Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 307.990-4/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2009, Zahl 09 11.430-EAST WEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz:römisch eins. 1.1. Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz:
Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.10.2006 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2006 in Polen (Lublin) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Das Bundesasylamt richtete am 06.11.2006 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 06.11.2006, eingelangt am 07.11.2006, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 06.11.2006 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 06.11.2006, eingelangt am 07.11.2006, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.
1.2. Mit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2006, Zl. 06 11.585-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei1.2. Mit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2006, Zl. 06 11.585-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.12.2006, Zl. 307.990-C1/Z1-XVI/48/06, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
1.4. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 21.12.2006 mitgeteilt, dass der Berufung vom Unabhängigen Bundesasylsenat die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs 1 lit. d Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Berufung neu zu laufen beginne.1.4. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 21.12.2006 mitgeteilt, dass der Berufung vom Unabhängigen Bundesasylsenat die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Berufung neu zu laufen beginne.
1.5. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.01.2007, Zl. 307.890-C1/Z1-XVI/48/06, zugestellt am 09.01.2007, mit der Maßgabe gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF als unbegründet abgewiesen, dass Satz 2 des Spruchpunktes I. zu lauten habe: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO die Republik Polen zuständig."1.5. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.01.2007, Zl. 307.890-C1/Z1-XVI/48/06, zugestellt am 09.01.2007, mit der Maßgabe gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung als unbegründet abgewiesen, dass Satz 2 des Spruchpunktes römisch eins. zu lauten habe: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO die Republik Polen zuständig."
1.6. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Erstantrag wurde die Überstellung des Beschwerdeführers mit seiner Familie nach Polen für 23.01.2007 in Aussicht genommen (Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.01.2007).
1.7. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 23.01.2007 mitgeteilt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nicht möglich sei, da dieser nicht flugtauglich sei (AS 41 Dublin-Akt).
1.8. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.01.2007 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20.02.2007, Zl. 2007/20/0125, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 313).1.8. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.01.2007 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20.02.2007, Zl. 2007/20/0125, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 313).
1.9. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 01.03.2007 mitgeteilt, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs 1 lit. d Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginne.1.9. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 01.03.2007 mitgeteilt, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginne.
1.10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2009, hg eingelangt am 20.05.2009, Zl. 2007/20/0219, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
1.11. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 03.06.2009 mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2009 neu zu laufen beginne.1.11. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 03.06.2009 mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2009 neu zu laufen beginne.
2. Verfahren betreffend den zweiten Antrag auf internationalen Schutz:
2.1. Der Beschwerdeführer brachte am 12.06.2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
2.2. Am 18.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Am 18.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2.3. Mit dem zweiten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.2.3. Mit dem zweiten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
2.4. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2009, Zl. S2 307.990-3/2009/3E, zugestellt am 18.08.2009, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.2.4. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2009, Zl. S2 307.990-3/2009/3E, zugestellt am 18.08.2009, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
2.5. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Zweitantrag wurde die Überstellung des Beschwerdeführers mit seiner Familie nach Polen für 19.08.2009 in Aussicht genommen und dies den polnischen Behörden mit Schreiben vom 11.08.2009 mitgeteilt.
2.6. Mit weiterem Schreiben vom 04.09.2009 hat das Bundesasylamt Polen mitgeteilt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nicht möglich sei, da dieser untergetaucht bzw. unbekannten Aufenthaltes sei.
3. Verfahren betreffend den dritten hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:
3.1. Am 18.09.2009 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Reisezug betreten und stellte in der Folge am 19.09.2009 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
3.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich seit seinem letzten Asylantrag vor zwei oder drei Monaten in Österreich befinde. Er nehme Schlafmittel und beabsichtige, einen Psychologen aufzusuchen. Er habe von Anfang an nach Österreich gewollt und wolle sein Leben hier verbringen. Er habe mit Unterstützung seiner Verwandten einen Deutschkurs besucht und ein Praktikum als Kfz-Mechaniker absolviert. Er möchte in Österreich bleiben und sich integrieren. Er wolle nicht nach Polen zurück, weil sein Vater dort einen Kadyrov-Anhänger gesehen habe, für welchen es kein Problem sei, Tschetschenen wieder zurück in die Heimat zu verschleppen. Deshalb solle sein Asylantrag in Österreich abgewickelt werden. Als Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im ersten Asylverfahren getätigten Angaben (AS 43ff).
3.3. Am 21.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 79f).3.3. Am 21.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 79f).
3.4. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er erneut einen Antrag gestellt habe, da alle seine Verwandten hier seien und wie er schon angegeben habe, denke, dass es für ihn in Polen gefährlich sei. Er habe von Anfang an nach Österreich gewollt, habe jedoch in Polen einen Asylantrag stellen müssen, da er widrigenfalls zurückgeschickt worden wäre. Während seines Aufenthaltes im polnischen Asyllager hätten ihm andere Tschetschenen gesagt, er möge zurück nach Hause gehen und gegen die Russen und die Regierung kämpfen, ansonsten bekomme er Probleme. Er habe auch gehört, dass sich Kadyrov-Leute in Polen befänden, die Informationen über Asylwerber sammelten und nachhause schickten. Diese Vorfälle hätten sich im Februar und Juni bzw. Juli 2006 zugetragen. Seit seiner ersten Asylantragstellung habe er Österreich nicht verlassen. Er habe den neuen Antrag zur Verhinderung seiner Überstellung nach Polen gestellt. Er habe nur in Österreich Verwandte. So lebe sein OnkelXXXX in Bregenz und ein weiterer Onkel namens XXXX in Graz. Weiters lebe noch eine Tante mit seinem Cousin und Cousine zusammen in Österreich. Nach dem Erhalt des zweiten negativen Bescheides, sei er in Wien bei seinen Freunden gewesen, seine übrigen Verwandten hätten dies nicht gewusst. Er sei gegen eine Überstellung nach Polen (AS 111ff).3.4. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er erneut einen Antrag gestellt habe, da alle seine Verwandten hier seien und wie er schon angegeben habe, denke, dass es für ihn in Polen gefährlich sei. Er habe von Anfang an nach Österreich gewollt, habe jedoch in Polen einen Asylantrag stellen müssen, da er widrigenfalls zurückgeschickt worden wäre. Während seines Aufenthaltes im polnischen Asyllager hätten ihm andere Tschetschenen gesagt, er möge zurück nach Hause gehen und gegen die Russen und die Regierung kämpfen, ansonsten bekomme er Probleme. Er habe auch gehört, dass sich Kadyrov-Leute in Polen befänden, die Informationen über Asylwerber sammelten und nachhause schickten. Diese Vorfälle hätten sich im Februar und Juni bzw. Juli 2006 zugetragen. Seit seiner ersten Asylantragstellung habe er Österreich nicht verlassen. Er habe den neuen Antrag zur Verhinderung seiner Überstellung nach Polen gestellt. Er habe nur in Österreich Verwandte. So lebe sein OnkelXXXX in Bregenz und ein weiterer Onkel namens römisch 40 in Graz. Weiters lebe noch eine Tante mit seinem Cousin und Cousine zusammen in Österreich. Nach dem Erhalt des zweiten negativen Bescheides, sei er in Wien bei seinen Freunden gewesen, seine übrigen Verwandten hätten dies nicht gewusst. Er sei gegen eine Überstellung nach Polen (AS 111ff).
3.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (AS 51ff).3.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (AS 51ff).
3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 29.10.2009 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 297ff).
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009, GZ:
S2 307.990-4/2009/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.S2 307.990-4/2009/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Der zweite Antrag des minderjährigen Bruders des BeschwerdeführersXXXX(AIS-Zl: 09 12.119) sowie der Erstantrag seiner am 31.08.2009 nachgereisten Mutter XXXX (AIS-Zl: 09 10.454) und seines BrudersXXXX(AIS-Zl: 09 10.455) auf internationalen Schutz wurden zugelassen. Über den dritten Antrag des Vaters des Beschwerdeführers XXXX (AIS-Zl: 09 12.118) hat das Bundesasylamt noch nicht entschieden.5. Der zweite Antrag des minderjährigen Bruders des BeschwerdeführersXXXX(AIS-Zl: 09 12.119) sowie der Erstantrag seiner am 31.08.2009 nachgereisten Mutter römisch 40 (AIS-Zl: 09 10.454) und seines BrudersXXXX(AIS-Zl: 09 10.455) auf internationalen Schutz wurden zugelassen. Über den dritten Antrag des Vaters des Beschwerdeführers römisch 40 (AIS-Zl: 09 12.118) hat das Bundesasylamt noch nicht entschieden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem rechtliche Relevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Entscheidungen, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem weiteren Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem rechtliche Relevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Entscheidungen, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem weiteren Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen.
Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß § 5 AsylG geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß Paragraph 5, AsylG geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).
Vergleichsentscheidung ist im Beschwerdefall der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.01.2007, Zl. 307.890-C1/Z1-XVI/48/06, zugestellt am 09.01.2007. Zu prüfen ist, ob das Vorbringen zum gegenständlichen Antrag im Vergleich zur oben genannten Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die für die Unzuständigkeit Österreichs maßgeblich erachteten Umständen erkennen lässt, die sich auf den Zeitraum nach der rechtskräftigen Zurückweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz bezöge, und zwar entweder hinsichtlich der Zuständigkeit Polens oder hinsichtlich eines allenfalls gebotenen Selbsteintrittes Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten im Falle einer nunmehrigen Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen.
Im Beschwerdefall könnte im Hinblick auf die Selbsteintrittsverpflichtung eine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten sein: Zwar kommt dem erwachsenen Beschwerdeführer in Bezug zu seiner Mutter und den Brüdern nicht (mehr) die verfahrensrechtliche Stellung als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu. Doch wäre im Lichte der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die strikte Handhabung der Unzuständigkeit Österreichs zu einer Grundrechtswidrigkeit, hier besonders unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK führen würde.Im Beschwerdefall könnte im Hinblick auf die Selbsteintrittsverpflichtung eine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten sein: Zwar kommt dem erwachsenen Beschwerdeführer in Bezug zu seiner Mutter und den Brüdern nicht (mehr) die verfahrensrechtliche Stellung als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zu. Doch wäre im Lichte der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die strikte Handhabung der Unzuständigkeit Österreichs zu einer Grundrechtswidrigkeit, hier besonders unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK führen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Hinblick auf eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen ist in VfGH 9.6.2006, B 1277/04, beispielsweise ausgeführt, eine solche falle "- auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen" (siehe auch VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423; 26. 1. 2006, 2002/20/0235; 8. 6. 2006, 2003/01/0600; 29. 3. 2007, 2005/20/0040 bis 0042; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Im Hinblick auf eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen ist in VfGH 9.6.2006, B 1277/04, beispielsweise ausgeführt, eine solche falle "- auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen" (siehe auch VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423; 26. 1. 2006, 2002/20/0235; 8. 6. 2006, 2003/01/0600; 29. 3. 2007, 2005/20/0040 bis 0042; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Demgemäß bedürfte es in der hier vorliegenden Konstellation jedenfalls einer Sachaufklärung dahingehend, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und den Brüdern, die zum Verfahren zugelassen sind, als dergestalt anzusehen ist, dass unter diesen Personen von einem (bestehenden) Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen wäre; sollte dies der Fall sein, müssten die so ermittelten persönlichen Beziehungen in eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK einfließen, zumal es - vor dem Hintergrund der Zulassung des Verfahrens dieser Angehörigen - bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs in Bezug auf den Beschwerdeführer zu einer Trennung der Familie käme. Erst dann kann beurteilt werden, ob das Bundesasylamt zu Recht davon ausging, dass der Behandlung des nunmehr dritten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (neuerlich) das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.Demgemäß bedürfte es in der hier vorliegenden Konstellation jedenfalls einer Sachaufklärung dahingehend, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und den Brüdern, die zum Verfahren zugelassen sind, als dergestalt anzusehen ist, dass unter diesen Personen von einem (bestehenden) Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK auszugehen wäre; sollte dies der Fall sein, müssten die so ermittelten persönlichen Beziehungen in eine Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK einfließen, zumal es - vor dem Hintergrund der Zulassung des Verfahrens dieser Angehörigen - bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs in Bezug auf den Beschwerdeführer zu einer Trennung der Familie käme. Erst dann kann beurteilt werden, ob das Bundesasylamt zu Recht davon ausging, dass der Behandlung des nunmehr dritten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (neuerlich) das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da nach dem Gesagten der vorliegende Sachverhalt sich als im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG mangelhaft erweist, war schon aus den genannten Gründen der Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung im Zulassungsverfahren spruchgemäß stattzugeben; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen.Da nach dem Gesagten der vorliegende Sachverhalt sich als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG mangelhaft erweist, war schon aus den genannten Gründen der Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung im Zulassungsverfahren spruchgemäß stattzugeben; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.11.2009