Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S16 408.954-1/2009-3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2009, FZ. 09 09.152 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2009, FZ. 09 09.152 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
2. Der mj. Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 31.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. Der mj. Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 31.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
3. Bei der am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab der mj. Beschwerdeführer an, in Iran gelebt zu haben, seit er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei.
Vor ca. einem Monat sei er zunächst zu Fuß in die Türkei geschleppt worden und in weiterer Folge auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich.
Um Asyl habe er in einem anderen Land nicht angesucht, ebenso wenig sei er in einem anderen Land von den dortigen Behörden angehalten und untergebracht worden.
4. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des mj. Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer (GR2... und HU1...). Demnach wurde er am 10.01.2009 auf Patmos, Griechenland, erkennungsdienstlich behandelt, und wurden ihm am 27.07.2009 in Budapest, Ungarn, als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.
Über Vorhalt dieser Eurodac-Treffer gab der mj. Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, ungefähr sechs Monate in Griechenland gewesen zu sein. Vor ca. einem Monat sei er von dort zu Fuß nach Ungarn gelangt, wo er sich ca. zehn Tage in einem geschlossenen Lager aufgehalten habe. Von dort sei er gestern mit dem Zug nach Österreich gefahren.
Er habe in Ungarn keinen Asylantrag stellen wollen, jedoch sei ihm gesagt worden, dass er wieder abgeschoben werde. Daher habe er einen Asylantrag stellen müssen. In Griechenland habe er einen Landesverweis erhalten und auch keine Unterkunft gehabt.
Die falschen Angaben zu seinem Reiseweg habe er gemacht, weil er gehört habe, dass man wieder in diese Länder abgeschoben werde.
5. Am 06.08.2009 wurde der mj. Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als seiner gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich einvernommen, welche auf die Wiederholung der Erstbefragung verzichtete.
Dabei gab der mj. Beschwerdeführer an, vom Iran aus mit dem Boot in die Türkei gefahren zu sein, nach drei Stunden sei er in Patmos, Griechenland, gelandet. Dort sei er festgenommen und seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach sechs Tagen habe er einen Bescheid erhalten, dass er das Land verlassen müsse. Er sei jedoch auf Anraten anderer Afghanen zunächst nach ungefähr drei Monaten mit der Fähre nach Italien gefahren, habe aber diese nicht verlassen, sondern sei sogleich wieder nach Griechenland zurückgeschickt worden. Er habe sich dann ungefähr weitere drei Monate in Griechenland aufgehalten und auch gearbeitet. Dann sei er nach Mazedonien gefahren und von dort zu Fuß und per PKW nach Ungarn gelangt.
Dort seien ihm auf einer Polizeistation die Fingerabdrücke abgenommen worden, dann sei er an einem anderen Ort zehn Tage im Gefängnis gewesen und seien ihm wiederum Fingerabdrücke abgenommen worden. Er hätte dann an eine ihm genannte Adresse in Ungarn fahren sollen, stattdessen sei er jedoch mit dem Zug nach Österreich gefahren.
In Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt, zumal er ansonsten das Land hätte verlassen müssen. Im ungarischen Gefängnis habe man ihm nicht erlaubt, mit seiner Familie zu telefonieren. Zu essen hätte er schon bekommen, aber seine Schmerzen in den Beinen seien nicht behandelt worden.
Die gesetzliche Vertreterin gab keine Stellungnahme ab.
6. Am 07.08.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO).6. Am 07.08.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO).
6. Am 11.08.2009 wurde dem mj. Beschwerdeführer sowie am 12.08.2009 einem Rechtsberater in Vertretung der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 07.08.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.6. Am 11.08.2009 wurde dem mj. Beschwerdeführer sowie am 12.08.2009 einem Rechtsberater in Vertretung der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 07.08.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
7. Am 13.08.2009 teilte Ungarn mit, dass die Wiederaufnahme des mj. Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO akzeptiert werde. Dieser habe am 21.07.2009 in Ungarn um Asyl angesucht und sei das Verfahren nach wie vor anhängig.7. Am 13.08.2009 teilte Ungarn mit, dass die Wiederaufnahme des mj. Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO akzeptiert werde. Dieser habe am 21.07.2009 in Ungarn um Asyl angesucht und sei das Verfahren nach wie vor anhängig.
8. Am 01.09.2009 wurde der mj. Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, in Österreich keine Angehörigen zu haben und bestünden auch keine sonstigen Bindungen.
Gegen die geplante Überstellung nach Ungarn wandte er ein, dort ca. zehn Tage in Haft gewesen zu sein. Obwohl er starke Schmerzen in der Brust und im Fußbereich gehabt habe, sei er nicht behandelt worden.
Zu ihm vorgehaltenen Berichten über die medizinische Versorgung in Ungarn gab der mj. Beschwerdeführer an, dass er dann, wenn diese stimmen würden, Medikamente bekommen hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Einer Ausweisung nach Ungarn stehe entgegen, dass er dort "weder als Flüchtling noch als Mensch" behandelt worden sei.
Der Rechtsberaterin wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegen, Fragen bzw. Beweisanträge zu stellen, was diese nicht in Anspruch nahm.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2009 wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der mj. Beschwerdeführers gemäß "Artikel 16/1/c" der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2009 wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der mj. Beschwerdeführers gemäß "Artikel 16/1/c" der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurde der mj. Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der mj. Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Festgestellt wurde, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, den Angaben zu seinem Geburtsdatum jedoch Glauben geschenkt werde. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung.
Zu Ungarn traf das Bundesasylamt in diesem Bescheid allgemeine Feststellungen zum Asylverfahren, zur Refoulement-Prüfung, zur Schubhaftpraxis, zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern sowie zur Anerkennungsquote.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit Ungarns gemäß Art 16/1/c Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.
Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt II.) verneinte das Bundesasylamt das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich (und somit einen Eingriff in diese Rechte).Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei.) verneinte das Bundesasylamt das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich (und somit einen Eingriff in diese Rechte).
10. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer durch einen von seiner gesetzlichen Vertreterin beauftragten und bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 16.09.2009 fristgerecht Beschwerde.
Darin wird insbesondere ausgeführt, dass das Verhalten des mj. Beschwerdeführers in Ungarn zwar als Asylantrag ausgelegt worden sei, jedoch das Bundesasylamt aufklären hätte müssen, ob dies zu Recht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich auch angegeben, er habe nach Österreich kommen wollen und den Asylantrag in Ungarn nur gestellt, um nicht inhaftiert zu bleiben bzw. nicht "in die Gegenrichtung" abgeschoben zu werden.
Diesbezüglich wird auch die Einholung einer amtlichen Auskunft der Republik Ungarn sowie die Beischaffung der ungarischen Asylakten des Beschwerdeführers beantragt.
Der Bescheid lasse auch jede Auseinandersetzung mit der "allfälligen Vulnerabilität" des mj. Beschwerdeführers vermissen, welcher in Österreich sogar in stationärer medizinischer Behandlung gewesen sei.
Überdies seien dem mj. Beschwerdeführer die Länderfeststellungen nur auszugsweise zu Gehör gebracht worden und sei der Asylantrag des Beschwerdeführers entscheidungsreif.
Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
11. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 24.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Ungarn von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Ungarn hatte sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zu übernehmen, weil dieser dort einen Asylantrag gestellt hat und sich während dessen Prüfung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in concreto in Österreich, aufhält.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Ungarn von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Ungarn hatte sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu übernehmen, weil dieser dort einen Asylantrag gestellt hat und sich während dessen Prüfung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in concreto in Österreich, aufhält.
In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, dass der mj. Beschwerdeführer die Frage nach einer Asylantragstellung in einem anderen Land zunächst verneint habe (AS 14), jedoch über die unterstellende Frage, in welchem Stand sich sein Asylverfahren in dem anderen Land befunden habe, angegeben habe, er habe in Ungarn keinen Asylantrag stellen wollen, sondern dies gemacht, um nicht abgeschoben zu werden.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer(vertreter) zunächst, dass sich zwischen diesen beiden Aussagen des mj. Beschwerdeführers in ein- und derselben Befragung der Vorhalt der Eurodac-Treffer findet, durch welche im Übrigen auch die ursprünglichen Angaben des mj. Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg widerlegt wurden.
Wenn in der Beschwerdeschrift weiters dargelegt wird, dass der mj. Beschwerdeführer nicht den rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen gehabt habe, in Ungarn die Gewährung internationalen Schutzes zu beantragen, sondern dass sein Verhalten in Ungarn lediglich als Asylantrag ausgelegt worden sei, so ist zunächst festzuhalten, dass dem mj. Beschwerdeführer offenbar sehr wohl bewusst gewesen ist, was ein Asylantrag ist. So hat er hinsichtlich der von ihm bzw. seinem gesetzlichen als solchen bezeichnete Suggestivfrage "In welchem Stand befand sich Ihr Asylverfahren, als Sie dieses Land verließen?" offenbar keine Zweifel an deren Beantwortung gehabt, sondern eindeutig mit "Ich wollte in Ungarn keinen Asylantrag stellen und sie sagten mir, dass sie mich wieder abschieben. Daher musste ich einen Asylantrag stellen." geantwortet.
Auch in der Einvernahme vom 06.08.2009 gab der mj. Beschwerdeführer (in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin, welche im Übrigen auf die Wiederholung der Erstbefragung verzichtete) an, in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, um nicht "deportiert" zu werden. Zunächst habe er sich gedacht, es sei egal, in welchem Land er bleibe, aber nachdem er inhaftiert gewesen sei und man sich jedoch in Ungarn nicht um ihn gekümmert habe (vgl. AS 33 ff), sei er nach Österreich gefahren.Auch in der Einvernahme vom 06.08.2009 gab der mj. Beschwerdeführer (in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin, welche im Übrigen auf die Wiederholung der Erstbefragung verzichtete) an, in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, um nicht "deportiert" zu werden. Zunächst habe er sich gedacht, es sei egal, in welchem Land er bleibe, aber nachdem er inhaftiert gewesen sei und man sich jedoch in Ungarn nicht um ihn gekümmert habe vergleiche AS 33 ff), sei er nach Österreich gefahren.
Daraus ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, was er in Ungarn beantragt hatte, sowie dass er dort nicht eigentlich - wie in der Beschwerde vorgebracht - eine Schubhaftbeschwerde erheben hätte wollen. Eine derartige Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aus der Schubhaft zum Zwecke von deren Beendigung kommt auch häufig vor (vgl. hg. Verfahren S17 408.097), wohingegen eine Schubhaftbeschwerde - jedenfalls in Österreich - die Anhaltung erst bei Stattgabe beenden würde.Daraus ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, was er in Ungarn beantragt hatte, sowie dass er dort nicht eigentlich - wie in der Beschwerde vorgebracht - eine Schubhaftbeschwerde erheben hätte wollen. Eine derartige Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aus der Schubhaft zum Zwecke von deren Beendigung kommt auch häufig vor vergleiche hg. Verfahren S17 408.097), wohingegen eine Schubhaftbeschwerde - jedenfalls in Österreich - die Anhaltung erst bei Stattgabe beenden würde.
Auch ist aus dieser Aussage ersichtlich, dass der Asylwerber nicht - wie nunmehr in der Beschwerde vorgebracht - auf dem Weg nach Österreich gewesen sei und in Ungarn keinesfalls um Asyl ansuchen wollte (AS 33: "Ich habe mir gedacht, egal in welchem Land ich bleibe.").
Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, warum die ungarischen Behörden die Fingerabdruckdaten des mj. Beschwerdeführers mit der Kennung "1" nach Art 2 Abs 3 der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn dieser nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte.Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, warum die ungarischen Behörden die Fingerabdruckdaten des mj. Beschwerdeführers mit der Kennung "1" nach Artikel 2, Absatz 3, der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn dieser nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte.
Dass bei Asylantragstellungen auch kaum Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich auch aus der Dublin II-VO selbst, deren Art 4 Abs 2 leg cit wie folgt lautet:Dass bei Asylantragstellungen auch kaum Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich auch aus der Dublin II-VO selbst, deren Artikel 4, Absatz 2, leg cit wie folgt lautet:
"Ein Asylantrag gilt dann als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylwerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht schriftlich gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein."
Daraus ist ersichtlich, dass die Asylantragstellung nach der Dublin II-VO an die Schriftform gebunden ist und bei mündlichen Willenserklärungen möglichst rasch ein Protokoll aufgenommen werden soll, sodass hier keine Zweifel am tatsächlichen Erklärungswillen bestanden haben dürften.
Es steht sohin für die erkennende Richterin fest, dass der unbegleitete mj. Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag iSd Art 2 lit c Dublin II-VO gestellt hat, welcher die Zuständigkeit Ungarns als Erstantragstaat nach Art 6 Dublin II-VO begründet.Es steht sohin für die erkennende Richterin fest, dass der unbegleitete mj. Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag iSd Artikel 2, Litera c, Dublin II-VO gestellt hat, welcher die Zuständigkeit Ungarns als Erstantragstaat nach Artikel 6, Dublin II-VO begründet.
Es erübrigt sich daher auch, den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen auf Einholung einer amtlichen Auskunft der Republik Ungarn sowie auf Beischaffung der ungarischen Asylakten des Beschwerdeführers nachzukommen.
Der Zuständigkeitstatbestand des Art 6 Dublin II-VO, welcher nach der in Art 5 leg cit bestimmten Rangfolge das vorrangigste Kriterium ist, entspricht im Übrigen auch Art 22 Abs 2 der UN-Kinderrechtskonvention und besteht - von zwingenden humanitären Gründen abgesehen - im Allgemeinen kein Grund, unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren auszunehmen, als alle Mitgliedstaaten nicht zuletzt durch die Aufnahmerichtlinie und die UN-Kinderrechtskonvention zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet sind und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil von der Einhaltung solcher rechtlicher Verpflichtungen ausgegangen werden kann (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO2, K6. und K8. zu Art 6 Dublin II VO).Der Zuständigkeitstatbestand des Artikel 6, Dublin II-VO, welcher nach der in Artikel 5, leg cit bestimmten Rangfolge das vorrangigste Kriterium ist, entspricht im Übrigen auch Artikel 22, Absatz 2, der UN-Kinderrechtskonvention und besteht - von zwingenden humanitären Gründen abgesehen - im Allgemeinen kein Grund, unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren auszunehmen, als alle Mitgliedstaaten nicht zuletzt durch die Aufnahmerichtlinie und die UN-Kinderrechtskonvention zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet sind und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil von der Einhaltung solcher rechtlicher Verpflichtungen ausgegangen werden kann vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO2, K6. und K8. zu Artikel 6, Dublin römisch zwei VO).
Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers blieb im Übrigen auch dessen vorherige illegale Einreise nach Griechenland (Eurodac-Treffer "GR2...") außer Betracht.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 16 Abs 1 lit c Dublin II Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit Ungarns ausgeht.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit Ungarns ausgeht.
Aus diesem Grund greift auch der Einwand in Punkt 4. der Beschwerde ins Leere, wonach hier keine wirksamen Konsultationen vorgelegen seien, zumal das Bundesasylamt nicht von einer Zuständigkeit Ungarns ausgehen hätte dürfen, und daher innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs 2 AsylG zu entscheiden gewesen wäre.Aus diesem Grund greift auch der Einwand in Punkt 4. der Beschwerde ins Leere, wonach hier keine wirksamen Konsultationen vorgelegen seien, zumal das Bundesasylamt nicht von einer Zuständigkeit Ungarns ausgehen hätte dürfen, und daher innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zu entscheiden gewesen wäre.
Im Lichte des Art 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt - ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von (zum Entscheidungszeitpunkt) etwas mehr als zwei Monaten dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt - ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von (zum Entscheidungszeitpunkt) etwas mehr als zwei Monaten dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
2.1.2.2.1. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel, die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht. Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm aufgrund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Ungarn entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel, die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht. Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm aufgrund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Ungarn entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Aus den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Länderfeststellungen zu Ungarn ergibt sich, dass Asylwerber nach erfolgter Rücküberstellung im Rahmen der Dublin II-VO in offenen Aufnahmelagern untergebracht und nicht in Haft genommen werden. Konkret werden unbegleitete minderjährige Asylwerber in einem offenen Zentrum mit der Möglichkeit zum Schulbesuch und der Betreuung durch Sozialarbeiter untergebracht.
Wenn in der Beschwerdeschrift bemängelt wird, dass das Parteiengehör zu den getroffenen Länderfeststellungen nur auszugsweise gewährt worden sei, so ist dies zutreffend, zumal dem mj. Beschwerdeführer lediglich die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Österreich vorgehalten worden waren.
Diese Verletzung des Parteiengehörs wird jedoch gegenständlich aus folgenden Überlegungen saniert: Dem Beschwerdeführer ist durch die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden, welche ihm bereits im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Er hätte im Beschwerdeverfahren daher die Möglichkeit gehabt, ein konkretes Vorbringen gegen die getroffenen Feststellungen zu erstatten, wodurch er nicht ungünstiger gestellt wird, als wenn das Parteiengehör bereits vor dem Bundesasylamt gewährt worden wäre. (vgl. z.B. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0106).Diese Verletzung des Parteiengehörs wird jedoch gegenständlich aus folgenden Überlegungen saniert: Dem Beschwerdeführer ist durch die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden, welche ihm bereits im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Er hätte im Beschwerdeverfahren daher die Möglichkeit gehabt, ein konkretes Vorbringen gegen die getroffenen Feststellungen zu erstatten, wodurch er nicht ungünstiger gestellt wird, als wenn das Parteiengehör bereits vor dem Bundesasylamt gewährt worden wäre. vergleiche z.B. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0106).
Der mj. Beschwerdeführer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haben jedoch keine Einwendungen gegen die Länderfeststellungen zu Ungarn erstattet und diese somit de facto unbekämpft gelassen.
2.1.2.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn:
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich das Bundesasylamt nicht mit seiner "allfälligen Vulnerabilität" auseinandergesetzt habe, wobei der Beschwerdeführer in Österreich sogar in stationärer medizinischer Behandlung gewesen sei.
Dazu ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid (S 16) festgestellt wurde, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankeheit noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung nach Ungarn zu eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bewirken würde.
Diese Feststellung gründet sich laut der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes (S 27 des Bescheides) einerseits auf die eigenen Angaben des mj. Beschwerdeführers, gesund zu sein sowie keine Medikamente zu nehmen, sowie andererseits auf den Entlassungsbericht des Klinikums, in welchem der Beschwerdeführer stationär behandelt wurde, wonach eine medikamentöse Therapie nicht erforderlich sei (AS 85).
Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung nach Ungarn nur dann nicht zulässig, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte, und wäre diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben.Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung nach Ungarn nur dann nicht zulässig, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte, und wäre diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nachdem beim Beschwerdeführer laut den getroffenen Feststellungen nicht einmal eine medikamentöse Behandlung erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass er nicht an einer schweren Krankheit iSd oben genannten Judikatur leidet.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn hat der mj. Beschwerdeführer, welcher auch keinerlei weitere medizinische Unterlagen vorgelegt hat, nicht behauptet und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Wenn er bzw. sein gesetzlicher Vertreter in der Beschwerdeschrift von einer "allfälligen Vulnerabilität" spricht, gleicht dies einem (im Verwaltungsverfahren unzulässigen) Erkundungsbeweis, welcher keine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung zum Gegenstand hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 16).Wenn er bzw. sein gesetzlicher Vertreter in der Beschwerdeschrift von einer "allfälligen Vulnerabilität" spricht, gleicht dies einem (im Verwaltungsverfahren unzulässigen) Erkundungsbeweis, welcher keine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung zum Gegenstand hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 46, Rz 16).
Das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Ungarn ist ebenfalls zu bejahen. Nach den getroffenen (und nicht ausdrücklich bekämpften) Feststellungen wird Asylwerbern in Ungarn die notwendige medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt und sind Minderjährige zur kostenlosen Inanspruchnahme der medizinischen Dienstleistungen berechtigt.
Zusammengefasst würde der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung seiner Person nach Ungarn keinesfalls eine Verletzung des Art 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO darstellen.Zusammengefasst würde der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung seiner Person nach Ungarn keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO darstellen.
2.1.2.2.3. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wurde, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers entscheidungsreif sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Verfahrensstadium nur um die Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz geht und dieser hier eben wegen der Zuständigkeit Ungarns als unzulässig zurückgewiesen wurde.
2.1.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Erkundungsbeweis, Parteiengehör, real riskZuletzt aktualisiert am
30.11.2009