TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/12 S1 408825-1/2009

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Veröffentlicht am 12.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 408.825-1/2009/2E

S1 408.826-1/2009/2E

S1 408.827-1/2009/2E

S1 408.828-1/2009/2E

S1 408.829-1/2009/2E

S1 40 8.830-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 07.1941.) des römisch 40 , StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 07.194

2.) der XXXX, StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 07.2712.) der römisch 40 , StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 07.271

3.) der XXXX, vertreten durch XXXX, StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 07.2783.) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 07.278

4.) der XXXX, vertreten durch XXXX, StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 07.2774.) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 07.277

5.) der XXXX, vertreten durch XXXX, StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 07.2755.) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 07.275

6.) der XXXX, vertreten durch XXXX, StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 07.2766.) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 07.276

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird (zu 1.-6.) jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird (zu 1.-6.) jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehemann der 2.-Beschwerdeführerin und Vater der minderjährigen 3.-, 4.- und 5.- und 6.-Beschwerdeführerinnen (die 2.-Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerinnen). Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer stellten am 17.06.2009 (1.-Beschwerdeführer) bzw. 20.06.2009 (2.- bis 6.-Beschwerdeführerinnen) die Anträge, ihnen internationalen Schutz zu gewähren.

Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben laut den EURODAC-Treffern am 14.12.2007 in Polen Asylanträge gestellt und reisten der 1.-Beschwerdeführer am 15.06.2009 und die 2.- bis 6.-Beschwerdeführerinnen am 19.06.2009 illegal nach Österreich weiter. Polen hat am 23.07.2009 (eingelangt beim BAA am 24.07.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt. Polen teilte weiters mit dass den Beschwerdeführer am 21.08.2008 subsidiärer Schutz erteilt worden wäre.Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben laut den EURODAC-Treffern am 14.12.2007 in Polen Asylanträge gestellt und reisten der 1.-Beschwerdeführer am 15.06.2009 und die 2.- bis 6.-Beschwerdeführerinnen am 19.06.2009 illegal nach Österreich weiter. Polen hat am 23.07.2009 (eingelangt beim BAA am 24.07.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt. Polen teilte weiters mit dass den Beschwerdeführer am 21.08.2008 subsidiärer Schutz erteilt worden wäre.

Zum 1.- Beschwerdeführer:

Der 1.-Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, sich in Polen in drei verschiedenen Flüchtlingsunterkünften aufgehalten zu haben. Sie hätten eine Aufenthaltsberechtigung für Polen ("Pobyt") erhalten. Danach hätten sie privat gewohnt. Er habe offene TBC. Er sei vom Bauch abwärts gelähmt gewesen und habe mehrere Monate in polnischen Krankenhäusern verbracht. Er sei in Polen behandelt worden, hätte aber auf die Operation der Wirbelsäule warten müssen. Er sei nach Österreich gekommen, um hier medizinisch behandelt zu werden. Polen sei "noch nicht so weit", dass sie Flüchtlinge aufnehmen könnten (As. 13-21 BAA des 1.-Beschwerdeführers).

Der 1.-Beschwerdeführer legte ein Konvolut von medizinischen Befunden (einschließlich Arztbriefe und Befunde aus Polen) vor (As. 35-74 BAA des 1.-Beschwerdeführers):

Zusammenfassend ist daraus festzuhalten, dass sich aus der Ambulanzkarte des XXXX ergibt, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen Discusprotrusionen L4/5, Harnwegsinfekt, DM II und Lungen TBC gestellt wurden. Aus dem Entlassungsbericht des Landesklinikum XXXX ergibt sich, dass der 1.-Beschwerdeführer angegeben habe, bereits vor kurzem eine 2-monatige tuberkulostatische Therapie eingenommen zu haben. Am 19.06.2009 sei mit einer tuberkulostatischen Vierfachtherapie begonnen worden. Außerdem erhalte der 1.-Beschwerdeführer Diclofenac sowie Tramal. Eine zweiwöchige Kontrolle der Leberwerte werde empfohlen. Eine Operation hinsichtlich des Diskusprolaps wäre im August in Polen geplant gewesen. Als Therapieempfehlung werden noch weitere Medikamente angeführt.Zusammenfassend ist daraus festzuhalten, dass sich aus der Ambulanzkarte des römisch 40 ergibt, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen Discusprotrusionen L4/5, Harnwegsinfekt, DM römisch zwei und Lungen TBC gestellt wurden. Aus dem Entlassungsbericht des Landesklinikum römisch 40 ergibt sich, dass der 1.-Beschwerdeführer angegeben habe, bereits vor kurzem eine 2-monatige tuberkulostatische Therapie eingenommen zu haben. Am 19.06.2009 sei mit einer tuberkulostatischen Vierfachtherapie begonnen worden. Außerdem erhalte der 1.-Beschwerdeführer Diclofenac sowie Tramal. Eine zweiwöchige Kontrolle der Leberwerte werde empfohlen. Eine Operation hinsichtlich des Diskusprolaps wäre im August in Polen geplant gewesen. Als Therapieempfehlung werden noch weitere Medikamente angeführt.

Beim 1.-Beschwerdeführer lägen einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor (As. 161-165 BAA des 1.-Beschwerdeführers). Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 31.07.2009 erklärte der 1.-Beschwerdeführer, psychisch und physisch in der Lage zu sein die Einvernahme zu absolvieren. Er habe bis auf seine Kinder und seine Gattin keine Verwandten in Österreich. Er habe ein Schreiben der tschetschenischen Exilgemeinde in Polen, welches bezeuge, dass er aus dem Flüchtlingslager vertrieben worden sei und nicht ausreichend medizinisch versorgen worden wäre. Weiters habe er Zeitungsausschnitte bei sich, welche über die schlechte Lage der Tschetschenen in Polen berichten würden. Die Zeitung Kurier berichte davon wie ein halbnackter Pole in die Wohnung der Familie einer Freundin seiner Frau eingedrungen wäre und von der Familie Geld für das Recht in diesem Gebäude zu wohnen, verlangt habe. Seine Frau habe dies bei ihrem Besuch alles miterlebt (aus der deutschen Übersetzung des Artikels ergibt sich, dass das Polizeikommissariat VIII in Lublin den Polen verhaftet habe). Der Zeitungsbericht vom 09.09.2008 berichte von Tschetschenen, die in einem Hotel eingesperrt worden wären. Freunde von ihm hätten in diesem Hotel gelebt. Die Tochter E. (4.-Beschwerdeführerin) habe psychische Probleme. Sie habe Angst vor Uniformen, weil sie in Tschetschenien immer von Polizei oder Militär belästigt worden wären. Die anderen Zeitungsberichte würden sich auf die allgemeine Situation von Tschetschenen in Polen beziehen. Er habe in Polen schwer gearbeitet. Man habe ihm nicht den ganzen Betrag gemäß seinem Arbeitsvertrag ausgezahlt. Er sei in Polen zucker- und tuberkulosekrank geworden. Außerdem habe er aufgrund der schweren Arbeit Probleme mit dem Rücken bekommen. Wenn man mit dem Lagerleiter in Polen über Probleme gesprochen habe, habe dieser gesagt, dass man Probleme bekommen würde, wenn man weiterhin darüber spreche. Auf Vorhalt des Umstandes, dass er in Polen subsidiären Schutz erhalten habe, erklärte der 1.-Beschwerdeführer, in Polen nicht ausreichend medizinisch versorgt worden zu sein. Nur mit Hilfe von Bekannten habe man ihn stationär im Spital aufgenommen. Dies sei eine Sozialarbeiterin der Organisation MOPR gewesen. Seine Frau habe erfahren, dass in Polen einem Menschen Krankheiten dazugeschrieben werden, damit das Krankenhaus mehr Geld bekomme. Die österreichischen Ärzte hätten keine Zuckerkrankheit festgestellt. Auf die Frage, welche Erkrankungen seiner Meinung nach in Polen nicht ausreichend behandelt worden wären, gab der 1.-Beschwerdeführer an, dass er nachts teilweise keine schmerzstillenden Medikamente bekommen habe. Das sei von der Krankenschwester abgehangen. Einmal habe er hohes Fieber und starke Kopfschmerzen gehabt. Man habe ihm Arzneien verschreiben, diese hätten jedoch nicht geholfen. Sehr viele russische Sicherheitsbeamte wären in polnischen Flüchtlingslagern tätig. Darunter seien auch Tschetschenen, die für Kadyrov arbeiten. Er sei vor ungefähr einem Jahr im Flüchtlingslager in Lublin von Tschetschenen zusammengeschlagen worden. Er habe sich zwei Tage später in Warschau an die Polizei gewandt. Der Rechtsberater stellt den Antrag vom Selbsteintritt aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen, da der 1.-Beschwerdeführer seine Krankheit in Polen bekommen hätte und dort nicht adäquat behandelt worden wäre (As. 109-117 BAA des 1.-Beschwerdeführers).Beim 1.-Beschwerdeführer lägen einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor (As. 161-165 BAA des 1.-Beschwerdeführers). Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 31.07.2009 erklärte der 1.-Beschwerdeführer, psychisch und physisch in der Lage zu sein die Einvernahme zu absolvieren. Er habe bis auf seine Kinder und seine Gattin keine Verwandten in Österreich. Er habe ein Schreiben der tschetschenischen Exilgemeinde in Polen, welches bezeuge, dass er aus dem Flüchtlingslager vertrieben worden sei und nicht ausreichend medizinisch versorgen worden wäre. Weiters habe er Zeitungsausschnitte bei sich, welche über die schlechte Lage der Tschetschenen in Polen berichten würden. Die Zeitung Kurier berichte davon wie ein halbnackter Pole in die Wohnung der Familie einer Freundin seiner Frau eingedrungen wäre und von der Familie Geld für das Recht in diesem Gebäude zu wohnen, verlangt habe. Seine Frau habe dies bei ihrem Besuch alles miterlebt (aus der deutschen Übersetzung des Artikels ergibt sich, dass das Polizeikommissariat römisch acht in Lublin den Polen verhaftet habe). Der Zeitungsbericht vom 09.09.2008 berichte von Tschetschenen, die in einem Hotel eingesperrt worden wären. Freunde von ihm hätten in diesem Hotel gelebt. Die Tochter E. (4.-Beschwerdeführerin) habe psychische Probleme. Sie habe Angst vor Uniformen, weil sie in Tschetschenien immer von Polizei oder Militär belästigt worden wären. Die anderen Zeitungsberichte würden sich auf die allgemeine Situation von Tschetschenen in Polen beziehen. Er habe in Polen schwer gearbeitet. Man habe ihm nicht den ganzen Betrag gemäß seinem Arbeitsvertrag ausgezahlt. Er sei in Polen zucker- und tuberkulosekrank geworden. Außerdem habe er aufgrund der schweren Arbeit Probleme mit dem Rücken bekommen. Wenn man mit dem Lagerleiter in Polen über Probleme gesprochen habe, habe dieser gesagt, dass man Probleme bekommen würde, wenn man weiterhin darüber spreche. Auf Vorhalt des Umstandes, dass er in Polen subsidiären Schutz erhalten habe, erklärte der 1.-Beschwerdeführer, in Polen nicht ausreichend medizinisch versorgt worden zu sein. Nur mit Hilfe von Bekannten habe man ihn stationär im Spital aufgenommen. Dies sei eine Sozialarbeiterin der Organisation MOPR gewesen. Seine Frau habe erfahren, dass in Polen einem Menschen Krankheiten dazugeschrieben werden, damit das Krankenhaus mehr Geld bekomme. Die österreichischen Ärzte hätten keine Zuckerkrankheit festgestellt. Auf die Frage, welche Erkrankungen seiner Meinung nach in Polen nicht ausreichend behandelt worden wären, gab der 1.-Beschwerdeführer an, dass er nachts teilweise keine schmerzstillenden Medikamente bekommen habe. Das sei von der Krankenschwester abgehangen. Einmal habe er hohes Fieber und starke Kopfschmerzen gehabt. Man habe ihm Arzneien verschreiben, diese hätten jedoch nicht geholfen. Sehr viele russische Sicherheitsbeamte wären in polnischen Flüchtlingslagern tätig. Darunter seien auch Tschetschenen, die für Kadyrov arbeiten. Er sei vor ungefähr einem Jahr im Flüchtlingslager in Lublin von Tschetschenen zusammengeschlagen worden. Er habe sich zwei Tage später in Warschau an die Polizei gewandt. Der Rechtsberater stellt den Antrag vom Selbsteintritt aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen, da der 1.-Beschwerdeführer seine Krankheit in Polen bekommen hätte und dort nicht adäquat behandelt worden wäre (As. 109-117 BAA des 1.-Beschwerdeführers).

Im Schreiben der Union der Flüchtlinge für den Schutz ihrer Rechte vom 13.06.2009 wird ausgeführt, dass der 1.-Beschwerdeführer und seine Familie nach der Gewährung des Bleiberechtes in Polen weder mit einer Wohnmöglichkeit noch mit Arbeit versorgt worden wären, sondern die Familie gewalttätig aus dem Lager auf die Straße geworfen worden wäre. Unter diesen Umständen sei der 1.-Beschwerdeführer schwer erkrankt und sei trotz mehrmaligen Aufenthalten in verschiedenen Abteilungen des städtischen Krankenhauses in Lublin keine Enddiagnose gestellt worden. Er habe nicht genug Geld für die Behandlung gehabt und nach Treffen mit den Sozialbetreuern des MOPR sowie mit Ärzten jegliche Hoffnung auf positive Veränderungen verloren.

Zur 2.-Beschwerdeführerin :

Die 2.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer Erstbefragung, sie habe getrennt von ihrem Mann Polen verlassen, weil die Tochter A. (5.-Beschwerdeführerin) krank gewesen wäre. In Polen hätten sie wenig Unterstützung bekommen. Es habe nicht einmal gereicht, die Wohnung zu bezahlen. Von Dezember 2007 bis Jänner 2009 seien sie in verschiedenen Lagern in Polen aufhältig gewesen. Ab dem Jänner 2009 seien sie dann selbständig in einer Wohnung in Lublin untergebracht gewesen, da man sie aus dem Lager rausgeworfen habe. Ihr Mann habe illegal auf einer Baustelle in Warschau gearbeitet. So hätten sie ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet. Im April 2009 sei ihr Mann erkrankt und habe nicht mehr arbeiten können. Sie seien deswegen in einer verzweifelten Lage gewesen. Die Tochter I.Die 2.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer Erstbefragung, sie habe getrennt von ihrem Mann Polen verlassen, weil die Tochter A. (5.-Beschwerdeführerin) krank gewesen wäre. In Polen hätten sie wenig Unterstützung bekommen. Es habe nicht einmal gereicht, die Wohnung zu bezahlen. Von Dezember 2007 bis Jänner 2009 seien sie in verschiedenen Lagern in Polen aufhältig gewesen. Ab dem Jänner 2009 seien sie dann selbständig in einer Wohnung in Lublin untergebracht gewesen, da man sie aus dem Lager rausgeworfen habe. Ihr Mann habe illegal auf einer Baustelle in Warschau gearbeitet. So hätten sie ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet. Im April 2009 sei ihr Mann erkrankt und habe nicht mehr arbeiten können. Sie seien deswegen in einer verzweifelten Lage gewesen. Die Tochter römisch eins.

(3.-Beschwerdeführerin) habe psychische Probleme. Man habe ihr in Polen Angst eingejagt. Seitdem habe die Angst vor Uniformen.

Bei der 2.-Beschwerdeführerin läge einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung nicht vor, jedoch bestünden sonstige psychische Krankheitssymptome (As. 57-61 BAA der 2.-Beschwerdeführerin). Es handle sich dabei um eine Belastungsreaktion mit leichtgradiger Depression und Schlafstörungen. Bei Fortbestehen der Schlafstörung sei ev. vorübergehend ein leichtes Schlafmittel bzw. auch niedrig dosiert ein sedierendes Antidepressivum empfohlen. Unbehandelt wäre im Falle einer Überstellung eine Zunahme der Symptomatik möglich. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 31.07.2009 erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, psychisch und physisch in der Lage zu sein die Einvernahme zu absolvieren. Sie spräche auch für ihre Kinder (3.- bis 6.- Beschwerdeführerinnen). Sie habe neben Kindern und Gatten keine Verwandten in Österreich. Gegen Polen spräche, dass ihr Mann dort krank geworden sei. Auch die Kinder seien krank geworden. Ihr Mann wäre in Polen sehr schlecht medizinisch versorgt worden. Sie hätten ihn dort nicht wegen des Bandscheibenvorfalles operiert. Man habe ihm schmerzstillende Mittel injiziert. Er sei zwei Mal im Krankenhaus für fünf Tage stationär aufgenommen worden. Man habe ihr gesagt, dass die Wartzeit für die Operation sehr lang wäre. Aufgrund ihrer vier Kinder hätten sie in Polen auch Probleme gehabt, eine Wohnung zu mieten. Sie hätten zwei Monate versucht, eine Wohnung zu finden. Im Flüchtlingslager hätte man ihnen die Tür abgenommen und seien sie mit Polizeigewalt aus dem Lager geworfen worden. Vom 20.01.2009 bis zum 01.05.2009 hätten sie dann in einem Keller in Lublin gewohnt. Dann sei es gelungen eine Wohnung zu finden. Von dem Geld, das sie bekommen hätten, wären ihnen dann nur mehr 850,- Zloty zum Leben geblieben, wovon sie auch noch Wasser und Strom bezahlen mussten. Die Notärzte hätten ihrem Mann Medikamente verschrieben, die er gar nicht gebraucht habe. Im Krankenhaus habe sich dann herausgestellt, dass diese gar nicht nötig gewesen wären. Als ihr Mann im Krankenhaus gewesen wäre, habe er für diese Zeit gar keine Sozialhilfe bekommen, da er keinen Polnischkurs besucht habe, obwohl die Behörde gewusst habe, dass er im Spital sei. Auf Befragung hinsichtlich des Vorfalls bezüglich ihrer Tochter gab die 2.-Beschwerdeführerin an, dass ein Wachbeamter ihrer Tochter I (3.-Beschwerdeführerin) mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe. Sie wisse nicht, warum er das gemacht habe. Sie seien zu diesem Zeitpunkt illegal im Lager gewesen, da sie bereits im Oktober (2008) aus dem Lager ausziehen hätten sollen. Die Leute mit Pobyt Karten hätten aus dem Lager geworfen werden sollen.Bei der 2.-Beschwerdeführerin läge einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung nicht vor, jedoch bestünden sonstige psychische Krankheitssymptome (As. 57-61 BAA der 2.-Beschwerdeführerin). Es handle sich dabei um eine Belastungsreaktion mit leichtgradiger Depression und Schlafstörungen. Bei Fortbestehen der Schlafstörung sei ev. vorübergehend ein leichtes Schlafmittel bzw. auch niedrig dosiert ein sedierendes Antidepressivum empfohlen. Unbehandelt wäre im Falle einer Überstellung eine Zunahme der Symptomatik möglich. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 31.07.2009 erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, psychisch und physisch in der Lage zu sein die Einvernahme zu absolvieren. Sie spräche auch für ihre Kinder (3.- bis 6.- Beschwerdeführerinnen). Sie habe neben Kindern und Gatten keine Verwandten in Österreich. Gegen Polen spräche, dass ihr Mann dort krank geworden sei. Auch die Kinder seien krank geworden. Ihr Mann wäre in Polen sehr schlecht medizinisch versorgt worden. Sie hätten ihn dort nicht wegen des Bandscheibenvorfalles operiert. Man habe ihm schmerzstillende Mittel injiziert. Er sei zwei Mal im Krankenhaus für fünf Tage stationär aufgenommen worden. Man habe ihr gesagt, dass die Wartzeit für die Operation sehr lang wäre. Aufgrund ihrer vier Kinder hätten sie in Polen auch Probleme gehabt, eine Wohnung zu mieten. Sie hätten zwei Monate versucht, eine Wohnung zu finden. Im Flüchtlingslager hätte man ihnen die Tür abgenommen und seien sie mit Polizeigewalt aus dem Lager geworfen worden. Vom 20.01.2009 bis zum 01.05.2009 hätten sie dann in einem Keller in Lublin gewohnt. Dann sei es gelungen eine Wohnung zu finden. Von dem Geld, das sie bekommen hätten, wären ihnen dann nur mehr 850,- Zloty zum Leben geblieben, wovon sie auch noch Wasser und Strom bezahlen mussten. Die Notärzte hätten ihrem Mann Medikamente verschrieben, die er gar nicht gebraucht habe. Im Krankenhaus habe sich dann herausgestellt, dass diese gar nicht nötig gewesen wären. Als ihr Mann im Krankenhaus gewesen wäre, habe er für diese Zeit gar keine Sozialhilfe bekommen, da er keinen Polnischkurs besucht habe, obwohl die Behörde gewusst habe, dass er im Spital sei. Auf Befragung hinsichtlich des Vorfalls bezüglich ihrer Tochter gab die 2.-Beschwerdeführerin an, dass ein Wachbeamter ihrer Tochter römisch eins (3.-Beschwerdeführerin) mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe. Sie wisse nicht, warum er das gemacht habe. Sie seien zu diesem Zeitpunkt illegal im Lager gewesen, da sie bereits im Oktober (2008) aus dem Lager ausziehen hätten sollen. Die Leute mit Pobyt Karten hätten aus dem Lager geworfen werden sollen.

Darüber hinaus finden sich in den Akten der Verwaltungsbehörden betreffend die minderjährigen Beschwerdeführerinnen folgende entscheidungsrelevanten Aktenbestandteile:

Bei der 4.-Beschwerdeführerin lägen einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor (As. 49-53 BAA der 4.-Beschwerdeführerin).

Hinsichtlich der 6.-Beschwerdeführerin wurde ein Schreiben des XXXX der Stadt Wien vom 06.08.2009 vorgelegt. Aufgrund einer ambulanten Untersuchung werde die Diagnose TBC-Exposition gestellt (Therapievorschlag INH).Hinsichtlich der 6.-Beschwerdeführerin wurde ein Schreiben des römisch 40 der Stadt Wien vom 06.08.2009 vorgelegt. Aufgrund einer ambulanten Untersuchung werde die Diagnose TBC-Exposition gestellt (Therapievorschlag INH).

Vollständigkeitshalber ist noch anzuführen, dass im Verwaltungsverfahren zur 3.-Beschwerdeführerin ein Blutbild und zur 5.-Beschwerdeführerin ein Befund über Juckreiz und Fluor vorgelegt wurden.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 27.08.2009, Zahl: 09 07.194 (ad. 1.), 09 07.271 (ad. 2.), 09 07.278 (ad. 3.), 09 07.277 (ad. 4.), 09 07.275 (ad 5.) und 09 07.276 (ad 6.), die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 27.08.2009, Zahl: 09 07.194 (ad. 1.), 09 07.271 (ad. 2.), 09 07.278 (ad. 3.), 09 07.277 (ad. 4.), 09 07.275 (ad 5.) und 09 07.276 (ad 6.), die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Abschiebungen tschetschenischer Asylwerber nach Russland erfolgten nicht. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Abschiebungen tschetschenischer Asylwerber nach Russland erfolgten nicht. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen seien, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Die Beschwerdeführer würden an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung leiden, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Aus den Länderinformationen ergäbe sich, dass jedenfalls Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen in Polen bestehe. Es sei gewährleistet, dass eine Überstellung nach Polen nicht vorgenommen werde, wenn der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulasse. Dies habe jedoch die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen. Da die Beschwerdeführer keine Angehörige im Sinne von Art. 8 EMRK im Bundesgebiet hätten, liege kein schützenswertes Familienleben vor. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen seien, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Die Beschwerdeführer würden an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung leiden, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Aus den Länderinformationen ergäbe sich, dass jedenfalls Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen in Polen bestehe. Es sei gewährleistet, dass eine Überstellung nach Polen nicht vorgenommen werde, wenn der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulasse. Dies habe jedoch die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen. Da die Beschwerdeführer keine Angehörige im Sinne von Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet hätten, liege kein schützenswertes Familienleben vor. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.

3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der 1.-Beschwerdeführer einen Bandscheibenvorfall gehabt habe und mittlerweile nicht mehr gehen könne. Er sitze im Rollstuhl. Eine Operation sei geplant und finde am 22.09. der Begutachtungstermin hierzu im XXXX statt. Beim 1.-Beschwerdeführer sei nach seiner Einreise in Österreich eine offene TBC diagnostiziert worden und stehe er diesbezüglich in aufrechter Behandlung. Ebenso würden die minderjährigen Kinder aufgrund ihrer TBC-Exposition einer 3-monatigen Behandlung bedürfen (s. beiliegenden Patientenbereicht des XXXX betreffend die 6.-Beschwerdeführerin). Der 1.-Beschwerdeführer sei in Polen erst nach Intervention durch eine Sozialarbeiterin wegen seines Bandscheibenvorfalles ins Spital aufgenommen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass für ihn kein Operationstermin zu bekommen sei, außer er würde privat bezahlen, was er natürlich nicht könne. Auch einen Rollstuhl habe der 1.-Beschwerdeführer in Polen nicht bekommen. Die Beschwerdeführer hätten nach ihrer gewaltsamen Entlassung aus dem Flüchtlingslager in Polen keine Wohnung bekommen und hätten in einem feuchten Keller leben müssen. Der 1.-Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, Schwarzarbeit auf einer Baustelle anzunehmen, im Rahmen derer er sich den Bandscheibenvorfall zugezogen habe. Es sei davon auszugehen, dass die katastrophalen hygienischen Verhältnisse im Wohnraum der Familie in Polen den Ausbruch der TBC-Erkrankung des 1.-Beschwerdeführers begünstigt hätten. Das Bundesasylamt habe sich mit der Frage der adäquaten medizinischen Behandlung für den 1.-Beschwerdeführer in Polen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die medizinische Versorgung für Asylwerber in Polen sei nicht in ausreichendem Maß gegeben. Dies werde auch in einem Bericht von Dr. Jörg Gebhard, Spezialist für tschetschenische Asylwerber in Polen aus dem Jahre 2006 aufgezeigt. Dass sich an den schlimmen Zuständen seit 2006 nichts geändert habe, zeige auch der Bericht der "Association for Legal Intervention" vom 13.03.2008. Die Zahl der Flüchtlingsanerkennungen für tschetschenische Flüchtlinge in Polen sei außergewöhnlich niedrig, dies zeige das Polen für tschetschenische Asylwerber unzulässige Sonderpositionen vertrete. Existenzgrundlage und Integrationsmöglichkeiten für Personen mit "pobyt tolerowany" in Polen seien nicht gesichert. Zugang zu sozialen Leistungen sei an eine Meldeadresse gebunden. Staatliche Unterstützung bei der Suche von Quartieren werde nicht angeboten. Dies besage auch der Bericht von ECRE vom September 2006. Es wird die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme durch Dr. Jörg Gebhard, Vluchtelingenwerk Vlaanderen, Brüssel zur aktuellen sozialen Situation von Personen mit "pobyt" beantragt. Österreich hätte daher von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der 1.-Beschwerdeführer einen Bandscheibenvorfall gehabt habe und mittlerweile nicht mehr gehen könne. Er sitze im Rollstuhl. Eine Operation sei geplant und finde am 22.09. der Begutachtungstermin hierzu im römisch 40 statt. Beim 1.-Beschwerdeführer sei nach seiner Einreise in Österreich eine offene TBC diagnostiziert worden und stehe er diesbezüglich in aufrechter Behandlung. Ebenso würden die minderjährigen Kinder aufgrund ihrer TBC-Exposition einer 3-monatigen Behandlung bedürfen (s. beiliegenden Patientenbereicht des römisch 40 betreffend die 6.-Beschwerdeführerin). Der 1.-Beschwerdeführer sei in Polen erst nach Intervention durch eine Sozialarbeiterin wegen seines Bandscheibenvorfalles ins Spital aufgenommen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass für ihn kein Operationstermin zu bekommen sei, außer er würde privat bezahlen, was er natürlich nicht könne. Auch einen Rollstuhl habe der 1.-Beschwerdeführer in Polen nicht bekommen. Die Beschwerdeführer hätten nach ihrer gewaltsamen Entlassung aus dem Flüchtlingslager in Polen keine Wohnung bekommen und hätten in einem feuchten Keller leben müssen. Der 1.-Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, Schwarzarbeit auf einer Baustelle anzunehmen, im Rahmen derer er sich den Bandscheibenvorfall zugezogen habe. Es sei davon auszugehen, dass die katastrophalen hygienischen Verhältnisse im Wohnraum der Familie in Polen den Ausbruch der TBC-Erkrankung des 1.-Beschwerdeführers begünstigt hätten. Das Bundesasylamt habe sich mit der Frage der adäquaten medizinischen Behandlung für den 1.-Beschwerdeführer in Polen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die medizinische Versorgung für Asylwerber in Polen sei nicht in ausreichendem Maß gegeben. Dies werde auch in einem Bericht von Dr. Jörg Gebhard, Spezialist für tschetschenische Asylwerber in Polen aus dem Jahre 2006 aufgezeigt. Dass sich an den schlimmen Zuständen seit 2006 nichts geändert habe, zeige auch der Bericht der "Association for Legal Intervention" vom 13.03.2008. Die Zahl der Flüchtlingsanerkennungen für tschetschenische Flüchtlinge in Polen sei außergewöhnlich niedrig, dies zeige das Polen für tschetschenische Asylwerber unzulässige Sonderpositionen vertrete. Existenzgrundlage und Integrationsmöglichkeiten für Personen mit "pobyt tolerowany" in Polen seien nicht gesichert. Zugang zu sozialen Leistungen sei an eine Meldeadresse gebunden. Staatliche Unterstützung bei der Suche von Quartieren werde nicht angeboten. Dies besage auch der Bericht von ECRE vom September 2006. Es wird die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme durch Dr. Jörg Gebhard, Vluchtelingenwerk Vlaanderen, Brüssel zur aktuellen sozialen Situation von Personen mit "pobyt" beantragt. Österreich hätte daher von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

4. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 18.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.

5. Am 08.10.2009 konnte von der BH XXXX in Erfahrung gebracht werden, dass die Beschwerdeführer am Vortag nach Polen überstellt worden waren.5. Am 08.10.2009 konnte von der BH römisch 40 in Erfahrung gebracht werden, dass die Beschwerdeführer am Vortag nach Polen überstellt worden waren.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Ebenso unstrittig haben die Beschwerdeführer im Asylverfahren in Polen bereits einen subsidiären Schutzstatus (jedoch nicht Asyl) erhalten. Da nach der Rückkehr wiederum voller Zugang zum Asylverfahren in Polen besteht, wäre im Übrigen - bei geänderter Bedrohungslage hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - die Stellung weiterer Asylanträge grundsätzlich möglich.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Die Konsultationsverfahren erfolgten mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Die Konsultationsverfahren erfolgten mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Es leben den Angaben der 1.- und 2.-Beschwerdeführer nach (abgesehen von dem jeweiligen Ehepartner und den minderjährigen Kindern, die ebenfalls Asylwerber im Familienverfahren sind) keine Angehörigen der Kernfamilie der Beschwerdeführer in Österreich. Es liegen ferner auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich sind die Beschwerdeführer bei einer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.Es leben den Angaben der 1.- und 2.-Beschwerdeführer nach (abgesehen von dem jeweiligen Ehepartner und den minderjährigen Kindern, die ebenfalls Asylwerber im Familienverfahren sind) keine Angehörigen der Kernfamilie der Beschwerdeführer in Österreich. Es liegen ferner auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich sind die Beschwerdeführer bei einer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

2.1.2.2. Zur Kritik am polnischen Asylwesen

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden (aus einer geringen Asylanerkennungsquote alleine kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden).grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden (aus einer geringen Asylanerkennungsquote alleine kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden).

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (siehe ÖB Warschau vom 23.08.2007 und 28.02.2008). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber aus dem Nordkaukasus stammenden Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte. Nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des Bundesasylamtes wurden tschetschenische Asylwerber - wie die Beschwerdeführer - generell nicht in die Russische Föderation abgeschoben.

Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in Polen, denen "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht nach der Erkenntnislage fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist in Einzelfällen auch länger als 3 Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der 2. Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.

Für den konkreten Fall der Beschwerdeführer ist hervorzuheben, dass diesen bereits subsidiärer Schutz in Polen gewährt wurde (siehe die Zustimmungserklärungen der polnischen Behörden). Auch von Seiten der Beschwerdeführer wurde diesem Umstand nicht widersprochen, wenn auch die Beschwerdeführer terminologisch unbestimmt jeweils von "pobyt" ( = Aufenthalt bzw. Aufenthaltsgenehmigung) sprachen.

Insofern sowohl der 1.-Beschwerdeführer als auch die 2.-Beschwerdeführerin behaupteten, aus dem Flüchtlingslager vertrieben worden zu sein, woraus sich in Folge eine höchst prekäre Situation der Familie ergeben hätte, ist auszuführen, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Praxis der polnischen Behörden vorliegen, subsidiär Schutzberechtigte nicht auf Dauer in Flüchtlingslagern unterzubringen, sondern eine anderweitige Unterkunftsnahme dieser Personen zu verlangen. Dies erscheint nicht problematisch, da den Feststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen ist, dass auch Personen mit "vorübergehenden Aufenthalt" (und somit jedenfalls auch subsidiär Schutzberechtigte) in Polen ein Recht auf Sozialunterstützungen und Zugang zum Integrationsprogramm haben. Auch gibt es Unterstützung für die Wohnungs- und Arbeitssuche (Bericht des US Department of State vom Februar 2009, siehe Seite 14 des Bescheides betreffend den 1.-Beschwerdeführer). In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass der 1.-Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung lediglich lapidar davon sprach, dass er nach dem Aufenthalt in den Flüchtlingsunterkünften privat gewohnt habe, ohne genaueres über die Unterkunft auszuführen. Auch die 2.-Beschwerdeführerin sprach bei ihrer Erstbefragung nur davon, ab dem Jänner 2009 dann selbständig in einer Wohnung in Lublin untergebracht gewesen zu sein, ohne diese Wohnung im Detail zu beschreiben. Hätte die Familie tatsächlich mehrere Monate in einem unzumutbaren feuchten Keller wohnen müssen, so wäre nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu erwarten, dass sowohl der 1.-Beschwerdeführer als auch die 2.-Beschwerdeführerin bereits bei der Erstbefragung von diesen Erlebnissen erzählt hätten. Die 2.-Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt indirekt zu verstehen, dass der 1.-Beschwerdeführer Sozialhilfe erhalten habe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt haben, dass die Versorgungslage in Polen derart mangelhaft sei, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht werden würde. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Überstellung nach Polen wiederum Sozialleistungen erhalten würden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation der Familie in Polen schwieriger sein mag, als in Österreich, ein Zwang zum Selbsteintritt lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (zur unbedenklichen medizinischen Versorgungslage in Polen siehe unten Punkt 2.1.2.3).Insofern sowohl der 1.-Beschwerdeführer als auch die 2.-Beschwerdeführerin behaupteten, aus dem Flüchtlingslager vertrieben worden zu sein, woraus sich in Folge eine höchst prekäre Situation der Familie ergeben hätte, ist auszuführen, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Praxis der polnischen Behörden vorliegen, subsidiär Schutzberechtigte nicht auf Dauer in Flüchtlingslagern unterzubringen, sondern eine anderweitige Unterkunftsnahme dieser Personen zu verlangen. Dies erscheint nicht problematisch, da den Feststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen ist, dass auch Personen mit "vorübergehenden Aufenthalt" (und somit jedenfalls auch subsidiär Schutzberechtigte) in Polen ein Recht auf Sozialunterstützungen und Zugang zum Integrationsprogramm haben. Auch gibt es Unterstützung für die Wohnungs- und Arbeitssuche (Bericht des US Department of State vom Februar 2009, siehe Seite 14 des Bescheides betreffend den 1.-Beschwerdeführer). In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass der 1.-Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung lediglich lapidar davon sprach, dass er nach dem Aufenthalt in den Flüchtlingsunterkünften privat gewohnt habe, ohne genaueres über die Unterkunft auszuführen. Auch die 2.-Beschwerdeführerin sprach bei ihrer Erstbefragung nur davon, ab dem Jänner 2009 dann selbständig in einer Wohnung in Lublin untergebracht gewesen zu sein, ohne diese Wohnung im Detail zu beschreiben. Hätte die Familie tatsächlich mehrere Monate in einem unzumutbaren feuchten Keller wohnen müssen, so wäre nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu erwarten, dass sowohl der 1.-Beschwerdeführer als auch die 2.-Beschwerdeführerin bereits bei der Erstbefragung von diesen Erlebnissen erzählt hätten. Die 2.-Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt indirekt zu verstehen, dass der 1.-Beschwerdeführer Sozialhilfe erhalten habe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt haben, dass die Versorgungslage in Polen derart mangelhaft sei, dass die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht werden würde. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Überstellung nach Polen wiederum Sozialleistungen erhalten würden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation der Familie in Polen schwieriger sein mag, als in Österreich, ein Zwang zum Selbsteintritt lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (zur unbedenklichen medizinischen Versorgungslage in Polen siehe unten Punkt 2.1.2.3).

Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keinerlei aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die nunmehr hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten (so werden die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es keine staatliche Unterstützung bei der Suche von Quartieren gebe, auf einen Bericht aus dem Jahre 2006 gestützt). Es konnte daher auch die beantragte Einholung eines Gutachtens zur Situation in Polen wegen insofern geklärten Sachverhaltes und der mangelnden Spezifität der diesbezüglich gestellten (unzulässigen Erkundungsbeweisen gleichkommenden) Anträge. Gesondertes Vorbringen zu den minderjährigen 3.- 6. Beschwerdeführerinnen wurde im gegenständlichen Zusammenhang nicht erstattet.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall ist zu den einzelnen Beschwerdeführern auszuführen:

Zum 1.-Beschwerdeführer:

Vom 1.-Beschwerdeführer konnten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiteren Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand des Beschwerdeführers ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die gutachtliche Stellungnahme von Dr. D. vom 29.07.2009 hinzuweisen, wonach beim 1.-Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.

Da der 1.-Beschwerdeführer seine derzeit durchgeführte TBC-Behandlung und die in Aussicht gestellte Bandscheibenoperation als Abschiebehindernis vorbringt (mangels adäquater medizinischen Behandlung in Polen), ist dem entgegenzuhalten, dass der 1.-Beschwerdeführer offensichtlich gegenüber dem behandelnden Arzt des Landeklinikum XXXX selbst vorgebracht hat, bereits in Polen eine tuberkulostatische Behandlung erhalten zu haben und dass in Polen die Operation hinsichtlich des Diskusprolaps im August geplant gewesen wäre (As. 47 und 49 BAA 1.-Beschwerdeführer).Da der 1.-Beschwerdeführer seine derzeit durchgeführte TBC-Behandlung und die in Aussicht gestellte Bandscheibenoperation als Abschiebehindernis vorbringt (mangels adäquater medizinischen Behandlung in Polen), ist dem entgegenzuhalten, dass der 1.-Beschwerdeführer offensichtlich gegenüber dem behandelnden Arzt des Landeklinikum römisch 40 selbst vorgebracht hat, bereits in Polen eine tuberkulostatische Behandlung erhalten zu haben und dass in Polen die Operation hinsichtlich des Diskusprolaps im August geplant gewesen wäre (As. 47 und 49 BAA 1.-Beschwerdeführer).

Insofern die bestehenden körperlichen Leidenszustände des 1.-Beschwerdeführers (Bandscheibenvorfall, TBC) weiterhin einer entsprechenden medizinischen Behandlung bedürfen, ist diese, wie das Bundesasylamt zu Recht feststellte, auch in Polen möglich. Zwar ist aus Sicht des Beschwerdeführers verständlich, dass er sich der in Aussicht gestellten Bandscheibenoperation so rasch wie möglich unterziehen will, jedoch ist darin alleine noch kein Umstand gelegen, der eine rechtlich sanktionierbare Pflicht zum Selbsteintritt bedingen würde. Im Übrigen wäre diese Operationen - gemäß den Angaben des Beschwerdeführers dem Landeklinikum XXXX gegenüber - in Polen bereits erfolgt, wäre er nicht nach Österreich weitergereist.Insofern die bestehenden körperlichen Leidenszustände des 1.-Beschwerdeführers (Bandscheibenvorfall, TBC) weiterhin einer entsprechenden medizinischen Behandlung bedürfen, ist diese, wie das Bundesasylamt zu Recht feststellte, auch in Polen möglich. Zwar ist aus Sicht des Beschwerdeführers verständlich, dass er sich der in Aussicht gestellten Bandscheibenoperation so rasch wie möglich unterziehen will, jedoch ist darin alleine noch kein Umstand gelegen, der eine rechtlich sanktionierbare Pflicht zum Selbsteintritt bedingen würde. Im Übrigen wäre diese Operationen - gemäß den Angaben des Beschwerdeführers dem Landeklinikum römisch 40 gegenüber - in Polen bereits erfolgt, wäre er nicht nach Österreich weitergereist.

Es steht auch außer Streit, dass der 1.-Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Polen bereits mehrmals stationär behandelt wurde. Dass sich der 1.-Beschwerdeführer hierbei der Hilfe einer Sozialarbeiterin bedienen musste, spricht nicht gegen das polnische Gesundheitssystem, sondern zeigt viel mehr, dass dem 1.-Beschwerdeführer in sozialen Angelegenheiten die Hilfe einer Sozialarbeiterin zur Verfügung stand.

Zu der behaupteten Fehldiagnose der Zuckerkrankheit, der Verweigerung von Schmerzmitteln in Einzelfällen und der Verschreibung von nicht wirksamen Medikamenten ist festzuhalten, dass durch einzelnes Fehlverhalten von polnischen Ärzten bzw. Krankenschwestern nicht allgemein von einem systematischen Ausschluss des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von nach Polen rücküberführten Personen gesprochen werden kann. Fehldiagnosen durch Ärzte (und nicht den Erwartungen entsprechende Behandlungserfolge) können in keinem Land, so auch nicht in Österreich, ausgeschlossen werden.

Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung des 1.-Beschwerdeführers nach Polen vor, jedoch wird diese unter größtmöglicher Schonung im Hinblick auf die Bandscheibenprobleme des Beschwerdeführers durchzuführen sein.

Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des EGMR und des VfGH vermag die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des 1.-Beschwerdeführers bei oder infolge der Überstellung (etwa durch Behandlungsverzögerungen) noch keine Intensität einer unzumutbaren Art. 3 EMRK-Verletzung darzustellen. Kurzfristige schwere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung festzustellen und zu verhindern, fällt gegebenenfalls in den Aufgabenbereich der Fremdenpolizeiorgane.Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des EGMR und des VfGH vermag die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des 1.-Beschwerdeführers bei oder infolge der Überstellung (etwa durch Behandlungsverzögerungen) noch keine Intensität einer unzumutbaren Artikel 3, EMRK-Verletzung darzustellen. Kurzfristige schwere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung festzustellen und zu verhindern, fällt gegebenenfalls in den Aufgabenbereich der Fremdenpolizeiorgane.

Zur 2.-Beschwerdeführerin:

Von der 2.-Beschwerdeführerin konnten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiteren Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand der 2.-Beschwerdeführerin ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die gutachtliche Stellungnahme von Dr. D. vom 29.06.2009 hinzuweisen, wonach bei der 2..-Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Hinsichtlich der diagnostizierten Belastungsreaktion mit leichtgradiger Depression wurde keine unzumutbare Verschlechterung im Falle der Überstellung der 2.-Beschwerdeführerin nach Polen prognostiziert. Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung der 2.-Beschwerdeführerin nach Polen vor. Dieser Feststellung wurde in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten.

Zu den minderjährigen 3.- bis 6.-Beschwerdeführerinnen:

Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuell existenzbedrohenden (Krankheits-) Zustand der Beschwerdeführerinnen ersichtlich. Etwaige stationäre Krankenhausaufenthalte in Österreich sind aus den jeweiligen Auszügen aus dem Grundversorgungssystem auch nicht erkennbar, sodass an der (medizinischen) Fähigkeit, gemeinsam mit den Eltern nach Polen zu reisen - bei Einbeziehung aller aus der Verfahrenserzählung bekannten Umständen - sich keine Zweifel ergaben. Insofern sie (insbesondere die 6.-Beschwerdeführerin) aufgrund der TBC-Exposition durch ihren Vater einer medikamentösen Behandlung und Kontrolluntersuchungen bedürfen, ist eine solche Behandlung auch in Polen möglich. Gleiches gilt für allfällige Folgemaßnahmen nach dem Blutbild der 3.-Beschwerdeführerin (mit teilweise nicht im Normbereich befindlichen Werten). Wieweit die 7-jährige 3.-Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angeführten Verletzung durch Pfefferspray anlässlich einer Amtshandlung durch Wachebeamte (dass hier ein absichtlicher Angriff auf ein Kind vorläge, kann nicht angenommen werden und wurde auch nicht substantiiert behauptet) (verständlicherweise) psychisch belastet worden ist, kann dahingestellt bleiben, als jedenfalls keine schwere Erkrankung vorgebracht wurde oder eine solche aus der Aktenlage auch nicht ansatzweise ersichtlich war. Weiters ist davon auszugehen, dass die Gefahr einer Wiederholung eines solchen (unglücklichen) Zwischenfalls bei Rückkehr nach Polen nicht besteht.

Für alle Beschwerdeführer gilt:

Insofern die Beschwerdeführer in Zukunft medizinischer Behandlung bedürften, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.Insofern die Beschwerdeführer in Zukunft medizinischer Behandlung bedürften, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen/psychologischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich bestehen (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar). Medizinisch gesehen liegen zusammengefasst im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen vor.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen/psychologischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich bestehen (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar). Medizinisch gesehen liegen zusammengefasst im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen vor.

2.1.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen

Der 1.-Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, im Falle einer Rückkehr nach Polen Übergriffe durch russische Sicherheitsleute bzw. Kadyrov-Leuten zu fürchten. Dieses vage Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers kann in Ermangelung irgendwelcher Informationen, wonach die polnischen Sicherheitsorgane entgegen ihren asylrechtlichen Verpflichtungen systematisch mit russischen Organen kooperierten (entsprechende Belege wurden auch nicht erbracht), nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Art 3 EMRK gewertet werden.Der 1.-Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, im Falle einer Rückkehr nach Polen Übergriffe durch russische Sicherheitsleute bzw. Kadyrov-Leuten zu fürchten. Dieses vage Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers kann in Ermangelung irgendwelcher Informationen, wonach die polnischen Sicherheitsorgane entgegen ihren asylrechtlichen Verpflichtungen systematisch mit russischen Organen kooperierten (entsprechende Belege wurden auch nicht erbracht), nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Artikel 3, EMRK gewertet werden.

Darüber hinaus berichtete der Beschwerdeführer lediglich konkret von einem ihn betreffenden Vorfall. So sei er vor etwa einem Jahr im Flüchtlingslager von Tschetschenen zusammengeschlagen worden. Konkrete Angaben zu den Tätern bzw. den Hintergründen der Tat machte er nicht. Auch schilderte der Beschwerdeführer keine weiteren Vorkommnisse, wonach bei Zugrundelegung des behaupteten Vorfalles von einem bedauerlichen Einzelfall auszugehen ist. Weiters ist anzumerken, dass der 1.-Beschwerdeführer angegeben hat, sich nach diesem Vorfall an die polnische Polizei gewandt zu haben und keinerlei Kritik an dem Vorgehen der polnischen Polizei übte. Von Amts wegen ist nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und den 1.-Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn oder seine Familienmitglieder (die 2.- 6.-Beschwerdeführer) gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.

Insofern der 1.-Beschwerdeführer zum Beleg der schlechten Sicherheitslage von Tschetschenen in Polen Zeitungsartikeln vor der Verwaltungsbehörde vorlegte, ist hierzu auszuführen, dass es sich bei den in diesen Zeitungsartikeln geschilderten Situationen um Einzelfälle handelt. Zwar erscheint verständlich, dass der von der 2.-Beschwerdeführerin beim Besuch einer Freundin miterlebte Vorfall (ein polnischer Mann habe von der tschetschenischen Familie Geld für das Recht auf Leben unter Polen zu erpressen versucht) das subjektive Sicherheitsgefühl der Beschwerdeführer beeinträchtigte, jedoch ist dem vorgelegten Zeitungsartikel zu entnehmen, dass die polnische Polizei diesen polnischen Staatsbürger verhaftete. Die festgestellte Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der polnischen Sicherheitsbehörden wurde somit wiederum bestätigt. Zu den 2.-6-Beschwerdeführern wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidungen des Bundesasylamtes waren sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung (jeweils auch auf den individuellen Fall der einzelnen Beschwerdeführer bezogen) zu bekräftigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidungen des Bundesasylamtes waren sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung (jeweils auch auf den individuellen Fall der einzelnen Beschwerdeführer bezogen) zu bekräftigen.

2.2. Spruchpunkt II:

§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben, zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs 2 AsylG 2005 idgF geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben, zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.

Da die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisungen betreffend jedes Familienmitgliedes zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig waren.Da die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisungen betreffend jedes Familienmitgliedes zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig waren.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, real risk, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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