Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B7 230.595-3/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Mazedonien, vom 18.09.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, Zahl: 04 06.320-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mazedonien, vom 18.09.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, Zahl: 04 06.320-BAL, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde des XXXX wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) bringt vor, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zufolge am 17.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 18.10.2001 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2002, AZ: 01 24.041-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). (Lediglich) gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde fristgerecht Berufung erhoben.Am 18.10.2001 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2002, AZ: 01 24.041-BAL, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). (Lediglich) gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Am 28.07.2002 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX (protokolliert zur Zahl: B7 230.597-3/2008 des Asylgerichtshofes) gemeinsam mit den minderjährigen Töchtern, XXXX (protokolliert zur Zahl: B7 230.598-3/2008 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zu Zahl: B7 230.599-3/2008 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie ihre Kinder - am 29.07.2002 einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers (Ehegatte bzw. Vater). Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.07.2002 wurden diese Asylerstreckungsanträge gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben.Am 28.07.2002 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B7 230.597-3/2008 des Asylgerichtshofes) gemeinsam mit den minderjährigen Töchtern, römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B7 230.598-3/2008 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B7 230.599-3/2008 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie ihre Kinder - am 29.07.2002 einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers (Ehegatte bzw. Vater). Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.07.2002 wurden diese Asylerstreckungsanträge gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Am XXXX wurde in Österreich die gemeinsame Tochter XXXX (protokolliert zu Zahl B7 260.934-2/2008 des Asylgerichtshofes) geboren. Für sie wurde am 27.10.2003 ein Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag des Beschwerdeführers (ihres Vaters) gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003, zugestellt am 13.11.2003, ebenfalls § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs - mangels Erhebung einer Berufung - am 28.11.2003 in Rechtskraft.Am römisch 40 wurde in Österreich die gemeinsame Tochter römisch 40 (protokolliert zu Zahl B7 260.934-2/2008 des Asylgerichtshofes) geboren. Für sie wurde am 27.10.2003 ein Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag des Beschwerdeführers (ihres Vaters) gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003, zugestellt am 13.11.2003, ebenfalls Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs - mangels Erhebung einer Berufung - am 28.11.2003 in Rechtskraft.
Die seitens des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.07.2002, AZ: 01 24.041-BAL, erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.12.2003, Zahl: 230.595/0-III/09/02, abgewiesen. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs mit Zustellung am 30.12.2003 in Rechtskraft.Die seitens des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 28.07.2002, AZ: 01 24.041-BAL, erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.12.2003, Zahl: 230.595/0-III/09/02, abgewiesen. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs mit Zustellung am 30.12.2003 in Rechtskraft.
Auch die seitens der Ehegattin und der zwei minderjährigen Töchter, XXXX, erhobenen Berufungen gegen die sie betreffenden erstinstanzlichen Bescheide vom 29.07.2002 wurden durch den Unabhängigen Bundesasylasenat mit Bescheiden vom 29.12.2003 gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen. Diese Bescheide erwuchsen mit Zustellung am 05.01.2004 in Rechtskraft.Auch die seitens der Ehegattin und der zwei minderjährigen Töchter, römisch 40 , erhobenen Berufungen gegen die sie betreffenden erstinstanzlichen Bescheide vom 29.07.2002 wurden durch den Unabhängigen Bundesasylasenat mit Bescheiden vom 29.12.2003 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen. Diese Bescheide erwuchsen mit Zustellung am 05.01.2004 in Rechtskraft.
Am 24.02.2004 stellte nunmehr die Ehegattin des Beschwerdeführers einen Asylantrag sowie die Töchter, XXXX, einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag ihrer Mutter.Am 24.02.2004 stellte nunmehr die Ehegattin des Beschwerdeführers einen Asylantrag sowie die Töchter, römisch 40 , einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag ihrer Mutter.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der originäre Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.02.2004 gemäß § 7 Asyl 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nach Mazedonien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der originäre Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.02.2004 gemäß Paragraph 7, Asyl 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nach Mazedonien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Auch die Asylerstreckungsanträge der Kinder XXXX vom 24.02.2004 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.03.2004 gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und wurden diese Bescheide ebenfalls fristgerecht angefochten.Auch die Asylerstreckungsanträge der Kinder römisch 40 vom 24.02.2004 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.03.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen und wurden diese Bescheide ebenfalls fristgerecht angefochten.
Am 01.04.2004 stellten auch der Beschwerdeführer selbst und seine minderjährige Tochter XXXX Anträge auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich der Ehefrau bzw. Mutter aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.04.2005 wurden auch diese Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers und seiner Tochter XXXX gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und wurde auch gegen diese Bescheide fristgerecht Berufung erhoben.Am 01.04.2004 stellten auch der Beschwerdeführer selbst und seine minderjährige Tochter römisch 40 Anträge auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich der Ehefrau bzw. Mutter aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.04.2005 wurden auch diese Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers und seiner Tochter römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen und wurde auch gegen diese Bescheide fristgerecht Berufung erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.06.2007,
Zahl: 230.597/1/2E-III/09/04, wurde der die Ehegattin betreffende
Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004, AZ: 04 03.128-BAL, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid ohne Durchführung einer Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers erlassen habe. Zur Prüfung des Asylantrages hätte es jedoch jedenfalls einer Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers zu ihrem Asylantrag bedurft, sodass die Voraussetzung der - zu einer kassatorischen Entscheidung berechtigenden - Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfüllt sei.Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004, AZ: 04 03.128-BAL, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid ohne Durchführung einer Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers erlassen habe. Zur Prüfung des Asylantrages hätte es jedoch jedenfalls einer Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers zu ihrem Asylantrag bedurft, sodass die Voraussetzung der - zu einer kassatorischen Entscheidung berechtigenden - Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfüllt sei.
In der Folge wurden auch die den Beschwerdeführer und die minderjährigen Kinder, XXXX, betreffenden erstinstanzlichen, die Asylerstreckungsanträge abweisenden Bescheide - da diese durch die Behebung des Hauptantrages die Grundlage verloren hatten - mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2007 ersatzlos behoben.In der Folge wurden auch die den Beschwerdeführer und die minderjährigen Kinder, römisch 40 , betreffenden erstinstanzlichen, die Asylerstreckungsanträge abweisenden Bescheide - da diese durch die Behebung des Hauptantrages die Grundlage verloren hatten - mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2007 ersatzlos behoben.
Am 14.08.2007 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Befragt danach, ob der Beschwerdeführer den - am 01.04.2004 - gestellten Asylerstreckungsantrag aufrecht halte und auf einen eigenen Asylantrag verzichte, gab der Beschwerdeführer an, er bleibe "bei seinem Erstreckungsantrag auf seine Frau ".
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 04.09.2007, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.02.2004 abermals gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 04.09.2007, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.02.2004 abermals gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, AZ: 04 06 320-BAL, wurde allerdings auch der "Asylantrag" des Beschwerdeführers vom 01.04.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, weiters festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, AZ: 04 06 320-BAL, wurde allerdings auch der "Asylantrag" des Beschwerdeführers vom 01.04.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, weiters festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 18.09.2007 fristgerecht eingebrachte Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]).Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 18.09.2007 fristgerecht eingebrachte Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]).
Auch die als Asylanträge bezeichneten Asylerstreckungsanträge der minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers, XXXX, wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen und wurde gegen diese Bescheide ebenso fristgerecht Berufung (in der Folge ebenfalls als Beschwerden bezeichnet) erhoben.Auch die als Asylanträge bezeichneten Asylerstreckungsanträge der minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, 8, Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen und wurde gegen diese Bescheide ebenso fristgerecht Berufung (in der Folge ebenfalls als Beschwerden bezeichnet) erhoben.
Am XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, XXXX (protokolliert zu Zahl: B7 318.794-1/2008 des Asylgerichtshofes) geboren. Für ihn wurde am 28.01.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug "auf den Herkunftsstaat" nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Mit Schreiben vom 08.04.2008 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben.Am römisch 40 wurde in Österreich der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B7 318.794-1/2008 des Asylgerichtshofes) geboren. Für ihn wurde am 28.01.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug "auf den Herkunftsstaat" nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Mit Schreiben vom 08.04.2008 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 18.09.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, AZ: 04 06.320-BAL, erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Der vorliegende Asylerstreckungsantrag wurde vor dem 30.04.2004 gestellt, das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Der vorliegende Asylerstreckungsantrag wurde vor dem 30.04.2004 gestellt, das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 leg. cit. gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge als Asylanträge, wenn der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird und der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzicht hat.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 leg. cit. gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge als Asylanträge, wenn der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird und der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzicht hat.
Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. Es muss daher genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd § 3 AsylG 1997 oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG 1997 handelt.Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. Es muss daher genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd Paragraph 3, AsylG 1997 oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG 1997 handelt.
Im vorliegenden Fall stellte die Ehegattin des Beschwerdeführers am 24.02.2004 einen Asylantrag, der Beschwerdeführer am 01.04.2004 den gegenständlichen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf das Asylverfahren seiner Ehefrau. Das Bundesasylamt entschied allerdings im gegenständlichen Fall über einen vom Beschwerdeführer gar nicht gestellten "Asylantrag", dies verbunden mit einer Refoulement-Entscheidung und darüber hinaus verbunden mit dem Ausspruch einer Ausweisung.
Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang allerdings der bereits erwähnte Umstand, dass das Bundesasylamt ursprünglich die verfahrensgegenständlichen Asylerstreckungsanträge der Kinder XXXX vom 24.02.2004 mit Bescheiden vom 11.03.2004 gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 sowie die Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers und des Kindes XXXX vom 01.04.2004 mit Bescheiden vom 29.04.2005 ebenfalls gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 - vor Behebung dieser Bescheide durch Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2007, weil diese erstinstanzlichen Bescheide durch die Behebung des Hauptantrages die Grundlage verloren hatten - abgewiesen hatte und sohin durchaus in Kenntnis über den eigentlichen Verfahrensgegenstand, nämlich die Entscheidung über einen Asylerstreckungsantrag, war.Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang allerdings der bereits erwähnte Umstand, dass das Bundesasylamt ursprünglich die verfahrensgegenständlichen Asylerstreckungsanträge der Kinder römisch 40 vom 24.02.2004 mit Bescheiden vom 11.03.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 sowie die Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers und des Kindes römisch 40 vom 01.04.2004 mit Bescheiden vom 29.04.2005 ebenfalls gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 - vor Behebung dieser Bescheide durch Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2007, weil diese erstinstanzlichen Bescheide durch die Behebung des Hauptantrages die Grundlage verloren hatten - abgewiesen hatte und sohin durchaus in Kenntnis über den eigentlichen Verfahrensgegenstand, nämlich die Entscheidung über einen Asylerstreckungsantrag, war.
Zunächst ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 14.08.2007 auf diesbezügliche Nachfrage ausdrücklich angab, seinen Asylerstreckungsantrag aufrecht zu halten und er somit auf eine eigene Asylantragstellung verzichtet hat.
Abgesehen davon nun, dass eine solche - vom Bundesasylamt vorgenommene - Umdeutung bzw. Umwandlung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag im gegenständlichen Fall ohnedies nicht vom Willen und von der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers gedeckt war, ist in der gegebenen Fallkonstellation eine Umwandlung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag auch gar nicht zulässig, weil im Falle einer Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997 eine Umdeutung von Erstreckungsanträgen in (eigene) Asylanträge nämlich - anders als bei der Zurückweisung als unzulässig oder bei der Abweisung als offensichtlich unbegründet - in § 11 Abs. 2 AsylG nicht vorgesehen ist.Abgesehen davon nun, dass eine solche - vom Bundesasylamt vorgenommene - Umdeutung bzw. Umwandlung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag im gegenständlichen Fall ohnedies nicht vom Willen und von der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers gedeckt war, ist in der gegebenen Fallkonstellation eine Umwandlung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag auch gar nicht zulässig, weil im Falle einer Abweisung eines Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 eine Umdeutung von Erstreckungsanträgen in (eigene) Asylanträge nämlich - anders als bei der Zurückweisung als unzulässig oder bei der Abweisung als offensichtlich unbegründet - in Paragraph 11, Absatz 2, AsylG nicht vorgesehen ist.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darin allerdings keine unsachliche Benachteiligung solcher Erstreckungswerber zu erblicken, zumal es Erstreckungswerbern im Falle der Abweisung des (Haupt-)Asylantrages gemäß § 7 AsylG freisteht, parallel zu ihren Erstreckungsverfahren jederzeit selbst Asylanträge zu stellen. Im Falle der Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet haben sich Erstreckungswerber hingegen sofort zu entscheiden, ob sie die Umdeutung der Erstreckungsantrages in einen Asylantrag akzeptieren sollen, was nur Erfolg verspricht, wenn sie umgehend eigene Asylgründe geltend machen können, oder ob sie auf die Umdeutung verzichten sollen, womit gemäß § 11 Abs. 2 AsylG eine Antragssperre für eigene Asylanträge verbunden ist (VwGH 03.05.2000, 99/01/0138; 07.09.2000, 2000/01/0152). Bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Umdeutung eines Erstreckungsantrages in einen Asylantrag im Falle einer Zurückweisung oder Abweisung des Antrages als offensichtlich unbegründet vgl. u.a. VwGH 04.09.2008. 2008/01/0926; 22.07.2004, 2004/20/0132; 27.01.2000, 98/20/0581.Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darin allerdings keine unsachliche Benachteiligung solcher Erstreckungswerber zu erblicken, zumal es Erstreckungswerbern im Falle der Abweisung des (Haupt-)Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG freisteht, parallel zu ihren Erstreckungsverfahren jederzeit selbst Asylanträge zu stellen. Im Falle der Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet haben sich Erstreckungswerber hingegen sofort zu entscheiden, ob sie die Umdeutung der Erstreckungsantrages in einen Asylantrag akzeptieren sollen, was nur Erfolg verspricht, wenn sie umgehend eigene Asylgründe geltend machen können, oder ob sie auf die Umdeutung verzichten sollen, womit gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG eine Antragssperre für eigene Asylanträge verbunden ist (VwGH 03.05.2000, 99/01/0138; 07.09.2000, 2000/01/0152). Bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Umdeutung eines Erstreckungsantrages in einen Asylantrag im Falle einer Zurückweisung oder Abweisung des Antrages als offensichtlich unbegründet vergleiche u.a. VwGH 04.09.2008. 2008/01/0926; 22.07.2004, 2004/20/0132; 27.01.2000, 98/20/0581.
Der Antrag des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei weiterhin als Asylerstreckungsantrag im Sinne des § 10 AsylG 1997 zu beurteilen, und zwar bezogen auf das Asylverfahren seiner Ehegattin. Dennoch hat die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid einen "Asylantrag" nach § 7 AsylG 1997 abgewiesen und somit einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu heben (vgl. VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Hingegen ist sie nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerdeverfahrens) hinauszugehen (vgl. nochmals VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Es ist ihr daher verwehrt den Asylerstreckungsantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit.Der Antrag des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei weiterhin als Asylerstreckungsantrag im Sinne des Paragraph 10, AsylG 1997 zu beurteilen, und zwar bezogen auf das Asylverfahren seiner Ehegattin. Dennoch hat die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid einen "Asylantrag" nach Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und somit einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu heben vergleiche VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Hingegen ist sie nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerdeverfahrens) hinauszugehen vergleiche nochmals VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Es ist ihr daher verwehrt den Asylerstreckungsantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit.
Da das Bundesasylamt über einen nicht gestellten Antrag entschieden hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das fortgesetzte Verfahren bedeutet das, dass die gestellten Asylerstreckungsanträge nach wie vor unerledigt sind und das Bundesasylamt gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 darüber abzusprechen hat.Da das Bundesasylamt über einen nicht gestellten Antrag entschieden hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das fortgesetzte Verfahren bedeutet das, dass die gestellten Asylerstreckungsanträge nach wie vor unerledigt sind und das Bundesasylamt gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, darüber abzusprechen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylerstreckung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
17.12.2009