TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/23 S14 404767-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2009
beobachten
merken

Spruch

S14 404.767-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, p.A PAZ, Roßauer Lände 7-9, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2009, GZ. 09 10.137 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, p.A PAZ, Roßauer Lände 7-9, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2009, GZ. 09 10.137 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

2. Hiezu ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

2.1. Zum ersten Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 14.11.2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5).

Am 19.11.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu seinem Fluchtweg an die griechischen Behörden ein dringliches Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers nach der Dublin II-Verordnung, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde (AS 27). Griechenland beantwortete das Aufnahmeersuchen nicht. Mit Schreiben vom 22.12.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass die Zuständigkeit aufgrund Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO unwiderruflich bei Griechenland liege (AS 19 "Dublin-Akt").Am 19.11.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu seinem Fluchtweg an die griechischen Behörden ein dringliches Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers nach der Dublin II-Verordnung, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde (AS 27). Griechenland beantwortete das Aufnahmeersuchen nicht. Mit Schreiben vom 22.12.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass die Zuständigkeit aufgrund Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO unwiderruflich bei Griechenland liege (AS 19 "Dublin-Akt").

Am 21.11.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 45).Am 21.11.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 45).

Am 14.11.2008 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung sowie am 20.01.2009 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt (AS 3f, 59f). Hiebei gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland Mitte November 2007 verlassen und sei über Pakistan und die Türkei nach Griechenland gereist. Von Griechenland sei er dann über Italien nach Österreich gelangt. Er wolle nicht nach Griechenland zurück, da er gehört habe, in Österreich herrsche Sicherheit und er wisse nicht, ob das auch für Griechenland oder Italien gelte. Er habe in keinem anderen Land um Schutz angesucht und sei nirgends erkennungsdienstlich behandelt worden.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.02.2009, Zl: 08 11.362 - EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (AS 103f).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.02.2009, Zl: 08 11.362 - EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (AS 103f).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, mit hg.

Erkenntnis vom 31.03.2009, GZ: S14 404.767-1/2009/5E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das genannte Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 31.03.2009 und dem Beschwerdeführer am 02.04.2009 zugestellt.Erkenntnis vom 31.03.2009, GZ: S14 404.767-1/2009/5E, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das genannte Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 31.03.2009 und dem Beschwerdeführer am 02.04.2009 zugestellt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, an die BPD Rosenheim vom 10.04.2009 wurde den deutschen Behörden - unter Übermittlung des "Verfristungsschreibens" [gemeint: Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.12.2008 an die griechische Behörde, wonach die Zuständigkeit aufgrund Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO unwiderruflich bei Griechenland liege (AS 19 "Dublin-Akt")] - der Sachverhalt betreffend die Unzuständigkeit Österreichs und die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des (ersten) Asylbegehrens des Beschwerdeführers in Österreich mitgeteilt (einliegend im Verwaltungsakt betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich).Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, an die BPD Rosenheim vom 10.04.2009 wurde den deutschen Behörden - unter Übermittlung des "Verfristungsschreibens" [gemeint: Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.12.2008 an die griechische Behörde, wonach die Zuständigkeit aufgrund Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO unwiderruflich bei Griechenland liege (AS 19 "Dublin-Akt")] - der Sachverhalt betreffend die Unzuständigkeit Österreichs und die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des (ersten) Asylbegehrens des Beschwerdeführers in Österreich mitgeteilt (einliegend im Verwaltungsakt betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich).

2.2. Zum zweiten Asylverfahren:

Am 24.08.2009 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren (den verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 29).

Am 24.08.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 21.09.2009 vom Bundesasylamt zum Antrag auf internationalen Schutz befragt (AS 27f, 103f). Der Beschwerdeführer gab hiebei an, dass er nach der Ausweisung aus Österreich [nach dem ersten Asylverfahren] nach Deutschland gereist sei, wo er unmittelbar nach seiner Einreise von der Polizei aufgegriffen worden sei und dann ungefähr zweieinhalb Monate in Haft verbracht habe. Er sei dann nach Griechenland abgeschoben worden. In Griechenland sei er sechs Tage in Haft gewesen und sei dann von der griechischen Polizei in die Türkei abgeschoben worden. Er habe sich eine Woche in Istanbul aufgehalten und sei dann mit einem LKW und zu Fuß nach Ungarn gereist. In Ungarn seien seine Fingerabdrücke genommen worden und er sei in einem geschlossenen Lager untergebracht worden. Am 24.08.2009 sei er von Ungarn mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er wolle nicht nach Ungarn zurück.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2008 in Österreich (Traiskirchen EAST), am 17.06.2009 in Griechenland (Athen-Flughafen) und am 13.07.2009 in Ungarn Asylanträge gestellt hat (AS 10). Am 26.08.2009 wurde der griechischen Dublin Behörde vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 24.08.2009 in Österreich neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, sodass eine Überstellung gegenwärtig (vor Entscheidung über den zweiten Asylantrag in Österreich) nicht möglich sei. Hingewiesen wird in diesem Schreiben auf die Asylantragstellung in Ungarn und darauf, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, dass er zwischenzeitig von Deutschland nach Griechenland überstellt und von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden sei. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieser Aussagen sei Griechenland nach wie vor zuständig. Das Bundesasylamt nehme an, dass Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland gestellt habe. Ein diesbezügliches Informationsersuchen an Ungarn sei ergangen (AS 61). Auf dieses Schreiben langte nach der Aktenlage keine Antwort/Stellungnahme der griechischen Dublin Behörde ein. Am 26.08.2009 stellte das Bundesasylamt an Ungarn und Deutschland je ein Informationsansuchen gemäß Art. 21 Dublin II-VO (AS 49, 55). Am 27.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer das Führen von Konsulationen mit Ungarn und Deutschland mitgeteilt (AS 77). Mit Schreiben vom 27.08.2009 antworteten die ungarischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland gestellt habe. Griechenland habe seine Zuständigkeit am 14.08.2009 implizit ("implicitly") akzeptiert (AS 81). Mit Schreiben vom 03.09.2009 antworteten die deutschen Behörden, dass ein Fingerabdruckabgleich negativ sei (AS 83). Am 14.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 93, 95).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2008 in Österreich (Traiskirchen EAST), am 17.06.2009 in Griechenland (Athen-Flughafen) und am 13.07.2009 in Ungarn Asylanträge gestellt hat (AS 10). Am 26.08.2009 wurde der griechischen Dublin Behörde vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 24.08.2009 in Österreich neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, sodass eine Überstellung gegenwärtig (vor Entscheidung über den zweiten Asylantrag in Österreich) nicht möglich sei. Hingewiesen wird in diesem Schreiben auf die Asylantragstellung in Ungarn und darauf, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, dass er zwischenzeitig von Deutschland nach Griechenland überstellt und von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden sei. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieser Aussagen sei Griechenland nach wie vor zuständig. Das Bundesasylamt nehme an, dass Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland gestellt habe. Ein diesbezügliches Informationsersuchen an Ungarn sei ergangen (AS 61). Auf dieses Schreiben langte nach der Aktenlage keine Antwort/Stellungnahme der griechischen Dublin Behörde ein. Am 26.08.2009 stellte das Bundesasylamt an Ungarn und Deutschland je ein Informationsansuchen gemäß Artikel 21, Dublin II-VO (AS 49, 55). Am 27.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer das Führen von Konsulationen mit Ungarn und Deutschland mitgeteilt (AS 77). Mit Schreiben vom 27.08.2009 antworteten die ungarischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland gestellt habe. Griechenland habe seine Zuständigkeit am 14.08.2009 implizit ("implicitly") akzeptiert (AS 81). Mit Schreiben vom 03.09.2009 antworteten die deutschen Behörden, dass ein Fingerabdruckabgleich negativ sei (AS 83). Am 14.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 93, 95).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (AS 121f).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (AS 121f).

Dass Bundesasylamt führte darin aus, dass der Beschwerdeführer bereits im November 2008 aus Griechenland kommend nach Österreich eingereist sei und kein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei bislang noch nicht nach Griechenland überstellt worden. Die Zustimmung Griechenlands vom 22.12.2008 (durch Zeitablauf) sei nach wie vor aufrecht. Gründe für eine Beendigung der Zuständigkeit Griechenlands seien nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Überstellung von Deutschland bei der Ankunft in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Das Vorbringen zur Abschiebung von Griechenland in die Türkei sowie das Vorbringen zur Einreise von der Türkei nach Österreich (über Ungarn) sei unglaubwürdig. Üblicherweise würden Asylwerber von Griechenland über Ungarn nach Österreich gelangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der unter I. dargelegte Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.1. Der unter römisch eins. dargelegte Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung, ob sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben hat, ist miteinzubeziehen, ob sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert haben, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin VO geboten wäre (s. VwGH, 07.05.2008, Zl: 2007/19/0466, im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005 und § 68 AVG).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung, ob sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben hat, ist miteinzubeziehen, ob sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert haben, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin VO geboten wäre (s. VwGH, 07.05.2008, Zl: 2007/19/0466, im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 68, AVG).

2.2. Die Zuständigkeit Griechenlands (bzw. Unzuständigkeit Österreichs) wurde im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor seiner illegalen Einreise nach Österreich und Asylantragstellung in Österreich von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist war. Damit waren die die Zuständigkeit Griechenlands begründenden Tatbestandsmerkmale des Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO erfüllt. Darüber hinaus habe Griechenland das Aufnahmeersuchen Österreichs nicht beantwortet, sodass gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO davon auszugehen gewesen sei, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde.2.2. Die Zuständigkeit Griechenlands (bzw. Unzuständigkeit Österreichs) wurde im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor seiner illegalen Einreise nach Österreich und Asylantragstellung in Österreich von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist war. Damit waren die die Zuständigkeit Griechenlands begründenden Tatbestandsmerkmale des Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO erfüllt. Darüber hinaus habe Griechenland das Aufnahmeersuchen Österreichs nicht beantwortet, sodass gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon auszugehen gewesen sei, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde.

Das Bundesasylamt begründet das Vorliegen von entschiedener Sache im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die (durch Zeitablauf bzw. Nichtbeantwortung erfolgte) Zustimmung Griechenlands des ersten Asylverfahrens nach wie vor aufrecht sei. Der Beschwerdeführer sei bislang noch nicht nach Griechenland überstellt worden.

2.2.1. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Stellung eines Folgeantrages kein neuerliches Konsultationsverfahren zur Aufnahme/Wiedeeraufnahme im Sinne der Dublin II-VO erforderlich macht, sofern eine erfolgte Zustimmung des Mitgliedstaates im Erstverfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens noch offen ist. Das Bundesasylamt ging in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung davon aus, dass die aufgrund Verfristung mit 22.12.2008 angenommene Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers noch aufrecht und auch die Überstellungsfrist des § 19 Abs. 4 Dublin II VO noch offen ist. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde diese Überstellungsfrist durch die Mitteilung des Bundesasylamtes vom 10.04.2009 an die griechische Dublin-Behörde betreffend den Umstand, dass der Beschwerdeführer untergetaucht (flüchtig) war, gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO auf 18 Monate verlängert, sodass sie grundsätzlich gegenwärtig noch offen wäre.2.2.1. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Stellung eines Folgeantrages kein neuerliches Konsultationsverfahren zur Aufnahme/Wiedeeraufnahme im Sinne der Dublin II-VO erforderlich macht, sofern eine erfolgte Zustimmung des Mitgliedstaates im Erstverfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens noch offen ist. Das Bundesasylamt ging in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung davon aus, dass die aufgrund Verfristung mit 22.12.2008 angenommene Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers noch aufrecht und auch die Überstellungsfrist des Paragraph 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO noch offen ist. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde diese Überstellungsfrist durch die Mitteilung des Bundesasylamtes vom 10.04.2009 an die griechische Dublin-Behörde betreffend den Umstand, dass der Beschwerdeführer untergetaucht (flüchtig) war, gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO auf 18 Monate verlängert, sodass sie grundsätzlich gegenwärtig noch offen wäre.

2.2.2. Ob die seinerzeitige (durch Verfristung angenommene) Zustimmung Griechenlands und die Überstellungsfrist des § 19 Abs. 4 Dublin II VO tatsächlich noch aufrecht und vollziehbar sind oder ob die Überstellungsfrist zwischenzeitig obsolet geworden ist - sohin ob sich hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands (bzw. Unzuständigkeit Österreichs) ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben hat -, lässt sich allerdings anhand der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen und anhand des vorliegenden Akteninhaltes nicht abschließend beurteilen. Diesbezüglich ist nämlich die - mit der Aktenlage in Einklang stehende - Behauptung des Beschwerdeführers beachtlich, er sei innerhalb dieser offenen Überstellungsfrist gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO von Österreich illegal in einen anderen Mitgliedstaat (Deutschland) weitergereist und von den Behörden des anderen Mitgliedstaates (von den deutschen Behörden) nach Griechenland überstellt worden. Für das Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers spricht das Ergebnis der am 24.08.2009 durchgeführten Eurodac-Abfrage, wonach der Beschwerdeführer am 17.06.2009 am Flughafen von Athen einen Asylantrag gestellt hat, sowie das Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, an die BPD Rosenheim vom 10.04.2009 (einliegend im Verwaltungsakt betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich), in welchem den deutschen Behörden - unter Übermittlung des "Verfristungsschreibens" Österreichs an Griechenland - der Sachverhalt betreffend die Unzuständigkeit Österreichs und die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers und die noch offene Überstellungsfrist mitgeteilt wurde. Auch das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer von Deutschland nach Griechenland überstellt wurde und der Beschwerdeführer nach der Überstellung in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat (AS 159). Hätte nun Deutschland aufgrund der (mit Zustimmungsfiktion vom 22.12.2008 erga omnes erklärt zu denkenden) Zuständigkeit Griechenlands ein Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland gestellt und hätte Griechenland diesem Ersuchen zugestimmt, so wäre die hier maßgebliche Überstellungsfrist (zwischen Griechenland und Österreich) annulliert (siehe dazu die Ausführungen und das Fallbeispiel in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, K34 zu2.2.2. Ob die seinerzeitige (durch Verfristung angenommene) Zustimmung Griechenlands und die Überstellungsfrist des Paragraph 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO tatsächlich noch aufrecht und vollziehbar sind oder ob die Überstellungsfrist zwischenzeitig obsolet geworden ist - sohin ob sich hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands (bzw. Unzuständigkeit Österreichs) ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben hat -, lässt sich allerdings anhand der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen und anhand des vorliegenden Akteninhaltes nicht abschließend beurteilen. Diesbezüglich ist nämlich die - mit der Aktenlage in Einklang stehende - Behauptung des Beschwerdeführers beachtlich, er sei innerhalb dieser offenen Überstellungsfrist gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO von Österreich illegal in einen anderen Mitgliedstaat (Deutschland) weitergereist und von den Behörden des anderen Mitgliedstaates (von den deutschen Behörden) nach Griechenland überstellt worden. Für das Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers spricht das Ergebnis der am 24.08.2009 durchgeführten Eurodac-Abfrage, wonach der Beschwerdeführer am 17.06.2009 am Flughafen von Athen einen Asylantrag gestellt hat, sowie das Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, an die BPD Rosenheim vom 10.04.2009 (einliegend im Verwaltungsakt betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich), in welchem den deutschen Behörden - unter Übermittlung des "Verfristungsschreibens" Österreichs an Griechenland - der Sachverhalt betreffend die Unzuständigkeit Österreichs und die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers und die noch offene Überstellungsfrist mitgeteilt wurde. Auch das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer von Deutschland nach Griechenland überstellt wurde und der Beschwerdeführer nach der Überstellung in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat (AS 159). Hätte nun Deutschland aufgrund der (mit Zustimmungsfiktion vom 22.12.2008 erga omnes erklärt zu denkenden) Zuständigkeit Griechenlands ein Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland gestellt und hätte Griechenland diesem Ersuchen zugestimmt, so wäre die hier maßgebliche Überstellungsfrist (zwischen Griechenland und Österreich) annulliert (siehe dazu die Ausführungen und das Fallbeispiel in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, K34 zu

Artikel 19). Die Überstellung des Beschwerdeführers von Deutschland nach Griechenland hätte in einem solchen Fall zur Folge, dass die sich aus dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergebende Überstellungsfrist des § 19 Abs. 4 Dublin II VO (s. oben Pkt 2.2.1.) als nicht mehr als offen bzw. als nicht mehr vollziehbar zu betrachten wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre daher aufgrund des Folgeantrages ein neues Konsultationsverfahren nach der Dublin II-VO (in Form eines Wiederaufnahmeersuchens) mit Griechenland zu führen, wobei Österreich im Falle einer Zustimmung Griechenlands wiederum die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO zur Verfügung stehen würde. Das Vorliegen von "entschiedener Sache" aufgrund des Folgeantrages wäre bei einer derartigen Fallkonstellation (zumal die Zuständigkeit vom Ergebnis des Konsultationsverfahrens abhängig sein kann) jedenfalls zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht anzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.08.2009 an die griechische Dublin Behörde betreffend die neuerliche Asylantragstellung in Österreich und die Unmöglichkeit der Durchführung der Überstellung nach Griechenland kein Konsultationsverfahren in diesem Sinne darstellt.Artikel 19). Die Überstellung des Beschwerdeführers von Deutschland nach Griechenland hätte in einem solchen Fall zur Folge, dass die sich aus dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergebende Überstellungsfrist des Paragraph 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO (s. oben Pkt 2.2.1.) als nicht mehr als offen bzw. als nicht mehr vollziehbar zu betrachten wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre daher aufgrund des Folgeantrages ein neues Konsultationsverfahren nach der Dublin II-VO (in Form eines Wiederaufnahmeersuchens) mit Griechenland zu führen, wobei Österreich im Falle einer Zustimmung Griechenlands wiederum die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO zur Verfügung stehen würde. Das Vorliegen von "entschiedener Sache" aufgrund des Folgeantrages wäre bei einer derartigen Fallkonstellation (zumal die Zuständigkeit vom Ergebnis des Konsultationsverfahrens abhängig sein kann) jedenfalls zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht anzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.08.2009 an die griechische Dublin Behörde betreffend die neuerliche Asylantragstellung in Österreich und die Unmöglichkeit der Durchführung der Überstellung nach Griechenland kein Konsultationsverfahren in diesem Sinne darstellt.

Weder dem vorliegenden Akteninhalt noch den Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid lässt sich entnehmen, auf welcher rechtlichen Grundlage der Beschwerdeführer von Deutschland nach Griechenland überstellt wurde, und ob damit die Überstellungsfrist des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich als "konsumiert" zu betrachten ist (was bejahendenfalls die Notwendigkeit eines neuen Konsultationsverfahrens aufgrund des gegenständlichen Folgeantrages auslösen würde). Der Sachverhalt erweist sich daher in einem entscheidungswesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig. Gegebenenfalls wären die deutschen Behörden unter Hinweis auf das ihnen übermittelte Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, an die BPD Rosenheim vom 10.04.2009 dazu näher zu befragen.

2.2.3. An der Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen ändert im vorliegenden Fall auch die zwischenzeitige Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 10.07.2009 in Ungarn und die Mitteilung Ungarns, dass Griechenland am 14.08.2009 hinsichtlich dieses Antrages seine Zuständigkeit akzeptiert habe, nichts. Zwar ist auch diese Zustimmung Griechenlands als erga omnes (daher auch für Österreich) erklärt zu betrachten, doch scheint der Beschwerdeführer innerhalb der offenen, zwischen Ungarn und Griechenland geltenden Überstellungsfrist von Ungarn nach Österreich weitergereist zu sein, wo er am 24.08.2009 einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Da davon auszugehen ist, dass eine derartige Fallkonstellation ein (neuerliches) Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland (unter Hinweis auf die bereits aufgrund des Wiederaufnahmeersuchens Ungarns erklärte Zuständigkeit Griechenlands) erforderlich macht und im Falle einer (neuerlichen) Zustimmung des ersuchten Staates (Griechenland) der ersuchende Staat (Österreich) wiederum die sechsmonatige Überstellungsfrist (diesfalls des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO) zur Verfügung steht (siehe dazu wiederum die Ausführungen und das Fallbeispiel in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, K34 zu Artikel 19), und ein Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland aufgrund des gegenständlichen Folgeantrages des Beschwerdeführers in Österreich dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge nicht gestellt wurde, könnte (auch) in dieser Hinsicht nicht vom Vorliegen von "entschiedener Sache" ausgegangen werden.2.2.3. An der Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen ändert im vorliegenden Fall auch die zwischenzeitige Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 10.07.2009 in Ungarn und die Mitteilung Ungarns, dass Griechenland am 14.08.2009 hinsichtlich dieses Antrages seine Zuständigkeit akzeptiert habe, nichts. Zwar ist auch diese Zustimmung Griechenlands als erga omnes (daher auch für Österreich) erklärt zu betrachten, doch scheint der Beschwerdeführer innerhalb der offenen, zwischen Ungarn und Griechenland geltenden Überstellungsfrist von Ungarn nach Österreich weitergereist zu sein, wo er am 24.08.2009 einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Da davon auszugehen ist, dass eine derartige Fallkonstellation ein (neuerliches) Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland (unter Hinweis auf die bereits aufgrund des Wiederaufnahmeersuchens Ungarns erklärte Zuständigkeit Griechenlands) erforderlich macht und im Falle einer (neuerlichen) Zustimmung des ersuchten Staates (Griechenland) der ersuchende Staat (Österreich) wiederum die sechsmonatige Überstellungsfrist (diesfalls des Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO) zur Verfügung steht (siehe dazu wiederum die Ausführungen und das Fallbeispiel in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, K34 zu Artikel 19), und ein Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland aufgrund des gegenständlichen Folgeantrages des Beschwerdeführers in Österreich dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge nicht gestellt wurde, könnte (auch) in dieser Hinsicht nicht vom Vorliegen von "entschiedener Sache" ausgegangen werden.

2.3. Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Frage, ob "entschiedene Sache" vorliegt, auf Grundlage des vom Bundesasylamtes erhobenen Sachverhaltes bzw. des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht möglich. Es sind zu den für das Vorliegen von "entschiedener Sache" entscheidungsrelevanten Fragen nach Lage des Falles weitere - mit dem Beschwerdeführer zu erörternde - Ermittlungen erforderlich. Es liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes daher Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor. Der bekämpfte Bescheid war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.2.3. Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Frage, ob "entschiedene Sache" vorliegt, auf Grundlage des vom Bundesasylamtes erhobenen Sachverhaltes bzw. des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht möglich. Es sind zu den für das Vorliegen von "entschiedener Sache" entscheidungsrelevanten Fragen nach Lage des Falles weitere - mit dem Beschwerdeführer zu erörternde - Ermittlungen erforderlich. Es liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes daher Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor. Der bekämpfte Bescheid war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten