TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/23 S12 400966-3/2009

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Veröffentlicht am 23.09.2009
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Spruch

S12 400.966-3/2009/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch: Goga Giorgadze, p.A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, FZ. 09 08.406, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch: Goga Giorgadze, p.A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, FZ. 09 08.406, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat ihr Heimatland verlassen, ist am 25.06.2008 illegal mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei am 09.06.2008 von Gudermes aus mit dem Zug über Moskau legal mit ihrem eigenen Reisepass aus ihrem Heimatland ausgereist. Dann sei sie mit einem anderen Zug weiter nach Brest (Weißrussland) gefahren. Am 12.06.2008 habe sie schon versucht, in Polen einzureisen, sei jedoch an der Grenze zurückgeschickt worden, weil es schon zu spät gewesen sei. Am nächsten Tag, dem 13.06.2008, sei sie dann mit dem Zug nach Polen eingereist. In Polen habe sie einen Asylantrag gestellt, obwohl ihr eigentliches Zielland Österreich gewesen sei. In Österreich würden ein Bruder und zwei Schwestern von ihr leben, daher habe sie immer hierher gewollt. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil sie aufgrund der Tätigkeit ihres Bruders für Präsident Maschadow bedroht und ihr Haus angezündet worden sei. Am 24.06.2008 sei sie dann mit dem Zug aus Polen ausgereist und nach Österreich gefahren, wo sie am 25.06.2008 angekommen sei. Den Stand ihres polnischen Asylverfahrens kenne sie nicht. Sie wolle nicht in Polen bleiben, weil ihre Geschwister in Österreich seien. Da sie nicht verheiratet und ihr Vater verstorben sei, müsse sie nach der Tradition unter der Aufsicht ihres Bruders leben.

1.3. Aufgrund eines positiven Eurodac-Treffers richtete das Bundesasylamt am 30.06.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), an die zuständige polnische Behörde. Mit Schreiben vom 01.07.2008 (eingelangt am 02.07.2008) erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Asylwerberin für zuständig.1.3. Aufgrund eines positiven Eurodac-Treffers richtete das Bundesasylamt am 30.06.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), an die zuständige polnische Behörde. Mit Schreiben vom 01.07.2008 (eingelangt am 02.07.2008) erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Asylwerberin für zuständig.

1.4. Am 10.07.2008 langte die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG von Dr. Y., Facharzt für Psychiatrie, beim Bundesasylamt ein, (Untersuchung am 09.07.2008) der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt beschwerdefrei sei. Es liege aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Der Überstellung nach Polen stünden keine schweren psychischen Störungen entgegen, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.1.4. Am 10.07.2008 langte die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG von Dr. Y., Facharzt für Psychiatrie, beim Bundesasylamt ein, (Untersuchung am 09.07.2008) der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt beschwerdefrei sei. Es liege aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Der Überstellung nach Polen stünden keine schweren psychischen Störungen entgegen, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.

1.5. Am 21.07.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. In Polen habe sie zu ihrem Asylverfahren noch keine Einvernahme gehabt, und es sei ihr keine Entscheidung mitgeteilt worden. Den Abschluss des Asylverfahrens in Polen habe sie nicht abgewartet, da sie von Anfang an nach Österreich gewollt habe, weil hier ihr Bruder lebe. In Österreich würden noch zwei Schwestern von ihr leben und in Frankreich drei weitere Schwestern. Probleme habe sie in Polen keine gehabt. Ihren Bruder habe sie vor ihrer Flucht im Jahr 2004 das letzte Mal gesehen, ihre Schwester A. im Jahr 2005 und ihre andere Schwester J. im Jahr 2005 oder 2006. In ihrem Heimatland habe sie in Gudermes bei ihrem Bruder gewohnt. Alle ihre drei Geschwister hätten in Österreich einen positiven Asylbescheid erhalten. Nach deren Ausreise habe sie mit ihren Geschwistern nur noch telefonischen Kontakt gehabt. Finanzielle Abhängigkeit habe nie bestanden, da sie in ihrer Heimat in einem Krankenhaus gearbeitet habe. Sonst lebe sie mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin nach Polen zu überstellen, gab sie an, sie wolle nicht nach Polen. Sie sei ledig und wenn eine Frau keinen Ehemann habe, solle sie mit den Eltern oder den älteren Brüdern leben. Einer Ausweisung nach Polen stehe entgegen, dass sie in Polen nicht ohne Familie leben könne. Sie wolle bei ihrem Bruder sein.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Bruders, S. C., vom 11.07.2008 vor (vgl. AS 79 Erstverfahren), in welchem dieser die Behörde ersucht, die Beschwerdeführerin in Österreich zum Asylverfahren zuzulassen. Er habe mit ihr in Tschetschenien immer in O. (Novie Grosny) zusammen gelebt. In Tschetschenien habe sie keine Verwandten mehr, die sie aufnehmen würden, da sich die restliche Familie von ihr abgewandt habe, um keine Probleme mit der Polizei zu bekommen. Ferner bestehe ein besonderes Naheverhältnis zu diesem Bruder, da sie sich in Tschetschenien immer um seine Kinder gekümmert habe, weil er und seine Ehefrau berufstätig gewesen seien.Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Bruders, S. C., vom 11.07.2008 vor vergleiche AS 79 Erstverfahren), in welchem dieser die Behörde ersucht, die Beschwerdeführerin in Österreich zum Asylverfahren zuzulassen. Er habe mit ihr in Tschetschenien immer in O. (Novie Grosny) zusammen gelebt. In Tschetschenien habe sie keine Verwandten mehr, die sie aufnehmen würden, da sich die restliche Familie von ihr abgewandt habe, um keine Probleme mit der Polizei zu bekommen. Ferner bestehe ein besonderes Naheverhältnis zu diesem Bruder, da sie sich in Tschetschenien immer um seine Kinder gekümmert habe, weil er und seine Ehefrau berufstätig gewesen seien.

1.6. Mit Bescheid vom 26.07.2008 hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.06.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.1.6. Mit Bescheid vom 26.07.2008 hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.06.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

1.7. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zl. S12 400.966-1/2008/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.1.7. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zl. S12 400.966-1/2008/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zl. S12 400.966-1/2008/2E, erwuchs am 21.08.2008 in Rechtskraft.

2.1. Nach ihrer Überstellung am 27.08.2008 nach Polen, reiste die Beschwerdeführerin erneut in das österreichische Bundesgebiet ein, brachte am 06.03.2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, am 26.01.2009 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch an, sie habe am 13.06.2008 in Polen und am 25.06.2008 in Österreich jeweils einen Asylantrag gestellt. Am 27.08.2008 sei sie mittels Flugzeug von Österreich nach Warschau abgeschoben worden, wo sie erneut um Asyl angesucht habe, da ihr die polnischen Behörden gedroht hätten, sie andernfalls in ihre Heimat abzuschieben. Nach zwei Tagen habe sie eine Gerichtsverhandlung wegen ihres Asylverfahrens in Polen gehabt. Danach sei sie für zwei Monate in einem geschlossenen Lager untergebracht gewesen und sei anschließend zunächst für zwei bis drei Tage in das Verteilungslager Debak und dann in das Asyllager Leonaova in Lublin transferiert worden, wo sie wiederum zwei Monate untergebracht gewesen sei. Vor ca. einer Woche sei sie zu einem Bekannten in der Nähe von Warschau gegangen und sei bis zu ihrer Ausreise bei diesem aufhältig gewesen. Von dort sei sie gemeinsam mit einem anderen Flüchtling, der ihr das Zugticket gekauft habe, mit dem Zug in Österreich eingereist. In Lublin sei sie von unbekannten Leuten zum Aufenthalt ihrer Brüder befragt und nicht in Ruhe gelassen worden. Sie wolle nicht nach Polen zurück, weil sie Angst habe, dass die polnischen Behörden sie in ihre Heimat zurückschieben würden. Sie fühle sie dort nicht sicher. Sie sei in Polen ins Gefängnis gesteckt worden und nach ihrer Freilassung habe man ihr gesagt, dass sie selber über die Runden kommen müsse.

2.2. Am 28.01.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die zuständige polnische Behörde. Mit Schreiben vom 04.02.2009 (eingelangt am 06.02.2009) erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO für die Wiederaufnahme der Asylwerberin für zuständig.2.2. Am 28.01.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die zuständige polnische Behörde. Mit Schreiben vom 04.02.2009 (eingelangt am 06.02.2009) erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO für die Wiederaufnahme der Asylwerberin für zuständig.

2.3. Am 11.02.2009 langte die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG von Dr. S., Fachärztin für Psychiatrie, beim Bundesasylamt ein (Untersuchung am 09.02.2009), in der festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt beschwerdefrei sei. Es liege aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Der Überstellung nach Polen stünden keine schweren psychischen Störungen entgegen, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.2.3. Am 11.02.2009 langte die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG von Dr. S., Fachärztin für Psychiatrie, beim Bundesasylamt ein (Untersuchung am 09.02.2009), in der festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt beschwerdefrei sei. Es liege aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Der Überstellung nach Polen stünden keine schweren psychischen Störungen entgegen, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.

2.4. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 10.03.2009 vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Die Beschwerdeführerin legte verschiedene Urkunden ihres Bruders S. C., vor, darunter eine Kopie seines Dienstausweises samt Zugangsberechtigung zum Präsidentenpalast, eine Kopie einer Bestätigung über seine Abteilungsleitertätigkeit in der Präsidentenregierung und eine Kopie seines tschetschenischen Reisepasses sowie sein österreichisches Flüchtlingsdokument, um zu darzutun, dass sie seinetwegen in Gefahr sei und daher sowohl Tschetschenien als auch Polen verlassen habe. Nach tschetschenischen Sitten habe der Bruder eines unverheirateten Mädchens dieses bei sich bei sich aufzunehmen und sich um es wie ein Vater zu kümmern. Dies treffe in ihrem Falle zu, da sie keine Eltern mehr habe. Ihr Bruder S. C., ihre Schwestern S. A. und S. J. würden als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Ihr Bruder habe die Heimat 2004 verlassen; die Schwestern seien kurz danach aus Tschetschenien ausgereist. Ihre Geschwister seien verheiratet und hätten Kinder. In der Heimat habe sie bis zur Ausreise ihres Bruders mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach seiner Ausreise sei sie zu ihrer ältesten Schwester in Russland gezogen, welche noch dort lebe. Sie habe ihren Lebensunterhalt durch ihre Tätigkeit als Krankenschwester selbst finanziert, bevor sie diese sechs Monate vor ihrer Ausreise wegen ihrem Bruder kündigen habe müssen. Hier lebe sie derzeit abwechselnd bei ihrer Schwester A. und ihrem Bruder, bis er eine Wohnung zugeteilt bekomme und sie sodann ganz bei ihm leben könne. Zur ihrer geplanten Überstellung nach Polen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie während ihres Aufenthaltes in Polen nach ihrer Abschiebung, auf der Straße in der Nähe des Flüchtlingslagers Leonowo, wo sie untergebracht gewesen sei, von tschetschenischen Männern angehalten und umkreist worden sei. Sie sei bedroht und nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders befragt worden. Diese hätten ihr das Handy weggenommen und nach Telefonnummern gesucht. Daraufhin habe sie zu schreien begonnen, womit sie die Aufmerksamkeit von Passanten geweckt und ihre Angreifer in die Flucht geschlagen habe. Dieser Vorfall sei auch der Auslöser für ihre neuerliche Einreise in Österreich gewesen. Sie habe sich wegen dieses Vorfalls weder an die polnischen Behörden noch an die Lagerleitung gewandt, da sich diese um solche Angelegenheiten nicht kümmern würden. Sie sei verängstigt gewesen und habe von polnischen Behörden nichts Gutes erwartet. Denn das Erste, was diese mit ihr gemacht hätten, nachdem sie nach Polen überstellt worden sei, sei gewesen, sie für zwei Monate in Schubhaft zu nehmen. Nach ihrer Entlassung habe man ihr mitgeteilt, dass sie gehen solle, wo hin sie wolle. Sie sei schließlich aus eigenen Stücken ins Lager Debak gegangen und habe erneut einen Asylantrag gestellt. Sie sei weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren einvernommen worden und habe in beiden Verfahren keine Entscheidung erhalten. Zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit den Feststellungen nicht einverstanden sei und sich fragen würde, ob sie Amok laufen oder in Panik geraten solle, damit man sehe, dass sie nicht zurück nach Polen gehen möchte. Sie wolle in Österreich mit der Familie ihres Bruders leben.

2.5. Mit Bescheid vom 07.04.2009 hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.01.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2.5. Mit Bescheid vom 07.04.2009 hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.01.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich Polen für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt habe und, dass die Beschwerdeführerin in Polen keiner systematischen Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche zu erwarten hätte. Ferner seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin in Polen tatsächlich Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Es habe sich weiters weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde. Betreffend das Verhältnis zu ihren in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Geschwistern führte das Bundesasylamt aus, dass zwar ein gewisses familiäres Anknüpfungsmoment zwischen der Beschwerdeführerin und ihren erwachsenen Geschwistern nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch kein derartig qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis bestehe, dass ihr ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich nicht zugemutet werden könne.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich Polen für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt habe und, dass die Beschwerdeführerin in Polen keiner systematischen Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche zu erwarten hätte. Ferner seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin in Polen tatsächlich Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Es habe sich weiters weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde. Betreffend das Verhältnis zu ihren in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Geschwistern führte das Bundesasylamt aus, dass zwar ein gewisses familiäres Anknüpfungsmoment zwischen der Beschwerdeführerin und ihren erwachsenen Geschwistern nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch kein derartig qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis bestehe, dass ihr ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich nicht zugemutet werden könne.

2.6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, GZ: S12 400.966-2/2009/3E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.2.6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, GZ: S12 400.966-2/2009/3E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, GZ: S12 400.966-2/2009/3E, erwuchs am 19.05.2009 in Rechtskraft.

3. Am 16.06.2009 teilte das Bundesasylamt den polnischen Behörden nachweislich mit, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts sei und sich sohin die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf insgesamt 18 Monate verlängere.3. Am 16.06.2009 teilte das Bundesasylamt den polnischen Behörden nachweislich mit, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts sei und sich sohin die Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf insgesamt 18 Monate verlängere.

4.1. Am 15.07.2009 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab sie am Tag der Antragstellung im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch im Wesentlichen an, sie befinde sich seit 26.01.2009 in Österreich und habe seit dem rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens Österreich nicht verlassen. Sie habe sich seit der Zustellung des Negativbescheides unangemeldet bei ihrer Schwester aufgehalten, um einer Abschiebung zu entgehen. Sie habe keine neuen Fluchtgründe. Die in den beiden Vorverfahren geltend gemachten Gründe würden immer noch gelten. Sie sei aus Polen geflüchtet, weil sie auch in Polen verfolgt werde. Von wem sie verfolgt werde, wisse sie nicht. Es sei alles wegen ihres Bruders.

Unmittelbar nach der Erstbefragung wurde die Beschwerdeführerin am 15.07.2009 in Schubhaft genommen (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.07.2009, GZ. BNS3-F-09T).

4.2. Am 22.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Die Zustimmung Polens sei nach wie vor aufrecht und die sechsmonatige Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen (vgl. AS 27f).4.2. Am 22.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Die Zustimmung Polens sei nach wie vor aufrecht und die sechsmonatige Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen vergleiche AS 27f).

4.3. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 28.07.2009 vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie nervös sei und Depressionen habe. Sie leide auch an Schlaflosigkeit. Ab Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes (19.05.2009) habe sie sich bei Verwandten aufgehalten. Die Gründe, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden, habe sie im Vorverfahren angegeben. Neue Gründe kämen nicht hinzu. Ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert. Deswegen sei sie jedoch nicht in Behandlung. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab sie an, sie habe alles im Vorverfahren angegeben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Polen zu überstellen, gab sie an, in Polen sei sie gezwungen gewesen, einen Asylantrag zu stellen, sonst wäre sie nach Tschetschenien abgeschoben worden. Einer Ausweisung nach Polen stehe entgegen, dass sie in Polen von maskierten Männern bedroht worden sei, die wissen hätten wollen, wo sich ihr Bruder aufhalte. Sie habe Angst nach Polen zurückzukehren. In Österreich seien ihre Angehörigen. Sie könne und wolle nicht nach Polen.

4.4. Am 03.08.2009 erfolgte die Untersuchung zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. S., Fachärztin für Psychiatrie, welcher zu entnehmen ist, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und zwar eine Anpassungsstörung. An therapeutischen Maßnahmen seien schlafanstossende Antidepressiva und stützende psychotherapeutische Gespräche anzuraten. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes nicht auszuschließen. Es bestehe keine Selbstmordgefahr und auch zum heutigen Untersuchungszeitpunkt würden sich keine traumaspezifischen Symptome erheben oder beobachten lassen (vgl. AS 37ff).4.4. Am 03.08.2009 erfolgte die Untersuchung zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. S., Fachärztin für Psychiatrie, welcher zu entnehmen ist, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und zwar eine Anpassungsstörung. An therapeutischen Maßnahmen seien schlafanstossende Antidepressiva und stützende psychotherapeutische Gespräche anzuraten. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes nicht auszuschließen. Es bestehe keine Selbstmordgefahr und auch zum heutigen Untersuchungszeitpunkt würden sich keine traumaspezifischen Symptome erheben oder beobachten lassen vergleiche AS 37ff).

4.5. Am 05.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt erneut nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin an, sie nehme zurzeit Medikamente und ihr Allgemeinzustand habe sich verschlechtert. Sie könne nicht einschlafen. In der Schubhaft erhalte sie Schlafmittel, die nicht wirken würden. Sie sei in Polen und in Tschetschenien in Gefahr.

Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin den Antrag auf Zulassung des Verfahrens aufgrund Ablaufs der 20-Tagesfrist und Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist.

Ferner legte die Beschwerdeführerin einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom 13.07.2009, unterfertigt von Dr. H., Psychotherapie und Supervision, vor, dem zu entnehmen ist, dass die Symptome auf eine Belastungsreaktion infolge von Traumatisierung und nicht endenden Problemen hinweisen würden, die für die Beschwerdeführerin existentiell seien. Sie leide an Angstzuständen und einer erhöhten inneren Unruhe. Es seien die Leitsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung deutlich ausgeprägt (vgl. AS 49f).Ferner legte die Beschwerdeführerin einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom 13.07.2009, unterfertigt von Dr. H., Psychotherapie und Supervision, vor, dem zu entnehmen ist, dass die Symptome auf eine Belastungsreaktion infolge von Traumatisierung und nicht endenden Problemen hinweisen würden, die für die Beschwerdeführerin existentiell seien. Sie leide an Angstzuständen und einer erhöhten inneren Unruhe. Es seien die Leitsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung deutlich ausgeprägt vergleiche AS 49f).

4.6. Am 05.08.2009 langte ein Antrag des Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 15.07.2009 eingebracht habe und somit die 20-Tagesfrist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG abgelaufen sei, da eine Nichtgeltung der 20-Tagesfrist lediglich für das Führen von Konsultationen im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit, nicht aber für ein Zurückweisungsverfahren nach § 68 AVG vorgesehen sei. Daher sei das Verfahren mit Ablauf des 05.08.2009 zuzulassen und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Abs. 1 AsylG auszustellen.4.6. Am 05.08.2009 langte ein Antrag des Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 15.07.2009 eingebracht habe und somit die 20-Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG abgelaufen sei, da eine Nichtgeltung der 20-Tagesfrist lediglich für das Führen von Konsultationen im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit, nicht aber für ein Zurückweisungsverfahren nach Paragraph 68, AVG vorgesehen sei. Daher sei das Verfahren mit Ablauf des 05.08.2009 zuzulassen und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Absatz eins, AsylG auszustellen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, FZ. 09 08.406 - EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, FZ. 09 08.406 - EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Es habe sich weder eine solche schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Zustimmung Polens zur Führung des Asylverfahrens sei nach wie vor aufrecht. Es könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Die allgemeine Lage in Polen habe sich im Vergleich zum Vorverfahren nicht zu ihren Ungunsten geändert. Zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass es bei Zurückweisungsentscheidungen nicht darauf ankomme, ob Hinweise auf eine Traumatisierung vorliegen würden, sondern ob eine Krankheit im Zuge der Durchführung der Ausweisung sich unzumutbar verschlechtern würde. Ob tatsächlich eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin vorliege, sei im Rahmen der Zurückweisungsentscheidung nicht relevant. Für einer Art. 3 EMRK konforme Überstellung reiche es aus, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar seien, was in Polen der Fall sei.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Es habe sich weder eine solche schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Zustimmung Polens zur Führung des Asylverfahrens sei nach wie vor aufrecht. Es könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Die allgemeine Lage in Polen habe sich im Vergleich zum Vorverfahren nicht zu ihren Ungunsten geändert. Zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass es bei Zurückweisungsentscheidungen nicht darauf ankomme, ob Hinweise auf eine Traumatisierung vorliegen würden, sondern ob eine Krankheit im Zuge der Durchführung der Ausweisung sich unzumutbar verschlechtern würde. Ob tatsächlich eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin vorliege, sei im Rahmen der Zurückweisungsentscheidung nicht relevant. Für einer Artikel 3, EMRK konforme Überstellung reiche es aus, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar seien, was in Polen der Fall sei.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst nochmals darauf verwiesen wurde, dass die 20 Tagesfrist des § 28 Abs. 2 AsylG abgelaufen sei und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 05.08.2009 zum Verfahren hätte zugelassen werden müssen. Ferner weise die belangte Behörde den Antrag zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurück, da sich die Umstände seit dem letzten Asylantrag wesentlich geändert hätten. Die Behörde habe es unterlassen, eine ergänzende Befragung durchzuführen, um allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und das Vorbringen zu beseitigen. Ferner hätte die belangte Behörde die Voraussetzungen des Refoulementverbotes prüfen müssen. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt sei, sei nicht nur real, sondern erheblich und seien diese Gründe im Verfahren nicht berücksichtigt worden. Durch die Trennung von ihrer Familie liege eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Es bestehe eine äußerst intensive Familienbeziehung, die in einem umfassenden gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zum Ausdruck komme. Ferner könne von einer generellen Traumatisierung aller Tschetschenen ausgegangen werden, die auch in ihrem Fall vorliege. Wäre von der belangten Behörde ein objektives psychologisches Gutachten erstellt worden, wäre festgestellt worden, dass eine Abschiebung nicht möglich sei, da eine Abschiebung nach Polen zu einer Retraumatisierung führen, und es sohin zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes kommen würde. Diese Verschlechterung würde ein Ausmaß annehmen, das einer unmenschlichen Behandlung gleichkomme und würde dadurch Art. 3 EMRK verletzt werden.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst nochmals darauf verwiesen wurde, dass die 20 Tagesfrist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG abgelaufen sei und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 05.08.2009 zum Verfahren hätte zugelassen werden müssen. Ferner weise die belangte Behörde den Antrag zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurück, da sich die Umstände seit dem letzten Asylantrag wesentlich geändert hätten. Die Behörde habe es unterlassen, eine ergänzende Befragung durchzuführen, um allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und das Vorbringen zu beseitigen. Ferner hätte die belangte Behörde die Voraussetzungen des Refoulementverbotes prüfen müssen. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt sei, sei nicht nur real, sondern erheblich und seien diese Gründe im Verfahren nicht berücksichtigt worden. Durch die Trennung von ihrer Familie liege eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Es bestehe eine äußerst intensive Familienbeziehung, die in einem umfassenden gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zum Ausdruck komme. Ferner könne von einer generellen Traumatisierung aller Tschetschenen ausgegangen werden, die auch in ihrem Fall vorliege. Wäre von der belangten Behörde ein objektives psychologisches Gutachten erstellt worden, wäre festgestellt worden, dass eine Abschiebung nicht möglich sei, da eine Abschiebung nach Polen zu einer Retraumatisierung führen, und es sohin zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes kommen würde. Diese Verschlechterung würde ein Ausmaß annehmen, das einer unmenschlichen Behandlung gleichkomme und würde dadurch Artikel 3, EMRK verletzt werden.

7. Die Beschwerde langte am 17.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

8. Am 19.08.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher vorgebracht wurde, dass das Verfahren des Bundesasylamtes grob willkürlich geführt worden sei, da die Beschwerdeführerin aufgrund Ablaufs der 20-Tagesfrist bereits am 04.08.2009 ex lege zum Verfahren hätte zugelassen werden müssen. Ferner sei eine Zurückweisung des Antrages nach § 68 Abs. 1 AVG nur dann zulässig, wenn der Zurückweisungstatbestand erst nach Zulassung des Verfahrens neu hervorgetreten sei. Dies sei im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall, was sich schon alleine daraus ergebe, dass am Tag der Zulassung eine zurückweisende Entscheidung getroffen worden sei. In Ermangelung neuer Tatsachen sei die neuerliche Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig. Ferner seien die Parteienrechte im Verfahren massiv verletzt worden, da es der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter nicht möglich gewesen sei, dem Gutachten von Dr. S. vom 03.08.2009 substantiiert entgegenzutreten, da die Schubhaft trotz Zulassung nicht aufgehoben worden sei. Ferner werde der Beschwerdeführerin in der Schubhaft der Kontakt mit den Ärzten des Vereins "Dialog" verweigert.8. Am 19.08.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher vorgebracht wurde, dass das Verfahren des Bundesasylamtes grob willkürlich geführt worden sei, da die Beschwerdeführerin aufgrund Ablaufs der 20-Tagesfrist bereits am 04.08.2009 ex lege zum Verfahren hätte zugelassen werden müssen. Ferner sei eine Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann zulässig, wenn der Zurückweisungstatbestand erst nach Zulassung des Verfahrens neu hervorgetreten sei. Dies sei im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall, was sich schon alleine daraus ergebe, dass am Tag der Zulassung eine zurückweisende Entscheidung getroffen worden sei. In Ermangelung neuer Tatsachen sei die neuerliche Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig. Ferner seien die Parteienrechte im Verfahren massiv verletzt worden, da es der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter nicht möglich gewesen sei, dem Gutachten von Dr. S. vom 03.08.2009 substantiiert entgegenzutreten, da die Schubhaft trotz Zulassung nicht aufgehoben worden sei. Ferner werde der Beschwerdeführerin in der Schubhaft der Kontakt mit den Ärzten des Vereins "Dialog" verweigert.

9. Nach telefonischer Auskunft des Polizeianhaltezentrums Wien wurde die Beschwerdeführerin am 14.09.2009 nach Polen überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idgF (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idgF (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Art. 24 Abs. 1 Dublin II-VO), ist gemäß Art. 29 Dublin II-VO auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrages - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 06.03.2009 gestellt wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Artikel 24, Absatz eins, Dublin II-VO), ist gemäß Artikel 29, Dublin II-VO auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrages - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 06.03.2009 gestellt wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wiederaufzunehmen.

Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO besagt, dass wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO besagt, dass wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

§ 28 AsylG lautet:Paragraph 28, AsylG lautet:

(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen.

2.3. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hat und, dass Polen einer Übernahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO am 04.02.2009 (eingelangt am 06.02.2009) zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.2.3. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hat und, dass Polen einer Übernahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO am 04.02.2009 (eingelangt am 06.02.2009) zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.

2.4. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht abgelaufen ist. Da die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts war, hat das Bundesasylamt den polnischen Behörden am 16.06.2009 die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf insgesamt achtzehn Monate bekannt gegeben, sodass diese derzeit jedenfalls noch offen ist. Ferner hat das Bundesasylamt die Fristverlängerung den polnischen Behörden rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, bekannt gegeben und ist sohin seiner Informationspflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung zur Dublin II-VO nachgekommen (vgl. auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitsverfahren, 2. überarbeitete Auflage, K33 zum inhaltlich gleichen Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO, Seite 151).2.4. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht abgelaufen ist. Da die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts war, hat das Bundesasylamt den polnischen Behörden am 16.06.2009 die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf insgesamt achtzehn Monate bekannt gegeben, sodass diese derzeit jedenfalls noch offen ist. Ferner hat das Bundesasylamt die Fristverlängerung den polnischen Behörden rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, bekannt gegeben und ist sohin seiner Informationspflicht gemäß Artikel 9, Absatz 2, Durchführungsverordnung zur Dublin II-VO nachgekommen vergleiche auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitsverfahren, 2. überarbeitete Auflage, K33 zum inhaltlich gleichen Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO, Seite 151).

2.5. Betreffend das Vorbringen, die 20-Tagesfrist des § 28 Abs. 2 AsylG sei im vorliegenden Fall am 05.08.2009 abgelaufen, das Verfahren zugelassen und eine Zurückweisungs-entscheidung sei ohne das Hervorkommen neuer Tatsachen nach Zulassung des Verfahrens nicht mehr zulässig, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624-11, ausgesprochen hat, dass - sofern ein Zurückweisungsgrund vorliege - eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig sei, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt gewesen und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen sei. Der Verwaltungsgerichtshof führt ferner aus, dass die Zulassung des Verfahrens keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen sei, habe. Weder aus § 28 AsylG noch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage könne abgeleitet werden, dass in dem Fall, wenn die Zurückweisungstatbestände vor Zulassung des Verfahrens zu Tage getreten seien, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens ausgeschlossen wäre. Ferner werde in den Materialien ebenfalls ausgeführt, dass eine Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegenstehe, um klarer darzustellen, dass das Zulassungsverfahren und das materielle Verfahren nur Teile eines Asylverfahrens seien. Sohin bestehe auch nach den Erläuterungen kein Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Zutagetretens eines Zurückweisungsgrundes und der Zurückweisung des Asylantrages. Es sei auch nicht ersichtlich, dass im Rechtsmittelverfahren für den Asylwerber ungünstigere Bestimmungen gelten würden, wenn der Antrag außerhalb des Zulassungsverfahrens zurückgewiesen worden sei.2.5. Betreffend das Vorbringen, die 20-Tagesfrist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG sei im vorliegenden Fall am 05.08.2009 abgelaufen, das Verfahren zugelassen und eine Zurückweisungs-entscheidung sei ohne das Hervorkommen neuer Tatsachen nach Zulassung des Verfahrens nicht mehr zulässig, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624-11, ausgesprochen hat, dass - sofern ein Zurückweisungsgrund vorliege - eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig sei, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt gewesen und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen sei. Der Verwaltungsgerichtshof führt ferner aus, dass die Zulassung des Verfahrens keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen sei, habe. Weder aus Paragraph 28, AsylG noch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage könne abgeleitet werden, dass in dem Fall, wenn die Zurückweisungstatbestände vor Zulassung des Verfahrens zu Tage getreten seien, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens ausgeschlossen wäre. Ferner werde in den Materialien ebenfalls ausgeführt, dass eine Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegenstehe, um klarer darzustellen, dass das Zulassungsverfahren und das materielle Verfahren nur Teile eines Asylverfahrens seien. Sohin bestehe auch nach den Erläuterungen kein Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Zutagetretens eines Zurückweisungsgrundes und der Zurückweisung des Asylantrages. Es sei auch nicht ersichtlich, dass im Rechtsmittelverfahren für den Asylwerber ungünstigere Bestimmungen gelten würden, wenn der Antrag außerhalb des Zulassungsverfahrens zurückgewiesen worden sei.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von Beginn an ein Zurückweisungsgrund - nämlich jener der entschiedenen Sache - vorlag, der in der Folge auch nicht weggefallen ist. Dieser Zurückweisungsgrund war dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Zulassung des Verfahrens bekannt und ist jedenfalls - gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch in einem solchen Fall die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach Zulassung des Verfahrens rechtmäßig. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht sohin ins Leere und ist diese Vorgehensweise des Bundesasylamtes korrekt gewesen und keinesfalls als "grob willkürlich" zu bezeichnen.

2.6. Zu den weiteren, in der Beschwerdeergänzung vom 19.08.2009 geltend gemachten, Verfahrensmängeln ist Folgendes auszuführen.

Aus welchem Grund die Parteienrechte der Beschwerdeführerin massiv verletzt worden seien, da es ihr bzw. ihrem Vertreter nicht möglich gewesen sei, dem Gutachten von Dr. S. vom 03.08.2009 substanziiert entgegenzutreten, zumal die Schubhaft nicht aufgehoben worden sei, ist für den Asylgerichtshof nicht erkennbar. Zum einen ist auszuführen, dass die Verhängung und Aufhebung der Schubhaft eine fremdenpolizeiliche Maßnahme darstellt, die von der zuständigen Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft Baden) verhängt wurde und deren Aufhebung weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof verfügen könnten. Allerdings wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, gegen den Schubhaftbescheid Berufung an den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben. Zum andern wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 05.08.2009 in Anwesenheit ihres Vertreters das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme vom 03.08.2009 zur Kenntnis gebracht und ihr bzw. ihrem Vertreter die Möglichkeit geboten wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Aus welchen Gründen es der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter daher nicht möglich gewesen sein soll, diesem Gutachten entgegenzutreten, ist für den Asylgerichtshof daher nicht nachvollziehbar und kann sohin von einer "massiven Verletzung der Parteienrechte" nicht gesprochen werden.

Dass der Beschwerdeführerin in der Schubhaft der Kontakt mit den Ärzten des Vereins "Dialog" verweigert worden wäre - wie in der Beschwerdeergänzung ausgeführt -, stellt nach Ansicht des Asylgerichtshofes lediglich eine unbewiesene Behauptung dar. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter haben anlässlich der Einvernahmen vom 28.07.2009 und vom 05.08.2009 dem Bundesasylamt gegenüber angegeben, dass der Beschwerdeführerin diese Kontaktaufnahme verwehrt wurde, obwohl die Beschwerdeführerin sich bereits seit dem 15.07.2009 in Schubhaft befand. Ferner ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in medizinischer und/oder psychologischer Betreuung bei den Ärzten des Vereins "Dialog" stehen würde. Des Weiteren wurde diese Behauptung lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und nicht durch ein exakteres Vorbringen ergänzt, wie beispielsweise die Anführung von Daten (wann und wie oft versuchte sie Kontakt aufzunehmen?) oder Beschreibung der Vorfälle (an wen hat sie sich gewandt und mit welcher Begründung wurde ihr der Kontakt verwehrt?). Abgesehen davon, dass das Bundesasylamt - wie bereits zuvor erwähnt - keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Schubhaft hat, ist dieses Vorbringen aus den obigen Gründen nicht geeignet, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für den Asylgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).Für den Asylgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).

In seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 20007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:In seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 20007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:

"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2004/20/0010, angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2004/20/0010, angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.3. Im vorliegenden Beschwerdefall geht der Asylgerichtshof aus folgenden Gründen davon aus, dass das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.3.3. Im vorliegenden Beschwerdefall geht der Asylgerichtshof aus folgenden Gründen davon aus, dass das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Die Beschwerdeführerin hat sowohl bei der Erstbefragung als auch bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 28.07.2009 und am 05.08.2009 mehrfach angegeben, dass sie keine neuen Gründe habe bzw. die in den Vorverfahren geltend gemachten Gründe aufrecht blieben. Sie sei in Polen von maskierten Männern bedroht worden, die nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt hätten. Ferner wolle sie in Österreich bleiben, weil hier ihre Verwandten leben würden. Dieses Vorbringen betreffend die befürchtete Bedrohung in Polen und das Verhältnis zu ihren, in Österreich lebenden, erwachsenen Geschwistern (ein Bruder und zwei Schwestern mit ihren Familien) ist sowohl im Vorverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren dasselbe und ist sohin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar. Ferner wurden im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, GZ. S12 400.966-2/2009/3E, sowohl die befürchteten Bedrohungen in Polen (Schutzfähigkeit- und -willigkeit des Staates ist jedenfalls gegeben) und auch die Beziehung zu ihren Geschwistern - im Sinne eines besonderen Naheverhältnisses gemäß Art. 8 EMRK (Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer finanziellen Abhängigkeit und/oder eines gemeinsamen Haushaltes etc.) mitberücksichtigt.Die Beschwerdeführerin hat sowohl bei der Erstbefragung als auch bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 28.07.2009 und am 05.08.2009 mehrfach angegeben, dass sie keine neuen Gründe habe bzw. die in den Vorverfahren geltend gemachten Gründe aufrecht blieben. Sie sei in Polen von maskierten Männern bedroht worden, die nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt hätten. Ferner wolle sie in Österreich bleiben, weil hier ihre Verwandten leben würden. Dieses Vorbringen betreffend die befürchtete Bedrohung in Polen und das Verhältnis zu ihren, in Österreich lebenden, erwachsenen Geschwistern (ein Bruder und zwei Schwestern mit ihren Familien) ist sowohl im Vorverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren dasselbe und ist sohin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar. Ferner wurden im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, GZ. S12 400.966-2/2009/3E, sowohl die befürchteten Bedrohungen in Polen (Schutzfähigkeit- und -willigkeit des Staates ist jedenfalls gegeben) und auch die Beziehung zu ihren Geschwistern - im Sinne eines besonderen Naheverhältnisses gemäß Artikel 8, EMRK (Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer finanziellen Abhängigkeit und/oder eines gemeinsamen Haushaltes etc.) mitberücksichtigt.

Damit erweist sich dieses Vorbringen vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, GZ. S12 400.966-2/2009/3E, (rechtskräftig am 19.05.2009) mit umfasst. Das Bundesasylamt hat somit zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Damit erweist sich dieses Vorbringen vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, GZ. S12 400.966-2/2009/3E, (rechtskräftig am 19.05.2009) mit umfasst. Das Bundesasylamt hat somit zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die Beschwerde zwar darauf verweist, dass sich die Umstände seit dem letzten Asylantrag wesentlich geändert hätten, jedoch in der Folge kein weiteres Vorbringen hierzu erstattet wird; insbesondere nicht weiters ausgeführt wird, welche Umstände sich in welcher Art und Weise wesentlich geändert hätten. Ebenso wenig substanziiert wird in der Beschwerde in der Folge angeführt, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, eine ergänzende Befragung durchzuführen. Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, ohne darauf hinzuweisen, aus welchen Gründen eine ergänzende Befragung zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, ist weiters darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst wiederholt angegeben hat, dass sich weder in ihren Asylgründen noch in ihren familiären Verhältnissen seit Rechtskraft des letzten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Veränderungen ergeben hätten. Die Frage, ob - wie in der Beschwerde ausgeführt - durch die Trennung von ihrer Familie eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt, wurde sohin ebenfalls bereits im rechtskräftigen Vorerkenntnis ausreichend geklärt und dahingehend begründet, dass durch die Trennung von ihrer Familie - aus näher dargestellten Gründen - Art. 8 EMRK nicht verletzt wird und geht auch dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Worin das - in der Beschwerde angeführte - "umfassende Abhängigkeitsverhältnis" besteht, wurde im Übrigen in der Beschwerde ebenfalls nicht weiter ausgeführt.Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die Beschwerde zwar darauf verweist, dass sich die Umstände seit dem letzten Asylantrag wesentlich geändert hätten, jedoch in der Folge kein weiteres Vorbringen hierzu erstattet wird; insbesondere nicht weiters ausgeführt wird, welche Umstände sich in welcher Art und Weise wesentlich geändert hätten. Ebenso wenig substanziiert wird in der Beschwerde in der Folge angeführt, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, eine ergänzende Befragung durchzuführen. Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, ohne darauf hinzuweisen, aus welchen Gründen eine ergänzende Befragung zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, ist weiters darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst wiederholt angegeben hat, dass sich weder in ihren Asylgründen noch in ihren familiären Verhältnissen seit Rechtskraft des letzten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Veränderungen ergeben hätten. Die Frage, ob - wie in der Beschwerde ausgeführt - durch die Trennung von ihrer Familie eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt, wurde sohin ebenfalls bereits im rechtskräftigen Vorerkenntnis ausreichend geklärt und dahingehend begründet, dass durch die Trennung von ihrer Familie - aus näher dargestellten Gründen - Artikel 8, EMRK nicht verletzt wird und geht auch dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Worin das - in der Beschwerde angeführte - "umfassende Abhängigkeitsverhältnis" besteht, wurde im Übrigen in der Beschwerde ebenfalls nicht weiter ausgeführt.

3.4. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und das diesbezügliche Vorbringen ist zunächst auf die allgemeine Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit Krankheiten zu verweisen:3.4. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und das diesbezügliche Vorbringen ist zunächst auf die allgemeine Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK in Zusammenhang mit Krankheiten zu verweisen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit Krankheiten, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK in Zusammenhang mit Krankheiten, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK als auch jenen des Art. 8 EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach dem EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn eine Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung ist; vgl. KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin BENSAID v. the United Kingdom, Nr. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in der die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien für zulässig erklärt wurde.Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK als auch jenen des Artikel 8, EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach dem EGMR vergleiche auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn eine Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung ist; vergleiche KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin BENSAID v. the United Kingdom, Nr. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, angesehen werden, in der die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien für zulässig erklärt wurde.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen konnten nicht festgestellt werden und ist daher von der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass Dr. S. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ausgeführt hat, dass eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch erreicht dies nicht die Schwelle von Art. 3 EMRK gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR, da dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, dass es sich hierbei um eine unzumutbare Verschlechterung handelt, die zu einem akut existenzbedrohenden Krankheitszustand führen könnte. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht dem, von der Beschwerdeführerin vorgelegten, psychotherapeutischen Kurzbericht von Dr. H. entnehmen. Ferner ist darauf zu verweisen, dass dieser Bericht vom 13.07.2009 stammt und die Beschwerdeführerin in der Folge bei ihrer Einvernahme vom 28.07.2009 angegeben hat, dass sie nicht in psychologischer Behandlung sei (vgl. AS 7). Sohin ist eine akute Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass Dr. S. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ausgeführt hat, dass eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch erreicht dies nicht die Schwelle von Artikel 3, EMRK gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR, da dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, dass es sich hierbei um eine unzumutbare Verschlechterung handelt, die zu einem akut existenzbedrohenden Krankheitszustand führen könnte. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht dem, von der Beschwerdeführerin vorgelegten, psychotherapeutischen Kurzbericht von Dr. H. entnehmen. Ferner ist darauf zu verweisen, dass dieser Bericht vom 13.07.2009 stammt und die Beschwerdeführerin in der Folge bei ihrer Einvernahme vom 28.07.2009 angegeben hat, dass sie nicht in psychologischer Behandlung sei vergleiche AS 7). Sohin ist eine akute Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben.

Betreffend das Beschwerdevorbringen zur Traumatisierung ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung oder einer Traumatisierung leidet, da in beiden Fällen und auch sowohl gemäß der gutachterlichen Stellungnahme als auch gemäß dem psychotherapeutischen Kurzbericht die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht wird.Betreffend das Beschwerdevorbringen zur Traumatisierung ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung oder einer Traumatisierung leidet, da in beiden Fällen und auch sowohl gemäß der gutachterlichen Stellungnahme als auch gemäß dem psychotherapeutischen Kurzbericht die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht wird.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch bei nachweislichem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des EGMR und des VfGH eine Überstellung auch in Anbetracht einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht unzulässig erscheinen bzw. noch nicht die Intensität erreichen würde, um von einer Art. 3 EMRK-Verletzung ausgehen zu können. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungen vorgelegt.Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch bei nachweislichem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des EGMR und des VfGH eine Überstellung auch in Anbetracht einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht unzulässig erscheinen bzw. noch nicht die Intensität erreichen würde, um von einer Artikel 3, EMRK-Verletzung ausgehen zu können. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungen vorgelegt.

Somit ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht jene besondere Schwere aufweist, um eine Überstellung nach Polen als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend zu werten. Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin wird Art. 3 EMRK daher nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische, einschließlich psychologischer, Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Polen jedenfalls der Fall ist. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin in Polen keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Somit ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht jene besondere Schwere aufweist, um eine Überstellung nach Polen als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend zu werten. Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin wird Artikel 3, EMRK daher nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische, einschließlich psychologischer, Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Polen jedenfalls der Fall ist. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin in Polen keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

In Zusammenhang mit Art. 3 EMRK betreffend Krankheitszustände ist jedenfalls unter einer entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne des § 68 AVG nur eine solche zu verstehen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitet, was im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - nicht zutrifft und sohin auch unter diesem Blickwinkel eine entschiedene Sache nach § 68 AVG vorliegt.In Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK betreffend Krankheitszustände ist jedenfalls unter einer entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 68, AVG nur eine solche zu verstehen, die die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitet, was im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - nicht zutrifft und sohin auch unter diesem Blickwinkel eine entschiedene Sache nach Paragraph 68, AVG vorliegt.

Ferner ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Vorverfahren umfassende Feststellungen zur Lage der Asylwerber in Polen (insbesondere deren medizinischer Versorgung) zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach Polen überstellter Asylwerber davon betroffen wäre.Ferner ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Vorverfahren umfassende Feststellungen zur Lage der Asylwerber in Polen (insbesondere deren medizinischer Versorgung) zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach Polen überstellter Asylwerber davon betroffen wäre.

3.5. Von einer Änderung der primären Sachverhaltslage kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einer "Gefahrenvergrößerung" (vgl. dazu VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343). Damit steht aber die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen, wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat. Zusätzlich hat sich weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung ergeben, sodass zweifellos eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.3.5. Von einer Änderung der primären Sachverhaltslage kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einer "Gefahrenvergrößerung" vergleiche dazu VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343). Damit steht aber die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen, wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat. Zusätzlich hat sich weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung ergeben, sodass zweifellos eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.

Da somit in jenen Umständen, die im Erstverfahren zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Polens geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist der neuerlich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienlebens des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu Paragraph 37, Asylgesetz 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF sind Ausweisungen nach Absatz eins, lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienlebens des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

§ 41 Abs. 6 AsylG idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 6, AsylG idgF lautet:

Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

4.2. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Die Beschwerdeführerin hat sowohl im nunmehrigen Verfahren als auch im Vorverfahren dieselben Angaben betreffend ihr Familienleben getätigt und hat sich sohin seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, GZ. S12 400.966-2/2009/3E, (rechtskräftig am 19.05.2009) keine Sachverhaltsänderung in Bezug auf Art. 8 EMRK ergeben und liegt sohin auch unter diesem Gesichtspunkt eine entschiedene Sache vor.4.2. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Die Beschwerdeführerin hat sowohl im nunmehrigen Verfahren als auch im Vorverfahren dieselben Angaben betreffend ihr Familienleben getätigt und hat sich sohin seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, GZ. S12 400.966-2/2009/3E, (rechtskräftig am 19.05.2009) keine Sachverhaltsänderung in Bezug auf Artikel 8, EMRK ergeben und liegt sohin auch unter diesem Gesichtspunkt eine entschiedene Sache vor.

Zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Beschwerdeführerin in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes im Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.Zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Beschwerdeführerin in Österreich über Angehörige im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes im Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.

Da die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt (siehe Aktenvermerk vom 16.09.2009 betreffend die telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes) bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt (siehe Aktenvermerk vom 16.09.2009 betreffend die telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes) bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

Der angefochtene Bescheid erweist sich damit in beiden Spruchpunkten als rechtmäßig, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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