TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/21 S14 317971-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2009
beobachten
merken

Spruch

S14 317 971-2/2009/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S 14 317 972-2/2009/2E

S 14 317 974-2/2009/2E

S 14 317 975-2/2009/2E

S 14 317 976-2/2009/2E

S 14 317 977-2/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, in Polen asylberechtigt, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, GZ. 09 09.057-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, in Polen asylberechtigt, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, GZ. 09 09.057-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste erstmals am 20.04.2004 über Polen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. Sie wurde von ihrem Ehegatten und ihren Kindern begleitet. Sie stellte am 20.04.2004 in Polen einen Asylantrag und ihr wurde - wie auch ihren Familienangehörigen - am 29.06.2005 in Polen Asyl gewährt. Nach durchgehendem Aufenthalt in Polen reiste die Beschwerdeführerin am 04.08.2006 mit ihrer Familie von Polen nach Österreich weiter, wo sie am selben Tag - ebenso wie ihr Ehegatte und ihre Kinder - einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich einbrachte.

Am 04.10.2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass die Behörde davon ausgehe, dass in Polen Drittstaatssicherheit gegeben sei.

Mit Schreiben der polnischen Behörden vom 17.08.2006, beim Bundesasylamt eingelangt am 28.09.2006, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin, aufgrund eines am 20.04.2004 in Polen gestellten Antrags auf internationalen Schutz am 29.06.2005 der Status der Asylberechtigten in Polen zuerkannt worden sei.

Mit dem (am 18.02.2008 zugestellten) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.Mit dem (am 18.02.2008 zugestellten) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Mit dem (am 07.03.2008 erlassenen und der Beschwerdeführerin am 10.03.2008 zugestellten) Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.03.2008, Zahl: 317.971-1/2E-III/07/08, wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Mit dem (am 07.03.2008 erlassenen und der Beschwerdeführerin am 10.03.2008 zugestellten) Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.03.2008, Zahl: 317.971-1/2E-III/07/08, wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.06.2008, Zahl 2008/19/0764 bis 0769-3, zugestellt am 04.07.2008, die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 30.06.2009, Zahl 2008/19/0876 bis 0881-7, zugestellt am 20.07.2009, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2. Am 29.07.2009 beantragte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie neuerlich, ihr (ihnen) internationalen Schutz in Österreich zu gewähren.

Bei der Erstbefragung am 29.07.2009 gab die Beschwerdeführerin zum Antrag auf internationalen Schutz unter anderem an, dass sie sich mit ihrer Familie seit der Einreise am 04.08.2006 ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe.

Am 04.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Am 04.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz (richtig: Polen) ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz (richtig: Polen) ausgewiesen.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der festgestellte Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden. Dieses führt in seinem zweiten Abschnitt zur "Unzuständigkeit Österreichs" und zur "Drittstaatsicherheit" in seinem § 4 Folgendes aus:2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden. Dieses führt in seinem zweiten Abschnitt zur "Unzuständigkeit Österreichs" und zur "Drittstaatsicherheit" in seinem Paragraph 4, Folgendes aus:

"§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.(3) Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn

1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;

2. einem Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder

3. dem Ehegatten oder einem minderjährigen, unverheirateten Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

(5) Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft."(5) Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft."

2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

2.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache ist, nicht jedoch der zurückgewiesene Asylantrag selbst.

Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zur Zurückweisung des gegenständlichen Antrags wegen Unzuständigkeit (im vorliegenden Fall wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 AsylG) geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung, ob sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben hat, ist miteinzubeziehen, ob sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat im Hinblick, insbesondere auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK, relevant geändert haben (s. VwGH, 07.05.2008, Zl: 2007/19/0466, im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005 und § 68 AVG).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zur Zurückweisung des gegenständlichen Antrags wegen Unzuständigkeit (im vorliegenden Fall wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, AsylG) geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung, ob sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben hat, ist miteinzubeziehen, ob sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat im Hinblick, insbesondere auf Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK, relevant geändert haben (s. VwGH, 07.05.2008, Zl: 2007/19/0466, im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 68, AVG).

Eine Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" setzt einen dem Rechtsbestand angehörenden, rechtskräftigen Vorbescheid voraus, von welchem bei der Beurteilung, ob "entschiedene Sache" vorliegt, auszugehen ist, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014).

Die Zurückweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz erfolgte fallbezogen wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005. Dies wurde im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.03.2008 im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin in Polen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und es sich bei Polen daher für die Beschwerdeführerin um einen "sicheren Drittstaat" im Sinne des § 4 AsylG 2005 handle.Die Zurückweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz erfolgte fallbezogen wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005. Dies wurde im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.03.2008 im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin in Polen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und es sich bei Polen daher für die Beschwerdeführerin um einen "sicheren Drittstaat" im Sinne des Paragraph 4, AsylG 2005 handle.

Ob im vorliegenden Fall allerdings eine solche Zurückweisung wegen "Drittstaatsicherheit" noch dem Rechtsbestand angehört oder ob die Entscheidung bereits nach § 4 Abs. 5 AsylG ex lege außer Kraft getreten ist - somit ob es möglicherweise an einer Voraussetzung für die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG mangelt -, lässt sich anhand des vorliegenden Akteninhaltes jedoch nicht abschließend beurteilen.Ob im vorliegenden Fall allerdings eine solche Zurückweisung wegen "Drittstaatsicherheit" noch dem Rechtsbestand angehört oder ob die Entscheidung bereits nach Paragraph 4, Absatz 5, AsylG ex lege außer Kraft getreten ist - somit ob es möglicherweise an einer Voraussetzung für die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG mangelt -, lässt sich anhand des vorliegenden Akteninhaltes jedoch nicht abschließend beurteilen.

Fallbezogen wurde im ersten Asylverfahren der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, zugestellt am 18.02.2008, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gemäß § 36 AsylG kam der gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008 erhobenen Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat die aufschiebende Wirkung nicht zu. Die aufschiebende Wirkung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat auch nicht zuerkannt, vielmehr wies dieser mit Bescheid vom 07.03.2008 die Berufung gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen war somit gemäß § 36 Abs. 4 AsylG mit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes am 18.02.2008 durchsetzbar. Die Zustellung des - die Berufung abweisenden - Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.03.2008 an die Verfahrensparteien erfolgte am 07.03.2008 sowie am 10.03.2008.Fallbezogen wurde im ersten Asylverfahren der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, zugestellt am 18.02.2008, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gemäß Paragraph 36, AsylG kam der gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008 erhobenen Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat die aufschiebende Wirkung nicht zu. Die aufschiebende Wirkung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat auch nicht zuerkannt, vielmehr wies dieser mit Bescheid vom 07.03.2008 die Berufung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen war somit gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG mit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes am 18.02.2008 durchsetzbar. Die Zustellung des - die Berufung abweisenden - Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.03.2008 an die Verfahrensparteien erfolgte am 07.03.2008 sowie am 10.03.2008.

Aus der Darstellung des Verfahrensganges und aus der mit der Aktenlage übereinstimmenden Angabe der Beschwerdeführerin, seit ihrer ersten Asylantragstellung durchgehend in Österreich aufhältig zu sein, ergibt sich sohin, dass binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung über die Zurückweisung nach § 4 Abs. 1 AsylG keine Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen erfolgte.Aus der Darstellung des Verfahrensganges und aus der mit der Aktenlage übereinstimmenden Angabe der Beschwerdeführerin, seit ihrer ersten Asylantragstellung durchgehend in Österreich aufhältig zu sein, ergibt sich sohin, dass binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung über die Zurückweisung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG keine Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen erfolgte.

Ausgehend davon wären die Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sowohl des Bundesasylamtes als auch des unabhängigen Bundesasylsenates aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs. 5 AsylG außer Kraft getreten (in diesem Sinne VwGH 24.03.1999, Zl: 98/01/0165), wenn eine Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen aus "faktischen Gründen, die nicht [im] Verhalten [der Beschwerdeführerin] begründet sind" (vgl. den Gesetzeswortlaut in § 4 Abs. 5 AsylG), nicht hätte erfolgen können. Daran hätte auch die spätere Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2008, zugestellt am 06.07.2008, nichts zu ändern vermocht, da die Bescheide des Bundesasylamtes und des unabhängigen Bundesasylsenates im Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits ex lege außer Kraft getreten gewesen wären. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wirkt ex nunc und kommt damit erst mit der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses zum Tragen (VwGH 19.02.2009, Zl: 2009/01/0001). Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes hätte daher fallbezogen nicht auf einen Zeitpunkt zurückgewirkt, in welchem die genannten Bescheide des Bundesasylamtes und des unabhängigen Bundesasylsenates noch in Kraft gewesen wären.Ausgehend davon wären die Entscheidungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG sowohl des Bundesasylamtes als auch des unabhängigen Bundesasylsenates aufgrund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, AsylG außer Kraft getreten (in diesem Sinne VwGH 24.03.1999, Zl: 98/01/0165), wenn eine Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen aus "faktischen Gründen, die nicht [im] Verhalten [der Beschwerdeführerin] begründet sind" vergleiche den Gesetzeswortlaut in Paragraph 4, Absatz 5, AsylG), nicht hätte erfolgen können. Daran hätte auch die spätere Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2008, zugestellt am 06.07.2008, nichts zu ändern vermocht, da die Bescheide des Bundesasylamtes und des unabhängigen Bundesasylsenates im Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits ex lege außer Kraft getreten gewesen wären. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wirkt ex nunc und kommt damit erst mit der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses zum Tragen (VwGH 19.02.2009, Zl: 2009/01/0001). Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes hätte daher fallbezogen nicht auf einen Zeitpunkt zurückgewirkt, in welchem die genannten Bescheide des Bundesasylamtes und des unabhängigen Bundesasylsenates noch in Kraft gewesen wären.

Die Gründe, weshalb die Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin trotz durchsetzbarer Entscheidung über die Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG nicht erfolgt ist, wurden vom Bundesasylamt jedoch nicht erhoben und sind nicht aktenkundig. Ohne Kenntnis dieser Gründe kann allerdings nicht beurteilt werden, ob die zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 1 AsylG des Bundesasylamtes bzw. des unabhängigen Bundesasylsenates aufgrund der Anordnung des § 4 Abs. 5 AsylG außer Kraft getreten sind und ob ein für das Vorliegen von "entschiedener Sache" notwendiger, dem Rechtsbestand angehörender Vorbescheid existiert. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als ergänzungsbedürftig.Die Gründe, weshalb die Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin trotz durchsetzbarer Entscheidung über die Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG nicht erfolgt ist, wurden vom Bundesasylamt jedoch nicht erhoben und sind nicht aktenkundig. Ohne Kenntnis dieser Gründe kann allerdings nicht beurteilt werden, ob die zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG des Bundesasylamtes bzw. des unabhängigen Bundesasylsenates aufgrund der Anordnung des Paragraph 4, Absatz 5, AsylG außer Kraft getreten sind und ob ein für das Vorliegen von "entschiedener Sache" notwendiger, dem Rechtsbestand angehörender Vorbescheid existiert. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als ergänzungsbedürftig.

Ergeben die vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren durchzuführenden Erhebungen, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen aus faktischen Gründen, die nicht in ihrem Verhalten begründet waren, nicht erfolgen konnte, so besteht für die Zurückweisung des am 29.07.2009 gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen "entschiedener Sache" mangels eines rechtskräftigen, dem Rechtsbestand angehörenden Vorbescheides kein Raum, vielmehr wäre der Folgeantrag neuerlich wegen "Drittstaatsicherheit" gemäß § 4 AsylG zurückzuweisen.Ergeben die vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren durchzuführenden Erhebungen, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen aus faktischen Gründen, die nicht in ihrem Verhalten begründet waren, nicht erfolgen konnte, so besteht für die Zurückweisung des am 29.07.2009 gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen "entschiedener Sache" mangels eines rechtskräftigen, dem Rechtsbestand angehörenden Vorbescheides kein Raum, vielmehr wäre der Folgeantrag neuerlich wegen "Drittstaatsicherheit" gemäß Paragraph 4, AsylG zurückzuweisen.

3. Da das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - hinsichtlich einer für die Beurteilung des Vorliegens von "entschiedenen Sache" entscheidungsrelevanten Frage von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit der Beschwerdeführerin zu erörternde - Ermittlungen erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor. Der bekämpfte Bescheid war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.3. Da das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - hinsichtlich einer für die Beurteilung des Vorliegens von "entschiedenen Sache" entscheidungsrelevanten Frage von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit der Beschwerdeführerin zu erörternde - Ermittlungen erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor. Der bekämpfte Bescheid war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Vollständigkeit halber wird zur Ausweisung des angefochtenen Bescheides, die - irrtümlich - in die "Schweiz" lautet, bemerkt, dass es sich dem eindeutigen Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie der vorgelegten Verwaltungsakten zufolge hiebei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt. Die Ausweisung in die Schweiz war niemals Gegenstand des Verfahrens, sondern immer die Ausweisung nach Polen. Dementsprechend wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen begründet und nicht etwa die Schweiz als Zielstaat der Ausweisung behandelt.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Drittstaatsicherheit, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Zurückweisungstatbestand

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten