Norm
AVG §68 Abs7Spruch
S7 402.782-3/2009/2E
S7 402.783-3/2009/2E
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Anträge
1. desXXXX alias XXXX,1. desXXXX alias römisch 40 ,
2. derXXXXaliasXXXX,
beide StA. Afghanistan, beide vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 2, auf Behebung der Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.08.2009, FZ. 08 07.526 BAT und FZ 08 07.527-BAT und Zulassung ihrer Verfahren gemäß § 28 AsylG, beschlossen:beide StA. Afghanistan, beide vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 2, auf Behebung der Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.08.2009, FZ. 08 07.526 BAT und FZ 08 07.527-BAT und Zulassung ihrer Verfahren gemäß Paragraph 28, AsylG, beschlossen:
Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die beiden Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin), beide afghanische Staatsangehörige, sind nach eigenen Angaben am 21.08.2008 über Griechenland kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben jeweils am Tag der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.
1.2. Am 26.08.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige griechische Behörde für beide Beschwerdeführer. Am 29.08.2008 wurde den beiden Beschwerdeführern jeweils gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Griechenland Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge jeweils wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 21.09.2008 langte jeweils ein Schreiben der griechischen Behörden vom 12.09.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung für die beiden Beschwerdeführer bestätigt wurde.1.2. Am 26.08.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige griechische Behörde für beide Beschwerdeführer. Am 29.08.2008 wurde den beiden Beschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Griechenland Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge jeweils wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 21.09.2008 langte jeweils ein Schreiben der griechischen Behörden vom 12.09.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung für die beiden Beschwerdeführer bestätigt wurde.
1.3. Mit Bescheiden vom 11.11.2008 zu FZ 08 07.526-EAST-Ost betreffend dem Erstbeschwerdeführer und zu FZ 08 07.527-EAST-Ost betreffend die Zweitbeschwerdeführerin hat das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung Spanien (richtig: Griechenland) zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die beiden Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung beider Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).1.3. Mit Bescheiden vom 11.11.2008 zu FZ 08 07.526-EAST-Ost betreffend dem Erstbeschwerdeführer und zu FZ 08 07.527-EAST-Ost betreffend die Zweitbeschwerdeführerin hat das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung Spanien (richtig: Griechenland) zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die beiden Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung beider Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das griechische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Es drohe den Beschwerdeführern jeweils keine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das griechische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Es drohe den Beschwerdeführern jeweils keine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.
1.4. Gegen diese Bescheide erhoben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 19.03.2009 zu AZ S8 402.782-1/2008/9E und AZ S8 402.783-1/2008/8E vom 27.11.2008 wurde den Beschwerden des Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.1.5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 19.03.2009 zu AZ S8 402.782-1/2008/9E und AZ S8 402.783-1/2008/8E vom 27.11.2008 wurde den Beschwerden des Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
1.6. Jeweils mit Bescheid vom 24.08.2009 zu AZ 08 07.526-BAT, betreffend XXXX und AZ 08 07.527-BAT betreffend XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 21.08.2008 ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Griechenland gem. Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Prüfung des Antrages als zuständig erklärt und die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.1.6. Jeweils mit Bescheid vom 24.08.2009 zu AZ 08 07.526-BAT, betreffend römisch 40 und AZ 08 07.527-BAT betreffend römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 21.08.2008 ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Griechenland gem. Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für die Prüfung des Antrages als zuständig erklärt und die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
1.7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.8. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 17.09.2009 zu AZ. S7 402.782-2/2009/3E und S7 402.783-2/2009/3E wurden die Beschwerden der Erst- sowie der Zweit.-beschwerdeführerin gemäß §§ 5,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.8. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 17.09.2009 zu AZ. S7 402.782-2/2009/3E und S7 402.783-2/2009/3E wurden die Beschwerden der Erst- sowie der Zweit.-beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
1.9. Mit einem am 02.10.2009 zur Post gegebenen, am 05.10.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben beantragten beide Beschwerdeführer, ihre Bescheide von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten, dies mit der Begründung, dass die am 19.03.2009 neu zu laufende 6-monatige Frist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-VO bereits abgelaufen sei.1.9. Mit einem am 02.10.2009 zur Post gegebenen, am 05.10.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben beantragten beide Beschwerdeführer, ihre Bescheide von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten, dies mit der Begründung, dass die am 19.03.2009 neu zu laufende 6-monatige Frist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-VO bereits abgelaufen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs - und Gerichtsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters stützt sich auf § 61 Abs 3 Z 1lit b AsylG.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters stützt sich auf Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins l, i, t, b AsylG.
2.1. § 68 Abs. 7 AVG besagt, dass auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 5 leg.cit zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemand ein Anspruch zusteht. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.2.1. Paragraph 68, Absatz 7, AVG besagt, dass auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 5 leg.cit zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemand ein Anspruch zusteht. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.
Daraus wird in Lehre und Judikatur die Konsequenz gezogen, dass es im unkontrollierbarem Ermessen der Behörden liegt, ob sie von den ihr in § 68 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Befugnissen gebraucht macht oder nicht, weil die Partei weder durch das gänzliche Ignorieren (vgl. VwGH 21.10.1967, 1757/76; 24.01.1996, 93/03/0223; 04.10.2000, 2000/11/0168) noch durch die Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens in ihren Rechten verletzt sein kann (VwGH 18.06.2003, 2003/06/0086), gleichgültig, ob die Behörde ihre Verweigerung in die Form eines Bescheides oder einer bloßen Mitteilung kleidet und gleichgültig, ob sie ihre Ablehnung mit guten oder unzutreffenden Gründen rechtfertigt oder auf eine Begründung überhaupt verzichtet.Daraus wird in Lehre und Judikatur die Konsequenz gezogen, dass es im unkontrollierbarem Ermessen der Behörden liegt, ob sie von den ihr in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 eingeräumten Befugnissen gebraucht macht oder nicht, weil die Partei weder durch das gänzliche Ignorieren vergleiche VwGH 21.10.1967, 1757/76; 24.01.1996, 93/03/0223; 04.10.2000, 2000/11/0168) noch durch die Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens in ihren Rechten verletzt sein kann (VwGH 18.06.2003, 2003/06/0086), gleichgültig, ob die Behörde ihre Verweigerung in die Form eines Bescheides oder einer bloßen Mitteilung kleidet und gleichgültig, ob sie ihre Ablehnung mit guten oder unzutreffenden Gründen rechtfertigt oder auf eine Begründung überhaupt verzichtet.
Die der Behörde in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen (VwGH 30.09.1986, 96/07/0137). Da sie vom Gesetzgeber ausschließlich der Behörde überantwortet und der Partei kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen eingeräumt ist, kann die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags in welcher Form diese auch ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen (VwGH 08.09.1982, 82/01/0176; 08.11.2000, 2000/04/0119).Die der Behörde in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen (VwGH 30.09.1986, 96/07/0137). Da sie vom Gesetzgeber ausschließlich der Behörde überantwortet und der Partei kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen eingeräumt ist, kann die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags in welcher Form diese auch ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen (VwGH 08.09.1982, 82/01/0176; 08.11.2000, 2000/04/0119).
Durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides kann daher niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086).
Da somit niemand ein subjektives Recht auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides bzw. Erkenntnisses hat, waren die gegenständlichen Anträge sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Antrag zwar zutreffend darauf hinweisen, dass die 6-monatige Frist durch die Aufhebung der ersten in gegenständlichen Asylangelegenheit ergangen Bescheide durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.03.2009 neu zu laufen begonnen haben , sie übersehen hiebei jedoch, dass sie nach den Ergebnissen der diesbezüglich durchgeführten Polizeierhebungen genau am letzten Tag dieser Frist, nämlich am 19.09.2009, offenbar nach Erhalt eines vertraulichen Hinweises über die beabsichtigte Ausweisung, fluchtartig ihre Wohnung verlassen haben, und sich seither auf der Flucht befinden und derzeit keine aufrechte Meldung besteht, sodass nach Ansicht des Asylgerichtshof durch dieses Ereignis die 18-monatige Frist des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz Dublin II VO ausgelöst wurde, welche jedenfalls noch nicht abgelaufen ist..Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Antrag zwar zutreffend darauf hinweisen, dass die 6-monatige Frist durch die Aufhebung der ersten in gegenständlichen Asylangelegenheit ergangen Bescheide durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.03.2009 neu zu laufen begonnen haben , sie übersehen hiebei jedoch, dass sie nach den Ergebnissen der diesbezüglich durchgeführten Polizeierhebungen genau am letzten Tag dieser Frist, nämlich am 19.09.2009, offenbar nach Erhalt eines vertraulichen Hinweises über die beabsichtigte Ausweisung, fluchtartig ihre Wohnung verlassen haben, und sich seither auf der Flucht befinden und derzeit keine aufrechte Meldung besteht, sodass nach Ansicht des Asylgerichtshof durch dieses Ereignis die 18-monatige Frist des Artikel 20, Absatz 2, letzter Satz Dublin römisch zwei VO ausgelöst wurde, welche jedenfalls noch nicht abgelaufen ist..
Schlagworte
Antragsrecht, FristenZuletzt aktualisiert am
14.12.2009