Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C13 313.405-3/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2009, Zahl 09 05.756-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2009, Zahl 09 05.756-EAST OST, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und § 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und Paragraph 10, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 15.04.2009, eingebracht am 18.04.2005, unter dem Namen XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost am 30.05.2005 an, etwa im Jahr 2000 seien drei Männer gekommen und hätten in dem Straßenimbiss gegessen, den er betrieben habe. Nachdem er sie aufgefordert habe zu zahlen, hätten sie ihn geschlagen, ihn mit einem Messer am Hals und an der rechten Hand verletzt und ihm die linke Hand gebrochen. Später habe er erfahren, dass die Männer Terroristen gewesen seien. Die Polizei habe ihm dann vorgeworfen, er unterstütze die Terroristen, und seinen Unschuldsbeteuerungen nicht geglaubt. Er sei von der Polizei schikaniert, aber auch von den Terroristen bedroht worden, von diesen, weil sie ihn für einen Polizeiinformanten gehalten hätten. Bei einer Rückkehr fürchte er, von den Terroristen umgebracht zu werden. Er sei nicht in einen anderen Landesteil gegangen, weil ihn die Terroristen überall verfolgen würden, überdies sei er Analphabet und wisse nicht, wie er sich finanziell versorgen solle.1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 15.04.2009, eingebracht am 18.04.2005, unter dem Namen römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost am 30.05.2005 an, etwa im Jahr 2000 seien drei Männer gekommen und hätten in dem Straßenimbiss gegessen, den er betrieben habe. Nachdem er sie aufgefordert habe zu zahlen, hätten sie ihn geschlagen, ihn mit einem Messer am Hals und an der rechten Hand verletzt und ihm die linke Hand gebrochen. Später habe er erfahren, dass die Männer Terroristen gewesen seien. Die Polizei habe ihm dann vorgeworfen, er unterstütze die Terroristen, und seinen Unschuldsbeteuerungen nicht geglaubt. Er sei von der Polizei schikaniert, aber auch von den Terroristen bedroht worden, von diesen, weil sie ihn für einen Polizeiinformanten gehalten hätten. Bei einer Rückkehr fürchte er, von den Terroristen umgebracht zu werden. Er sei nicht in einen anderen Landesteil gegangen, weil ihn die Terroristen überall verfolgen würden, überdies sei er Analphabet und wisse nicht, wie er sich finanziell versorgen solle.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 02.05.2006 gab der BF an, er habe bis zu seinem 18. Lebensjahr bei seinen Eltern in XXXX und danach in XXXX - XXXX von XXXX entfernt - bei seinem Onkel gelebt. Zu seinem Onkel sei er gezogen, weil er, als er noch bei den Eltern gewohnt habe, ein Café in XXXXbetrieben habe, es aber immer wieder zu Problemen mit einer Räuberbande gekommen sei. Damals sei er 25 Jahre alt gewesen. Er machte dann unterschiedliche Angaben zu seinen Wohnorten - einmal, er habe nur in XXXX und in XXXX gelebt, danach, er sei vier Jahre in Amritsar gewesen - und zu den Übergriffen einer Bande in seinem Teelokal (in XXXX), das er nur zwei Jahre lang betrieben habe. Sein Onkel habe ihn dann von Amritsar geholt und ins Ausland geschickt. Er habe ihm gesagt, er solle gehen, wohin er wolle, und er habe ins Ausland gehen wollen.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 02.05.2006 gab der BF an, er habe bis zu seinem 18. Lebensjahr bei seinen Eltern in römisch 40 und danach in römisch 40 - römisch 40 von römisch 40 entfernt - bei seinem Onkel gelebt. Zu seinem Onkel sei er gezogen, weil er, als er noch bei den Eltern gewohnt habe, ein Café in XXXXbetrieben habe, es aber immer wieder zu Problemen mit einer Räuberbande gekommen sei. Damals sei er 25 Jahre alt gewesen. Er machte dann unterschiedliche Angaben zu seinen Wohnorten - einmal, er habe nur in römisch 40 und in römisch 40 gelebt, danach, er sei vier Jahre in Amritsar gewesen - und zu den Übergriffen einer Bande in seinem Teelokal (in römisch 40 ), das er nur zwei Jahre lang betrieben habe. Sein Onkel habe ihn dann von Amritsar geholt und ins Ausland geschickt. Er habe ihm gesagt, er solle gehen, wohin er wolle, und er habe ins Ausland gehen wollen.
1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 05 05.486-BAW, vom 21.06.2007, wurde dem BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge AsylG 1997) der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 AsylG 1997 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der BF habe das Vorliegen asylrechtsrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen können.1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 05 05.486-BAW, vom 21.06.2007, wurde dem BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge AsylG 1997) der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 1997 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der BF habe das Vorliegen asylrechtsrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen können.
1.1.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 30.05.2008, GZ: 313.405-1/2E-X/47/07 abgewiesen, der Bescheid erwuchs mit 03.06.2008 in Rechtskraft.
Der UBAS führte in seiner Bescheidbegründung aus, dass der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die Polizei und durch Terroristen bzw. - bei seiner zweiten Einvernahme - durch eine Bande, nicht habe glaubhaft machen können. Die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl lägen daher nicht vor. Auch die Ausweisung sei rechtmäßig ausgesprochen worden.
1.1.4. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss des VwGH vom 19.09.2009 abgelehnt.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Seit 17.12.2008 hatte der BF Aufträge der Fremdenpolizeibehörden gemäß § 77 Fremdenpolizeigesetz ("Gelinderes Mittel" anstelle Schubhaft) zu erfüllen. Aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung der Asylbehörden war für 14.05.2009 die Abschiebung des BF nach Indien geplant, seine Identität stand aufgrund eines für die Abschiebung nötigen, von der indischen Botschaft ausgestellten Heimreisezertifikates fest. Am 13.05.2009 wurde der BF zur Durchführung der Abschiebung festgenommen, seine Effekten wurden von der Adresse XXXX geholt. Der BF verständigte seinen Rechtsbeistand und stellte am 14.05.2009 im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).1.2.1. Seit 17.12.2008 hatte der BF Aufträge der Fremdenpolizeibehörden gemäß Paragraph 77, Fremdenpolizeigesetz ("Gelinderes Mittel" anstelle Schubhaft) zu erfüllen. Aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung der Asylbehörden war für 14.05.2009 die Abschiebung des BF nach Indien geplant, seine Identität stand aufgrund eines für die Abschiebung nötigen, von der indischen Botschaft ausgestellten Heimreisezertifikates fest. Am 13.05.2009 wurde der BF zur Durchführung der Abschiebung festgenommen, seine Effekten wurden von der Adresse römisch 40 geholt. Der BF verständigte seinen Rechtsbeistand und stellte am 14.05.2009 im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).
1.2.2. In seiner Erstbefragung am 15.05.2009 beim Landespolizeikommando für Wien, PAZ Hernalser Gürtel, gab der BF noch unter seinem Namen XXXXim Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi Folgendes an:
Er bestätige seine persönlichen Daten, stamme aus XXXXimXXXX, Punjab, sei Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh, ledig und Analphabet. Er habe sechs Jahre Grundschule absolviert, entstamme einer sehr armen Familie, hätte sich auf das Geldverdienen statt auf das Lernen konzentrieren müssen und sei in Indien Landwirt gewesen. In Österreich sei er Reklamezettelverteiler.
Er habe Österreich nicht verlassen und sei seit seiner Ausreise nicht mehr in Indien gewesen. Bis heute hätte er sich über Auftrag der Fremdenpolizei täglich bei der Polizei melden müssen. Er lebe von Gelegenheitsarbeiten.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Er müsse in Indien seine Eltern erhalten. Seine Eltern seien sehr alt und sein Vater sei nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt. Wenn er nach Indien zurückkehren müsste, würden seine Eltern verhungern, da er in seiner Heimat keine Verdienstmöglichkeiten habe. Dazu komme noch, dass im Jahr 2008 sein Bruder von Terroristen getötet worden sei. Er sei Besitzer eines Hotels gewesen und sei getötet worden, weil er die Terroristen nicht bei sich hätte aufnehmen wollen. Staatliche Sanktionen drohten ihm nicht.
Der BF gab weiters an, dass er diesen Asylantrag jetzt stelle, um seine bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Dies hätte ihm auch sein Anwalt geraten. Der BF äußerte während der Befragung immer wieder die Absicht, in Österreich zu bleiben und nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen.
Der BF wurde aus der Haft entlassen.
1.2.3. Das Bundesasylamt ersuchte die Polizei um Zustellung eines Ladungsbescheides vom 19.05.2009 für eine Einvernahme des BF unter dem NamenXXXX am 28.05.2009 im Asylverfahren an seiner Meldeadresse
XXXX.römisch 40 .
1.2.4. Nach dem im Akt befindlichen Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung, Polizeikommissariat Landstraße vom XXXX, konnte an oben genannter Adresse am 25.05.2009 keine Person mit dem (in Punkt 1.2.3. dieses Erkenntnisses) genannten Namen angetroffen werden. Nach Auskunft der zuständigen Hausverwaltung bestehe an dieser Adresse mit dem BF kein aufrechter Mietvertrag, er sei dort nicht aufhältig oder wohnhaft. Die Magistratsabteilung 62 wurde um Abmeldung des BF von dieser Adresse ersucht. Ein im Akt befindlicher Auszug aus einer ZMR-Gesamtdatenanzeige des BMI nennt den BF XXXX.1.2.4. Nach dem im Akt befindlichen Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung, Polizeikommissariat Landstraße vom römisch 40 , konnte an oben genannter Adresse am 25.05.2009 keine Person mit dem (in Punkt 1.2.3. dieses Erkenntnisses) genannten Namen angetroffen werden. Nach Auskunft der zuständigen Hausverwaltung bestehe an dieser Adresse mit dem BF kein aufrechter Mietvertrag, er sei dort nicht aufhältig oder wohnhaft. Die Magistratsabteilung 62 wurde um Abmeldung des BF von dieser Adresse ersucht. Ein im Akt befindlicher Auszug aus einer ZMR-Gesamtdatenanzeige des BMI nennt den BF römisch 40 .
1.2.5. Da der BF seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht nachgekommen war und er (jedenfalls seit seiner Abmeldung am 29.05.2009) unbekannten Aufenthaltes war, erließ die Erstbehörde mit Aktenvermerk vom 29.05.2009 einen Festnahmeauftrag betreffend den BF gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Die Zustellung der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (über die beabsichtige Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz) erfolgte demgemäß durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Zustellgesetz.1.2.5. Da der BF seinen Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht nachgekommen war und er (jedenfalls seit seiner Abmeldung am 29.05.2009) unbekannten Aufenthaltes war, erließ die Erstbehörde mit Aktenvermerk vom 29.05.2009 einen Festnahmeauftrag betreffend den BF gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Die Zustellung der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (über die beabsichtige Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz) erfolgte demgemäß durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Zustellgesetz.
1.2.6. Am 17.08.2009 wurde durch die Polizei über Ersuchen des Bundesasylamtes dem BF ein Ladungsbescheid vom selben Tag zu seiner Einvernahme im Asylverfahren am 16.09.2009, korrigiert auf 22.09.2009, ausgefolgt. Der BF gab an, derzeit in XXXX aufhältig zu sein.1.2.6. Am 17.08.2009 wurde durch die Polizei über Ersuchen des Bundesasylamtes dem BF ein Ladungsbescheid vom selben Tag zu seiner Einvernahme im Asylverfahren am 16.09.2009, korrigiert auf 22.09.2009, ausgefolgt. Der BF gab an, derzeit in römisch 40 aufhältig zu sein.
1.2.7. Bei seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 22.09.2009 bei der EAST Ost im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:
Er sei von (Rechtsanwalt) Mag. Auner vertreten, hätte ihn aber nicht erreichen können. Auf Vorhalt der in Punkt 1.2.5 angeführten Verfahrensanordnung (Mitteilung über die beabsichtige Zurück- und Ausweisung) gab der BF an:
"Ja, ich bin darüber in Kenntnis, ich weiß es. Ich habe den Asylantrag gestellt, um nicht nach Indien abgeschoben zu werden. Ich habe bereits bei der Erstbefragung alles angegeben. Meine Gründe im ersten Asylverfahren halte ich nach wie vor aufrecht. (Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Indien entgegen?) Ich habe bereits alles in meinem ersten Verfahren angegeben. Neue Gründe habe ich nicht. Meine Probleme sind immer noch aufrecht. Weiters kann ich in meiner Heimat nichts verdienen und könnte daher meine Eltern nicht unterstützen."
Der Rechtsberater stellt keine Fragen oder Anträge.
Als Name des BF wurde in der Niederschrift XXXX angeführt. Die eigenhändige Unterschrift des BF unter diese Niederschrift lautet aber eindeutig auf XXXX.Als Name des BF wurde in der Niederschrift römisch 40 angeführt. Die eigenhändige Unterschrift des BF unter diese Niederschrift lautet aber eindeutig auf römisch 40 .
1.2.8. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 24.09.2009, Zahl: 09 05.756-EAST OST, übernommen vom BF, der im Bescheid (erstmals) unrichtig unter dem NamenXXXX angeführt wird, am 25.09.2009 und von seinem Vertreter am 24.09.2009, den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2009 (im Spruch dieses Bescheides irrtümlich mit "20099" angeführt) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.1.2.8. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 24.09.2009, Zahl: 09 05.756-EAST OST, übernommen vom BF, der im Bescheid (erstmals) unrichtig unter dem NamenXXXX angeführt wird, am 25.09.2009 und von seinem Vertreter am 24.09.2009, den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2009 (im Spruch dieses Bescheides irrtümlich mit "20099" angeführt) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Identität des BF aufgrund des von seiner Heimatbehörde ausgestellten Heimreisezertifikates feststehe. Der BF hätte selbst angegeben, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch immer bestünden und aufrecht wären. Ergänzend hätte er vorgebracht, dass er in seiner Heimat keine Verdienstmöglichkeit hätte und deshalb auch seine Eltern nicht unterstützen könnte. Er hätte selbst angegeben, dass er gegenständlichen Antrag lediglich gestellt hätte, um eine geplante Abschiebung zu verhindern.
1.2.9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 30.09.2009, bei der Erstbehörde per Telefax eingelangt am 05.10.2009, das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten und beantragt wurde,
der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben; in eventu
der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und der Erstbehörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen;
auszusprechen, dass eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien unzulässig ist;
eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Vorladung des BF anzuberaumen.
In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF dargelegt hätte, "dass dieser in seinem Heimatland die Probleme hätte, welche er bereits dargelegt hätte, zudem könnte er ein Fortkommen (in Indien ...) nicht finden", zumal er auch von seiner Familie keine Unterstützung könnte. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde hätte der BF "tatsächlich offenkundig neue Tatsachen" vorgebracht bzw. auch Beweise vorgelegt, "welche bescheinigen, dass dieser Widrigkeiten gegen Leib und Leben in seinem Heimatland erfahren würde".
...
"Betreffend dem Beschwerdeführer wird angegeben, dass seiner Ansicht nach, sehr wohl neue Tatsachen vorliegen, welche eine Rückkehr in sein Heimatland unmöglich machen" (Schreibfehler zitiert).
Welche Tatsachen dies wären, wird in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt.
Die belangte Behörde würde sich in lediglichen Mutmaßungen zu Ungunsten des BF ergehen und gehe nicht auf sein individuelles Vorbringen ein, bzw. sei er nicht im Sinne der seitens der Behörde bestehenden Manuduktionspflicht hinreichend über die Notwendigkeit der Vorlage allfällig neuer Beweismittel belehrt worden.
1.2.10. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakten langte am 13.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.2.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen.1.2.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen.
1.3. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt des Bundesasylamtes
Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Erstverfahren
Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des Bundesasylamtes betreffend Indien
Der BF hat keine Beweismittel vorgelegt.
1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.4.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh und ledig. Dass der erste Vorname des BF im Verfahren von der Erstbehörde mehrfach falsch (durch Vertauschung von Buchstaben: XXXX,XXXX, XXXX) genannt wurde - sogar im angefochtenen Bescheid - bewirkt keine erhebliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Identität des BF eindeutig nachvollziehbar ist und er durch diese Fehler in keinen Rechten verletzt worden ist. Dies gilt im übrigen auch für das im Spruch des Bescheides falsch mit 14.05.20099 angeführte Datum des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, da es sich dabei ganz offensichtlich um einen Schreibfehler handelt und das richtige Datum 14.05.2009 auch in der fremdsprachigen Übersetzung des Spruches und im Begründungstext des Bescheides angeführt wird.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh und ledig. Dass der erste Vorname des BF im Verfahren von der Erstbehörde mehrfach falsch (durch Vertauschung von Buchstaben: römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 ) genannt wurde - sogar im angefochtenen Bescheid - bewirkt keine erhebliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Identität des BF eindeutig nachvollziehbar ist und er durch diese Fehler in keinen Rechten verletzt worden ist. Dies gilt im übrigen auch für das im Spruch des Bescheides falsch mit 14.05.20099 angeführte Datum des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, da es sich dabei ganz offensichtlich um einen Schreibfehler handelt und das richtige Datum 14.05.2009 auch in der fremdsprachigen Übersetzung des Spruches und im Begründungstext des Bescheides angeführt wird.
Die Identität des BF steht durch ein von seiner Heimatbehörde ausgestelltes Heimreisezertifikat fest.
Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
1.4.2. Seit dem seit 03.06.2008 rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Bescheid des UBAS vom 30.05.2008, GZ: 313.405-1/2E-X/47/07, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. Die Behandlung einer Beschwerde an den VwGH wurde von diesem mit Beschluss vom 19.09.2008, abgelehnt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da der gegenständliche Asylantrag am 14.05.2009 gestellt, jedoch nicht zum Verfahren zugelassen wurde, - zumal dieser gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde - ist er nunmehr nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Richters über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da der gegenständliche Asylantrag am 14.05.2009 gestellt, jedoch nicht zum Verfahren zugelassen wurde, - zumal dieser gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde - ist er nunmehr nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Richters über die vorliegende Beschwerde ergibt.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.2.2. Zur Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2.2.2. Zur Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Erkenntnis des UBAS vom 30.05.2008 vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.
Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass die von ihm im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Zudem müsse er seine Eltern unterstützen und könne dies nicht in seinem Herkunftsstaat, weil er dort keine Verdienstmöglichkeiten hätte.
Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid die vom BF im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe zwar nicht dezidiert angeführt. Wie der BF aber selbst angegeben hat, geht es im vorliegenden Verfahren um keinen neuen Sachverhalt, sondern um einen schon vor Ende des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens, ja sogar vor seiner Ausreise nach Österreich verwirklichten Sachverhalt. Das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiären Schutz) gerichtet. Den vom BF in der Erstbefragung am 15.05.2009 angegebenen angeblich neu hinzugekommenen Grund, dass sein Bruder von Terroristen getötet worden sei, hat der BF in seiner Einvernahme nicht mehr erwähnt und erscheint daher - ohne jeden Beleg, ohne jedes Detail und völlig unsubstantiiert vorgebracht, vollkommen unglaubwürdig. Auch in der Beschwerde ist diese Angabe nicht wiederholt worden.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der BF seine Eltern nur aus dem Ausland unterstützen könnte, zumal er im erwerbsfähigen Alter ist und auch in seinem Herkunftsstaat jedenfalls zumindest mit Gelegenheitsarbeiten Verdienstquellen finden könnte.
Wie die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, ist das Vorbringen des BF daher unsubstantiiert, in mehreren Punkten unplausibel und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubwürdig, und hat daher keinen glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt.
Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 15.04.2005 nicht verändert, und liegt seinem neuerlichen Asylantrag de facto derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.
Das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen, zumal es lediglich Behauptungen ohne Substrat aufstellt und in keiner Weise ein asylrelevantes Vorbringen des BF konkret anspricht oder auch belegt.
Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Ausweisung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorläge, wofür auch die freimütigen Angaben des BF dazu und sein Verhalten insgesamt im Verfahren sprechen.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.
2.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):2.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK) darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 (Fassung des § 10 vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (Fassung des Paragraph 10, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 24.09.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt II. nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 geführt.Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 24.09.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, geführt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit April 2005 im Bundesgebiet aufhält, illegal eingereist ist, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der BF, der sich länger als drei, aber noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält, inzwischen so stark integriert ist, dass seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde. Da der BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, diese alle nach seinen Angaben in Indien leben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste und er trotz seines längeren Aufenthaltes kaum Deutsch kann, sowie eine soziale Integration - vom allfälligen Freundeskreis abgesehen - nicht zu erkennen war, da er keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen und der derzeit bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt, zumal dem BF bereits mehrere Entscheidungen österreichischer Behörden zu seinem Anliegen zugegangen sind und er den darin ausgesprochenen Rechtsfolgen wiederholt nicht entsprochen hat. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land insbesondere aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Indien wieder Fuß zu fassen.
Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind vom BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind vom BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
30.11.2009