Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S10 319.535-2/2009/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Mag. Beata KEGLOVIC, per Adresse Volkshilfe Oberösterreich, Flüchtlingsbetreuung, Industriestraße 33, 4840 Vöcklabruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, Zahl: 09 10.880-EAST WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Mag. Beata KEGLOVIC, per Adresse Volkshilfe Oberösterreich, Flüchtlingsbetreuung, Industriestraße 33, 4840 Vöcklabruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, Zahl: 09 10.880-EAST WEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist am 08.03.2008 erstmals aus Polen kommend illegal in Österreich eingereist. Der BF brachte am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ein.1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist am 08.03.2008 erstmals aus Polen kommend illegal in Österreich eingereist. Der BF brachte am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ein.
1.1.2. Am 10.03.2008 erfolgte durch die Polizeiinspektion Sankt Georgen im Attergau die niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetsch für die russische Sprache, bei welcher der BF im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei von Gudermes mit dem Zug nach Rostov gefahren, danach weiter in die Ukraine, am 16.02.2008 sei er in Brest (Weißrussland) angekommen und habe den Schnellzug nach Terespol (Polen) genommen, wo er am selben Tag angekommen sei. Schlussendlich habe der BF am 07.03.2008 ein Taxi genommen und sei über einen ihm unbekannten Grenzübergang am 08.03.2008 in Österreich eingereist. In Polen hätte er am 16.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Polen habe er verlassen, da er dort niemanden habe und sich fürchte, vor allem vor den Beamten der polnischen Polizei, welche Russisch gesprochen hätten, wodurch sie ihn an die russische Polizei erinnert hätten, vor welcher er Angst habe.
1.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 16.02.2008 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück der Erstbehörde, vom BF sowie seinem gesetzlichen Vertreter, Rechtsberater Dr. Johannes ZACH, am 19.03.2008 übernommen, wurde mitgeteilt, dass seit 14.03.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 16.02.2008 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück der Erstbehörde, vom BF sowie seinem gesetzlichen Vertreter, Rechtsberater Dr. Johannes ZACH, am 19.03.2008 übernommen, wurde mitgeteilt, dass seit 14.03.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Am 20.03.2008 langte die mit 18.03.2008 datierte Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Wiederaufnahme des BF ein.
1.1.4. Am 21.04.2008 wurde der BF von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) unterzogen, aufgrund derer von der medizinischen Sachverständigen die Frage, ob einer Überstellung des BF nach Polen eine schwere psychische Störung entgegenstehe, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde, verneint wurde. Weitere Untersuchungsergebnisse werden unten in Punkt 1.1.5. dieses Erkenntnisses ausgeführt.1.1.4. Am 21.04.2008 wurde der BF von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) unterzogen, aufgrund derer von der medizinischen Sachverständigen die Frage, ob einer Überstellung des BF nach Polen eine schwere psychische Störung entgegenstehe, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde, verneint wurde. Weitere Untersuchungsergebnisse werden unten in Punkt 1.1.5. dieses Erkenntnisses ausgeführt.
1.1.5. Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 5 AsylG erfolgte am 24.04.2008 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, eine niederschriftliche Einvernahme, bei welcher der BF im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:1.1.5. Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 29, Absatz 5, AsylG erfolgte am 24.04.2008 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, eine niederschriftliche Einvernahme, bei welcher der BF im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Befragt, wo sich seine Eltern befänden, gab er an, sie wären in Tschetschenien geblieben. Auf die Frage nach Verwandten in der EU nannte der BF seine Tante XXXX(später auch XXXX), die mit ihrer Familie, dem Mann und vier Kindern in Österreich lebe und deren Flüchtlingsstatus bereits anerkannt worden sei. Ungefähr im Jahr 1998 habe der BF in Tschetschenien mit seiner Tante für zwei Monate im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt, danach nicht mehr. Eine diesbezügliche finanzielle oder sonstige Abhängigkeit verneinte er. Seit seiner Ankunft in Österreich habe der BF zunächst in Thalham, danach in Traiskirchen in der Betreuungsstelle gewohnt.Befragt, wo sich seine Eltern befänden, gab er an, sie wären in Tschetschenien geblieben. Auf die Frage nach Verwandten in der EU nannte der BF seine Tante XXXX(später auch römisch 40 ), die mit ihrer Familie, dem Mann und vier Kindern in Österreich lebe und deren Flüchtlingsstatus bereits anerkannt worden sei. Ungefähr im Jahr 1998 habe der BF in Tschetschenien mit seiner Tante für zwei Monate im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt, danach nicht mehr. Eine diesbezügliche finanzielle oder sonstige Abhängigkeit verneinte er. Seit seiner Ankunft in Österreich habe der BF zunächst in Thalham, danach in Traiskirchen in der Betreuungsstelle gewohnt.
Auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses der medizinischen Sachverständigen vom 21.04.2008, bei dem im Wesentlichen das Vorliegen einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, festgestellt worden war, gab der BF an, Herzschmerzen zu haben, nicht auf der rechten Seite schlafen zu können, schlechte Träume zu haben und zu zittern, wenn er nachts aufwache und Wasser trinken gehe. Auf Nachfrage konkretisierte er, die Schmerzen würden in der Nacht auftreten, wobei er in der Herzgegend einen Druck spüre und sein linker Arm kalt sei. Diese Probleme habe er seit 2002, deswegen sei er auch schon bei einem Arzt in XXXX gewesen, welcher gesagt habe, das Herz sei in Ordnung. Der diesbezüglich vorgelegte Arztbrief von Dr. XXXX vom 22.04.2008 enthält als Diagnose einen "Nikotinabusus", welcher auf missbräuchlichen Konsum von Nikotinprodukten hinweist. Dazu meinte der BF, selbst rauche er nicht, sei aber öfters Tabakrauch ausgesetzt gewesen.Auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses der medizinischen Sachverständigen vom 21.04.2008, bei dem im Wesentlichen das Vorliegen einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, festgestellt worden war, gab der BF an, Herzschmerzen zu haben, nicht auf der rechten Seite schlafen zu können, schlechte Träume zu haben und zu zittern, wenn er nachts aufwache und Wasser trinken gehe. Auf Nachfrage konkretisierte er, die Schmerzen würden in der Nacht auftreten, wobei er in der Herzgegend einen Druck spüre und sein linker Arm kalt sei. Diese Probleme habe er seit 2002, deswegen sei er auch schon bei einem Arzt in römisch 40 gewesen, welcher gesagt habe, das Herz sei in Ordnung. Der diesbezüglich vorgelegte Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 22.04.2008 enthält als Diagnose einen "Nikotinabusus", welcher auf missbräuchlichen Konsum von Nikotinprodukten hinweist. Dazu meinte der BF, selbst rauche er nicht, sei aber öfters Tabakrauch ausgesetzt gewesen.
1.1.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 08.05.2008, Zahl 08 02.316-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz des BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.1.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 08.05.2008, Zahl 08 02.316-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz des BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur medizinischen Versorgung und psychologischen Behandlung u. a. von traumatisierten Asylsuchenden in Polen. Weiters stellte die Erstbehörde fest, dass sich Polen mit Erklärung vom 18.03.2008, eingelangt am 20.03.2008, gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO zur Übernahme des BF bereit erklärt hatte.Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur medizinischen Versorgung und psychologischen Behandlung u. a. von traumatisierten Asylsuchenden in Polen. Weiters stellte die Erstbehörde fest, dass sich Polen mit Erklärung vom 18.03.2008, eingelangt am 20.03.2008, gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO zur Übernahme des BF bereit erklärt hatte.
1.1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.05.2008 durch seinen gesetzlichen Vertreter Dr. Johannes ZACH Berufung, die gemäß Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, ab 01.07.2008 als Beschwerde galt. Darin wurden die Feststellungen des erstbehördlichen Bescheides hinsichtlich der Zuständigkeit Polens ausdrücklich als richtig außer Streit gestellt.1.1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.05.2008 durch seinen gesetzlichen Vertreter Dr. Johannes ZACH Berufung, die gemäß Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ab 01.07.2008 als Beschwerde galt. Darin wurden die Feststellungen des erstbehördlichen Bescheides hinsichtlich der Zuständigkeit Polens ausdrücklich als richtig außer Streit gestellt.
Vorgeworfen wurde der Erstbehörde vor allem die unrichtige Beurteilung des Gesundheitszustandes des BF. Zusätzlich wurde ein Gutachten des Psychotherapeuten XXXX vom 27.05.2008 vorgelegt, worin behauptet wurde, dass die untersuchende Ärztin Dr. XXXX bei der Erstellung von Befund und Gutachten eine offensichtlich irreführende und nicht ausreichend nachvollziehbare Methode angewendet hätte.Vorgeworfen wurde der Erstbehörde vor allem die unrichtige Beurteilung des Gesundheitszustandes des BF. Zusätzlich wurde ein Gutachten des Psychotherapeuten römisch 40 vom 27.05.2008 vorgelegt, worin behauptet wurde, dass die untersuchende Ärztin Dr. römisch 40 bei der Erstellung von Befund und Gutachten eine offensichtlich irreführende und nicht ausreichend nachvollziehbare Methode angewendet hätte.
Diese Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 29.05.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) ein.
1.1.8. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der Asylgerichtshof eingerichtet.
1.1.9. Mit Erkenntnis vom 09.07.2008, GZ: S10 319.535-1/2008-6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG ab.1.1.9. Mit Erkenntnis vom 09.07.2008, GZ: S10 319.535-1/2008-6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG ab.
Zur Frage des Gesundheitszustandes des BF wurde in der Erkenntnisbegründung ausgeführt, dass keine schwere und lebensbedrohliche Erkrankung des BF belegt worden wäre. Weder hätten die vorgebrachten Herzschmerzen Bestätigung in einem medizinischen Befund gefunden, noch hätten die in der niederschriftlichen Einvernahme geschilderten Symptome eine Grundlage für weiterführende Untersuchungen gebildet. Die im Arztbrief von Dr. XXXX (Facharzt für Innere Medizin-Rheumatologie) vom 22.04.2008 festgestellten Werte (betreffend Blut, Harn etc.) befänden sich im Normbereich.Zur Frage des Gesundheitszustandes des BF wurde in der Erkenntnisbegründung ausgeführt, dass keine schwere und lebensbedrohliche Erkrankung des BF belegt worden wäre. Weder hätten die vorgebrachten Herzschmerzen Bestätigung in einem medizinischen Befund gefunden, noch hätten die in der niederschriftlichen Einvernahme geschilderten Symptome eine Grundlage für weiterführende Untersuchungen gebildet. Die im Arztbrief von Dr. römisch 40 (Facharzt für Innere Medizin-Rheumatologie) vom 22.04.2008 festgestellten Werte (betreffend Blut, Harn etc.) befänden sich im Normbereich.
Das Gutachten von Dr. XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin) erscheine folgerichtig und schlüssig. Die angewandten Methoden würden detailliert dargelegt. Die im vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht vom 27.05.2008 enthaltenen Ausführungen seien nicht geeignet, dieses Gutachten - auch hinsichtlich der angewandten Methoden - in Frage zu stellen, zumal die medizinische Gutachterin aufgrund ihrer zahlreichen Erfahrungen mit gegenständlichen Fragestellungen über umfangreiche Vergleichswerte verfüge.Das Gutachten von Dr. römisch 40 (Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin) erscheine folgerichtig und schlüssig. Die angewandten Methoden würden detailliert dargelegt. Die im vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht vom 27.05.2008 enthaltenen Ausführungen seien nicht geeignet, dieses Gutachten - auch hinsichtlich der angewandten Methoden - in Frage zu stellen, zumal die medizinische Gutachterin aufgrund ihrer zahlreichen Erfahrungen mit gegenständlichen Fragestellungen über umfangreiche Vergleichswerte verfüge.
Bezüglich des festgestellten Nikotinabusus des Asylwerbers sei kein unmittelbarer medizinischer Handlungsbedarf festgestellt worden.
Es könne entsprechend den Feststellungen der Erstbehörde bezüglich der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung in Polen von einer ausreichenden und adäquaten Versorgung des BF in Polen ausgegangen werden.
Hinsichtlich der Bedeutung der Tante als Bezugsperson bzw. als einziger Mensch, den der BF noch habe, vermöge der Asylgerichtshof der Ansicht des Psychotherapeuten nicht zu folgen, zumal nach Aussagen des BF seit 1998 kein intensiver Kontakt mehr zu ihr bestanden hätte. Die nunmehrige Einschaltung der Tante im Asylverfahren könne daher verwandtschaftlicher Verbundenheit zugeschrieben werden. Die Tante des BF, XXXX, lebe mit ihrem Gatten und den gemeinsamen vier Kindern in Österreich, alle als anerkannte Flüchtlinge. Da es nach Aussage des BF lediglich im Jahre 1998 zu einem Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt mit dieser Tante gekommen sei, und dies nur für zwei Monate, überdies relativ lange zurückliegend, könne das Vorliegen eines familienähnlichen Zusammenlebens ausgeschlossen werden. Dies werde auch durch die Aussagen des BF, es bestehe weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit zur Tante oder deren Angehörigen, bestätigt. Da der BF an der Schwelle zur Volljährigkeit stehe (im 18. Lebensjahr), erscheine die Notwendigkeit eines Mutter- bzw. Elternersatzes nicht vorrangig, zumal der Asylwerber erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig sei und ein besonders intensiver Kontakt zur Tante somit nicht angenommen werden könne. Daher sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, weswegen der BF zum Verfahren in Österreich zuzulassen wäre. Es lägen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Hinsichtlich der Bedeutung der Tante als Bezugsperson bzw. als einziger Mensch, den der BF noch habe, vermöge der Asylgerichtshof der Ansicht des Psychotherapeuten nicht zu folgen, zumal nach Aussagen des BF seit 1998 kein intensiver Kontakt mehr zu ihr bestanden hätte. Die nunmehrige Einschaltung der Tante im Asylverfahren könne daher verwandtschaftlicher Verbundenheit zugeschrieben werden. Die Tante des BF, römisch 40 , lebe mit ihrem Gatten und den gemeinsamen vier Kindern in Österreich, alle als anerkannte Flüchtlinge. Da es nach Aussage des BF lediglich im Jahre 1998 zu einem Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt mit dieser Tante gekommen sei, und dies nur für zwei Monate, überdies relativ lange zurückliegend, könne das Vorliegen eines familienähnlichen Zusammenlebens ausgeschlossen werden. Dies werde auch durch die Aussagen des BF, es bestehe weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit zur Tante oder deren Angehörigen, bestätigt. Da der BF an der Schwelle zur Volljährigkeit stehe (im 18. Lebensjahr), erscheine die Notwendigkeit eines Mutter- bzw. Elternersatzes nicht vorrangig, zumal der Asylwerber erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig sei und ein besonders intensiver Kontakt zur Tante somit nicht angenommen werden könne. Daher sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, weswegen der BF zum Verfahren in Österreich zuzulassen wäre. Es lägen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
Zusammengefasst stelle daher eine Überstellung des BF nach Polen weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar, und somit bestehe auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.Zusammengefasst stelle daher eine Überstellung des BF nach Polen weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar, und somit bestehe auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
1.1.10. Am 17.07.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung des gesetzlichen Vertreters des BF vom 16.07.2008 ein, in welcher auf die Übertragung der Obsorge des BF an seine Tante XXXX (richtig XXXX auch XXXX auch XXXX) durch Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX hingewiesen wurde. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses sei erst nach Rechtskraft (in einigen Monaten) möglich, zunächst werde er an die Eltern des BF in Russland zugestellt.1.1.10. Am 17.07.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung des gesetzlichen Vertreters des BF vom 16.07.2008 ein, in welcher auf die Übertragung der Obsorge des BF an seine Tante römisch 40 (richtig römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 ) durch Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 hingewiesen wurde. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses sei erst nach Rechtskraft (in einigen Monaten) möglich, zunächst werde er an die Eltern des BF in Russland zugestellt.
1.1.11. Mit Schreiben vom 21.07.2008, eingelangt beim Asylgerichtshof am 24.07.2008, durch seine Tante XXXX "als gesetzliche Vertreterin", legte der BF den genannten Gerichtsbeschluss über die Übertragung der Obsorge an seine Tante sowie seine Geburtsurkunde vor.1.1.11. Mit Schreiben vom 21.07.2008, eingelangt beim Asylgerichtshof am 24.07.2008, durch seine Tante römisch 40 "als gesetzliche Vertreterin", legte der BF den genannten Gerichtsbeschluss über die Übertragung der Obsorge an seine Tante sowie seine Geburtsurkunde vor.
1.1.12. Mit Aktenvermerk des erkennenden Einzelrichters des Asylgerichtshofes vom 30.07.2008 wurde festgehalten, dass die Zustellung des in Punkt 1.1.9. genannten Erkenntnisses an den BF wegen Ortsabwesenheit seines Vertreters nicht hätte erfolgen können. Dann folgen rechtliche Ausführungen zur vorgebrachten Art. 8 EMRK-Relevanz der angegebenen Beziehungen des BF zu seiner Tante, die jedoch schon mangels eines Familienlebens des BF mit seiner Tante im Herkunftsstaat nicht vorgelegen seien. Der - familienrechtliche - Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX führe daher zu keiner geänderten Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens aus asylrechtlicher Sicht.1.1.12. Mit Aktenvermerk des erkennenden Einzelrichters des Asylgerichtshofes vom 30.07.2008 wurde festgehalten, dass die Zustellung des in Punkt 1.1.9. genannten Erkenntnisses an den BF wegen Ortsabwesenheit seines Vertreters nicht hätte erfolgen können. Dann folgen rechtliche Ausführungen zur vorgebrachten Artikel 8, EMRK-Relevanz der angegebenen Beziehungen des BF zu seiner Tante, die jedoch schon mangels eines Familienlebens des BF mit seiner Tante im Herkunftsstaat nicht vorgelegen seien. Der - familienrechtliche - Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 führe daher zu keiner geänderten Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens aus asylrechtlicher Sicht.
Das Erkenntnis wurde dem BF am 20.08.2008 durch Hinterlegung an Dr. Johannes ZACH als seinen gesetzlichen Vertreter zugestellt.
1.1.13. Mit Beschluss vom 07.11.2008, Zahl: U 263/08-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof nach Einholung einer Gegenschrift seitens des Asylgerichtshofes die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis vom BF durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, eingebrachten Beschwerde ab.
1.1.14. Am 10.12.2008 wurde der BF (nach Angabe in der gegenständlichen Beschwerde) per Autobus auf dem Landweg von den österreichischen Asylbehörden von Wien nach Polen zurückgeschoben.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Der BF stellte am 08.09.2009 nach erfolgter neuerlicher illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1.2.1. Der BF stellte am 08.09.2009 nach erfolgter neuerlicher illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
1.2.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 09.09.2009 gab er im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Ende des Jahres 2008 mit einem Autobus von Wien nach Polen zurückgeschoben worden. Bis zum 07.09.2009 hätte er sich in Polen aufgehalten. Er hätte (zuletzt) mit einem Tschetschenen in einer kleinen Wohnung in XXXX, in der Nähe von Warschau, gelebt und nur einen Tag lang gearbeitet.Er sei Ende des Jahres 2008 mit einem Autobus von Wien nach Polen zurückgeschoben worden. Bis zum 07.09.2009 hätte er sich in Polen aufgehalten. Er hätte (zuletzt) mit einem Tschetschenen in einer kleinen Wohnung in römisch 40 , in der Nähe von Warschau, gelebt und nur einen Tag lang gearbeitet.
Er sei mehrmals in Polen von seiner in XXXX wohnhaften Tante XXXX und ihrem Ehegatten XXXX besucht worden und hätte von ihnen mehrmals Geld und Essen zur Unterstützung bekommen. Über einen anderen Tschetschenen habe er Kontakt zu einem Schlepper bekommen, der ihn gemeinsam mit zwei weiteren unbekannten Tschetschenen am 08.09.2009 nach THALHAM gebracht hätte, wo er alleine zur EAST gegangen sei und einen Asylantrag gestellt hätte. Sein Reisepass befinde sich in Teraspol (Polen).Er sei mehrmals in Polen von seiner in römisch 40 wohnhaften Tante römisch 40 und ihrem Ehegatten römisch 40 besucht worden und hätte von ihnen mehrmals Geld und Essen zur Unterstützung bekommen. Über einen anderen Tschetschenen habe er Kontakt zu einem Schlepper bekommen, der ihn gemeinsam mit zwei weiteren unbekannten Tschetschenen am 08.09.2009 nach THALHAM gebracht hätte, wo er alleine zur EAST gegangen sei und einen Asylantrag gestellt hätte. Sein Reisepass befinde sich in Teraspol (Polen).
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei nach seiner Zurückschiebung nach Polen für zwei Monate wegen illegalen Grenzübertrittes in Haft genommen worden. Nach seiner Entlassung sei er in das Lager Dembag (später auch Dembak) gekommen, wo er von einem Tschetschenen bedroht worden sei. Von diesem sei er aufgefordert worden, nach Hause zu gehen, ansonsten werde sein Bruder und sein Vater umgebracht werden. Darauf hätte er das Lager in Dembag verlassen und sich in verschiedenen Wohnungen bis zu seiner neuerlichen Ausreise bzw. Flucht aufgehalten. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche, dass er Angst vor diesen Menschen habe. Seit seiner Einreise nach Österreich habe er mehrmals versucht, seine in XXXX wohnhafte Tante XXXX, unter Angabe deren Adresse und Telefonnummer, telefonisch zu erreichen.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei nach seiner Zurückschiebung nach Polen für zwei Monate wegen illegalen Grenzübertrittes in Haft genommen worden. Nach seiner Entlassung sei er in das Lager Dembag (später auch Dembak) gekommen, wo er von einem Tschetschenen bedroht worden sei. Von diesem sei er aufgefordert worden, nach Hause zu gehen, ansonsten werde sein Bruder und sein Vater umgebracht werden. Darauf hätte er das Lager in Dembag verlassen und sich in verschiedenen Wohnungen bis zu seiner neuerlichen Ausreise bzw. Flucht aufgehalten. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche, dass er Angst vor diesen Menschen habe. Seit seiner Einreise nach Österreich habe er mehrmals versucht, seine in römisch 40 wohnhafte Tante römisch 40 , unter Angabe deren Adresse und Telefonnummer, telefonisch zu erreichen.
In seinem Heimatstaat werde er sicherlich umgebracht, weil er auf einer Fahndungsliste stehe. Er habe einem verletzten Mann im Jahr 2002 während des Krieges geholfen und mit zu sich nach Hause genommen.
1.2.3. Da der BF bereits vor seiner (ersten) illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 16.02.2008 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war, wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 10.09.2009, vom BF übernommen am 15.09.2009, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 10.09.2009 Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.2.3. Da der BF bereits vor seiner (ersten) illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 16.02.2008 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war, wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 10.09.2009, vom BF übernommen am 15.09.2009, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 10.09.2009 Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 14.09.2009 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit.Mit Schreiben vom 14.09.2009 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit.
1.2.4. Laut einem im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk vom 18.09.2009 (Seite 67 des Verwaltungsaktes) wurde die Erstbehörde fernmündlich von Mag. XXXX, Psychotherapeutin in der Betreuungsstelle West, kontaktiert, die mitteilte, dass der BF einen kriminellen Übergriff befürchte. Diese Befürchtung sei "absolut ernst zu nehmen", sie dürfe aber aufgrund ihrer Schweigeverpflichtung weder mündlich noch schriftlich dazu Ausführungen ins Asylverfahren einbringen.1.2.4. Laut einem im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk vom 18.09.2009 (Seite 67 des Verwaltungsaktes) wurde die Erstbehörde fernmündlich von Mag. römisch 40 , Psychotherapeutin in der Betreuungsstelle West, kontaktiert, die mitteilte, dass der BF einen kriminellen Übergriff befürchte. Diese Befürchtung sei "absolut ernst zu nehmen", sie dürfe aber aufgrund ihrer Schweigeverpflichtung weder mündlich noch schriftlich dazu Ausführungen ins Asylverfahren einbringen.
Mag. XXXX hielt daraufhin mit Datum vom selben Tag mit einem "Information" genannten Schreiben (Seite 183 des Verwaltungsaktes) fest, dass der BF an diesem Tag in ihre Psychotherapiestunden in der Betreuungsstelle West, Arztstation gekommen sei. Sie führte aus:Mag. römisch 40 hielt daraufhin mit Datum vom selben Tag mit einem "Information" genannten Schreiben (Seite 183 des Verwaltungsaktes) fest, dass der BF an diesem Tag in ihre Psychotherapiestunden in der Betreuungsstelle West, Arztstation gekommen sei. Sie führte aus:
" ... Nach dem Gespräch ... sehe ich mich veranlasst, schriftlich zu
deponieren, dass Herr XXXX vor allem außerhalb der Betreuungsstelle
Thalham um sein Leben fürchtet (vermuteter Täterkreis: Landsleute).
Ich halte seine Angst für begründet. Für Rückfragen stehe ich gerne
zur Verfügung. ... "
1.2.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes EAST West im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters am 21.09.2009 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Auf die Frage, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, sagte der BF: "Ja, ich werde es versuchen, heute habe ich aber Bauch- und Kopfschmerzen."
(Schreibfehler korrigiert). Er benötige keine ärztliche Behandlung.
Auf die Frage, ob er medizinische Dokumente habe, sagte der BF: "Im Jahr 2008 hatte ich eine Krankenversicherung in Österreich für Asylanten vom Staat, die Tante sagte, dass ich eine Krankenversicherung habe, und wer das bezahlte, weiß ich nicht." Auf die Frage, ob er pflegebedürftig oder sonst von jemandem abhängig sei, sagte der BF, dass er möchte, dass seine Tante für ihn sorge.
Er hätte in Tschetschenien in den Jahren 1997 und 1998 zwei Monate lang bei seiner Tante XXXX gelebt und sei sonst öfters auf Besuch gewesen. Die Tante sei wie eine Mutter für ihn, sie sorge für ihn. Sie hätte im Jahr 2003 die Heimat verlassen. Er hätte sich dann bei seiner Familie versteckt, wobei er nur in der Nacht nach Hause gegangen sei. Seine Tante hätte ihm immer geholfen. Auch von Österreich aus hätte sie ihn unterstützt und Kleidung geschickt.Er hätte in Tschetschenien in den Jahren 1997 und 1998 zwei Monate lang bei seiner Tante römisch 40 gelebt und sei sonst öfters auf Besuch gewesen. Die Tante sei wie eine Mutter für ihn, sie sorge für ihn. Sie hätte im Jahr 2003 die Heimat verlassen. Er hätte sich dann bei seiner Familie versteckt, wobei er nur in der Nacht nach Hause gegangen sei. Seine Tante hätte ihm immer geholfen. Auch von Österreich aus hätte sie ihn unterstützt und Kleidung geschickt.
Der BF gab weiters an, er möchte nicht nach Polen zurück, dort werde er für ein Jahr eingesperrt. Er sei in Polen zwei Monate im Gefängnis gewesen. Im Lager in Dembak hätte ein Tschetschene zu ihm gesagt, dass er "solche Personen" suche. Wenn der BF nicht nach Hause zurückkehre, bekomme sein Vater sehr große Probleme. Einmal hätten sie seinen Vater zu Hause mitgenommen und seine Hand gebrochen und der Mann hätte gedroht, dass der Vater jetzt einen Beinbruch bekomme.
In Polen hätte ihn seine Tante zwei Mal und der Onkel drei oder vier Mal besucht. Sie hätten ihm Geld und Essen gegeben.
In welchem Stadium sein Verfahren in Polen sei, wisse er nicht. Auf die Frage, warum er sich wegen der Bedrohungen nicht an die Polizei in Polen gewandt hätte, gab der BF an: "Diese Person bedrohte mich falls ich zur Polizei gehen würde und er drohte auch meine Familie in Tschetschenien bekommt große Probleme. Tchetschenien ist es üblich wenn jemand zur Polizei geht dann bekommt seine Familie Probleme" (Schreibfehler zitiert).
1.2.6. Am 23.09.2009 wurde der BF von einem Organwalter der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau zu den vom BF angegebenen Bedrohungen als Zeuge ("Opfer gemäß § 65 Zi 1 lit a StPO") einvernommen (S. 175 ff. des Verwaltungsaktes), wobei der BF seine oben angeführten Befürchtungen, Bedenken und Berichte über Bedrohungen in Polen und in Österreich außerhalb der Betreuungsstelle näher ausführte. Die Polizei teilte daraufhin dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 25.09.2009, eingelangt am 28.09.2009 mit, dass "laut Aussagen des XXXX keine strafrechtlich relevanten Tatsachen vorliegen" würden.1.2.6. Am 23.09.2009 wurde der BF von einem Organwalter der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau zu den vom BF angegebenen Bedrohungen als Zeuge ("Opfer gemäß Paragraph 65, Zi 1 Litera a, StPO") einvernommen (S. 175 ff. des Verwaltungsaktes), wobei der BF seine oben angeführten Befürchtungen, Bedenken und Berichte über Bedrohungen in Polen und in Österreich außerhalb der Betreuungsstelle näher ausführte. Die Polizei teilte daraufhin dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 25.09.2009, eingelangt am 28.09.2009 mit, dass "laut Aussagen des römisch 40 keine strafrechtlich relevanten Tatsachen vorliegen" würden.
1.2.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2009, Zahl 09 10.880-EAST WEST, wies das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen (richtig: lit. e) zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.2.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2009, Zahl 09 10.880-EAST WEST, wies das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen (richtig: Litera e,) zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Tschetschenen-Refoulement sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen und zur Anerkennungsquote.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung des BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde kurz und formelhaft ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen). Polen hätte der Rückübernahme des BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt (Anmerkung: das ist unrichtig, Polen hat gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e zugestimmt).Beweiswürdigend wurde kurz und formelhaft ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen). Polen hätte der Rückübernahme des BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt (Anmerkung: das ist unrichtig, Polen hat gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, zugestimmt).
Die Angaben des BF zu Gefährdungssituationen in Polen seien nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen.
Erwägungen im Hinblick auf Art. 3 EMRK (medizinische Aspekte) und Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben, insbesondere hinsichtlich seiner Beziehung zu seiner Tante) blieben knapp. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Erwägungen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK (medizinische Aspekte) und Artikel 8, EMRK (Privat- und Familienleben, insbesondere hinsichtlich seiner Beziehung zu seiner Tante) blieben knapp. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.2.8. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht mit Schreiben seiner gewillkürten Vertreterin vom 13.10.2009 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere wegen erheblicher Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und ein faires Verfahren, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben und beantragt, "der Asylgerichtshof möge
den angefochtenen Bescheid beheben, meinen Asylantrag zulassen und zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverweisen, in eventu
den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverweisen; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend ab[zu]ändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung und Abschiebung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückerwiesen wird
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
In der Begründung dazu wurden der bisherige Verfahrensgang aus dem gegenständlichen und dem Vor-Verfahren kurz wiederholt und die Befürchtungen des BF über seine Gefährdung in Polen näher ausgeführt. Gegen die erstbehördliche neuerliche Zurückweisungsentscheidung wurde moniert:
Die Behörde hätte ihrer Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG bezüglich der vom BF vorgebrachten Bedrohung durch den von ihm namentlich genannten Bedroher nicht entsprochen und den BF so der Gefahr einer Refoulement und damit einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt.Die Behörde hätte ihrer Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 18, AsylG bezüglich der vom BF vorgebrachten Bedrohung durch den von ihm namentlich genannten Bedroher nicht entsprochen und den BF so der Gefahr einer Refoulement und damit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt.
Obwohl der BF aufgrund von Verfolgungen in seinem Heimatstaat psychisch beeinträchtigt sei, sei von der Behörde diesbezüglich keine (fachärztliche) Untersuchung durchgeführt worden. Der BF hätte schon seinerzeit während seines Aufenthaltes in Traiskirchen wegen seiner schweren psychischen Probleme mehrmals die psychologische Beratungsstelle der Flüchtlingshilfe der Diakonie aufgesucht. Die Nichteinholung eines fachärztlichen Gutachtens im Sinne des § 10 AsylG belaste das Verfahren mit völliger Mangelhaftigkeit und mit einer weiteren Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen.Obwohl der BF aufgrund von Verfolgungen in seinem Heimatstaat psychisch beeinträchtigt sei, sei von der Behörde diesbezüglich keine (fachärztliche) Untersuchung durchgeführt worden. Der BF hätte schon seinerzeit während seines Aufenthaltes in Traiskirchen wegen seiner schweren psychischen Probleme mehrmals die psychologische Beratungsstelle der Flüchtlingshilfe der Diakonie aufgesucht. Die Nichteinholung eines fachärztlichen Gutachtens im Sinne des Paragraph 10, AsylG belaste das Verfahren mit völliger Mangelhaftigkeit und mit einer weiteren Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK aus medizinischen Gründen.
Die Erstbehörde habe keine zureichende Prüfung des Familienlebens des BF mit seiner Tante XXXX, seit März 2004 in Österreich als Flüchtling anerkannt, der im ersten Asylverfahren des BF in Österreich sogar die Obsorge übertragen worden sei, durchgeführt. Im Rahmen der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre es die Aufgabe der Behörde gewesen, durch geeignete Fragen, erforderlichenfalls auch durch zeugenschaftliche Einvernahme dieser Tante festzustellen, wie lange und intensiv diese Beziehung zwischen ihnen bereits besteht und welcher Art die Beziehung heute ist. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des BF, insbesondere seiner psychischen Beeinträchtigung und seiner sich daraus ergebenden eingeschränkten Belastbarkeit, wäre es sehr wichtig, wenn er zusätzlich auch seine Tante in seiner Nähe hätte, damit der BF von ihr bei seinen Lebensproblemen physisch, aber auch emotionell unterstützt werden könne. Daher bestünde eine Selbsteintrittspflicht Österreichs aus humanitären Gründen.Die Erstbehörde habe keine zureichende Prüfung des Familienlebens des BF mit seiner Tante römisch 40 , seit März 2004 in Österreich als Flüchtling anerkannt, der im ersten Asylverfahren des BF in Österreich sogar die Obsorge übertragen worden sei, durchgeführt. Im Rahmen der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre es die Aufgabe der Behörde gewesen, durch geeignete Fragen, erforderlichenfalls auch durch zeugenschaftliche Einvernahme dieser Tante festzustellen, wie lange und intensiv diese Beziehung zwischen ihnen bereits besteht und welcher Art die Beziehung heute ist. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des BF, insbesondere seiner psychischen Beeinträchtigung und seiner sich daraus ergebenden eingeschränkten Belastbarkeit, wäre es sehr wichtig, wenn er zusätzlich auch seine Tante in seiner Nähe hätte, damit der BF von ihr bei seinen Lebensproblemen physisch, aber auch emotionell unterstützt werden könne. Daher bestünde eine Selbsteintrittspflicht Österreichs aus humanitären Gründen.
Darüberhinaus hätte die österreichische Behörde auch die Möglichkeit gehabt, auf eine Anwendung des Art. 15 Dublin II-VO hinzuwirken, um den ihr obliegenden Vorgaben aus Art. 3 und 8 EMRK gerecht zu werden.Darüberhinaus hätte die österreichische Behörde auch die Möglichkeit gehabt, auf eine Anwendung des Artikel 15, Dublin II-VO hinzuwirken, um den ihr obliegenden Vorgaben aus Artikel 3 und 8 EMRK gerecht zu werden.
Der Beschwerde beigelegt waren die bereits im rechtskräftig vor den Asylbehörden sowie auch vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossenen Verfahren aus dem Jahr 2008 vorgelegten oben angeführten Beweismittel (Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX und ein "Psychotherapeutischer Befundbericht" des Psychotherapeuten XXXX vom 27.05.2008) sowie eine Bestätigung vom 09.10.2009, dass der BF an diesem Tag im Landeskrankenhaus XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung war.Der Beschwerde beigelegt waren die bereits im rechtskräftig vor den Asylbehörden sowie auch vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossenen Verfahren aus dem Jahr 2008 vorgelegten oben angeführten Beweismittel (Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 und ein "Psychotherapeutischer Befundbericht" des Psychotherapeuten römisch 40 vom 27.05.2008) sowie eine Bestätigung vom 09.10.2009, dass der BF an diesem Tag im Landeskrankenhaus römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung war.
1.2.9. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 19.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.2.10. Mit Telefax vom 19.10.2009 übermittelte die Vertreterin des BF eine am 16.10.2009 erstellte "Psychiatrische Stellungnahme" des Landeskrankenhauses XXXX (Leiter: Primarius Dr. XXXX, Befund freigegeben von Dr. XXXX), derzufolge sich der BF dort in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet.1.2.10. Mit Telefax vom 19.10.2009 übermittelte die Vertreterin des BF eine am 16.10.2009 erstellte "Psychiatrische Stellungnahme" des Landeskrankenhauses römisch 40 (Leiter: Primarius Dr. römisch 40 , Befund freigegeben von Dr. römisch 40 ), derzufolge sich der BF dort in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet.
Als Diagnosen wurden angeführt:
"Posttraumatische Belastungsstörung F43.1,
Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung F60.6,
Schwere depressive Episode mit Somatisierung nach Folterung F33.2"
Im Text wurde ausgeführt:
"Der Patient flüchtete im Jahre 2008 aus Tschetschenien, nachdem er im Jahre 2004 verwundeten tschetschenischen Kämpfern zusammen mit einem Chirurgen half. Es gab damals Kämpfe zwischen tschetschenischen Freiheitskämpfern und der russisch tschetschenischen Armee. Die Soldaten haben damals 3 tschetschenische Freiheitskämpfer angeschossen, von diesen waren 2 sofort tot, 1 war schwer verwundet. Der damals 13-jährige Patient half zusammen mit seinem Vater den Verwundeten. Sie wurden dann 1 Woche später inhaftiert. Der 13-jährige Bursche wurde dann geschlagen und mit Strom gefoltert. Es gibt noch ganz kleine Narben an seinem Körper nach der Stromfolterung. Nachdem die Familie und Verwandten den Patienten und seinen Vater vom Gefängnis freigekauft haben, versteckte sich der Patient zusammen mit seinem Vater zuerst in Tschetschenien und dann schickte ihn die Familie im Jahre 2008 nach Österreich, wo seine Tante wohnt.
Als Folge der Folterung entwickelte der Patient eine posttraumatische Belastungsstörung sowie auch eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung; zuletzt entwickelte er eine schwere depressive Episode mit Somatisierung und rezidivierendem
SMG.
Bei der Untersuchung ist der Patient nicht nur sehr depressiv, sondern auch müde (Schlafstörung), wirkt hoffnungslos sowie abwesend. Er möchte nicht gerne über seine Erlebnisse sprechen. Der Patient wirkt psychomotorisch sehr angespannt, er erzählt über seine Alpträume (er träumt immer wieder über seinen maskierten Verfolger oder sieht die bis zur Hälfte verbrannten Körper von Verwundeten). Zusätzlich entwickelte der Patient Schmerzen am ganzen Körper, ausgeprägte Ängste und wie schon oben beschrieben Alpträume und Flash backs nicht nur in der Nacht.
Der junge Patient denke die ganze Zeit nur über den Tod nach, er hat Angst vor der Zukunft. Aus psychiatrischer und auch humanitärer Sicht ist eine Stabilisierung der sozialen Situation und auch eine Möglichkeit sich weiterzubilden (aufgrund dass er sich in Tschetschenien versteckte, absolvierte er bis zum 13. Lebensjahr nur 5 Klassen der Grundschule) dringend notwendig."
1.2.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.10.2009, GZ: S10 319.535-2/2009-3Z, wurde der Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Art. 3 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO lauten:Artikel 3, Absatz eins und 2 Dublin II-VO lauten:
Abs. 1: Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Absatz eins :, Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Abs. 2: Abweichend von Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Absatz 2 :, Abweichend von Absatz eins, kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
2.2.1. Zu Art. 3 EMRK:2.2.1. Zu Artikel 3, EMRK:
2.2.1.1. Bedrohungssituation:
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber im vorliegenden Fall seitens des BF nicht behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber im vorliegenden Fall seitens des BF nicht behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im konkreten Fall hat der BF - wie oben ausgeführt - konkret Bedrohungssituationen angegeben.
2.2.1.2. Medizinische Aspekte:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im konkreten Fall liegen im Akt mehrfach - wie oben ausgeführt - Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF auf.
Insbesondere die unter Punkt 1.2.10. dieses Erkenntnisses angeführte, mit Telefax vom 19.10.2009 (nach Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof) übermittelte "Psychiatrische Stellungnahme" des Landeskrankenhauses XXXX zeigt, dass es erforderlich ist, diese Frage eingehend zu prüfen.Insbesondere die unter Punkt 1.2.10. dieses Erkenntnisses angeführte, mit Telefax vom 19.10.2009 (nach Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof) übermittelte "Psychiatrische Stellungnahme" des Landeskrankenhauses römisch 40 zeigt, dass es erforderlich ist, diese Frage eingehend zu prüfen.
2.2.2. Zu Art. 8 EMRK:2.2.2. Zu Artikel 8, EMRK:
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Auch im Hinblick auf die Angaben des BF im Verfahren, auf das Beschwerdevorbringen sowie auf die im Jahr 2008 erfolgte Übertragung der Obsorge über den BF an seine Tante XXXX durch Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, aber auch in engem Zusammenhang mit der gesundheitlichen (physischen und psychischen) Befindlichkeit des jungen BF erscheint es erforderlich, das Vorliegen einer Art. 8 EMRK-relevanten Beziehung zwischen ihm und seiner Tante zu prüfen. Dabei werden zu berücksichtigen sein, dass die Eltern des BF im Herkunftsland verblieben sind sowie seine von ihm angegebenen Erlebnisse in seiner Jugend.Auch im Hinblick auf die Angaben des BF im Verfahren, auf das Beschwerdevorbringen sowie auf die im Jahr 2008 erfolgte Übertragung der Obsorge über den BF an seine Tante römisch 40 durch Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , aber auch in engem Zusammenhang mit der gesundheitlichen (physischen und psychischen) Befindlichkeit des jungen BF erscheint es erforderlich, das Vorliegen einer Artikel 8, EMRK-relevanten Beziehung zwischen ihm und seiner Tante zu prüfen. Dabei werden zu berücksichtigen sein, dass die Eltern des BF im Herkunftsland verblieben sind sowie seine von ihm angegebenen Erlebnisse in seiner Jugend.
2.2.3. Humanitäre Gründe:
Art. 15 Abs. 1 der Dublin II-VO ("Humanitäre Klausel") statuiert, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich.Artikel 15, Absatz eins, der Dublin II-VO ("Humanitäre Klausel") statuiert, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich.
Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Art. 8 EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird (vgl. hiezu ausführlich Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, Art. 15 K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch.Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Artikel 8, EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird vergleiche hiezu ausführlich Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, Artikel 15, K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch.
2.2.5. Dem erstbehördlichen Verfahren sind dem Akteninhalt zufolge folgende Versäumnisse bzw. Irrtümer zu entnehmen:
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt trotz erheblicher Anzeichen einer psychischen bzw. physischen Beeinträchtigung des BF diese Fragestellung - etwa durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens - nicht geprüft.
Das Bundesasylamt hat die vom BF - unter Nennung eines Namens - angegebene Bedrohung durch einen Tschetschenen in Polen nicht ausreichend nachvollziehbar geprüft bzw. bewertet.
Die Erstbehörde hat die Frage der Art und Intensität der Beziehung zwischen dem BF und seiner in Österreich aufhältigen Tante XXXX (seit 2004 anerkannter Flüchtling in Wien) nicht ausreichend geprüft.Die Erstbehörde hat die Frage der Art und Intensität der Beziehung zwischen dem BF und seiner in Österreich aufhältigen Tante römisch 40 (seit 2004 anerkannter Flüchtling in Wien) nicht ausreichend geprüft.
Das Bundesasylamt hat im Spruch des Bescheides (aber auch in der Begründung und in den diversen Niederschriften) aktenwidrig ausgesprochen, dass Polen eine Wiederaufnahmezusage nach Art. 16 Abs. 1 lit. c (laufendes Asylverfahren in Polen) abgegeben hätte, dementgegen hat Polen jedoch die Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e (abgeschlossenes Asylverfahren in Polen; da der BF nicht angegeben hat, dass er in Polen als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden sei, wird sein Antrag auf internationalen Schutz wohl abgewiesen worden sein) undDas Bundesasylamt hat im Spruch des Bescheides (aber auch in der Begründung und in den diversen Niederschriften) aktenwidrig ausgesprochen, dass Polen eine Wiederaufnahmezusage nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (laufendes Asylverfahren in Polen) abgegeben hätte, dementgegen hat Polen jedoch die Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, (abgeschlossenes Asylverfahren in Polen; da der BF nicht angegeben hat, dass er in Polen als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden sei, wird sein Antrag auf internationalen Schutz wohl abgewiesen worden sein) und
die Behörde hat sich aktenkundig nicht mit der Frage, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs aus humanitären Gründen angezeigt erschiene, beschäftigt.
Es ist daher in der gegenständlichen Angelegenheit für den Fall, dass die Erstbehörde die Erlassung einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung beabsichtigt, erforderlich, weitere Ermittlungen im Sinne der aufgezählten Versäumnisse und Fehler durchzuführen. Insbesondere werden eine Überprüfung bzw. nachvollziehbare Bewertung der vom BF konkret geschilderten Bedrohungssituation, eine fachärztliche Überprüfung des Gesundheitszustandes des BF sowie - und damit in engem Zusammenhang stehend - Erhebungen zu Art und Intensität seiner Beziehung zu seiner Tante XXXX (so ihre zeugenschaftliche Einvernahme) notwendig sein.Es ist daher in der gegenständlichen Angelegenheit für den Fall, dass die Erstbehörde die Erlassung einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung beabsichtigt, erforderlich, weitere Ermittlungen im Sinne der aufgezählten Versäumnisse und Fehler durchzuführen. Insbesondere werden eine Überprüfung bzw. nachvollziehbare Bewertung der vom BF konkret geschilderten Bedrohungssituation, eine fachärztliche Überprüfung des Gesundheitszustandes des BF sowie - und damit in engem Zusammenhang stehend - Erhebungen zu Art und Intensität seiner Beziehung zu seiner Tante römisch 40 (so ihre zeugenschaftliche Einvernahme) notwendig sein.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen haben und dabei jedenfalls die in Punkt 2.2. dieses Erkenntnisses angeführten Erhebungen durchzuführen haben. In weiterer Folge wird eine Interessensabwägung im Sinne der ausgeführten Gesichtspunkte zu erfolgen haben. Subsidiär erschiene die Ausübung der Selbsteintrittspflicht oder des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gemäß Art. 15 gemäß Dublin II-VO angezeigt.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen haben und dabei jedenfalls die in Punkt 2.2. dieses Erkenntnisses angeführten Erhebungen durchzuführen haben. In weiterer Folge wird eine Interessensabwägung im Sinne der ausgeführten Gesichtspunkte zu erfolgen haben. Subsidiär erschiene die Ausübung der Selbsteintrittspflicht oder des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gemäß Artikel 15, gemäß Dublin II-VO angezeigt.
2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.04.2010