Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S15 408.447-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX aliasXXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aliasXXXX, StA. Syrien alias Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, Zl. 09 08.899-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX aliasXXXX alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 aliasXXXX, StA. Syrien alias Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, Zl. 09 08.899-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 25.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am 27.07.2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits im Jahr 2003 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Damals habe er falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität und seiner Reiseroute gemacht. Nunmehr wolle er angeben, wie es wirklich gewesen sei. Er sei 2003 illegal schlepperunterstützt zu Fuß über die türkische Grenze - wo er sich ca. 30 Tage lang aufgehalten habe - bevor er dann illegal über Georgien nach Russland gereist sei. Anschließend habe er sich ca. ein Jahr zwischen Moskau und Minsk aufgehalten und sei dann mit einem Direktflug von Minsk nach Wien geflogen und in Schwechat von der Polizei festgenommen worden. In Wien habe er dann einen Asylantrag gestellt und sei nach seiner Einvernahme in Traiskirchen mit dem Zug nach Deutschland gefahren weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. In Deutschland habe er dann unter seiner nunmehr wahren Identität einen Asylantrag gestellt, welcher Anfang 2008 abgelehnt worden sei. Danach sei er nach Schweden gefahren, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Als sie ihn dann nach Deutschland abschieben wollten, sei er nach Norwegen gefahren und habe dort einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Auch dort sei sein Antrag abgelehnt worden und er sei in Folge nach Finnland gefahren und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er nach Deutschland zurück müsse. Er sei dann freiwillig nach Passau gefahren. Dort habe er sich etwa eine Woche lang aufgehalten und sei dann mit einem Freund von Passau nach Salzburg und anschließend mit dem Zug nach St. Georgen gefahren. Sie wollten ihn nirgendwo haben, daher möchte er in Österreich bleiben. Er habe einen in Wien lebenden Cousin.
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 25.03.2003 in Deutschland, am 04.02.2008 in Schweden, am 20.06.2008 in Norwegen und am 10.10.2008 in Finnland einen Asylantrag gestellt.
Am 28.07.2009 richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) an Deutschland, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.Am 28.07.2009 richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, e der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) an Deutschland, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2009 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG und § 28 Abs. 2 AsylG informiert, dass seit dem 28.07.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt werden.Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass seit dem 28.07.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt werden.
Mit Schreiben vom 04.08.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags gem. Art. 16 Abs. 1 e der Dublin II-VO zu.Mit Schreiben vom 04.08.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags gem. Artikel 16, Absatz eins, e der Dublin II-VO zu.
In seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführer in Gegenwart eines Rechtsberaters ersucht, seinen vollständigen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsbürgerschaft anzugeben. Dazu gab er an, den Namen XXXX zu führen, amXXXX in XXXX geboren zu sein und syrischer Staatsbürger zu sein. Er gab erneut an, bei seiner ersten Einreise in Österreich im Jahr 2003 falsche Angaben gemacht zu haben.In seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführer in Gegenwart eines Rechtsberaters ersucht, seinen vollständigen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsbürgerschaft anzugeben. Dazu gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, amXXXX in römisch 40 geboren zu sein und syrischer Staatsbürger zu sein. Er gab erneut an, bei seiner ersten Einreise in Österreich im Jahr 2003 falsche Angaben gemacht zu haben.
Seinen Lebensunterhalt habe er sich seit 2002 finanziert, indem er in Skandinavien staatliche Unterstützung bekommen habe. Er habe sich auch Geld von Freunden ausgeborgt. Er habe einen Cousin in Österreich. Bevor er nach Österreich kam, habe er jedoch keinen Kontakt zu ihm gehabt. Mittlerweile habe er ihn einmal angerufen. Auf Vorhalt, dass er sich im Jahr 2003 seinem Asylverfahren in Österreich entzogen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Schlepper geraten habe, er solle angeben, dass er Iraker sei. Dies habe er auch gemacht und habe dann Probleme bekommen, weil er keine Angaben zum Irak machen konnte. Er wolle nicht nach Deutschland, weil man ihn nach Syrien abschieben werde. Sie hätten ihm in Deutschland schon eine Benachrichtigung gegeben, dass er Deutschland innerhalb von zwei Wochen verlassen müsse. Er sei bei seinem Anwalt gewesen und dieser habe ihm gesagt, dass es hoffnungslos sei. Dann habe ihm eine Frau empfohlen, nach Schweden zu gehen.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2009, Zl. 09 08.899-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2009, Zl. 09 08.899-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Deutschland. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Derartige Beeinträchtigungen haben sich im Verfahren nicht ergeben, wurden nicht vorgebracht und auch von anderer Stelle nicht mitgeteilt, weswegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass psychische oder physische Erkrankungen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Deutschland. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Derartige Beeinträchtigungen haben sich im Verfahren nicht ergeben, wurden nicht vorgebracht und auch von anderer Stelle nicht mitgeteilt, weswegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass psychische oder physische Erkrankungen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er befürchte, von Deutschland nach Syrien abgeschoben zu werden, führte das Bundesasylamt aus, dass keine Anhaltspunkte darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus Deutschland nach Syrien abgeschoben werden würde. Diese Angaben seien vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellt worden, ohne ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Es sei davon auszugehen, dass Asylwerbern in Deutschland ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren eingeräumt werde. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Die Ausweisung greife mangels familiären oder privaten Bindungen nicht in Art. 8 EMRK ein.Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er befürchte, von Deutschland nach Syrien abgeschoben zu werden, führte das Bundesasylamt aus, dass keine Anhaltspunkte darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus Deutschland nach Syrien abgeschoben werden würde. Diese Angaben seien vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellt worden, ohne ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Es sei davon auszugehen, dass Asylwerbern in Deutschland ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren eingeräumt werde. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Die Ausweisung greife mangels familiären oder privaten Bindungen nicht in Artikel 8, EMRK ein.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 18.08.2009 Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass er vor der Ungerechtigkeit, der Unterdrückung und der Besatzung sowie vor den Gefängnissen und Folterungen aus seinem Heimatland geflüchtet sei. Sie seien nicht einmal wie Tiere behandelt worden, denn sie seien ins Gefängnis gebracht worden und seine Ehre sei verletzt worden. Sie seien wie Sklaven behandelt worden. In Deutschland habe er Demütigungen und schlechte Behandlung erlebt. Er hätte durch den Richter in seinem Asylverfahren insoweit eine unfaire Behandlung erfahren, als dass dieser, nachdem der Beschwerdeführer ihm von Folterungen erzählt habe, ihn zu einem Arzt geschickt habe um einen Befund einzuholen. Dieser Arzt habe laut dem Beschwerdeführer in seinem Bericht festgehalten, dass es sich eindeutig um Folterspuren handelt. Auch sei er bei einem anderen Arzt gewesen, der das gleiche gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe die Berichte der deutschen Behörde vorgelegt und sei überrascht gewesen, dass er eine Ablehnung seines Asylantrages erhalten habe, da ihm der zuständige Richter versprochen habe, einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu bekommen, wenn ein Arzt seine Angaben hinsichtlich der Folterungen bestätigt.
Er sei dann in ein Dorf verlegt worden, wo sie zu sechst in einem Zimmer gewohnt hätten. Es sei eine alte Unterkunft mit vielen Insekten gewesen. Sie hätten einmal in der Woche Geld bekommen. Es sei ein Gutschein im Wert von Euro 30,- gewesen. Sie hätten beim Einkaufen einen Ausweis vorzeigen müssen und seien von anderen Einkäufern dabei ausgelacht und verspottet worden. Jedoch sei dies nicht alles gewesen, denn sie hätten, um die Gutscheine zu bekommen, für die Gemeinde umsonst arbeiten müssen, sonst bekamen sie nichts.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 25.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
6. Am 07.10.2009 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers vertreten durch Mag.XXXX, Asylzentrum der Caritas Wien, betreffend den Beschwerdeführer übermittelt, in dem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird sowie festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 04.08.2009 in Schubhaft genommen wurde, einen Hungerstreik begonnen habe um der drohenden Zurückschiebung nach Deutschland zu entgehen. Sein Gesundheitszustand habe sich lebensbedrohlich entwickelt und der Beschwerdeführer wurde daher am 07.09.2009 in das XXXX aufgenommen, wo er einen Monat lag behandelt wurde. Nach wie vor sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bedenklich und er müsse weiterhin vor allem psychiatrisch behandelt werden. Es sei davon auszugehen, dass eine neuerliche Inhaftnahme und eine zwangsweise Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine neuerliche Retraumatisierung bewirken würde. Des Weiteren wurde ein vorläufiger Patientenbrief der XXXX, 1. Psychiatrische Abteilung, vom 06.10.2009 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer vom 07.09.2009 bis 06.10.2009 stationär aufhältig war. Als Diagnosen werden posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), schwere depressive Episode (F32.2), Vd. Reizdarmsyndrom (K58.9), Hypochrome mikrocytäre Anämie (D50.9), sowie St. p. Nahrungsverweigerung (E46) angeführt.6. Am 07.10.2009 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers vertreten durch Mag.XXXX, Asylzentrum der Caritas Wien, betreffend den Beschwerdeführer übermittelt, in dem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird sowie festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 04.08.2009 in Schubhaft genommen wurde, einen Hungerstreik begonnen habe um der drohenden Zurückschiebung nach Deutschland zu entgehen. Sein Gesundheitszustand habe sich lebensbedrohlich entwickelt und der Beschwerdeführer wurde daher am 07.09.2009 in das römisch 40 aufgenommen, wo er einen Monat lag behandelt wurde. Nach wie vor sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bedenklich und er müsse weiterhin vor allem psychiatrisch behandelt werden. Es sei davon auszugehen, dass eine neuerliche Inhaftnahme und eine zwangsweise Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine neuerliche Retraumatisierung bewirken würde. Des Weiteren wurde ein vorläufiger Patientenbrief der römisch 40 , 1. Psychiatrische Abteilung, vom 06.10.2009 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer vom 07.09.2009 bis 06.10.2009 stationär aufhältig war. Als Diagnosen werden posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), schwere depressive Episode (F32.2), römisch fünf d. Reizdarmsyndrom (K58.9), Hypochrome mikrocytäre Anämie (D50.9), sowie St. p. Nahrungsverweigerung (E46) angeführt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, so hin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, so hin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Deutschlands gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO besteht, da der Beschwerdeführer zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sein Asylverfahren in Deutschland bereits finalisiert wurde. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Deutschlands gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO besteht, da der Beschwerdeführer zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sein Asylverfahren in Deutschland bereits finalisiert wurde. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.3. Medizinische Krankheitszustände
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im gegenständlichen Fall haben sich im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Hinweise auf psychische oder physische Krankheiten des Beschwerdeführers ergeben und es ist dem Standpunkt des Bundesasylamtes aus damaliger Sicht grundsätzlich nicht entgegen zu treten. Jedoch ist zwischenzeitlich eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten und dieser befand sich vom 07.09.2009 bis 06.10.2009 in der psychiatrischen Abteilung des XXXX in stationärer Behandlung. Sein Gesundheitszustand ist nach wie vor bedenklich und er muss weiterhin vor allem psychiatrisch behandelt werden.Im gegenständlichen Fall haben sich im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Hinweise auf psychische oder physische Krankheiten des Beschwerdeführers ergeben und es ist dem Standpunkt des Bundesasylamtes aus damaliger Sicht grundsätzlich nicht entgegen zu treten. Jedoch ist zwischenzeitlich eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten und dieser befand sich vom 07.09.2009 bis 06.10.2009 in der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 in stationärer Behandlung. Sein Gesundheitszustand ist nach wie vor bedenklich und er muss weiterhin vor allem psychiatrisch behandelt werden.
Im Beschwerdeverfahren ergaben sich somit Hinweise auf eine in Bezug auf die Überstellung unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Deutschland.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers wurde somit ein entsprechend substantiiertes Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Beschwerdeverfahren getätigt.Im konkreten Fall des Beschwerdeführers wurde somit ein entsprechend substantiiertes Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Beschwerdeverfahren getätigt.
Daher erscheint die Einholung eines Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand und insbesondere zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie eine nachfolgende erneute Einvernahme des Beschwerdeführers zwingend angezeigt.
Es war daher zusammengefasst nach § 41 Abs 3 3.Satz AsylG vorzugehen.Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3.Satz AsylG vorzugehen.
2.2. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
01.12.2009