Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B1 234.020-0/2008/23E
B1 234.018-0/2008/11E
B1 313.825-1/2008/4E
B1 252.102-0/2008/7E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 75 Abs 1 und 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 4/2008 iVm § 66 Abs 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso alsDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 75, Absatz eins und 7 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als
Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Türkei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2002, Zahl:
02 12.345-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 27.12.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2002, Zahl: 02 12.345-BAG, wird gemäß §§ 7, 8 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 27.12.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2002, Zahl: 02 12.345-BAG, wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997, (AsylG) abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 75 Abs 1 und 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 4/2008 iVm § 66 Abs 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso alsDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 75, Absatz eins und 7 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als
Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Türkei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2002, Zahl:
02 12.336-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 27.12.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2002, Zahl: 02 12.336-BAG, wird gemäß §§ 7, 8 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 27.12.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2002, Zahl: 02 12.336-BAG, wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997, (AsylG) abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 75 Abs 1 und 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 4/2008 iVm § 66 Abs 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso alsDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 75, Absatz eins und 7 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als
Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Türkei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2002, Zahl:
02 12.336-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 27.12.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2002, Zahl: 02 12.336-BAG, wird gemäß §§ 7, 8 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 27.12.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2002, Zahl: 02 12.336-BAG, wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997, (AsylG) abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 75 Abs 1 und 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 4/2008 iVm § 66 Abs 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso alsDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 75, Absatz eins und 7 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als
Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Türkei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2004, Zahl:
04 14.344-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 09.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2004, Zahl: 04 14.344-BAG, wird gemäß §§ 7, 8 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 09.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2004, Zahl: 04 14.344-BAG, wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997, (AsylG) abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei und gehören der kurdischen Volksgruppe an. Der Erstbeschwerdeführer reiste mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und der gemeinsamen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, am 09.05.2002 bei Marchegg illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten bei der BH Gänserndorf am selben Tag Asylanträge. Alle gaben ihren Familiennamen mit XXXX an und es begründete der Erstbeschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung seinen Antrag mit dem Vorbringen, dass er als Kurde Probleme gehabt habe und man keine Arbeit in der Türkei finden könne, die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass die Familie geflüchtet sei, weil sie (als Kurden) Probleme gehabt hätten. Die entsprechenden Verfahren wurden durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zunächst am 15.05.2002 wegen Abwesenheit der Asylwerber gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt.1.1 Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei und gehören der kurdischen Volksgruppe an. Der Erstbeschwerdeführer reiste mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und der gemeinsamen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, am 09.05.2002 bei Marchegg illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten bei der BH Gänserndorf am selben Tag Asylanträge. Alle gaben ihren Familiennamen mit römisch 40 an und es begründete der Erstbeschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung seinen Antrag mit dem Vorbringen, dass er als Kurde Probleme gehabt habe und man keine Arbeit in der Türkei finden könne, die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass die Familie geflüchtet sei, weil sie (als Kurden) Probleme gehabt hätten. Die entsprechenden Verfahren wurden durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zunächst am 15.05.2002 wegen Abwesenheit der Asylwerber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG eingestellt.
Mit Eingaben vom 14.05.2002 richteten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin für sich und das gemeinsame Kind Asylanträge an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, worin die Familiennamen der Beschwerdeführer mit XXXX angegeben und darauf hingewiesen wurde, dass als Dokument ein entsprechendes Familienbuch vorliege. In dem Schriftsatz ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 24.05.2002 bestätigten die Beschwerdeführer, dass sie bereits in Traiskirchen "unter unrichtig wiedergegebenen Personalien" einen Asylantrag gestellt hatten.Mit Eingaben vom 14.05.2002 richteten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin für sich und das gemeinsame Kind Asylanträge an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, worin die Familiennamen der Beschwerdeführer mit römisch 40 angegeben und darauf hingewiesen wurde, dass als Dokument ein entsprechendes Familienbuch vorliege. In dem Schriftsatz ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 24.05.2002 bestätigten die Beschwerdeführer, dass sie bereits in Traiskirchen "unter unrichtig wiedergegebenen Personalien" einen Asylantrag gestellt hatten.
Am 03.07.2002 wurde zunächst die Zweitbeschwerdeführerin unter Mitwirkung einer Bediensteten der Caritas Graz als Bevollmächtigte des Amtes für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt der Stadt Graz als gesetzlicher Vertreter der damals minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin einvernommen. Dabei wurde dem Bundesasylamt ein türkisches internationales Familienbuch vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass die staatliche Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX erfolgt ist und dass die gemeinsame Tochter am 01.10.2000 geboren wurde. Als Ort der Eheschließung und der Geburt der Tochter ist jeweils ein Dorf in XXXX eingetragen.Am 03.07.2002 wurde zunächst die Zweitbeschwerdeführerin unter Mitwirkung einer Bediensteten der Caritas Graz als Bevollmächtigte des Amtes für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt der Stadt Graz als gesetzlicher Vertreter der damals minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin einvernommen. Dabei wurde dem Bundesasylamt ein türkisches internationales Familienbuch vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass die staatliche Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 erfolgt ist und dass die gemeinsame Tochter am 01.10.2000 geboren wurde. Als Ort der Eheschließung und der Geburt der Tochter ist jeweils ein Dorf in römisch 40 eingetragen.
Die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte unter Heranziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die türkische Sprache im Beisein der Vertreterin des Referates für Jugendwohlfahrt Graz. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie seit zwei Jahren mit ihrem Mann verheiratet sei. Da der Mann gesucht worden und nie zu Hause gewesen sei, habe die Familie den Herkunftsstaat verlassen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit ihrem Mann von ihrem Wohnsitz in XXXX, am 10.04.2002 mit einem Bus nach Istanbul gereist. Sie gab zunächst an, sie wisse nicht wie lange die Fahrt gedauert habe und könne sich nicht daran erinnern, um welche Tageszeit sie in den Bus eingestiegen sei. Nach Wahrheitserinnerung führte sie aus, dass es bei der Abfahrt schon dunkel gewesen sei und dass die Familie am nächsten Tag noch vor dem Abend in Istanbul eingetroffen sei. Dort habe sie sich einige Tage in einem Hotel aufgehalten und sei mit der Familie in einem LKW versteckt nach Österreich gebracht worden.Die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte unter Heranziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die türkische Sprache im Beisein der Vertreterin des Referates für Jugendwohlfahrt Graz. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie seit zwei Jahren mit ihrem Mann verheiratet sei. Da der Mann gesucht worden und nie zu Hause gewesen sei, habe die Familie den Herkunftsstaat verlassen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit ihrem Mann von ihrem Wohnsitz in römisch 40 , am 10.04.2002 mit einem Bus nach Istanbul gereist. Sie gab zunächst an, sie wisse nicht wie lange die Fahrt gedauert habe und könne sich nicht daran erinnern, um welche Tageszeit sie in den Bus eingestiegen sei. Nach Wahrheitserinnerung führte sie aus, dass es bei der Abfahrt schon dunkel gewesen sei und dass die Familie am nächsten Tag noch vor dem Abend in Istanbul eingetroffen sei. Dort habe sie sich einige Tage in einem Hotel aufgehalten und sei mit der Familie in einem LKW versteckt nach Österreich gebracht worden.
Der Gatte der Zweitbeschwerdeführerin sei bei der Partei HADEP gewesen. Die Polizei sei immer wieder gekommen und er sei immer wieder abgeholt worden. Er habe Angst bekommen und sei dann nicht mehr zu Hause geblieben. Wenn man ihn nicht gefunden habe, sei die Zweitbeschwerdeführerin mitgenommen worden. Man habe ihr gesagt, dass ihr Mann nicht zur HADEP gehen soll, weil man ihn sonst töten werde. Noch vor der Eheschließung sei der Erstbeschwerdeführer gefoltert worden und staatliche Stellen hätten auch den Sohn seines Onkels getötet, was aus Erzählungen des Erstbeschwerdeführers bekannt sei. Auf die Frage über den Zeitraum und die Frequenz der Festnahmen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, es habe einen Monat nach ihrer Hochzeit begonnen. Anfangs habe man sie nicht festgenommen, sondern nur nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Die Festnahmen hätten zwei oder drei Monate nach der Hochzeit begonnen und sie sei zwei Mal in der Woche festgenommen worden. Man habe sie nach dem Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers gefragt, sie geschlagen und beschimpft. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Erstbeschwerdeführer vor der Hochzeit nur vom Sehen gekannt. Er habe vor der Hochzeit so viel erlitten, dass er immer auf der Flucht gewesen sei und habe daher nach der Hochzeit gar nicht mehr festgenommen werden können. Er habe zwar zu Hause gelebt, sei aber immer geflüchtet, wenn die Polizei gekommen sei. Die Polizei sei nachts gekommen und er sei vor deren Eintreffen geflüchtet. Auf Nachfrage bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Erstbeschwerdeführer seit der Hochzeit nie festgenommen worden sei. Sie wisse nicht, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei.
Der Erstbeschwerdeführer habe in der Türkei einen Lastkraftwagen besessen und damit mit seinen Söhnen (aus früherer Ehe) Geld verdient. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man wieder nach ihrem Mann fragen und ihn sofort töten würde. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte auf Hinweis auf die bevorstehende Einvernahme ihres Gatten, dass sie wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe.
Im Anschluss daran erfolgte durch das Bundesasylamt die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers. Er gab an, dass er in der Türkei sechs Töchter und sechs Söhne aus erster Ehe habe. Er sei mit der nunmehrigen Gattin und dem Kind am 10.04.2002 von der letzten Wohnadresse in XXXX mit einem Bus nach Istanbul gefahren. Die Fahrt sei zur Mittagszeit angetreten worden und die Familie sei am nächsten Tag gegen 09.00 Uhr in Istanbul eingetroffen. Die Bezahlung für den Schlepper von US Dollar 5.000,-- habe der Beschwerdeführer durch den Verkauf eines der zwei Lastkraftwagen, die er besessen habe, bestritten.Im Anschluss daran erfolgte durch das Bundesasylamt die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers. Er gab an, dass er in der Türkei sechs Töchter und sechs Söhne aus erster Ehe habe. Er sei mit der nunmehrigen Gattin und dem Kind am 10.04.2002 von der letzten Wohnadresse in römisch 40 mit einem Bus nach Istanbul gefahren. Die Fahrt sei zur Mittagszeit angetreten worden und die Familie sei am nächsten Tag gegen 09.00 Uhr in Istanbul eingetroffen. Die Bezahlung für den Schlepper von US Dollar 5.000,-- habe der Beschwerdeführer durch den Verkauf eines der zwei Lastkraftwagen, die er besessen habe, bestritten.
Der Beschwerdeführer sei seit 1996 Mitglied der HADEP. Er legte drei Dokumente vor, die er als Mitgliedsantrag samt drei Einzahlungsbestätigungen bezeichnete, worauf ihm vorgehalten wurde, dass er drei Bestätigungen von Anträgen auf Mitgliedschaft vorgelegt habe, wobei solche Bestätigungen jedoch nur einmal ausgefolgt werden und nicht öfters. Dazu behauptete der Beschwerdeführer, dass es sich um ein Original und drei Kopien davon handle, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht, da den im Verwaltungsakt befindlichen Abschnitten ersichtlich ist, dass sie in Originalschrift ausgefüllt sind. Auf entsprechenden weiteren Vorhalt des Organs des Bundesasylamtes beharrte der Erstbeschwerdeführer, dass es sich um Kopien handle.
Auf die Frage nach einer allfälligen Funktion innerhalb der HADEP gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er verantwortlich gewesen sei, die Leute zu versammeln und beschrieb im Weiteren lediglich die Teilnahme an Versammlungen im lokalen Büro der Partei und nannte andere Personen als Leiter und Sekretär des Parteibüros in XXXX.Auf die Frage nach einer allfälligen Funktion innerhalb der HADEP gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er verantwortlich gewesen sei, die Leute zu versammeln und beschrieb im Weiteren lediglich die Teilnahme an Versammlungen im lokalen Büro der Partei und nannte andere Personen als Leiter und Sekretär des Parteibüros in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer bejahte zunächst die Frage, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei und stellte dar, dass im Jahre 1993 sein Bruder wegen des Vorwurfes der Unterstützung der PKK verhaftet worden sei, wobei auch der Erstbeschwerdeführer festgenommen worden sei. Auf weiteres Nachfragen bestätigte er, dass gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig sei. Er verneinte die Frage, ob er von den Sicherheitskräften gesucht werde, führte aber aus, dass er Angst gehabt habe, da man seinen Freund in der Nacht geholt und getötet habe. Auf die Frage nach erfolgter Anhaltung oder Festnahmen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vielleicht zehnmal oder häufiger festgenommen, geschlagen und wieder freigelassen worden sei. Erstmals sei er im November 1993 festgenommen worden und man habe ihm dabei die Arme gebrochen. Als das Heimatdorf am 04.03.1998 niedergebrannt worden sei, sei er wieder festgenommen worden und die Familie sei dann nach XXXX übersiedelt, wo der Erstbeschwerdeführer unter ständiger Beobachtung gestanden sei. Wenn er nicht zu Hause gefunden worden sei, sei seine Frau festgenommen worden. Auf Nachfragen nach der Zahl der Festnahmen gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner letzten Hochzeit sechs Mal festgenommen worden sei. Wenn er nicht anwesend gewesen sei, habe man seine Frau mitgenommen, dies sei etwa drei oder vier Mal passiert. Bei den Festnahmen habe man ihm die Zugehörigkeit zur HADEP vorgeworfen.Der Beschwerdeführer bejahte zunächst die Frage, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei und stellte dar, dass im Jahre 1993 sein Bruder wegen des Vorwurfes der Unterstützung der PKK verhaftet worden sei, wobei auch der Erstbeschwerdeführer festgenommen worden sei. Auf weiteres Nachfragen bestätigte er, dass gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig sei. Er verneinte die Frage, ob er von den Sicherheitskräften gesucht werde, führte aber aus, dass er Angst gehabt habe, da man seinen Freund in der Nacht geholt und getötet habe. Auf die Frage nach erfolgter Anhaltung oder Festnahmen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vielleicht zehnmal oder häufiger festgenommen, geschlagen und wieder freigelassen worden sei. Erstmals sei er im November 1993 festgenommen worden und man habe ihm dabei die Arme gebrochen. Als das Heimatdorf am 04.03.1998 niedergebrannt worden sei, sei er wieder festgenommen worden und die Familie sei dann nach römisch 40 übersiedelt, wo der Erstbeschwerdeführer unter ständiger Beobachtung gestanden sei. Wenn er nicht zu Hause gefunden worden sei, sei seine Frau festgenommen worden. Auf Nachfragen nach der Zahl der Festnahmen gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner letzten Hochzeit sechs Mal festgenommen worden sei. Wenn er nicht anwesend gewesen sei, habe man seine Frau mitgenommen, dies sei etwa drei oder vier Mal passiert. Bei den Festnahmen habe man ihm die Zugehörigkeit zur HADEP vorgeworfen.
Auf Vorhalt der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin, der zufolge er seit der Hochzeit nie festgenommen worden sein soll, während sie zwei Mal pro Woche festgenommen worden sein soll, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er nicht wisse, was seine Gattin sage. Er habe auch nicht zu Hause gelebt und sei weggegangen, wenn er vermutet habe, dass die Polizei kommen könnte. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Herkunftsregion, etwa in Ankara oder Istanbul ohne Probleme der behaupteten Art leben könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Polizei hinter ihm her sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er sich Dokumente ausstellen habe lassen und somit Kontakt mit den Behörden gehabt sei, wobei er spätestens bei einem solchen Anlass festgenommen worden wäre, wenn man ihn tatsächlich suchen würde, behauptete er, dass er nur im Geheimen gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass man ihn töten könne, weil er zur HADEP gehöre.
1.2 Die Asylanträge des Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer im Herkunftsstaat geborenen Tochter wurden mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.12.2002 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) und vom 10.12.2002 (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin) gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei zulässig sei.1.2 Die Asylanträge des Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer im Herkunftsstaat geborenen Tochter wurden mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.12.2002 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) und vom 10.12.2002 (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin) gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei zulässig sei.
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidungen mit dem Hinweis darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführer aufgrund der Widersprüche zwischen den Aussagen des Erstbeschwerdeführers zu jenen der Zweitbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich des Ablaufes der Ausreise als auch der Häufigkeit und Frequenz der behaupteten Verfolgungshandlungen durch Sicherheitskräfte nicht glaubhaft gewesen seien. Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergebe sich auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführer.
1.3.1 Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom 27.12.2002 Berufung erhoben.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde darin ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde richtigerweise davon ausgehe, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um keinen führenden Funktionär der HADEP gehandelt hat und er deshalb auch keiner Verfolgung ausgesetzt sein könne. Zu den divergierenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer und auch seine Ehegattin über eine bescheidene Ausbildung und Bildung verfügen und die Ehegattin erst 18 Jahre alt sei und demzufolge aufgrund ihres Alters und der zahlreichen Verhaftungen sich in einem schockartigen Zustand befunden habe, der zu Verwechslungen bzw. widersprüchlichen Angaben geführt habe. Im Falle einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers sei davon auszugehen, dass seine Person vollständig durchleuchtet werde und dabei die Verhaftungshandlungen der Sicherheitsbehörden zutage treten könnten, weshalb dieser in jedem Fall mit unmenschlicher Behandlung bzw. Folter zu rechnen hätte. Weiters wurde im Hinblick auf das Vorbringen, dass bei der Verhaftung des Erstbeschwerdeführers im Jahre 1993 beide Arme gebrochen wurden, ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis für tatsächlich am Beschwerdeführer verübte Misshandlungen und Folterungen einzuholen. Daraus werde sich ergeben, dass zwar die Bruchverletzungen an den Armen schon vor geraumer Zeit erfolgt seien, jedoch aufgrund von Folterungshandlungen erfolgt sein müssen und wäre demnach der Beweis für die geschilderten Folterungshandlungen tatsächlich gegeben.
Seitens der Zweitbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sich in den Angaben trotz der durch die Behörde genannten Widersprüche zahlreiche Übereinstimmungen in wesentlichen Bereichen mit den Angaben ihres Ehegatten ergeben hätten, beide hätten glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt, dass der Erstbeschwerdeführer durch staatliche Stellen verfolgt werde, ihm die Arme gebrochen wurden und er zahlreiche Misshandlungen und Folter über sich ergehen lassen musste. Ebenso sei auch die Zweitbeschwerdeführerin Verfolgungshandlungen im Zuge der Suche nach dem Erstbeschwerdeführer ausgesetzt gewesen. Zur allgemeinen Situation in der Türkei wurde auf wiedergegebene Ausschnitte aus dem Jahresbericht von Amnesty International hingewiesen. Aus den Darstellungen der Zweitbeschwerdeführerin ergebe sich, dass sie verhaftet wurde und deshalb den Sicherheitsbehörden jedenfalls bekannt sei. Da sie darüber hinaus über keinerlei Dokumente verfüge, sei bei einer Rückkehr in die Türkei davon auszugehen, dass sie mit unmenschlicher Behandlung, Misshandlung oder Folter zu rechnen hätte.
1.3.2 Mit Eingabe vom 14.07.2004 wurde durch die Zweitbeschwerdeführerin für ihre mittlerweile in Österreich am XXXX geborene gemeinsame Tochter mit dem Erstbeschwerdeführer ein Asylantrag gestellt, der durch den ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I), wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Viertbeschwerdeführerin in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid ist - wie sich aus den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem auf dem Kuvert ersichtlichen Vermerk über die Ankündigung des zweiten Zustellversuches ersichtlich ist - am 26.07.2004 zugestellt worden; das am Rückschein ersichtliche Übernahmedatum "23.07.2004" dürfte auf einen Schreibfehler zurückzuführen sein. Die am 09.08.2004 erhobenen Berufung erfolgte daher rechtzeitig.1.3.2 Mit Eingabe vom 14.07.2004 wurde durch die Zweitbeschwerdeführerin für ihre mittlerweile in Österreich am römisch 40 geborene gemeinsame Tochter mit dem Erstbeschwerdeführer ein Asylantrag gestellt, der durch den ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins), wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Viertbeschwerdeführerin in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid ist - wie sich aus den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem auf dem Kuvert ersichtlichen Vermerk über die Ankündigung des zweiten Zustellversuches ersichtlich ist - am 26.07.2004 zugestellt worden; das am Rückschein ersichtliche Übernahmedatum "23.07.2004" dürfte auf einen Schreibfehler zurückzuführen sein. Die am 09.08.2004 erhobenen Berufung erfolgte daher rechtzeitig.
1.3.3 Mit Eingabe vom 19.06.2006 legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung des Vereines XXXX vom 06.06.2006 über seine Mitgliedschaft und Teilnahme an Veranstaltungen sowie einige Lichtbilder, die den Erstbeschwerdeführer bei angemeldeten Veranstaltungen des Vereines in XXXX zeigen, vor. Darin wurde weiters ausgeführt, dass diese Tätigkeit des Beschwerdeführers auch deswegen von Relevanz sei, da nach Ansicht des Bundesverfassungsschutzes der gegenständliche Verein die Vertretung der PKK in Österreich darstelle und bereits aus diesem Grund das Berufungsvorbringen berechtigt erscheine.1.3.3 Mit Eingabe vom 19.06.2006 legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung des Vereines römisch 40 vom 06.06.2006 über seine Mitgliedschaft und Teilnahme an Veranstaltungen sowie einige Lichtbilder, die den Erstbeschwerdeführer bei angemeldeten Veranstaltungen des Vereines in römisch 40 zeigen, vor. Darin wurde weiters ausgeführt, dass diese Tätigkeit des Beschwerdeführers auch deswegen von Relevanz sei, da nach Ansicht des Bundesverfassungsschutzes der gegenständliche Verein die Vertretung der PKK in Österreich darstelle und bereits aus diesem Grund das Berufungsvorbringen berechtigt erscheine.
Mit Stellungnahme vom 29.05.2006 brachte der Beschwerdeführer vor, dass angesichts der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Verfolgungssituation aktueller denn je sei. Die Annäherungen der Türkei an Rechtsstaatlichkeit seien gescheitert wie aus einem Bericht von Amnesty International Deutschland über die Zulassung von erfolterten Geständnissen als Beweismittel ersichtlich sei. Die Situation sei auch durch näher bezeichnete Bombenanschläge verschärft worden.
Die relativ klare Situation des Beschwerdeführers komme auch darin zum Ausdruck, dass der namentlich genannte Sohn des Beschwerdeführers (aus erster Ehe) mit Bescheid des Bundesasylamtes im zweiten Rechtsgang die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer verfolge in Österreich beharrlich seine politische Einstellung weiter, sei aktives Mitglied des XXXX und habe in dieser Funktion bereits mehrfach an angemeldeten Demonstrationen teilgenommen.Die relativ klare Situation des Beschwerdeführers komme auch darin zum Ausdruck, dass der namentlich genannte Sohn des Beschwerdeführers (aus erster Ehe) mit Bescheid des Bundesasylamtes im zweiten Rechtsgang die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer verfolge in Österreich beharrlich seine politische Einstellung weiter, sei aktives Mitglied des römisch 40 und habe in dieser Funktion bereits mehrfach an angemeldeten Demonstrationen teilgenommen.
Aus dem seinerzeit dem unabhängigen Bundesasylsenat auf Ersuchen zur Einsicht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend den in der Stellungnahme vom 29.05.2006 genannten Sohn des Erstbeschwerdeführers geht hervor, dass diesem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006 Asyl gewährt wurde, wobei sich die Entscheidung nicht auf glaubhaft gemachte Verfolgungsbehauptungen des Antragstellers, sondern auf die im Bereich der österreichischen Botschaft in Ankara erfolgte Schaffung eines möglichen subjektiven Nachfluchtgrundes stützt.
Mit Eingabe vom 04.07.2007 legte der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung des XXXX vom 05.06.2007 vor, wonach dieser als Mitglied beständig an Veranstaltungen teilnehme und außerdem freiwillig und ehrenamtlich für den Verein arbeite, eine große Unterstützung für den Vereinsvorstand sei und in dessen Namen die Post und die Vereinszeitschriften verwalte. In der Eingabe wurde weiters ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer entsprechende einschlägige Zeitschriften entgegennehme und diese an Mitglieder des Vereines austeile. Als Beweismittel wurden Kopien von mehreren Versandscheinen der in Deutschland niedergelassenen Mezopotamien Verlags- und Vertriebs-GmbH angeschlossen.Mit Eingabe vom 04.07.2007 legte der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung des römisch 40 vom 05.06.2007 vor, wonach dieser als Mitglied beständig an Veranstaltungen teilnehme und außerdem freiwillig und ehrenamtlich für den Verein arbeite, eine große Unterstützung für den Vereinsvorstand sei und in dessen Namen die Post und die Vereinszeitschriften verwalte. In der Eingabe wurde weiters ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer entsprechende einschlägige Zeitschriften entgegennehme und diese an Mitglieder des Vereines austeile. Als Beweismittel wurden Kopien von mehreren Versandscheinen der in Deutschland niedergelassenen Mezopotamien Verlags- und Vertriebs-GmbH angeschlossen.
Mit Telefax vom 04.07.2007 legte ihr Rechtsvertreter für die Zweitbeschwerdeführerin diverse Arztschreiben und Befunde vor, aus denen die Diagnosen Kopfschmerzen, Hausstaubmilben- und Unkräuterpollenallergie, Schleimhautschwellung in der Kieferhöhle, ersichtlich sind. Weiters vorgelegt wurden ein Einsatzbericht über die Überführung der Zweitbeschwerdeführerin durch einen Notarztwagen vom Volksgarten XXXX in das LKH XXXX am 05.05.2005, ein ambulanter Arztbrief des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum XXXX, Notaufnahme - Universitätsklinik für innere Medizin vom 29.02.2007, wonach aufgrund eines Beschwerdebildes von Ohnmachts- und Schwindelanfällen und Kopfschmerzen eine Weiterbehandlung durch Hausarzt und HNO-Facharzt (ambulant) empfohlen und eine stationäre Aufnahme als nicht notwendig angesehen wurde.Mit Telefax vom 04.07.2007 legte ihr Rechtsvertreter für die Zweitbeschwerdeführerin diverse Arztschreiben und Befunde vor, aus denen die Diagnosen Kopfschmerzen, Hausstaubmilben- und Unkräuterpollenallergie, Schleimhautschwellung in der Kieferhöhle, ersichtlich sind. Weiters vorgelegt wurden ein Einsatzbericht über die Überführung der Zweitbeschwerdeführerin durch einen Notarztwagen vom Volksgarten römisch 40 in das LKH römisch 40 am 05.05.2005, ein ambulanter Arztbrief des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum römisch 40 , Notaufnahme - Universitätsklinik für innere Medizin vom 29.02.2007, wonach aufgrund eines Beschwerdebildes von Ohnmachts- und Schwindelanfällen und Kopfschmerzen eine Weiterbehandlung durch Hausarzt und HNO-Facharzt (ambulant) empfohlen und eine stationäre Aufnahme als nicht notwendig angesehen wurde.
In einem für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eingebrachten Schriftsatz vom 25.07.2007 wurde vorgebracht, dass durch die erfolgte Asylgewährung an den Sohn des Erstbeschwerdeführers die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer dargetan sei. Weiters weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass die türkische Sprache nicht die Muttersprache sei und es immer wieder zu Übersetzungsfehlern bzw. Verständigungsschwierigkeiten, auch im Verfahren erster Instanz, gekommen sei. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Arztschreiben der XXXX vom 12.07.2007 vorgelegt, wonach bei ihr eine Anpassungsstörung mit disoziativen Symptomen, Spannungskopfschmerzen und eine Nasennebenhöhlenentzündung diagnostiziert sei und eine Behandlung mit Asthma-Medikamenten und Schmerzmittel empfohlen werde. Weiters wurde zur Einvernahmefähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, dass mit leicht eingeschränkter, körperlicher und psychischer Ausdauer sowie mit prozeduralen Verständnisproblemen gerechnet werden müsse, da Frau XXXX Analphabetin sei.In einem für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eingebrachten Schriftsatz vom 25.07.2007 wurde vorgebracht, dass durch die erfolgte Asylgewährung an den Sohn des Erstbeschwerdeführers die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer dargetan sei. Weiters weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass die türkische Sprache nicht die Muttersprache sei und es immer wieder zu Übersetzungsfehlern bzw. Verständigungsschwierigkeiten, auch im Verfahren erster Instanz, gekommen sei. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Arztschreiben der römisch 40 vom 12.07.2007 vorgelegt, wonach bei ihr eine Anpassungsstörung mit disoziativen Symptomen, Spannungskopfschmerzen und eine Nasennebenhöhlenentzündung diagnostiziert sei und eine Behandlung mit Asthma-Medikamenten und Schmerzmittel empfohlen werde. Weiters wurde zur Einvernahmefähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, dass mit leicht eingeschränkter, körperlicher und psychischer Ausdauer sowie mit prozeduralen Verständnisproblemen gerechnet werden müsse, da Frau römisch 40 Analphabetin sei.
Nach Ergehen von Ladungen für eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat wurde durch die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.08.2007 mitgeteilt, dass insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin der türkischen Sprache "nicht besonders gut mächtig" sei, sodass um Beiziehung eines Übersetzers ersucht werde, welcher auch der kurdischen Sprache mächtig sei. Weiters werde für den Fall, dass die Verfahrensergebnisse nicht bereits nach der Berufungsverhandlung für eine positive Entscheidung als ausreichend erachtet werden, die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zu der mit der neu in der Berufungsverhandlung zu Tage tretenden Problematik beantragt, ob ein naher Verwandter wie die Beschwerdeführer (Vater und "Mutter") eines anerkannten Flüchtlings, welcher von den türkischen Behörden mit der PKK in Zusammenhang gebracht werde, allein aufgrund dieses Umstandes in der Türkei einer behördlichen Verfolgung, welche einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichzusetzen wäre, ausgesetzt seien. Weiters werde für den Fall, dass die bisherigen Ergebnisse nicht für eine positive Behandlung der Berufung ausreichen, weiters beantragt, den länderkundigen Sachverständigen mit der Frage zu konfrontieren, in wieweit das XXXX von Seiten der türkischen Behörden als separatistischer Verein angesehen wird und eine derartige Tätigkeit im Verein einerseits den türkischen Behörden bekannt ist bzw. zur Klärung der Frage, ob Mitglieder, welche sich im Verein engagieren oder Vorstandstätigkeiten ausüben, bei einer Rückschiebung in die Türkei einer Verfolgung ausgesetzt wären.Nach Ergehen von Ladungen für eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat wurde durch die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.08.2007 mitgeteilt, dass insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin der türkischen Sprache "nicht besonders gut mächtig" sei, sodass um Beiziehung eines Übersetzers ersucht werde, welcher auch der kurdischen Sprache mächtig sei. Weiters werde für den Fall, dass die Verfahrensergebnisse nicht bereits nach der Berufungsverhandlung für eine positive Entscheidung als ausreichend erachtet werden, die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zu der mit der neu in der Berufungsverhandlung zu Tage tretenden Problematik beantragt, ob ein naher Verwandter wie die Beschwerdeführer (Vater und "Mutter") eines anerkannten Flüchtlings, welcher von den türkischen Behörden mit der PKK in Zusammenhang gebracht werde, allein aufgrund dieses Umstandes in der Türkei einer behördlichen Verfolgung, welche einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichzusetzen wäre, ausgesetzt seien. Weiters werde für den Fall, dass die bisherigen Ergebnisse nicht für eine positive Behandlung der Berufung ausreichen, weiters beantragt, den länderkundigen Sachverständigen mit der Frage zu konfrontieren, in wieweit das römisch 40 von Seiten der türkischen Behörden als separatistischer Verein angesehen wird und eine derartige Tätigkeit im Verein einerseits den türkischen Behörden bekannt ist bzw. zur Klärung der Frage, ob Mitglieder, welche sich im Verein engagieren oder Vorstandstätigkeiten ausüben, bei einer Rückschiebung in die Türkei einer Verfolgung ausgesetzt wären.
1.4 Am 27.08.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer (BW1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BW2) teilnahmen und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt hat. Dabei gaben die Beschwerdeführer auf Befragung durch den Verhandlungsleiter (VL) folgendes an:
"VL: Ihr Ehegatte hat soeben eine Reihe von ärztlichen Befunden und ärztlichen Schreiben vorgelegt von denen allerdings die meisten bereits durch Ihren RA der Behörde übersendet worden sind. Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Probleme und beschreiben Sie diese.
BW2: Ich leide unter schlimmen Kopfschmerzen. Ich werde auch ohnmächtig.
VL: Nehmen Sie ärztliche Behandlung wegen dieser Probleme in Anspruch?
BW2: Ja. Seitdem ich mich hier befinde, gehe ich zum Arzt und werde dort behandelt.
VL: Welche Art von Behandlung nehmen Sie in Anspruch?
BW2: Wenn ich umfalle werde ich hingebracht und werde dort wach, er gibt mir Medikamente.
VL: Müssen Sie laufend Medikamente einnehmen?
BW2: Ja, aber sie helfen mir nicht. Mir wird darauf schlecht. Ich nehme sie regelmäßig, aber sie helfen nicht.
VL: Seit wann kennen Sie Ihren Ehemann?
BW2: Eineinhalb Jahre bevor wir hier her kamen, haben wir geheiratet. Es ist in der Heiratsurkunde eingetragen, wann wir geheiratet haben.
VL: Sie sind anscheinend am XXXX über die Grüne Grenze nach Österreich eingereist.VL: Sie sind anscheinend am römisch 40 über die Grüne Grenze nach Österreich eingereist.
BW2: Ich bin Analphabet und ich kenne mich mit dem Datum nicht aus. Als wir eingereist sind, haben wir gleich um Asyl angesucht.
VL: Können Sie sich erinnern, wie Sie die Grenze überschritten haben?
BW2: Nein. Wir waren auf der Flucht. Ich weiß es nicht, wie wir die Grenze überschritten haben.
VL: Sind Sie mit einem Auto über die Grenze gefahren oder mit einem Boot?
BW2: Wir sind mit einem LKW gefahren.
VL: Sie haben Ihren Asylantrag bei der österreichischen Grenzgendarmerie in Marchegg eingebracht. Da liegt es nahe, dass Sie dort über den Fluss mit einem Boot gekommen sind. Können Sie sich daran erinnern?
BW2: Nein, wir sind mit einem LKW gekommen. Man hat uns gesagt, wir sollen aussteigen und das haben wir getan.
VL: Aus dem von Ihnen vorgelegten Familienbuch sind Zeitpunkt und Ort Ihrer Eheschließung ersichtlich. Demnach haben Sie die Ehe am XXXX geschlossen.VL: Aus dem von Ihnen vorgelegten Familienbuch sind Zeitpunkt und Ort Ihrer Eheschließung ersichtlich. Demnach haben Sie die Ehe am römisch 40 geschlossen.
BW2: Diese Heiratsurkunde ist nach der Hochzeit gemacht worden. Ich kann nicht lesen und schreiben, deshalb kenne ich mich mit den Daten nicht aus.
VL: Sie haben eine Tochter mit dem Namen XXXX?
BW2: Ja.
VL: Diese Tochter ist nach den Eintragungen im Familienbuch am XXXX geboren worden. Wie lange vor der Geburt Ihrer Tochter haben Sie Ihren Ehemann geheiratet?VL: Diese Tochter ist nach den Eintragungen im Familienbuch am römisch 40 geboren worden. Wie lange vor der Geburt Ihrer Tochter haben Sie Ihren Ehemann geheiratet?
BW2: Ca. 10 Monate nach meiner Hochzeit ist meine Tochter geboren worden.
VL: Das bedeutet, dass ausgehend vom Geburtsdatum Ihrer Tochter, Sie in etwa im Frühling des Jahres 1999 offensichtlich die Ehe mit Ihrem Mann geschlossen haben.
BW2: Ja, es war Ende Winter. Das Datum weiß ich nicht genau. Ich war 2 Jahre bei meinem Mann in der Türkei. Ich bin seine zweite Ehefrau, nach dem Tod seiner ersten Ehefrau hat er mich geheiratet.
VL: Wo haben Sie mit Ihrem Mann in der Türkei gelebt?
BW2: Wir haben in XXXX, gelebt.BW2: Wir haben in römisch 40 , gelebt.
VL: Unter welchen Umständen haben Sie dort gelebt?
BW2: Seine Töchter waren verheiratet, aber seine Söhne lebten in unserem Haushalt. Wir waren Nachbarn.
VL: Wie hat Ihre damalige Adresse gelautet?
BW2: Das weiß ich nicht.
VL: Mit welchen Söhnen Ihres Mannes haben Sie zusammengelebt?
BW2: Wir waren alle im gleichen Haus, drei Töchter haben schon geheiratet. Der älteste Sohn wohnte mit uns, aber getrennt in einem anderen Teil des Hauses.
VL: Wie ist der Name dieses Sohnes gewesen?
BW2: Das muss der Vater wissen, wie er geheißen hat. Da ich damals auch unter dieser Krankheit litt, konnte ich mir keine Namen merken. Der Sohn ist auch hier, er hat in Österreich Asyl bekommen.
VL: Verstehe ich Sie richtig, dass in diesem Haus Ihres Mannes neben Ihnen noch zwei Söhne Ihres Mannes gelebt haben, wobei Sie sich aber an die Namen nicht erinnern?
BW2: Warum zwei Söhne? Er hat auch einen Familienauszug gebracht. Ich weiß nicht, wie seine Kinder heißen. Die Polizisten haben mich festgenommen und mich befragt und da ich Angst hatte, seitdem ich befragt worden bin, leide ich unter diesen Angstanfällen. Man hat mich von der Polizei schlecht behandelt, mich beschimpft.
VL: Sind Sie mit diesem Sohn Ihres Mannes, der später nach Österreich gekommen ist und Asyl bekommen hat, in Kontakt?
BW2: Ja, er kommt öfter zu uns.
VL: Er lebt aber nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt, ist das richtig?
BW2: Nein, wir wohnen in einer Einzimmerwohnung, deswegen wohnt er nicht bei uns. Er ist auch verheiratet und hat zwei Kinder. Er lebt getrennt.
VL: Seinen Namen wissen Sie aber auch nur durch die Kontakte hier?
BW2: Der hier heißt XXXX.BW2: Der hier heißt römisch 40 .
VL: Hat außer XXXX in XXXX noch ein anderer Sohn Ihres Gatten bei Ihnen im Haus gelebt?VL: Hat außer römisch 40 in römisch 40 noch ein anderer Sohn Ihres Gatten bei Ihnen im Haus gelebt?
BW2: Ja, zwei waren älter als XXXX. Drei Söhne, die jünger als XXXX sind. Als ich meinen Mann heiratete, hatte er auch einen dreijährigen Sohn. Der älteste Sohn meines Mannes war LKW-Fahrer und fuhr in den Irak als Chauffeur.BW2: Ja, zwei waren älter als römisch 40 . Drei Söhne, die jünger als römisch 40 sind. Als ich meinen Mann heiratete, hatte er auch einen dreijährigen Sohn. Der älteste Sohn meines Mannes war LKW-Fahrer und fuhr in den Irak als Chauffeur.
VL: Aus welchen Gründen haben Sie die Türkei verlassen?
BW2: Wir waren nicht sicher, hatten Angst um unser Leben. Deswegen sind wir geflüchtet.
VL: Welche Ereignisse haben Sie erlebt, aus denen sich ergibt, dass Ihr Leben gefährdet war?
BW2: Mein Mann war auf der Flucht und man fragte mich ständig nach ihm. Da mein Mann in der Partei aktiv war, war er öfter im Gebäude der Partei, die Polizisten haben mich unter Druck gesetzt und mir gesagt, dass mein Mann nicht die Partei besuchen soll. Man hat öfter meinen Mann unter Arrest genommen, gefoltert und dann wieder freigelassen. Der Cousin väterlicherseits von meinem Mann ist getötet worden. Mein Mann ist öfters von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Er hatte eine Verletzung am linken Arm. Jedes Mal wenn man ihn mitnahm, war er zwei Tage bei der Polizei. Wenn mein Mann nicht Aussagen getroffen hat, hat man auch mich mitgenommen.
VL: Sind auch Sie persönlich von der Polizei mitgenommen worden?
BW2: Wenn sie uns bedrohen wollten und meinen Mann nicht zu Hause fanden und Drohungen aussprachen und ihn nicht zu Hause fanden, nahmen sie mich mit zum Polizeikommando und daraufhin bekam ich diese Angstanfälle. Sie drohten, dass mein Mann seine Tätigkeiten aufgeben solle.
VL: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie persönlich in Situationen zur Polizei gebracht worden sind, in denen die Polizei Ihren Mann zu Hause nicht gefunden hat?
BW2: Es waren viele Geschehnisse. Es war keine offizielle Festnahme. Das war Verfolgung. In unserem Stadtteil hat man einen zwölfjährigen Schüler erschossen. Ich kenne diesen Schüler. Nach unserer Flucht hier her ist er ermordet worden
VL: Sie haben jetzt meine Frage noch nicht wirklich beantwortet, ich habe Sie nach den Umständen gefragt, unter denen Sie von der Polizei mitgenommen worden sind. Was war der Anlass? War es deshalb, weil sie Ihren Mann zu Hause nicht angetroffen haben?
BW2: Wenn mein Mann zu Hause war, hat man ihn mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause war, fragte man mich und man nahm mich mit. Das Gleiche ist mit seinem Sohn passiert, der auch geflüchtet ist.
VL: Wo hat man Sie hingebracht, wenn sie mitgenommen wurden?
BW2: Man brachte uns zum Polizeistützpunkt.
VL: Was ist beim Polizeistützpunkt geschehen?
BW2: Sie haben mir Ohrfeigen gegeben, sie machten mir Angst und fragten mich nach meinem Mann. Sie sagten: "Sag deinem Mann er muss seine Tätigkeiten aufgeben."
VL: Wie lange haben solche Anhaltungen bei der Polizei gedauert?
BW2: Manchmal 3 bis 4 Stunden, manchmal von Morgens bis Abends. Ich weiß nicht genau, wie viele Stunden. Das waren Momente, wo ich in Angst lebte. Manchmal träume ich davon.
VL: Ist Ihnen bekannt, ob von der Polizei ausgehend von diesen Anhaltungen jemals gegen Sie eine Strafanzeige erstattet worden ist oder ein Strafverfahren eingeleitet worden ist?
BW2: Nein. Ich war ja nicht direkt betroffen, deshalb bin ich auch nicht angezeigt worden. Die Familie war im Auge der Sicherheitskräfte, weil die Verwandtschaft meines Mannes im Kampf war. Der Bruder meines Mannes war auch lange im Gefängnis wegen seiner patriotischen Tätigkeiten.
VL: Was hat man der Familie Ihres Mannes hier konkret vorgeworfen?
BW2: Diese Geschehnisse geschahen vor der Heirat mit meinem Mann. Nachdem ich ihn geheiratet habe, habe ich das alles mitbekommen. Ich habe noch immer Angst vor der Polizei, selbst wenn ich hier einen Polizisten sehe.
VL: Sind bei den Kontakten, die Sie mit der türkischen Polizei gehabt haben, jemals konkrete Vorwürfe gegen Ihren Mann deutlich gemacht worden?
BW2: Wenn mein Mann nicht auf der Flucht gewesen wäre und dort geblieben wäre, hätte man ihn längst umgelegt. Wenn er keine Angst um sein Leben gehabt hätte, wäre er nicht geflüchtet.
VL: Sie haben gesagt, dass Ihr Mann schon auf der Flucht gewesen sei und von der Polizei mitunter oder auch häufiger nicht zu Hause angetroffen wurde. Haben Sie jetzt bis zu Ihrer Ausreise in XXXX gelebt oder hat sich Ihr Mann schon vor der Ausreise versteckt gehabt?VL: Sie haben gesagt, dass Ihr Mann schon auf der Flucht gewesen sei und von der Polizei mitunter oder auch häufiger nicht zu Hause angetroffen wurde. Haben Sie jetzt bis zu Ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt oder hat sich Ihr Mann schon vor der Ausreise versteckt gehabt?
BW2: Ich weiß nicht, was offiziell mit ihm gelaufen ist. Er sagte mir, dass man nach ihm suche. Ich war nicht mal 2 Jahre in der Türkei bei ihm. Was vor mir geschehen ist, weiß ich nicht. Er war ständig auf der Flucht. Sie haben mich dort hingebracht, dass sich mein Mann ergibt. Das ist Ehrenverletzung, dass man den Mann sucht und wenn man ihn nicht findet, die Frau nimmt. Man wollte meinem Mann dadurch Angst machen und seine Ehre verletzen. Er solle seine politischen Tätigkeiten aufgeben.
VL: Sie haben, wie wir heute festgestellt haben, am Ende des Winters im Jahr 1999 die Ehe mit Ihrem Mann geschlossen. Haben Sie nach der Heirat immer gemeinsam mit Ihrem Mann in diesem Haus in XXXX gelebt oder hat er sich über längere oder kürzere Zeiträume von zu Hause entfernt aufgehalten?VL: Sie haben, wie wir heute festgestellt haben, am Ende des Winters im Jahr 1999 die Ehe mit Ihrem Mann geschlossen. Haben Sie nach der Heirat immer gemeinsam mit Ihrem Mann in diesem Haus in römisch 40 gelebt oder hat er sich über längere oder kürzere Zeiträume von zu Hause entfernt aufgehalten?
BW2: Er war nicht ständig bei mir, manchmal war er festgenommen und unter Arrest. Er war ständig auf der Flucht. Er sagte mir immer, dass man ihn irgendwie töten würde.
VL: Können Sie abschätzen wie oft seit Ihrer Eheschließung bis zu Ihrer Ausreise Ihr Mann festgenommen und angehalten wurde?
BW2: Das weiß ich nicht. Da ich diese Angstanfälle hatte, sagte man mir nicht Bescheid, ob er dann bei der Polizei war. Ich war öfter im Krankenhaus. Deshalb teilte man mir nicht mit, wenn mein Mann unter Arrest war.
VL: Sind Sie jemals von der Polizei gemeinsam mit Ihrem Mann festgenommen und zur Polizei gebracht worden?
BW2: Nein. Wenn man meinen Mann erwischt hat, ließ man mich in Ruhe. Nur wenn man ihn nicht fand, nahm man stattdessen mich mit.
VL: Sind Sie jemals Zeugin davon gewesen, dass Ihr Mann bei Ihnen zu Hause von der Polizei festgenommen und weggebracht wurde?
BW2: Ich weiß es nicht genau. Ich war auch öfters ohnmächtig. Ich weiß, dass er vom Parteilokal mitgenommen worden ist.
VL: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie sich nicht daran erinnern können, jemals gesehen zu haben, oder anwesend gewesen zu sein, wie Ihr Mann zu Hause festgenommen wurde?
BW2: Mein Mann ist vier bis fünf Mal in diesen zwei Jahren festgenommen worden. Ich habe nicht gesagt, dass mein Mann nicht mitgenommen worden ist. Man hat ihn auch von zu Hause mitgenommen und auch außerhalb der Wohnung hat man ihn mitgenommen. Wenn man meinen Mann nicht erwischte, hat man mich genommen. Und mein Mann war ständig auf der Flucht, er sagte mir, dass er irgendwann im Hinterhalt getötet werden würde. Wenn ich merkte, dass Polizisten vor dem Haus waren, bin ich ohnmächtig geworden. Wenn ich ohnmächtig war, konnte ich ja nicht sehen, wie sie ihn mitnahmen. Ich war zwei Jahre im Dorf und fünf Jahre halte ich mich hier auf, seit sieben Jahren leide ich unter dieser Krankheit.
VL: Sie haben jetzt dargestellt, dass Sie bestimmte Vorfälle, bei denen Ihr Ehemann von der Polizei festgenommen wurde, deswegen nicht unmittelbar wahrgenommen haben, weil Sie aufgrund Ihrer Krankheit einen Ohnmachtsanfall erlitten haben. Hat es, abgesehen davon, andere Vorfälle der Festnahme Ihres Gatten gegeben, die Sie tatsächlich gesehen haben, nämlich weil es keinen Ohnmachtsanfall gegeben hat?
BW2: Ja. Wenn man meinen Mann festnahm, hat man mich nicht mitgenommen.
VL: Wo haben diese Festnahmen Ihres Mannes stattgefunden, die Sie selbst miterlebt haben?
BW2: Das war zu Hause.
VL: War das in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus?
BW2: Im Haus, ja. In unserer Wohnung. Man hat ihn auch gefoltert.
VL: Sie haben zuvor davon gesprochen, dass es auch zu einer Festnahme Ihres Mannes aus dem Parteilokal gekommen ist. Haben Sie das selbst gesehen oder hat man Ihnen davon erzählt?
BW2: Ich habe es nicht gesehen, ich habe auch nicht gesagt, dass er dort festgenommen worden ist, ich habe gesagt vielleicht ist er dort festgenommen. Ich habe das nur ein einziges Mal in der Wohnung miterlebt. Über die anderen Fälle kann ich nichts sagen, weil ich durch meine Krankheit beeinträchtigt war. Ich bekam ein Medikament und wenn ich das einnahm war ich dann 24 Stunden nicht beisammen.
VL: Können Sie abschätzen, wie oft es zu einer polizeilichen Festnahme Ihres Mannes gekommen ist?
BW2: Nein. Die Polizisten haben diese Krankheit hervorgerufen.
VL: Ist es zu diesen polizeilichen Festnahmen in der gesamten Zeit seit der Eheschließung bis zur Ausreise gekommen?
BW2: Was vorher geschehen ist, weiß ich nicht. Seit meiner Eheschließung haben wir diese Verfolgung. Wir haben auch Fotos vom Cousin bei uns, er ist von Sicherheitskräften umgebracht worden.
VL: Was war ausschlaggebend für Ihren Entschluss die Türkei zu verlassen? Warum ist das im Frühjahr 2002 passiert?
BW2: Weil wir uns Hoffnung gemacht haben, dass sich etwas bessert. Es ist nicht leicht, seine Heimat zu verlassen. Wir hatten keinen anderen Ausweg, deswegen verließen wir die Heimat.
VL: Wer hat die Entscheidung getroffen, dass Sie ausreisen?
BW2: Mein Mann hat gesagt: "Wir machen uns auf die Flucht." Ich kann weder türkisch, noch schreiben, noch lesen. Ich hab mich dann ihm angeschlossen.
VL: Was glauben Sie, müssten Sie befürchten, wenn Sie in die Türkei zurückkehren müssten?
BW2: Ich weiß nicht, was man mit ihm macht. Er wird wahrscheinlich umgelegt. Wenn man in einem Land die Frau festnimmt und sie beschimpft und beleidigt, kann man alles erwarten.
VL: Nachdem was Sie nach Ihrer Darstellung erlebt haben, scheint es nicht wahrscheinlich, dass man Ihrem Mann ans Leben will, da er wiederholt von der Polizei angehalten worden ist und keine solche Versuche vorgenommen wurden.
BW2: Das ist auch nicht leicht, Leute auf der Straße umzulegen. Man tut es aus dem Hinterhalt. Mein Mann war kein bewaffneter Kämpfer, man hätte ihn nicht offiziell erschießen können. Man hätte das im Hinterhalt getan.
VL: Ist Ihnen bekannt, ob Ihr Mann ein Naheverhältnis zur PKK gehabt hat?
BW2: Nein, ich weiß es nicht. Soviel ich weiß war mein Mann bei der HADEP. Ich kann kein Türkisch, ich war nicht in der Schule.
VL: Sie haben über Befürchtungen um das Leben Ihres Mannes gesprochen, gibt es für den Fall einer Rückkehr Befürchtungen für Sie selbst?
BW2: Ich bin doch seine Frau.
VL: Was haben Sie in Österreich gemacht, seit Sie hier sind?
BW2: Ich bin nur mit meiner Krankheit beschäftigt. Ich hab mich nur um meine Krankheit gekümmert.
VL: Was hat Ihr Mann hier in Österreich getan?
BW2: Er geht in einen Verein. Nimmt an Demonstrationen teil. Er arbeitet auch aktiv in dem Verein. Er ist bei jeder Tätigkeit aktiv.
VL: Besuchen Ihre Kinder hier Kindergarten oder Schule?
BW2: Die Älteste war 2 Jahre im Kindergarten, jetzt geht sie in die Schule, die Kleinste geht in den Kindergarten.
VL: Sie haben zuvor über gegen Ihren Mann erfolgte Festnahmen gesprochen. Können Sie sich erinnern, wie lange üblicherweise Ihr Mann nach einer solchen Festnahme angehalten wurde?
BW2: Das weiß ich nicht.
VL: Haben diese Festnahmen einige Stunden oder einige Tage gedauert oder mehr als eine Woche?
BW2: Er war nie im Gefängnis, er war unter Arrest im Polizeistützpunkt, dort wurde er gefoltert und festgehalten, er war nie im Gefängnis. Er wurde mitgenommen, vielleicht für eine Nacht oder für zwei oder drei Nächte, das weiß ich nicht.
VL: Sie haben heute während Ihrer Einvernahme sehr häufig, nahezu zu jeder Fragestellung, einerseits auf Ihre Krankheit, andererseits auf den Umstand hingewiesen, dass sie nicht türkisch können und dass Sie Analphabetin sind. Sind Sie vor der Einvernahme von jemand dahingehend beraten worden, dass Sie das tun sollen?
BW2: Keiner hat mir das gesagt. Ich bin nicht fähig, etwas auswendig zu lernen. Was man nicht sieht, kann man nicht wissen, was geschehen ist.
Die VH wird ab 14.35 Uhr durch Einvernahme von BW1 in Abwesenheit von BW2 fortgesetzt.
VL: Wann haben Sie die Ehe mit Ihrer Gattin geschlossen?
BW1: Ich habe die offizielle Heiratsurkunde erst nach meiner Eheschließung ausstellen lassen. Ich habe im Jahre 1999 die Ehe geschlossen.
VL: Unter welchen Umständen haben Sie mit Ihrer Ehegattin gelebt?
BW1: Nach der Heirat haben wir in XXXX gelebt. Ich habe zwei LKWs, das sind Tanker, die zwischen der Türkei und dem Irak Petrol transportieren. Der Staat hat unsere Dörfer in Brand gesteckt, deswegen übersiedelten wir nach XXXX.BW1: Nach der Heirat haben wir in römisch 40 gelebt. Ich habe zwei LKWs, das sind Tanker, die zwischen der Türkei und dem Irak Petrol transportieren. Der Staat hat unsere Dörfer in Brand gesteckt, deswegen übersiedelten wir nach römisch 40 .
VL: Wann haben Sie Ihr Dorf verlassen und sind nach XXXX übersiedelt?VL: Wann haben Sie Ihr Dorf verlassen und sind nach römisch 40 übersiedelt?
BW1: 1995 wurde das Dorf verbrannt. Am 15.11.1993 wurde mein Bruder festgenommen. Er war im Gefängnis und wurde verurteilt. Mein Bruder war über zwei Jahre im Gefängnis, ich habe auch die Bestätigung darüber. Am 15. April 1995 wurde mein Cousin bei seinem Militärdienst ermordet. Man hat gesagt, er wäre verloren gegangen. Man hat gesagt, er wäre zum Kampf zur PKK gegangen. Am 15. April 1994 hat man uns dann seine Leiche übergeben.
VL: Sie haben jetzt auf meine Frage nach dem Zeitpunkt der Übersiedlung nach XXXX einige andere Umstände angeführt. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie 1995 nach der Zerstörung dieses Heimatdorfes nach XXXX gegangen sind?VL: Sie haben jetzt auf meine Frage nach dem Zeitpunkt der Übersiedlung nach römisch 40 einige andere Umstände angeführt. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie 1995 nach der Zerstörung dieses Heimatdorfes nach römisch 40 gegangen sind?
BW1: Das ist richtig. Das ist die Gasse 2218 Türnr. 15, Stadtteil Turgut Özal.
VL: Sie haben über eine erfolgte Festnahme Ihres Bruders im Jahr 1993 gesprochen. Wegen welchem Delikt ist dies erfolgt?
BW1: Er war beschuldigt, der PKK Hilfeleistungen und Unterkunft zu gewähren. Ich lege dazu als Beweismittel eine beglaubigte Übersetzung eines Urteiles des Staatssicherheitsgerichtes XXXX vom 15.12.1994 vor und gebe an, dass ich das Original zu Hause vergessen habe. Weiters lege ich eine Kopie des Personalausweises meines Bruders vor.BW1: Er war beschuldigt, der PKK Hilfeleistungen und Unterkunft zu gewähren. Ich lege dazu als Beweismittel eine beglaubigte Übersetzung eines Urteiles des Staatssicherheitsgerichtes römisch 40 vom 15.12.1994 vor und gebe an, dass ich das Original zu Hause vergessen habe. Weiters lege ich eine Kopie des Personalausweises meines Bruders vor.
VL: Wie ist der Name Ihres Bruders?
BW1: XXXX, man hat sich beim Nachnamen im Urteil vertippt.BW1: römisch 40 , man hat sich beim Nachnamen im Urteil vertippt.
VL: Dieses von Ihnen in Form einer Übersetzung vorgelegte Urteil lautet auf Freispruch.
BW1: Er wurde freigesprochen, aber erst, nachdem er jahrelang im Gefängnis war. Ich war mit ihm auch 11 Tage unter Folter. Er hat etwas zugegeben, deswegen ist er festgenommen worden. Bei der Folter hat man mir meinen Arm gebrochen, aber ich habe nichts zugegeben.
VL: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder wegen Vorfällen im Jahr 1993 festgenommen worden sind, dass Sie selbst nach 11 Tagen aus der Anhaltung entlassen worden sind, während Ihr Bruder länger angehalten wurde, bis es zum freisprechenden Urteil gekommen ist?
BW1: Ja, das war meine erste Festnahme.
VL: Warum haben Sie einen Vorfall der Tötung eines Cousins im Rahmen dessen Militärdienstes im Jahre 1995 genannt?
BW1: Das war 1994, am 15. April 1994. Er war 1991 beim Militär. Er ist wahrscheinlich geflüchtet und hat sich den PKK-Kämpfern angeschlossen. Es war die Politik der Türken so, man nahm die Kurden als Militärsoldaten und setzte sie auch gegen die PKK ein. Man hat am 15. April 1994 die Leiche meines Cousins und zwei andere Leichen gegenüber den anderen freigegeben, das war im Kreisort XXXX. Dieser Kreisort ist mit mehrheitlicher Abstammung arabisch. (dazu lege ich als Beweismittel einen Auszug aus dem Familienbuch vor, woraus der Todeszeitpunkt meines Cousins XXXX mit 15.04.1994 eingetragen ist.BW1: Das war 1994, am 15. April 1994. Er war 1991 beim Militär. Er ist wahrscheinlich geflüchtet und hat sich den PKK-Kämpfern angeschlossen. Es war die Politik der Türken so, man nahm die Kurden als Militärsoldaten und setzte sie auch gegen die PKK ein. Man hat am 15. April 1994 die Leiche meines Cousins und zwei andere Leichen gegenüber den anderen freigegeben, das war im Kreisort römisch 40 . Dieser Kreisort ist mit mehrheitlicher Abstammung arabisch. (dazu lege ich als Beweismittel einen Auszug aus dem Familienbuch vor, woraus der Todeszeitpunkt meines Cousins römisch 40 mit 15.04.1994 eingetragen ist.
VL: Was wurde Ihnen bzw. Ihrem Bruder in diesem Ermittlungsverfahren über Vorfälle im Jahr 1993 wegen Unterstützung der PKK vorgeworfen?
BW1: Wir waren im Dorf und die Kämpfer sind auch in die Dörfer gekommen um Unterstützung zu bekommen. Wir gaben ihnen Essen. Es war niemals der Fall, dass man sie ablehnte oder ihnen das Essen verweigerte. Es gab in den Dörfern die Spitzel die auf Seite des Staates waren. Durch diese hat der Staat die Unterstützer des Kämpfers verstecken können. Man hat mich und meinen Bruder wegen Leistung der Unterstützung mitgenommen. Wir wurden bei der Polizei gefoltert, wo mir mein Arm gebrochen wurde und ich hatte innere Blutungen. Ich wollte eine ärztliche Bestätigung haben, aber man weigerte sich. Die Ärzte hatten auch Angst vor den Sicherheitskräften. Ich habe das bei der 1. Verhandlung im Gericht ausgesagt, dass ich gefoltert worden bin. Der Richter sagte mir, er würde mich zum Arzt überweisen und ich habe auch hier in Österreich ein Attest darüber bekommen.
(BW1 legt dazu eine Krankengeschichte des XXXX vom 15.01.2003 bis 01.04.2003 vor.)(BW1 legt dazu eine Krankengeschichte des römisch 40 vom 15.01.2003 bis 01.04.2003 vor.)
VL: Aus dieser von Ihnen vorgelegten Krankengeschichte ersehe ich, dass zum Unfallhergang festgehalten wurde, dass Sie im Frühjahr in der Türkei gestürzt wären und dass Sie vor allem wegen Kälte Schmerzen im rechten Ellenbogen hätten. Das steht nicht im Einklang mit Ihren Angaben, dass Ihnen die Verletzung durch Folter der Polizei zugefügt wurde.
BW1: Ich hatte keinen Dolmetscher bei der Untersuchung dabei und ich habe bereits bei der ersten Instanz gleich lautende Angaben über die Gründe für diese Verletzung am rechten Arm gemacht.
VL: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie tatsächlich PKK-Mitglieder in Ihrem Herkunftsdorf unterstützt haben?
BW1: Ja, das ist normal. Viele Mitglieder meiner Familie zogen in den Kampf ein. Wir sind nicht auf der Seite des türkischen Staates, wir sind auf der Seite des kurdischen Volkes.
VL: Wie haben Sie nach Ihrer Übersiedlung nach XXXX gelebt?VL: Wie haben Sie nach Ihrer Übersiedlung nach römisch 40 gelebt?
BW1: Ich habe 12 Kinder. Ich habe eine Mietwohnung in XXXX gehabt. Meine erste Frau hat auch bei der Verbrennung des Dorfes, welches wir verlassen mussten, eine schwere Krise gehabt und man hat mich im Jahre 1998 im April wieder festgenommen und das hat meine Frau nicht überstanden, ihr Herz hat es nicht ausgehalten. Mein kleinstes Kind ist drei Jahre alt gewesen damals. Mein ältester Sohn ist 1976 geboren. Er ist als Chauffeur auf unserem LKW tätig gewesen. Durch die Arbeit meines Sohnes und die LKWs habe ich meinen Lebensunterhalt verdient. Ich war selbst nicht berufstätig. Einen dieser LKWs habe ich für die Finanzierung meiner Flucht verkaufen müssen.BW1: Ich habe 12 Kinder. Ich habe eine Mietwohnung in römisch 40 gehabt. Meine erste Frau hat auch bei der Verbrennung des Dorfes, welches wir verlassen mussten, eine schwere Krise gehabt und man hat mich im Jahre 1998 im April wieder festgenommen und das hat meine Frau nicht überstanden, ihr Herz hat es nicht ausgehalten. Mein kleinstes Kind ist drei Jahre alt gewesen damals. Mein ältester Sohn ist 1976 geboren. Er ist als Chauffeur auf unserem LKW tätig gewesen. Durch die Arbeit meines Sohnes und die LKWs habe ich meinen Lebensunterhalt verdient. Ich war selbst nicht berufstätig. Einen dieser LKWs habe ich für die Finanzierung meiner Flucht verkaufen müssen.
VL: Aus welchem Anlass sind Sie im April 1998 festgenommen worden?
BW1: Ich war bei der HADEP tätig. Ich lege dazu einen Ausweis, sowie eine Bestätigung über die Einzahlung der Beiträge vor (Kopie im BAA-Akt, AS 43). Ich war in der Kommission des Stadtteils der Partei tätig. Das ist keine offizielle Tätigkeit. Es ging darum, unsere Kinder in unserer Muttersprache zu erziehen, dass die Muttersprache nicht verloren geht, dass wir uns dafür einsetzen. 1998 hat mein Sohn sich bei der Partei eingeschalten, damit man mich nicht foltert. Mein Sohn war auch bei der HADEP tätig und er war Obmann der Jugendorganisation.
VL: Sie weichen meiner Frage anscheinend aus. Die Frage hat gelautet, aus welchem Anlass Sie im April 1998 festgenommen wurden und Sie erzählen mir, über Ihre Parteizugehörigkeit, über die Parteizugehörigkeit Ihres Sohnes, wenn Sie nicht in der Lage sind direkt und konkret auf Fragen zu antworten, entsteht der Eindruck, dass etwas nicht stimmt mit den Umständen die Sie hier behaupten. Ich würde daher empfehlen ganz gezielt und konkret Fragen zu beantworten. Aus welchem Anlass sind Sie im April 1998 festgenommen worden?
BW1: Alle Besucher der Partei wurden in einem Panzerfahrzeug fotografiert und aufgenommen. Ich bin ein offizielles Mitglied der HADEP. Da ich offiziell in der 6. Reihe als Mitglied eingetragen bin, sagte die Polizei uns, dass wir uns von der HADEP distanzieren müssen. Wir haben daraufhin gesagt, dass es eine legale Partei ist. Solange sie nicht verboten ist, werden wir hingehen.
VL: Wann und wo sind Sie im April 1998 festgenommen worden und was hat man Ihnen vorgeworfen?
BW1: Man hat mich von zu Hause mitgenommen, hat mich zum Stützpunkt gebracht und ich war dann zwei Tage da. Ich war drei Tage unter Arrest. Man hat behauptet, dass wir im Stadtteil irgendwelche illegalen Tätigkeiten durchführen würden, wegen Aufhetzung der Kurden. Wir haben auch in XXXX Demonstrationen veranstaltet. Ich war ein Dorn im Auge. Ich war nachts öfters auf der Flucht. Wir waren ja ständig im Hinterhalt verfolgt. Um uns Angst zu machen, nahm man uns fest und auch unsere Freunde, damit sie ihre Tätigkeit aufgeben.BW1: Man hat mich von zu Hause mitgenommen, hat mich zum Stützpunkt gebracht und ich war dann zwei Tage da. Ich war drei Tage unter Arrest. Man hat behauptet, dass wir im Stadtteil irgendwelche illegalen Tätigkeiten durchführen würden, wegen Aufhetzung der Kurden. Wir haben auch in römisch 40 Demonstrationen veranstaltet. Ich war ein Dorn im Auge. Ich war nachts öfters auf der Flucht. Wir waren ja ständig im Hinterhalt verfolgt. Um uns Angst zu machen, nahm man uns fest und auch unsere Freunde, damit sie ihre Tätigkeit aufgeben.
VL: Welche Bedeutung hatte die HADEP zu dieser Zeit in XXXX?
BW1: Es war die stärkste Partei. Drei Perioden war der Bürgermeister von unserer Partei.
VL: Wer war zu dieser Zeit Bürgermeister?
BW1: Die Bürgermeisterin war XXXX.BW1: Die Bürgermeisterin war römisch 40 .
VL: Sie haben jetzt über eine polizeiliche Anhaltung im April 1998 gesprochen. Hat es danach bis zu Ihrer Ausreise weitere Kontakte mit der Polizei bzw. Anhaltungen durch die Polizei gegeben?
BW1: Natürlich. Nachdem ich meine zweite Frau geheiratet habe, wurde ich ca. 6 Mal von der Polizei verhört. Wahrscheinlich mehr, aber wir sind ja ständig unter dem Druck der Sicherheitskräften. Unser Gebiet war das Gebiet des Ausnahmezustandes bis vor kurzem.
VL: Hat Ihre Frau es selbst miterlebt, dass Sie von Sicherheitskräften mitgenommen und angehalten wurden?
BW1: Nach 3 Monaten wurde sie von der Polizei verhört, man hat ihr ein paar Ohrfeigen gegeben und sie auch belästigt. Man hat sie gewarnt, sie solle mir sagen, dass ich mich von der HADEP distanzieren solle. Sie ist dann dadurch gekränkt und seitdem hat sie diese Angstanfälle. Sie fällt in Ohnmacht. Sie fällt fast jeden Abend in Ohnmacht. Ich habe sie gefragt, was Sie ausgesagt habe, sie habe gesagt, sie wisse es nicht. Meine Frau ist krank. Man belästigt immer noch meine Familie in der Türkei.
VL: Sie sind wieder der Beantwortung der konkreten Frage ausgewichen. Die Frage hat gelautet, ob Ihre Frau es selbst miterlebt, ob sie es selbst gesehen hat, dass Sie von Sicherheitskräften mitgenommen und angehalten worden sind.
BW1: Man hat mich im Zentrum mitgenommen, zwei Mal. Vier Mal bin ich von zu Hause mitgenommen worden. Eine Nacht, zwei Nächte oder drei Nächte waren die Belästigungen. Man machte mir Angst, dass ich mich von der Partei distanziere und die Partei aufgebe.
VL: Ich frage Sie jetzt zum dritten Mal, ob Ihre Frau jemals Zeugin war, als Sie von der Polizei festgenommen wurden, und ich weise Sie darauf hin, dass Ihr Ausweichen von Fragen nur nachteilig für Ihre Glaubwürdigkeit bewertet werden kann.
BW1: Ich bin vier Mal von zu Hause von der Polizei mitgenommen worden. Ob meine Frau das weiß, weiß ich nicht, weil sie kopfmäßig nicht in Ordnung ist und sich nicht daran erinnern kann.
VL: Sie sagten, dass Sie vier Mal zu Hause festgenommen worden sind. War Ihre Frau im selben Raum anwesend, als diese Festnahmen erfolgt sind?
BW1: Das war ja in Anwesenheit der Kinder. Sie waren ja auch im gleichen Haushalt.
VL: Wenn Sie von Anwesenheit der Kinder sprechen, meinen Sie damit, dass Ihre Frau auch anwesend gewesen ist?
BW1: Ja und mein Sohn war auch dabei.
VL: Wie hat Ihre Frau in dieser Situation reagiert, als Sie von der Polizei festgenommen wurden?
BW1: Sie war ohnmächtig, sie wusste nicht mal, wo sie ist. Sie hat nur geweint. Seit sie bei mir ist, hat sie auch diese Anfälle.
VL: Sie haben davon gesprochen, dass Sie etwa 6 Mal von der Polizei festgenommen und angehalten worden sind und dass man Ihnen Vorwürfe wegen der HADEP gemacht hat. Sind bei diesen Anhaltungen andere Vorwürfe gegen Sie erhoben worden?
BW1: Sie haben mir vorgeworfen, dass ich in der Kommission des Stadtteils tätig bin. Auch wegen der Verbreitung der Muttersprache. Wir waren ja für Gleichberechtigung unseres Tätigkeitsbereiches, aber das war für die Staatssicherheit nicht akzeptabel.
VL: Was war der Vorwand für dieses Einschreiten der Sicherheitskräfte, sind Ihnen Straftaten vorgeworfen worden? Wie wurde gerechtfertigt, dass man Sie mitnahm?
BW1: Wir sind von einem Dorf in die Kreisstadt übersiedelt, das den Sicherheitskräften bekannt war. Das war das verbrannte Dorf. Bei jeder Demonstration waren wir ein Dorn im Auge. Meine Familie besteht aus Patrioten, nicht nur ich, sondern auch meine Cousins waren politisch tätig. Da wird nicht jeder von der Polizei verfolgt, nur die, die politisch tätig und aktiv sind. Wir waren eine bekannte Familie bei den Sicherheitskräften.
VL: Hat man Ihnen irgendwelche konkreten Delikte vorgeworfen und ist gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet worden?
BW1: Man warf uns vor, dass die HADEP eine Verlängerung der PKK wäre und die Partei der PKK wäre. Deshalb sollten wir nicht in dieser Partei tätig sein. Wenn die Militär- und Sicherheitskräfte mit ihren Panzerfahrzeugen da waren, waren wir ständig auf der Flucht. Ich war nicht der einzige der betroffen war, es gab noch andere Patrioten, die das gleiche Schicksal hatten.
VL: Aus welchem Grund haben Sie sich im Frühjahr 2002 zur Ausreise entschlossen?
BW1: Ich habe mir überlegt, da meine Frau sehr darunter leidet, Freunde wurden von der Staatssicherheit getötet. Da ich das gleiche nicht erleben wollte, flüchtete ich ins Ausland. Ich habe meinen älteren Sohn das mitgeteilt, er hat geweint und hat gesagt: "Wie wirst du das finanzieren?" und ich sagte ihm, dass ich einen der LKWs verkaufe und so meine Flucht finanziere, dann fuhr ich nach Istanbul.
VL: Sie sind nach Ihren heute gemachten Angaben im November 1993 11 Tage angehalten und auch misshandelt worden, weiters im April 1998 etwa 3 Tage angehalten und sodann nach Ihrer Eheschließung in XXXX noch 6 Mal etwa 2 oder 3 Tage lang von der Polizei festgenommen und angehalten worden. Sind das alle Verfolgungshandlungen der Sicherheitskräfte, die Sie erlebt haben?VL: Sie sind nach Ihren heute gemachten Angaben im November 1993 11 Tage angehalten und auch misshandelt worden, weiters im April 1998 etwa 3 Tage angehalten und sodann nach Ihrer Eheschließung in römisch 40 noch 6 Mal etwa 2 oder 3 Tage lang von der Polizei festgenommen und angehalten worden. Sind das alle Verfolgungshandlungen der Sicherheitskräfte, die Sie erlebt haben?
BW1: Das ist alles, ich habe Angst um mein Leben und man bekommt die Angst, dass man von Sicherheitskräften ermordet wird. Wir sind ständig politisch tätig und das ist der Anlass.
VL: Hat es im Zuge der von Ihnen dargestellten Vorgehensweise der Sicherheitskräfte gegen Sie, jemals eine Situation gegeben, in der Sie annehmen mussten, dass man Ihr Leben gefährdet hat?
BW1: Ich habe Angst um mein Leben. Ich habe kein sicheres Leben mehr gehabt. Leute, die wie ich gesinnt waren, sind auch getötet worden.
VL: Welche Aktivitäten haben Sie für die HADEP in XXXX als Mitglied der Kommission des Stadtteils ausgeübt?VL: Welche Aktivitäten haben Sie für die HADEP in römisch 40 als Mitglied der Kommission des Stadtteils ausgeübt?
BW1: Aufgrund der Tätigkeit der Kommission für die Muttersprache sind zwei Personen getötet worden, ein Vater und ein Sohn. Der Vater war mein Freund und gesinnter Freund, der mit mir diese Tätigkeiten ausübte. Er ist nach unserer Flucht getötet worden.
VL: Worin haben diese Tätigkeiten inhaltlich bestanden?
BW1: Das war die Gleichberechtigung mit den Türken. Die Muttersprache zu Sprechen, zu Schreiben und zu Lesen. Dass wir nicht unterdrückt werden und nicht aufgehetzt werden, dass wir einander nicht töten. Das war der Hauptbereich. Das war Propaganda für die HADEP. Dass sich die ganzen Kräfte organisieren.
VL: Was war Ihr persönlicher Beitrag? Was haben Sie getan?
BW1: Ich war in der Kommission des Stadtteils tätig. Ich war bei Wahlen, beim Kongress tätig. Wir haben auch in der Muttersprache die Ausbildung mitgemacht. Ich habe niemanden getötet, ich habe nur Mundpropaganda gemacht für meine Kultur, für meine Sprache und für mein Volk. Wir sind 40 Millionen, deren Sprache verboten ist, wir dürfen nicht mal unsere Sprache sprechen. Das war der Anlass. Wir wollen nicht einen getrennten Staat, wir wollen mit den anderen Frieden. Unser Ziel ist nicht die Soldaten zu töten, wir sind gegen Tötung. Wenn der Staat mein Dorf nicht in Brand gesetzt hätte, was hätte ich hier zu suchen. Ich bin über 50 Jahre alt und ich bin auf der Flucht. Meine Kinder sind in XXXX und ich bin da. Das sind die Taten des Staates.BW1: Ich war in der Kommission des Stadtteils tätig. Ich war bei Wahlen, beim Kongress tätig. Wir haben auch in der Muttersprache die Ausbildung mitgemacht. Ich habe niemanden getötet, ich habe nur Mundpropaganda gemacht für meine Kultur, für meine Sprache und für mein Volk. Wir sind 40 Millionen, deren Sprache verboten ist, wir dürfen nicht mal unsere Sprache sprechen. Das war der Anlass. Wir wollen nicht einen getrennten Staat, wir wollen mit den anderen Frieden. Unser Ziel ist nicht die Soldaten zu töten, wir sind gegen Tötung. Wenn der Staat mein Dorf nicht in Brand gesetzt hätte, was hätte ich hier zu suchen. Ich bin über 50 Jahre alt und ich bin auf der Flucht. Meine Kinder sind in römisch 40 und ich bin da. Das sind die Taten des Staates.
VL: Was würden Sie befürchten, wenn Sie in die Türkei zurückkehren würden?
BW1: Man fragt nach mir und meinem Sohn, der hier Asyl bekommen hat. Mein Anwalt hat gesagt, dass wir unsere Adresse nicht angeben sollen.
VL: Welcher Anwalt hat Ihnen diesen Rat gegeben?
BW1: Mein Anwalt aus Graz. Ich hab ihm gesagt, dass man nach mir sucht und er hat gesagt, ich solle bei den türkischen Behörden keine Adresse angeben.
VL: Woher haben Sie die Information, dass man in der Türkei nach Ihnen und nach Ihrem Sohn sucht?
BW1: Ich telefoniere mit meinem Sohn. Er sollte angeben, wo wir uns aufhalten. Mein Sohn hat gesagt: "Mein Vater ist in Europa, in Österreich. Ich werde die Adresse meinem Vater geben." Ich muss meinem Sohn meine Adresse geben, damit sie ihn in Ruhe lassen.
VL: Warum wollte man Ihre Adresse von Ihrem Sohn wissen?
BW1: Man will feststellen, ob ich in Europa bin. Ob ich in Österreich oder bei der PKK bin. Deswegen werden die Kinder unter Druck gesetzt. Sonst weiß man nicht, wo wir uns aufhalten. Wir sind ja heimlich ausgereist.
VL: Sie wären allerdings in der Lage gegenüber den türkischen Behörden Nachweise zu bringen, dass Sie in Österreich waren, etwa durch Ihre Meldenachweise, sodass Sie einen Vorwurf sich der PKK angeschlossen zu haben, entkräften könnten.
BW1: Die Behörden wissen nicht, wo ich mich aufhalte. Mein Sohn sollte ja zum Militärdienst, aber 20 Tage vor seinem Eintreten, ist er auf der Flucht gewesen.
VL: Was haben Sie gemacht, seit Sie nach Österreich gekommen sind?
BW1: Da ich Asylant bin, arbeite ich nicht. Wir kriegen vom Staat 750 Euro Unterstützung. Ich gehe in den Verein. Ich bin auch Mitglied des Vereines hier. Ich lege dazu eine Bestätigung des XXXX vom 06.06.2006 vor (bereits unter OZ 2 im Akt). Da ich beruflich nicht tätig bin, bin ich ständig in dem Verein und ich übernehme die Post und gebe die Post auf und arbeite für den Verein als Freiwilliger. Dazu übergebe ich eine weitere Bestätigung des XXXX vom 05.06.2007. Weiters übergebe ich Belege über Postsendungen der Mezopotamien Verlags- und Vertriebs GmbH in Deutschland an mich (bereits unter OZ5 im Akt) und führe dazu aus, dass Post für den Verein, nämlich Informationsmaterial, Drucksachen und dergleichen, von mir persönlich übernommen werden.BW1: Da ich Asylant bin, arbeite ich nicht. Wir kriegen vom Staat 750 Euro Unterstützung. Ich gehe in den Verein. Ich bin auch Mitglied des Vereines hier. Ich lege dazu eine Bestätigung des römisch 40 vom 06.06.2006 vor (bereits unter OZ 2 im Akt). Da ich beruflich nicht tätig bin, bin ich ständig in dem Verein und ich übernehme die Post und gebe die Post auf und arbeite für den Verein als Freiwilliger. Dazu übergebe ich eine weitere Bestätigung des römisch 40 vom 05.06.2007. Weiters übergebe ich Belege über Postsendungen der Mezopotamien Verlags- und Vertriebs GmbH in Deutschland an mich (bereits unter OZ5 im Akt) und führe dazu aus, dass Post für den Verein, nämlich Informationsmaterial, Drucksachen und dergleichen, von mir persönlich übernommen werden.
VL: Was tun Sie für diesen Verein außer der Entgegennahme von Postsendungen und der Verwaltung von Post und Vereinszeitschriften?
BW1: Die Leute, die den Verein besuchen, betreuen, Material verkaufen, die Bücher und das Lesen der Bücher und darüber diskutieren.
VL: Haben Sie auch an Veranstaltungen und an Kundgebungen des Vereins in der Öffentlichkeit teilgenommen?
BW1: Ja, ich bin auch aktiv Mitglied. Es ist dieselbe Tätigkeit, die ich in der Türkei gemacht habe. Wir demonstrieren, warum wir hierher gekommen sind, warum der Staat Druck auf uns ausübt, warum Kinder getötet werden. Dagegen demonstrieren wir. Wir wollen unsere Probleme der Weltöffentlichkeit darlegen. Wenn die Europäer nicht da wären, hätten die Türken die Hälfte der Kurden schon getötet. Das haben sie früher schon getan.
VL: An welchen öffentlichen Kundgebungen haben Sie in diesem Jahr teilgenommen?
BW1: Am 15. August war eine Demonstration. Es ist jedes Jahr das Newroz-Fest. Es waren drei Demonstrationen in Graz.
VL: Welche drei Demonstrationen waren das?
BW1: Wir haben uns vor der Fremdenpolizei in Ketten angekettet. Das war glaube ich vor zwei Monaten.
VL: Warum haben Sie das vor der Polizei in Graz gemacht?
BW1: Weil dort auch der Landeshauptmann ist. Das ist das Gebäude der Landesregierung. Man hat uns gut behandelt und hat gesagt: "Das ist euer Recht."
VL: Was war der Anlass der beiden anderen von Ihnen genannten drei Demonstrationen und wo haben sie stattgefunden?
BW1: Am Christplatz und am Jakominiplatz. Am Tag der Arbeit haben wir mit den Österreichern zusammen gemacht.
VL: Was hat am Christplatz für eine Kundgebung stattgefunden?
BW1: Das war das Newroz-Fest.
VL: Was hat am Jakomini-Platz stattgefunden?
BW1: Das war der Jahrestag von der Ermordung. Staatskräfte sind mit chemischen Waffen gegen Kurden vorgegangen, das war der Anlass.
VL: Ihre Gattin hat gesundheitliche Schwierigkeiten, wie äußert sich das? Welche Art von Betreuung benötigt sie?
BW1: Am Abend fällt sie in Ohnmacht. Sie ist psychisch auch krank. Sie ist in Behandlung. Sie kann jederzeit umfallen.
VL: Welche Art von Behandlung bekommt sie da?
BW1: Man hat sie geröntgt und ich habe sie zu einem Psychologen gebracht. Sie hat innerlich keine Krankheit, was sie hat ist wahrscheinlich im Kopf. Sie hat eine Stirnhöhlenentzündung. Sie hat Angst vor Polizisten. Ich sage ihr, dass ihr die Polizei hier nichts tut, aber sie hat Angst.
Die VH wird ab 16.15 Uhr durch Einvernahme durch BW2 in Abwesenheit von BW1 durchgeführt.
VL: Sie haben heute gesagt, dass Sie türkisch nicht sprechen können und nicht verstehen, ist das richtig?
BW2: Das ist richtig.
VL: Sie sind am 03.07.2002 beim BAA einvernommen worden, wobei eine Dolmetschung ins türkische stattgefunden hat und sie haben umfängliche Angaben gemacht, es ist Ihnen die Niederschrift rückübersetzt worden und es war bei dieser Einvernahme auch eine Vertreterin des Jugendamtes als Ihre gesetzliche Vertreterin dabei, weil Sie damals noch minderjährig waren. Daraus ergibt sich, dass Sie offensichtlich doch die türkische Sprache hinreichend beherrscht haben.
BW2: Ich habe damals gesagt, dass ich kein türkisch kann. Ich habe mit Handzeichen versucht, mich zu verständigen, sie haben mir gesagt, dass sie keinen kurdischsprachigen Dolmetscher hätten. Sie sagten, ich muss so vorgehen, weil man keinen anderen Dolmetscher hat.
VL: Eine solche Vorgangsweise erscheint mir gerade in diesem Fall nicht plausibel, weil sogar eine Vertreterin des Jugendamtes in dieser Einvernahme dabei war, die ja verpflichtet ist, Ihre Interessen wahrzunehmen.
BW2: Ich habe auch gesagt, dass ich nicht unterschreiben kann. Jedes Mal, wenn man mich fragte, sagte ich, ich verstehe kein Türkisch und ich versuchte mich mit den Händen zu verständigen. Die Dame hat gesagt, dass ich unterschreiben soll, ich habe auch gesagt, dass ich nicht unterschreiben kann. Ich habe bei der Rückübersetzung auch nichts verstanden.
VL: Ich werde das zum Anlass nehmen, zu dieser Frage eine Stellungnahme der Behörde einzuholen."
1.5 Über Ersuchen des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.08.2007 legte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 03.09.2007 eine Stellungnahme über die Umstände der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor.
Auf Ersuchen des Unabhängigen Bundesasylsenates teilte das Bundesministerium für Inneres, Kriminaltechnik Österreich, in einem Untersuchungsbericht vom 29.01.2008 mit, dass der vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung am 27.08.2007 vorgelegte Parteiausweis der HADEP keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung aufweise, wobei nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordruckes möglich sei, weil kein Informations- oder Vergleichsmaterial vorliege.
In einer Beschwerdeergänzung vom 26.01.2009 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er nach der Flucht aus der Türkei weiterhin unter Bedachtnahme seiner tiefen politischen Gesinnung in aller Öffentlichkeit seine politischen Aktivitäten für die kurdische Volksgruppe zur Schau getragen habe. Der Beschwerdeführer sei sowohl aktives Mitglied im XXXX als auch ehrenamtlicher Mitarbeiter der Organisation namens "Kurdischer Roter Halbmond (Heyva Sor a Kurdistanê e.V.). Der Beschwerdeführer nehme dabei sowohl an öffentlichen Veranstaltungen, als auch bei Hilfs- bzw. unterstützenden Tätigkeiten teil. Er sei bei sämtlichen, natürlich angemeldeten, Protestkundgebungen beteiligt.In einer Beschwerdeergänzung vom 26.01.2009 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er nach der Flucht aus der Türkei weiterhin unter Bedachtnahme seiner tiefen politischen Gesinnung in aller Öffentlichkeit seine politischen Aktivitäten für die kurdische Volksgruppe zur Schau getragen habe. Der Beschwerdeführer sei sowohl aktives Mitglied im römisch 40 als auch ehrenamtlicher Mitarbeiter der Organisation namens "Kurdischer Roter Halbmond (Heyva Sor a Kurdistanê e.V.). Der Beschwerdeführer nehme dabei sowohl an öffentlichen Veranstaltungen, als auch bei Hilfs- bzw. unterstützenden Tätigkeiten teil. Er sei bei sämtlichen, natürlich angemeldeten, Protestkundgebungen beteiligt.
Bei der Organisation "Kurdischer Roter Halbmond", in welcher der Beschwerdeführer ehrenamtlicher Mitarbeiter sei, handle es sich um einen im März 1993 gegründeten und beim Amtsgericht Bochum eingetragenen Verein. Dieser sei über die Grenzen Deutschlands hinaus als gemeinnützige und mildtätige Körperschaft anerkannt und es gebe Vertretungen in weiteren europäischen Ländern, darunter Österreich (bekannt als kurdischer Hilfs- und Freundschaftsverein). Heyva Sor a Kurdistanê orientiere sich an den Grundsätzen des humanitären Völkerrechtes und den Statuten des internationalen Roten Kreuzes. Wesentlicher Grundsatz der Organisation sei die Menschlichkeit. Der Kurdische Rote Halbmond sei bemüht, menschliches Leid in allen Teilen Kurdistans zu verhindern und zu lindern. Der Kurdische Rote Halbmond sei überparteilich und arbeite grundsätzlich unabhängig. Aus einem Bericht des deutschen auswärtigen Amtes an das Schleswig-Holsteiner Verwaltungsgericht vom März 2001 lasse sich Folgendes wörtlich entnehmen:
"Die Exilorganisation Kurdischer Roter Halbmond ist eine in der offiziellen Liste der verbotenen Parteien bzw. Organisationen nicht aufgeführt. Die Organisation ist in Deutschland als gemeinnützig anerkannt, gleichwohl wird ihr zumindest ideologische Unterstützung der PKK nachgesagt. Öffentliche Äußerungen auch in Zeitungsannoncen oder Artikeln, Mitgliedschaft in einer kurdischen Exilvereinigung sowie Beteiligung an Demonstrationen im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange, sind nach türkischem Recht (insbesondere Art. 125, 146, 168, 169 und 312/2 Türkisches Strafgesetzbuch) nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zur konkret separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden könne.""Die Exilorganisation Kurdischer Roter Halbmond ist eine in der offiziellen Liste der verbotenen Parteien bzw. Organisationen nicht aufgeführt. Die Organisation ist in Deutschland als gemeinnützig anerkannt, gleichwohl wird ihr zumindest ideologische Unterstützung der PKK nachgesagt. Öffentliche Äußerungen auch in Zeitungsannoncen oder Artikeln, Mitgliedschaft in einer kurdischen Exilvereinigung sowie Beteiligung an Demonstrationen im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange, sind nach türkischem Recht (insbesondere Artikel 125, 146, 168, 169 und 312 /, 2 Türkisches Strafgesetzbuch) nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zur konkret separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden könne."
Die türkische Regierung stehe jedoch der Organisation als auch den Mitgliedern mehr als kritisch gegenüber. In einem auf der Presseschau des Generaldirektorats für Presse und Information des türkischen Premierministers veröffentlichten Artikel werde behauptet, dass die PKK über vermeintliche Spenden an die Organisation Kurdischer Roter Halbmond Schutzgelder in europäischen Ländern einsammle. Die kritische Einschätzung der Organisation als Ganzes als auch deren Mitglieder führe dazu, dass die Organisation Kurdischer Roter Halbmond in der Türkei verboten sei. Bereits die Erwähnung des Namens führe dazu, dass in der Türkei Verhaftungen und Folter durchgeführt werden. Unabhängig von strafrechtlichen Konsequenzen seien dennoch in allen Teilen Kurdistans Mitarbeiter zur Unterstützung der kurdischen Zivilbevölkerung aktiv. Hauptziel sei hiebei die Förderung der Fürsorge für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegshinterbliebene und Kriegsgeschädigte. Mitarbeitern und Helfern drohe jedoch nicht nur in der Türkei durch die türkischen Behörden Verfolgung sowohl Inhaftierung ohne entsprechende Anklage. Es sei mehrfach dokumentiert worden, dass den türkischen Behörden bekannte Mitglieder bzw. Mitarbeiter des Türkischen Roten Halbmondes bei Auslandstätigkeit bzw. auch Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung durch die türkischen Behörden zu rechnen hätten. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die zuständigen türkischen Behörden sowohl über die Tätigkeit des Beschwerdeführers im XXXX als auch über die Mitarbeit des Beschwerdeführers in der Organisation Kurdischer Roter Halbmond voll informiert seien. Es seien sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit im aktiven politischen Kampf für Mindestrechte kurdischer Volksgruppenzugehöriger in der Türkei tätig, was sich auch am Beispiel einer namentlich genannten Tochter des Beschwerdeführers zeige, die in einem Kulturzentrum im Herkunftsort tätig sei.Die türkische Regierung stehe jedoch der Organisation als auch den Mitgliedern mehr als kritisch gegenüber. In einem auf der Presseschau des Generaldirektorats für Presse und Information des türkischen Premierministers veröffentlichten Artikel werde behauptet, dass die PKK über vermeintliche Spenden an die Organisation Kurdischer Roter Halbmond Schutzgelder in europäischen Ländern einsammle. Die kritische Einschätzung der Organisation als Ganzes als auch deren Mitglieder führe dazu, dass die Organisation Kurdischer Roter Halbmond in der Türkei verboten sei. Bereits die Erwähnung des Namens führe dazu, dass in der Türkei Verhaftungen und Folter durchgeführt werden. Unabhängig von strafrechtlichen Konsequenzen seien dennoch in allen Teilen Kurdistans Mitarbeiter zur Unterstützung der kurdischen Zivilbevölkerung aktiv. Hauptziel sei hiebei die Förderung der Fürsorge für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegshinterbliebene und Kriegsgeschädigte. Mitarbeitern und Helfern drohe jedoch nicht nur in der Türkei durch die türkischen Behörden Verfolgung sowohl Inhaftierung ohne entsprechende Anklage. Es sei mehrfach dokumentiert worden, dass den türkischen Behörden bekannte Mitglieder bzw. Mitarbeiter des Türkischen Roten Halbmondes bei Auslandstätigkeit bzw. auch Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung durch die türkischen Behörden zu rechnen hätten. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die zuständigen türkischen Behörden sowohl über die Tätigkeit des Beschwerdeführers im römisch 40 als auch über die Mitarbeit des Beschwerdeführers in der Organisation Kurdischer Roter Halbmond voll informiert seien. Es seien sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit im aktiven politischen Kampf für Mindestrechte kurdischer Volksgruppenzugehöriger in der Türkei tätig, was sich auch am Beispiel einer namentlich genannten Tochter des Beschwerdeführers zeige, die in einem Kulturzentrum im Herkunftsort tätig sei.
Weiters wurden in der Eingabe "aus verfahrensrechtlicher Vorsicht" Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Österreich getätigt. Es wurden als Beweismittel die Kopie eines Mitarbeiterausweises des Beschwerdeführers im Verein Kurdischer Roter Halbmond, eine weitere Mitgliedsbestätigung des XXXX vom 26.12.2008, sowie eine Bestätigung des XXXX über erfolgte Genehmigungen von Kundgebungen und fünf Farblichtbilder, welche den Beschwerdeführer bei öffentlichen Protestmärschen des XXXX zeigen, vorgelegt. Aus den kopierten Seiten des genannten Mitarbeiterausweises des Erstbeschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser mit Lichtbild und Namen darin als ehrenamtlicher Mitarbeiter "im Auftrag von: Heyva Sor a Kurdistanê e. V., Jürekgasse 26, 1015 Wien, Österreich", unter weiterer Nennung einer E-Mail-Adresse bezeichnet wird. Auf den beigelegten Lichtbilden ist der Erstbeschwerdeführer bei der Teilnahme an Kundgebungen als Träger einer Fahne sowie eines Plakates mit der Aufschrift "Es reicht! Schluss mit Krieg und Vernichtung!" sowie mit dem Plakat mit dem Text "Stoppt Folter gegen Öcalan! EU muss handeln!" abgebildet ist.Weiters wurden in der Eingabe "aus verfahrensrechtlicher Vorsicht" Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Österreich getätigt. Es wurden als Beweismittel die Kopie eines Mitarbeiterausweises des Beschwerdeführers im Verein Kurdischer Roter Halbmond, eine weitere Mitgliedsbestätigung des römisch 40 vom 26.12.2008, sowie eine Bestätigung des römisch 40 über erfolgte Genehmigungen von Kundgebungen und fünf Farblichtbilder, welche den Beschwerdeführer bei öffentlichen Protestmärschen des römisch 40 zeigen, vorgelegt. Aus den kopierten Seiten des genannten Mitarbeiterausweises des Erstbeschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser mit Lichtbild und Namen darin als ehrenamtlicher Mitarbeiter "im Auftrag von: Heyva Sor a Kurdistanê e. römisch fünf., Jürekgasse 26, 1015 Wien, Österreich", unter weiterer Nennung einer E-Mail-Adresse bezeichnet wird. Auf den beigelegten Lichtbilden ist der Erstbeschwerdeführer bei der Teilnahme an Kundgebungen als Träger einer Fahne sowie eines Plakates mit der Aufschrift "Es reicht! Schluss mit Krieg und Vernichtung!" sowie mit dem Plakat mit dem Text "Stoppt Folter gegen Öcalan! EU muss handeln!" abgebildet ist.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26.05.2009 ersuchte der Erstbeschwerdeführer um Überlassung der Stellungnahme des Bundesasylamtes über die Modalitäten der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin zur Stellungnahme durch die Beschwerdeführer.
Mit weiterer Eingabe vom 03.06.2009 wurde eine ärztliche Bestätigung vom 27.05.2009 vorgelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an Kopfschmerz und Depressionen leide, sowie eine Schulbesuchsbestätigung für die Drittbeschwerdeführerin vorgelegt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.07.2009 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes zu bestimmten im Verfahren getätigten Angaben der Beschwerdeführer, zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Türkei und über ihre persönlichen Verhältnisse in Kenntnis gesetzt. Hinsichtlich der Umstände der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 03.07.2002 wurde die Kopie einer Stellungnahme des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 03.09.2007 beigelegt, aus der ersichtlich ist, dass durch den bei der Einvernahme tätigen Organwalter des Bundesasylamtes die konkreten Umstände aufgrund der lange zurückliegenden Einvernahme nicht mehr geläufig seien, dass jedoch aufgrund der im Bundesasylamt üblichen Vorgangsweisen gesagt werden könne, dass vom Organwalter, der die Tätigkeit eines Referenten im Asylamt seit 1992 ausübe, in Fällen, in denen ein Asylwerber behauptet, die vom Dolmetscher und von ihm selbst gesprochene Sprache nicht ausreichend zu beherrschen, jedenfalls ein Dolmetscher beigezogen werde, der sich mit dem Asylwerber problemlos verständigen könne. Vor der Einvernahme werde jedem Asylwerber, sowie auch dem anwesenden Dolmetscher die Möglichkeit gegeben, miteinander ein belangloses, nicht auf das Asylverfahren bezogenes Gespräch zu führen, um eine problemlose Verständigung abzuklären und gewährleisten zu können. Auch im gegenständlichen Verfahren wurde dies, wie in der Niederschrift festgehalten, gemacht und es habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Verständigungsprobleme reklamiert. Darüber hinaus habe die Zweitbeschwerdeführerin selbst klar und unmissverständlich angegeben, sowohl Kurdisch als auch Türkisch zu sprechen. Es entspreche den Tatsachen, dass der Asylwerberin gesagt wurde, dass kein kurdischsprachiger Dolmetscher zur Verfügung stehe, allerdings mit dem Hinweis darauf, dass die Vernehmung verschoben werden könne, um einen solchen beiziehen zu können. Von diesem Angebot habe die Asylwerberin jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern auf eine Einvernahme in Türkisch bestanden.
Die bei der Übersetzung tätige gerichtlich beeidete Dolmetscherin sei seit 1992 permanent für das Asylamt und für Behörden und Gerichte tätig. Sie übersetze simultan und lege größten Wert darauf, die Aussagen nahezu wörtlich zu übersetzen. Die fertige Niederschrift werde von ihr in jedem Fall Satz für Satz und deutlich verständlich rückübersetzt. Sie verweigere das Dolmetschen von sich aus, wenn sie sich mit einem Asylwerber nicht ausreichend verständigen könne. Aus der Niederschrift sei ersichtlich, dass es sich um eine relativ umfangreiche Wiedergabe der Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin handle. Es wurde weder etwas hinzugefügt, noch weggelassen, noch die Aussagen in irgendeiner Form umschrieben. Das Gespräch sei unter Zuhilfenahme der Dolmetscherin rasch und unkompliziert abgelaufen, was sich in der Zeit der Niederschrift (09.00-09.40 Uhr) widerspiegelt. Die Zeit der Rückübersetzung sei in dieser Zeit nicht enthalten. Die Verfassung dieser Niederschrift in der genannten kurzen Zeit wäre keinesfalls möglich gewesen, hätte es Verständigungsschwierigkeiten oder gar, wie von der Zweitbeschwerdeführerin behauptet, eine Verständigungsunmöglichkeit gegeben.
Die damalige Vertreterin des Jugendamtes habe ebenfalls keinerlei Einwände gegen die Befragung in türkischer Sprache, da keine Verständigungsprobleme festzustellen waren, gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin war und sei der türkischen Sprache einwandfrei mächtig und von einer Verständigung nur durch Handzeichen oder Gebärden könne keine Rede sein.
Die Beschwerdeführer wurden weiters über das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung des vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Ausweises der HADEP, über Berichte des Auswärtigen Amtes Berlin über die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sowie hinsichtlich der Organisation "Kurdischer Roter Halbmond" auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.07.2005 sowie einen Ausdruck der Website http://haversor.com hingewiesen und beigefügt, dass Recherchen des Asylgerichtshofes keine Dokumente ergeben hätten, wonach den türkischen Behörden bekannte Mitglieder bzw. Mitarbeiter des Kurdischen Roten Halbmondes bei Auslandstätigkeit bzw. deren Rückkehr in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung durch die türkischen Behörden zu rechnen hatten. Weiters wurde festgehalten, dass ein durch den Asylgerichtshof am 09.07.2009 eingeholter Vereinsregisterauszug hinsichtlich des in der Beschwerdeergänzung vom 26.01.2009 angeführten Vereines "Heyva Sor a Kurdistanê e.V." und des in der zuvor genannten Website als dessen Vertretung in Österreich genannten "Kurdischer Hilfs- und Freundschaftsverein" keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft ergeben habe.
Die Beschwerdeführer erstatteten dazu mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 11.08.2009 eine Stellungnahme. Darin wurde zu den übermittelten Berichten über die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die jüngste der Quellen in einem Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 11.09.2008 bestehe, während die weiteren Angaben auf die Jahre 2001, 2002 und 2003 zurückgehen und diese allesamt nicht dem Erfordernis der Aktualität entsprechen. Dies bilde einen groben Verfahrensmangel der mit Gesetzeslosigkeit auf eine Stufe zu stellen sei. Da somit ordentliche Feststellungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht bestehen, liege es beim "umseitig bezeichneten Gericht, solche aktuellen Feststellungen zu treffen, welche einer fundierten Entscheidung zugänglich seien, wobei diese wiederum durch das "umseitig bezeichnete Gericht" dem Parteiengehör zu unterliegen hätten.
Zur Gefährdungssituation des Erstbeschwerdeführers aufgrund dessen Tätigkeit bei der Organisation Kurdischer Roter Halbmond werde auf die Beschwerdeergänzung vom 26.01.2009 verwiesen. Die übermittelte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.07.2005 sei hinsichtlich der notwendigen gesetzlichen Aktualität zur Feststellung der Situation mehr als unzureichend. Dies bilde eine Mangelhaftigkeit, welche mit Gesetzeslosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Im Hinblick auf den übermittelten Ausdruck der Website http://haversor.com liege es "bereits in der Natur der Sache", dass ausschließlich durch das dargelegte Internetportal keinesfalls die vorgebrachte Fluchtsituation ausreichend erörtert werden könne. Auch die dargelegte Website gebe wörtlich wieder, dass der Kurdische Rote Halbmond nicht unter seinem Namen tätig werden dürfe und viele Projekte nicht verwirklichen könne, da schon die Erwähnung des Namens in der dort (wohl gemeint: Türkei) zur Verhaftung und Folter führen könne.
Weiters wurde vorgebracht, dass das Gericht im Rahmen der Durchführung von Recherchen darauf stoßen hätte müssen, dass im
hessischen Verfassungsschutzbericht Berichtsjahr 2006 und im
hessischen Verfassungsschutzbericht Berichtsjahr 2008, in einer Anfragebeantwortung im Landtag Nordrhein-Westfalen zum Verfassungsschutzbericht 2007, in einer Bekanntmachung der bayrischen Staatsregierung vom 31.12.1991 über Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst, nach dem Inhalt der sicherheitsrechtlichen Befragung zur Klärung von Bedenken gegen den Aufenthalt und zur Feststellung von Verfassungsgründen gemäß § 8 Abs. 1 des deutschen Ausländergesetzes und auf Grund eines Beschlusses des deutschen Bundesgerichtshofes vom 05.03.2002, die Organisation Kurdischer Roter Halbmond als die verbotene Organisation PKK bzw. Konkra Gel unterstützend qualifiziert werde bzw. dieser ein ideologisches Naheverhältnis bescheinigt werde.hessischen Verfassungsschutzbericht Berichtsjahr 2008, in einer Anfragebeantwortung im Landtag Nordrhein-Westfalen zum Verfassungsschutzbericht 2007, in einer Bekanntmachung der bayrischen Staatsregierung vom 31.12.1991 über Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst, nach dem Inhalt der sicherheitsrechtlichen Befragung zur Klärung von Bedenken gegen den Aufenthalt und zur Feststellung von Verfassungsgründen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des deutschen Ausländergesetzes und auf Grund eines Beschlusses des deutschen Bundesgerichtshofes vom 05.03.2002, die Organisation Kurdischer Roter Halbmond als die verbotene Organisation PKK bzw. Konkra Gel unterstützend qualifiziert werde bzw. dieser ein ideologisches Naheverhältnis bescheinigt werde.
Zum Hinweis, dass über den genannten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft bestehen, wurde - offensichtlich in Unkenntnis über den Inhalt des Vereinsregisters - vorgebracht, dass sämtliche Mitglieder des Kurdischen Roten Halbmondes europaweit ausschließlich ehrenamtliche Mitglieder seien und es werde die ehrenamtliche Mitgliedschaft im Verein von diesem nicht dokumentiert, weshalb "der Erstbeschwerdeführer nicht in einem Vereinsregister aufscheine". Dennoch werde der Erstbeschwerdeführer "unten stehend" eine entsprechende Bestätigung des Kurdischen Roten Halbmondes zur Vorlage bringen, mit welcher bestätigt werde, dass er seit 2004 im Verein ehrenamtliche Tätigkeiten ausübe. Der Stellungnahme ist neben einer Kopie des bereits der Beschwerdeergänzung vom 26.01.2009 angeschlossenen Ausweises für ehrenamtliche Mitarbeiter eine Bestätigung der kurdischen Hilfsorganisation "Roja Sor a Kurdistan" vom 28.07.2009 angeschlossen, wonach der Erstbeschwerdeführer seit 2004 Mitglied sei und für diesen Verein ehrenamtliche Tätigkeiten betreibe. Er pflege einen regelmäßigen Kontakt zum Vorstand und unterstütze den Verein bei diversen Aktivitäten, Aktionen und Kampagnen.
Aufgrund der Mangelhaftigkeit des geführten Ermittlungsverfahrens werde der Antrag auf Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass ehrenamtliche Mitglieder, welche im Zuge ihres mehrjährigen Auslandsaufenthaltes als Mitglieder der Organisation Kurdischer Roter Halbmond tätig waren, bei einer etwaigen Rückkehr in deren Herkunftsstaat Türkei einer Verfolgung durch türkische Behörden ausgesetzt werden, beantragt.
Auf Ersuchen des Asylgerichtshofes teilte die BPD Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten mit Schreiben vom 28.08.2009 mit, dass sich an der Adresse Jurekgasse 26, 1150 Wien, der Verein "Roja Sor - kurdische Hilfsorganisation" befinde. Den übermittelten Statuten ist zu entnehmen, dass der Verein die humanitäre Hilfe für Hilfsprojekte im kurdischen Gebiet bezweckt, die durch ideelle Mittel (Seminare, Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Informationsveranstaltungen und Wanderungen) und materielle Mittel erreicht werden sollen.
Durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Sicherheitsdirektion Wien wurde mit Schreiben vom 03.11.2009 mitgeteilt, dass an der genannten Adresse mehrere türkisch-kurdische Vereine, darunter auch der Feykom-Dachverband und das KIB-Informationsbüro untergebracht seien. Funktionäre dieser Vereine seien in der Vergangenheit oftmals als Anzeiger und Organisatoren von Demonstrationen und Veranstaltungen in Erscheinung getreten, deren Zweck sich mit Inhalten der PKK und deren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRAGEL auseinandersetzte. Bei einigen dieser Veranstaltungen sei der Verein "Roja Sor - kurdische Hilfsorganisation" auch mit Infoständen vertreten gewesen. Es seien keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorliegend, die auf strafrechtlich relevante Tatbestände von Vereinsfunktionären bzw. ehrenamtlichen Mitarbeitern - insbesondere der Unterstützung illegaler bzw. terroristischer Organisationen in der Türkei - hinweisen würden.
2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei und gehören der kurdischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht fest.
Der Erstbeschwerdeführer hat vom Juli 1973 bis Jänner 1975 in der Türkei den Wehrdienst geleistet. Der Erstbeschwerdeführer wurde ebenso wie sein Bruder 1993 wegen des Vorwurfes der erfolgten Unterstützungsleistung für Angehörige der PKK festgenommen und 11 Tage lang angehalten. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer dabei misshandelt wurde, wodurch sein Arm gebrochen wurde. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers wurde aufgrund des genannten Vorwurfes weiter angehalten, bis er mit Urteil des Staatssicherheitsgerichtes XXXX vom 13.12.1994 freigesprochen und aus der Haft entlassen wurde. Gegen den Erstbeschwerdeführer selbst wurde nach Beendigung der Anhaltung kein Strafverfahren geführt.Der Erstbeschwerdeführer hat vom Juli 1973 bis Jänner 1975 in der Türkei den Wehrdienst geleistet. Der Erstbeschwerdeführer wurde ebenso wie sein Bruder 1993 wegen des Vorwurfes der erfolgten Unterstützungsleistung für Angehörige der PKK festgenommen und 11 Tage lang angehalten. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer dabei misshandelt wurde, wodurch sein Arm gebrochen wurde. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers wurde aufgrund des genannten Vorwurfes weiter angehalten, bis er mit Urteil des Staatssicherheitsgerichtes römisch 40 vom 13.12.1994 freigesprochen und aus der Haft entlassen wurde. Gegen den Erstbeschwerdeführer selbst wurde nach Beendigung der Anhaltung kein Strafverfahren geführt.
Nach dem Ableben der ersten Ehefrau des Erstbeschwerdeführers schloss dieser (zunächst nach traditionellem Ritus) 1999 die Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer lebte seit der Zerstörung seines Herkunftsortes im Zusammenhang mit den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK Ende der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts in XXXX in der ProvinzNach dem Ableben der ersten Ehefrau des Erstbeschwerdeführers schloss dieser (zunächst nach traditionellem Ritus) 1999 die Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer lebte seit der Zerstörung seines Herkunftsortes im Zusammenhang mit den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK Ende der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts in römisch 40 in der Provinz
XXXX.römisch 40 .
Der Erstbeschwerdeführer hat mit der Zweitbeschwerdeführerin am 20.09.2001 im Herkunftsstaat die staatliche Eheschließung vorgenommen. Am selben Tag wurde die Eintragung der am 01.10.2000 erfolgten Geburt der Drittbeschwerdeführerin in das Familienbuch vorgenommen. Der Erstbeschwerdeführer, seine Gattin und die im Herkunftsstaat geborene Tochter haben im Mai 2002 den Herkunftsstaat verlassen und nach illegaler Einreise nach Österreich am 10.05.2002 jeweils Asylanträge eingebracht. Für die in Österreich geborene weitere Tochter der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14.07.2004 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin ebenfalls ein Asylantrag eingebracht.
Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer seit 1996 Mitglied der Partei HADEP gewesen ist. Die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, dass diese wegen dieser Parteimitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers in XXXX durch Sicherheitskräfte wiederholt angehalten und befragt worden seien, sind nicht glaubhaft.Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer seit 1996 Mitglied der Partei HADEP gewesen ist. Die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, dass diese wegen dieser Parteimitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 durch Sicherheitskräfte wiederholt angehalten und befragt worden seien, sind nicht glaubhaft.
Die von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2007 vorgebrachten Behauptungen, sie beherrsche die türkische Sprache nicht und es sei die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2002 gegen ihren Willen mit einer Dolmetscherin für Türkisch durchgeführt worden, haben nicht den Tatsachen entsprochen.
Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich Mitglied des XXXX, nimmt an dessen Veranstaltungen teil und arbeitet freiwillig und ehrenamtlich für den Verein, indem er Post und Vereinszeitschriften verwaltet. Der Erstbeschwerdeführer ist weiters Mitglied des Vereines "Roja Sor - kurdische Hilfsorganisation" in Wien und übt dort ehrenamtliche Tätigkeiten aus und unterstützt den Verein bei diversen Aktivitäten, Aktionen und Kampagnen. Der Erstbeschwerdeführer ist weiters für den in Deutschland eingerichteten Verein "Kurdischer Roter Halbmond (Heyva Sor a Kurdistanê e.v.)" als ehrenamtlicher Mitarbeiter tätig. Es wird nicht festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer in einer dieser Organisationen in herausgehobener oder erkennbar führender Position tätig ist. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied bzw. als ehrenamtlicher Mitarbeiter für diese Organisationen Handlungen gesetzt hat, die als Anstiftung zu konkreten separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen iSd türkischen Strafrechtes gewertet werden können.Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich Mitglied des römisch 40 , nimmt an dessen Veranstaltungen teil und arbeitet freiwillig und ehrenamtlich für den Verein, indem er Post und Vereinszeitschriften verwaltet. Der Erstbeschwerdeführer ist weiters Mitglied des Vereines "Roja Sor - kurdische Hilfsorganisation" in Wien und übt dort ehrenamtliche Tätigkeiten aus und unterstützt den Verein bei diversen Aktivitäten, Aktionen und Kampagnen. Der Erstbeschwerdeführer ist weiters für den in Deutschland eingerichteten Verein "Kurdischer Roter Halbmond (Heyva Sor a Kurdistanê e.v.)" als ehrenamtlicher Mitarbeiter tätig. Es wird nicht festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer in einer dieser Organisationen in herausgehobener oder erkennbar führender Position tätig ist. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied bzw. als ehrenamtlicher Mitarbeiter für diese Organisationen Handlungen gesetzt hat, die als Anstiftung zu konkreten separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen iSd türkischen Strafrechtes gewertet werden können.
Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Verfolgungshandlungen wegen der in Österreich erfolgten Tätigkeit für die genannten Organisationen zu befürchten.
Für die Beschwerdeführer besteht auch keine Bedrohungssituation alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei.
Für die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin wurden keine individuellen Fluchtgründe behauptet.
Die Beschwerdeführer haben im Herkunftsstaat keine Verfolgungshandlungen aufgrund des Umstandes zu befürchten, dass einem Sohn des Erstbeschwerdeführers aus dessen erster Ehe in Österreich Asyl gewährt worden ist.
Der Erstbeschwerdeführer und seine beiden Kinder sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Kopfschmerzen und an Depressionen; sie kann zu erforderlicher Behandlung und Medikation im Herkunftsstaat Zugang finden; sie bedarf keiner stationären Krankenbehandlung.
2.2.1 Zur Situation in der Türkei wird festgestellt:
Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der Gesellschaft tief verwurzelten Islam, mit ausgeprägtem Nationalismus, Klientelstrukturen und zum Teil noch traditionellen Lebensformen, insbesondere in ländlichen Gegenden. Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt I.1 (Stand: Juli 2008)]Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der Gesellschaft tief verwurzelten Islam, mit ausgeprägtem Nationalismus, Klientelstrukturen und zum Teil noch traditionellen Lebensformen, insbesondere in ländlichen Gegenden. Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt römisch eins.1 (Stand: Juli 2008)]
Die Türkei ist nach ihrer Verfassung von 1982, die nach dem Militärputsch (1980) maßgeblich vom Militär beeinflusst worden war, eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik mit dem Prinzip der Gewaltenteilung und einem Katalog von Grundrechten und -pflichten. Sie enthält vielfältige Bezüge auf die Nation als Grundlage des Staates. Das Parlament (550 Sitze) wird für fünf Jahre in freien und geheimen Wahlen nach dem Verhältniswahlrecht mit 10%-Sperrklausel gewählt. Das Wahlalter beträgt 18 Jahre. Es besteht Wahlpflicht. In den politischen Parteien sind die Entscheidungsbefugnisse traditionell auf die Vorsitzenden konzentriert. Unabhängige Kandidaten können direkt gewählt werden. Insbesondere die prokurdische, in Teilen PKK-nahe DTP (Demokratik Toplum Partisi, dt Partei der demokratischen Gesellschaft), die als Partei die 10%-Hürde nicht überwunden hätte, nutzte diese Möglichkeit.
Militär und Sicherheitskräfte besitzen in der Türkei eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). In ihrem letzten Fortschrittsbericht wiederholt die EU-Kommission ihre Forderung nach Verbesserung der politischen Kontrolle über das Militär.
Jandarma und Polizei sind für die innere Sicherheit, die Strafverfolgung und den Grenzschutz
verantwortlich. Die Polizei untersteht der Generalsicherheitsdirektion (Emniyet) und damit dem Innenminister. Die Jandarma, in der auch Wehrpflichtige dienen, ist de facto neben Heer,
Marine und Luftwaffe die vierte Teilstreitkraft, untersteht jedoch ebenfalls dem Innenminister. In einer Krise oder bei Verhängung des Ausnahmezustands gemäß Art. 122 der Verfassung wechselt die Befehlsgewalt zum Oberbefehlshaber des Heeres. Die Polizei ist für die Städte, die Jandarma für die anderen Gebiete zuständig. [Quelle:Marine und Luftwaffe die vierte Teilstreitkraft, untersteht jedoch ebenfalls dem Innenminister. In einer Krise oder bei Verhängung des Ausnahmezustands gemäß Artikel 122, der Verfassung wechselt die Befehlsgewalt zum Oberbefehlshaber des Heeres. Die Polizei ist für die Städte, die Jandarma für die anderen Gebiete zuständig. [Quelle:
Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt I.2 (Stand: Juli 2008)]Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt römisch eins.2 (Stand: Juli 2008)]
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind. Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. ...
Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP ist weiterhin anhängig. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt II.1.1 (Stand: Juli 2008)]Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP ist weiterhin anhängig. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt römisch zwei.1.1 (Stand: Juli 2008)]
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen
Sprachen mächtig.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnliches gilt für Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär.
In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen. Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan
in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staats im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei oder Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.
Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nach wie vor verboten. Seit 2002 sind Rundfunk- und Fernsehsendungen auf Kurdisch erlaubt unter der Bedingung, dass sie nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Verfassung stehen und nicht gegen "die unteilbare Einheit des Staates mit seinem Land und seiner Nation" gerichtet sein dürfen. Die Rundfunk- und Fernseh-Aufsichtsbehörde RTÜK hat 2006 auch privaten regionalen Sendern erlaubt, innerhalb der o.a. Grenzen ihre Sendungen in kurdischen Sprachen mit zeitlicher Begrenzung auszustrahlen. Ferner wurde die zeitliche Begrenzung der kurdischsprachigen Sendungen im Bereich "Film und kulturelle Sendungen" aufgehoben. Insgesamt gibt es vier Sender, die in anderen Sprachen als Türkisch senden. Am 11.06.2008 hat das Parlament eine Gesetzesänderung verabschiedet, die es dem staatlichen TV-Sender TRT ermöglicht, Sendungen u.a. in kurdischer Sprache auszustrahlen. Für die kommerziellen landesweiten Privatsender sind Kurdischsendungen derzeit nicht rentabel.
Nach dem Parteiengesetz sind öffentliche Reden von Politikern in einer anderen als der türkischen Sprache verboten. Verletzungen dieses Verbotes werden insbesondere gegenüber DTP-Politikern streng verfolgt. Im März 2007 rief das Innenministerium den Staatsrat (Danistay) an, um den Bürgermeister des Stadtteils Sur von Diyarbakir, Abdullah Demirbas, abzuberufen und den Stadtrat aufzulösen aufgrund ihrer Entscheidung, städtische Dienstleistungen auch in kurdischer Sprache anzubieten. Im Juni 2007 bestätigte der türkische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung.
Die Vergabe kurdischer Vornamen ist erlaubt. Vornamen, die gegen die "Moral und öffentliche Ordnung" verstoßen, sind verboten; Verbote wegen Verstoßes gegen "nationale Kultur, Traditionen und Gebräuche" sind nicht mehr vorgesehen. Die nur im Kurdischen, nicht jedoch im offiziellen türkischen Alphabet vorhandenen Buchstaben w, x und q sind bei der Namensvergabe nicht zulässig sind und müssen ins Türkische transkribiert werden.
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in der Türkei, in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara-Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Die terroristische PKK verkündete zum 01.06.2004 die Beendigung des von ihr ausgerufenen "Waffenstillstands". Seitdem kommt es in der Region wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften, die jedoch nicht das Niveau der 1990er Jahre erreichen. Im Oktober 2006 verkündete die PKK einen neuen einseitigen "Waffenstillstand". Dennoch verübt die Terrororganisation regelmäßig Bombenanschläge, die in den letzten Jahren zu einer großen Anzahl von Opfern insbesondere unter der Zivilbevölkerung geführt haben. Zuletzt wurden bei einem Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03. Januar 2008 sieben Personen - unter ihnen sechs Schüler - getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22. Mai 2007 neun Personen. 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Am 08.07.2008 wurden drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat von Personen entführt, die sich als Kämpfer der PKK ausgaben. Die Entführten sind seit dem 20.07.08 wieder in Freiheit. Nach staatlichen Angaben sind in Auseinandersetzungen mit der PKK im Jahr 2007 insgesamt 147 türkische Sicherheitskräfte getötet und 377 weitere verletzt worden. Zudem wurden in diesem Zeitraum 233 PKK-Angehörige getötet. 143 von ihnen wurden - teilweise verwundet - festgenommen. 89 PKK-Angehörige haben sich 2007 den Sicherheitskräften gestellt. Unter der Zivilbevölkerung sind nach diesen Angaben 27 Todesopfer und 238 Verletzte zu beklagen gewesen.
Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis zum 12. September 2008 für "Ortsfremde" grundsätzlich verboten ist und einer strengen Kontrolle unterliegt.
Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer der Sicherheitszonen in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitenangehörigen durch Privatpersonen bekannt. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt II.1.3 (Stand: Juli 2008)]Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer der Sicherheitszonen in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitenangehörigen durch Privatpersonen bekannt. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt römisch zwei.1.3 (Stand: Juli 2008)]
Situation der HADEP vor der Ausreise des Erstbeschwerdeführers:
Am 29. Januar 1999 beantragte der damalige Generalstaatsanwalt Vural Savas beim türkischen Verfassungsgericht, die HADEP wegen einer "organischen Verbindung zur PKK" zu verbieten. Die HADEP habe die Hungerstreiks als Sympathiekundgebungen für Öcalan organisiert. Sie arbeite als ein Zweig der PKK und organisiere die Rekrutierung des PKK-Nachwuchses. Drei Vorgängerparteien von HADEP wurden bereits vom Verfassungsgericht verboten. Ein solches Verfahren dauert in der Regel etwa sechs Monate, so dass die HADEP an der Wahl am 18. April 1999 teilnehmen konnte. Zwei Anträge auf einstweilige Schließung der HADEP hatte das Verfassungsgericht noch vor den Wahlen abgelehnt; das Verfahren in der Hauptsache dauert an. Seit 1983 wurden in der Türkei 14 politische Parteien durch Beschluss des Verfassungsgerichts verboten. Nach der Änderung des türkischen Parteiengesetzes vom 12. August 1999 (neugefasster Art. 103) muss einer Partei nunmehr konkret vorgeworfen werden können, dass sie im Mittelpunkt illegaler Aktivitäten steht, um es dem Verfassungsgericht zu ermöglichen, sie zu verbieten.Am 29. Januar 1999 beantragte der damalige Generalstaatsanwalt Vural Savas beim türkischen Verfassungsgericht, die HADEP wegen einer "organischen Verbindung zur PKK" zu verbieten. Die HADEP habe die Hungerstreiks als Sympathiekundgebungen für Öcalan organisiert. Sie arbeite als ein Zweig der PKK und organisiere die Rekrutierung des PKK-Nachwuchses. Drei Vorgängerparteien von HADEP wurden bereits vom Verfassungsgericht verboten. Ein solches Verfahren dauert in der Regel etwa sechs Monate, so dass die HADEP an der Wahl am 18. April 1999 teilnehmen konnte. Zwei Anträge auf einstweilige Schließung der HADEP hatte das Verfassungsgericht noch vor den Wahlen abgelehnt; das Verfahren in der Hauptsache dauert an. Seit 1983 wurden in der Türkei 14 politische Parteien durch Beschluss des Verfassungsgerichts verboten. Nach der Änderung des türkischen Parteiengesetzes vom 12. August 1999 (neugefasster Artikel 103,) muss einer Partei nunmehr konkret vorgeworfen werden können, dass sie im Mittelpunkt illegaler Aktivitäten steht, um es dem Verfassungsgericht zu ermöglichen, sie zu verbieten.
Nach der Festnahme Öcalans am 15./16.2.1999 und seiner Inhaftierung in der Türkei kam es zu einer Welle von Festnahmen im ganzen Land. Hauptsächlich davon betroffen waren Mitglieder und Anhänger der HADEP sowie verschiedener Gewerkschaften (Kesk, Egitem Sen) und Berufsverbände. Der Menschenrechtsverein IHD geht davon aus, dass ca. 3.000 Personen in vorübergehenden Polizeigewahrsam genommen wurden, davon allein in der Provinz Diyarbakir ca. 1.000 Personen (nach anderen Quellen 500). Ihnen wurde "Unterstützung einer illegalen Vereinigung" vorgeworfen. Inzwischen wurden die Funktionäre der HADEP wieder aus der Haft entlassen.
Am 7. August 1999 empfing der damalige Staatspräsident Demirel sieben Bürgermeister der HADEP zu einem Gespräch in Ankara, in dem er ihnen versicherte, dass er für ihre Anliegen stets ein offenes Ohr habe.
In letzter Zeit häuften sich Maßnahmen gegen führende Persönlichkeiten der HADEP wieder: Am 18. bzw. 19. Februar 2000 waren drei prominente HADEP-Politiker, die Bürgermeister der südosttürkischen Städte Diyarbakir, Siirt und Bingöl, festgenommen und verhört worden. Nach einigen Tagen wurden sie wieder freigelassen und kurz darauf auch wieder in ihre Ämter eingesetzt, von denen sie zwischenzeitlich vom Innenminister entbunden worden waren. Der Prozeß gegen diese drei und 19 andere HADEP-Mitglieder vor den Staatsicherheitsgericht Diyarbakir endete mit einer Verurteilung der drei Bürgermeister wegen Art. 169 tStGB (Beihilfe zu einer illegalen Organisation) zu drei Jahren und neun Monaten Haft. Aufgrund des Amnestiegesetzes kamen die Verurteilten jedoch im Januar 2001 wieder frei. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht vom 24.07.2001 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt II.1.g. (Stand: Juli 2001)]In letzter Zeit häuften sich Maßnahmen gegen führende Persönlichkeiten der HADEP wieder: Am 18. bzw. 19. Februar 2000 waren drei prominente HADEP-Politiker, die Bürgermeister der südosttürkischen Städte Diyarbakir, Siirt und Bingöl, festgenommen und verhört worden. Nach einigen Tagen wurden sie wieder freigelassen und kurz darauf auch wieder in ihre Ämter eingesetzt, von denen sie zwischenzeitlich vom Innenminister entbunden worden waren. Der Prozeß gegen diese drei und 19 andere HADEP-Mitglieder vor den Staatsicherheitsgericht Diyarbakir endete mit einer Verurteilung der drei Bürgermeister wegen Artikel 169, tStGB (Beihilfe zu einer illegalen Organisation) zu drei Jahren und neun Monaten Haft. Aufgrund des Amnestiegesetzes kamen die Verurteilten jedoch im Januar 2001 wieder frei. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht vom 24.07.2001 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt römisch zwei.1.g. (Stand: Juli 2001)]
Das seit Januar 1999 gegen die kurdisch orientierte HADEP laufende Verbotsverfahren - drei ihrer Vorgängerparteien (z.B. die DEP im Jahr 1994) waren bereits in früheren Jahren vom Verfassungsgericht verboten worden - endete am 13.3.2003 erwartungsgemäß mit einem Verbot auch dieser Partei. Begründet wurde das Verbot mit angeblichen Verbindungen der Partei zur PKK/KADEK. Die schriftliche Urteilsbegründung steht derzeit noch aus. Gegen 46 Politiker der HADEP wurde gleichzeitig mit dem Parteiverbot ein Politikverbot verhängt. HADEP-Bürgermeister und Kommunalvertreter im Südosten können aber als Unabhängige weiter im Amt verbleiben, sofern sie nicht mit einem Politikverbot belegt sind.
Am 29.4.2003 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die DEHAP (Demokratische Volkspartei), eine Schwesterpartei der einen Monat zuvor verbotenen HADEP, ebenfalls zu verbieten. Sie begründete dies mit Verbindungen zwischen der DEHAP und der PKK/KADEK. Die DEHAP versicherte hingegen, sie kämpfe lediglich auf rechtlicher und demokratischer Basis für die Lösung der Kurdenfrage. Die DEHAP hatte bei den Parlamentswahlen am 3.11.2002 landesweit 6,2% der Stimmen erreicht, in vielen Wahlkreisen im kurdischen Südosten erreichte sie weit über 50% der Stimmen. Ein zweites Verbotsverfahren läuft zur Zeit gegen die DEHAP , weil sie vor der Wahl am 3.11.2002 amtliche Dokumente gefälscht haben soll. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht vom 12.08.2003 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt II.1.e. (Stand: August 2003)]Am 29.4.2003 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die DEHAP (Demokratische Volkspartei), eine Schwesterpartei der einen Monat zuvor verbotenen HADEP, ebenfalls zu verbieten. Sie begründete dies mit Verbindungen zwischen der DEHAP und der PKK/KADEK. Die DEHAP versicherte hingegen, sie kämpfe lediglich auf rechtlicher und demokratischer Basis für die Lösung der Kurdenfrage. Die DEHAP hatte bei den Parlamentswahlen am 3.11.2002 landesweit 6,2% der Stimmen erreicht, in vielen Wahlkreisen im kurdischen Südosten erreichte sie weit über 50% der Stimmen. Ein zweites Verbotsverfahren läuft zur Zeit gegen die DEHAP , weil sie vor der Wahl am 3.11.2002 amtliche Dokumente gefälscht haben soll. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht vom 12.08.2003 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt römisch zwei.1.e. (Stand: August 2003)]
Der Notstand ("OHAL") bzw. zuvor "Ausnahmezustand" galt im Südosten der Türkei ununterbrochen ab 1979. Er hatte u.a. zur Folge, dass Freiheitsrechte im Südosten noch wesentlich stärker als in den übrigen Landesteilen eingeschränkt werden konnten, wovon insbesondere die kurdische Bevölkerung betroffen war. Die von der Zentralregierung eingesetzten Gouverneure hatten in den Notstands-Provinzen weitreichende Entscheidungsbefugnisse. Die Zahl der betroffenen Provinzen war bereits seit Jahren kontinuierlich reduziert worden. Zum 30.11.2002 wurde dann der Notstand in den letzten zwei Provinzen Diyarbakir und Sirnak beendet. Damit war eine der zentralen Forderungen der EU Beitrittspartnerschaft erfüllt worden. Seit dem 1.12.2002 gilt nunmehr überall in der Türkei gleiches Recht. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht vom 12.08.2003 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt II.1.f. (Stand: August 2003)]Der Notstand ("OHAL") bzw. zuvor "Ausnahmezustand" galt im Südosten der Türkei ununterbrochen ab 1979. Er hatte u.a. zur Folge, dass Freiheitsrechte im Südosten noch wesentlich stärker als in den übrigen Landesteilen eingeschränkt werden konnten, wovon insbesondere die kurdische Bevölkerung betroffen war. Die von der Zentralregierung eingesetzten Gouverneure hatten in den Notstands-Provinzen weitreichende Entscheidungsbefugnisse. Die Zahl der betroffenen Provinzen war bereits seit Jahren kontinuierlich reduziert worden. Zum 30.11.2002 wurde dann der Notstand in den letzten zwei Provinzen Diyarbakir und Sirnak beendet. Damit war eine der zentralen Forderungen der EU Beitrittspartnerschaft erfüllt worden. Seit dem 1.12.2002 gilt nunmehr überall in der Türkei gleiches Recht. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht vom 12.08.2003 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt römisch zwei.1.f. (Stand: August 2003)]
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt II.1.5 (Stand: Juli 2008)]In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt römisch zwei.1.5 (Stand: Juli 2008)]
Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegalerOrganisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.
Im März 2008 führte ein im Juni 2006 geführtes militärkritisches Interview einer türkischen Menschenrechtsverteidigerin in einer deutschen Tageszeitung zur strafrechtlichen Verurteilung auf Grundlage von Art. 301 StGB. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt II.1.9 (Stand: Juli 2008)]Im März 2008 führte ein im Juni 2006 geführtes militärkritisches Interview einer türkischen Menschenrechtsverteidigerin in einer deutschen Tageszeitung zur strafrechtlichen Verurteilung auf Grundlage von Artikel 301, StGB. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt römisch zwei.1.9 (Stand: Juli 2008)]
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und
in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr.5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakniflari) ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr.5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakniflari) ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Zum 1. September 2008 wird die Umsetzung des zweiten Gesetzes zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) erwartet. Dadurch entstehen auch bei der gesundheitlichen Versorgung einige Änderungen: U. a. soll ein sog. Universal Health Service eingerichtet werden, der eine gesundheitliche Versorgung aller Bürger sicherstellen soll. Auch diejenigen, die bisher aus unterschiedlichen Gründen nicht krankenversichert waren, sollen dann durch die Versicherung abgedeckt sein. Die Beiträge der ?armen? Bevölkerung wird der Staat entrichten. Außerdem soll ein Familienarztsystem eingeführt werden. Nach der Einführung des neuen Gesetzes müssen Patienten zur besseren Finanzierbarkeit beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt ein User Fee (ähnlich der deutschen Praxisgebühr) entrichten. Außerdem soll nur der/diejenige Leistungen erhalten, der/die die Beiträge tatsächlich abgeführt hat. Die Reform soll durch ein besseres Kostenmanagement ergänzt werden. Diese Änderungen gelten für alle gesetzlich Versicherten. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist weiterhin erlaubt. Die Behandlung in 1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten ist für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten bisher unentgeltlich. Aktuell sind bei gesetzlich Versicherten, die ein staatliches Krankenhaus oder eine Poliklinik aufsuchen, keine Zuzahlungen zu leisten. Hier ist im neuen Gesetz bisher eine Änderung vorgesehen (s. o.).
Wenn der Patient einen in der Klinik praktizierenden Arzt auch in seiner Privatpraxis aufsucht (es gibt bislang kein Hausarztsystem), wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich, wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen extra liquidiert werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine Privatklinik oder einen Privatarzt vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden.. Sowohl bei der privaten Mitfinanzierung der Arztpraxen als auch bei der Teilübernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung wird sich durch die Einführung des neuen Gesetzes voraussichtlich nichts ändern.
Medikamente sind in der Türkei meist erheblich preiswerter als in Deutschland - für manche werden die Kosten teilweise von den Versicherten getragen (20% bei Versicherten und deren Familienangehörigen, 10% bei Rentnern und deren Familienangehörigen). In der staatlichen Krankenversicherung sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Die Behandlung in den staatlichen "Zentren für Mutter und Kind sowie Familienplanung" ist generell unentgeltlich. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25% der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.
Während die Versorgung in den modernen privaten Einrichtungen westlichen Standards entspricht, gilt dies nicht immer für öffentliche Krankenhäuser. Vor allem auf dem Land sind erhebliche Defizite festzustellen. Geräte- und personelle Ausstattung reichen oft nicht aus, um Behandlungen rechtzeitig durchzuführen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.
Bedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) ausstellen zu lassen, die zur kostenlosen medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Mit der Umsetzung von Gesetz 5510 wird die Yesil Kart abgeschafft, da alle Bedürftigen in die gesetzliche Krankenversicherung integriert werden sollen. Der Staat wird entsprechende Beiträge entrichten (s. o.). Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Grüne Karte erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungsgesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen bzw. über einen Anteil am Familieneinkommen verfügt, der nach Abzug von Steuern und Versicherungen weniger als ein Drittel des staatlich festgesetzten Mindesteinkommens (503 YTL netto, etwa 250 ¿) beträgt. Weiteres Vermögen, z.B. Kfz, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Nach Angaben der zuständigen Stellen gibt es in der Türkei ca. zwölf Mio. Inhaber einer "Grünen Karte". Eine "Grüne Karte" kann nur in der Türkei beantragt werden. Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden von Amts wegen festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben.
Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Mittlerweile könne Yesil-Kart-Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind oder wenn der Mittellose kein Anrecht auf die "Grüne Karte" hat, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu). Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen besteht u. U. das Erfordernis, die Patienten in Behandlungszentren größerer Städte zu überweisen. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen . [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt IV.1 (Stand: Juli 2008)]Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Mittlerweile könne Yesil-Kart-Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind oder wenn der Mittellose kein Anrecht auf die "Grüne Karte" hat, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu). Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen besteht u. U. das Erfordernis, die Patienten in Behandlungszentren größerer Städte zu überweisen. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen . [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt römisch vier.1 (Stand: Juli 2008)]
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.
Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt IV.2 und IV.3 (Stand: Juli 2008)]Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. [Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Abschnitt römisch vier.2 und römisch vier.3 (Stand: Juli 2008)]
2.2.2 Zur aktuellen Situation von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die Mitglieder oder auch Vorstandsmitglieder bei kurdischen Vereinen in Österreich sind:
Conclusio und Zusammenfassung der zeugenschaftlichen Einvernahmen von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern kurdischer Vereine in Österreich durch die beim AsylGH für den Herkunftsstaat Türkei zuständige Länderkammer (E):
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Österreich lebende türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit alleine wegen ihrer Mitgliedschaft und Teilnahme an Vereinsaktivitäten bei einem kurdischen Verein in Österreich, bei der Einreise und während ihres Aufenthaltes in der Türkei dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen bzw. Folterungen oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Dies trifft auch dann zu, wenn sie in Österreich an - idR von diesen Vereinen organisierten - öffentlichen Versammlungen teilnehmen und dabei kurdische Belange vertreten.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass führende Funktionäre, zB Obmänner bzw. Obfrauen von kurdischen Vereinen in Österreich wegen dieser Funktion, und sei es auch als Veranstalter und Teilnehmer von Demonstrationen bzw. öffentlichen Versammlungen, zwecks Eintritt für kurdische Interessen - auch wenn dabei zB Öcalan Bildnisse gezeigt werden -, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen bzw. Folterungen oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären.
Viele in Österreich lebende ethnische Kurden, die türkische Staatsangehörige oder auch schon österreichische Staatsbürger sind, welche Mitglieder oder auch Vorstandsmitglieder von kurdischen Vereinen in Österreich sind - auch solche die zum Dachverband der kurdischen Vereine in Österreich gehören - reisen auf Urlaub, zu Verwandtenbesuche oder aus anderen Motiven in die Türkei.
Die überwiegende Zahl der (unmittelbaren) Zeugen - also jene die über eigene Reisen (sei es als türkische oder bereits als österreichische Staatsbürger) in die Türkei berichteten - sagten im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft aus, dass sie weder bei der Einreise noch während des Aufenthaltes Repressalien ausgesetzt waren. Es gab auch keine Aussagen, dass in der Türkei lebende Verwandte bzw. Familienangehörige dort Repressalien ausgesetzt seien, weil die Zeugen in Österreich bei einem kurdischen Verein aktiv sind und in Österreich kurdische Belange vertreten.
Die von einzelnen ( nahezu ausschließlich waren es "mittelbare") Zeugen beschriebenen und von diesen teilweise als "Schikane" empfundenen möglichen (es gab sowohl unmittelbare als auch mittelbare Zeugen die von keinen "Problemen" bzw. "Schikanen" berichteten) Praktiken von türkischen staatlichen Organen anlässlich der Einreise in die Türkei wurden zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt beschrieben:
der Pass wird kontrolliert;
bei geäußertem Verdacht auf Fälschung kann es zu mehrstündigen Aufenthalten während der Prüfung kommen. Wenn sich herausstellt, dass alles ordnungsgemäß ist, wird die Einreise gewährt;
Befragungen können stehend erfolgen;
es kann das Reisegepäck bei einer Kontrolle auch "ausgeleert" werden;
es kann nach dem Zweck und Dauer des Aufenthaltes in der Türkei gefragt werden;
bei wiederholten Reisen in die Türkei kann gefragt werden warum so häufig eingereist wird;
es kann gefragt werden was der Zweck des Aufenthaltes im Ausland ist;
ein Vorstandsmitglied (Obmann [der Verein gehört auch zum Dachverband der kurdischen Vereine]) - dieser ist ebenso türkischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe zugehörig - berichtete glaubhaft, dass er bei seinen regelmäßigen mit der Familie durchgeführten Urlaubs- Verwandtenbesuchsreisen in die Türkei (zuletzt 2007, nachdem er wenige Monate zuvor in einer österreichischen Großstadt eine mehrtägige öffentliche Versammlung unter dem Titel "Drohende Vergiftung Öcalans" organisierte) über seine Motive befragt wurde, warum er seinen Kindern kurdische Vornamen gab; die Abfertigung bei der Einreise habe dann auch schon mehrere Stunden gedauert. Während der Aufenthalte in der Türkei gab es dann keine weiteren Probleme;
ein Zeuge - dieser wurde 2003 vom BAA als Flüchtling anerkannt und er konnte durch unbedenkliche Bescheinigungsmittel glaubhaft machen, dass wegen vorgeworfener PKK Aktivitäten innerhalb der Türkei Verfahren anhängig waren (und aktuell noch sein sollen) - welcher in Österreich Mitglied und ehem. Vorstandsmitglied eines kurdischen Vereines ist bzw. war - berichtete glaubhaft, dass sein in Österreich lebender Vater - dieser ist türk. Staatsangehöriger, ebenfalls aktives und an allen Veranstaltungen teilnehmendes Vereinsmitglied und der kurdischen Volksgruppe zugehörig - seit vielen Jahren (zuletzt Mitte 2009) regelmäßig für mehrere Wochen in die Türkei - auch zu Verwandtenbesuche - reist; der Vater wurde bei der Einreise im Wesentlichen gefragt warum er regelmäßig in die Türkei reise, wie lange die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes ist und seine Koffer wurden durchsucht. Während des mehrwöchigen Aufenthaltes gab es keine Probleme;
jene kurdischen Mitglieder die bereits österreichische Staatsbürger sind, sollen diesen Praktiken nicht bzw. nicht in dieser "Intensität" ausgesetzt sein.
Die Zeugen berichteten im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft über keine aktuellen - oder auch mehrer Jahre zurückliegenden - Probleme während des weiteren Aufenthaltes in der Türkei, nur weil diese aktive Mitglieder oder Vorstandsmitglieder bei einem kurdischen Verein in Österreich waren bzw. sind und an dessen Aktivitäten, auch wenn es öffentliche Demonstrationen waren bei denen für kurdische Belange eingetreten wurde, teilnahmen bzw. teilnehmen.
[Quellen:
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) d. ehem. Vereinsobmannes
v. Kurdischen Volkshaus in Innsbruck vom 04.02.2009, Zl. E1 227.129-0/2008-29Z
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) der Vereinsobfrau des Mesopotamia-Anatolischer Kulturverein Linz vom 26.11.2008, Zl. 231.779 ua.
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des stv. Obmannes von der Anatolischen Kulturföderation in Wien vom 09.12.2008, Zl. E7 226.138-6/2008-17Z
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des ehem. Vorstandsmitgliedes des XXXX vom 12.3.2009, Zl. E5 228.137 ua.Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des ehem. Vorstandsmitgliedes des römisch 40 vom 12.3.2009, Zl. E5 228.137 ua.
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des Mitgliedes und ehem. Vorstandsmitgliedes der Vereine Amara und Mesopotamia Kulturverein St. Pölten sowie ehem. Vorstandsmitglied von Feykom Österreich [Dachverband der kurdischen Vereine in Österreich] vom 28.7.2009, Zl. E9 234.170 ua.
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des ehem. Vorstandsmitgliedes von Feykom Österreich [Dachverband der kurdischen Vereine in Österreich] sowie Verein für Kultur und Information Kurdische Angelegenheiten (KIB) vom 28.7.2009, Zl. E9
234.170 ua.
Zeugenschaftliche Aussagen (Niederschrift) des Obmannes vom XXXX vom 30.10.09, E6 230.420Zeugenschaftliche Aussagen (Niederschrift) des Obmannes vom römisch 40 vom 30.10.09, E6 230.420
Zeugenschaftliche Aussagen (Niederschrift) des stv. Obmannes vom XXXX vom 30.10.09, E6 230.420Zeugenschaftliche Aussagen (Niederschrift) des stv. Obmannes vom römisch 40 vom 30.10.09, E6 230.420
Zeugenschaftliche Aussagen (Niederschrift) des Kassiers vom XXXX vom 30.10.09, E6 230.420]Zeugenschaftliche Aussagen (Niederschrift) des Kassiers vom römisch 40 vom 30.10.09, E6 230.420]
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Staatsangehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren übereinstimmenden Angaben im Verfahren, die auch in Einklang mit dem Inhalt des vorgelegten türkischen Familienbuches stehen.
Die Feststellungen über die erfolgte Ableistung des Wehrdienstes durch den Erstbeschwerdeführer beruhen auf dessen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen über eine wegen des Verdachtes der Leistung von Unterstützung für Angehörige der PKK erfolgte Anhaltung des Erstbeschwerdeführers beruht auf dessen Vorbringen, das im Verfahren durch im Wesentlichen gleichlautende Angaben seiner Gattin sowie auch das seinen Bruder betreffende Urteil des Staatssicherheitsgerichtes XXXX vom 13.12.1994, welches vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 27.08.2007 vorgelegt worden ist, bestätigt wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er bei dieser Anhaltung durch Sicherheitskräfte misshandelt worden sei, was zu einem Bruch seines Armes geführt hat, werden der Beurteilung zugrunde gelegt. Es ergibt sich zwar aus der vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2007 vorgelegten Krankengeschichte des XXXX vom 01.04.2003, dass bei diesem ein mehrere Jahre zurückliegender Bruch des Armes aufgrund einer Röntgenuntersuchung ersichtlich ist, es wurde jedoch nach der in der Krankengeschichte enthaltenen Darstellung zum Unfallhergang festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer in der Türkei gestürzt wäre, womit ein anderer Grund für die Verletzungsfolgen als die vom Beschwerdeführer behauptete Misshandlung durch Sicherheitskräfte gegeben wäre. Unabhängig von Fragen des Wahrheitsgehaltes ist jedoch festzuhalten, dass ein derartiger gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteter Übergriff jedenfalls nicht zu seiner Ausreise und zur Stellung eines Asylantrages geführt hat, da zwischen diesem Vorfall im Jahr 1993 und der Ausreise des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2002 ein derart langer Zeitraum liegt, dass eine aktuelle wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem solchen Vorfall nicht abgeleitet werden kann.Die Feststellungen über die erfolgte Ableistung des Wehrdienstes durch den Erstbeschwerdeführer beruhen auf dessen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen über eine wegen des Verdachtes der Leistung von Unterstützung für Angehörige der PKK erfolgte Anhaltung des Erstbeschwerdeführers beruht auf dessen Vorbringen, das im Verfahren durch im Wesentlichen gleichlautende Angaben seiner Gattin sowie auch das seinen Bruder betreffende Urteil des Staatssicherheitsgerichtes römisch 40 vom 13.12.1994, welches vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 27.08.2007 vorgelegt worden ist, bestätigt wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er bei dieser Anhaltung durch Sicherheitskräfte misshandelt worden sei, was zu einem Bruch seines Armes geführt hat, werden der Beurteilung zugrunde gelegt. Es ergibt sich zwar aus der vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2007 vorgelegten Krankengeschichte des römisch 40 vom 01.04.2003, dass bei diesem ein mehrere Jahre zurückliegender Bruch des Armes aufgrund einer Röntgenuntersuchung ersichtlich ist, es wurde jedoch nach der in der Krankengeschichte enthaltenen Darstellung zum Unfallhergang festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer in der Türkei gestürzt wäre, womit ein anderer Grund für die Verletzungsfolgen als die vom Beschwerdeführer behauptete Misshandlung durch Sicherheitskräfte gegeben wäre. Unabhängig von Fragen des Wahrheitsgehaltes ist jedoch festzuhalten, dass ein derartiger gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteter Übergriff jedenfalls nicht zu seiner Ausreise und zur Stellung eines Asylantrages geführt hat, da zwischen diesem Vorfall im Jahr 1993 und der Ausreise des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2002 ein derart langer Zeitraum liegt, dass eine aktuelle wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem solchen Vorfall nicht abgeleitet werden kann.
Dies ist auch durch den weiteren vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren auch eingeräumten Umstand ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer nach 11 Tagen aus der Anhaltung entlassen und gegen ihn weiterer Folge kein Strafverfahren wegen des zunächst bestehenden Verdachtes der Erbringung von Unterstützungsleistungen für Angehörige der PKK geführt wurde.
Die Feststellungen über die zunächst nach traditionellem Ritus und sodann auch vor den staatlichen Behörden erfolgte Eheschließung des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin und die Geburt der ersten Tochter der Beschwerdeführerin in der Türkei ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer und aus dem Inhalt des vorgelegten Familienbuches.
Die Angaben des Erstbeschwerdeführers über seine Mitgliedschaft bei der Partei HADEP werden der Beurteilung zugrunde gelegt. Die darauf aufbauenden Behauptungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, dass beide wegen der Parteizugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers wiederholt durch Sicherheitskräfte angehalten und befragt worden seien, waren nicht glaubhaft. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die entsprechenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen durch das Bundesasylamt nicht vereinbar und - soweit die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin betroffen sind - auch in sich widersprüchlich gewesen sind. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.07.2002 zunächst behauptet, dass die Suche nach dem Erstbeschwerdeführer einen Monat nach der Hochzeit begonnen habe und etwa zwei oder drei Monate nach der Hochzeit es bei Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers zu Festnahmen der Zweitbeschwerdeführerin gekommen sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab sie im Widerspruch dazu an, dass der Erstbeschwerdeführer immer nachts, wenn die Polizei gekommen sei, vor deren Eintreffen geflüchtet sei und er somit seit der Hochzeit nie festgenommen worden sei. Wiederum davon abweichend führte der Erstbeschwerdeführer bei seiner am selben Tag erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt aus, dass er nach seiner Hochzeit (mit der Zweitbeschwerdeführerin) sechs Mal festgenommen worden sei. Aus diesen unterschiedlichen und letztlich unvereinbaren Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist ersichtlich, dass diese derartige behauptete Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt haben. Wenn der Erstbeschwerdeführer sowie - in dessen Abwesenheit - die Zweitbeschwerdeführerin durch türkische Sicherheitskräfte tatsächlich wiederholt festgenommen und angehalten worden wären, so wären die Beschwerdeführer in der Lage gewesen, derartige Ereignisse im Verfahren kohärent darzustellen.
Durch die Beschwerdeführer wurde erstmals mit Eingabe an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 25.07.2007 vorgebracht, dass die türkische Sprache nicht die Muttersprache der Beschwerdeführer sei und es immer wieder zu Übersetzungsfehlern bzw. Verständigungsschwierigkeiten, auch im Verfahren erster Instanz, gekommen sei. Eine derartige Mangelhaftigkeit der in türkischer Sprache vorgenommenen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 03.07.2002 wurde bis zu diesem Zeitpunkt weder in den Berufungsschriftsätzen, noch in weiteren Eingaben der Beschwerdeführer behauptet. Die von der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 27.08.2007 erstattete weitere Behauptung, dass sie vor der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.07.2002 gesagt habe, dass sie nicht Türkisch verstehe und man ihr dort mitgeteilt habe, dass kein kurdischsprachiger Dolmetscher zur Verfügung stehe, hat den Tatsachen nicht entsprochen. Die solchen Behauptungen entgegenstehende Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 03.09.2007 ist den Beschwerdeführern mit der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.07.2009 gemäß dem Ersuchen ihrer Rechtsvertreter vom 26.05.2009 zur Stellungnahme übermittelt worden. In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 11.08.2009 sind die Beschwerdeführer der inhaltlichen Richtigkeit dieser Darstellung des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Behauptungen der Zweitbeschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 27.08.2007 über Mängel der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.07.2002 nicht den Tatsachen entsprechen; ein Zutreffen dieser Behauptungen würde überdies voraussetzen, dass im Zusammenhang mit der Abfassung der Niederschrift über die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2007 sowohl der Organwalter des Bundesasylamtes als auch die gerichtlich beeidete Dolmetscherin und die Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers ihre Dienst- bzw. Standespflichten verletzt hätten.
Auch das Aussageverhalten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 27.08.2007 hat erkennen lassen, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer über erfolgte Anhaltungen durch Sicherheitskräfte wegen der Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der Partei HADEP nicht den Tatsachen entsprochen haben. Die Beschwerdeführer haben im Zuge der Einvernahme zwar nicht mehr - wie bei ihren Angaben gegenüber dem Bundesasylamt - mehrfach widersprüchliche Aussagen gemacht, es waren jedoch beide Beschwerdeführer bestrebt, präzise Angaben über nähere Umstände der behaupteten Festnahme und Anhaltung zu vermeiden. So hat die Zweitbeschwerdeführerin es unternommen, durch die Behauptung, dass sie deshalb keine Wahrnehmungen über Festnahmen des Erstbeschwerdeführers machen könne, weil sie öfters ohnmächtig geworden sei, sich einem überprüfenden Vergleich ihrer Angaben mit jenen des Erstbeschwerdeführers zu entziehen. Derartige Vorkommnisse hat die Zweitbeschwerdeführerin allerdings in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.07.2002 niemals behauptet. Andererseits hat der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2007 mehrmals die Beantwortung der Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin jemals Zeugin seiner Festnahme durch die Polizei gewesen sei, zu vermeiden versucht. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bestrebt waren, durch möglichst unpräzise Angaben das neuerliche Entstehen von Widersprüchen, wie sie zwischen ihren Aussagen bei den Einvernahmen durch das Bundesasylamt aufgetreten waren, zu vermeiden. Ein derartiges Aussageverhalten wäre nicht aufgetreten, wenn die Beschwerdeführer tatsächlich erlebte Ereignisse im Verfahren übereinstimmend beschreiben hätten können. Da dies nicht der Fall war, muss davon ausgegangen werden, dass die Angaben über erfolgte Festnahmen und Anhaltungen durch türkische Sicherheitskräfte nicht den Tatsachen entsprochen haben.
Auch die Tatsache, dass für die Beschwerdeführer im September 2001 das im Verfahren vorgelegte Familienbuch ausgestellt wurde, bestätigt, dass diese vor der Ausreise nicht Ziel von Suchmaßnahmen der Sicherheitskräfte gewesen sind.
Die Feststellungen über die Mitgliedschaft bzw. Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers in unterschiedlichen kurdischen Vereinen in Österreich, ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen und den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer selbst hat niemals behauptet, dass er in einer dieser Organisationen in herausgehobener oder erkennbar führender Position tätig sei und er hat auch nicht vorgebracht, dass er Handlungen gesetzt hat, die als Anstiftung zu konkreten separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen im Sinne des türkischen Strafrechtes gewertet werden können. Auch aus den vorliegenden allgemeinen Erkenntnissen über die Zwecke der genannten Vereine ist nicht ersichtlich, dass in diesen derartige Aktivitäten gesetzt werden. Schon aus den in der Beschwerdeergänzung vom 26.01.2009 enthaltenen Angaben über den in Deutschland registrierten Verein "Kurdischer Roter Halbmond" ist ersichtlich, dass dieser in Deutschland als gemeinnützig anerkannt ist, gleichwohl ihm zumindest ideologische Unterstützung der PKK nachgesagt werde. Letzteres wurde auch in der Stellungnahme der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom 11.08.2009 durch Hinweise auf eine entsprechende Einschätzung mehrerer deutscher Behörden und des deutschen Bundesgerichtshofes bestätigt. Allerdings wurde durch die Beschwerdeführer keine Quelle aufgezeigt, durch die konkrete separatistische oder terroristische Aktionen dieses Vereins oder seiner Organe in der Türkei belegt werden. Aus den von der BPD Wien dem Asylgerichtshof übermittelten Statuten des Vereines "Roja Sor" ist als Vereinszweck die humanitäre Hilfe für Hilfsprojekte im kurdischen Gebiet ersichtlich. Auch über der artige Aktivitäten des XXXX bestehen keine Erkenntnisse.Die Feststellungen über die Mitgliedschaft bzw. Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers in unterschiedlichen kurdischen Vereinen in Österreich, ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen und den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer selbst hat niemals behauptet, dass er in einer dieser Organisationen in herausgehobener oder erkennbar führender Position tätig sei und er hat auch nicht vorgebracht, dass er Handlungen gesetzt hat, die als Anstiftung zu konkreten separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen im Sinne des türkischen Strafrechtes gewertet werden können. Auch aus den vorliegenden allgemeinen Erkenntnissen über die Zwecke der genannten Vereine ist nicht ersichtlich, dass in diesen derartige Aktivitäten gesetzt werden. Schon aus den in der Beschwerdeergänzung vom 26.01.2009 enthaltenen Angaben über den in Deutschland registrierten Verein "Kurdischer Roter Halbmond" ist ersichtlich, dass dieser in Deutschland als gemeinnützig anerkannt ist, gleichwohl ihm zumindest ideologische Unterstützung der PKK nachgesagt werde. Letzteres wurde auch in der Stellungnahme der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom 11.08.2009 durch Hinweise auf eine entsprechende Einschätzung mehrerer deutscher Behörden und des deutschen Bundesgerichtshofes bestätigt. Allerdings wurde durch die Beschwerdeführer keine Quelle aufgezeigt, durch die konkrete separatistische oder terroristische Aktionen dieses Vereins oder seiner Organe in der Türkei belegt werden. Aus den von der BPD Wien dem Asylgerichtshof übermittelten Statuten des Vereines "Roja Sor" ist als Vereinszweck die humanitäre Hilfe für Hilfsprojekte im kurdischen Gebiet ersichtlich. Auch über der artige Aktivitäten des römisch 40 bestehen keine Erkenntnisse.
In diesem Zusammenhang ist weiters auf die dem Asylgerichtshof mit Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Sicherheitsdirektion Wien vom 03.11.2009 bekanntgegebene Beurteilung zu verweisen, wonach in Wien an der Anschrift des Vereines "Roja Sor" niedergelassene türkisch-kurdische Vereine einschließlich des Dachverbandes zwar als Anzeiger und Organisatoren von Demonstrationen und Veranstaltungen in Erscheinung getreten sind, deren Zweck sich mit Inhalten der PKK und deren Nachfolgeorganisationen auseinandergesetzt hat, dass jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die auf strafrechtlich relevante Tatbestände von Vereinsfunktionären bzw. Mitarbeitern, insbesondere die Unterstützung illegaler bzw. terroristischer Organisationen in der Türkei hinweisen würden. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich die entsprechende Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf alle an dem Sitz des Vereines "Roja Sor" niedergelassenen kurdischen Organisationen bezieht, damit auch auf jene, die nach dem Inhalt des vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Ausweises als ehrenamtlicher Mitarbeiter von "Heyva Sor a Kurdistanê e.V." an dieser Adresse diesen Ausweis ausgestellt hat.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich unter Bedachtnahme auf die auf dem Bericht des Auswärtigen Amts Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei beruhenden Feststellungen, dass nur solche türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen, keine Bedrohungslage für den Erstbeschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten in den genannten Vereinen. Die vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen der genannten Vereine eingenommene Rolle bzw. die von ihm gesetzten Aktivitäten lassen erkennen, dass eine solche Gefahr für den Erstbeschwerdeführer nicht besteht.
Soweit durch den Beschwerdeführer auf eine davon abweichende Einschätzung auf der Website der Organisation "Kurdischer Roter Halbmond", dass "schon die Erwähnung des Namens" der Organisation (in der Türkei) zu Verhaftung und Folter führen könne, hingewiesen wurde, ist dazu festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung auf keinerlei weiteren Belege oder Quellen, weder genereller Natur, noch durch Darstellung von konkreten Präzedenzfällen, gestützt wird. Der Asylgerichtshof folgt daher der sich aus dem zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin ergebenden Einschätzung, dass nur solche türkische Staatsangehörige, die in herausgehobener oder führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt sein könnten. Dies trifft allerdings auf den Erstbeschwerdeführer nach dem zuvor Gesagten nicht zu, da er derartige Handlungen auch nach eigenen Angaben im Verfahren nicht gesetzt hat.
Dieses Ergebnis wird auch durch die in Abschnitt I.2.2.2 enthaltene Darstellung des Ergebnisses der Einvernahmen von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern kurdischer Vereine in Österreich bestätigt, aus denen sich nicht ergibt, dass solche Personen bei einer Reise in die Türkei Verfolgungshandlungen von relevanter Intensität ausgesetzt seien.Dieses Ergebnis wird auch durch die in Abschnitt römisch eins.2.2.2 enthaltene Darstellung des Ergebnisses der Einvernahmen von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern kurdischer Vereine in Österreich bestätigt, aus denen sich nicht ergibt, dass solche Personen bei einer Reise in die Türkei Verfolgungshandlungen von relevanter Intensität ausgesetzt seien.
Vor dem Hintergrund dieser überwiegend einheitlichen Berichtslage, die keinen Hinweis auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner dargestellten Aktivitäten in kurdischen Vereinen erkennen lässt, war es auch nicht geboten, im Verfahren ein Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen über eine etwaige Rückkehrgefährdung wegen der Tätigkeit in kurdischen Vereinen einzuholen, zumal der einzige Hinweis auf eine angebliche Gefährdung in der nicht belegten Aussage, dass schon die Erwähnung des Vereinsnamens "Kurdischer Roter Halbmond" in der Türkei zu Verhaftung und Folter führen könne, auf der Website des Vereines besteht. Der Asylgerichtshof zieht dabei auch in Betracht, dass die in Eingaben der Beschwerdeführer ersichtlichen Belege für eine ideologische Nähe dieser Organisation zur PKK die Einschätzung nahelegen, dass mit der Verfolgung solcher politischer Ziel innerhalb des Vereins "Kurdischer Roter Halbmond" auch ein Bestreben einhergeht, den türkischen Staat in öffentlichen Darstellungen mit menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen in Verbindung zu bringen.
Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführer keine Bedrohungssituation bloß aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei besteht, beruht auf den unwidersprochenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat. Dies wird auch durch die von den Beschwerdeführern selbst vorgebrachte Tatsache bestätigt, dass eine Tochter des Beschwerdeführers im Herkunftsort in einem Kulturzentrum tätig ist, wobei in Zusammenhang damit keinerlei Probleme dargelegt worden sind.
Da nach den - auch diesbezüglich unwidersprochenen - Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat in der Türkei keine Sippenhaft in dem Sinne, dass Familienmitglieder für Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden, besteht, ergibt sich aus der Asylgewährung für einen Sohn des Erstbeschwerdeführers in Österreich auch keine Gefahr von Verfolgungshandlungen für die Beschwerdeführer. Eine derartige Gefährdung liegt auch deshalb nicht nahe, weil die Asylgewährung an den Sohn des Erstbeschwerdeführers nicht aufgrund von Feststellungen über konkrete individuelle Verfolgungsgefahr wegen Aktivitäten gegen den türkischen Staat erfolgt ist, sondern aufgrund der im Bereich der österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei erfolgten Setzung eines möglichen Nachfluchtgrundes.
Die Feststellungen über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren. Die Feststellungen über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf der mit Eingabe vom 03.06.2009 vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 27.05.2009. Das Bestehen des Zuganges zu medizinischer Behandlung und Medikation ergibt sich aus den Feststellungen über die medizinische Grundversorgung im Herkunftsstaat.
3.2 Die Feststellungen über das Herkunftsland der Beschwerdeführer ergeben sich aus den zitierten Quellen.
Die Beschwerdeführer sind der Richtigkeit dieser Feststellungen in der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 11.08.2009 nicht auf entsprechend fundierte Weise entgegengetreten. Soweit in der Stellungnahme kritisch angesprochen wurde, dass Quellen aus den Jahren 2001 bis 2003 im Rahmen der Einräumung von Gehör zur Kenntnis gebracht worden sind, verkennt der Einschreiter offenkundig, dass der Inhalt dieser Quellen auf die Darstellung der Situation der Partei HADEP und ihrer Mitglieder zur Zeit vor der Ausreise der Beschwerdeführer gerichtet war. Da die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführer naturgemäß an der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat zur Zeit vor ihrer Ausreise zu messen sind, wäre es verfehlt gewesen, diesbezüglich neuere Quellen heranzuziehen. Letztlich kommt allerdings den entsprechenden Feststellungen für das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellungen in den vorliegenden Verfahren insoferne keine Bedeutung zu, als die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführer über ein Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der Partei HADEP während des anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Parteiverbotes zwar nicht im Widerspruch zur tatsächlich Situation im Herkunftsstaat gestanden sind, allerdings aufgrund der Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführer und wegen deren sonstigen Aussageverhaltens als nicht glaubhaft anzusehen waren.
Soweit die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11.08.2009 die mit der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.07.2009 übermittelte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.07.2005 als unaktuell bezeichnet haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung auf keinerlei Belege gestützt worden ist. Die in der Anfragebeantwortung enthaltene Selbstbeschreibung des deutschen Vereines "Kurdischer Roter Halbmond" stimmt im Übrigen inhaltlich im Wesentlichen mit den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeergänzung vom 26.01.2009 überein, ebenso die auf zitierte Medienberichte gestützte Einschätzung, dass diese Organisation ein gewisses Naheverhältnis zur PKK habe. Darüber hinaus ist die in der Anfragebeantwortung wörtlich zitierte Stellungnahme des deutschen Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein vom März 2001 seinerzeit sogar von den Beschwerdeführern selbst in ihrer Beschwerdeergänzung vom 26.01.2009 wörtlich wiedergegeben worden. Es ist daher für die vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die schon darin ebenso wie in den Feststellungen des vorliegenden Erkenntnisses zugrunde gelegte Einschätzung, dass die Mitgliedschaft in einer kurdischen Exilvereinigung sowie die Beteiligung an Demonstrationen im Ausland nach türkischem Recht nur dann strafbar sind, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen Aktionen in der Türkei oder Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können, von den Beschwerdeführern nicht entkräftet worden ist.
Zur Aktualität der den Länderfeststellungen zugrunde gelegten Berichte kann weiters festgehalten werden, dass die maßgeblichen Inhalte des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.09.2008 inhaltlich mit jenen des Folgeberichtes vom 29.06.2009 übereinstimmen, wobei zum Teil Abschnitte wortgleich fortgeführt wurden.
3.3 Aus dem Sachverhalt hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in der Türkei in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGB1. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Da in den vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.1.1 Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Artikel 2, BG BGB1. römisch eins 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Da in den vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die in den vorliegenden Verfahren erhobene Berufungen gegen den angefochtenen Bescheid gelten daher nunmehr als Beschwerden und es sind die Rechtsmittelwerber als Beschwerdeführer zu bezeichnen.
1.3 Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG gilt. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGB1. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie die vorliegenden des Erstbeschwerdeführers, seiner Gattin der Zweitbeschwerdeführerin sowie der im Herkunftsstaat geborenen Drittbeschwerdeführerin - bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGB1. I Nr. 76/1997 idF BGB1. I Nr. 126/2002 zu führen. Gemäß § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGB1. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.1.3 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG gilt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGB1. römisch eins Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie die vorliegenden des Erstbeschwerdeführers, seiner Gattin der Zweitbeschwerdeführerin sowie der im Herkunftsstaat geborenen Drittbeschwerdeführerin - bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGB1. römisch eins Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGB1. römisch eins Nr. 126 aus 2002, zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung BGB1. römisch eins Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.
Nach § 44 Abs.2 AsylG werden (Verfahren über) Asylanträge, die -wie der vorliegende der in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführerin - ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Nach Paragraph 44, Absatz 2, AsylG werden (Verfahren über) Asylanträge, die -wie der vorliegende der in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführerin - ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylG Nov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, AsylG (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG Nov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichen Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werde. (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichen Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werde. (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Die Beschwerdeführer haben im Verfahren keine Verfolgungsgefahr dargetan, für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wurde derartiges nicht einmal behauptet.
Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer 1993 wegen des Verdachtes der Leistung von Unterstützung für die PKK angehalten, dabei misshandelt und auch verletzt worden ist, ist wegen des zeitlichen Abstandes zur Ausreise im Jahr 2002 und aufgrund des Umstandes, dass in weiterer Folge deshalb gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren geführt und auch keine sonstigen Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, mangels Aktualität nicht geeignet als Anlass wohlbegründeter Furcht des Erstbeschwerdeführers vor einer Verfolgung angesehen zu werden (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430).
Die behaupteten Anhaltungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wegen der Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der Partei HADEP sind nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers und seine Aktivitäten innerhalb von kurdischen Organisationen in Österreich führen nach den getroffenen Feststellungen zu keiner Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat.
3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGB1. I 126/2002 (FrG) zulässig ist.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung BGB1. römisch eins 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist.
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 57 Abs. 1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Gemäß § 57 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78/1974).Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78 aus 1974,).
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetzte einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung hat der Antragssteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten
Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 26.06.1997, Z1. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragsstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Im Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Z1. 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von § 57 Abs. 1 FrG ausgeführt:Im Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Z1. 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgeführt:
"§ 8 AsylG verweist auf § 57 FrG. Abs. 1 dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz BGB1, I Nr. 126/2002 neu gefasst und lautet nun wie folgt:"§ 8 AsylG verweist auf Paragraph 57, FrG. Absatz eins, dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz BGB1, römisch eins Nr. 126 aus 2002, neu gefasst und lautet nun wie folgt:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist
unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. GP 35) soll die Neuformulierung dem ErkenntnisGemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.
Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen
Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches § 57 Abs. 1 FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Art. 3 EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Z1. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" § 57 Abs. 1 FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Z1. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtssprechung des EGMR (vgl. dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Art. 3 MRK IV.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Art. 3 EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches Paragraph 57, Absatz eins, FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Artikel 3, EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Z1. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" Paragraph 57, Absatz eins, FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Z1. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtssprechung des EGMR vergleiche dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Artikel 3, MRK römisch vier.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Artikel 3, EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Beschwerdeführern nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein ausscheidet.Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Beschwerdeführern nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG von vornherein ausscheidet.
Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß § 57 Abs.1 FrG unzulässig ist.Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig ist.
Auch dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren auch nicht glaubhaft dargetan, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Aus Sicht des erkennenden Gerichtshofs weist der vorliegende Sachverhalt auch keine Elemente auf, die derartige Gefahren real nahe legen würden. Da gegen die Beschwerdeführer in der Türkei keine behördlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen, haben sie im Zuge einer Rückkehr im Zuge der Einreisekontrolle mit keinen Sanktionen zu rechnen, zumal der Erstbeschwerdeführer nach eigenen Angaben auch seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hat.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in das Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Die erwachsenen Beschwerdeführer sind arbeitsfähig, sie können erforderlichenfalls die nach den Feststellungen bestehende Möglichkeit der Innanspruchnahme von Unterstützungsleistungen durch den Förderungsfond für Sozialhilfe und Solidarität nutzen und es wird gemäß den getroffenen Feststellungen im staatlichen Gesundheitssystem der Türkei eine medizinische Grundversorgung garantiert.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Kopfschmerzen und an Depressionen. Eine derartige Gesundheitsbeeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin hat jedenfalls nicht ein solches Ausmaß, das eine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaß darstellt, weshalb - auch im Hinblick auf die im Herkunftsstaat zufolge den Feststellungen bestehende Gesundheitsgrundversorgung (einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen) auch für Bedürftige - eine Rückkehr keine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (VfGH vom 06.03.2008, Zahl: B 2400/07, mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EGMR, wonach nur besondere Umstände ["ecceptional circumstances"] eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen können; darüber hinaus EGMR vom 27.05.2008, N gegen United Kingdom, Nr. 26.565/05, Randnummern 42ff).Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Kopfschmerzen und an Depressionen. Eine derartige Gesundheitsbeeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin hat jedenfalls nicht ein solches Ausmaß, das eine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaß darstellt, weshalb - auch im Hinblick auf die im Herkunftsstaat zufolge den Feststellungen bestehende Gesundheitsgrundversorgung (einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen) auch für Bedürftige - eine Rückkehr keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde (VfGH vom 06.03.2008, Zahl: B 2400/07, mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EGMR, wonach nur besondere Umstände ["ecceptional circumstances"] eine Verletzung von Artikel 3, EMRK begründen können; darüber hinaus EGMR vom 27.05.2008, N gegen United Kingdom, Nr. 26.565/05, Randnummern 42ff).
Es sei hinzugefügt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, den das Bundesasylamt angewandt hat, auf § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGB1. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung in den angefochtenen Bescheiden naturgemäß nicht so ausgelegt.Es sei hinzugefügt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, den das Bundesasylamt angewandt hat, auf Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG BGB1. römisch eins 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung in den angefochtenen Bescheiden naturgemäß nicht so ausgelegt.
Ob dies auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG unnd § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die soweit dies derzeit erkennbar ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich unmittelbar oder mittelbar auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob dies auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG unnd Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die soweit dies derzeit erkennbar ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht.
4. Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundesasylamt gegen die Erst- , Zweit und Drittbeschwerdeführer in Folge der anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) keine Ausweisung verfügt, während gegen die Viertbeschwerdeführerin im den angefochtenen Bescheid vom 22.07.2004 eine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:4. Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundesasylamt gegen die Erst- , Zweit und Drittbeschwerdeführer in Folge der anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) keine Ausweisung verfügt, während gegen die Viertbeschwerdeführerin im den angefochtenen Bescheid vom 22.07.2004 eine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:
2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:
"Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch § 44 Abs. 3 AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.""Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung."
Demgemäß war die gegen die Viertbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt erlassene Ausweisung zu beheben.
Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer (samt Beurteilung des Eingriffs in Art. 8 EMRK) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer (samt Beurteilung des Eingriffs in Artikel 8, EMRK) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, exilpolitische Aktivität, Familieneinheit (ab 08.04.2008), gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, Parteimitgliedschaft, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
20.11.2009