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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0112Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerden 1) des Otto S in S, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, (Zl. 2007/07/0106), und 2) des Heinrich W in S, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 1, (Zl. 2007/07/0112), jeweils gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 18. Juni 2007, Zl. OAS.1.1.1/0070-OAS/07, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: Hildegard J in S, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Mitbeteiligten jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 19. August 2004 an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) beantragte die Mitbeteiligte zu Gunsten der Grst. Nrn. 706, 707/1, 707/2, 708, 709, 710 und 711, KG S, die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts über die Grst. Nrn. 688/1 und 714, zugehörig zur Liegenschaft EZ 90027 im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.Mit Eingabe vom 19. August 2004 an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht beantragte die Mitbeteiligte zu Gunsten der Grst. Nrn. 706, 707/1, 707/2, 708, 709, 710 und 711, KG S, die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts über die Grst. Nrn. 688/1 und 714, zugehörig zur Liegenschaft EZ 90027 im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.
Nach Angaben der Mitbeteiligten würden diese Grundstücke von ihr land- bzw. teilweise forstwirtschaftlich genutzt. Die zweckmäßige Bewirtschaftung dieser Grundstücke sei erheblich beeinträchtigt, da für die daraus geernteten Erzeugnisse (Heu, Holz) keine Bringungsmöglichkeit bestehe. Das geerntete Heu müsse über die Grst. Nrn. 688/1, 690, 693, 701 und 714 transportiert werden, um damit zum Weg auf Grst. Nr. 1685 (richtig: 1885, EZ. 93 - öffentliches Gut) zu gelangen. Der Alleineigentümer der Grst. Nrn. 688/1 und 714, der Zweitbeschwerdeführer, habe ihr nicht gestattet, das geerntete Heu über seine Grundstücke im steilen Teil mit dem Heuschlitten und im Flachen mit dem Schlepper abzutransportieren. Im Gegensatz dazu sei ihr vom Erstbeschwerdeführer, dem Eigentümer der Grst. Nrn. 690, 693 und 701 erlaubt worden, seine Grundstücke für den Heutransport in Anspruch zu nehmen.
Die AB holte Stellungnahmen der Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2004, 15. November 2005 und 10. Februar 2006, sowie eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion T vom 14. September 2005 ein und räumte mit Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 26. April 2006 zu Gunsten der Grst. Nrn. 706, 707/1, 707/2, 708, 709, 710 und 711 im Eigentum der Mitbeteiligten ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zur Benützung einer Bringungstrasse, welche im Lageplan der Abteilung Agrarwirtschaft (Kartenausgabe: 11. November 2005) dargestellt wurde, und zwar Zufahrtstrasse orange markiert in einer Bringungsrechtsbreite von 2,4 m und der Trasse für Ziehschlitten inklusive des Lade- und Wendeplatzes blau markiert in einer Breite von 1,5 m auf den Grst. Nrn. 714 und 688/1 (im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers) sowie Grst. Nrn. 693 und 701 (im Eigentum des Erstbeschwerdeführes) ein. Die Ausschussbericht holte Stellungnahmen der Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2004, 15. November 2005 und 10. Februar 2006, sowie eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion T vom 14. September 2005 ein und räumte mit Spruchpunkt römisch eins. ihres Bescheides vom 26. April 2006 zu Gunsten der Grst. Nrn. 706, 707/1, 707/2, 708, 709, 710 und 711 im Eigentum der Mitbeteiligten ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zur Benützung einer Bringungstrasse, welche im Lageplan der Abteilung Agrarwirtschaft (Kartenausgabe: 11. November 2005) dargestellt wurde, und zwar Zufahrtstrasse orange markiert in einer Bringungsrechtsbreite von 2,4 m und der Trasse für Ziehschlitten inklusive des Lade- und Wendeplatzes blau markiert in einer Breite von 1,5 m auf den Grst. Nrn. 714 und 688/1 (im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers) sowie Grst. Nrn. 693 und 701 (im Eigentum des Erstbeschwerdeführes) ein.
Unter Spruchpunkt II des genannten Bescheides wurde eine von der Mitbeteiligten für die Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechts auf den belasteten Grundstücken an die Beschwerdeführer zu bezahlende einmalige Entschädigung in der Höhe von EUR 282,30 bzw. EUR 52,50 festgelegt. Unter Spruchpunkt römisch zwei des genannten Bescheides wurde eine von der Mitbeteiligten für die Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechts auf den belasteten Grundstücken an die Beschwerdeführer zu bezahlende einmalige Entschädigung in der Höhe von EUR 282,30 bzw. EUR 52,50 festgelegt.
In ihrer gegen den genannten Bescheid der AB gemeinsam eingebrachten Berufung bezeichneten die Beschwerdeführer das Bringungsrecht als schweren Eingriff in fremdes Eigentum. Die Mitbeteiligte sei im Besitz einer Heubringungsseilbahn, die für die Bewirtschaftung errichtet worden sei. Damit könne das Heu schwebend bis vor die Haustür gebracht werden und sei dieses auch gebracht worden. Ebenso könne damit der Dünger (Mist) ausgebracht werden. Es bestehe daher kein Bringungsnotstand. Die Mitbeteiligte habe seit einigen Jahren keinen Viehstand mehr. Ohne Viehbestand gäbe es auch keinen Dünger. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftsgesamtfläche von 2 ha liege eine Liebhaberei ohne Viehbestand vor. Schließlich sei fraglich, wie der Ziehschlitten zum Grundstück, über einen ca. 300 m langen, sehr steiler Hang, komme. In ihrer gegen den genannten Bescheid der Ausschussbericht gemeinsam eingebrachten Berufung bezeichneten die Beschwerdeführer das Bringungsrecht als schweren Eingriff in fremdes Eigentum. Die Mitbeteiligte sei im Besitz einer Heubringungsseilbahn, die für die Bewirtschaftung errichtet worden sei. Damit könne das Heu schwebend bis vor die Haustür gebracht werden und sei dieses auch gebracht worden. Ebenso könne damit der Dünger (Mist) ausgebracht werden. Es bestehe daher kein Bringungsnotstand. Die Mitbeteiligte habe seit einigen Jahren keinen Viehstand mehr. Ohne Viehbestand gäbe es auch keinen Dünger. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftsgesamtfläche von 2 ha liege eine Liebhaberei ohne Viehbestand vor. Schließlich sei fraglich, wie der Ziehschlitten zum Grundstück, über einen ca. 300 m langen, sehr steiler Hang, komme.
Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) ergänzte das Ermittlungsverfahren unter anderem durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme eines seilbahntechnischen Amtssachverständigen vom 25. September 2006.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 gab der LAS der Berufung teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dessen Spruchpunkt I. wie folgt lautete: Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 gab der LAS der Berufung teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dessen Spruchpunkt römisch eins. wie folgt lautete:
"Gemäß §§ 1, 2 und 3 GSLG 1970 wird zugunsten der Gst 708, 709, 710 und 711 (Mitbeteiligte) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht auf Gst 688/1 und 714 (Zweitbeschwerdeführer) sowie Gst 693 und 701 (Erstbeschwerdeführer) für die im Lageplan (Orthofoto) des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt. Agrarwirtschaft, vom 11.11.2005, zur Einsicht aufgelegen im Gemeindeamt S vom 13.12.2005 bis 02.01.2006, dargestellte Bringungstrasse eingeräumt, und zwar Zufahrtsstraße in einer Breite von 2,4 m und Trasse für Ziehschlitten in einer Breite von 1,5 m. "Gemäß Paragraphen eins, 2 und 3 GSLG 1970 wird zugunsten der Gst 708, 709, 710 und 711 (Mitbeteiligte) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht auf Gst 688/1 und 714 (Zweitbeschwerdeführer) sowie Gst 693 und 701 (Erstbeschwerdeführer) für die im Lageplan (Orthofoto) des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt. Agrarwirtschaft, vom 11.11.2005, zur Einsicht aufgelegen im Gemeindeamt S vom 13.12.2005 bis 02.01.2006, dargestellte Bringungstrasse eingeräumt, und zwar Zufahrtsstraße in einer Breite von 2,4 m und Trasse für Ziehschlitten in einer Breite von 1,5 m.
Der Antrag der Mitbeteiligten vom 19.08.2004 auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten der Gst 706, 707/1 und 707/2 wird abgewiesen."
Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In seinen Erwägungen führte der LAS aus, die Grundstücke, für die die Mitbeteiligte die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts beantragt habe und zu deren Gunsten mit dem erstinstanzlichen Bescheid antragsgemäß ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden sei, wiesen laut Kataster die Benützungsarten "Landw. genutzt" (9.370 m2) und "Wald (5.409 m2)" auf. Die Grundstücke bildeten einen zusammenhängenden Besitzkomplex in Hanglage, der talseitig an das Grst. Nr. 714 angrenze. Eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz sei nicht gegeben.
Zu der in der Berufung angesprochenen "Heubringungsseilbahn" verwies der LAS auf den Bescheid der AB vom 16. Mai 1958, mit dem dem Eigentümer der Liegenschaft EZ 90030 die Bewilligung zum Bau, zur Erhaltung und zum Betrieb der landwirtschaftlichen Seilwege A und B mit der projektsgemäßen Trassenführung erteilt und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 90030 die entsprechenden Dienstbarkeiten (landwirtschaftliche Bringungsrechte im Sinne des GSLG) eingeräumt worden seien. Aus dem generellen Projekt, das dem Bringungsrechtsverfahren zugrunde gelegen sei, gehe hervor, dass durch den Seilweg A jene Grundstücke erschlossen würden, für die die Mitbeteiligte mit Eingabe vom 19. August 2004 die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts beantragt habe. Die Seilwegtrasse verlaufe vom Grst. Nr. 735 (Mitbeteiligte) zum an das Grst. Nr. 709 nördlich angrenzenden Grst. Nr. 768/3 (Agrargemeinschaft S) und überspanne unter anderem die Grst. Nrn. 708, 709 und 710. Das Grst. Nr. 735 liege im Bereich der Hofstelle der Mitbeteiligten. Zu der in der Berufung angesprochenen "Heubringungsseilbahn" verwies der LAS auf den Bescheid der Ausschussbericht vom 16. Mai 1958, mit dem dem Eigentümer der Liegenschaft EZ 90030 die Bewilligung zum Bau, zur Erhaltung und zum Betrieb der landwirtschaftlichen Seilwege A und B mit der projektsgemäßen Trassenführung erteilt und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 90030 die entsprechenden Dienstbarkeiten (landwirtschaftliche Bringungsrechte im Sinne des GSLG) eingeräumt worden seien. Aus dem generellen Projekt, das dem Bringungsrechtsverfahren zugrunde gelegen sei, gehe hervor, dass durch den Seilweg A jene Grundstücke erschlossen würden, für die die Mitbeteiligte mit Eingabe vom 19. August 2004 die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts beantragt habe. Die Seilwegtrasse verlaufe vom Grst. Nr. 735 (Mitbeteiligte) zum an das Grst. Nr. 709 nördlich angrenzenden Grst. Nr. 768/3 (Agrargemeinschaft S) und überspanne unter anderem die Grst. Nrn. 708, 709 und 710. Das Grst. Nr. 735 liege im Bereich der Hofstelle der Mitbeteiligten.
Mit Bescheid der AB vom 14. Juni 1995 sei die Benützung der mit Bescheid vom 16. Mai 1958 rechtlich geregelten Seilweganlage rechtskräftig untersagt worden. Der seilbahntechnische Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 25. September 2006 festgestellt, dass ein Betrieb der Anlage im derzeitigen Zustand technisch nicht möglich sei. Diese Feststellung werde damit begründet, dass die Winde durch eine Treibscheibe und das offene Zugseil durch eine Zugseilschleife ersetzt worden seien. Die Anordnung des Zugseiles gegenüber dem Tragseil sei derzeit so, dass sich die Seile berührten, auch würde das Laufwerk mit der Leerseite des Zugseiles während des Betriebes in Berührung kommen. Um die Anlage wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen, gäbe es nach Ansicht des Sachverständigen drei Möglichkeiten: Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 14. Juni 1995 sei die Benützung der mit Bescheid vom 16. Mai 1958 rechtlich geregelten Seilweganlage rechtskräftig untersagt worden. Der seilbahntechnische Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 25. September 2006 festgestellt, dass ein Betrieb der Anlage im derzeitigen Zustand technisch nicht möglich sei. Diese Feststellung werde damit begründet, dass die Winde durch eine Treibscheibe und das offene Zugseil durch eine Zugseilschleife ersetzt worden seien. Die Anordnung des Zugseiles gegenüber dem Tragseil sei derzeit so, dass sich die Seile berührten, auch würde das Laufwerk mit der Leerseite des Zugseiles während des Betriebes in Berührung kommen. Um die Anlage wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen, gäbe es nach Ansicht des Sachverständigen drei Möglichkeiten:
"1) Wiederherstellung des mit Bescheid genehmigten Zustandes:
Abbau der Treibscheibe (Antrieb) und der Gegenscheibe in der Bergstation. Montage einer Antriebswinde und Betrieb der Anlage mit offenem Zugseil. Ein Aufnehmen des Heus direkt über der Wiese ist nicht möglich.
2) Umbau der bestehenden Anlage:
Fachmännischer Einbau der Treibscheibe und Spurerweiterung in der Bergstation. Betrieb der Anlage mit geschlossener Zugseilschleife. Ein Aufnehmen des Heus direkt über der Wiese ist nicht möglich.
3) Errichtung einer Anlage für den Abtransport des Heus direkt von der Wiese:
Diese Variante kommt einer Neuerrichtung gleich. Es müsste ein neues wesentlich stärkeres Tragseil aufgezogen werden, was auch die Errichtung von neuen Verankerungssockeln zur Folge hätte. Weiters müssten eine neue Antriebseinrichtung und ein Laufwagen mit Absenkvorrichtung montiert werden.
Bei den Varianten 1 und 2 wäre ein direkter Abtransport des Heus auch bei funktionierender Anlage nicht möglich. Bei der Variante 3 wäre dies möglich. Die Kosten für die Errichtung einer solchen Anlage würden sich auf ca. 90.000 EUR belaufen."
Wegen der rechtskräftigen Untersagung der Benützung der bestehenden Seilweganlage und weil diese Anlage auch nach Herstellung des dem Bescheid vom 16. Mai 1958 entsprechenden Zustandes wegen der Unmöglichkeit des Aufnehmens von Heu vom Boden der berechtigten Grundstücke eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit wäre, sei - so der LAS - vom Vorliegen eines Bringungsnotstandes in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung, vor allem in Bezug auf die Einbringung der Heuernte, auszugehen. Die Ausführung der vom seilbahntechnischen Amtssachverständigen beschriebenen Variante 3 würde nicht nur die Abänderung der mit Bescheid vom 16. Mai 1958 eingeräumten Bringungsrechte (zumindest für die auf Fremdgrund neu zu errichtende Bergverankerung) erfordern. Sie wäre aber auch mit dem Gebot möglichst geringer Kosten unvereinbar. Die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes auf der mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Trasse erfordere hingegen keine baulichen Maßnahmen und verursache damit auch keine Kosten. Wo die Trasse am linken Ufer der Melach verlaufe, seien in der Natur Fahrspuren zu erkennen. Daraus könne gefolgert werden, dass die mit der Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der belasteten Grundstücke verbundenen Nachteile minimal seien, während die erreichbaren Vorteile jedenfalls überwögen.
Der LAS verwies weiters auf Befund und Gutachten der Bezirksforstinspektion T vom 14. September 2005 zur Erschließungsbedürftigkeit der Waldflächen. Daraus ergebe sich, dass die Annahme eines Bringungsnotstandes für die Waldgrundstücke der Mitbeteiligten nicht gerechtfertigt sei. Die im erstinstanzlichen Bescheid zugunsten der Waldgrundstücke erfolgte Bringungsrechtseinräumung habe daher mangels Bringungsnotstandes zu entfallen.
Der in der Verhandlung vom Zweitbeschwerdeführer vorgebrachten Ansicht, dass die Aufforstung der Steilhänge zweckmäßiger sei als die Bewirtschaftung als Wiese, weshalb der Bringungsnotstand zu verneinen sei, vermöge sich der LAS nicht anzuschließen, weil das Mähen von Steilflächen im öffentlichen Interesse liege, was durch die Gewährung finanzieller Förderungen durch die öffentliche Hand zum Ausdruck gebracht werde. Damit werde das Mähen von Steilwiesen als zweckmäßige Bewirtschaftung anerkannt. Vom Zweitbeschwerdeführer sei angegeben worden, dass die Bringungstrasse entlang der Melach u.a. von ihm zur Bewirtschaftung der eigenen Grundstücke benützt werde.
Gegen diesen Bescheid erhoben alle Verfahrensparteien Berufung an die belangte Behörde.
Der Erstbeschwerdeführer verwies auf eine vorhandene wegmäßige Erschließung der Flächen der Mitbeteiligten, da von der Hofstelle der Mitbeteiligten bis zu den Grst. Nrn. 708, 709, 710 und 711 über eine Grundparzelle des Josef P. ein Weg verlaufe, der zumindest eine Breite von 80 cm aufweise. Nur aufgrund der Tatsache, dass die Mitbeteiligte diesen Weg in der Vergangenheit nicht entsprechend gepflegt habe, sei dieser zum Teil verwildert bzw. zugewachsen. Die Nutzung des genannten Weges sei aufgrund der Beschaffenheit desselben um vieles einfacher als die im angefochtenen Erkenntnis ausgewiesene Bringungstrasse. Die Heubringungsseilbahn sei über Jahrzehnte in Betrieb gewesen. Es sei keineswegs einsichtig, weshalb nunmehr plötzlich bei Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes laut Bescheid vom 16. Mai 1958 diese Heubringungsseilbahn ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne bzw weshalb ein Aufnehmen des Heus direkt über der Wiese nicht mehr möglich sei. Der aufgrund der steilen Lage der berechtigten Grundstücke erforderliche händische Einsatz bei der Bringung des Heus wäre bei Nutzung der Bringungstrasse um vieles größer, da zumindest auf eine Länge von ca. 300 m der Ziehschlitten im steilsten, noch dazu feuchten Gelände bewegt werden müsste.
Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass das Bringungsrecht auf einer Trasse eingeräumt worden wäre, welche bereits durch Fahrspuren in der Natur ersichtlich sei, treffe nicht zu. Es werde nämlich hiebei übersehen, dass im Zuge der Arbeiten an der Uferböschung der Melach schweres Gerät eingesetzt worden sei und diese Fahrspuren von diesen Maschinen herrührten. Es sei jedoch von der ausführenden Firma Humus zur Rekultivierung bereit gestellt worden.
Nach Ansicht des Zweitbeschwerdeführers bestehe hinsichtlich der Grundstücke der Mitbeteiligten wegen der Erschließung durch die Heuseilbahn kein Bringungsnotstand. Bei den antragsgegenständlichen Wiesengrundstücken liege keine "zweckmäßige Bewirtschaftung" im Sinne des § 2 Abs.1 GSLG 1970 vor. Die Grundstücke stellten Wiesen in einem Steilhang dar, die selbst mit modernsten Maschinen nicht befahrbar und bearbeitbar seien. Die Mahd der Grundstücke müsse in Handarbeit erfolgen, auch das Trocknen und Wenden des gemähten Grases müsse händisch geschehen. Auf Grund der großen Steilheit müsse selbst der Transport des Heus bis zur Heuseilbahn oder bis zum Hangfuß von Hand erfolgen. Es wäre daher angebracht und zweckmäßig, die beschwerliche und für den viehbestandslosen Hof der Mitbeteiligten nutzlose Heuerzeugung durch eine nachhaltige Forstwirtschaft zu ersetzen. Im öffentlichen Interesse liege es, dass steile Wiesenflächen, so sie vorhanden und einer anderen Bewirtschaftung nicht zugänglich seien, auch tatsächlich gemäht werden. Keineswegs von öffentlichem Interesse sei es jedoch, dass steile Wiesen unter allen Umständen erhalten werden, wenn es sinnvollere, einträglichere und weniger arbeitsintensive Bewirtschaftungsformen gäbe. Das Erlangen von Förderungen sei offensichtlich ausschlaggebend für die Einbringung des gegenständlichen Antrages gewesen. Nach Ansicht des Zweitbeschwerdeführers bestehe hinsichtlich der Grundstücke der Mitbeteiligten wegen der Erschließung durch die Heuseilbahn kein Bringungsnotstand. Bei den antragsgegenständlichen Wiesengrundstücken liege keine "zweckmäßige Bewirtschaftung" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 vor. Die Grundstücke stellten Wiesen in einem Steilhang dar, die selbst mit modernsten Maschinen nicht befahrbar und bearbeitbar seien. Die Mahd der Grundstücke müsse in Handarbeit erfolgen, auch das Trocknen und Wenden des gemähten Grases müsse händisch geschehen. Auf Grund der großen Steilheit müsse selbst der Transport des Heus bis zur Heuseilbahn oder bis zum Hangfuß von Hand erfolgen. Es wäre daher angebracht und zweckmäßig, die beschwerliche und für den viehbestandslosen Hof der Mitbeteiligten nutzlose Heuerzeugung durch eine nachhaltige Forstwirtschaft zu ersetzen. Im öffentlichen Interesse liege es, dass steile Wiesenflächen, so sie vorhanden und einer anderen Bewirtschaftung nicht zugänglich seien, auch tatsächlich gemäht werden. Keineswegs von öffentlichem Interesse sei es jedoch, dass steile Wiesen unter allen Umständen erhalten werden, wenn es sinnvollere, einträglichere und weniger arbeitsintensive Bewirtschaftungsformen gäbe. Das Erlangen von Förderungen sei offensichtlich ausschlaggebend für die Einbringung des gegenständlichen Antrages gewesen.
Unter Hinweis auf die mühe- und gefahrvolle händische Bewirtschaftung samt Abtransport mittels Heuschlitten, meinte der Zweitbeschwerdeführer weiter, die Form der Bewirtschaftung über eine Heuseilbahn sei daher jener mit Heuschlitten weit überlegen. Durch die Benützung der ohnehin bereits vorhandenen Heuseilbahn würden keinerlei weitere Rechte an fremden Grundstücken beeinträchtigt, insbesondere jedoch keine Flurschäden verursacht werden. Neben der Verpflichtung, die Wegtrasse dauernd in einem befahrbaren Zustand zu erhalten, sei ihm auch jegliche anderweitige Nutzung oder Verwertung jener Grundstücksteile verwehrt, auf denen der Fahrweg liege. Somit stünden den enormen Nachteilen keinerlei Vorteile gegenüber.
Die Mitbeteiligte wandte sich gegen den Bescheid des LAS im Hinblick auf die Abweisung ihres Antrages in Bezug auf die Waldgrundstücke. Sie beantragte weiters eine Ergänzung des Spruches dahingehend, dass sich das eingeräumte Bringungsrecht auch auf den erstinstanzlich erfassten und notwendigen Lade- und Wendeplatz beziehe.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Mitbeteiligte brachten im Zuge des Berufungsverfahrens weitere Schriftsätze vom 26. März 2007 bzw. 19. April 2007 ein.
Nach Durchführung einer örtlichen Erhebung durch Mitglieder der belangten Behörde am 24. April 2007 führte die belangte Behörde am 18. Juni 2007 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Verfahrensparteien auf ihr Berufungsvorbringen verwiesen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2007 wurde der Spruch des Bescheides des LAS vom 15. Dezember 2006 dahingehend abgeändert, dass der Schluss des ersten Satzes des Spruchpunktes I des Bescheides der AB vom 26. April 2006 wie folgt lautet: Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2007 wurde der Spruch des Bescheides des LAS vom 15. Dezember 2006 dahingehend abgeändert, dass der Schluss des ersten Satzes des Spruchpunktes römisch eins des Bescheides der Ausschussbericht vom 26. April 2006 wie folgt lautet:
"..., und zwar Zufahrtstrasse in einer Breite von 2,4 m zuzüglich des Lade- und Wendeplatzes, sowie einer weiteren Trasse in einer Breite von 1,5 m (für die zur Bewirtschaftung erforderlichen Maschinen und Geräte, z.B. Ziehschlitten, Motormäher)."
Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde befasste sich eingangs ihrer rechtlichen Überlegungen mit der Frage des Vorliegens eines Bringungsnotstandes und vertrat unter Hinweis auf die Rechtsprechung die Ansicht, dass die Unzulänglichkeit einer Bringungsmöglichkeit in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht gegeben sein könne. Die Grst. Nrn. 706, 707/1, 707/2, 708, 709, 710, 711 der Mitbeteiligten bildeten einen zusammenhängenden Besitzkomplex in Steilhanglage. Dieser berufungsgegenständliche Besitzkomplex sei allseits von Fremdgrund umgeben. Es bestehe keine Anbindung an öffentliches Gut.
Bezüglich des zum Besitzkomplex gehörenden Waldanteiles von 5409 m2 werde aber im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Bezirksforstinspektion T vom 14. September 2005 derzeit kein besonderer forstlicher Handlungsbedarf festgestellt. Dies sei von der Mitbeteiligten nicht auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogen worden.
Demgegenüber betrage die Fläche aus den Grst. Nrn. 708, 709, 710, 711, die laut Kataster die Benützungsart "landwirtschaftlich genutzt" aufweise, 9370 m2. Dabei handle es sich um Wiesenfläche mit Hangneigungen überwiegend zwischen rund 40 und 100 %. Der flachere Anteil beziehungsweise rund zwei Drittel der Fläche würden nach Angabe der Mitbeteiligten mit Motormäher, der Steilbereich hingegen mit Sense gemäht.
Dem Berufungsvorbringen des Zweitbeschwerdeführers, wonach eine zweckmäßige Bewirtschaftung der antragsgegenständlichen Grundstücke nicht möglich und eine Aufforstung angebracht wäre und die Wiesenbewirtschaftung hauptsächlich das Ziel hätte, öffentliche Fördergelder zu lukrieren, sei nicht zu folgen. Vielmehr sei es offenkundig, dass die Bewirtschaftung von Steilflächen als Wiese wie im vorliegenden Fall gerade in einem Gebirgsland wie Tirol keine Ausnahmenutzung sondern vielmehr eine naturbedingte übliche Nutzungsform darstelle. Es sei auch die geäußerte Absicht der Mitbeteiligten plausibel, das gewonnene Heu zu veräußern, zumal dies bereits jetzt auf den Wiesenflächen bei der Hofstelle praktiziert werde. Wie den Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen sei, bestehe naturgemäß und aktuell in Bezug auf die in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke ein Bringungsbedarf für Maschinen und Geräte zur Bewirtschaftung, Heuabfuhr etc. Diese fachkundigen Ausführungen seien - nicht zuletzt auch angesichts des vorliegenden Flächenausmaßes - schlüssig und nachvollziehbar.
Zur Erschließung des berufungsgegenständlichen Besitzkomplexes bestehe rechtlich gesichert lediglich eine Gehservitut und sei weiters im Verfahren ein Seilwegerecht erörtert worden. Die Beanspruchung aller übrigen an späterer Stelle noch zu erörternden Erschließungsmöglichkeiten wäre derzeit nur als Bittweg möglich, der aber keine rechtlich ausreichende Erschließung eines Grundstückes darstelle, die die Annahme eines Bringungsnotstandes ausschlösse.
Die genannte Gehservitut, die eine wegmäßige Erschließung der Flächen der Mitbeteiligten über die Grundstücke des Josef P. ermögliche, bestehe auf einem Natursteig, der bei der Hofwiese Grst. Nr. 730 der Mitbeteiligten ansetze, weiter querfeldein in einer Länge von rund 200 Metern über Fremdgrund, nämlich in etwa entlang des östlichen Waldrandes Grst. Nrn. 721/2 und 721/1, und sodann über Wiese und Wald Grst. Nr. 719 zum unteren Bereich des Besitzkomplexes der Mitbeteiligten verlaufe. Dieser - nach Angaben des Erstbeschwerdeführers zumindest 80 cm breite - Natursteig quere einen Grabeneinschnitt und Steilgelände und sei - wie auch anlässlich der von einer Abordnung der belangten Behörde im Beisein der Parteien erfolgten örtlichen Begehung offensichtlich gewesen sei - für Fahrzwecke auszuschließen. Über diesen Natursteig sei historisch das auf dem berufungsgegenständlichen Besitzkomplex gewonnene Heu abtransportiert worden und zwar als so genannte Heubure auf dem Rücken.
Die Möglichkeit der Bewirtschaftung der in Rede stehenden Grundstücke über den genannten Servitutsweg sei in der agrartechnischen Stellungnahme vom 29. Oktober 2004 ausführlich erörtert worden. Im Übrigen sei ein händischer Transport von rund 1 ha Heu (als so genannte Heubure auf dem Rücken) über eine Distanz von über 200 m (die agrartechnische Stellungnahme vom 29. Oktober 2004 spreche von 270 m, der Erstbeschwerdeführer von 250 m) auf dem schlangenlinienartig verlaufenden Steig wohl unzweifelhaft heute nicht als ernsthafte Alternative zu einem Maschineneinsatz zu erwägen. Den schlüssigen und nachvollziehbaren fachkundigen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 29. Oktober 2004, wonach ein dadurch notwendiger Zeit- und Arbeitsaufwand nicht mehr einer zweckmäßigen Bewirtschaftungsweise entspreche, sei nicht zu widersprechen.
Ungeachtet des Umstandes, dass der beschriebene Servitutsweg für die erforderliche Bringung mit Maschineneinsatz nicht ausreiche, sei zu dem - im Ergebnis ein Selbstverschulden der Mitbeteiligten behauptenden - Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass die Mitbeteiligte diesen Weg in der Vergangenheit nicht entsprechend gepflegt habe, weshalb er zum Teil zugewachsen sei, auszuführen, dass das Güter- und Seilwegerecht den Begriff des "selbstverschuldeten Notstandes" nicht kenne. Allfälliges Selbstverschulden vermöge somit einen Bringungsnotstand im Sinne des Gesetzes nicht auszuschließen.
Die angesprochene Seilweganlage verlaufe vom Grst. Nr. 735 der Mitbeteiligten hin zur nordwärtigen Grenze ihrer Wiesenfläche Grst. Nr. 709. Deren Angaben, wonach die Seilbahn im Wesentlichen nur für den Transport von Wirtschaftsdünger und nicht von Heu genutzt worden sei, beziehungsweise werden könnte, erschienen trotz der in dieser Hinsicht seitens des Erstbeschwerdeführers geltend gemachten Zweifel plausibel. Dieser Annahme stehe auch nicht der vom Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der örtlichen Erhebung am 24. April 2007 geltend gemachte Umstand entgegen, dass auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides des LAS von einer "Heubringungsseilbahn" die Rede sei, zumal diese Ausführungen ausdrücklich unter Bezugnahme auf die damals eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer erfolgten und der Begriff "Heubringungsseilbahn" dementsprechend unter Anführungszeichen gesetzt gewesen sei.
Wesentlich sei, dass die Benützung der Seilweganlage seit 1995 (Bescheid der AB vom 14. Juni 1995) rechtskräftig untersagt und derzeit auch rein technisch nicht mehr möglich sei, wie das seilbahntechnische Gutachten vom 25. September 2006 belege. Den Ausführungen des seilbahntechnischen Sachverständigen sei zu entnehmen, dass "ein Aufnehmen des gewonnenen Heus direkt über der Wiese" faktisch eine andere als die Technik "des mit Bescheid genehmigten Zustandes" voraussetze, nämlich einen Laufwagen mit Absenkvorrichtung samt allen erforderlichen technischen Folgeinvestitionen im Gesamtausmaß von rund 90.000 Euro. Wie anlässlich der örtlichen Erhebung der belangten Behörde im Beisein der Verfahrensparteien für jedermann ersichtlich gewesen sei, befinde sich die "Bergstation" des Seilwegs nicht inmitten der Wiesenfläche sondern am Hochpunkt nahezu des gesamten Wiesenkomplexes. Deshalb überspanne das Seil unerreichbar hoch die Steilwiese der Mitbeteiligten, so dass eine Aufnahme von Heu nur unmittelbar an der Bergstation und im Wesentlichen erst nach extremem Bergauftransport über einen Steilhang mit 50 bis 100 % Neigung denkmöglich wäre, oder im Wege der - wie oben ausgeführt - extrem aufwendigen neuen seilbahntechnischen Lösung. Wesentlich sei, dass die Benützung der Seilweganlage seit 1995 (Bescheid der Ausschussbericht vom 14. Juni 1995) rechtskräftig untersagt und derzeit auch rein technisch nicht mehr möglich sei, wie das seilbahntechnische Gutachten vom 25. September 2006 belege. Den Ausführungen des seilbahntechnischen Sachverständigen sei zu entnehmen, dass "ein Aufnehmen des gewonnenen Heus direkt über der Wiese" faktisch eine andere als die Technik "des mit Bescheid genehmigten Zustandes" voraussetze, nämlich einen Laufwagen mit Absenkvorrichtung samt allen erforderlichen technischen Folgeinvestitionen im Gesamtausmaß von rund 90.000 Euro. Wie anlässlich der örtlichen Erhebung der belangten Behörde im Beisein der Verfahrensparteien für jedermann ersichtlich gewesen sei, befinde sich die "Bergstation" des Seilwegs nicht inmitten der Wiesenfläche sondern am Hochpunkt nahezu des gesamten Wiesenkomplexes. Deshalb überspanne das Seil unerreichbar hoch die Steilwiese der Mitbeteiligten, so dass eine Aufnahme von Heu nur unmittelbar an der Bergstation und im Wesentlichen erst nach extremem Bergauftransport über einen Steilhang mit 50 bis 100 % Neigung denkmöglich wäre, oder im Wege der - wie oben ausgeführt - extrem aufwendigen neuen seilbahntechnischen Lösung.
Zusammenfassend sei zur Frage des Vorliegens eines Bringungsnotstands unter Bezugnahme auf die im Verfahren eingeholten fachkundigen Stellungnahmen und Gutachten festzuhalten, dass die Bewirtschaftung von Steilflächen als Wiese - insbesondere in einem Gebirgsland wie Tirol - eine naturbedingte übliche Nutzungsform darstelle. Auf dem Besitzkomplex der Mitbeteiligten seien landwirtschaftliche Erzeugnisse in einem Ausmaß gewinnbar (nämlich Heu von knapp 1 ha), das naturgemäß einen Maschineneinsatz beziehungsweise eine Zufahrtsmöglichkeit erfordere. Derzeit bestehe aber faktisch bloß die heutzutage für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht ausreichende Möglichkeit des Zugangs über einen "querfeldein" verlaufenden, ca. 200 m langen Servitutssteig und verbleibe das Mähgut derzeit daher ungenutzt auf dem Besitzkomplex der Mitbeteiligten.
Losgelöst von der im Verfahren kontrovers diskutierten genauen Höhe des Heuertrags auf dem gegenständlichen Besitzkomplex werde die von den unterinstanzlichen Behörden auf der Grundlage der eingeholten fachkundigen Stellungnahmen im Ergebnis vertretene Ansicht jedenfalls geteilt, dass bei dem Flächenausmaß von rund 1 ha der Verzicht auf Maschineneinsatz und insbesondere der historisch ausgeübte händische Abtransport über den rund 200 m langen Natursteig heute keinesfalls mehr als ordnungsgemäße oder zumutbare Bewirtschaftungsform in Erwägung gezogen werden könne.
Somit bestehe für die landwirtschaftlichen Grundstücke des Besitzkomplexes der Mitbeteiligten derzeit keine ausreichende Erschließung.
In weiterer Folge des angefochtenen Bescheides befasste sich die belangte Behörde mit den zur Beseitigung des Bringungsnotstandes bestehenden Möglichkeiten und schloss zuerst zwei aus näher ausgeführten Gründen nicht in Frage kommende Bringungsmöglichkeiten über den Kirchsteig bzw den Sonnbergweg aus. In Bezug auf die alte Seilweganlage verwies sie darauf, dass diese eine Länge von ca. 350 m bei einem Höhenunterschied von rund 90 m habe, dabei Fremdgrund auf über 200 m überspanne und an der nördlichen Grundgrenze des Grst. Nr. 709 der Mitbeteiligten ende. Mit Bescheid der AB vom 14. Juni 1995 sei die Benützung der mit Bescheid der AB vom 16. Mai 1958 rechtlich geregelten Seilweganlage untersagt worden. Für den Betrieb der derzeit nicht funktionsfähigen Seilweganlage wären laut seilbahntechnischem Gutachten vom 25. September 2006 in jedem Fall grundlegende Investitionen erforderlich. Um ein erforderliches Aufnehmen des gewonnenen Heus direkt von der Wiese zu ermöglichen, wäre ein Neubau mit Absenkvorrichtung (Aufzug eines neuen, wesentlich stärkeren Tragseiles; Errichtung von neuen Verankerungssockeln; Montage einer neuen Antriebseinrichtung und eines Laufwagens mit Absenkvorrichtung) nötig. Die dabei anfallenden Kosten würden vom Amtssachverständigen allerdings mit 90.000 Euro geschätzt. In weiterer Folge des angefochtenen Bescheides befasste sich die belangte Behörde mit den zur Beseitigung des Bringungsnotstandes bestehenden Möglichkeiten und schloss zuerst zwei aus näher ausgeführten Gründen nicht in Frage kommende Bringungsmöglichkeiten über den Kirchsteig bzw den Sonnbergweg aus. In Bezug auf die alte Seilweganlage verwies sie darauf, dass diese eine Länge von ca. 350 m bei einem Höhenunterschied von rund 90 m habe, dabei Fremdgrund auf über 200 m überspanne und an der nördlichen Grundgrenze des Grst. Nr. 709 der Mitbeteiligten ende. Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 14. Juni 1995 sei die Benützung der mit Bescheid der Ausschussbericht vom 16. Mai 1958 rechtlich geregelten Seilweganlage untersagt worden. Für den Betrieb der derzeit nicht funktionsfähigen Seilweganlage wären laut seilbahntechnischem Gutachten vom 25. September 2006 in jedem Fall grundlegende Investitionen erforderlich. Um ein erforderliches Aufnehmen des gewonnenen Heus direkt von der Wiese zu ermöglichen, wäre ein Neubau mit Absenkvorrichtung (Aufzug eines neuen, wesentlich stärkeren Tragseiles; Errichtung von neuen Verankerungssockeln; Montage einer neuen Antriebseinrichtung und eines Laufwagens mit Absenkvorrichtung) nötig. Die dabei anfallenden Kosten würden vom Amtssachverständigen allerdings mit 90.000 Euro geschätzt.
Demgegenüber biete sich zur Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke der Mitbeteiligten eine Naturtrasse an (im Folgenden verkürzt als "Fahrtrasse" bezeichnet): Diese Trasse führe zunächst als Fahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgehend vom öffentlichen Weg Grst. Nr. 1885, weiter entlang der Melach mit nur geringer Neigung über Fremdgrund, Grst. Nrn. 688/1, 701, 693 und 714 (rund 200 lfm), sowie auf letztgenanntem Grundstück nordwärts in Falllinie abzweigend nur mehr für Ziehschlitten, Motormäher u. dgl. (rund 80 lfm) hin zum unteren Bereich der Wiesenfläche Grst. Nr. 710 der Mitbeteiligten.
Die Hauptnutzung würde nach Angaben der Mitbeteiligten dergestalt erfolgen, dass zunächst bergab zum unteren Bereich des Besitzkomplexes der Mitbeteiligten geheut werde, sodann ein händischer Ziehschlittentransport in Falllinie hin zum Lade- und Wendeplatz gemäß dem erstinstanzlich eingeräumten Bringungsrecht erfolge. Dort erfolge die Verladung des Heus auf das Transportfahrzeug sowie die Abfuhr auf der Fahrtrasse.
Der Einwand, die Bringung mit Ziehschlitten sei aufgrund einer Distanz von 300 m und der gegebenen Steilheit und Feuchte praktisch nicht bewältigbar, sei nicht plausibel. Aus den Amtssachverständigenfeststellungen seien keinerlei diesbezügliche Bedenken zu erkennen; weiters ergäben weder die Aktenlage noch die örtliche Erhebung einen Hinweis auf die behauptete Feuchte. Da bergab Richtung Bringungsrechtstrasse geheut werde, entspreche auch die behauptete Länge der Ziehschlittenstrecke im Ausmaß von 300 m im steilsten Gelände nicht den Tatsachen.
Die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechts auf der bezeichneten Fahrtrasse würde keine baulichen Maßnahmen beziehungsweise keine Baukosten erfordern. Weiters wäre die Fremdgrundinanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c GSLG 1970) nur gering. Es müsse nämlich nahezu die gesamte Fahrtstrecke entlang der Melach ohnehin bereits jetzt seitens der Beschwerdeführer (allenfalls der Pächter der Grundstücke) zur Bewirtschaftung selbst genutzt werden, wobei großteils, nämlich auf rund 150 lfm, wechselseitig Fremdgrund in Anspruch genommen werden müsse. Diese wechselseitige Inanspruchnahme von Fremdgrund erfolge zwangsläufig aufgrund der örtlichen eigentumsmäßigen Verflechtung, somit auch bei Nichteinräumung des von der Mitbeteiligten begehrten Bringungsrechts. Das Vorbringen, wonach die auf der Fahrtrasse in der Natur bereits ersichtlichen Fahrspuren lediglich auf den Einsatz von schwerem Gerät im Zuge der Arbeiten an der Uferböschung der Melach zurückzuführen seien, sei durch die sowohl in der Verhandlungsschrift des LAS vom 15. Dezember 2006 als auch in der anlässlich der örtlichen Erhebung der belangten Behörde am 24. April 2007 aufgenommenen Verhandlungsschrift festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführer, die verfahrensgegenständliche Bringungstrasse als Zufahrt zur Bewirtschaftung zu benützen, widerlegt. Die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechts auf der bezeichneten Fahrtrasse würde keine baulichen Maßnahmen beziehungsweise keine Baukosten erfordern. Weiters wäre die Fremdgrundinanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks vergleiche , Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, GSLG 1970) nur gering. Es müsse nämlich nahezu die gesamte Fahrtstrecke entlang der Melach ohnehin bereits jetzt seitens der Beschwerdeführer (allenfalls der Pächter der Grundstücke) zur Bewirtschaftung selbst genutzt werden, wobei großteils, nämlich auf rund 150 lfm, wechselseitig Fremdgrund in Anspruch genommen werden müsse. Diese wechselseitige Inanspruchnahme von Fremdgrund erfolge zwangsläufig aufgrund der örtlichen eigentumsmäßigen Verflechtung, somit auch bei Nichteinräumung des von der Mitbeteiligten begehrten Bringungsrechts. Das Vorbringen, wonach die auf der Fahrtrasse in der Natur bereits ersichtlichen Fahrspuren lediglich auf den Einsatz von schwerem Gerät im Zuge der Arbeiten an der Uferböschung der Melach zurückzuführen seien, sei durch die sowohl in der Verhandlungsschrift des LAS vom 15. Dezember 2006 als auch in der anlässlich der örtlichen Erhebung der belangten Behörde am 24. April 2007 aufgenommenen Verhandlungsschrift festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführer, die verfahrensgegenständliche Bringungstrasse als Zufahrt zur Bewirtschaftung zu benützen, widerlegt.
Der Beurteilung, dass die Fremdgrundinanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks bei Einräumung eines Bringungsrechts auf der genannten Fahrtrasse nur gering wäre, stehe auch nicht der Einwand des Erstbeschwerdeführers entgegen, dass die Trasse entlang der Melach hochwertige Wiesenfläche beanspruche, die bonitätsmäßig höherwertig sei als die berechtigten Flächen. Dieser Umstand sei bereits in den - die Einräumung eines Bringungsrechts auf der gegenständlichen Trasse befürwortenden - Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen ebenso berücksichtigt worden wie der Umstand, dass die belasteten Flächen großteils ohnehin seitens der Beschwerdeführer zwangsläufig für den eigenen Bringungsbedarf befahren werden müssten, woraus ein entsprechender Minderertrag resultiere. Dessen ungeachtet sei die zusätzliche Inanspruchnahme der Fahrtstrecke durch ein Bringungsrecht zugunsten der landwirtschaftlichen Grundstücke der Mitbeteiligten niedrig. Der Einwand des Erstbeschwerdeführers vermöge auch in Bezug auf die Abwägung der Vorteile und Nachteile zufolge des Bringungsrechts bereits aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu überzeugen, weil die berechtigte Fläche rund 1 ha aufweise, während die belastete Fläche der Beschwerdeführer insgesamt rund 700 m2 betrage.
Ein Vergleich der dargestellten Varianten anhand der in § 3 GSLG 1970 normierten Kriterien ergebe, dass die alte Seilweganlage entsprechend den fachkundigen Ausführungen des seilbahntechnischen Amtssachverständigen nicht mehr funktionsfähig sei und grundlegend zu adaptieren wäre, um das Heu direkt von der Wiese aufnehmen zu können. Dies würde Baukosten von 90.000 Euro verursachen. Eine derartige Investitionshöhe sei angesichts einer in der Hauptsache Steilwiesenbewirtschaftung in der Größe von knapp 1 ha wirtschaftlich nicht vertretbar. Demgegenüber sei die Variante der so genannten "Fahrtrasse" klar überlegen. Sie erfordere keinerlei bauliche Maßnahmen beziehungsweise keine Baukosten und erfülle den Zweck der Beseitigung des Bringungsnotstandes. Dabei sei die zusätzliche Inanspruchnahme von Fremdgrund unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks bei Einräumung eines Bringungsrechts für die landwirtschaftlichen Grundstücke der Mitbeteiligten auf der genannten Fahrtrasse nur gering, zumal selbst ohne die berufungsgegenständliche Bringungsrechtseinräumung auf der Naturtrasse entlang der Melach faktisch eine Fremdgrundinanspruchnahme bereits erfolge. Ein Vergleich der dargestellten Varianten anhand der in Paragraph 3, GSLG 1970 normierten Kriterien ergebe, dass die alte Seilweganlage entsprechend den fachkundigen Ausführungen des seilbahntechnischen Amtssachverständigen nicht mehr funktionsfähig sei und grundlegend zu adaptieren wäre, um das Heu direkt von der Wiese aufnehmen zu können. Dies würde Baukosten von 90.000 Euro verursachen. Eine derartige Investitionshöhe sei angesichts einer in der Hauptsache Steilwiesenbewirtschaftung in der Größe von knapp 1 ha wirtschaftlich nicht vertretbar. Demgegenüber sei die Variante der so genannten "Fahrtrasse" klar überlegen. Sie erfordere keinerlei bauliche Maßnahmen beziehungsweise keine Baukosten und erfülle den Zweck der Beseitigung des Bringungsnotstandes. Dabei sei die zusätzliche Inanspruchnahme von Fremdgrund unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks bei Einräumung eines Bringungsrechts für die landwirtschaftlichen Grundstücke der Mitbeteiligten auf der genannten Fahrtrasse nur gering, zumal selbst ohne die berufungsgegenständliche Bringungsrechtseinräumung auf der Naturtrasse entlang der Melach faktisch eine Fremdgrundinanspruchnahme bereits erfolge.
Der Umstand, dass die Trasse mangels Alternative ohnehin weitgehend durch die Beschwerdeführer selbst wechselseitig für Fahrzwecke benötigt werde, somit eine andere Nutzung ausscheide, sei auch dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, die Belasteten hätten die Wegtrasse dauernd in einem befahrbaren Zustand zu erhalten, womit erhebliche Belastungen verbunden seien, und es sei jegliche andere Nutzung oder Verwertung verwehrt, entgegenzuhalten. Die zusätzliche Inanspruchnahme sei niedrig, die Trasse verlaufe günstig und nur gering geneigt. Es handle sich um eine bloße Naturtrasse. Davon abgesehen seien Bringungsrechte, die bezüglich Inhalt und Funktion weitgehende Ähnlichkeiten mit privaten Dienstbarkeiten aufwiesen, schonend auszuüben.
In der agrartechnischen Stellungnahme vom 15. November 2005 sei ausgeführt, dass die Wiesenbewirtschaftung für den Betrieb der Mitbeteiligten eine bedeutende wirtschaftliche Basis darstelle und das Bringungsrecht eine wesentliche Bewirtschaftungserleichterung ermögliche. Die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechts erreichbaren Vorteile, insbesondere die Sicherung der dortigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, überwögen im Sinn des Gesetzes die damit verbundenen Nachteile, z.B. die eng begrenzte Belastung von Fremdgrund. Darüber hinaus sei eine Gefährdung für Menschen, Tiere und Sachen nicht erkennbar.
Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, dass über den Bringungsweg eine Düngung der Wiesen nicht möglich sei, eine Heuwirtschaft ohne Düngung aber keiner nachhaltigen modernen Landwirtschaft entspreche und daher abzulehnen sei, sei auszuführen, dass die Frage der Düngung im gegenständlichen Fall innerbetrieblich zu entscheiden sei. Für die Notwendigkeit eines Bringungsrechts selbst sei nicht schlagend, ob nun Wirtschaftsdünger oder Handelsdünger eingesetzt werde oder aber keine Düngung erfolge.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde näher begründet dar, dass sie zur Klarstellung des Umfangs der Rechtseinräumung den Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides abgeändert habe.
In Bezug auf die behauptete Verletzung des Parteiengehörs führte die belangte Behörde schließlich aus, dass auf die Auflage der agrartechnischen Stellungnahme vom 29. Oktober 2004 im Gemeindeamt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in der - sämtlichen Parteien zugegangenen - Verhandlungsausschreibung der AB vom 24. Juni 2005 hingewiesen worden sei. Die Stellungnahme sei darüber hinaus am Beginn der am 19. Juli 2005 von der AB durchgeführten mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen erläutert und in weiterer Folge im erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze wörtlich zitiert worden. Die agrartechnische Stellungnahme vom 10. Februar 2006 sei im erstinstanzlichen Bescheid ebenso wörtlich zur Gänze wiedergegeben worden. In Bezug auf die behauptete Verletzung des Parteiengehörs führte die belangte Behörde schließlich aus, dass auf die Auflage der agrartechnischen Stellungnahme vom 29. Oktober 2004 im Gemeindeamt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in der - sämtlichen Parteien zugegangenen - Verhandlungsausschreibung der Ausschussbericht vom 24. Juni 2005 hingewiesen worden sei. Die Stellungnahme sei darüber hinaus am Beginn der am 19. Juli 2005 von der Ausschussbericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen erläutert und in weiterer Folge im erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze wörtlich zitiert worden. Die agrartechnische Stellungnahme vom 10. Februar 2006 sei im erstinstanzlichen Bescheid ebenso wörtlich zur Gänze wiedergegeben worden.
Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz werde jedoch durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen (wie dem vorliegenden) geheilt, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden sei, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären.
Die im Verfahren vor dem LAS eingeholte seilbahntechnische Stellungnahme vom 25. September 2006 sei in einer im Gemeindeamt S am 24. Oktober 2006 unter der Leitung des Vorsitzenden des LAS durchgeführten Verhandlung vorgelesen worden. Weiters sei in der Verständigung vom 24. November 2006 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2006 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen worden. Schließlich seien die entscheidungswesentlichen, die Möglichkeiten der Versetzung der Seilbahn in einen funktionsfähigen Zustand betreffenden erläuternden Teile der seilbahntechnischen Stellungnahme im Bescheid des LAS wiedergegeben worden.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die Mitbeteiligte erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1970, LGBl. Nr. 40/1970 in der geltenden Fassung lauten: 1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1970, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970, in der geltenden Fassung lauten:
"§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
§ 2. (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wennParagraph 2, (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich
beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt. b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
..…
§ 3. (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dassParagraph 3, (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;