TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/16 A2 407641-1/2009

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Spruch

A2 407.641-1/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, GZ. 09 01.303-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, GZ. 09 01.303-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 01.02.2009 von der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung zu seinem Asylantrag vom selben Tag unterzogen (AS. 15-23 BAA). Am 01.04.2009 (AS. 109-125 BAA) erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Kurz zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund vor, er habe einen Mann geschlagen und verletzt, mit dem schon seit längerem ein Grundstücksstreit bestanden hätte. Der Mann habe ein Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers für sich beansprucht, wobei der Streit nach dem Tode des Vaters eskaliert sei. Der Mann habe einmal auf ihn eingeschlagen. Drei Tage später habe er den Mann mit einem Stock angegriffen. Er wisse nicht, wie stark er diesen Mann verletzt habe. Bei seiner Flucht hätten ihn mehrere Dorfbewohner gesehen. Da der Mann reich und einflussreich sei, habe er versucht sich das Grundstück anzueignen. Von der Polizei wäre aufgrund des Einflusses des Mannes nichts zu erwarten gewesen.

2. Mit Bescheid vom 19.06.2009, GZ. 09 01.303-BAT, zugestellt am 03.07.2009, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Das Bundesasylamt sprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit ab (dies wurde kursorisch mit der Vagheit und mangelnden Nachvollziehbarkeit der Angaben begründet). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Lage in Gambia. Einleitend werden zunächst allgemeine Ausführungen zur politischen Lage, der Parteienlandschaft, der Justiz und zu den Sicherheitsbehörden Gambias gemacht. Aus diesen ergibt sich, dass die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in der Praxis häufig nicht gewährleistet und die Justiz darüber hinaus korruptionsanfällig sei. Des weiteren wird aus einem Bericht von Amnesty International mit dem Titel "Gambia Fear Rules" vom 11.11.2008 nur jene Passage zitiert, in welcher die internationalen Verträge angeführt sind, die Gambia ratifiziert hat. Es erfolgen ferner Zitate über eine insgesamt schlechte Menschenrechtssituation aus dem Länderbericht des amerikanischen Außenministeriums vom 11.03.2008. Ebenso aus diesem Bericht stammen die Feststellungen zu den Haftbedingungen, welche weiterhin schlecht seien. Es gäbe Berichte über Todesfälle aufgrund der schlechten Lebensbedingungen. Die Untersuchungshaftzeiten seien übermäßig lang und die Gerichtsverfahren nicht fair. Es wurden auch Feststellungen zur Wirtschaftslage getroffen, aus welchen hervorgeht, dass sich diese in den letzten Jahren stabilisiert habe. Gambia wäre jedoch weiterhin ein sehr armes Land. Selbiges wurde im Zusammenhang auf die medizinische Versorgung festgestellt, die gewährleistet wäre, jedoch nur sehr schwach ausgeprägt sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung befürchte. Der Antragsteller hätte nicht vorgebracht, dass die erhobenen Beschuldigung lediglich als Vorwand dienen würden, um seiner aus einem in der GFK angeführten Gründen habhaft zu werden. Auch habe er nicht behauptet, aus GFK-relevanten Gründen mit einem unfairen Verfahren oder mit einer strengeren Bestrafung rechnen zu müssen. Es wäre an ihm gelegen, sich dem gegen ihn erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Abschiebungshindernisse (z.B. lebensbedrohliche Erkrankung) vorliegen würden. Familienbezüge oder eine besondere Bindung an Österreich lägen nicht vor, weshalb auch die Ausweisung gerechtfertigt wäre.2. Mit Bescheid vom 19.06.2009, GZ. 09 01.303-BAT, zugestellt am 03.07.2009, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Das Bundesasylamt sprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit ab (dies wurde kursorisch mit der Vagheit und mangelnden Nachvollziehbarkeit der Angaben begründet). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Lage in Gambia. Einleitend werden zunächst allgemeine Ausführungen zur politischen Lage, der Parteienlandschaft, der Justiz und zu den Sicherheitsbehörden Gambias gemacht. Aus diesen ergibt sich, dass die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in der Praxis häufig nicht gewährleistet und die Justiz darüber hinaus korruptionsanfällig sei. Des weiteren wird aus einem Bericht von Amnesty International mit dem Titel "Gambia Fear Rules" vom 11.11.2008 nur jene Passage zitiert, in welcher die internationalen Verträge angeführt sind, die Gambia ratifiziert hat. Es erfolgen ferner Zitate über eine insgesamt schlechte Menschenrechtssituation aus dem Länderbericht des amerikanischen Außenministeriums vom 11.03.2008. Ebenso aus diesem Bericht stammen die Feststellungen zu den Haftbedingungen, welche weiterhin schlecht seien. Es gäbe Berichte über Todesfälle aufgrund der schlechten Lebensbedingungen. Die Untersuchungshaftzeiten seien übermäßig lang und die Gerichtsverfahren nicht fair. Es wurden auch Feststellungen zur Wirtschaftslage getroffen, aus welchen hervorgeht, dass sich diese in den letzten Jahren stabilisiert habe. Gambia wäre jedoch weiterhin ein sehr armes Land. Selbiges wurde im Zusammenhang auf die medizinische Versorgung festgestellt, die gewährleistet wäre, jedoch nur sehr schwach ausgeprägt sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung befürchte. Der Antragsteller hätte nicht vorgebracht, dass die erhobenen Beschuldigung lediglich als Vorwand dienen würden, um seiner aus einem in der GFK angeführten Gründen habhaft zu werden. Auch habe er nicht behauptet, aus GFK-relevanten Gründen mit einem unfairen Verfahren oder mit einer strengeren Bestrafung rechnen zu müssen. Es wäre an ihm gelegen, sich dem gegen ihn erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass keine Abschiebungshindernisse (z.B. lebensbedrohliche Erkrankung) vorliegen würden. Familienbezüge oder eine besondere Bindung an Österreich lägen nicht vor, weshalb auch die Ausweisung gerechtfertigt wäre.

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 idgF, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 idgF, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Der Asylgerichtshof hat im vorliegenden Fall den Eindruck gewonnen, dass das Bundesasylamt aufgrund der getroffenen rechtlichen Eventualbegründung (der Beschwerdeführer habe lediglich strafrechtliche Verfolgung in Gambia zu befürchten) ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Da einerseits die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe qualifiziert mangelhaft ist und andererseits die Länderfeststellungen (insbesondere zur Justiz und den Haftbedingungen) nicht im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gewürdigt wurden; all dies aus folgenden näheren Überlegungen:

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen des Bundesasylamtes im gegenständlichen Verfahren insgesamt als mangelhaft und veraltet erweisen. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, zwar aus dem Amnesty International Bericht "Gambia Fear Rules" jene Stelle zitiert, in welcher die internationalen Verträge angeführt sind, die Gambia ratifiziert hat, es aber gänzlich unterlässt, wenn es schon diesen Bericht anführt, auf die restlichen Passagen darin einzugehen, in denen über Seiten schwere Menschenrechtsverletzungen in Gambia aufgezählt werden. Eine derartige Zitierweise lässt sich mit den Anforderungen an eine objektive Wiedergabe der Erkenntnislage kaum in Einklang bringen. Sofern das Bundesasylamt einen Menschenrechtsbericht des US State Department vom 11.03.2008 anführt, ist darauf hinzuweisen, dass am Tag der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides der Nachfolgebericht des US State Departments vom 25.02.2009 bereits aktenkundig bzw. jederzeit auf der Homepage des amerikanischen Außenministeriums abrufbar gewesen ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt nicht den aktuellen Bericht angeführt hat. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren aktuelle Feststellungen zu Gambia zu treffen haben (insbesondere auch zu den Strafverfolgungsbehörden, der Justiz und den Haftbedingungen -siehe unten).

3.2. Des Weiteren ist die durch das Bundesasylamt erfolgte Würdigung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die auch möglicherweise teilweise kausal für die mangelhaften Feststellungen und das Unterbleiben weiterer Ermittlungsschritte war, unschlüssig. Die Beweiswürdigung beschränkt sich der Substanz nach auf die Schlussfolgerung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu vage, nicht plausibel nachvollziehbar und allgemein gehalten seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat (Angriff auf den Mann, der das Grundstück für sich beanspruche) Gambia verlassen habe, ohne zu wissen, welche Konsequenzen der Vorfall für ihn haben könne. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass er im Busch zufällig jemanden treffe und dies sein Freund sei. Es trifft zwar zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise kursorisch erscheinen, jedoch stützt sich der Beschwerdeführer nicht darauf, dass seine Probleme erst an diesem Tag begonnen hätten, sondern schilderte er einen länger bestehenden Streit mit einem laut seinen Angaben reichen und einflussreichen Mann (der ihn bereits zuvor ebenfalls tätlich angegriffen hätte, wobei von der Polizei keine Hilfe zu erwarten gewesen wäre), wonach eine sofortige Flucht des Beschwerdeführer nicht gänzlich unplausibel erscheint. Es wäre in diesem Zusammenhang auch insbesondere eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zum behaupteten gesellschaftlichen Einfluss seines Gegners angebracht gewesen; dies im Hinblick auf die Frage, ob diesem eine Beeinflussung der gambischen Polizei und der Strafverfolgungsbehörden möglich wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, erscheint es nämlich keinesfalls von vornherein unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Zuge einer strafrechtlichen Verfolgung in Gambia eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung drohte; dies auch im Hinblick auf die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zum Justizsystem Gambias, wonach Gerichtsverfahren nicht fair verlaufen würden und Gerichte in vielen Fällen anfällig für Korruption wären (gestützt - wie bereits dargestellt - lediglich auf einen veralteten Bericht des US DOS).3.2. Des Weiteren ist die durch das Bundesasylamt erfolgte Würdigung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die auch möglicherweise teilweise kausal für die mangelhaften Feststellungen und das Unterbleiben weiterer Ermittlungsschritte war, unschlüssig. Die Beweiswürdigung beschränkt sich der Substanz nach auf die Schlussfolgerung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu vage, nicht plausibel nachvollziehbar und allgemein gehalten seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat (Angriff auf den Mann, der das Grundstück für sich beanspruche) Gambia verlassen habe, ohne zu wissen, welche Konsequenzen der Vorfall für ihn haben könne. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass er im Busch zufällig jemanden treffe und dies sein Freund sei. Es trifft zwar zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise kursorisch erscheinen, jedoch stützt sich der Beschwerdeführer nicht darauf, dass seine Probleme erst an diesem Tag begonnen hätten, sondern schilderte er einen länger bestehenden Streit mit einem laut seinen Angaben reichen und einflussreichen Mann (der ihn bereits zuvor ebenfalls tätlich angegriffen hätte, wobei von der Polizei keine Hilfe zu erwarten gewesen wäre), wonach eine sofortige Flucht des Beschwerdeführer nicht gänzlich unplausibel erscheint. Es wäre in diesem Zusammenhang auch insbesondere eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zum behaupteten gesellschaftlichen Einfluss seines Gegners angebracht gewesen; dies im Hinblick auf die Frage, ob diesem eine Beeinflussung der gambischen Polizei und der Strafverfolgungsbehörden möglich wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, erscheint es nämlich keinesfalls von vornherein unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Zuge einer strafrechtlichen Verfolgung in Gambia eine Artikel 3, EMRK verletzende Behandlung drohte; dies auch im Hinblick auf die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zum Justizsystem Gambias, wonach Gerichtsverfahren nicht fair verlaufen würden und Gerichte in vielen Fällen anfällig für Korruption wären (gestützt - wie bereits dargestellt - lediglich auf einen veralteten Bericht des US DOS).

Das Bundesasylamt wird also im fortgesetzten Verfahren zur Frage der Rückkehr des Beschwerdeführers, im besonderen Zusammenhang mit einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung des Beschwerdeführers, weitere aktuelle Feststellungen, bzw. geeignete Würdigungen der Quellenlage zu treffen haben. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand der strafrechtlichen Verfolgung in Gambia, auch unter dem Hintergrund der Mängel des Justizsystems und der schlechten Haftbedingungen nicht automatisch zu einer Schutzgewährung (meist nach § 8 AsylG 2005) führen muss. Diese Umstände sind aber insgesamt entscheidungsrelevant, können bei jedem Einzelfall divergieren und sind daher auf Basis geeigneter Feststellungen auch geeignet zu würdigen.Das Bundesasylamt wird also im fortgesetzten Verfahren zur Frage der Rückkehr des Beschwerdeführers, im besonderen Zusammenhang mit einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung des Beschwerdeführers, weitere aktuelle Feststellungen, bzw. geeignete Würdigungen der Quellenlage zu treffen haben. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand der strafrechtlichen Verfolgung in Gambia, auch unter dem Hintergrund der Mängel des Justizsystems und der schlechten Haftbedingungen nicht automatisch zu einer Schutzgewährung (meist nach Paragraph 8, AsylG 2005) führen muss. Diese Umstände sind aber insgesamt entscheidungsrelevant, können bei jedem Einzelfall divergieren und sind daher auf Basis geeigneter Feststellungen auch geeignet zu würdigen.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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