TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/30 S12 409354-1/2009

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Veröffentlicht am 30.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S12 409.354-1/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: XXXX alias XXXX, diese vertreten durch: Goga Giorgadze, p.A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, FZ. 09 10.002, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch: Goga Giorgadze, p.A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, FZ. 09 10.002, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die mündig minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer Mutter legal unter Verwendung ihres eigenen Auslandsreisepasses Ende Juli 2009 verlassen, ist am 19.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Anfrage vom Tag der Antragstellung ergab, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bereits am 28.07.2009 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte XXXX.Eine Eurodac-Anfrage vom Tag der Antragstellung ergab, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bereits am 28.07.2009 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte römisch 40 .

1.2. Am 20.08.2009 erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, im Zuge derer sie in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch angab, sie habe ihr Heimatland am 25.07.2009 gemeinsam mit ihrer Mutter legal unter Verwendung ihres eigenen Auslandsreisepasses verlassen und sei am 28.07.2009 über Weißrussland nach Polen gereist. An der weißrussisch / polnischen Grenze sei sie aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt. Sie sei von den polnischen Behörden in der Nähe der Polizeistation in Terespol in einer Wohnung untergebracht worden und habe dort gewohnt, bis sie am 19.08.2009 Polen verlassen habe und weiter nach Österreich gefahren sei. Insgesamt habe sie sich ca. drei bis vier Wochen in Polen aufgehalten und während dieser Zeit die Wohnung nicht verlassen, da sie Angst gehabt habe. In Österreich lebe neben ihrer mitgereisten Mutter noch ihr Vater. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da ihr Vater Rebell gewesen sei. Er sei im Jahr 2003 geflüchtet und seit diesem Zeitpunkt hätten sie und ihre Mutter Schwierigkeiten mit Kadyrow-Leuten. Sie wolle hier in Österreich mit ihrem Vater als Familie zusammenleben. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor den Kadyrow-Leuten. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche, dass sie bei ihrem Vater in Österreich bleiben und als Familie zusammenleben wolle.

1.3. Am 25.08.2009 richtete das Bundesasylamt (im Verfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), an die zuständige polnische Behörde.1.3. Am 25.08.2009 richtete das Bundesasylamt (im Verfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), an die zuständige polnische Behörde.

1.4. Mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 26.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin (Mutter) am 27.08.2009 bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Polen seit dem 25.08.2009 geführt werden (vg. AS 31).1.4. Mit Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 26.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin (Mutter) am 27.08.2009 bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Polen seit dem 25.08.2009 geführt werden (vg. AS 31).

1.5. Mit Schreiben vom 28.08.2009 erklärte sich Polen auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der minderjährigen Asylwerberin sowie ihrer Mutter für zuständig (vgl. AS 43).1.5. Mit Schreiben vom 28.08.2009 erklärte sich Polen auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der minderjährigen Asylwerberin sowie ihrer Mutter für zuständig vergleiche AS 43).

1.6. Am 09.09.2009 wurde die mündig minderjährige Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters und ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch vom Bundesasylamt einvernommen, wobei sie zunächst angab, sie sei gesund und fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Ihr richtiges Geburtsdatum sei der XXXX. In ihrem Inlandsreisepass sei ein falsches Geburtsdatum eingetragen, welches sie auch bei der Erstbefragung angegeben habe. Ihre Mutter habe das Geburtsdatum ändern lassen, da sie Angst um die Beschwerdeführerin gehabt habe. Ihr Vater sei ebenfalls in Österreich. Er sei 1966 geboren und lebe in Baden. Die genaue Adresse kenne sie nicht. Sie sei seit ihrer Ankunft bereits am zweiten Tag bei ihrem Vater gewesen und seither fast ständig bei ihm. Sie wohne dort mit ihrer Schwester im gleichen Zimmer. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, warum ihr Vater die Heimat verlassen habe. Sie sei noch klein gewesen. Sie habe ihn jedoch in Baku gesehen, und sei er von dort aus hierher gekommen. Zuvor habe sie mit ihrem Vater zusammengewohnt; könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, da sie noch klein gewesen sei. Nach der Ausreise ihres Vaters habe sie noch telefonischen Kontakt mit ihm gehabt, und habe er ihr über ihre Tante Geld geschickt. Zuerst habe ihr Vater nur mit ihrer Tante telefoniert und seit dem Jahr 2008 habe er sie zwei- oder dreimal im Monat angerufen. Im Jahr 2008 habe sie auch von ihrer Tante erfahren, wo ihr Vater aufhältig sei. Warum er ihr seinen Aufenthalt in Österreich nicht telefonisch mitgeteilt habe, wisse sie nicht.1.6. Am 09.09.2009 wurde die mündig minderjährige Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters und ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch vom Bundesasylamt einvernommen, wobei sie zunächst angab, sie sei gesund und fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Ihr richtiges Geburtsdatum sei der römisch 40 . In ihrem Inlandsreisepass sei ein falsches Geburtsdatum eingetragen, welches sie auch bei der Erstbefragung angegeben habe. Ihre Mutter habe das Geburtsdatum ändern lassen, da sie Angst um die Beschwerdeführerin gehabt habe. Ihr Vater sei ebenfalls in Österreich. Er sei 1966 geboren und lebe in Baden. Die genaue Adresse kenne sie nicht. Sie sei seit ihrer Ankunft bereits am zweiten Tag bei ihrem Vater gewesen und seither fast ständig bei ihm. Sie wohne dort mit ihrer Schwester im gleichen Zimmer. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, warum ihr Vater die Heimat verlassen habe. Sie sei noch klein gewesen. Sie habe ihn jedoch in Baku gesehen, und sei er von dort aus hierher gekommen. Zuvor habe sie mit ihrem Vater zusammengewohnt; könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, da sie noch klein gewesen sei. Nach der Ausreise ihres Vaters habe sie noch telefonischen Kontakt mit ihm gehabt, und habe er ihr über ihre Tante Geld geschickt. Zuerst habe ihr Vater nur mit ihrer Tante telefoniert und seit dem Jahr 2008 habe er sie zwei- oder dreimal im Monat angerufen. Im Jahr 2008 habe sie auch von ihrer Tante erfahren, wo ihr Vater aufhältig sei. Warum er ihr seinen Aufenthalt in Österreich nicht telefonisch mitgeteilt habe, wisse sie nicht.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Polen zu überstellen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Polen, sondern bei ihrem Vater bleiben und wolle auch, dass ihre Mutter bei ihr sei. Einer Ausweisung nach Polen stünden die Gründe entgegen, die sie bereits angegeben habe.

In der Folge stellte der Rechtsberater den Antrag, die Beschwerdeführerin zum Verfahren zuzulassen, da sie die leibliche Tochter eines anerkannten Flüchtlings sei und daher nach dem Dublin-Verfahren zuzulassen sei. Demnach sei auch ihre Mutter zum Verfahren zuzulassen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme in ihrem eigenen Verfahren (GZ. S12 409.353-1/2009) im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass sie die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin sei. Sie sei mit der Beschwerdeführerin gemeinsam in Österreich eingereist und lebe mit ihr zusammen in der Betreuungsstelle. Der Vater der Beschwerdeführerin sei K. R., der ihr gesagt habe, dass er seit dem Jahr 2003 in Österreich leben würde. Sie habe erst nach ihrer Ankunft in Österreich erfahren, dass K.R. hier lebe. Wann K.R. sein Heimatland verlassen habe, wisse sie nicht. Bis zum Jahr 1999 habe sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt; dann habe er sie mit der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter geschickt, da es dort sicherer gewesen sei. 1992 habe sie K.R. nach islamischem Recht geheiratet. Im Jahr 2002 sei sie mit der Beschwerdeführerin nach Baku gezogen und habe ihren Mann dort wieder getroffen. In der Folge habe sie dort ca. ein Jahr mit ihm und seiner anderen Frau sowie seinen anderen Kindern zusammengelebt. Ihr Mann sei dann mit seiner anderen Familie weggefahren, und sie sei zunächst in Baku geblieben und dann wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Erst im Jahr 2008 habe sie von ihrer Schwägerin erfahren, dass ihr Mann in Österreich sei. Dann habe sie auch wieder telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Auf die Frage des Bundesasylamtes, wieso sie dann erst nach ihrer Ankunft erfahren habe, dass er hier sei, gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an, 2008 habe sie erfahren, wo er sei. Sie hätten dann telefonischen Kontakt gehabt und habe ihr Mann ein- bis zweimal im Monat habe hauptsächlich die Beschwerdeführerin angerufen. Ihr Mann wohne in Baden; die genaue Adresse kenne sie nicht. Sie und die minderjährige Beschwerdeführerin seien fast jeden Tag bei ihm und würden gemeinsam mit seiner [anderen] Tochter M. im gleichen Zimmer wohnen. In der Wohnung würden auch noch seine andere Frau Z. und drei Söhne wohnen. Ihr Mann habe ihr bereits Schuhe und Kleidung gekauft. Mehr unterstützen könne er sie nicht, da er eine große Familie habe und nicht arbeite. Nach Hause habe er zuvor seiner Schwester Geld geschickt und habe diese es der Beschwerdeführerin gegeben. Bis 2008 habe sie nicht gewusst, wo ihr Mann lebe. Auf dem Weg nach Österreich habe sie jedoch schon gewusst, dass er in Österreich sei. Bevor sie nach Polen gefahren sei, habe sie mit ihm telefoniert.

Im Rahmen ihrer eigenen Einvernahme legte die Mutter der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (vgl. in der deutschen Übersetzung AS 61) vor und gab dazu an, das Geburtsdatum auf der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, XXXX, sei richtig. Sie habe in Russland eine Geburtsbestätigung der Tochter besorgt und habe, um Spuren zu verwischen, hierbei ein falsches Geburtsdatum angegeben. Dieses habe sie auch bei der Asylantragstellung angegeben; jedoch in der Folge richtiggestellt.Im Rahmen ihrer eigenen Einvernahme legte die Mutter der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vergleiche in der deutschen Übersetzung AS 61) vor und gab dazu an, das Geburtsdatum auf der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, römisch 40 , sei richtig. Sie habe in Russland eine Geburtsbestätigung der Tochter besorgt und habe, um Spuren zu verwischen, hierbei ein falsches Geburtsdatum angegeben. Dieses habe sie auch bei der Asylantragstellung angegeben; jedoch in der Folge richtiggestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch den ausgewiesenen Vertreter ihrer gesetzlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der angefochtene Bescheid davon ausgehe, dass glaubhaft sei, dass Herr K. R. der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin sei, jedoch fehle eine nachvollziehbare Prüfung der familiären Bindung und der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. Die Auswahl der angeführten Judikatur habe all jene höchstgerichtlichen Entscheidungen ausgespart, die das Familienleben als relevant im Sinne des Art. 8 EMRK erscheinen lassen würden. Auch uneheliche Kinder seien von ihrer Geburt an Teil der Familie und werde die Beziehung zwischen Kind und Elternteil nicht davon berührt, dass die Eltern nicht mehr zusammen leben würden. Auch mit einer Scheidung der Eltern bestehe das Familienleben zum Kind fort und könne sich auch auf die lediglich potenzielle Bindung zwischen dem leiblichen Vater und dem unehelichen Kind erstrecken. Auch nur unregelmäßiger Kontakt mit Unterbrechungen sei kein außergewöhnlicher Umstand, der das Familienleben beende. Ferner habe das Bundesasylamt übersehen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG einen Anspruch auf die Zuerkennung des Status als Flüchtling habe. Weiters sei durch die Unterlassung der Einvernahme des K. R. als Zeuge ein Verfahrensfehler begangen worden. Es seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter auch nach Art. 2 lit. i der Dublin II-VO als Familienangehörige des K. R. anzusehen, da die Familieneigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Der Asylgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall (GZ. S1 404.238-1/2009/2E) den bekämpften Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen. Begründend habe der Asylgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass Polen nie in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich anerkannter Flüchtling sei und keine zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemanns stattgefunden habe. Dies treffe auch auf den vorliegenden Fall zu. Die strengen Maßstäbe der Judikatur seien nicht auf Dublin-Fälle anzuwenden. In einem Dublin-Verfahren würden die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung eine Schmälerung erfahren, da hiermit nicht die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern die Einhaltung der Dublin-VO und des Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt werde.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch den ausgewiesenen Vertreter ihrer gesetzlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der angefochtene Bescheid davon ausgehe, dass glaubhaft sei, dass Herr K. R. der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin sei, jedoch fehle eine nachvollziehbare Prüfung der familiären Bindung und der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. Die Auswahl der angeführten Judikatur habe all jene höchstgerichtlichen Entscheidungen ausgespart, die das Familienleben als relevant im Sinne des Artikel 8, EMRK erscheinen lassen würden. Auch uneheliche Kinder seien von ihrer Geburt an Teil der Familie und werde die Beziehung zwischen Kind und Elternteil nicht davon berührt, dass die Eltern nicht mehr zusammen leben würden. Auch mit einer Scheidung der Eltern bestehe das Familienleben zum Kind fort und könne sich auch auf die lediglich potenzielle Bindung zwischen dem leiblichen Vater und dem unehelichen Kind erstrecken. Auch nur unregelmäßiger Kontakt mit Unterbrechungen sei kein außergewöhnlicher Umstand, der das Familienleben beende. Ferner habe das Bundesasylamt übersehen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einen Anspruch auf die Zuerkennung des Status als Flüchtling habe. Weiters sei durch die Unterlassung der Einvernahme des K. R. als Zeuge ein Verfahrensfehler begangen worden. Es seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter auch nach Artikel 2, Litera i, der Dublin II-VO als Familienangehörige des K. R. anzusehen, da die Familieneigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Der Asylgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall (GZ. S1 404.238-1/2009/2E) den bekämpften Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen. Begründend habe der Asylgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass Polen nie in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich anerkannter Flüchtling sei und keine zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemanns stattgefunden habe. Dies treffe auch auf den vorliegenden Fall zu. Die strengen Maßstäbe der Judikatur seien nicht auf Dublin-Fälle anzuwenden. In einem Dublin-Verfahren würden die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung eine Schmälerung erfahren, da hiermit nicht die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern die Einhaltung der Dublin-VO und des Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt werde.

4. Die Beschwerde langte am 13.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2009, GZ. S12 409.354-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2009, GZ. S12 409.354-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang der Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO besagt, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, prüfen. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO besagt, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, prüfen. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Im Erkenntnis 16.122/2001 hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeits-bestimmung iSd § 5 AsylG vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden." Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 15.04.2004, G237/03, im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin II-VO davon aus, dass diese angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zutreffen.Im Erkenntnis 16.122 aus 2001, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeits-bestimmung iSd Paragraph 5, AsylG vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden." Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 15.04.2004, G237/03, im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin II-VO davon aus, dass diese angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zutreffen.

2.3. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2.3. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34 Abs. 2 AsylG besagt, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG besagt, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.4. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin die minderjährige, unverheiratete Tochter eines in Österreich anerkannten Konventionsflüchtlings und sohin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Für den Fall, dass der Asylantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu welchem ein Familienangehöriger in Österreich bereits den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat, sehen § 34 Abs. 2 und 3 einzelne Ausnahmen von den dargestellten Grundsätzen vor:2.4. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin die minderjährige, unverheiratete Tochter eines in Österreich anerkannten Konventionsflüchtlings und sohin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Für den Fall, dass der Asylantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu welchem ein Familienangehöriger in Österreich bereits den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat, sehen Paragraph 34, Absatz 2 und 3 einzelne Ausnahmen von den dargestellten Grundsätzen vor:

Hat bereits ein Familienangehöriger in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt, so findet gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 (wohl aus verfahrensökonomischen Gründen) keine inhaltliche Prüfung des Asylantrages mehr statt, sondern wird nur noch geprüft, ob die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist (vgl. Feßl / Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 499).Hat bereits ein Familienangehöriger in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt, so findet gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 (wohl aus verfahrensökonomischen Gründen) keine inhaltliche Prüfung des Asylantrages mehr statt, sondern wird nur noch geprüft, ob die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist vergleiche Feßl / Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 499).

§ 34 Abs. 2 AsylG regelt somit den Fall, dass einer Person (hier: dem Vater der Beschwerdeführerin) bereits in der Vergangenheit Asyl gewährt wurde und deren Kernfamilienmitglieder (hier: die Beschwerdeführerin als minderjährige, unverheiratete Tochter) erst zu einem späteren Datum internationalen Schutz beantragen.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG regelt somit den Fall, dass einer Person (hier: dem Vater der Beschwerdeführerin) bereits in der Vergangenheit Asyl gewährt wurde und deren Kernfamilienmitglieder (hier: die Beschwerdeführerin als minderjährige, unverheiratete Tochter) erst zu einem späteren Datum internationalen Schutz beantragen.

Nach dem Gesetzeswortlaut hat die Behörde in einem solchen Fall den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Verwendung des Wortes "hat" im Gesetzestext bringt zum Ausdruck, dass hier keine Wahlmöglichkeit der Behörde vorliegt.Nach dem Gesetzeswortlaut hat die Behörde in einem solchen Fall den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Verwendung des Wortes "hat" im Gesetzestext bringt zum Ausdruck, dass hier keine Wahlmöglichkeit der Behörde vorliegt.

Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG ist zunächst die Zulassung des Verfahrens durch Selbsteintritt, da anderenfalls eine (inhaltliche) Entscheidung (des Bundesasylamtes) gemäß § 34 Abs. 2 AsylG nicht möglich ist. Im nunmehr zugelassenen Verfahren ist sohin zu überprüfen, ob die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich ist.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ist zunächst die Zulassung des Verfahrens durch Selbsteintritt, da anderenfalls eine (inhaltliche) Entscheidung (des Bundesasylamtes) gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht möglich ist. Im nunmehr zugelassenen Verfahren ist sohin zu überprüfen, ob die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich ist.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Selbsteintrittsrecht

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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