihm nur wenig Geld gegeben. Er habe in Bahnhöfen und Parkanlagen geschlafen. Er sei zwei Monate in der Schweiz aufhältig gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er zwei Monate im Flüchtlingslager in CHIASSO gewesen wäre, bestätigte dies der BF. Er sei, nachdem er das Lager hätte verlassen müssen, noch zwei weitere Wochen in der Schweiz gewesen.
In der Schweiz hätte er unter dem Namen XXXX um Asyl angesucht. Die in Österreich gemachten Angaben seien richtig. Landsmänner hätten ihm gesagt, dass er in der Schweiz falsche Angaben machen solle.In der Schweiz hätte er unter dem Namen römisch 40 um Asyl angesucht. Die in Österreich gemachten Angaben seien richtig. Landsmänner hätten ihm gesagt, dass er in der Schweiz falsche Angaben machen solle.
Einer Ausweisung in die Schweiz stünde entgegen, dass sich niemand um ihn gekümmert habe. Hier in Österreich habe er Essen und Kleidung bekommen. In der Schweiz habe niemand für ihn gesorgt. Relevante Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden, brachte der BF nicht vor.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2009, Zahl 09 06.151-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.05.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO die Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz aus.1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2009, Zahl 09 06.151-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.05.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO die Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz aus.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum Schweizer Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur Versorgung von Asylwerbern in der Schweiz.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung des BF in die Schweiz sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF, aktuelle Länderfeststellungen zur Schweiz).
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.7. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht mit Schreiben vom 21.07.2009 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und beantragt, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass das Asylverfahren des BF in der Schweiz mangelhaft geführt worden sei, wie die kurze Dauer des Verfahrens zeige. Ihm drohe eine Abschiebung in seine Heimat, eine Überstellung in die Schweiz würde eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK geschützten Rechte darstellen. Die Länderfeststellungen zur Schweiz seien nicht aktuell, da sie sich nur auf die Situation vor dem 12.12.2008 bezögen, zu diesem Zeitpunkt habe die Schweiz noch nicht die Dublin II-VO übernommen gehabt. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass er erstmals in Italien eingereist sei und daher Italien für ihn zuständig sei (dieser Textbaustein entstammt offenbar einem eine andere Person betreffenden, beim erkennenden Einzelrichter des Asylgerichtshofes anhängigen Beschwerdeverfahren, und wurde im vorliegenden Schreiben irrtümlich mit aufgenommen, zumal der BF im vorliegenden Fall aus der Niederlande in die Schweiz gekommen ist).In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass das Asylverfahren des BF in der Schweiz mangelhaft geführt worden sei, wie die kurze Dauer des Verfahrens zeige. Ihm drohe eine Abschiebung in seine Heimat, eine Überstellung in die Schweiz würde eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte darstellen. Die Länderfeststellungen zur Schweiz seien nicht aktuell, da sie sich nur auf die Situation vor dem 12.12.2008 bezögen, zu diesem Zeitpunkt habe die Schweiz noch nicht die Dublin II-VO übernommen gehabt. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass er erstmals in Italien eingereist sei und daher Italien für ihn zuständig sei (dieser Textbaustein entstammt offenbar einem eine andere Person betreffenden, beim erkennenden Einzelrichter des Asylgerichtshofes anhängigen Beschwerdeverfahren, und wurde im vorliegenden Schreiben irrtümlich mit aufgenommen, zumal der BF im vorliegenden Fall aus der Niederlande in die Schweiz gekommen ist).
Bei einer Zurück- oder Abschiebung in die Schweiz drohe eine Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere Art. 3 EMRK. Somit würden die möglichen Nachteile durch die Vollziehung des bekämpften Bescheides bei weitem die öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung oder die Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO überwiegen.Bei einer Zurück- oder Abschiebung in die Schweiz drohe eine Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere Artikel 3, EMRK. Somit würden die möglichen Nachteile durch die Vollziehung des bekämpften Bescheides bei weitem die öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung oder die Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO überwiegen.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 29.07.2009 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Mit Datum 12.12.2008 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags in Kraft getreten (Beschluss Nr. 2008/147/EG des Rates vom 28.01.2008 in Verbindung mit Beschluss Nr. 2008/903/EG des Rates vom 27.12.2008, vgl. insbesondere Erwägungsgrund 12). Damit ist die Schweiz nun ein Staat, von und zu dem die Dublin II-VO anwendbar ist, wodurch eine Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Drittstaatsicherheit im Sinne des § 4 AsylG aber nicht mehr tunlich ist; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 190 sprechen in diesem Zusammenhang zu Recht davon, dass die Verwendung des § 4 AsylG bei Anwendbarkeit der Dublin II-VO ausscheidet, dabei kann es der Intention des § 4 Abs. 1 AsylG nach keinen Unterschied machen, ob die Anwendbarkeit unmittelbar (Dublin II-VO per se) oder mittelbar (Dublin II-VO via völkerrechtlichen Abkommens wie im Fall von Norwegen oder Dänemark) erfolgt. Daher ist das Verfahren zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF (mit Bezug auf die Schweiz) zunächst jedenfalls unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Dublin II-VO im Sinne des § 5 AsylG zu prüfen. Entsprechend der in Filzwieser/Liebminger, aaO K9 zu Art. 25 wiedergegebenen Rechtsansicht der Europäischen Kommission vom 11.06.2004 (JAI/B2/AG sg D 2004) 5563) zum vergleichbaren Fall der damaligen Beitritte zum "Dublin-System" spielt es dabei auch keine Rolle, dass der gegenständliche Asylantrag in der Schweiz bereits vor dem Anwendungsbeginn des Dublin-Assoziationsabkommens gestellt wurde.Mit Datum 12.12.2008 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags in Kraft getreten (Beschluss Nr. 2008/147/EG des Rates vom 28.01.2008 in Verbindung mit Beschluss Nr. 2008/903/EG des Rates vom 27.12.2008, vergleiche insbesondere Erwägungsgrund 12). Damit ist die Schweiz nun ein Staat, von und zu dem die Dublin II-VO anwendbar ist, wodurch eine Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Drittstaatsicherheit im Sinne des Paragraph 4, AsylG aber nicht mehr tunlich ist; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 190 sprechen in diesem Zusammenhang zu Recht davon, dass die Verwendung des Paragraph 4, AsylG bei Anwendbarkeit der Dublin II-VO ausscheidet, dabei kann es der Intention des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG nach keinen Unterschied machen, ob die Anwendbarkeit unmittelbar (Dublin II-VO per se) oder mittelbar (Dublin II-VO via völkerrechtlichen Abkommens wie im Fall von Norwegen oder Dänemark) erfolgt. Daher ist das Verfahren zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF (mit Bezug auf die Schweiz) zunächst jedenfalls unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Dublin II-VO im Sinne des Paragraph 5, AsylG zu prüfen. Entsprechend der in Filzwieser/Liebminger, aaO K9 zu Artikel 25, wiedergegebenen Rechtsansicht der Europäischen Kommission vom 11.06.2004 (JAI/B2/AG sg D 2004) 5563) zum vergleichbaren Fall der damaligen Beitritte zum "Dublin-System" spielt es dabei auch keine Rolle, dass der gegenständliche Asylantrag in der Schweiz bereits vor dem Anwendungsbeginn des Dublin-Assoziationsabkommens gestellt wurde.
Eine Prüfung des Beschwerdefalles unter diesem Gesichtspunkt bzw. eine allfällige Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in diese Richtung durch den Asylgerichtshof scheidet nicht nur schon aus dem Grund aus, weil eine solche Prüfung den durch § 66 Abs. 4 AVG eingeengten Rahmen der "Sache" des Verfahrens sprengen würde, sondern auch deshalb, weil für die Führung von Konsultationen nach der Dublin II-VO ausschließlich die Erstbehörde zuständig ist (vgl. Filzwieser/Liebminger, aaO K1 zu Art. 22).Eine Prüfung des Beschwerdefalles unter diesem Gesichtspunkt bzw. eine allfällige Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in diese Richtung durch den Asylgerichtshof scheidet nicht nur schon aus dem Grund aus, weil eine solche Prüfung den durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG eingeengten Rahmen der "Sache" des Verfahrens sprengen würde, sondern auch deshalb, weil für die Führung von Konsultationen nach der Dublin II-VO ausschließlich die Erstbehörde zuständig ist vergleiche Filzwieser/Liebminger, aaO K1 zu Artikel 22,).
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Abs. 2 kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Absatz 2, kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit der Schweiz zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit der Schweiz zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm angegebenen Situation in der Schweiz und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Schweiz zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in der Schweiz liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in der Schweiz liegt daher nicht vor.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der Schweiz über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen.
Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher im Folgenden zugrunde gelegt.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).
Im Rahmen der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass das Asylverfahren in der Schweiz mangelhaft geführt worden sei, wie die kurze Dauer des Verfahrens zeige. Dem BF drohe eine Abschiebung in seine Heimat, eine Überstellung in die Schweiz würde eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK geschützten Rechte darstellen. Die Länderfeststellungen zur Schweiz seien nicht aktuell, da sie sich nur auf die Situation vor dem 12.12.2008 bezögen, zu diesem Zeitpunkt habe die Schweiz noch nicht die Dublin II-VO übernommen. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass er erstmals in Italien eingereist sei und daher Italien für ihn zuständig sei.Im Rahmen der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass das Asylverfahren in der Schweiz mangelhaft geführt worden sei, wie die kurze Dauer des Verfahrens zeige. Dem BF drohe eine Abschiebung in seine Heimat, eine Überstellung in die Schweiz würde eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte darstellen. Die Länderfeststellungen zur Schweiz seien nicht aktuell, da sie sich nur auf die Situation vor dem 12.12.2008 bezögen, zu diesem Zeitpunkt habe die Schweiz noch nicht die Dublin II-VO übernommen. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass er erstmals in Italien eingereist sei und daher Italien für ihn zuständig sei.
Bei einer Zurück- oder Abschiebung in die Schweiz drohe eine Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere Art. 3 EMRK. Somit würden die möglichen Nachteile durch die Vollziehung des bekämpften Bescheides bei weitem die öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung oder die Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO überwiegen.Bei einer Zurück- oder Abschiebung in die Schweiz drohe eine Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere Artikel 3, EMRK. Somit würden die möglichen Nachteile durch die Vollziehung des bekämpften Bescheides bei weitem die öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung oder die Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO überwiegen.
Diesem Vorbringen steht die oben unter Punkt 2.1. ausgeführte Rechtslage entgegen. Da die Schweiz die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des BF wahrgenommen hat, steht dies entsprechend den Intentionen der Dublin II-VO einer nochmaligen Prüfung des Antrages in einem anderen Dublin II-Mitgliedstaat entgegen, wobei hier jedoch nicht dem Ergebnis einer allfälligen Prüfung dieser Frage durch Italien vorgegriffen werden kann.
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an die Schweiz erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an die Schweiz erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit der Schweiz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit der Schweiz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun.
Zur Behauptung in der Beschwerde, dass der BF bei Überstellung in die Schweiz eine (unzulässige) Abschiebung in seine Heimat zu befürchten habe, da die Schweiz seinen Asylantrag bereits abgewiesen habe, ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Asylverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgeschlossen ist, nicht per se die Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes rechtfertigt. Diese Sichtweise würde der Intention der Dublin II-VO widersprechen. Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in der Schweiz und die lokale Situation von Asylwerbern geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK, etwa durch Kettenabschiebung, zu befürchten.Zur Behauptung in der Beschwerde, dass der BF bei Überstellung in die Schweiz eine (unzulässige) Abschiebung in seine Heimat zu befürchten habe, da die Schweiz seinen Asylantrag bereits abgewiesen habe, ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Asylverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgeschlossen ist, nicht per se die Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes rechtfertigt. Diese Sichtweise würde der Intention der Dublin II-VO widersprechen. Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in der Schweiz und die lokale Situation von Asylwerbern geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, etwa durch Kettenabschiebung, zu befürchten.
Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Erst in der Beschwerde wurde - allerdings lediglich mit dem Hinweis auf eine kurze Verfahrensdauer und ohne konkretes Vorbringen und somit auch nicht nachvollziehbar oder relevant - lapidar behauptet, das Verfahren in der Schweiz wäre nicht ordnungsgemäß geführt worden.Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Erst in der Beschwerde wurde - allerdings lediglich mit dem Hinweis auf eine kurze Verfahrensdauer und ohne konkretes Vorbringen und somit auch nicht nachvollziehbar oder relevant - lapidar behauptet, das Verfahren in der Schweiz wäre nicht ordnungsgemäß geführt worden.Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.3. Schweizer Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.2.2.3. Schweizer Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung in die Schweiz entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung in die Schweiz entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Der BF beschränkte sich in seinen Einvernahmen im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass er nicht in die Schweiz zurück wolle. Er habe in der Schweiz zu leiden gehabt. Er sei aus dem Lager entfernt worden. Man habe ihm nur wenig Geld gegeben. Er habe, nachdem er nach zwei Monaten das Flüchtlingslager in CHIASSO hätte verlassen müssen, ca. zwei Wochen in Bahnhöfen und Parkanlagen geschlafen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Ergebnis des angefochtenen Bescheides in Frage zu ziehen, zumal das Vorbringen des BF auch im Hinblick auf seine stark differierenden Angaben zu Namen und Geburtsdatum in Österreich und in der Schweiz als wenig glaubwürdig erscheinen. Die Schweiz ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied des Europarates. Nach den aktuellen, unbedenklichen und aus seriösen Quellen (Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation) stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in der Schweiz sind die finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet, und hat diese die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist bei einer Überstellung des BF in die Schweiz daher nicht zu erwarten.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist bei einer Überstellung des BF in die Schweiz daher nicht zu erwarten.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens ist der BF gesund. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung des BF in die Schweiz aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens ist der BF gesund. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung des BF in die Schweiz aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von wenigen Wochen - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Der BF ist daher bei einer Überstellung in die Schweiz in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von wenigen Wochen - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Der BF ist daher bei einer Überstellung in die Schweiz in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF in die Schweiz weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF in die Schweiz weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
2.2.2.7. Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.2.7. Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Spruchpunkt II. (Ausweisung):2.2.3. Spruchpunkt römisch zwei. (Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der BF verfügt in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es haben sich im Fall des BF auch keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privatlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führen würden. Der BF befindet sich erst seit Ende Mai 2009 im Bundesgebiet und kann kaum Deutsch. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration des BF sind in keiner Weise erkennbar.Der BF verfügt in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es haben sich im Fall des BF auch keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privatlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führen würden. Der BF befindet sich erst seit Ende Mai 2009 im Bundesgebiet und kann kaum Deutsch. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration des BF sind in keiner Weise erkennbar.
Schließlich war zu berücksichtigen, dass eine mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung des Privatlebens des BF in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt des BF war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben des BF im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes des BF in Österreich das Interesse des BF an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des BF ausgegangen. Die Ausweisung des BF erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des BF ausgegangen. Die Ausweisung des BF erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG sind vom BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind vom BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, real riskZuletzt aktualisiert am
28.09.2009