Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S11 408055-1/2009/4E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S11 408056-1/2009/4E
S11 408057-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009, Zl. 09 07.871-EAST WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009, Zl. 09 07.871-EAST WEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Erstes Verfahren:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (Erst-BF), geb. XXXX, sowie ihre beiden minderjährigen Söhne XXXX (Zweit-BF), geb. XXXX, und XXXX (Dritt-BF), geb. XXXX, reisten am 15.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (Erst-BF), geb. römisch 40 , sowie ihre beiden minderjährigen Söhne römisch 40 (Zweit-BF), geb. römisch 40 , und römisch 40 (Dritt-BF), geb. römisch 40 , reisten am 15.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Am 16.10.2008 fanden vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung sowie am 21.10.2008 und am 17.11.2008 Einvernahmen der Erst-BF zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung statt.
Am 21.10.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 20.11.2006 an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.Am 21.10.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 20.11.2006 an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.
Am 21.10.2008 bestätigte die Erst-BF für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilungen des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom selben Tag, wonach beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt würden. Die Mitteilungen über die Führung von Konsultationen wurden den BF sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung übermittelt.Am 21.10.2008 bestätigte die Erst-BF für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilungen des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom selben Tag, wonach beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt würden. Die Mitteilungen über die Führung von Konsultationen wurden den BF sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung übermittelt.
Mit Schreiben vom 29.10.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 30.10.2008, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme der BF zur Prüfung ihrer Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO zu.Mit Schreiben vom 29.10.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 30.10.2008, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme der BF zur Prüfung ihrer Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO zu.
Am 14.11.2008 wurden die BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin unterzogen, wobei bei der Erst-BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden konnte. Der Zweit-BF würde an einer deutlichen Entwicklungsverzögerung leiden, es gäbe auch Hinweise auf ein nicht altersentsprechendes Distanzverhalten. Der Dritt-BF wäre altersentsprechend entwickelt, er würde ein unauffälliges Sozialverhalten zeigen. Zusammengefasst wäre eine Überstellung der Familie nach Polen aus ärztlicher Sicht zumutbar.Am 14.11.2008 wurden die BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin unterzogen, wobei bei der Erst-BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden konnte. Der Zweit-BF würde an einer deutlichen Entwicklungsverzögerung leiden, es gäbe auch Hinweise auf ein nicht altersentsprechendes Distanzverhalten. Der Dritt-BF wäre altersentsprechend entwickelt, er würde ein unauffälliges Sozialverhalten zeigen. Zusammengefasst wäre eine Überstellung der Familie nach Polen aus ärztlicher Sicht zumutbar.
Die Erst-BF brachte im Rahmen des ersten Verfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:
Sie hätte im November 2006 mit ihren beiden Kindern und einer Tante Grosny Richtung Moskau verlassen. Über Brest wären sie in Polen eingereist, dort hätten sie Asylanträge gestellt und sich bis zum 15.10.2008 aufgehalten. Mit einem Taxi wären sie nun nach Österreich gelangt, da die Tante zu ihren Verwandten nach Österreich gewollt hätte.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, in Tschetschenien niemanden mehr zu haben. Ihr Mann sei im September 2004 entführt worden, man hätte ihr gesagt, dass er zu den Terroristen von Beslan gehört hätte. Gemeinsam mit ihm wäre auch sein Bruder verschwunden, sie wisse nicht, ob beide noch leben würden.
Nach Polen wolle sie nicht zurück, sie wäre dort verhört worden und ihr Zimmer wäre von Polizisten durchsucht worden. Sie hätte Angst, in dieses Land zurückzukehren. Sie würde in Österreich bleiben wollen, hier würden ihre Schwiegereltern, ihre Schwägerin und vier Cousins leben.
Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten. Ihr ältester Sohn, der Zweit-BF, sei krank. Er sehe schlecht, könne seine linke Hand nur schwer bewegen und humple mit einem Bein. Er hätte diese Behinderungen seit seiner Kindheit. Ein Arzt in Polen hätte gesagt, dass er operiert werden müsse, dies würde jedoch viel Geld kosten.
1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 11.12.2008, Zahlen:
08 10.111-EAST OST, 08 10.112-EAST OST und 08 10.113-EAST OST, die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 15.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.08 10.111-EAST OST, 08 10.112-EAST OST und 08 10.113-EAST OST, die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 15.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.
1.3. Am 30.12.2008 erwuchsen die Bescheide in Rechtskraft, am 02.02.2009 wurden die BF nach Polen rücküberstellt.
2. Zweites Verfahren:
2.1. Die BF reisten am 19.03.2009 erneut illegal in Österreich ein und stellten am selben Tag weitere Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung sowie am 06.04.2009 und am 28.04.2009 Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung statt.
Am 25.03.2009 richtete das Bundesasylamt erneut aufgrund des EURODAC-Treffers vom 20.11.2006 an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.Am 25.03.2009 richtete das Bundesasylamt erneut aufgrund des EURODAC-Treffers vom 20.11.2006 an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.
Am 27.03.2009 bestätigte die Erst-BF für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilungen des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 25.03.2009, wonach beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt würden. Die Mitteilungen über die Führung von Konsultationen wurden den BF sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung übermittelt.Am 27.03.2009 bestätigte die Erst-BF für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilungen des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 25.03.2009, wonach beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt würden. Die Mitteilungen über die Führung von Konsultationen wurden den BF sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung übermittelt.
Mit Schreiben vom 25.03.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 26.03.2009, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme der BF zur Prüfung ihrer Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO zu.Mit Schreiben vom 25.03.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 26.03.2009, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme der BF zur Prüfung ihrer Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO zu.
Am 01.04.2009 wurde die Erst-BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen. Dessen Diagnose zufolge leide die Erst-BF an einer Anpassungsstörung im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation mit subdepressiver bis leicht depressiver Reaktion. Psychosomatische Beschwerden würden vorliegen, eine teilweise Überlagerung mit Schwangerschaftsbeschwerden sei denkbar.Am 01.04.2009 wurde die Erst-BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen. Dessen Diagnose zufolge leide die Erst-BF an einer Anpassungsstörung im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation mit subdepressiver bis leicht depressiver Reaktion. Psychosomatische Beschwerden würden vorliegen, eine teilweise Überlagerung mit Schwangerschaftsbeschwerden sei denkbar.
Weiters führte der Facharzt aus: "Unbehandelt und bei Gravidität wäre im Rahmen einer Überstellung eine Zunahme bzw. Ausweitung obiger Symptome zu erwarten; ob für die Schwangerschaft hier ein besonders hohes Risiko besteht, wäre fachspezifisch (siehe oben) abzuklären."
Die Erst-BF brachte im Rahmen des zweiten Verfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:
Sie wäre mit dem Autobus gemeinsam mit ihren Kindern nach Österreich gefahren. Zwischen 02.02.2009 und 18.03.2009 hätten sie sich in Polen aufgehalten.
Sie hätte in Österreich einen Mann nach islamischen Ritus geheiratet und erwarte nun ein Kind von ihm. Sie hätte ihn in Polen kennengelernt, er sei in Österreich anerkannter Flüchtling. Offiziell verheiratet wären sie nicht, da sich seine erste Frau nicht scheiden lassen wolle. Seit ihrer Einreise am 19.03.2009 lebe sie nun mit ihm und seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt.
Sie könne nicht nach Polen zurückkehren. Ihr erstes Kind, der Zweit-BF, wäre eine Frühgeburt gewesen. Sie hätte nun Angst, dass ihr drittes Kind auch vorzeitig zur Welt komme. Ihr wäre nicht gut gewesen, und sie hätte deshalb einen Arzt aufgesucht. In Polen wolle sie nicht leben, sie würde dort niemanden haben.
2.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 02.05.2009, Zahlen:
09 03.459-EAST OST, 09 03.460-EAST OST und 09 03.461-EAST OST, die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 15.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO (richtig: Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.09 03.459-EAST OST, 09 03.460-EAST OST und 09 03.461-EAST OST, die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 15.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO (richtig: Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieser Bescheide Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Tschetschenen-Refoulement/Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen und zur Anerkennungsquote.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen, Ergebnisse der medizinischen Untersuchung betreffend die Erst-BF). Betreffend den Gesundheitszustand der Erst-BF hätte die fachärztliche Untersuchung am 01.04.2009 zwar eine Anpassungsstörung im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation festgestellt, aus ärztlicher Sicht wäre dies jedoch keine schwere psychische Störung und stünde einer Verbringung nach Polen nicht entgegen. Die derzeitige Schwangerschaft der Erst-BF verliefe bisher komplikationslos, es wären keine über das normale Maß der Schwangerschaftsbeschwerden hinausgehende Beschwerden vorgebracht worden.
Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass die Erst-BF in den Einvernahmen angegeben hätte, dass der Zweit-BF gesund und sowohl physisch als auch psychisch in der Lage wäre, der Einvernahme zu folgen. Aus dieser Erklärung der gesetzlichen Vertreterin ergäbe sich, dass der Zweit-BF weder an einer schweren oder ansteckenden Erkrankung erkrankt wäre noch unter einer krankheitswertigen psychischen Störung leiden würde.
2.3. Am 19.06.2009 erwuchsen die Bescheide in Rechtskraft.
3. Aktuelles Verfahren:
3.1. Am 03.07.2009 stellten die BF ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz. Am 06.07.2009 fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung sowie am 10.07.2009 eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung statt.
Mit Schreiben vom 08.07.2009, von der Erst-BF für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückzuweisen.Mit Schreiben vom 08.07.2009, von der Erst-BF für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückzuweisen.
Die Erst-BF brachte im Rahmen des aktuellen Verfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:
Sie hätte seit ihrer Einreise am 19.03.2009 Österreich nicht mehr verlassen.
Sie hätte Angst, dass ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wie ihr erster Ehemann getötet würden. Eine Polizeibeamtin hätte ihr in Polen gesagt, dass ihr Mann als Terrorist gestorben wäre. Dies wolle sie jedoch nicht glauben, er wäre kein Terrorist gewesen.
Ihr ältester Sohn sei ein Invalide. Er sehe schlecht und könne seine linke Hand nur schwer bewegen. Die Erst-BF legte einen Mutter-Kind-Pass vor und gab an, nun im siebenten Monat schwanger zu sein. Sie wolle, dass ihr Kind bei seinem Vater hier in Österreich aufwachse. Nach Polen wolle sie nicht zurück, sie hätte dort niemanden.
3.2. Das Bundesasylamt wies mit den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 14.07.2009, Zahlen: 09 07.871-EAST WEST, 09 07.873-EAST WEST und 09 07.874-EAST WEST, die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.3.2. Das Bundesasylamt wies mit den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 14.07.2009, Zahlen: 09 07.871-EAST WEST, 09 07.873-EAST WEST und 09 07.874-EAST WEST, die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass die vorhergehenden Asylanträge der BF vom 19.03.2009 rechtskräftig abgewiesen worden seien und die BF in gegenständlichen Asylverfahren - den Ausreisegrund aus Polen betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss der vorhergehenden Verfahren ereignet hätte, vorgebracht hätten.
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass bei den Einvernahmen keine neuen Gründe, die gegen eine Rücküberstellung nach Polen sprechen würden, hervorgekommen wären. Betreffend den Gesundheitszustand der Erst-BF hätte diese keine besonderen Probleme während der Schwangerschaft vorgebracht. Daraus ließe sich schließen, dass ein kürzerer Personentransport nach Polen ebenfalls möglich sei. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass die Erst-BF schon im vorhergehenden Verfahren angegeben hätte, dass der Zweit-BF schlecht sehe und Invalide sei. Es sei auch hier keine Änderung seit der Letztentscheidung hervorgekommen.
Darüber hinaus würden alle BF vor seiner Überstellung einem Arzt vorgeführt werden, der ihre Reisefähigkeit bestätigen müsse.
3.3. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.07.2009 erhoben die BF mit Schreiben vom 20.07.2009, bei der Erstbehörde eingelangt am 29.07.2009, gleichlautende Beschwerden. Darin beantragten sie,
die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung der Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden in der Sache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, sowie
der Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In den Beschwerden wurden der bisherige Verfahrensgang und die Angaben der BF knapp zusammengefasst wiederholt. Die BF monierten im Wesentlichen, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege, da es die Erstbehörde unterlassen hätte, sich mit ihrem Vorbringen entsprechenden Feststellungen zu befassen. In den letzten eineinhalb Monaten hätte sich die Situation bzw. der Gesundheitszustand der Erst-BF in dem Sinne maßgeblich verschlechtert, dass im Falle einer Überstellung nach Polen eine Verletzung des Art. 3 EMRK stattfinden würde. Sie befinde sich unter ärztlicher Kontrolle, da eine Frühgeburt wie bei ihrem ältesten Sohn drohe und brauche daher viel Ruhe. Auch würde eine Ausweisung einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen, da der Vater ihres ungeborenen Kindes ein in Österreich anerkannter Flüchtling sei und zu diesem eine besondere Abhängigkeit bestehe.In den Beschwerden wurden der bisherige Verfahrensgang und die Angaben der BF knapp zusammengefasst wiederholt. Die BF monierten im Wesentlichen, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege, da es die Erstbehörde unterlassen hätte, sich mit ihrem Vorbringen entsprechenden Feststellungen zu befassen. In den letzten eineinhalb Monaten hätte sich die Situation bzw. der Gesundheitszustand der Erst-BF in dem Sinne maßgeblich verschlechtert, dass im Falle einer Überstellung nach Polen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK stattfinden würde. Sie befinde sich unter ärztlicher Kontrolle, da eine Frühgeburt wie bei ihrem ältesten Sohn drohe und brauche daher viel Ruhe. Auch würde eine Ausweisung einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen, da der Vater ihres ungeborenen Kindes ein in Österreich anerkannter Flüchtling sei und zu diesem eine besondere Abhängigkeit bestehe.
Abschließend wurde ein Befundbericht eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 21.07.2009 mit der Diagnose "St. n. Frühgeburt Grav I (Kind mit bleibendem Handicap)" sowie "Droh. FG mit beginnender Cervixinsuffizienz", beigelegt. Die Erst-BF sei zur Zeit wegen vorzeitiger Wehen bei Cervixinsuffizienz in Behandlung, es sei größtmögliche Schonung mit viel Liegen notwendig, um eine erneute Frühgeburt zu vermeiden.Abschließend wurde ein Befundbericht eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 21.07.2009 mit der Diagnose "St. n. Frühgeburt Grav römisch eins (Kind mit bleibendem Handicap)" sowie "Droh. FG mit beginnender Cervixinsuffizienz", beigelegt. Die Erst-BF sei zur Zeit wegen vorzeitiger Wehen bei Cervixinsuffizienz in Behandlung, es sei größtmögliche Schonung mit viel Liegen notwendig, um eine erneute Frühgeburt zu vermeiden.
3.4. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten am 03.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
3.5. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 06.08.2009, GZ: S11 408055-1/2009/3Z, S11 408056-1/2009/3Z und S11 408057-1/2009/3Z, wurden den Beschwerden der BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten des Bundesasylamtes betreffend die Vorverfahren,
Einsicht in den vorgelegte Befundbericht betreffend die Erst-BF.
4.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Die BF führen die Namen XXXX und sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Identität der BF steht aufgrund eines durch die Erst-BF vorgelegten russischen Inlandsreisepasses fest.Die BF führen die Namen römisch 40 und sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Identität der BF steht aufgrund eines durch die Erst-BF vorgelegten russischen Inlandsreisepasses fest.
Den BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und den vorliegenden Verwaltungsakten in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGH), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGH), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Rechtlich folgt daraus:
2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (beziehungsweise welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z. B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (beziehungsweise welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z. B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
2.1.2. Die Prüfung der Ausreisegründe aus Polen war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des den rechtskräftigen Bescheiden des Bundesasylamtes vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen der BF zu ihren Ausreisegründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.
Die BF berufen sich in den gegenständlichen Verfahren zwar grundsätzlich auf dieselben Gründe, die gegen eine Rücküberstellung nach Polen sprechen würden, dennoch bleibt die Frage des aktuellen Gesundheitszustandes der schwangeren Erst-BF letztendlich ungeprüft. Das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, welches das Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Grunde legt, stammt vom 01.04.2009, der gegenständliche Bescheid selbst ist jedoch mit 14.07.2009 datiert. Dies bedeutet, dass zwischen der Untersuchung und der Entscheidung der Erstbehörde mehr als drei Monate liegen, in denen sich der gesundheitliche Zustand der BF, insbesondere in Hinblick auf ihre Schwangerschaft, durchaus verändern hätte können.
Angesichts des nunmehr dem Asylgerichtshof vorliegenden Befundberichtes eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 21.07.2009, in dem der Erst-BF dringend Ruhe und Schonung aufgrund der Gefahr einer Frühgeburt verordnet wurde, erscheint es durchaus im Bereich des Möglichen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erst-BF in den vergangenen drei Monaten eingetreten sein könnte. Insbesondere die im Befundbericht angeführte Diagnose "St. n. Frühgeburt Grav I (Kind mit bleibendem Handicap)" und "Droh. FG mit beginnender Cervixinsuffizienz" lässt Zweifel an der ausreichenden physischen Gesundheit der Erst-BF und ihres ungeborenen Kindes aufkommen. Darüber hinaus wurde auch im Rahmen der PSY III-Untersuchung am 01.04.2009 festgestellt, dass eine fachspezifische Abklärung, ob aufgrund der psychosomatischen Beschwerden ein Risiko für die Schwangerschaft bestehe, durchzuführen sei. Dies hat das Bundesasylamt jedoch im vorhergehenden Verfahren unterlassen.Angesichts des nunmehr dem Asylgerichtshof vorliegenden Befundberichtes eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 21.07.2009, in dem der Erst-BF dringend Ruhe und Schonung aufgrund der Gefahr einer Frühgeburt verordnet wurde, erscheint es durchaus im Bereich des Möglichen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erst-BF in den vergangenen drei Monaten eingetreten sein könnte. Insbesondere die im Befundbericht angeführte Diagnose "St. n. Frühgeburt Grav römisch eins (Kind mit bleibendem Handicap)" und "Droh. FG mit beginnender Cervixinsuffizienz" lässt Zweifel an der ausreichenden physischen Gesundheit der Erst-BF und ihres ungeborenen Kindes aufkommen. Darüber hinaus wurde auch im Rahmen der PSY III-Untersuchung am 01.04.2009 festgestellt, dass eine fachspezifische Abklärung, ob aufgrund der psychosomatischen Beschwerden ein Risiko für die Schwangerschaft bestehe, durchzuführen sei. Dies hat das Bundesasylamt jedoch im vorhergehenden Verfahren unterlassen.
Zur Fortsetzung des Verfahrens wird festgehalten, dass das Bundesasylamt somit im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Prüfung einer eventuellen Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes ergänzende Erhebungen durchzuführen hat. Es wird angesichts des im Akt befindlichen Befundberichtes vom 21.07.2009, insbesondere hinsichtlich einer drohenden Frühgeburt bzw. des gesundheitlichen Zustandes der Erst-BF nach der Geburt, die Frage der gesundheitlichen Verfassung und insbesondere der Überstellungsfähigkeit der Erst-BF nach Polen zu klären sein (etwa durch Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens).
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben.Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben.
2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung idF BGBl I Nr. 29/2009 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgrund mangelhaften Sachverhalts keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufgrund mangelhaften Sachverhalts keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.
Somit war der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben.
2.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründeten Entscheidungen erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) inhaltliche Entscheidungen zu treffen.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründeten Entscheidungen erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) inhaltliche Entscheidungen zu treffen.
Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.
Schlagworte
Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
30.09.2009