Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A2 408.439-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Kubjacek über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2009, GZ. 09 01.293-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Kubjacek über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2009, GZ. 09 01.293-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes: Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 01.02.2009 von der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen (AS. 7-15 BAA). Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach im Jänner 1991 geboren, gab an, aus Gambia zu stammen. Er hätte in Gambia mit einem amerikanischen Touristen ein homosexuelles Verhältnis gehabt. Seiner Familie habe dieses Verhältnis nicht gefallen und hätten sie ihn bedroht. Auch die Regierung möge keine Homosexuellen. Aus diesem Grund habe er Gambia verlassen. Aufgrund eines an die spanischen Behörden gerichteten Informationsersuchens gemäß Art. 21 der Dublin II VO teilte Spanien mit, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2005 unter dem Namen XXXX (!) einen Asylantrag gestellt habe. Am 07.05.2009 (AS. 119-131 BAA) erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Fluchtgrund näher aus, dass neben seiner Familie auch die Dorfbevölkerung sein Verhältnis zu dem Amerikaner bemerkt habe. Fünf Monate nach Beginn des Verhältnisses Anfang 2004 sei seine Familie dahinter gekommen. Seine Familie hätte ihn bestrafen wollen, da er Schande über sie gebracht habe. Als dann auch noch die Dorfgemeinschaft davon gewusst habe, sei die Situation für ihn immer problematischer geworden. Man habe im Dorf beschlossen ihn nach dem Scharia-Gesetz zu bestrafen. Er habe dann seiner Mutter Geld gestohlen und sei in der Nacht geflohen. In Gambia habe er nicht woanders unterkommen können, da Gambia sehr klein sei und es ihm nie erlaubt werden würde, dass er homosexuell sei. Sein Freund sei die einzige Person, zu der er bisher sexuellen Kontakt gehabt habe. Derzeit verspüre er weder zu Männern noch zu Frauen irgendwelche Gefühle, es könne daher durchaus sein, dass er gar nicht wirklich homosexuell sei. Der Beschwerdeführer gestand erst auf Vorhalt seiner Fingerabdrücknahme am 12.12.2005 in Spanien zu, in Spanien gewesen zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Auf Vorhalt, dass nicht plausibel sei, dass er Gambia im Alter von 13 oder 14 Jahren verlassen habe, behaarte er dennoch auf dem angegebenen Geburtsdatum.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes: Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 01.02.2009 von der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen (AS. 7-15 BAA). Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach im Jänner 1991 geboren, gab an, aus Gambia zu stammen. Er hätte in Gambia mit einem amerikanischen Touristen ein homosexuelles Verhältnis gehabt. Seiner Familie habe dieses Verhältnis nicht gefallen und hätten sie ihn bedroht. Auch die Regierung möge keine Homosexuellen. Aus diesem Grund habe er Gambia verlassen. Aufgrund eines an die spanischen Behörden gerichteten Informationsersuchens gemäß Artikel 21, der Dublin römisch zwei VO teilte Spanien mit, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2005 unter dem Namen römisch 40 (!) einen Asylantrag gestellt habe. Am 07.05.2009 (AS. 119-131 BAA) erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Fluchtgrund näher aus, dass neben seiner Familie auch die Dorfbevölkerung sein Verhältnis zu dem Amerikaner bemerkt habe. Fünf Monate nach Beginn des Verhältnisses Anfang 2004 sei seine Familie dahinter gekommen. Seine Familie hätte ihn bestrafen wollen, da er Schande über sie gebracht habe. Als dann auch noch die Dorfgemeinschaft davon gewusst habe, sei die Situation für ihn immer problematischer geworden. Man habe im Dorf beschlossen ihn nach dem Scharia-Gesetz zu bestrafen. Er habe dann seiner Mutter Geld gestohlen und sei in der Nacht geflohen. In Gambia habe er nicht woanders unterkommen können, da Gambia sehr klein sei und es ihm nie erlaubt werden würde, dass er homosexuell sei. Sein Freund sei die einzige Person, zu der er bisher sexuellen Kontakt gehabt habe. Derzeit verspüre er weder zu Männern noch zu Frauen irgendwelche Gefühle, es könne daher durchaus sein, dass er gar nicht wirklich homosexuell sei. Der Beschwerdeführer gestand erst auf Vorhalt seiner Fingerabdrücknahme am 12.12.2005 in Spanien zu, in Spanien gewesen zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Auf Vorhalt, dass nicht plausibel sei, dass er Gambia im Alter von 13 oder 14 Jahren verlassen habe, behaarte er dennoch auf dem angegebenen Geburtsdatum.
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zu Gambia vorgehalten. Zur Frage der Homosexualität finden sich darin lediglich zwei Sätze aus Reisen- und Sicherheitshinweisen des deutschen auswärtigen Amtes von November 2008. Demnach wäre Homosexualität in Gambia strafbar und werde mit Gefängnisstrafen von bis zu mehreren Jahren geahndet. Hohe Repräsentanten des gambischen Staates hätten die Bevölkerungen in öffentlichen Reden zur Anzeige Homosexueller aufgerufen.
2. Mit Bescheid vom 13.07.2009, GZ. 09 01.293-BAT, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wäre. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt zu den Fluchtgründen und zum Fluchtweg werde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er Gambia aufgrund seiner Homosexualität und den daraus resultierenden Folgen verlassen habe. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Lage in Gambia. Einleitend werden zunächst allgemeine Ausführungen zur politischen Lage, der Parteinlandschaft und den Sicherheitsbehörden Gambias gemacht. Des Weiteren wird aus einem Bericht von Amnesty International mit dem Titel "Gambia Fear Rules" vom 11.11.2008 nur jene Passage zitiert, in welcher die internationalen Verträge angeführt sind, die Gambia ratifiziert hat. Es erfolgen ferner Zitate über eine insgesamt schlechte Menschenrechtssituation aus dem Länderbericht des amerikanischen Außenministeriums vom 11.03.2008. Es wurden auch Feststellungen zur Wirtschaftslage getroffen, aus welchen hervorgeht, dass sich diese in den letzten Jahren stabilisiert habe. Gambia wäre jedoch weiterhin ein sehr armes Land. Selbiges wurde im Zusammenhang auf die medizinische Versorgung festgestellt, die gewährleistet wäre, jedoch nur sehr schwach ausgeprägt sei. Jene Passagen zur Homosexualität bzw. Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Gambia, welche bereits dem Beschwerdeführer während der Einvernahme in der Außenstelle Traiskirchen vorgehalten worden waren, sind jedoch in dem Bescheid nicht enthalten. Vielmehr findet sich im Bescheid die Zitierung einer Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft Dakar per E-Mail vom 13.08.2008, wonach man in Gambia mit 12 Jahren strafbar wäre. In der Praxis sei dem Konsul kein Fall bekannt geworden, in dem ein Jugendlicher wegen homosexueller Handlungen mit einem anderen Jugendlichen gesetzlich belangt worden sei, obwohl gesetzlich die Möglichkeit dafür bestünde. Sei ein Erwachsener (über 18 Jahre) in homosexuelle Praktiken involviert, würde dies jedoch sehr wohl nach der Gesetzeslage abgehandelt. Wäre kein Strafverfahren anhängig, wären auch keine Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu erwarten. Im Übrigen fällt grundsätzlich auf, dass sich die in den Bescheid aufgenommen Feststellungen nur zum Teil mit den vorgehaltenen Feststellungen decken. So wurden dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt etwa auch nicht die in den Bescheid aufgenommenen Feststellungen zu den Haftbedingungen, zur medizinischen Versorgung und zur grundsätzlichen Rückkehrsituation vorgehalten.2. Mit Bescheid vom 13.07.2009, GZ. 09 01.293-BAT, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wäre. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt zu den Fluchtgründen und zum Fluchtweg werde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er Gambia aufgrund seiner Homosexualität und den daraus resultierenden Folgen verlassen habe. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Lage in Gambia. Einleitend werden zunächst allgemeine Ausführungen zur politischen Lage, der Parteinlandschaft und den Sicherheitsbehörden Gambias gemacht. Des Weiteren wird aus einem Bericht von Amnesty International mit dem Titel "Gambia Fear Rules" vom 11.11.2008 nur jene Passage zitiert, in welcher die internationalen Verträge angeführt sind, die Gambia ratifiziert hat. Es erfolgen ferner Zitate über eine insgesamt schlechte Menschenrechtssituation aus dem Länderbericht des amerikanischen Außenministeriums vom 11.03.2008. Es wurden auch Feststellungen zur Wirtschaftslage getroffen, aus welchen hervorgeht, dass sich diese in den letzten Jahren stabilisiert habe. Gambia wäre jedoch weiterhin ein sehr armes Land. Selbiges wurde im Zusammenhang auf die medizinische Versorgung festgestellt, die gewährleistet wäre, jedoch nur sehr schwach ausgeprägt sei. Jene Passagen zur Homosexualität bzw. Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Gambia, welche bereits dem Beschwerdeführer während der Einvernahme in der Außenstelle Traiskirchen vorgehalten worden waren, sind jedoch in dem Bescheid nicht enthalten. Vielmehr findet sich im Bescheid die Zitierung einer Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft Dakar per E-Mail vom 13.08.2008, wonach man in Gambia mit 12 Jahren strafbar wäre. In der Praxis sei dem Konsul kein Fall bekannt geworden, in dem ein Jugendlicher wegen homosexueller Handlungen mit einem anderen Jugendlichen gesetzlich belangt worden sei, obwohl gesetzlich die Möglichkeit dafür bestünde. Sei ein Erwachsener (über 18 Jahre) in homosexuelle Praktiken involviert, würde dies jedoch sehr wohl nach der Gesetzeslage abgehandelt. Wäre kein Strafverfahren anhängig, wären auch keine Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu erwarten. Im Übrigen fällt grundsätzlich auf, dass sich die in den Bescheid aufgenommen Feststellungen nur zum Teil mit den vorgehaltenen Feststellungen decken. So wurden dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt etwa auch nicht die in den Bescheid aufgenommenen Feststellungen zu den Haftbedingungen, zur medizinischen Versorgung und zur grundsätzlichen Rückkehrsituation vorgehalten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme am 07.05.2009 erwähnt habe, dass auch die Dorfgemeinschaft von seiner homosexuellen Neigung gewusst hätte und er deshalb nach dem Scharia-Recht bestraft werden sollte. Dies habe den Eindruck der Steigerung des Vorbringens erweckt. Genauso wenig habe er Stellung nehmen können, woher die Dorfgemeinschaft von seiner Neigung gewusst bzw. mit welchem Strafrahmen er zu rechnen gehabt hätte. In Gesamtbetrachtungen werde seine homosexuelle Neigung angezweifelt, habe er doch selber angegeben, gar nicht genau zu wissen, ob er tatsächlich "schwul" sei. Das Bundesasylamt verwies noch darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben derzeit keinerlei sexuelle Gefühle habe und auch keine Sexualkontakte seit 2004 gehabt habe. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, warum er unmittelbar nach den Drohungen sofort Gambia verlassen habe. In einem anderen Teil des Landes wäre er keiner Gefahr ausgesetzt gewesen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer Gefahr von staatlichen Stellen drohe. Da auch keine Verfolgungsgefahr aus Gründen seiner persönlichen Merkmale zu erkennen sei, wäre der Asylantrag abzuweisen. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Abschiebungshindernisse (z.B. lebensbedrohliche Erkrankung) vorliegen würden. Familienbezüge oder eine besondere Bindung an Österreich lägen nicht vor, weshalb auch die Ausweisung gerechtfertigt wäre.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme am 07.05.2009 erwähnt habe, dass auch die Dorfgemeinschaft von seiner homosexuellen Neigung gewusst hätte und er deshalb nach dem Scharia-Recht bestraft werden sollte. Dies habe den Eindruck der Steigerung des Vorbringens erweckt. Genauso wenig habe er Stellung nehmen können, woher die Dorfgemeinschaft von seiner Neigung gewusst bzw. mit welchem Strafrahmen er zu rechnen gehabt hätte. In Gesamtbetrachtungen werde seine homosexuelle Neigung angezweifelt, habe er doch selber angegeben, gar nicht genau zu wissen, ob er tatsächlich "schwul" sei. Das Bundesasylamt verwies noch darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben derzeit keinerlei sexuelle Gefühle habe und auch keine Sexualkontakte seit 2004 gehabt habe. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, warum er unmittelbar nach den Drohungen sofort Gambia verlassen habe. In einem anderen Teil des Landes wäre er keiner Gefahr ausgesetzt gewesen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer Gefahr von staatlichen Stellen drohe. Da auch keine Verfolgungsgefahr aus Gründen seiner persönlichen Merkmale zu erkennen sei, wäre der Asylantrag abzuweisen. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass keine Abschiebungshindernisse (z.B. lebensbedrohliche Erkrankung) vorliegen würden. Familienbezüge oder eine besondere Bindung an Österreich lägen nicht vor, weshalb auch die Ausweisung gerechtfertigt wäre.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hätte, womit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet wäre. Die Argumente des Bundesasylamtes im Rahmen der Beweiswürdigung wären nicht haltbar. Es könne nicht als Steigerung seines Vorbringens gewertet werden, dass er erst anlässlich der ausführlichen Einvernahme am 07.05.2009 manches berichtet habe, dies im Hinblick auf die kurze und oberflächliche Befragung durch die Polizei. Er sei überhaupt nicht gefragt worden, woher die Dorfgemeinschaft von seiner Neigung gewusst habe. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern es seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könne, dass ihm nicht genau bekannt sei, wie die Dorfgemeinschaft davon erfahren habe. Auch dass er den Strafrahmen nicht angeben habe können, könne ihm kaum ernsthaft zum Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen wäre es Aufgabe der Behörde gewesen zu ermitteln, welche Strafe ihm bei einer Rückkehr nach Gambia drohe. Nicht nachvollziehbar sei, dass aus dem derzeit bestehenden Mangel an konkreten Gefühlen für Männer oder Frauen seine homosexuelle Neigung angezweifelt werde. Jedenfalls habe er bereits eine homosexuelle Beziehung geführt. In der Einvernahme seien ihm nur 3 Zeilen oberflächlicher Information zu Homosexualität in Gambia vorgehalten worden. In den Feststellungen (des Bescheides) würden diese wiederum fehlen. Auf der Auskunft der ÖB Dakar sei nicht ersichtlich, ob Fälle bekannt seien, in denen Jugendliche homosexuellen Verkehr mit anderen Jugendlichen gehabt hätten, dies bekannt geworden wäre und sie trotz der Strafmündigkeit von 12 Jahren nicht belangt worden wären, oder ob gar keine Fälle homosexueller Handlungen zwischen Jugendlichen und damit auch keine diesbezüglichen Strafverfahren bekannt wären. Es werden in der Beschwerde weiters Berichte zitiert, aus denen hervorgehe, dass Homosexualität in Gambia verboten wäre und sehr streng bestraft würde.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 idgF, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 idgF, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorgegangen werden konnte. Sofern erkennbar, hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gänzlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die entsprechende Argumentation ist schon diesbezüglich nicht nachvollziehbar, wenn das Bundesasylamt allein in der ausführlicheren Schilderung der Fluchtgründe in der einzigen Einvernahme vor dem Bundesasylamt verglichen mit den Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine entscheidungsrelevante Steigerung des Vorbringens erkennt. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt dauerte in etwa drei Mal so lang als die Erstbefragung und diente letztere im wesentlichen der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Asylwerbers. Da im Zuge der Erstbefragung die Fluchtgründe grundsätzlich nur kursorisch festgehalten werden, kann eine detailreichere Schilderung bei den weiteren Einvernahmen nicht ohne weiteres zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Das Bundesasylamt hat zur Verneinung der Glaubwürdigkeit des Weiteren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen habe können, woher die Dorfgemeinschaft von seiner Neigung gewusst hätte bzw. mit welchem Strafrahmen er zu rechnen gehabt hätte. Hierbei ist jedoch den Beschwerdeausführungen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer in dieser Ausdrücklichkeit dazu gar nicht durch das Bundesasylamt befragt worden ist. Die vom Bundesasylamt aufgezählten Umstände, die für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe sprechen würden, sind insgesamt nicht so schwerwiegend bzw. sind sie mangels präziser Fragestellung des Bundesasylamtes dazu nicht so überzeugend, als dass diese als tragende Elemente dafür herangezogen werden können, dem Fluchtvorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es liegt auch auf der Hand, dass das derzeitige mangelnde Interesse des Beschwerdeführers an sexuellen Kontakten allein, nichts darüber aussagen kann, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich homosexuell ist oder nicht.3.1. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgegangen werden konnte. Sofern erkennbar, hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gänzlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die entsprechende Argumentation ist schon diesbezüglich nicht nachvollziehbar, wenn das Bundesasylamt allein in der ausführlicheren Schilderung der Fluchtgründe in der einzigen Einvernahme vor dem Bundesasylamt verglichen mit den Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine entscheidungsrelevante Steigerung des Vorbringens erkennt. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt dauerte in etwa drei Mal so lang als die Erstbefragung und diente letztere im wesentlichen der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Asylwerbers. Da im Zuge der Erstbefragung die Fluchtgründe grundsätzlich nur kursorisch festgehalten werden, kann eine detailreichere Schilderung bei den weiteren Einvernahmen nicht ohne weiteres zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Das Bundesasylamt hat zur Verneinung der Glaubwürdigkeit des Weiteren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen habe können, woher die Dorfgemeinschaft von seiner Neigung gewusst hätte bzw. mit welchem Strafrahmen er zu rechnen gehabt hätte. Hierbei ist jedoch den Beschwerdeausführungen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer in dieser Ausdrücklichkeit dazu gar nicht durch das Bundesasylamt befragt worden ist. Die vom Bundesasylamt aufgezählten Umstände, die für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe sprechen würden, sind insgesamt nicht so schwerwiegend bzw. sind sie mangels präziser Fragestellung des Bundesasylamtes dazu nicht so überzeugend, als dass diese als tragende Elemente dafür herangezogen werden können, dem Fluchtvorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es liegt auch auf der Hand, dass das derzeitige mangelnde Interesse des Beschwerdeführers an sexuellen Kontakten allein, nichts darüber aussagen kann, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich homosexuell ist oder nicht.
Das Bundesasylamt verkennt die Problematik in Fällen wie dem Vorliegenden, dass selbst, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als solches wahr ist, noch keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig homosexuell ist oder nicht. Denn, selbst wenn die Geschehnisse in Gambia sich nicht so zugetragen hätten wie geschildert, entbindet das das Bundesasylamt nicht davon, zu überprüfen, wie sich die Situation pro futuro darstellen würde, wenn der Beschwerdeführer jetzt zurückkehren würde und eine homosexuelle Beziehung aufnähme. Die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens, worauf noch einzugehen sein wird, ist unter anderem, was passiert, wenn der Beschwerdeführer jetzt nach Gambia zurückkehrt und dort (wieder) eine homosexuelle Beziehung ausleben will. Sofern seine unmittelbare Umgebung entsprechend seinem Vorbringen, aber auch entsprechend der Erkenntnislage zur Homosexualität in Gambia, nun ihn massiv ablehnte, könnte es sein, dass er unbeschadet der Frage, ob es staatliche Verfolgungsmaßnahmen gibt, aus diesem Grund in eine ausweglose Lage gerät. Ein derartiger Sachverhalt lag dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, zu GZ. A2 402.885-1/2008/11E zugrunde (dieses bezog sich zwar auf einen minderjährigen Asylwerber, jedoch ist auch bei einem Erwachsenen eine solch auswegslose Lage nicht per se denkunmöglich), in dem einer Beschwerde stattgegeben und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Zusammengefasst ist die Beweiswürdigung des Bundesasylamt daher grob mangelhaft und lässt sich aus dem Akteninhalt nicht ableiten. Diesbezüglich ist also zunächst jedenfalls eine weitergehendere Befragung des Beschwerdeführers notwendig, um einen tragfähigen Schluss hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit im Bezug auf die behaupteten vergangenen Geschehnisse in Gambia abzugeben. Was die Frage der Homosexualität zum Entscheidungszeitpunkt betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Verneinung einer solchen nur in Sonderkonstellationen zulässig sein wird (vgl. dazu die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, Erkenntnis vom 13.08.2009, zu GZ A2 402.227-1/2008/7E).Zusammengefasst ist die Beweiswürdigung des Bundesasylamt daher grob mangelhaft und lässt sich aus dem Akteninhalt nicht ableiten. Diesbezüglich ist also zunächst jedenfalls eine weitergehendere Befragung des Beschwerdeführers notwendig, um einen tragfähigen Schluss hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit im Bezug auf die behaupteten vergangenen Geschehnisse in Gambia abzugeben. Was die Frage der Homosexualität zum Entscheidungszeitpunkt betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Verneinung einer solchen nur in Sonderkonstellationen zulässig sein wird vergleiche dazu die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, Erkenntnis vom 13.08.2009, zu GZ A2 402.227-1/2008/7E).
3.2. Auch die Feststellungen des Bundesasylamtes im gegenständlichen Verfahren erweisen sich als schwer mangelhaft. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, zwar aus dem Amnesty International Bericht "Gambia Fear Rules" jene Stelle zitiert, in welcher die internationalen Verträge angeführt sind, die Gambia ratifiziert hat, es aber gänzlich unterlässt, wenn es schon diesen Bericht anführt, auf die restlichen Passagen darin einzugehen, in denen über Seiten schwere Menschenrechtsverletzungen in Gambia aufgezählt werden. Eine derartige Zitierweise lässt sich mit den Anforderungen an eine objektive Wiedergabe der Erkenntnislage kaum in Einklang bringen. Sofern das Bundesasylamt einen Menschenrechtsbericht des US State Department vom 11.03.2008 anführt, ist darauf hinzuweisen, dass am Tag der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides der Nachfolgebericht des US State Departments vom 25.02.2009 bereits aktenkundig bzw. jederzeit auf der Homepage des amerikanischen Außenministeriums abrufbar gewesen ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt nicht den aktuellen Bericht angeführt hat.
3.3. Das Bundesasylamt wird also im fortgesetzten Verfahren zur Frage der Rückkehr des Beschwerdeführers, im besonderen Zusammenhang einer allfälligen Homosexualität, weitere Feststellungen, bzw. geeignete Würdigungen der Quellenlage zu treffen haben. Dies wurde im gegenständlichen Fall völlig unterlassen. Dazu tritt, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum keine Identität zwischen den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen und den im Bescheid aufgenommen Feststellungen besteht, insbesondere, dass einerseits jene Feststellungen zur Situation Homosexueller in Gambia, welche dem Beschwerdeführer vorgehalten worden waren, nicht in den Bescheid aufgenommen wurden und anderseits im Bescheid andere Informationen zur Strafbarkeit der Homosexualität in Gambia enthalten sind - wobei es sich im Übrigen in beiden Fällen lediglich um sehr kursorisch gehaltene Feststellungen handelt, was vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Ablehnung von Homosexualität durch den Präsidenten Gambias nicht ausreichend erscheint. Ebenso unverständlich ist, warum die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung der ÖB Dakar vom 13.08.2008 über die Strafbarkeit von Minderjährigen durch das Bundesasylamt keiner Würdigung unterzogen wurde. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Gambia besteht, unter dem Hintergrund der mangelnden staatlichen Effektuierung dieser Strafbarkeit, wiederum nicht automatisch zu einer Gruppenverfolgung aller Homosexueller führen kann, wie dies im schon zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009 ausführlich gewürdigt wurde. Diese Umstände sind aber insgesamt entscheidungsrelevant, können bei jedem Einzelfall divergieren und sind daher auf Basis geeigneter Feststellungen auch geeignet zu würdigen.
Zusammenfassend sind die Feststellungen des Bundesasylamtes daher mangelhaft, als veraltete Quellen angeführt sind und die Menschenrechtssituation nicht vollständig dargestellt wurde. Daher werden die Feststellungen nach ergänzender Befragung des Beschwerdeführers gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, zu ergänzen sein. Bei dieser Ergänzung der Feststellungen sind die beweiswürdigenden Ausführungen des Asylgerichtshofes in den angeführten rezenten Erkenntnissen zu Gambia mit zu berücksichtigen.
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe oben 3.1. bis 3.2.) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen insgesamt oder teilweise nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen insgesamt oder teilweise nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Auf § 10 AsylG 2005 idgF wird dabei in geeigneter Weise Bedacht zu nehmen sein.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Auf Paragraph 10, AsylG 2005 idgF wird dabei in geeigneter Weise Bedacht zu nehmen sein.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
04.11.2009