TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/28 B4 408758-1/2009

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Veröffentlicht am 28.09.2009
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Spruch

B4 408.758-1/2009/2E

B4 408.759-1/2009/2E

B4 408.766-1/2009/2E

B4 408.764-1/2009/2E

B4 408.762-1/2009/2E

B4 408.760-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX (3.) der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 (3.) der römisch 40 ,

(4.) der XXXX, (5.) des XXXX und des (6.) XXXX, alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 1.9.2009, (1.) Zl. 08 12.022-BAI, (2.) Zl. 08 12.023-BAI, (3.) 08 12.024-BAI, (4.) 08 12.025-BAI, (5.) Zl. 08 12.026-BAI bzw. (6.) Zl. 08 12.027-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:(4.) der römisch 40 , (5.) des römisch 40 und des (6.) römisch 40 , alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 1.9.2009, (1.) Zl. 08 12.022-BAI, (2.) Zl. 08 12.023-BAI, (3.) 08 12.024-BAI, (4.) 08 12.025-BAI, (5.) Zl. 08 12.026-BAI bzw. (6.) Zl. 08 12.027-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben, der von ihm angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben, der von ihm angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde der XXXX, der XXXX, der XXXX, des XXXX und des XXXX werden die von ihnen angefochtenen Bescheide gemäß 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 werden die von ihnen angefochtenen Bescheide gemäß 66 Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und seine vier minderjährigen Kinder, reisten am 30.11.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und brachten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz ein.

2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 1.12.2008 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Die Beschwerdeführer seien serbische Staatsangehörige, gehörten der albanischen Volksgruppe an, seien muslimischen Glaubens und stammten aus dem in der südserbischen Gemeinde XXXX gelegenen Ort XXXX. Der Erstbeschwerdeführer sei seit 1998 von der Polizei in Südserbien verfolgt worden, wobei das Problem von Jahr zu Jahr schwerer geworden sei. Er sei mehrmals von Polizisten geschlagen worden. 1999 wäre er fast von der Polizei umgebracht worden, da er von Südserbien nach Mazedonien gereist sei, um seinen Vater, der dort gewohnt habe, abzuholen. Zuletzt habe er vor ca. drei Monaten Probleme gehabt, als man Waffen von ihm verlangt und ihm vorgeworfen habe, dass er Informationen über die UCBMP bekannt gebe. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, im Herkunftsstaat persönlich keine Probleme gehabt zu haben; sie habe mit ihren Kindern Serbien wegen ihres Ehemannes verlassen.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 1.12.2008 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Die Beschwerdeführer seien serbische Staatsangehörige, gehörten der albanischen Volksgruppe an, seien muslimischen Glaubens und stammten aus dem in der südserbischen Gemeinde römisch 40 gelegenen Ort römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer sei seit 1998 von der Polizei in Südserbien verfolgt worden, wobei das Problem von Jahr zu Jahr schwerer geworden sei. Er sei mehrmals von Polizisten geschlagen worden. 1999 wäre er fast von der Polizei umgebracht worden, da er von Südserbien nach Mazedonien gereist sei, um seinen Vater, der dort gewohnt habe, abzuholen. Zuletzt habe er vor ca. drei Monaten Probleme gehabt, als man Waffen von ihm verlangt und ihm vorgeworfen habe, dass er Informationen über die UCBMP bekannt gebe. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, im Herkunftsstaat persönlich keine Probleme gehabt zu haben; sie habe mit ihren Kindern Serbien wegen ihres Ehemannes verlassen.

3. Am 4.12.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen schilderte der Erstbeschwerdeführer jene Probleme, die er mit den serbischen Sicherheitskräften gehabt habe, im Detail.

4. Am 10.12.2008 abermals beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen, brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe an diesem Tag von seinem Bruder telefonisch erfahren, dass er am Tag zuvor von der serbischen Polizei gesucht worden sei. Zwei Polizeibeamte seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten ihn "als Zeugen wollen". Weiters habe er von seinem Bruder erfahren, dass eine Ladung gekommen sei, die ihm dieser gemeinsam mit Unterlagen betreffend ein Verfahren, in dem der Erstbeschwerdeführer eine Gerichtsverhandlung in XXXX gehabt habe, zu der er ebenfalls als Zeuge geladen worden sei, "mit dem Autobus" schicken werde.4. Am 10.12.2008 abermals beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen, brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe an diesem Tag von seinem Bruder telefonisch erfahren, dass er am Tag zuvor von der serbischen Polizei gesucht worden sei. Zwei Polizeibeamte seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten ihn "als Zeugen wollen". Weiters habe er von seinem Bruder erfahren, dass eine Ladung gekommen sei, die ihm dieser gemeinsam mit Unterlagen betreffend ein Verfahren, in dem der Erstbeschwerdeführer eine Gerichtsverhandlung in römisch 40 gehabt habe, zu der er ebenfalls als Zeuge geladen worden sei, "mit dem Autobus" schicken werde.

5. In der Folge legte der Erstbeschwerdeführer drei in serbischer Sprache abgefasste Dokumente vor, bei denen es sich ihrem Inhalt um Folgendes handelt: ein nicht vollständiges Urteil des Militärgerichtes XXXX mit unleserlichem Datum, mit dem der Erstbeschwerdeführer nach einer am XXXX abgehaltenen Hauptverhandlung für schuldig befunden wurde, das Delikt der "Bezahlung von Bestechungsgeldern gemäß Art. 255. Abs. 1. des StGB SRJ" begangen zu haben, und zu einer bedingt nachgesehenen Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie "einer weiteren Strafe" von 1000,- Dinar verurteilt werde (er habe am 11.2.1994, nachdem er an der slawisch-mazedonischen Grenze als erster einer Kolonne von fünf Traktoren mit je zehn Metallfässern befüllt mit Dieseltreibstoff aufgegriffen worden sei, Mitgliedern einer Wachpatrouille DM 550,-5. In der Folge legte der Erstbeschwerdeführer drei in serbischer Sprache abgefasste Dokumente vor, bei denen es sich ihrem Inhalt um Folgendes handelt: ein nicht vollständiges Urteil des Militärgerichtes römisch 40 mit unleserlichem Datum, mit dem der Erstbeschwerdeführer nach einer am römisch 40 abgehaltenen Hauptverhandlung für schuldig befunden wurde, das Delikt der "Bezahlung von Bestechungsgeldern gemäß Artikel 255, Absatz eins, des StGB SRJ" begangen zu haben, und zu einer bedingt nachgesehenen Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie "einer weiteren Strafe" von 1000,- Dinar verurteilt werde (er habe am 11.2.1994, nachdem er an der slawisch-mazedonischen Grenze als erster einer Kolonne von fünf Traktoren mit je zehn Metallfässern befüllt mit Dieseltreibstoff aufgegriffen worden sei, Mitgliedern einer Wachpatrouille DM 550,-

angeboten, damit sie ihn von Mazedonien nach Jugoslawien durchließen) eine (nicht datierte) zur "Nummer: XXXX" ergangene Ladung des Gemeindegerichts in XXXX, derzufolge der Erstbeschwerdeführer in der "Strafsache des Beschuldigten XXXX aus dem Dorf XXXX, wegen der strafbaren Handlung gemäß Art. XXXX" als Zeuge zur Hauptverhandlung am XXXX um 12 Uhr geladen werde (wobei in der Rechtsbelehrung auf der Rückseite festgehalten ist, dass gegen einen Zeugen, der ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibe, sofort die Vorführung angeordnet bzw. "gemäß Art. 303. Abs. 1. und 3. des ZKP Gesetzes" eine Ordnungsstrafe verhängt werden könne (deren Höhe im dafür vorgesehenen Feld nicht angegeben wird); eine Bescheinigung, derzufolge das genannte Gericht am XXXX im gleichen Verfahren den Beschluss gefällt habe, dass der Erstbeschwerdeführer zu einer Geldstrafe in Höhe von 100.000,- Dinar verurteilt werde, die innerhalb von 15 Tagen zu bezahlen sei; sollte die Strafe auch unter Zwang nicht geltend gemacht werden können, werde sie in eine Gefängnisstrafe von 100 Tagen umgewandelt. Begründend wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer weder zur Verhandlung am XXXX erschienen sei noch seine Abwesenheit entschuldigt worden sei, obwohl er ordnungsgemäß geladen worden sei.angeboten, damit sie ihn von Mazedonien nach Jugoslawien durchließen) eine (nicht datierte) zur "Nummer: XXXX" ergangene Ladung des Gemeindegerichts in römisch 40 , derzufolge der Erstbeschwerdeführer in der "Strafsache des Beschuldigten römisch 40 aus dem Dorf römisch 40 , wegen der strafbaren Handlung gemäß "Art". XXXX" als Zeuge zur Hauptverhandlung am römisch 40 um 12 Uhr geladen werde (wobei in der Rechtsbelehrung auf der Rückseite festgehalten ist, dass gegen einen Zeugen, der ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibe, sofort die Vorführung angeordnet bzw. "gemäß Artikel 303, Absatz eins und 3, des ZKP Gesetzes" eine Ordnungsstrafe verhängt werden könne (deren Höhe im dafür vorgesehenen Feld nicht angegeben wird); eine Bescheinigung, derzufolge das genannte Gericht am römisch 40 im gleichen Verfahren den Beschluss gefällt habe, dass der Erstbeschwerdeführer zu einer Geldstrafe in Höhe von 100.000,- Dinar verurteilt werde, die innerhalb von 15 Tagen zu bezahlen sei; sollte die Strafe auch unter Zwang nicht geltend gemacht werden können, werde sie in eine Gefängnisstrafe von 100 Tagen umgewandelt. Begründend wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer weder zur Verhandlung am römisch 40 erschienen sei noch seine Abwesenheit entschuldigt worden sei, obwohl er ordnungsgemäß geladen worden sei.

6. Am 19.8.2008 teilte der Polizeiattache an der österreichischen Botschaft in Belgrad mit, dass die als "Ladung zur Hauptverhandlung" und als "Bescheinigung" bezeichneten Dokumente echt seien. Die Nachforschungen hätten ergeben, dass dem Erstbeschwerdeführer bereits zuvor eine Ladung als Zeuge zugestellt worden sei, dieser aber zur Verhandlung nicht erschienen sei. Die Folge seien die "vorliegende Strafandrohung" sowie die "vorliegende, neuerliche Ladung als Zeuge wegen eines Steuerhinterziehungsdeliktes nach dem Strafgesetz"; sollte diese Ladung wieder nicht befolgt werden, käme es zur angeführten Bestrafung.

7. Am 24.8.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck einvernommen, schilderte der Erstbeschwerdeführer zunächst abermals seine Probleme mit den serbischen Behörden. Dabei brachte er ua. vor, er habe sich bei seiner Befragung im September 2008 einverstanden erklärt, für die serbische Polizei als Spion tätig zu sein. Danach ihm ein seiner Cousins, der als Polizeibeamte arbeite, im Vertrauen gesagt, dass der Verdacht bestehe, der Erstbeschwerdeführer habe "mit Terrorismus und anderen Dingen" zu tun gehabt; seit 1996 gebe es Akten über ihn mit dem Verdacht, dass er Waffen für die UCK transportiert habe. Auf die Frage, weshalb er als Zeuge geladen worden sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er bis zuletzt nicht gewusst habe, wer diese Person sei, um die es eigentlich gehe. Er kenne ihn nicht, erst durch das Telefonat mit seinem Bruder habe er erfahren, dass beide Häuser dieser Person kontrolliert worden seien. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, was er bezeugen solle, mehr könne er dazu nicht sagen. Am gleichen Tag wurde die Zweitbeschwerdeführerin einvernommen, und zwar insbesondere zu den genaueren Umständen der Übergriffe, denen der Erstbeschwerdeführer seinem Vorbringen nach ausgesetzt gewesen sei.

8. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. Z 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu (jeweils Spruchpunkt I. und II.); überdies wies es die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (jeweils Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer serbische Staatsangehörige seien, traf Feststellungen zur Lage in Serbien. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers stellte das Bundesasylamt weiters fest, dass dieser 1995 vom Militärgericht wegen des Vergehen des Anbietens von Bestechungsgeldern zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie der Zahlung von 1.000,-8. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Abs. Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu (jeweils Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.); überdies wies es die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer serbische Staatsangehörige seien, traf Feststellungen zur Lage in Serbien. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers stellte das Bundesasylamt weiters fest, dass dieser 1995 vom Militärgericht wegen des Vergehen des Anbietens von Bestechungsgeldern zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie der Zahlung von 1.000,-

Dinar verurteilt worden sei und im Jahr 2008 eine Ladung als Zeuge zur Hauptverhandlung erhalten habe. Hingegen könnten die vorgebrachten Fluchtgründe mangels Glaubhaftmachung nicht als Sachverhalt festgestellt werden; beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf die Widersprüche - die sowohl zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers selbst als auch im Verhältnis zu jenen der Zweitbeschwerdeführerin aufgetreten seien - unglaubwürdig sei. Weder sei es den Beschwerdeführern gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, noch seien Abschiebungshindernisse iSd § 8 AsylG ersichtlich; dabei wies es darauf hin, dass in Serbien keine solche extreme Gefahrenlage herrsche, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.Dinar verurteilt worden sei und im Jahr 2008 eine Ladung als Zeuge zur Hauptverhandlung erhalten habe. Hingegen könnten die vorgebrachten Fluchtgründe mangels Glaubhaftmachung nicht als Sachverhalt festgestellt werden; beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf die Widersprüche - die sowohl zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers selbst als auch im Verhältnis zu jenen der Zweitbeschwerdeführerin aufgetreten seien - unglaubwürdig sei. Weder sei es den Beschwerdeführern gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, noch seien Abschiebungshindernisse iSd Paragraph 8, AsylG ersichtlich; dabei wies es darauf hin, dass in Serbien keine solche extreme Gefahrenlage herrsche, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.

9. Die den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide zogen diese mit jeweils rechzeitig eingebrachten Schriftsätzen in Beschwerde; dadurch gelten gemäß § 34 AsylG auch die die übrigen Beschwerdeführer betreffenden Bescheide als angefochten. Der Erstbeschwerdeführer wies in seiner Beschwerde ua. darauf hin, dass die Ladung, die ihm zugeschickt worden sei, keiner Beweiswürdigung unterzogen worden sei, obwohl er vorgebracht habe, dass auch diese Ladung Teil der willkürlichen Maßnahmen der serbischen Sicherheitsorganen sei.9. Die den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide zogen diese mit jeweils rechzeitig eingebrachten Schriftsätzen in Beschwerde; dadurch gelten gemäß Paragraph 34, AsylG auch die die übrigen Beschwerdeführer betreffenden Bescheide als angefochten. Der Erstbeschwerdeführer wies in seiner Beschwerde ua. darauf hin, dass die Ladung, die ihm zugeschickt worden sei, keiner Beweiswürdigung unterzogen worden sei, obwohl er vorgebracht habe, dass auch diese Ladung Teil der willkürlichen Maßnahmen der serbischen Sicherheitsorganen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2.1. Aus folgendes Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen ist: Aufgrund der Erhebungen des Polizeiattaches an der Österreichischen Botschaft in Belgrad muss davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer bei Nichterscheinen zu der für den XXXX angesetzt gewesenen Verhandlung vor dem Gemeindegericht von XXXX (so das Gericht überdies davon ausgeht, dass er zu dieser ordnungsgemäß geladen wurde) eine Strafe von 100.000,- Dinar (umgerechnet etwa ¿ 1.100,-) bezahlen oder aber eine Gefängnisstrafe von 100 Tagen verbüßen müsste. Ob das Gericht mittlerweile eine solche Strafe ausgesprochen hat, kann in sinnvoller Weise nur durch eine diesbezügliche neuerliche Befragung des Erstbeschwerdeführers ermittelt werden. Anhand der Ergebnisse dieser Ermittlungen (gegebenenfalls unter Beurteilung der Frage, ob das Gericht allfälligerweise nach den einschlägigen serbischen Rechtsvorschriften tatsächlich von einer rechtswirksamen Zustellung der Ladung an den sich in Österreich aufhaltenden Erstbeschwerdeführer ausgehen durfte) ist dann die Frage zu beurteilen, ob eine allfällige Verurteilung des Erstbeschwerdeführers zu einer solchen Strafe (wie von diesem behauptet) gleich den Übergriffen, denen er ausgesetzt gewesen sei, eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme des Herkunftsstaates ist oder aber die legitime Anwendung eines Beugemittels, um sein Erscheinen als Zeuge zu erreichen, dies unter Berücksichtigung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den Übergriffen, denen er ausgesetzt gewesen sei.2.2.1. Aus folgendes Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen ist: Aufgrund der Erhebungen des Polizeiattaches an der Österreichischen Botschaft in Belgrad muss davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer bei Nichterscheinen zu der für den römisch 40 angesetzt gewesenen Verhandlung vor dem Gemeindegericht von römisch 40 (so das Gericht überdies davon ausgeht, dass er zu dieser ordnungsgemäß geladen wurde) eine Strafe von 100.000,- Dinar (umgerechnet etwa ¿ 1.100,-) bezahlen oder aber eine Gefängnisstrafe von 100 Tagen verbüßen müsste. Ob das Gericht mittlerweile eine solche Strafe ausgesprochen hat, kann in sinnvoller Weise nur durch eine diesbezügliche neuerliche Befragung des Erstbeschwerdeführers ermittelt werden. Anhand der Ergebnisse dieser Ermittlungen (gegebenenfalls unter Beurteilung der Frage, ob das Gericht allfälligerweise nach den einschlägigen serbischen Rechtsvorschriften tatsächlich von einer rechtswirksamen Zustellung der Ladung an den sich in Österreich aufhaltenden Erstbeschwerdeführer ausgehen durfte) ist dann die Frage zu beurteilen, ob eine allfällige Verurteilung des Erstbeschwerdeführers zu einer solchen Strafe (wie von diesem behauptet) gleich den Übergriffen, denen er ausgesetzt gewesen sei, eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme des Herkunftsstaates ist oder aber die legitime Anwendung eines Beugemittels, um sein Erscheinen als Zeuge zu erreichen, dies unter Berücksichtigung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den Übergriffen, denen er ausgesetzt gewesen sei.

2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Dass eine Anreise des in XXXX lebenden Erstbeschwerdeführers zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Dass eine Anreise des in römisch 40 lebenden Erstbeschwerdeführers zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

3. Zur Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.3.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Asylgesetz (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren werde auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Asylgesetz Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren werde auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

3.2.1. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gehören der Kernfamilie des Erstbeschwerdeführers an. Davon ging auch das Bundesasylamt aus.

3.2.2. Da das den Erstbeschwerdeführer betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihm angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die übrigen Beschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.3.2.2. Da das den Erstbeschwerdeführer betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihm angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die übrigen Beschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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