TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/2 A2 409257-1/2009

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Veröffentlicht am 02.11.2009
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Spruch

A2 409.257-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, vertreten durch BH Mürzzuschlag, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2009, GZ. 09 04.981-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch BH Mürzzuschlag, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2009, GZ. 09 04.981-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 27.04.2009 von der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung zu seinem Asylantrag vom selben Tag unterzogen (AS. 1-9 BAA). Am 04.05.2009 (AS. 19-29 BAA) erfolgte die Einvernahme vor der EAST Ost und am 31.08.2009 (AS. 61-73 BAA) die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund vor, dass drei Vertreter einer Partei (Commissioner, Chief, Dorfvorsteher) vor der Wahl in ihrem Bezirk seinem Vater Geld angeboten hätten, wenn dieser seine Kunden - der Vater habe ein Geschäft geführt - überreden würde, deren Partei zu wählen. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Gespräch anwesend gewesen. Er habe seinem Vater gesagt, dass er ihr Geld nicht nehmen solle, weil dies gesetzwidrig sei. Letztendlich habe sein Vater auf seine Meinung gehört. Diese Männer hätten dann ihm zum Vorwurf gemacht, dass der Vater nicht zugestimmt habe. Sein Vater habe ihn in ein Nachbardorf geschickt. Da zwei Leute immer wieder nach ihm gesucht hätten, habe er dann Gambia verlassen. Er habe gehört, dass sein Vater 2008 bei einem Überfall auf sein Geschäft erschossen worden wäre.

2. Mit Bescheid vom 22.09.2009, GZ. 09 04.981-BAG, zugestellt am 23.09.2009, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt zu den Fluchtgründen werde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten hätte, in Gambia verfolgt zu werden. Er verfüge über keine familiären oder persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.2. Mit Bescheid vom 22.09.2009, GZ. 09 04.981-BAG, zugestellt am 23.09.2009, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt zu den Fluchtgründen werde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten hätte, in Gambia verfolgt zu werden. Er verfüge über keine familiären oder persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Lage in Gambia. Einleitend werden zunächst allgemeine Ausführungen zur politischen Lage und den Putschversuch im März 2006 gemacht. Es erfolgen ferner Zitate über die Menschenrechtssituation, insbesondere aus der Länderinformation des Auswärtigen Amtes mit Stand März 2008 (Zugriff Dezember 2008), aus dem Freedom Newspaper vom 22.07.2008 und dem Länderbericht des amerikanischen Außenministeriums vom 11.03.2008. Es wurden auch Feststellungen zur Wirtschaftslage getroffen, aus welchen hervorgeht, dass sich diese in den letzten Jahren stabilisiert habe. Gambia wäre jedoch weiterhin ein sehr armes Land. Selbiges wurde im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung festgestellt, die gewährleistet wäre, jedoch nur sehr schwach ausgeprägt sei. Die Feststellungen zur Situation unbegleiteter Minderjähriger in Gambia, stützen sich auf eine Anfragebeantwortung des österr. Honorarkonsuls vom 24.09.2008, (wiederum) den Länderbericht des amerikanischen Außenministeriums vom 11.03.2008 und einer Accord Anfragebeantwortung vom 17.01.2008. Zusammengefasst ergibt sich aus diesen Quellen, dass es einige wenige Unterstützungseinrichtungen für Waisenkinder und sonstige vulnerable Kinder in Gambia gibt.

Das Bundesasylamt sprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit ab. Dies wurde mit der Vagheit und Allgemeinheit seiner Angaben begründet, wobei im wesentlichen ganze Passagen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in die beweiswürdigenden Ausführungen hineinkopiert wurden, ohne darauf hinzuweisen, in welchen Punkten genau das Bundesasylamt sich konkretere Angaben des Beschwerdeführers erwartet hätte. Als einziges weiteres Argument führte die Verwaltungsbehörde aus, dass nicht nachvollziehbar wäre, dass die geschilderten Probleme nicht in erster Linie den Vater selbst betroffen hätten.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels glaubhaften Vorbringens, Asyl nicht gewährt werden könne. Da auch keine Verfolgungsgefahr aus Gründen seiner persönlichen Merkmale zu erkennen sei, wäre der Asylantrag abzuweisen. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia in eine aussichtslose Lage geraten würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen, jungen Mann, welcher bereits vor der Ausreise in der Lage gewesen sei, sein Leben in Gambia zu meistern. Familienbezüge oder eine besondere Bindung an Österreich lägen nicht vor, weshalb auch die Ausweisung gerechtfertigt wäre.Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels glaubhaften Vorbringens, Asyl nicht gewährt werden könne. Da auch keine Verfolgungsgefahr aus Gründen seiner persönlichen Merkmale zu erkennen sei, wäre der Asylantrag abzuweisen. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia in eine aussichtslose Lage geraten würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen, jungen Mann, welcher bereits vor der Ausreise in der Lage gewesen sei, sein Leben in Gambia zu meistern. Familienbezüge oder eine besondere Bindung an Österreich lägen nicht vor, weshalb auch die Ausweisung gerechtfertigt wäre.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt weiterhin aus, dass keine Abschiebungshindernisse (z.B. lebensbedrohliche Erkrankung) vorlägen.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt weiterhin aus, dass keine Abschiebungshindernisse (z.B. lebensbedrohliche Erkrankung) vorlägen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 idgF, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 idgF, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen des Bundesasylamtes im gegenständlichen Verfahren insgesamt sich als mangelhaft und veraltet erweisen. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, sich mehrmals auf einen Menschenrechtsbericht des US State Department vom 11.03.2008 stützt, welcher am Tag der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides bereits als veraltet anzusehen ist. Der Nachfolgebericht des US State Departments vom 25.02.2009 ist jederzeit auf der Homepage des amerikanischen Außenministeriums abrufbar gewesen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt nicht den aktuellen Bericht angeführt hat. Wenn auch das Dt. Auswärtige Amt seine im Internet aufrufbaren Informationen zu Gambia teilweise seit dem Zugriff des Bundesasylamtes nicht aktualisierte, entbindet dies das Bundesasylamt nicht davon, andere aktuelle Quellen heranzuziehen. Auch zur Situation unbegleiteter Minderjähriger wäre eine Aktualisierung der Quellenlage angezeigt. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren insgesamt aktuelle Feststellungen zu Gambia zu treffen haben.

3.2. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung aber auch (und kommt dies entscheidend dazu) qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorgegangen werden konnte. Sofern erkennbar, hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gänzlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Das Bundesasylamt hat zur Verneinung der Glaubwürdigkeit im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage und allgemein gehalten gewesen wären. Die Verwaltungsbehörde machte selbst jedoch keine ausführlichen Erläuterungen, wie sie zu dieser Ansicht gelangte, sondern begnügte sich jeweils mit der Wiederholung von großen Ausschnitten der Einvernahmeprotokolle (die Fragen des Einvernehmenden und die Antworten des Beschwerdeführers wurden jeweils in Klammern über insgesamt eine Seite zitiert - siehe Seite 15 und 16 des bekämpften Bescheides). Es ist somit nicht zu erkennen, welche Aspekte der Schilderungen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesasylamtes besonders für die Unglaubwürdigkeit der geschilderten Fluchtgründe sprechen. Sohin ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt.3.2. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung aber auch (und kommt dies entscheidend dazu) qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgegangen werden konnte. Sofern erkennbar, hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gänzlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Das Bundesasylamt hat zur Verneinung der Glaubwürdigkeit im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage und allgemein gehalten gewesen wären. Die Verwaltungsbehörde machte selbst jedoch keine ausführlichen Erläuterungen, wie sie zu dieser Ansicht gelangte, sondern begnügte sich jeweils mit der Wiederholung von großen Ausschnitten der Einvernahmeprotokolle (die Fragen des Einvernehmenden und die Antworten des Beschwerdeführers wurden jeweils in Klammern über insgesamt eine Seite zitiert - siehe Seite 15 und 16 des bekämpften Bescheides). Es ist somit nicht zu erkennen, welche Aspekte der Schilderungen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesasylamtes besonders für die Unglaubwürdigkeit der geschilderten Fluchtgründe sprechen. Sohin ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt.

Darüber hinaus hat das Bundesasylamt keine konkrete Feststellung getroffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Falle seiner Rückkehr nunmehr ohne jegliche familiäre Bezugspunkte wäre. Es wäre im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer schilderte, sein Vater wäre nach seiner Ausreise verstorben (seine Mutter wäre bereits 1998 gestorben), eine nähere Befragung des Beschwerdeführers notwendig gewesen, um vor dem Hintergrund der ebenso zu aktualisierenden Feststellungen zur Situation unbegleiteter Minderjähriger in Gambia beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich in eine aussichtslose Lage geraten würde. Insofern das Bundesasylamt lediglich pauschal ausführte, der Beschwerdeführer sei bereits vor der Ausreise in der Lage gewesen, sein Leben zu meistern (und daraus den Schluss zog, er könne dies im Falle der Rückkehr wieder) ist dem entgegen zu halten, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass dieser vor seiner Ausreise vom Vater versorgt wurde. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer sein Leben zuvor "allein gemeistert" habe. Das Bundesasylamt wird also im fortgesetzten Verfahren zur Frage der Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers, im besonderen Zusammenhang mit dem Umstand, dass nunmehr beide Elternteile des Beschwerdeführers verstorben sein sollen, weitere aktuelle Feststellungen (insbesondere zur Frage der Existenzsicherung des unbegleiteten Minderjährigen), bzw. geeignete Würdigungen der Quellenlage zu treffen haben. Diese Umstände sind aber insgesamt entscheidungsrelevant, können bei jedem Einzelfall divergieren und sind daher auf Basis geeigneter Feststellungen auch geeignet zu würdigen. Zur Klarstellung ist hier noch einmal darauf zu verweisen, dass im angefochtenen Bescheid zwar (wie erwähnt allgemein gehaltene und jedenfalls teilweise veraltete) Feststellungen zu vulnerablen Kindern/Waisen enthalten sind (aus denen jedenfalls erhellt, dass die Rückkehrsituation solcher Personen im Einzelfall problematisch sein kann, wie es auch der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes entspricht), aber keine (irgendwie auf die spezielle Situation unbegleiteter Minderjähriger Bezug nehmende) individuelle Würdigung hiezu in Relation zum Beschwerdeführer.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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