TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/9 D15 315330-2/2008

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Veröffentlicht am 09.11.2009
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Spruch

D15 315330-2/2008/7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, FZ. 0707.204-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, FZ. 0707.204-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 07.08.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 07.08.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung am 07.08.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen an, sie habe am 25.07.2007 gemeinsam mit dem Mann und den minderjährigen Kindern XXXX verlassen. Die Ausreise aus Russland sei vom Ehemann selbst organisiert worden, sie seien mit gültigen Reisepässen aus Russland ausgereist. Sie seien mit einem Zug in Richtung Moskau gefahren und anschließend über XXXX an die polnische Grenze gelangt. Nach 1 Woche seien sie über XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ihre Flucht begründete sie mit der allgemein bekannten Situation in Tschetschenien, es sei sehr gefährlich in Tschetschenien, manche würden verschleppt und sogar grundlos umgebracht werden, es sei daher insgesamt nicht sicher, weshalb sie geflüchtet seien.Zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung am 07.08.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen an, sie habe am 25.07.2007 gemeinsam mit dem Mann und den minderjährigen Kindern römisch 40 verlassen. Die Ausreise aus Russland sei vom Ehemann selbst organisiert worden, sie seien mit gültigen Reisepässen aus Russland ausgereist. Sie seien mit einem Zug in Richtung Moskau gefahren und anschließend über römisch 40 an die polnische Grenze gelangt. Nach 1 Woche seien sie über römisch 40 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ihre Flucht begründete sie mit der allgemein bekannten Situation in Tschetschenien, es sei sehr gefährlich in Tschetschenien, manche würden verschleppt und sogar grundlos umgebracht werden, es sei daher insgesamt nicht sicher, weshalb sie geflüchtet seien.

Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09. und am 17.09.2007 im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-Ost vom 04.10.2007 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. ihre Ausweisung nach Polen ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 22.10.2007 Berufung ein.Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09. und am 17.09.2007 im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-Ost vom 04.10.2007 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. ihre Ausweisung nach Polen ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 22.10.2007 Berufung ein.

Mit Schreiben vom 09.10.2007 gab die Beschwerdeführerin ihre Absicht, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, bekannt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.11.2007, GZ.:

315.339-1/2E-I/02/07, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und das Verfahren zugelassen.315.339-1/2E-I/02/07, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und das Verfahren zugelassen.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Aussenstelle Graz, vom 03.01.2008 wurde die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie veranlasst. Dieses führte nach Befundaufnahme zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt ist.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde am 27.02.2008 brachte sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen folgendes vor: Die Probleme ihres Ehemannes hätten im Jahr 1999 begonnen. Sie hätte ihren Mann nach langer Suche in einem Krankenhaus in XXXX gefunden. Auf Vorhalt, wonach laut Angaben ihres Ehemannes dieser sich erst im Jahr 2001 in XXXX befunden habe, führte diese ins Treffen, dass sich ihr Ehemann viele Male in Krankenhäusern befunden habe, sie sich daher nicht mehr genau erinnern könne. Er sei seitdem immer wieder verhaftet worden, sie könne sich nicht an alle Daten und Ereignisse erinnern, es seien die Leute vom FSB gewesen, diese hätten vermutet, dass auch ihr Mann gekämpft habe. Auch sie selbst sei mitgenommen und geschlagen worden. Als ihr Ehemann im Juni 2007 festgenommen worden sei, sei auch sie für ein paar Tage inhaftiert und in ein Lager nach XXXX gebracht worden sein. Die Leute hätten sie damals zu ihrem Ehemann befragt, sie hätten wissen wollen, wo er die Waffen versteckt und mit welchen Leuten er Kontakt habe. Sie habe diesen gegenüber zu verstehen gegeben, dass sie nichts wisse. Diesen hätten ihr angedroht, dass sie ausgezogen und vergewaltigt werden würde, wenn sie nichts erzähle. Sie habe sich gewehrt und sei geschlagen worden, sie habe durch einen Schlag auf den Kopf das Bewusstsein verloren. Schließlich hätten sie ihre Eltern gefunden und freigekauft. Sie hätten immer wieder gehofft, dass sich die Situation im Heimatland beruhigen werde, die Eltern hätten sie schließlich zur Ausreise aufgefordert. Im Falle der Rückkehr würde ihr Ehemann getötet werden.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde am 27.02.2008 brachte sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen folgendes vor: Die Probleme ihres Ehemannes hätten im Jahr 1999 begonnen. Sie hätte ihren Mann nach langer Suche in einem Krankenhaus in römisch 40 gefunden. Auf Vorhalt, wonach laut Angaben ihres Ehemannes dieser sich erst im Jahr 2001 in römisch 40 befunden habe, führte diese ins Treffen, dass sich ihr Ehemann viele Male in Krankenhäusern befunden habe, sie sich daher nicht mehr genau erinnern könne. Er sei seitdem immer wieder verhaftet worden, sie könne sich nicht an alle Daten und Ereignisse erinnern, es seien die Leute vom FSB gewesen, diese hätten vermutet, dass auch ihr Mann gekämpft habe. Auch sie selbst sei mitgenommen und geschlagen worden. Als ihr Ehemann im Juni 2007 festgenommen worden sei, sei auch sie für ein paar Tage inhaftiert und in ein Lager nach römisch 40 gebracht worden sein. Die Leute hätten sie damals zu ihrem Ehemann befragt, sie hätten wissen wollen, wo er die Waffen versteckt und mit welchen Leuten er Kontakt habe. Sie habe diesen gegenüber zu verstehen gegeben, dass sie nichts wisse. Diesen hätten ihr angedroht, dass sie ausgezogen und vergewaltigt werden würde, wenn sie nichts erzähle. Sie habe sich gewehrt und sei geschlagen worden, sie habe durch einen Schlag auf den Kopf das Bewusstsein verloren. Schließlich hätten sie ihre Eltern gefunden und freigekauft. Sie hätten immer wieder gehofft, dass sich die Situation im Heimatland beruhigen werde, die Eltern hätten sie schließlich zur Ausreise aufgefordert. Im Falle der Rückkehr würde ihr Ehemann getötet werden.

Mit Bescheid vom 29.02.2008, FZ. 07 07.204-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), stellte jedoch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2009 (Spruchpunkt III). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderen Bezug auf Tschetschenien. Die geltend gemachten Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde jedoch als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihre vagen und oberflächlichen Angaben keine Bedrohungssituation glaubhaft machen konnte, zumal sie erst im Jahr 2007 Tschetschenien verlassen habe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin mit der Ausstellung eines russischen Reisepasses unmittelbar vor der Ausreise zum Ausdruck gebracht, dass keine Verfolgungsabsicht mehr bestehe. Auch habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben über die Auffindung ihres Ehemannes nach seiner Inhaftierung im Jahr 1999 getätigt, im Gegensatz zu ihrem Ehemann habe diese angegeben, dass dieser in einem Krankenhaus in XXXX aufgefunden worden sei. Die Feststellungen zur Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation begründete die belangte Behörde mit einer der psychischen Situation einhergehenden notwendigen medizinischen Betreuung.Mit Bescheid vom 29.02.2008, FZ. 07 07.204-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte jedoch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2009 (Spruchpunkt römisch drei). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderen Bezug auf Tschetschenien. Die geltend gemachten Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde jedoch als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihre vagen und oberflächlichen Angaben keine Bedrohungssituation glaubhaft machen konnte, zumal sie erst im Jahr 2007 Tschetschenien verlassen habe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin mit der Ausstellung eines russischen Reisepasses unmittelbar vor der Ausreise zum Ausdruck gebracht, dass keine Verfolgungsabsicht mehr bestehe. Auch habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben über die Auffindung ihres Ehemannes nach seiner Inhaftierung im Jahr 1999 getätigt, im Gegensatz zu ihrem Ehemann habe diese angegeben, dass dieser in einem Krankenhaus in römisch 40 aufgefunden worden sei. Die Feststellungen zur Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation begründete die belangte Behörde mit einer der psychischen Situation einhergehenden notwendigen medizinischen Betreuung.

Gegen diesen am 04.03.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde, mit der lediglich die Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt I) angefochten wird.Gegen diesen am 04.03.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde, mit der lediglich die Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins) angefochten wird.

Am 16.10.2009 führte der erkennende Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, der Beschwerdeführer zu D 15 315331-2/2008 teilnahmen.

I.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Erstbefragung vor Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.08.2007 (AS 1-9), die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 06.09.2007 und 17.09.2008 (AS 61-63 und 67-79), die Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 30.08.2007 (AS 43-51), das psychiatrische Gutachten von XXXX, FA für Psychiatrie vom 24.01.2008 (AS 263-271), die Beschwerde vom 12.03.2008, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 16.10.2009 (OZ 6Z) und durch Einsicht in folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen:Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Erstbefragung vor Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.08.2007 (AS 1-9), die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 06.09.2007 und 17.09.2008 (AS 61-63 und 67-79), die Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 30.08.2007 (AS 43-51), das psychiatrische Gutachten von römisch 40 , FA für Psychiatrie vom 24.01.2008 (AS 263-271), die Beschwerde vom 12.03.2008, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 16.10.2009 (OZ 6Z) und durch Einsicht in folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen:

UK Home Office, Operational Guidance Note, Russian Federation, 17.11.2008, UKHO, dem Internet entnehmbar.

Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien vom 17.03.2007, AA.

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2006 vom 06.03.2007, USDOS, dem Internet entnehmbar.

NZZ, "Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grozny", 06.01.2007, NZZ 1.

NZZ: "Russland ist mittlerweile das zweitgrößte Immigrationsland der Welt", 03.02.2007, NZZ 2.

Der Standard, Russischer Einsatz nach zehn Jahren beendet vom 16. April 2009.

Auskunft des Vertrauensanwaltes der ÖB Moskau vom 16.11.2006, Fragen 8-11. ÖB1

ACCORD, Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus, ACCORD

Schweizer Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Klaus Ammann, Jänner 2007,

SFH

Dagestan: BFM, Russland, Dagestan-Ein zweites Tschetschenien, Teil 1 und 2, April 2006, BFM

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7. April 2009

I.3. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.3. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

I.3.1. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Sie ist Ehefrau des Beschwerdeführers zu D15 315331-2/2008 sowie die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu D15 315329-2/2008, D15 315339-2/2008, D15 315340-2/2008 und D15 409515-1/2009.römisch eins.3.1. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Sie ist Ehefrau des Beschwerdeführers zu D15 315331-2/2008 sowie die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu D15 315329-2/2008, D15 315339-2/2008, D15 315340-2/2008 und D15 409515-1/2009.

Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben weiterhin in Ischha-Jurt/Tschetschenien.

Die Beschwerdeführerin verließ im Juli 2007 Russland und reiste am 07.08.2007 illegal in das Bundesgebiet ein.

I.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in Russland festgestellt werden.römisch eins.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in Russland festgestellt werden.

I.3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:römisch eins.3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Quellen folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische und monoreligiöse Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen, fast alle sunnitische Moslems).

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel, Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahabismus. Er hat Kleidervorschriften eingeführt, die den Tschetscheninnen Kopftuch und mindestens knielange Röcke beim Betreten von staatlichen Institutionen verordnen. Medienkampagnen warnen vor Alkohol, Drogen und Tabak. Ein Kulturrat beurteilt neue Werke im Bereich Musik, Literatur, Theater u. ä. vor ihrer Publikation. Medien, die den Erziehungsauftrag nicht nach Kadyrows Vorstellungen erfüllen, werden kurzerhand geschlossen. Sufi Bruderschaften und tariqas verfügen über großen Einfluss in Tschetschenien.

Allgemeine Sicherheitssituation:

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut erörtertem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.1.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien).

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt es kommt nicht mehr primär zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrieren sich auf entlegene Bergregionen Die Ramzan Kadyrow unterstellten Bataillone "Ost" (Jamadajew) und "West" (Kakiew), umbenannt in "Süd" und "Nord", sind zwar formell den Bundesstrukturen untergeordnet, sie terrorisieren die Bevölkerung jedoch nicht weniger als die auswärtigen Einheiten. Den pro russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch zT missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Der verkündete Frieden müsste eigentlich eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage mit sich bringen. Laut gegenwärtiger Berichtslage tendiert der bewaffnete Widerstand gegen null, in den Bergen sind nach Aussage Kadyrows höchstens noch 100 Kämpfer aktiv. Moskau hat viel Geld in den Wiederaufbau der Republik gepumpt. Der Kaukasus Experte Iwan Suchow beschreibt die Sicherheitslage in Tschetschenien als stabil und führt aus, dass er sich in Grosny nach Einbruch der Dunkelheit heute viel sicherer als anderswo im Nordkaukasus fühle. Der seit Jahrhunderten schwelende Konflikt der Kaukasier mit dem Zentrum hat sich nämlich in die Nachbarregion verlagert und mag es in Tschetschenien derzeit sogar ruhiger sein als etwa in Inguschetien oder Dagestan. Das zerschossene Grosny ist nahezu aufgebaut, die Zahl der Untergrundkämpfer schwindet, der großen Mehrheit der Tschetschenen ist der Wunsch nach Unabhängigkeit unter den gleichermaßen brutalen Schlägen von Terror und Gegenterror vorerst vergangen. Ihre Sehnsucht heißt Leben und Frieden und bezahlter Arbeit (AG Friedensforschung an der Uni Kassel, v. 18.04.2009).

Verfolgungsgefahr

Zivilbevölkerung:

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Der russische Geheimdienst verfügt selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Noch immer kommt es im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen auch zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Am 24.03.2007 kam es nach Berichten des US Departement of State dazu, dass drei Frauen durch einen lokalen Militärkommandanten im Bezirk Shatoy beschossen wurden. Erst Ende Jänner 2008 geriet ein Dorf unter Beschuss, als die russische Artillerie auf der Jagd nach Rebellen deren Zufluchtsort angriffen. Berichten zufolge sollen die Soldaten betrunken gewesen sein und Präsident Kadyrow hat diesen Vorfall als kriminellen Verstoß gegen die Militärdisziplin verurteilt, aber dennoch kann derartiges offensichtlich immer noch vorkommen.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.

Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisation davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisation davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.

Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.

Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu Sicherheitskontrollen, bekannt als "zachistik". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in Malgobek und in den benachbarten Republiken durch.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Rebellen und deren Familienangehörige:

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, kämpft die Mehrheit für die Errichtung des im Herbst 2007 durch Dokka Umarow ausgerufenen Emirats und eines islamischen Staates.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Trotz der Tötung der Separatistenführer Aslan Maschadow im März 2005 und Abdelchalim Saidullajew im Juni 2006 sowie des "Top-Terroristen" Schamil Bassajew im Juli 2006 gibt es laut Schätzungen der lokalen tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin einige hunderte Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens, die vor allem Anschläge auf Sicherheitskräfte verüben. Der russische Armeegeneral Krivonos nannte am 11.05.2007 eine Zahl von noch 300 aktiven Kämpfern. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2007 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung. Ein prominentes Beispiel ist der Fall des Feldkommandeurs und ehemaligen tschetschenischen Verteidigungsministers Magomed Chambijew, welcher sich am 03. März 2004 in die Hände der Sicherheitskräfte Ramzan Kadyrows begab, nachdem etwa 20 seiner Angehörigen zuvor festgesetzt worden waren. Im Dezember 2004 wurden acht Verwandte des früheren Präsidenten Aslan Maschadow, darunter eine Schwester und zwei Brüder, entführt, vermutlich von Angehörigen der Sicherheitstruppe von Ramzan Kadyrow. Sieben von ihnen wurden am 31. Mai 2005 wieder freigelassen; ein Neffe befindet sich noch wegen angeblicher Zugehörigkeit zu einer illegalen bewaffneten Gruppe in Haft. Ramzan Kadyrow, damals erster stellvertretender Ministerpräsident Tschetscheniens, hat sich öffentlich für gesetzliche Regelungen ausgesprochen, die die Strafverfolgung von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen ermöglichten.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA (NGO), werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen. Ramzan Kadyrow nutzte die Amnestie, um sich als Garant persönlicher Sicherheit und Zentrum einer tschetschenischen Sammlungsbewegung zu profilieren. Folgerichtig wurde er nach Abschluss der Kampagne auch zum Präsidenten der Teilrepublik ernannt. Er trägt somit persönlich Verantwortung nicht nur für den Wiederaufbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen, sondern auch für die weitaus schwierigere gesellschaftliche Erneuerung.

I.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

4.1. Das individuelle Vorbringen des Ehemannes XXXX betreffend seines Fluchtvorbringens wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl GZ. D15 315331-2/2008/7E als unglaubwürdig erachtet und dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008 zu Zl. 0707.203-BAG, als unbegründet abgewiesen.4.1. Das individuelle Vorbringen des Ehemannes römisch 40 betreffend seines Fluchtvorbringens wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl GZ. D15 315331-2/2008/7E als unglaubwürdig erachtet und dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008 zu Zl. 0707.203-BAG, als unbegründet abgewiesen.

Da die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten eng miteinander zusammenhängen, bzw. beide von denselben Ereignissen berichteten, werden im Folgenden die dahingehenden beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin - die auch umfassend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen und auch vollinhaltlich für dieses gelten - wiedergegeben:

I.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

4.1. Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindruckes und den diesbezüglichen oberflächlichen und widersprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers wie auch seiner beschwerdeführenden Ehefrau hinsichtlich einer in seinem Heimatland drohenden Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis gelangt, dass die Fluchtschilderungen betreffend einer Verfolgung durch den FSB seit dem Jahr 1999 und damit verbundene Inhaftierungen bis zu seiner Flucht im Juli 2007 nicht den Tatsachen entsprechen können.

Dabei fiel im ersten Verfahrensgang bereits auf, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit seiner Ehefrau im Zuge der Erstbefragung zu den Fluchtgründen diese mit der allgemeinen Situation in Tschetschenien begründete ("man könne dort in der Nacht nicht schlafen, in Wirklichkeit sei der Krieg dort nicht zu Ende", Akt des BAG, AS 7), während die später als Kernproblem ihrer Flucht vorgetragenen gegen sie gerichteten massiven Verfolgungshandlung völlig unerwähnt blieben, weshalb angesichts der ausführlichen Befragung mit den beiden Beschwerdeführern durch das einvernehmende Organ (in der Dauer von 2,5 Stunden) es nicht nachvollziehbar bleibt, dass beide Beschwerdeführer die unmittelbar vor der Ausreise erfolgten Verschleppungen nicht schon gleich im Zuge der Antragstellung vorbrachten. Damit konfrontiert rechtfertigte die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen Umstand in der Beschwerdeverhandlung damit, dass sie die Fluchtgründe von Beginn an vollständig erwähnt habe, weshalb sie annehme, dass die Dolmetscherin für die fehlenden Angaben schuld sei (Verhandlungsschrift, Seite 13). Der Beschwerdeführer wollte dazu befragt überhaupt keine Erklärung abgeben und führte ausweichend an, dass "im Fernsehen immer gezeigt werde, dass sich die Lage in Tschetschenien normalisiert habe", weshalb er lediglich die allgemeine Situation in Tschetschenien angegeben habe (Verhandlungsschrift, Seite 21), womit die beiden Beschwerdeführer jedenfalls keine plausible Erklärung dazu vorzubringen vermochten. Aus dem gegenständliche Einvernahmeprotokoll geht vielmehr hervor, dass die Einvernahmen mit den Beschwerdeführern keinen Inhalt aufweisen, der auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem beigezogenen Dolmetscher hinweisen würde und haben beide Beschwerdeführer auch vorbehaltlos die Niederschrift über die vorangegangene Vernehmung unterfertigt, weshalb er bei diesen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen bei seinen Antworten selbst zuzuschreiben hat.

Aber selbst auch das weitere Vorbringen, nämlich seit dem Jahr 1999 Verfolgungen durch eine Vielzahl von Inhaftierungen ausgesetzt gewesen zu sein, konnte von den beiden Beschwerdeführern nicht gleichbleibend und einheitlich geschildert werden. So schilderte der Beschwerdeführer im Zuge zweier psychiatrischer Untersuchungen (Akt des BAG, insbesondere AS 93 und 311) zum Grund seiner Verfolgung befragt, dass man ihn verprügelt habe, um ihn ein Geständnis, nämlich als Widerstandskämpfer gekämpft zu haben, abzuringen. Im Zuge der weiteren Untersuchung im Rahmen der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens schilderte er wiederum, dass man ihn bei jeder Festnahme gefragt habe, warum er nicht als Ermittler arbeite und seine gleichbleibende Antwort dazu, dass er niemanden misshandeln wolle, regelmäßig zu diesen Schwierigkeiten geführt habe. Überraschend brachte er dann im Zuge seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 27.02.2008) dazu befragt vor, dass er wegen seiner Hilfeleistungen für die Widerstandskämpfer inhaftiert worden sei. Aber selbst auch der neu vorgebrachte Umstand, wonach die Festnahmen wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern erfolgten, war widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 27.02.2008 noch ausführte, dass er die Widerstandskämpfer bis zum Jahr 1999 unterstützt habe und danach eine weitere Unterstützung wegen der Präsenz des FSB in Tschetschenien nicht mehr möglich gewesen sei, gab er im Zuge der Beschwerdeverhandlung zu diesem Umstand konkret befragt an, dass er die Widerstandskämpfer von Beginn des ersten Krieges bis zum Jahr 2007 unterstützt habe. Mit diesen Widersprüchen konfrontiert vermochte er keine plausible Erklärung mehr abzugeben und gab dazu ausweichend an, dass er "das nicht alles sagen möchte, er habe Angst das man ihn Zurückschieben werde" (Verhandlungsschrift, Seite 17).

Weiters waren auch die Schilderungen über die zahlreichen Festnahmen des Beschwerdeführers höchst widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer im Zuge des Erstverfahrens angab, er sei "viele Male" (5-6 Mal) verhaftet worden, waren seinen Schilderungen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.02.2008 konkret dazu befragt - lediglich - 3 Festnahmen (in den Jahren 1999, 2002 und zuletzt im Jahr 2007) zu entnehmen. Obzwar er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dann insgesamt 5 Festnahmen anführte, widersprachen sich auch diese nach konkreter Befragung hinsichtlich seiner ursprünglichen Angaben sowie den Angaben seiner Ehefrau dazu. Beispielsweise wollte die Ehefrau zum Zeitpunkt seiner zweiten Festnahme überhaupt keine Angaben tätigen, grenzte diese dann auf das Jahr 2001 bzw. 2002 ein, während der Beschwerdeführer diese mit dem Jahr 2000 angab, was wiederum in Widerspruch zu seinen Angaben im Erstverfahren stand, in welchem er die zweite Festnahme mit dem Jahr 2002 angab, nachdem er bedingt durch seine Lungenerkrankung mehrere Spitalsaufenthalte in XXXX und Dagestan hatte. Bemerkenswert waren bei den Schilderungen des Beschwerdeführers im Ergebnis auch, dass dieser vorwiegend Angaben zu seinen oftmaligen Spitalsaufenthalten gleichbleibend und eigeninitiativ schilderte, während seine oberflächlichen Angaben zu seinen Inhaftierungen oberflächlich und zögerlich, sowie nur durch intensives Nachfragen des erkennenden Senates zu erwirken waren. Letztlich blieben auch die Angaben über die fluchtauslösende letzte Inhaftierung im Jahr 2007 widersprüchlich und zudem auch unrealistisch. Obzwar der Beschwerdeführer im Erstverfahren noch angab, dass er nach seiner Verhaftung aus dem Gefängnis von XXXX freigekauft worden sei, später dann wieder vortrug, dass er niemals erfahren habe, wo er festgehalten worden sei, führte er zu seiner Freilassung in der Beschwerdeverhandlung näher befragt aus, dass weder er noch seine Eltern gewusst hätten, wo er sich befunden habe, seine Eltern hätten seinen Aufenthaltsort durch "eine Menschenkette, der sie gefolgt seien und an deren Ende sich sein Aufenthaltsort befunden habe" erfahren (Verhandlungsschrift, Seite 19). Unscharf waren aber auch die Angaben über die Festnahme selbst, der Beschwerdeführer schilderte dazu, dass er sich zum Zeitpunkt der Verhaftung im Jahr 2007 bei seinem Vater aufgehalten und übernachtet habe, während die Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung dazu angab, dass er sich in ihrem (gemeinsamen) Haus befunden habe und auch in der Anwesenheit der Kinder festgenommen worden sei. Nach Vorhalt dieser divergierenden Angaben, gaben beide zwar dazu an, dass die beiden Häuser (vom Vater und das der beiden Beschwerdeführer) durch einen Hof verbunden wären, doch konnte auch diese Verantwortung letztlich die verschieden geschilderte Festnahmesituation (im eigenen Haus im Beisein der Kinder - im Haus des Vaters übernachtet) nicht nachvollziehbar erklären, weshalb bei Gesamtbetrachtung dieser Angaben einzig der Schluss zu ziehen ist, dass auch diese Angaben über die zahlreichen Verhaftungen nicht den Tatsachen entsprechen können.Weiters waren auch die Schilderungen über die zahlreichen Festnahmen des Beschwerdeführers höchst widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer im Zuge des Erstverfahrens angab, er sei "viele Male" (5-6 Mal) verhaftet worden, waren seinen Schilderungen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.02.2008 konkret dazu befragt - lediglich - 3 Festnahmen (in den Jahren 1999, 2002 und zuletzt im Jahr 2007) zu entnehmen. Obzwar er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dann insgesamt 5 Festnahmen anführte, widersprachen sich auch diese nach konkreter Befragung hinsichtlich seiner ursprünglichen Angaben sowie den Angaben seiner Ehefrau dazu. Beispielsweise wollte die Ehefrau zum Zeitpunkt seiner zweiten Festnahme überhaupt keine Angaben tätigen, grenzte diese dann auf das Jahr 2001 bzw. 2002 ein, während der Beschwerdeführer diese mit dem Jahr 2000 angab, was wiederum in Widerspruch zu seinen Angaben im Erstverfahren stand, in welchem er die zweite Festnahme mit dem Jahr 2002 angab, nachdem er bedingt durch seine Lungenerkrankung mehrere Spitalsaufenthalte in römisch 40 und Dagestan hatte. Bemerkenswert waren bei den Schilderungen des Beschwerdeführers im Ergebnis auch, dass dieser vorwiegend Angaben zu seinen oftmaligen Spitalsaufenthalten gleichbleibend und eigeninitiativ schilderte, während seine oberflächlichen Angaben zu seinen Inhaftierungen oberflächlich und zögerlich, sowie nur durch intensives Nachfragen des erkennenden Senates zu erwirken waren. Letztlich blieben auch die Angaben über die fluchtauslösende letzte Inhaftierung im Jahr 2007 widersprüchlich und zudem auch unrealistisch. Obzwar der Beschwerdeführer im Erstverfahren noch angab, dass er nach seiner Verhaftung aus dem Gefängnis von römisch 40 freigekauft worden sei, später dann wieder vortrug, dass er niemals erfahren habe, wo er festgehalten worden sei, führte er zu seiner Freilassung in der Beschwerdeverhandlung näher befragt aus, dass weder er noch seine Eltern gewusst hätten, wo er sich befunden habe, seine Eltern hätten seinen Aufenthaltsort durch "eine Menschenkette, der sie gefolgt seien und an deren Ende sich sein Aufenthaltsort befunden habe" erfahren (Verhandlungsschrift, Seite 19). Unscharf waren aber auch die Angaben über die Festnahme selbst, der Beschwerdeführer schilderte dazu, dass er sich zum Zeitpunkt der Verhaftung im Jahr 2007 bei seinem Vater aufgehalten und übernachtet habe, während die Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung dazu angab, dass er sich in ihrem (gemeinsamen) Haus befunden habe und auch in der Anwesenheit der Kinder festgenommen worden sei. Nach Vorhalt dieser divergierenden Angaben, gaben beide zwar dazu an, dass die beiden Häuser (vom Vater und das der beiden Beschwerdeführer) durch einen Hof verbunden wären, doch konnte auch diese Verantwortung letztlich die verschieden geschilderte Festnahmesituation (im eigenen Haus im Beisein der Kinder - im Haus des Vaters übernachtet) nicht nachvollziehbar erklären, weshalb bei Gesamtbetrachtung dieser Angaben einzig der Schluss zu ziehen ist, dass auch diese Angaben über die zahlreichen Verhaftungen nicht den Tatsachen entsprechen können.

Im Asylverfahren, in dem nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers von elementarer Bedeutung. Ausgehend von der Summe der Angaben des Beschwerdeführers, die er sowohl in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch in seiner Berufungsschrift sowie in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes gemacht hat, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat unglaubwürdig.

Schließlich waren auch die Angaben der beschwerdeführenden Ehefrau hinsichtlich ihrer Verhaftung im Jahr 2007 in hohem Maße widersprüchlich. Abgesehen davon, dass sie ihre Anhaltungszeit einmal mit 2 Tagen (Akt des BAG, AS 43), dann wiederum mit 24 Stunden (AS 283) schilderte und in der Beschwerdeverhandlung dazu angab, dass sie "nicht einmal eine Nacht" festgehalten worden sei (Verhandlungsschrift, Seite 11), waren auch ihre Angaben über ihre Freilassung durchgehend widersprüchlich. Im Zuge des Zulassungsverfahrens gab sie dazu noch an, dass sie von den Nachbarn befreit worden sei (AS 45), während sie im Rahmen der psychiatrischen Befundaufnahme dazu befragt angab, ihre Eltern hätten sie freigekauft (AS 283) und in der Beschwerdeverhandlung wiederum, dass sie von ihren Eltern abgeholt worden sei, sie wisse nicht, ob sie diese auch freigekauft hätten (Verhandlungsschrift, Seite 11). Im Ergebnis vermochte die Ehefrau keine gleichbleibende Schilderung zu ein und demselben Vorfall abzugeben. Im Übrigen ist noch zu erwähnen, dass laut Angaben des Ehemannes die Beschwerdeführerin sogar eine mehrwöchige Inhaftierung hinnehmen hätte müssen, er gab zu ihrer Anhaltedauer befragt an, dass diese ein paar Tage nach seiner Inhaftierung (etwa Mitte Juni 2007) festgenommen worden sei und ein paar Tage vor seiner Entlassung (20 bzw. 21 Juli 2007) freigekommen sei (Akt des BAG, AS 337). Es kann daher insgesamt dem Vorbringen auch betreffend der Inhaftierung der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

In einer Gesamtschau blieben die Ausführungen beider Beschwerdeführer trotz intensivster Befragung in der Verhandlung stets vage und widersprüchlich. Dies betrifft nicht nur Angaben über familiäre Verhältnisse (laut dem Ehemann der Beschwerdeführerin hätte er mit Frau und Kindern in einem Haus in XXXX gelebt, während die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in einem Haus in Ischha-Jurt gelebt haben will, Verhandlungsschrift, Seiten 4 und 17), sondern auch allfällige Details, die beide Beschwerdeführer, sollten sie diese geschilderten Vorfälle auch tatsächlich erlebt haben - in Erinnerung behalten hätten müssen, wie die Zeitpunkte und die Anzahl der Festnahmen. Trotz mehrfacher Nachfrage konnten beide Beschwerdeführer kaum individuelle, lebensnahe und konkrete Umstände der behaupteten Vorfälle beschreiben. Stattdessen gaben beide ausweichende und äußerst allgemein gehaltene Antworten, die sich zudem mit früheren eigenen Aussagen sowie jenen ihres Ehemannes widersprachen, ohne dass sie diese Widersprüche, mit denen sie konfrontiert wurden, verständlich auflösen bzw. erklären konnten. Als einzig glaubhaften Kern war dem gesamten Vorbringen eine Festnahme im Jahr 1999 zu entnehmen, welche von beiden Beschwerdeführern gleichbleibend, wenn auch sehr oberflächlich, geschildert wurde, sich jedoch daraus lediglich ergibt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin rein zufällig in den Korridor der russischen Truppen hineingeraten ist, die Festnahme sich jedenfalls nicht individuell gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen seiner Hilfeleistungen an die Rebellen gerichtet hat. Aber selbst zu diesem Vorfall konnten beide Beschwerdeführer keine einheitlichen Angaben tätigen (wie etwa die seitens der Beschwerdeführerin beschriebene - zum Vorbringen ihres Ehemannes widersprechende - Auffindung im Krankenhaus in XXXX, Akt des BAG, AS 271), weshalb auch bei diesem Vorbringen nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass dieses Ereignis auch tatsächlich so wie beschrieben erlebt worden ist. Abschließend sei am Rande noch erwähnt, dass laut Schilderung des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeverhandlung seine Familie für die Freilassungen im Laufe der Jahre insgesamt eine Summe von ungefähr 100.000,- US$ bezahlt hätte, es erscheint daher jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer, deren Familie offensichtlich über beträchtliche Geldmittel verfügt haben muss, dann nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihr Heimatland verlassen haben, sondern sich dort noch jahrelang weiteren Inhaftierungen ausgesetzt haben.In einer Gesamtschau blieben die Ausführungen beider Beschwerdeführer trotz intensivster Befragung in der Verhandlung stets vage und widersprüchlich. Dies betrifft nicht nur Angaben über familiäre Verhältnisse (laut dem Ehemann der Beschwerdeführerin hätte er mit Frau und Kindern in einem Haus in römisch 40 gelebt, während die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in einem Haus in Ischha-Jurt gelebt haben will, Verhandlungsschrift, Seiten 4 und 17), sondern auch allfällige Details, die beide Beschwerdeführer, sollten sie diese geschilderten Vorfälle auch tatsächlich erlebt haben - in Erinnerung behalten hätten müssen, wie die Zeitpunkte und die Anzahl der Festnahmen. Trotz mehrfacher Nachfrage konnten beide Beschwerdeführer kaum individuelle, lebensnahe und konkrete Umstände der behaupteten Vorfälle beschreiben. Stattdessen gaben beide ausweichende und äußerst allgemein gehaltene Antworten, die sich zudem mit früheren eigenen Aussagen sowie jenen ihres Ehemannes widersprachen, ohne dass sie diese Widersprüche, mit denen sie konfrontiert wurden, verständlich auflösen bzw. erklären konnten. Als einzig glaubhaften Kern war dem gesamten Vorbringen eine Festnahme im Jahr 1999 zu entnehmen, welche von beiden Beschwerdeführern gleichbleibend, wenn auch sehr oberflächlich, geschildert wurde, sich jedoch daraus lediglich ergibt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin rein zufällig in den Korridor der russischen Truppen hineingeraten ist, die Festnahme sich jedenfalls nicht individuell gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen seiner Hilfeleistungen an die Rebellen gerichtet hat. Aber selbst zu diesem Vorfall konnten beide Beschwerdeführer keine einheitlichen Angaben tätigen (wie etwa die seitens der Beschwerdeführerin beschriebene - zum Vorbringen ihres Ehemannes widersprechende - Auffindung im Krankenhaus in römisch 40 , Akt des BAG, AS 271), weshalb auch bei diesem Vorbringen nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass dieses Ereignis auch tatsächlich so wie beschrieben erlebt worden ist. Abschließend sei am Rande noch erwähnt, dass laut Schilderung des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeverhandlung seine Familie für die Freilassungen im Laufe der Jahre insgesamt eine Summe von ungefähr 100.000,- US$ bezahlt hätte, es erscheint daher jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer, deren Familie offensichtlich über beträchtliche Geldmittel verfügt haben muss, dann nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihr Heimatland verlassen haben, sondern sich dort noch jahrelang weiteren Inhaftierungen ausgesetzt haben.

In Summe gelangt der Asylgerichtshof somit zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sich im Wesentlichen auf das unglaubwürdige Vorbringen ihres Ehemannes bezieht, mit den tatsächlichen Geschehnissen nicht übereinstimmt.

I.4.2. Unbeschadet der oben gewürdigten Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr behaupteten individuellen Verfolgung wäre dennoch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr festzustellen, wenn man zum Schluss käme, dass alle Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation asylrelevant verfolgt wären. Zunächst ist hiezu klar festzuhalten, dass aus keiner der in das Verfahren eingeführten Quellen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. Auch sonst ist dem Asylgerichtshof keine Rechtsprechung in anderen Ländern der Europäischen Union (oder der Schweiz) bekannt, aus der sich eine asylrelevante Gruppenverfolgung der genannten Ethnie ableiten ließe.römisch eins.4.2. Unbeschadet der oben gewürdigten Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr behaupteten individuellen Verfolgung wäre dennoch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr festzustellen, wenn man zum Schluss käme, dass alle Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation asylrelevant verfolgt wären. Zunächst ist hiezu klar festzuhalten, dass aus keiner der in das Verfahren eingeführten Quellen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. Auch sonst ist dem Asylgerichtshof keine Rechtsprechung in anderen Ländern der Europäischen Union (oder der Schweiz) bekannt, aus der sich eine asylrelevante Gruppenverfolgung der genannten Ethnie ableiten ließe.

Die getroffenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation im Allgemeinen und Tschetschenien im Besonderen ergeben sich aus den angeführten in der Verhandlung vorgehaltenen sämtlich aktuellen Erkenntnisquellen. Die Beschwerdeführerin ist ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 werden Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idgF geführt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge AsylG 2005) sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt." Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 werden Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idgF geführt.

Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 23.03.2005 gestellt und die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 31.08.2006 erlassen hat, ist das Verfahren nach dem AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 fortzuführen.Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 23.03.2005 gestellt und die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 31.08.2006 erlassen hat, ist das Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 fortzuführen.

3.2 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.3.2 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.3 Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.3.3 Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Das AsylG sieht in § 38 den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen der Bundesverfassung (sowie des AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Das AsylG sieht in Paragraph 38, den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen der Bundesverfassung (sowie des AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen vergleiche Artikel 129 c, 129 e, 132 a, sowie Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins und Ziffer 5, B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

II.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

II.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung, Anhaltung und Verschleppung ihres Ehemannes durch den FSB in den Jahren 1999 bis zur Ausreise im Jahr 2007 sowie ihre eigene Verschleppung nicht glaubhaft machen können. Damit liegt die Voraussetzung für eine Asylgewährung, nämlich die Glaubhaftmachung von Verfolgung iSd GFK nicht vor.römisch zwei.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung, Anhaltung und Verschleppung ihres Ehemannes durch den FSB in den Jahren 1999 bis zur Ausreise im Jahr 2007 sowie ihre eigene Verschleppung nicht glaubhaft machen können. Damit liegt die Voraussetzung für eine Asylgewährung, nämlich die Glaubhaftmachung von Verfolgung iSd GFK nicht vor.

Auch ergibt sich weder aus den getroffenen Länderfeststellungen noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese nur wegen der Zugehörigkeit zur tschentschenischen Volksgruppe asylrelevant verfolgt würde (Gruppenverfolgung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nach der Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation durch die belangte Behörde war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen nicht mehr einzugehen.

Schlagworte

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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