Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S14 409.391-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, p. A. European Homecare GmbH, Betreuungsstelle Ost in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2009, GZ. 09 07.798-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, p. A. European Homecare GmbH, Betreuungsstelle Ost in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2009, GZ. 09 07.798-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehegattin am 01.07.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3).
1.2. Aus der Eurodac-Abfrage am 02.07.2009 ergab sich eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers am 15.09.2008 in Mytilini/Griechenland (AS 17).
1.3. Bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers zum Antrag auf internationalen Schutz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes am 02.07.2009 (AS 7) und am 10.09.2009 (AS 91ff) gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er habe Afghanistan gemeinsam mit seiner Ehegattin verlassen und sei über den Iran und die Türkei in Griechenland eingereist, wo sie ca. 10 Monate aufhältig gewesen seien. Dann seien sie über Italien nach Österreich gereist, wo sie am 01.07.2009 angekommen seien.
Betreffend Griechenland gaben der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin an, dass es dort katastrophal gewesen sei. Sie seien dort unter anderem in einem Flüchtlingslager gewesen, hätten in Athen ein Zimmer gemietet, manchmal hätten sie auf der Straße oder in der Kirche geschlafen. Sie hätten keine Unterstützung in Griechenland erhalten. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten mit kleinen Arbeiten das Leben finanziert. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe in Athen fünf Monate als Putzfrau gearbeitet und dafür ¿ 15,-- erhalten, auch Restessen habe sie mitgebracht. Der Beschwerdeführer habe nach Schluss des Marktes Obst und Restgemüse gesammelt. Sie hätten öfters bei der Polizei bzw. bei den Behörden (vergeblich) um Asyl angesucht, es sei ihnen gesagt worden, dass es keinen Platz für sie gebe. Der Beschwerdeführer sei auch von der griechischen Polizei geschlagen worden. Auch Personen mit "roten Karten" hätten keine Betreuung in Griechenland. Es gebe eine Kirche, in welcher man Unterstützung erhalten könne, wenn man sich anstelle. In der Regel würden afghanische Staatsangehörige von den Griechen geschlagen werden. Im Lager in Mytilini seien sie in einer Zelle mit allen möglichen Personen untergebracht gewesen. Die sanitären Anlagen seien sehr verschmutzt gewesen, es habe kein warmes Wasser und nur eine Dusche und Waschbecken für 300 Personen gegeben.
Zu ihrem Privat- und Familienleben gab der Beschwerdeführer an, er habe im EU-Raum keine nahen Angehörigen.
Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Familie seiner Ehegattin mit dem Umbringen bedroht worden sei, weil die Familie seiner Ehegattin gegen die Heirat gewesen sei. Er sei auch öfters von Familienmitgliedern seiner Ehegattin geschlagen worden. Wegen ihres Bruders habe seine Ehegattin auch das gemeinsame Kind verloren.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab an, schwanger zu sein (errechneter Geburtstermin 15.02.2010). Eine ärztliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde nicht eingeholt.
1.4. Das Bundesasylamt richtete am 06.07.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 55). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 08.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 06.07.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 73).1.4. Das Bundesasylamt richtete am 06.07.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 55). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 08.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 06.07.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 73).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs.1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.
Auch der - im Familienverfahren behandelte - Antrag der Ehegattin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesasylamt sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs.1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Auch der - im Familienverfahren behandelte - Antrag der Ehegattin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesasylamt sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Das Bundesasylamt stellte in dem die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid [unter anderem] fest, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers schwanger sei (errechneter Geburtstermin 15.02.2010) und dass sich weder "eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit" noch eine "schwere psychische Störung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung nach Griechenland eine unzumutbare Verschlechterung [des] Gesundheitszustandes" bewirken würde, vorliege. In der Beweiswürdigung ist dazu ausgeführt, dass sich weder aus dem eigenen Vorbringen noch aufgrund sonstiger Sachverhalte dahingehende Hinweise ergeben hätten. Befunde oder Gutachten zum Beleg einer schwerwiegenden Erkrankung seien nicht vorgelegt worden.
3. Gegen die genannten Bescheide des Bundesasylamtes erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemeinsam Beschwerde, in welcher [unter anderem] vorgebracht wird, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit im 5. Monat schwanger sei und vor ca. 1,5 Jahren ihr Kind, als sie von ihrem Bruder geschlagen worden sei, als Frühgeburt zur Welt gekommen und kurz nach der Geburt verstorben sei. Aufgrund der Erlebnisse in der Vergangenheit in Verbindung mit ihrer nunmehrigen Schwangerschaft und der Angst vor Abschiebung nach Griechenland befinde sie sich in einem psychischen Ausnahmestand. Eine ärztliche Untersuchung der Ehegattin des Beschwerdeführers sei jedoch vom Bundesasylamt nicht veranlasst worden. Das Bundesasylamt habe es trotz vorliegender Hinweise unterlassen, die psychische Verfassung der Ehegattin des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine krankheitswertige psychische Störung zu ermitteln. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten in Athen mehrfach versucht, Asylanträge zu stellen, diese seien jedoch nicht angenommen worden. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin sei mitgeteilt worden, dass keine Unterbringungsplätze frei wären, weshalb auch keine Asylanträge entgegengenommen werden könnten. Der Beschwerdeführer sei von einem griechischen Polizisten getreten und gestoßen worden. Darüber hinaus werden - unter anderem unter Hinweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte und auszugsweiser Wiedergabe von Berichten internationaler Organisationen - das griechische Asylverfahren sowie die aktuelle Situation in Griechenland als problematisch skizziert.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin von der Türkei kommend illegal in Griechenland eingereist ist, wo er am 15.09.2008 erkennungsdienstlich behandelt wurde, er auch keine Familienangehörigen iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO in Österreich hat, und demnach die die Zuständigkeit Griechenlands begründenden Tatbestandsmerkmale des Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO erfüllt sind. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Die grundsätzliche Zuständigkeit Griechenlands zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wäre daher gegeben.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin von der Türkei kommend illegal in Griechenland eingereist ist, wo er am 15.09.2008 erkennungsdienstlich behandelt wurde, er auch keine Familienangehörigen iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO in Österreich hat, und demnach die die Zuständigkeit Griechenlands begründenden Tatbestandsmerkmale des Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO erfüllt sind. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Die grundsätzliche Zuständigkeit Griechenlands zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wäre daher gegeben.
3.1. Allerdings ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Führung eines Asylbegehrens zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Vermeidung einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) zwingend auszuüben ist (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).3.1. Allerdings ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Führung eines Asylbegehrens zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Vermeidung einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) zwingend auszuüben ist (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).
Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist festzuhalten, dass körperliche und/oder mentale Beeinträchtigungen grundsätzlich geeignet sein können, ein Abschiebungs(Überstellungs)hindernis darzustellen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen. Aus der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (VfGH 06.03.2008, B 2400/07).Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist festzuhalten, dass körperliche und/oder mentale Beeinträchtigungen grundsätzlich geeignet sein können, ein Abschiebungs(Überstellungs)hindernis darzustellen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen. Aus der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
3.2. Hinsichtlich der Versorgungslage in Griechenland liegt dem angefochtenen Bescheid eine - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der Anfragebeantwortung des Greek Council for Refugees vom 3.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 und dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - Situationsdarstellung zugrunde. Aus dieser Darstellung geht u.a. hervor, dass verschiedenste Organisationen (wie UNHCR, Ombudsmann für Menschenrechte) die schlechten Lebensbedingungen, den Mangel an permanenten Unterbringungsmöglichkeiten, unterentwickelte Versorgungseinrichtungen und Beratungseinrichtungen und den Mangel an Einrichtungen von Asylwerbern mit besonderen Bedürfnissen kritisieren und dass weiterhin Umsetzungsmängel und Unterbringungsprobleme in Griechenland bestehen. Die Wartezeit für eine Aufnahme in einem Aufnahmezentrum beträgt (für Familien) demnach etwa zwei Monate. Etwa 50 Familien stehen auf einer Warteliste der Aufnahmestellen. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich sohin, dass von einer mit Wartezeiten verbundenen und damit unsicheren Unterbringungs- und (auch medizinischen) Versorgungslage in Griechenland auszugehen ist und dass nicht grundsätzlich gewährleistet ist, dass für nach der Dublin II-VO rücküberstellte Personen - ohne Wartezeiten - eine entsprechende Versorgung und Unterbringung nach Rücküberstellung vorhanden ist. In diesem Zusammenhang ist dem Bundesasylamt zwar beizupflichten, dass unter Zugrundelegung der Feststellungen und unter Berücksichtigung der Gegenwart humanitärer Organisationen und kirchlicher Einrichtungen in Griechenland von einem völligen Fehlen oder einem systematischen Ausschluss von (staatlichen) Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet der mit Wartezeiten verbundenen und damit unsicheren Unterbringungs- und (auch medizinischen) Versorgungslage im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass sich daraus eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ergibt. Eine mit Wartezeiten verbundene, unsichere Versorgungs- und Unterbringungssituation kann jedoch im Einzellfall für Asylwerber, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen), im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen, weil eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht sofortige bzw. nicht rechtzeitige und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage gegebenenfalls die elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar das Überleben von Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen in Frage stellen könnte. Auch davon geht im Ergebnis das Bundesasylamt selbst aus, wenn es - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E - feststellt, dass es "auf der Hand liege", dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen "unzumutbar" sein können (AS 205).3.2. Hinsichtlich der Versorgungslage in Griechenland liegt dem angefochtenen Bescheid eine - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der Anfragebeantwortung des Greek Council for Refugees vom 3.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 und dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - Situationsdarstellung zugrunde. Aus dieser Darstellung geht u.a. hervor, dass verschiedenste Organisationen (wie UNHCR, Ombudsmann für Menschenrechte) die schlechten Lebensbedingungen, den Mangel an permanenten Unterbringungsmöglichkeiten, unterentwickelte Versorgungseinrichtungen und Beratungseinrichtungen und den Mangel an Einrichtungen von Asylwerbern mit besonderen Bedürfnissen kritisieren und dass weiterhin Umsetzungsmängel und Unterbringungsprobleme in Griechenland bestehen. Die Wartezeit für eine Aufnahme in einem Aufnahmezentrum beträgt (für Familien) demnach etwa zwei Monate. Etwa 50 Familien stehen auf einer Warteliste der Aufnahmestellen. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich sohin, dass von einer mit Wartezeiten verbundenen und damit unsicheren Unterbringungs- und (auch medizinischen) Versorgungslage in Griechenland auszugehen ist und dass nicht grundsätzlich gewährleistet ist, dass für nach der Dublin II-VO rücküberstellte Personen - ohne Wartezeiten - eine entsprechende Versorgung und Unterbringung nach Rücküberstellung vorhanden ist. In diesem Zusammenhang ist dem Bundesasylamt zwar beizupflichten, dass unter Zugrundelegung der Feststellungen und unter Berücksichtigung der Gegenwart humanitärer Organisationen und kirchlicher Einrichtungen in Griechenland von einem völligen Fehlen oder einem systematischen Ausschluss von (staatlichen) Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet der mit Wartezeiten verbundenen und damit unsicheren Unterbringungs- und (auch medizinischen) Versorgungslage im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass sich daraus eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ergibt. Eine mit Wartezeiten verbundene, unsichere Versorgungs- und Unterbringungssituation kann jedoch im Einzellfall für Asylwerber, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen), im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen, weil eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht sofortige bzw. nicht rechtzeitige und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage gegebenenfalls die elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar das Überleben von Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen in Frage stellen könnte. Auch davon geht im Ergebnis das Bundesasylamt selbst aus, wenn es - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E - feststellt, dass es "auf der Hand liege", dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen "unzumutbar" sein können (AS 205).
3.3. Fallbezogen ist zu berücksichtigen, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG bestehend aus dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin vorliegt, die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit im3.3. Fallbezogen ist zu berücksichtigen, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG bestehend aus dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin vorliegt, die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit im
5. Monat schwanger ist und sie angegeben hat, dass ein Kind bereits als Frühgeburt (im 6. oder 7 Monat) geboren worden und kurz nach der Geburt verstorben sei. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bringt auch vor, sie befinde sich aufgrund ihrer derzeitigen Schwangerschaft in Verbindungen mit den Ereignissen in der Vergangenheit und der drohenden Überstellung nach Griechenland in einem psychischen Ausnahmezustand. Im vorliegenden Fall bestehen Indizien dafür, dass es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund ihres körperlichen/psychischen Zustandes um eine besonders schützenswerte (vulnerable) Person handeln könnte. Zur derzeitigen Schwangerschaft und zum derzeitigen Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers - und somit zur Frage, ob der (Familie) der Ehegattin des Beschwerdeführers eine mit Wartezeiten verbundene und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage in Griechenland (insbesondere auch wegen einer möglichen Kumulation verletzlicher Umstände) "zumutbar" ist - liegt jedoch keine ausreichende Sachverhalts- bzw. Entscheidungsgrundlage vor. Der derzeitige gesundheitliche (psychische) Zustand und die Überstellungsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers wurden etwa auch nicht mittels einer ärztlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren beurteilt. Vor dem Hintergrund der Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers und des Vorbringens der Ehegattin des Beschwerdeführers zu ihrem gesundheitlichen (psychischen) Zustand ist eine konkrete Erhebung der gesundheitlichen (psychischen) und persönlichen Situation der Ehegattin des Beschwerdeführers und ihrer Überstellungsfähigkeit, die Schwere allfälliger gesundheitlicher und familiärer Beeinträchtigungen sowie das Erfordernis einer allfälligen medizinischen Behandlung (gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens) allerdings unerlässlich. Wenn diese Erhebung eine besondere Vulnerabilität ergeben sollte, wäre für die Rechtmäßigkeit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG allenfalls auch eine (im Akt nicht einliegende) individuelle Zusicherung der griechischen Behörden, die Ehegattin des Beschwerdeführers (und ihre Familie) aufzunehmen und sie nach ihrer Ankunft (zumindest in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen) mit Unterkunft und medizinisch zu versorgen, erforderlich. Im Falle des Hervortretens von Art. 3 EMRK relevanten, die Durchführung der Überstellung hindernden Umständen, die (voraussichtlich) nur vorübergehend bestehen, wäre im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AsylG - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden. Die Sachverhaltsgrundlage stellt sich nach dem Gesagten in einem entscheidungswesentlichen Punkt als ungenügend dar, zumal eine allfällige (vorübergehende) Grundrechtsverletzung bei einer Überstellung der Ehegattin des Beschwerdeführers nach Griechenland bei der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage nicht abschließend beurteilt werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht entnommen werden kann, dass schwerwiegende psychische Erkrankungen bzw. eine (im Falle einer Außerlandesschaffung eintretende) "Retraumatisierung" niemals geeignet wären, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen zu lassen; dass in den bisher diesbezüglich entschiedenen Fällen keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden, steht dem nicht entgegen.5. Monat schwanger ist und sie angegeben hat, dass ein Kind bereits als Frühgeburt (im 6. oder 7 Monat) geboren worden und kurz nach der Geburt verstorben sei. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bringt auch vor, sie befinde sich aufgrund ihrer derzeitigen Schwangerschaft in Verbindungen mit den Ereignissen in der Vergangenheit und der drohenden Überstellung nach Griechenland in einem psychischen Ausnahmezustand. Im vorliegenden Fall bestehen Indizien dafür, dass es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund ihres körperlichen/psychischen Zustandes um eine besonders schützenswerte (vulnerable) Person handeln könnte. Zur derzeitigen Schwangerschaft und zum derzeitigen Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers - und somit zur Frage, ob der (Familie) der Ehegattin des Beschwerdeführers eine mit Wartezeiten verbundene und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage in Griechenland (insbesondere auch wegen einer möglichen Kumulation verletzlicher Umstände) "zumutbar" ist - liegt jedoch keine ausreichende Sachverhalts- bzw. Entscheidungsgrundlage vor. Der derzeitige gesundheitliche (psychische) Zustand und die Überstellungsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers wurden etwa auch nicht mittels einer ärztlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren beurteilt. Vor dem Hintergrund der Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers und des Vorbringens der Ehegattin des Beschwerdeführers zu ihrem gesundheitlichen (psychischen) Zustand ist eine konkrete Erhebung der gesundheitlichen (psychischen) und persönlichen Situation der Ehegattin des Beschwerdeführers und ihrer Überstellungsfähigkeit, die Schwere allfälliger gesundheitlicher und familiärer Beeinträchtigungen sowie das Erfordernis einer allfälligen medizinischen Behandlung (gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens) allerdings unerlässlich. Wenn diese Erhebung eine besondere Vulnerabilität ergeben sollte, wäre für die Rechtmäßigkeit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG allenfalls auch eine (im Akt nicht einliegende) individuelle Zusicherung der griechischen Behörden, die Ehegattin des Beschwerdeführers (und ihre Familie) aufzunehmen und sie nach ihrer Ankunft (zumindest in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen) mit Unterkunft und medizinisch zu versorgen, erforderlich. Im Falle des Hervortretens von Artikel 3, EMRK relevanten, die Durchführung der Überstellung hindernden Umständen, die (voraussichtlich) nur vorübergehend bestehen, wäre im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden. Die Sachverhaltsgrundlage stellt sich nach dem Gesagten in einem entscheidungswesentlichen Punkt als ungenügend dar, zumal eine allfällige (vorübergehende) Grundrechtsverletzung bei einer Überstellung der Ehegattin des Beschwerdeführers nach Griechenland bei der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage nicht abschließend beurteilt werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht entnommen werden kann, dass schwerwiegende psychische Erkrankungen bzw. eine (im Falle einer Außerlandesschaffung eintretende) "Retraumatisierung" niemals geeignet wären, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen zu lassen; dass in den bisher diesbezüglich entschiedenen Fällen keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden, steht dem nicht entgegen.
4. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung einer möglichen Grundrechtsverletzung von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles auch eine weitere Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. ergänzende Ermittlungen sowie gegebenenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich macht, wozu der Ehegattin des Beschwerdeführers rechtliches Gehör zu gewähren wäre, liegt im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor. Wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen im Familienverfahren zuzulassen ist, hat dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen zu gelten (in diesem Sinne VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Da (mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag) der Beschwerde eines Familienangehörigen im Familienverfahren, der Ehegattin des Beschwerdeführers, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben war, hatte dies daher auch im Fall des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger zu geschehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.4. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung einer möglichen Grundrechtsverletzung von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles auch eine weitere Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. ergänzende Ermittlungen sowie gegebenenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich macht, wozu der Ehegattin des Beschwerdeführers rechtliches Gehör zu gewähren wäre, liegt im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor. Wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen im Familienverfahren zuzulassen ist, hat dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen zu gelten (in diesem Sinne VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Da (mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag) der Beschwerde eines Familienangehörigen im Familienverfahren, der Ehegattin des Beschwerdeführers, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben war, hatte dies daher auch im Fall des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger zu geschehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
14.01.2010