TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/13 S11 408911-1/2009

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S11 408.911-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009, Zahl: 09 05.575-EAST WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009, Zahl: 09 05.575-EAST WEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (Erst-BF), geb. XXXX, seine Ehegattin XXXX (Zweit-BF), geb. XXXX, sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Dritt-BF), geb. XXXX, und XXXX (Viert-BF), geb. XXXX, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen.Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (Erst-BF), geb. römisch 40 , seine Ehegattin römisch 40 (Zweit-BF), geb. römisch 40 , sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (Dritt-BF), geb. römisch 40 , und römisch 40 (Viert-BF), geb. römisch 40 , sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen.

1. Die BF reisten am 11.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1. Die BF reisten am 11.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 12.05.2009 gab der Erst-BF an, am 19.10.2008 mit dem Zug von Grosny über Moskau und Brest bis nach Terespol, Polen, gereist zu sein. Dort wäre er erkennungsdienstlich behandelt worden und hätte um Asyl angesucht. Er wäre jedoch nicht ins Lager gefahren, sondern hätte sich zwei bis drei Wochen bei einem Bekannten aufgehalten. Er hätte seine Familie vermisst und deshalb beschlossen, sich mit dieser in der Ukraine zu treffen. Er hätte Polen wieder verlassen und wäre nach Kiev gefahren, dort hätte er von November 2008 bis April 2009 bei einem weiteren Bekannten gewohnt. Am 07.05.2009 wäre seine Gattin mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Töchtern von Tschetschenien nach Kiev gekommen, am 09.05.2009 wären sie dann versteckt in einem LKW Richtung Österreich aufgebrochen, wo er und seine Familie am 11.05.2009 angekommen wären.

Als Fluchtgrund gab er an, dass bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden hätte. Er wäre zum Glück nicht da gewesen, die unbekannten Maskierten hätten aber nach ihm gesucht und nach seinem Aufenthalt gefragt. Aus diesem Grund hätte er Angst bekommen und sein Heimatland verlassen.

1.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gab die Zweit-BF an, sie wäre am 04.05.2009 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern (Dritt- und Viert-BF) von Grosny über Moskau nach Kiev gefahren, wo sie am 07.05.2009 ihren Mann getroffen hätte. Am 09.05.2009 wären sie dann versteckt auf der Ladefläche eines LKWs über ihr unbekannte Länder bis nach Österreich gefahren.

In ihrem Heimatland hätte sie in Angst um ihren Ehemann gelebt, sie wäre auch bedroht worden. Ihre Gründe für die Asylantragsstellung würden auch für ihre beiden minderjährigen Töchter gelten.

1.3.1. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Erst-BF bereits am 22.10.2008 in Lublin/Polen einen Asylantrag eingebracht hat. Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 14.05.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Dem Erst-BF wurde mit Schriftstück vom 14.05.2009, übernommen am 20.05.2009, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 14.05.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Die zuständige polnische Behörde stimmte einer Wiederaufnahme mit Schreiben vom 15.05.2009, eingelangt am 18.05.2009, gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu.1.3.1. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Erst-BF bereits am 22.10.2008 in Lublin/Polen einen Asylantrag eingebracht hat. Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 14.05.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Dem Erst-BF wurde mit Schriftstück vom 14.05.2009, übernommen am 20.05.2009, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 14.05.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Die zuständige polnische Behörde stimmte einer Wiederaufnahme mit Schreiben vom 15.05.2009, eingelangt am 18.05.2009, gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu.

1.3.2. Mit Schreiben vom 14.05.2009 richtete das Bundesasylamt Anfragen gemäß Art. 21 Dublin II-VO betreffend die Zweit- bis Viert-BF an die Slowakei, Polen sowie Tschechien. Mit Schriftstück vom selben Tag, von der Zweit-BF für sich und ihre minderjährigen Töchter übernommen am 18.05.2009, wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen mit der Slowakei, Polen sowie Tschechien im Sinne der Dublin II-VO führen würde und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3.2. Mit Schreiben vom 14.05.2009 richtete das Bundesasylamt Anfragen gemäß Artikel 21, Dublin II-VO betreffend die Zweit- bis Viert-BF an die Slowakei, Polen sowie Tschechien. Mit Schriftstück vom selben Tag, von der Zweit-BF für sich und ihre minderjährigen Töchter übernommen am 18.05.2009, wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen mit der Slowakei, Polen sowie Tschechien im Sinne der Dublin II-VO führen würde und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Während die Anfragen an Polen und die Slowakei negativ verliefen, teilte Tschechien dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 11.06.2009 mit, dass betreffend die Zweit- bis Viert-BF ein Visum, gültig von 01.05.2009 bis 08.05.2009, ausgestellt wurde.

1.4.1. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 17.06.2009, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters, gab der Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Seine Angaben, die er während der Erstbefragung bezüglich seiner Reiseroute und der Fluchtgründe gemacht hätte, würden der Wahrheit entsprechen. Er wäre in die Ukraine gereist, um seine Frau für die Weiterreise treffen zu können. Beweisen könne er dies jedoch nicht. Auf Vorhalt, dass seine Frau ein tschechisches Visum besessen hätte und deshalb legal einreisen hätte können, behauptete der Erst-BF, dass diese kein Visum gehabt hätte. Er bekräftigte seine Aussage, dass er samt seiner Familie direkt von der Ukraine nach Österreich gereist wäre. Nach Polen wolle er nicht zurück, er fürchte, dort auch verfolgt zu werden.

1.4.2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 17.06.2009, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters, gab die Zweit-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Sie selbst sei gesund, ihre älteste Tochter, die Dritt-BF, sei jedoch krank. Sie könne nicht gehen, essen oder sprechen. Die genaue Diagnose sei ihr unbekannt, sie würde sich aber seit dem ersten Lebensjahr nicht mehr bewegen können.

Sie sei nach muslimischem Ritus verheiratet, einen Pass zum Nachweis ihrer Identität könne sie jedoch nicht vorlegen. Dieser und auch die Geburtsurkunden ihrer Kinder seien verloren gegangen. Sie hätte niemals ein Visum für ein europäisches Land besessen, beantragt oder beantragen lassen. Nach Vorhalt des obgenannten tschechischen Visums gab die Zweit-BF an, davon nichts zu wissen. Sie hätte niemals ein Visum besessen.

Tschetschenien hätte sie verlassen, da maskierte Männer zu Hause vorbeigekommen wären und ihren Mann gesucht hätten. Sie hätte ihren Gatten telefonisch davon informiert und wäre zu ihren Eltern gegangen. Einen Monat später hätte sie erfahren, dass ihr Mann in Polen sei. In Polen oder Tschechien wäre sie jedoch niemals gewesen. Sie wolle gemeinsam mit ihrem Mann leben, wo, dass sei egal.

1.5.1. Mit Schreiben vom 22.06.2009 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Art. 8 Dublin II-VO betreffend die Zweit- bis Viert-BF an Polen. Mit Schriftstück vom selben Tag, von der Zweit-BF für sich und ihre minderjährigen Töchter übernommen am 23.06.2009, wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen mit Polen im Sinne der Dublin II-VO führen würde und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.5.1. Mit Schreiben vom 22.06.2009 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Artikel 8, Dublin II-VO betreffend die Zweit- bis Viert-BF an Polen. Mit Schriftstück vom selben Tag, von der Zweit-BF für sich und ihre minderjährigen Töchter übernommen am 23.06.2009, wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen mit Polen im Sinne der Dublin II-VO führen würde und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Mit Schreiben vom 20.07.2007 lehnte Polen die Aufnahme der Zweitbis Viert-BF gemäß Art. 8 Dublin II-VO ab. Den polnischen Behörden wäre weder eine Heiratsurkunde betreffend den Erst-BF und die Zweit-BF noch Geburtsurkunden der Dritt- und Viert-BF vorgelegt worden, darüber hinaus hätte der Erst-BF im Zuge seiner Asylantragsstellung in Polen am 22.10.2008 angegeben, ledig zu sein und keine Kinder zu haben.Mit Schreiben vom 20.07.2007 lehnte Polen die Aufnahme der Zweitbis Viert-BF gemäß Artikel 8, Dublin II-VO ab. Den polnischen Behörden wäre weder eine Heiratsurkunde betreffend den Erst-BF und die Zweit-BF noch Geburtsurkunden der Dritt- und Viert-BF vorgelegt worden, darüber hinaus hätte der Erst-BF im Zuge seiner Asylantragsstellung in Polen am 22.10.2008 angegeben, ledig zu sein und keine Kinder zu haben.

1.5.2. Mit Schreiben vom 23.07.2009 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO betreffend die Zweit- bis Viert-BF an Tschechien. Mit Schriftstück vom 23.07.2009, von der Zweit-BF für sich und ihre minderjährigen Töchter übernommen am selben Tag, wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen mit Tschechien im Sinne der Dublin II-VO führen würde und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Die zuständige tschechische Behörde stimmte einer Aufnahme der Zweit-BF und ihrer minderjährigen Kinder mit Schreiben vom 12.08.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO zu.1.5.2. Mit Schreiben vom 23.07.2009 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO betreffend die Zweit- bis Viert-BF an Tschechien. Mit Schriftstück vom 23.07.2009, von der Zweit-BF für sich und ihre minderjährigen Töchter übernommen am selben Tag, wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen mit Tschechien im Sinne der Dublin II-VO führen würde und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Die zuständige tschechische Behörde stimmte einer Aufnahme der Zweit-BF und ihrer minderjährigen Kinder mit Schreiben vom 12.08.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO zu.

1.6.1. Im Zuge einer zweiten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 17.08.2009, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und einer Rechtsberaterin, gab der Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Seine bisher getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. In Polen wäre er weder bedroht oder verfolgt worden. Er hätte sich am 07.05.2009 mit seiner Frau am Bahnhof von Minsk getroffen und wäre dann gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich gereist. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Asylantragsstellung in Polen behauptet hätte, ledig zu sein und keine Kinder zu haben, gab der Erst-BF an, dies damals nicht gesagt zu haben.

Nach Polen wolle er nicht zurück, es sei dort nicht sicher. Er hätte gehört, dass sich Personen tschetschenischer Sondereinheiten dort aufhalten würden.

1.6.2. Im Zuge einer zweiten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 17.08.2009, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und einer Rechtsberaterin, gab die Zweit-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Sie hätte keine Heiratsurkunde, sie wäre nur nach ihrer Tradition verheiratet worden. Auf Nachfrage, ein Visum für Tschechien besessen zu haben, gab die Zweit-BF zu, eines beantragt zu haben, aber keines bekommen zu haben. Ihr Vater hätte dies alles in die Hand genommen, er hätte versucht, eines in Moskau zu bekommen. Bis Mai 2009 hätten sie darauf gewartet, dann wäre ihnen gesagt worden, dass es kein Visum geben würde. Sie hätten dann erfahren, dass sie auch ohne Visum in der Ukraine die Weiterreise organisieren könnten. In Kiev hätte sie sich dann mit ihrem Mann getroffen. In Tschechien wäre sie noch nie gewesen, sie wolle auch nicht dorthin.

2.1. Mit Bescheid vom 03.09.2009, Zahl: 09 05.575-EAST WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Erst-BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Erst-BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.2.1. Mit Bescheid vom 03.09.2009, Zahl: 09 05.575-EAST WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Erst-BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Erst-BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

2.2. Mit Bescheiden vom 03.09.2009, Zahlen: 09 05.576-EAST WEST, 09 05.577-EAST WEST und 09 05.578-EAST WEST, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Zweit, Dritt- und Viert-BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Zweit- bis Viert-BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.2.2. Mit Bescheiden vom 03.09.2009, Zahlen: 09 05.576-EAST WEST, 09 05.577-EAST WEST und 09 05.578-EAST WEST, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Zweit, Dritt- und Viert-BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Zweit- bis Viert-BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.

2.3. Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zu den Personen der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben der BF, zur Lage in den Mitgliedstaaten Polen bzw. Tschechien, zu den polnischen bzw. tschechischen Asylverfahren, zum Refoulement-Schutz, der Schubhaftpraxis, zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung sowie zur Versorgung von Asylwerbern (einschließlich der medizinischen Versorgung) in Polen bzw. Tschechien.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass den BF betreffend ihrer vorgebrachten Reiseroute kein Glauben geschenkt würde. Es liege nahe, dass der Erst-BF Polen nicht verlassen, sondern dort auf seine Familie, welche legal mit einem tschechischen Visum in den Raum der EU eingereist wäre, gewartet hätte und dann gemeinsam mit seiner Frau und den Töchtern direkt von Polen nach Österreich gefahren wäre.

Betreffend das Familienleben wurde festgestellt, dass durch die Ausweisung des Erst-BF nach Polen und der der restlichen Familienmitglieder nach Tschechien nicht in unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familienlebens eingegriffen würde. So wäre es dem Erst-BF in Polen möglich, den dortigen Behörden nachzuweisen, dass er nach muslimischem Recht verheiratet wäre. Somit könnte auch Polen aufgrund der Dublinverordnung ein Ansuchen an Tschechien stellen und das gemeinsame Familienleben außerhalb Österreichs weitergeführt werden. Die bis dahin zeitliche Trennung des Erst-BF von seiner Familie würde bis zur Zusammenführung der Familie kein unzumutbares Hindernis darstellen. Um diese Rechtsansicht zu untermauern, führte das Bundesasylamt Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des EGMR an, die eine Ausweisung in unterschiedliche Herkunftsstaaten nicht als Eingriff in das Recht auf Familienleben qualifizierten, zumal der familiäre Kontakt grundsätzliche auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden könnte.Betreffend das Familienleben wurde festgestellt, dass durch die Ausweisung des Erst-BF nach Polen und der der restlichen Familienmitglieder nach Tschechien nicht in unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familienlebens eingegriffen würde. So wäre es dem Erst-BF in Polen möglich, den dortigen Behörden nachzuweisen, dass er nach muslimischem Recht verheiratet wäre. Somit könnte auch Polen aufgrund der Dublinverordnung ein Ansuchen an Tschechien stellen und das gemeinsame Familienleben außerhalb Österreichs weitergeführt werden. Die bis dahin zeitliche Trennung des Erst-BF von seiner Familie würde bis zur Zusammenführung der Familie kein unzumutbares Hindernis darstellen. Um diese Rechtsansicht zu untermauern, führte das Bundesasylamt Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des EGMR an, die eine Ausweisung in unterschiedliche Herkunftsstaaten nicht als Eingriff in das Recht auf Familienleben qualifizierten, zumal der familiäre Kontakt grundsätzliche auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden könnte.

3. Gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die BF mit Schreiben vom 18.09.2009, eingelangt bei der Erstbehörde per Fax am selben Tag, gleichlautende Beschwerden und beantragten,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

die Asylanträge für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen,

den Anträgen sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Beschwerdenbegründung monierten die BF die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere betreffend das Konsultationsverfahren. Durch die Ausweisung der Familienmitglieder in unterschiedliche Staaten der EU würde die Familie getrennt werden, dies würde dem 6. Erwägungsgrund der Dublin II-VO (Wahrung der Familieneinheit) widersprechen. Auch ein Urteil des VwGH aus dem Jahr 2007 würde darauf hinweisen, dass eine Trennung der Kernfamilie ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen würde. Die Dublin II-VO würde eine lex specialis zu Art. 8 EMRK darstellen, dies wäre in den Ausführungen des Bundesasylamtes nicht beachtet worden.In der Beschwerdenbegründung monierten die BF die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere betreffend das Konsultationsverfahren. Durch die Ausweisung der Familienmitglieder in unterschiedliche Staaten der EU würde die Familie getrennt werden, dies würde dem 6. Erwägungsgrund der Dublin II-VO (Wahrung der Familieneinheit) widersprechen. Auch ein Urteil des VwGH aus dem Jahr 2007 würde darauf hinweisen, dass eine Trennung der Kernfamilie ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen würde. Die Dublin II-VO würde eine lex specialis zu Artikel 8, EMRK darstellen, dies wäre in den Ausführungen des Bundesasylamtes nicht beachtet worden.

Die belangte Behörde hätte nach Art. 15 Dublin II-VO eine entsprechende Anfrage an den zuständigen Mitgliedsstaat stellen müssen, um eine Trennung der Familienangehörigen zu vermeiden. Dieser Artikel würde zutreffen, da es sich bei der Viert-BF um ein Neugeborenes handeln würde und die Dritt-BF durch eine Behinderung beeinträchtigt wäre. Beide Kinder würden Pflege und Aufmerksamkeit benötigen, was der Zweit-BF nicht alleine zumutbar wäre.Die belangte Behörde hätte nach Artikel 15, Dublin II-VO eine entsprechende Anfrage an den zuständigen Mitgliedsstaat stellen müssen, um eine Trennung der Familienangehörigen zu vermeiden. Dieser Artikel würde zutreffen, da es sich bei der Viert-BF um ein Neugeborenes handeln würde und die Dritt-BF durch eine Behinderung beeinträchtigt wäre. Beide Kinder würden Pflege und Aufmerksamkeit benötigen, was der Zweit-BF nicht alleine zumutbar wäre.

Weiters brachten die BF vor, dass die Zustimmung Tschechiens gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO nicht zulässig gewesen wäre, da in diesem Fall die Zweit- bis Viert-BF vor Ablauf des tschechischen Visums, also vor dem 08.05.2009, einreisen hätten müssen. Aufgrund der Angaben der BF und fehlender Eurodac-Treffer müsse jedoch angenommen werden, dass die Zweit-BF und ihre Töchter erst am 11.05.2009, also nach Ablauf des Visums, erstmalig im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufhältig gewesen wären und somit Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO nicht anwendbar sei.Weiters brachten die BF vor, dass die Zustimmung Tschechiens gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO nicht zulässig gewesen wäre, da in diesem Fall die Zweit- bis Viert-BF vor Ablauf des tschechischen Visums, also vor dem 08.05.2009, einreisen hätten müssen. Aufgrund der Angaben der BF und fehlender Eurodac-Treffer müsse jedoch angenommen werden, dass die Zweit-BF und ihre Töchter erst am 11.05.2009, also nach Ablauf des Visums, erstmalig im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufhältig gewesen wären und somit Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO nicht anwendbar sei.

4. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten am 23.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.

5. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, GZen: S11 408911-1/2009-2Z, S11 408912-1/2009-2Z, S11 408913-1/2009-2Z und S10 408914-1/2009-2Z, wurde den Beschwerden der BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,

der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,

sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,

die Mutter oder den Vormund.

Gemäß Art. 4 Abs. 5 der Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Art. 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.Gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikel 20, wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.

Art. 8 Dublin II-VO lautet:Artikel 8, Dublin II-VO lautet:

Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Art. 9 Dublin II-VO lautet:Artikel 9, Dublin II-VO lautet:

Abs. 1: Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.Absatz eins :, Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Abs. 2: Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.Absatz 2 :, Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

Abs. 3: Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:Absatz 3 :, Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

Abs. 4: Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Abs. 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.Absatz 4 :, Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absatz eins, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

Abs. 5: Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.Absatz 5 :, Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.

2.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

2.1.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt ist, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen ist und die Zuständigkeitserklärungen der zuständigen Mitgliedstaaten wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund keinen Bestand haben können.

Das Bundesasylamt führt zwar in der Beweiswürdigung aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Schilderung des Familienlebens durch den Erst-BF (Polen: ledig, keine Kinder; Österreich: nach muslimischem Recht verheiratet, zwei Kinder) seine Glaubwürdigkeit erschüttert worden sei, geht jedoch in Folge mehrmals davon aus, dass es sich bei der Zweit-BF um seine Ehegattin handeln würde. Die Erstbehörde nimmt somit an, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliegt, setzt sich jedoch daraufhin trotz entsprechender Bestimmungen der EMRK und der Dublin II-VO betreffend die Wahrung der Familieneinheit über diese Regelungen hinweg. So ist es keineswegs Grundintention der Dublin II-VO, dass das Ergebnis der Konsultationsverfahren eine Zuständigkeit verschiedener Mitgliedsstaaten für einzelne Familienmitglieder ergibt.Das Bundesasylamt führt zwar in der Beweiswürdigung aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Schilderung des Familienlebens durch den Erst-BF (Polen: ledig, keine Kinder; Österreich: nach muslimischem Recht verheiratet, zwei Kinder) seine Glaubwürdigkeit erschüttert worden sei, geht jedoch in Folge mehrmals davon aus, dass es sich bei der Zweit-BF um seine Ehegattin handeln würde. Die Erstbehörde nimmt somit an, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vorliegt, setzt sich jedoch daraufhin trotz entsprechender Bestimmungen der EMRK und der Dublin II-VO betreffend die Wahrung der Familieneinheit über diese Regelungen hinweg. So ist es keineswegs Grundintention der Dublin II-VO, dass das Ergebnis der Konsultationsverfahren eine Zuständigkeit verschiedener Mitgliedsstaaten für einzelne Familienmitglieder ergibt.

Zwar wurde zutreffenderweise bezüglich des Erst-BF allein die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO festgestellt, jedoch unter Außerachtlassung des Umstandes, dass der Erst-BF Teil einer Familie ist. Die negative Beantwortung der Anfrage gemäß Art. 8 Dublin II-VO allein rechtfertigt noch nicht das Vorgehen der Erstbehörde, eine Trennung der Familie durchzuführen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass bezüglich der Zweit-BF und ihrer Kinder die Anfrage nach Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO an Tschechien nicht zulässig erschien. So ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu folgen, dass aufgrund fehlender Nachweise nicht mit entsprechender Sicherheit angenommen werden kann, dass die Zweitbis Viert-BF tatsächlich vor Ablauf des tschechischen Visums, wie in der Dublin II-VO gefordert, eingereist sind und somit Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO anwendbar ist.Zwar wurde zutreffenderweise bezüglich des Erst-BF allein die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO festgestellt, jedoch unter Außerachtlassung des Umstandes, dass der Erst-BF Teil einer Familie ist. Die negative Beantwortung der Anfrage gemäß Artikel 8, Dublin II-VO allein rechtfertigt noch nicht das Vorgehen der Erstbehörde, eine Trennung der Familie durchzuführen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass bezüglich der Zweit-BF und ihrer Kinder die Anfrage nach Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO an Tschechien nicht zulässig erschien. So ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu folgen, dass aufgrund fehlender Nachweise nicht mit entsprechender Sicherheit angenommen werden kann, dass die Zweitbis Viert-BF tatsächlich vor Ablauf des tschechischen Visums, wie in der Dublin II-VO gefordert, eingereist sind und somit Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO anwendbar ist.

Versucht das Bundesasylamt seine Entscheidung unter Zuhilfenahme eines Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zu rechtfertigen, geht dies ins Leere, da dieses Erkenntnis, wie in den Beschwerden passend ausgeführt, die Rücküberstellung der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsländer, jedoch nicht in einen zuständigen Mitgliedsstaat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zum Inhalt hat. Zitiert die Erstbehörde eine Entscheidung des EGMR, der im Falle einer Trennung einer Familie die Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes durch gegenseitige Besuche für ausreichend hält, erscheint dies in diesem Zusammenhang sehr unpassend, insbesondere da z.B. ein Besuch seiner Familie durch den Erst-BF in Tschechien mit einer Ausreise aus seinem zuständigen Mitgliedsstaat Polen verbunden sein und so erst recht wieder den Bestimmungen der Dublin II-VO widersprechen würde.

Zusammengefasst verstößt somit die Entscheidung des Bundesasylamtes, den Erst-BF nach Polen und den Rest der Familie nach Tschechien auszuweisen, gegen den 6. Erwägungsgrund der Dublin II-VO, der die Wahrung der Familieneinheit zum Inhalt hat, und muss daher aus diesem Grund als nicht rechtmäßig angesehen werden.

2.1.2. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde ein ergänzendes Beweisverfahren durchzuführen und dabei zunächst, sollte es die Familieneigenschaft der BF bezweifeln, diese Frage durch entsprechende Nachforschungen zu klären haben. Sollte das Bundesasylamt auch dieses Mal zum Ergebnis kommen, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliegt, wird dies im weiteren Verfahrensgang entsprechend zu würdigen sein. Es erscheint dringend notwendig, gegebenenfalls nach einer genaueren Eruierung der Fluchtroute der BF, weitere Konsultationen unter Wahrung der Familieneinheit durchzuführen, um den für alle Familienmitglieder zuständigen Mitgliedstaat zu finden.2.1.2. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde ein ergänzendes Beweisverfahren durchzuführen und dabei zunächst, sollte es die Familieneigenschaft der BF bezweifeln, diese Frage durch entsprechende Nachforschungen zu klären haben. Sollte das Bundesasylamt auch dieses Mal zum Ergebnis kommen, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vorliegt, wird dies im weiteren Verfahrensgang entsprechend zu würdigen sein. Es erscheint dringend notwendig, gegebenenfalls nach einer genaueren Eruierung der Fluchtroute der BF, weitere Konsultationen unter Wahrung der Familieneinheit durchzuführen, um den für alle Familienmitglieder zuständigen Mitgliedstaat zu finden.

2.1.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.1.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründeten Entscheidungen (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) inhaltliche Entscheidungen zu treffen.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründeten Entscheidungen vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) inhaltliche Entscheidungen zu treffen.

Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

2.3. Zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide:2.3. Zu Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

2.3.2. Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. der Bescheide aufgrund der Missachtung des Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. der Bescheide ersatzlos zu beheben war. Darüberhinaus verstößt die Entscheidung der Erstbehörde, wie oben ausgeführt, gegen die Bestimmungen des Art. 8 EMRK und konnte allein aus diesem Grund Spruchpunkt II. der Bescheide keinen Bestand mehr haben.2.3.2. Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide aufgrund der Missachtung des Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide ersatzlos zu beheben war. Darüberhinaus verstößt die Entscheidung der Erstbehörde, wie oben ausgeführt, gegen die Bestimmungen des Artikel 8, EMRK und konnte allein aus diesem Grund Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide keinen Bestand mehr haben.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familieneinheit (ab 08.04.2008), Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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