Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C5 263.298-0/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.7.2005, 04 13.650-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.7.2005, 04 13.650-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.6.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren; er brachte ihn mündlich am 2.7.2004 beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheid vom 25.7.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 25.7.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine sodann als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2) behandelte bzw. zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 8.8.2005. Am nächsten Tag brachte der Beschwerdeführer einen weiteren als Berufung bezeichneten Schriftsatz ein.Gegen diesen Bescheid richtete sich eine sodann als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.2) behandelte bzw. zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 8.8.2005. Am nächsten Tag brachte der Beschwerdeführer einen weiteren als Berufung bezeichneten Schriftsatz ein.
1.1.2. Mit Schreiben vom 30.6.2009 - dem Bundesasylamt zugestellt am 1.7.2009, dem Beschwerdeführer am 3.7.2009 - teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf näher bezeichnete Unterlagen und Berichte zu stützen. Der Asylgerichtshof stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen).
Die Parteien des Verfahrens äußerten sich nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist.
1.1.3. Mit Erkenntnis vom 31.7.2009, C5 263.298-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten habe wie folgt: "Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen."1.1.3. Mit Erkenntnis vom 31.7.2009, C5 263.298-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten habe wie folgt: "Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen."
Begründend führte der Asylgerichtshof, soweit Spruchpunkt III betroffen ist, iW aus, die Voraussetzungen einer Ausweisung lägen vor; dabei sei Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) zu berücksichtigen. Das Bundesasylamt habe die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe auch auf Grund des Vorhaltes, den ihm der Asylgerichtshof gemacht habe, keine Äußerung abgegeben, um zu Fragen seiner Integration in Österreich Stellung zu nehmen. Schließlich begründete der Asylgerichtshof, warum der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern gewesen sei, dass die Ausweisung zielstaatsbezogen formuliert werde.Begründend führte der Asylgerichtshof, soweit Spruchpunkt römisch drei betroffen ist, iW aus, die Voraussetzungen einer Ausweisung lägen vor; dabei sei Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) zu berücksichtigen. Das Bundesasylamt habe die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe auch auf Grund des Vorhaltes, den ihm der Asylgerichtshof gemacht habe, keine Äußerung abgegeben, um zu Fragen seiner Integration in Österreich Stellung zu nehmen. Schließlich begründete der Asylgerichtshof, warum der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern gewesen sei, dass die Ausweisung zielstaatsbezogen formuliert werde.
Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 4.8.2009, dem Beschwerdeführer am 6.8.2009 zugestellt. Damit wurde es am 4.8.2009 erlassen.
1.2.1. Am 3.8.2009, sohin einen Tag vor Erlassung des Erkenntnisses, (aber nach Beschlussfassung) langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, das er am 30.7.2009 zur Post gegeben hatte. Darin bezieht er sich auf das Schreiben des Asylgerichtshofs vom 30.6.2009, mit dem ihm frei gestellt worden sei, ein ergänzendes Vorbringen zur Frage seiner Integration zu erstatten. Er lebe seit Sommer 2005 mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Lebensgemeinschaft. Am XXXX sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Seit 2007 lebe er mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Eine Eheschließung werde angestrebt, sei jedoch auf Grund fehlender Dokumente bisher nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei er seit seiner Antragstellung insgesamt acht Monate erwerbstätig gewesen. Dem Schreiben waren Urkunden beigelegt, und zwar ein Staatsbürgerschaftsnachweis der Lebensgefährtin, eine Geburtsurkunde der Tochter, eine Beurkundung des Standesamtes über die Anerkennung der Vaterschaft, eine Meldebestätigung, eine Eidesstattliche Erklärung über die Absicht des Beschwerdeführers, seine Lebensgefährtin zu heiraten, verbunden mit der Erklärung, nicht verheiratet zu sein, eine Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice Krems (Beschäftigungsbewilligung), eine Bestätigung eines Unternehmers über eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Betrieb sowie Verdienstnachweise.1.2.1. Am 3.8.2009, sohin einen Tag vor Erlassung des Erkenntnisses, (aber nach Beschlussfassung) langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, das er am 30.7.2009 zur Post gegeben hatte. Darin bezieht er sich auf das Schreiben des Asylgerichtshofs vom 30.6.2009, mit dem ihm frei gestellt worden sei, ein ergänzendes Vorbringen zur Frage seiner Integration zu erstatten. Er lebe seit Sommer 2005 mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Lebensgemeinschaft. Am römisch 40 sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Seit 2007 lebe er mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Eine Eheschließung werde angestrebt, sei jedoch auf Grund fehlender Dokumente bisher nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei er seit seiner Antragstellung insgesamt acht Monate erwerbstätig gewesen. Dem Schreiben waren Urkunden beigelegt, und zwar ein Staatsbürgerschaftsnachweis der Lebensgefährtin, eine Geburtsurkunde der Tochter, eine Beurkundung des Standesamtes über die Anerkennung der Vaterschaft, eine Meldebestätigung, eine Eidesstattliche Erklärung über die Absicht des Beschwerdeführers, seine Lebensgefährtin zu heiraten, verbunden mit der Erklärung, nicht verheiratet zu sein, eine Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice Krems (Beschäftigungsbewilligung), eine Bestätigung eines Unternehmers über eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Betrieb sowie Verdienstnachweise.
Dieses Schreiben war dem erkennenden Senat bei seiner Beschlussfassung über das Erkenntnis vom 31.7.2009 nicht bekannt.
1.2.2. Mit Beschluss vom 8.9.2009 hob der Asylgerichtshof sein Erkenntnis vom 31.7.2009, C5 263.298-0/2008/3E, gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) auf, soweit damit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides mit der oben genannten Maßgabe bestätigt wurde.1.2.2. Mit Beschluss vom 8.9.2009 hob der Asylgerichtshof sein Erkenntnis vom 31.7.2009, C5 263.298-0/2008/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) auf, soweit damit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides mit der oben genannten Maßgabe bestätigt wurde.
Dieser Beschluss wurde dem Bundesasylamt am 9.9.2009, dem Beschwerdeführer am 10.9.2009 zugestellt. Er wurde somit am 9.9.2009 erlassen. Damit ist die Beschwerde vom 8.8.2005, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.7.2005 wendet, wieder anhängig.Dieser Beschluss wurde dem Bundesasylamt am 9.9.2009, dem Beschwerdeführer am 10.9.2009 zugestellt. Er wurde somit am 9.9.2009 erlassen. Damit ist die Beschwerde vom 8.8.2005, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.7.2005 wendet, wieder anhängig.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 19 BG BGBl. I 29/2009 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 19, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Da das Verfahren im Zeitraum ab dem 1.4.2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig war, ist § 10 AsylG 2005 nicht anzuwenden. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen. Da das Verfahren im Zeitraum ab dem 1.4.2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig war, ist Paragraph 10, AsylG 2005 nicht anzuwenden. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG. § 38 AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG. Paragraph 38, AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen. Bei der Ausweisungsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Art. 8 MRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340/2004 [S 515], 17.516/2005 [Pt. IV.2.1 am Ende und IV.3.2]; VfGH 29.9.2007, B 1150/07; vgl. auch die Erläut. zur RV der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen [...] Art. 8 EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen; weiters VwGH 23.11.2006, 2005/20/0516; 27.2.2007, 2007/01/0016; 26.3.2007, 2006/01/0595; 17.12.2007, 2006/01/0216). Dabei stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV. 3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."2.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen. Bei der Ausweisungsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Artikel 8, MRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340 aus 2004, [S 515], 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.2.1 am Ende und römisch vier.3.2]; VfGH 29.9.2007, B 1150/07; vergleiche auch die Erläut. zur Regierungsvorlage der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen [...] Artikel 8, EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen; weiters VwGH 23.11.2006, 2005/20/0516; 27.2.2007, 2007/01/0016; 26.3.2007, 2006/01/0595; 17.12.2007, 2006/01/0216). Dabei stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier. 3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
2.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat nun vorgebracht, er lebe seit Sommer 2005 mit einer österreichischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft; am XXXX sei die gemeinsame Tochter geboren worden, seit 2007 lebe er mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt, und er sei seit seiner Antragstellung insgesamt acht Monate erwerbstätig gewesen.2.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat nun vorgebracht, er lebe seit Sommer 2005 mit einer österreichischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft; am römisch 40 sei die gemeinsame Tochter geboren worden, seit 2007 lebe er mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt, und er sei seit seiner Antragstellung insgesamt acht Monate erwerbstätig gewesen.
Auf Grund dieses Schreibens haben sich daher Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer mit österreichischen Staatsangehörigen in Österreich ein Familienleben führt, nämlich mit seiner Lebensgefährtin und mit seiner Tochter. In dieses Familienleben würde durch eine Ausweisung eingegriffen; die entsprechenden Umstände sind daher für die Frage, ob der Beschwerdeführer auszuweisen ist, durchaus relevant.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit - jedenfalls aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes - Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers unterlassen. Um jene Umstände, die für die Ausweisungsentscheidung iSd § 8 Abs. 2 AsylG erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen, uU aber auch seine Ehefrau. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2008/19/0042).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit - jedenfalls aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes - Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers unterlassen. Um jene Umstände, die für die Ausweisungsentscheidung iSd Paragraph 8, Absatz 2, AsylG erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen, uU aber auch seine Ehefrau. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2008/19/0042).
2.2.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.2.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.2.2.3. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt - wenn auch erst aus heutiger Sicht - keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt. Würde es das tun und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer erörtern, so müsste es ihn - und allenfalls seine Lebensgefährtin - uU neuerlich vernehmen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.2.2.3. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt - wenn auch erst aus heutiger Sicht - keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt. Würde es das tun und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer erörtern, so müsste es ihn - und allenfalls seine Lebensgefährtin - uU neuerlich vernehmen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.10.2009