TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/5 S17 408309-1/2009

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Veröffentlicht am 05.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S17 408.309-1/2009-2E

Im Namen der Republik

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX alias XXXX alias XXXX aliasXXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2009, FZ. 09 07.119-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX alias römisch 40 alias römisch 40 aliasXXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2009, FZ. 09 07.119-EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, 10, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 16.06.2009 nicht rechtmäßig über Ungarn in Österreich ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 16.06.2009 brachte er im Wesentlichen vor, dass er den Iran per Zug in Richtung Türkei verlassen habe. Anschließend habe er sich illegal Anfang Mai 2009 mit dem Schiff nach Griechenland begeben. Dort seien alle Schiffsinsassen von der Polizei festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und für eine Woche in ein "Camp" gebracht worden. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Athen sei er weiter nach Makedonien gereist, weil es in Athen viele Diebe und Dealer etc. gegeben habe. Schließlich sei der BF über Serbien nach Ungarn (Klevia) gelangt, wo ihn die Polizei im Rahmen einer Kontrolle festgenommen habe. Auf der Polizeistation seien im die Fingerabdrücke abgenommen worden und man habe ihn dann nach Bekescsaba gebracht. Von dort sei er nach Budapest und weiter nach Österreich geflüchtet.

Er habe Ungarn verlassen, weil er sich dort ebenfalls nicht wohl gefühlt habe. Er könne die Sprache nicht und die Zustände seien allgemein katastrophal. Der BF habe außerdem unbedingt in ein deutschsprachiges Land gewollt, um seine Sprachkenntnisse zu verbessern und endlich seine Ausbildung beenden zu können.

Er hätte in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Im Jänner 2008 habe er sich für eine Woche mit einem Schengenvisum (gültig für eine Woche) in Deutschland aufgehalten.

In Griechenland sei er von den dortigen Behörden angehalten und untergebracht worden. Die soziale Situation sei dort sehr schwierig gewesen. Sein Plan sei immer gewesen, nach Österreich zu kommen. In Griechenland habe er sehr viel mit Kriminellen zu tun gehabt.

Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er vor ca. zehn Jahren binnen eines Jahres grundlos zweimal von der Polizei festgenommen worden sei. Weiters hätte seine Familie große Probleme mit den iranischen Behörden, da diese sehr liberal eingestellt sei. Schließlich kenne die Regierung keine Gnade in Sachen Homosexualität, sodass er dort keine normale Beziehung führen könne und Angst haben müsse, festgenommen und zum Tode verurteilt zu werden.

3. Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer (GR2....IT1....). Demnach wurden ihm am 25.04.2009 in Griechenland/SAMOS als Folge eines illegalen Grenzübertritts aus einem Drittstaat - jedoch nicht als "Asylbewerber" - und am 16.06.2009 in Ungarn/BAH MENEKULTUGYI IGAZG BEKESCSABA als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.

Der BF habe sich bis Anfang Juni 2009 einen Monat in Griechenland aufgehalten bzw. vier Tage bis zum 16.06.2009 in Ungarn. Die sozialen Zustände seien in beiden Ländern katastrophal und würde der BF in keinem der beiden Länder eine Zukunft für sich sehen.

4. Am 18.06.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 03.07.2009.4. Am 18.06.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 03.07.2009.

5. Am 22.06.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA seit 18.06.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.5. Am 22.06.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA seit 18.06.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

6. Am 23.06.2009 teilte Ungarn mit, dass die Wiederaufnahme auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO akzeptiert werde. Ungarn bestätigte weiters, dass der BF am 12.06.2009 in Ungarn um Asyl ansuchte und sein Verfahren noch anhängig sei.6. Am 23.06.2009 teilte Ungarn mit, dass die Wiederaufnahme auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO akzeptiert werde. Ungarn bestätigte weiters, dass der BF am 12.06.2009 in Ungarn um Asyl ansuchte und sein Verfahren noch anhängig sei.

7. Am 26.06.2009 wurde vom Rechtsberater des BF eine Aktenabschrift übernommen.

8. Bei der Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 26.06.2009 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen zur Reiseroute und brachte auf Befragung im Wesentlichen vor, dass er im Bereich der EU, in Norwegen oder Island keine Verwandten hätte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe.

Als persönliche Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Ungarn sprechen würden, brachte er vor, dass er in ein deutschsprachiges Land wollte. Die deutsche Sprache sei im Gegensatz zu Ungarisch eine technische Sprache und habe Zukunft. Außerdem wolle er in Österreich weiterstudieren und stehe Österreich wirtschaftlich besser da als Ungarn. Im Gegensatz zu Ungarn würde hier eine nicht unerhebliche iranische Gemeinschaft bestehen. Letztlich habe er sich in Österreich freiwillig bei der Polizei gemeldet, sei sehr kooperativ gewesen und hätte von Anfang an die Wahrheit gesagt.

Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser machte davon Gebrauch und befragte den BF, welche spezielle Beziehung der BF zu Österreich hätte. Der BF erklärte, dass kulturell keine besondere Beziehung bestünde, er aber einige Informationen zu Österreich gesammelt hätte. Er würde die österreichische Kultur und Sprache relativ gut kennen.

9. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).9. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das BAA setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf im angefochtenen Bescheid auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen zum staatlichen Asylverfahren sowie konkret zur Refoulement Prüfung, zur Schubhaftpraxis, zum Zugang zu Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur Versorgung von Asylwerbern, zur medizinischen Versorgung sowie zur Anerkennungsquote.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gem. Art 16/1/c Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gem. Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen.

Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife.

Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

10. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.07.2009 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 80 Abs 5 FPG iVm § 57 AVG 1991 verhängt.10. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.07.2009 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG 1991 verhängt.

11. Laut Bericht der PI St. Georgen i.A. - EAST West vom 27.07.2009 wurde der BF am 27.07.2009 dem PAZ Wien Hernals übergeben.

12. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit handschriftlichem - in deutscher Sprache selbst verfassten - Schreiben vom 03.08.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde.

Darin führt der BF aus, dass er in Ungarn durch die dortige Polizei einvernommen worden sei, aber ausdrücklich keinen Asylantrag gestellt hätte. Er habe dort gesagt, dass sein Reiseziel von Anfang an Österreich gewesen sei. Abschließend wiederholte der BF seine bereits in der Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 26.06.2009 vorgebrachten persönlichen Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Ungarn sprechen würden.

13. Die gegenständliche Beschwerde langte am 17.08.2009 beim AsylGH ein.

14. Dem AIS ist zu entnehmen, dass der BF am 10.9.2009 in den Zielstaat abgeschoben wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt und am 24.07.2009 über ihn entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt und am 24.07.2009 über ihn entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. § 5 AsylG lautet:1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Ungarn nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Ungarn hatte sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zu übernehmen, weil dieser in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte und sich während dessen Prüfung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates (eben Österreich) aufhält. Abgesehen vom vorhandenen Eurodac-Treffer, wonach dem BF als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen wurden, erklärte Ungarn nach Prüfung des Wiederaufnahmegesuches in seiner Zustimmungserklärung ausdrücklich, dass der BF am 12.06.2009 einen Asylantrag stellte. Soweit der BF im Verfahren unbescheinigt bestreitet in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, so ist darin kein substantiiertes Vorbringen zu ersehen, das zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren veranlassen würde. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb Ungarn gegenüber Österreich eine unrichtige Mitteilung machen sollte und damit die Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrages übernimmt. Gegebenenfalls wäre dies wohl eine Vertragsverletzung Ungarns und zum anderen wären damit der allgemeinen Lebenserfahrung nach dienstund/oder strafrechtliche Konsequenzen der verantwortlichen Organwalter für derartige amtsmissbräuchliche Verhaltensweisen verbunden. Im Gegensatz dazu hat der BF auf Grund seiner Aussagen nach (zB.: "Ich hatte nie vor dort zu bleiben, mein Plan war es immer, nach Österreich zu kommen, bzw. dort zu bleiben." oder "In Ungarn habe ich gesagt, das das Reiseziel von Anfang an Österreich war und ist" oder "Als ich noch im Iran war, habe ich mehrere Bücher über Österreich gelesen. Die österreichische Kultur und Traditionen kenne ich relativ gut. Die Sprache kenne ich auch. Genau deswegen wollte ich in Österreich weiter studieren") ein nachvollziehbares Interesse Umstände darzulegen, die gegen eine Prüfung des Antrages in Ungarn sprechen, auch wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen, ohne dass er dadurch etwa Strafen zu erwarten hätte. Im Ergebnis sieht der AsylGH unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund um an der erstmaligen Asylantragstellung des BF in Ungarn zu zweifeln. Dem entgegenstehende Bescheinigungsmittel wurden vom BF weder vorgelegt noch angeboten.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Ungarn nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Ungarn hatte sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu übernehmen, weil dieser in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte und sich während dessen Prüfung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates (eben Österreich) aufhält. Abgesehen vom vorhandenen Eurodac-Treffer, wonach dem BF als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen wurden, erklärte Ungarn nach Prüfung des Wiederaufnahmegesuches in seiner Zustimmungserklärung ausdrücklich, dass der BF am 12.06.2009 einen Asylantrag stellte. Soweit der BF im Verfahren unbescheinigt bestreitet in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, so ist darin kein substantiiertes Vorbringen zu ersehen, das zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren veranlassen würde. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb Ungarn gegenüber Österreich eine unrichtige Mitteilung machen sollte und damit die Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrages übernimmt. Gegebenenfalls wäre dies wohl eine Vertragsverletzung Ungarns und zum anderen wären damit der allgemeinen Lebenserfahrung nach dienstund/oder strafrechtliche Konsequenzen der verantwortlichen Organwalter für derartige amtsmissbräuchliche Verhaltensweisen verbunden. Im Gegensatz dazu hat der BF auf Grund seiner Aussagen nach (zB.: "Ich hatte nie vor dort zu bleiben, mein Plan war es immer, nach Österreich zu kommen, bzw. dort zu bleiben." oder "In Ungarn habe ich gesagt, das das Reiseziel von Anfang an Österreich war und ist" oder "Als ich noch im Iran war, habe ich mehrere Bücher über Österreich gelesen. Die österreichische Kultur und Traditionen kenne ich relativ gut. Die Sprache kenne ich auch. Genau deswegen wollte ich in Österreich weiter studieren") ein nachvollziehbares Interesse Umstände darzulegen, die gegen eine Prüfung des Antrages in Ungarn sprechen, auch wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen, ohne dass er dadurch etwa Strafen zu erwarten hätte. Im Ergebnis sieht der AsylGH unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund um an der erstmaligen Asylantragstellung des BF in Ungarn zu zweifeln. Dem entgegenstehende Bescheinigungsmittel wurden vom BF weder vorgelegt noch angeboten.

Hierzu ist weiters festzuhalten, dass der ersuchte Mitgliedstaat (vorliegend also Ungarn) unabhängig vom Inhalt des Gesuches bzw. den darin angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet ist, anhand sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Informationen umfassend seine Zuständigkeit zu prüfen (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, Art 18 K2.).Hierzu ist weiters festzuhalten, dass der ersuchte Mitgliedstaat (vorliegend also Ungarn) unabhängig vom Inhalt des Gesuches bzw. den darin angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet ist, anhand sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Informationen umfassend seine Zuständigkeit zu prüfen vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, Artikel 18, K2.).

Abgesehen von Fällen, in denen die Überstellung zu einer Verletzung der EMRK führt, ist es mit dem System der Dublin II-VO unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Konsultationsverfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten (vgl. Filzwieser/Liebminger, aaO, Art 19 K9.)Abgesehen von Fällen, in denen die Überstellung zu einer Verletzung der EMRK führt, ist es mit dem System der Dublin II-VO unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Konsultationsverfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten vergleiche Filzwieser/Liebminger, aaO, Artikel 19, K9.)

Unter Vorwegnahme der weiteren Ausführungen in diesem Erkenntnis war von einer Zuständigkeit Ungarns auf Grundlage der - von diesem Staat selbst herangezogenen - Bestimmung des Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO auszugehen.Unter Vorwegnahme der weiteren Ausführungen in diesem Erkenntnis war von einer Zuständigkeit Ungarns auf Grundlage der - von diesem Staat selbst herangezogenen - Bestimmung des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO auszugehen.

Gemäß der Versteinerungsregel des Art 5 Abs 2 leg cit, wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Durch die weitere Stellung eines Asylantrages in Österreich vermochte daher keine Änderung der Zuständigkeit eintreten.Gemäß der Versteinerungsregel des Artikel 5, Absatz 2, leg cit, wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Durch die weitere Stellung eines Asylantrages in Österreich vermochte daher keine Änderung der Zuständigkeit eintreten.

Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Zuständigkeit Ungarns zwischenzeitig erloschen wäre.

Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).

Derartiges hat auch die beschwerdeführende Partei nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren Angaben nach keine relevanten familiären Bindungen in Österreich, weshalb mangels hinreichenden Familienlebens eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht darstellt.

Die beschwerdeführende Partei befindet sich erst seit 16.06.2009, zum Entscheidungszeitpunkt also etwa vier Monate, in Österreich. Ein Bleiberecht im Bundesgebiet, etwa auf Grundlage des FPG bzw. NAG, kam ihr zu keiner Zeit zu. Allfällige private Anknüpfungspunkte wurden daher in einer Zeit gegründet, in der ihr Aufenthaltsstatus in Österreich auf Grund des laufenden Asylverfahrens ungewiss war.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Im gegenständlichen Fall ist jedoch insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Der erkennende Richter geht daher davon aus, dass mangels Bestehen eines relevanten Privatlebens auch kein Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich geschützte Recht vorliegen kann.

Selbst wenn man unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände zugunsten des Beschwerdeführers hypothetisch vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens in Österreich ausgehen würde, käme man ihm Rahmen der gemäß Art 8 Abs 2 EMRK durchzuführenden Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Aufenthaltsbeendigung als notwendig und nicht unverhältnismäßig anzusehen wäre.Selbst wenn man unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände zugunsten des Beschwerdeführers hypothetisch vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens in Österreich ausgehen würde, käme man ihm Rahmen der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführenden Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Aufenthaltsbeendigung als notwendig und nicht unverhältnismäßig anzusehen wäre.

Zugunsten des Beschwerdeführers wäre jedenfalls ins Treffen zu führen, dass er unbedingt sein künftiges Leben in Österreich verbringen und hier sein im Iran begonnenes Studium beenden will. Weiters ist er bemüht, sich in Österreich zu integrieren. So hat sich der BF laut eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise durch die Lektüre von Büchern über die österreichischen Traditionen und Kultur informiert. Schließlich beherrscht der BF die deutsche Sprache relativ gut.

Die Beziehungen, welche der Beschwerdeführer in Österreich geknüpft hat, sind jedoch dadurch in ihrem Gewicht geschwächt, dass sie in einem Zeitraum entstanden sind, in welchem der (weitere) Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich ungewiss war. Nachdem sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet, hat er durch die Asylantragstellung nicht einmal ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich erlangt, sondern es kam ihm nur faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 AsylG zu. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (§ 37 AsylG) nicht zuerkannt wurde und die 7-Tagesfrist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits abgelaufen ist, kommt ihm nunmehr auch dieser Abschiebeschutz nicht mehr zu (§§36 Abs 4, 12 AsylG). Daher kann er während seines Asylverfahrens nicht in berechtigter Weise darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der (negativen) Erledigung seines Asylantrages im Aufenthaltsstaat fortgesetzt werden kann. (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Die Beziehungen, welche der Beschwerdeführer in Österreich geknüpft hat, sind jedoch dadurch in ihrem Gewicht geschwächt, dass sie in einem Zeitraum entstanden sind, in welchem der (weitere) Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich ungewiss war. Nachdem sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet, hat er durch die Asylantragstellung nicht einmal ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich erlangt, sondern es kam ihm nur faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, AsylG zu. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Paragraph 37, AsylG) nicht zuerkannt wurde und die 7-Tagesfrist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits abgelaufen ist, kommt ihm nunmehr auch dieser Abschiebeschutz nicht mehr zu (§§36 Absatz 4, 12, AsylG). Daher kann er während seines Asylverfahrens nicht in berechtigter Weise darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der (negativen) Erledigung seines Asylantrages im Aufenthaltsstaat fortgesetzt werden kann. vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Dazu ist auch festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Beschwerdeführers der Auffassung ist, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 08.04.2008 zum Privatleben einer Asylwerberin, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, zu verweisen, deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die dortige Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv Art 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der dortigen Beschwerdeführerin nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen.In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 08.04.2008 zum Privatleben einer Asylwerberin, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, zu verweisen, deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die dortige Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der dortigen Beschwerdeführerin nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

Den dergestalt abgeschwächten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes bzw. an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung des Gemeinschaftsrechtes gegenüber, welchem auch bei einer Abwägung nach Art 8 EMRK erhebliches Gewicht zukommt. So misst etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs große Bedeutung zu.Den dergestalt abgeschwächten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes bzw. an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung des Gemeinschaftsrechtes gegenüber, welchem auch bei einer Abwägung nach Artikel 8, EMRK erhebliches Gewicht zukommt. So misst etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs große Bedeutung zu.

Dieses Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes ist von ihrer Wertigkeit im Wesentlichen nicht geringer anzusetzen als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle (vgl. dazu zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 08.04.2008: "...Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen"...."), weshalb die Rechtsprechung des EGMR zur öffentlichen Ordnung - konkret zur wirksamen Einwanderungskontrolle - im Wesentlichen auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.Dieses Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes ist von ihrer Wertigkeit im Wesentlichen nicht geringer anzusetzen als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle vergleiche dazu zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 08.04.2008: "...Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen"...."), weshalb die Rechtsprechung des EGMR zur öffentlichen Ordnung - konkret zur wirksamen Einwanderungskontrolle - im Wesentlichen auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.

Anzumerken ist hier auch, dass es nicht etwa um eine Überstellung bzw. Ausweisung in den Herkunftsstaat Iran geht, in dem der Beschwerdeführer Verfolgung behauptet, sondern lediglich in einen anderen als sicher geltenden Staat der Europäischen Union, der sich gemäß der Zuständigkeitskritierien der Dublin II-VO bereit erklärt hat bzw. verpflichtet ist, die Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und in dem ihnen keine Verfolgung iSd GFK droht.

Resümierend ist festzuhalten, dass selbst bei Annahme des Vorliegens eines relevanten Privatlebens in Österreich, das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers somit notwendig und verhältnismäßig wäre.

Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.

3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:

Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573

v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.

Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.

3.2.1. Behauptete Missstände im Zielstaat:

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass in Ungarn die sozialen Zustände katastrophal seien.

Es erübrigt sich jedoch, auf diese Thematik einzugehen, zumal weder vorgebracht wurde, noch es dem Amtswissen entspricht, dass in Ungarn Zustände herrschen würden, die - etwa in Form einer Gesundheitsgefährdung - zu einer Verletzung von Menschenrechten führten, welche allenfalls die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich erforderlich machen würden.

Ebenso wenig ist in einem allfälligen Defizit der Ordnung bzw. Sauberkeit in den ungarischen Lagern für Asylwerber eine Verfolgung zu erblicken, welche gegen die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG sprechen würde.Ebenso wenig ist in einem allfälligen Defizit der Ordnung bzw. Sauberkeit in den ungarischen Lagern für Asylwerber eine Verfolgung zu erblicken, welche gegen die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sprechen würde.

Ebenso wenig entspricht es dem Amtswissen, dass Asylwerber in Ungarn zu wenig zu essen bekommen und würde dies auch der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche laut den getroffenen Feststellungen in Ungarn vollständig umgesetzt wurde, widersprechen, nach deren Art 13 die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Asylbewerbern materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden, welche einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet.Ebenso wenig entspricht es dem Amtswissen, dass Asylwerber in Ungarn zu wenig zu essen bekommen und würde dies auch der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche laut den getroffenen Feststellungen in Ungarn vollständig umgesetzt wurde, widersprechen, nach deren Artikel 13, die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Asylbewerbern materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden, welche einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet.

3.2.2. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Aus den Feststellungen des BAA ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

Auf Grund des Konsulationsverfahrens steht es - so wie auch schon für die belangte Behörde - für den Asylgerichtshof fest, dass der BF schon vor seiner Reise nach Österreich Zugang zum ungarischen Asylsystem hatte und auch nach seiner Rücküberstellung wieder haben wird. ("The Republic of Hungary accepts the transfer of the below referred person for determination of the asylum application.")

3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.

Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Im gegenständlichen Fall kommt der beschwerdeführenden Partei kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt I. 3.1. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.Im gegenständlichen Fall kommt der beschwerdeführenden Partei kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.

2. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).2. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).

3. Der Beschwerdeführer wurde am 10.9.2009 überstellt. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 ist festzustellen, dass die Ausweisung rechtmäßig war.3. Der Beschwerdeführer wurde am 10.9.2009 überstellt. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 ist festzustellen, dass die Ausweisung rechtmäßig war.

4. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, real risk

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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