TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/24 93/03/0223

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65004 Jagd Wild Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1016;
ABGB §1026;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §68 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG OÖ 1964 §50;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. August 1993, Zl. Agrar-480174/-I/Bü-1993, betreffend Genehmigung eines Abschußplanes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Pächter des Eigenjagdgebietes "P" der Österreichischen Bundesforste. Am 19. April 1993 beantragte der zuständige Leiter der Forstverwaltung G Oberforstrat Dipl.Ing. F namens des Beschwerdeführers als Jagdausübungsberechtigten die Genehmigung des Abschußplanes für das Jagdjahr 1993/94 für das Eigenjagdgebiet P. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Juni 1993 wurde dieser Abschußplan gemäß § 50 Abs. 3 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964 idgF (JG), antragsgemäß genehmigt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 1993 wurde die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde führte zur Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen - ausgehend von der Bestimmung des § 50 JG - aus, daß es Aufgabe des Beschwerdeführers als Jagdausübungsberechtigten gewesen sei, innerhalb der in § 50 Abs. 2 JG genannten Fristen den Abschußplan vorzulegen. Auf Grund des gemäß § 34 Abs. 4 JG der Behörde vorgelegten Jagdpachtvertrages, abgeschlossen zwischen den Österreichischen Bundesforsten als Verpächter und dem Beschwerdeführer als Pächter, stehe fest, daß der Beschwerdeführer für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses dem jeweiligen Leiter der Forstverwaltung G gemäß § 10 AVG die Vollmacht erteilt habe, die Abschußpläne gemäß § 50 JG nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Pächter zu erstellen und einzureichen sowie Anträge im Rahmen des ordentlichen Jagdbetriebes an die Behörde zu stellen und Rechtsmittel sowohl im ordentlichen wie im außerordentlichen Rechtszug zu ergreifen. An diese Vollmacht sei der Beschwerdeführer gebunden. Da der Beschwerdeführer keine Kündigung der Vollmacht vorgelegt und im übrigen auch nicht persönlich der Jagdbehörde einen Abschußplan vorgelegt habe, sei davon auszugehen, daß der zuständige Leiter der Forstverwaltung G im Sinne des Punktes 1 des § 9 des abgeschlossenen Jagdpachtvertrages berechtigt sei, die Abschußpläne einzureichen. Allfällige Unstimmigkeiten über die Zusammenarbeit bei der Erstellung der Abschußpläne seien dem Bereich der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verpächter zuzuordnen und unterlägen nicht der Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde. Da somit der gegenständliche Abschußplan für das Jagdjahr 1993/94 für das Eigenjagdgebiet "P" auf Grund der aufrechten Bevollmächtigung durch den Leiter der Forstverwaltung G für den Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigten bei der zuständigen Jagdbehörde vorgelegt worden sei und der Abschußplan von der Behörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates gemäß § 50 Abs. 3 JG genehmigt worden sei, weil dagegen vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur keine Bedenken bestünden, und damit dem Antrag des Beschwerdeführers als einziger Verfahrenspartei vollinhaltlich stattgegeben worden sei, habe die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im wesentlichen ein, er habe bereits hinsichtlich der Abschußpläne für die Jagdjahre 1991/92 sowie 1992/93 der Behörde gegenüber Bedenken geäußert und mitgeteilt, daß die Erfüllung im Hinblick auf den tatsächlich vorhandenen Wildbestand nahezu unmöglich sei, es sei denn, man würde eine Ausrottung des Wildbestandes in Kauf nehmen. Er habe auch der belangten Behörde und der Erstbehörde gegenüber darauf hingewiesen, daß der seinerzeitige Antrag auf Genehmigung des Abschußplanes für 1992/93 gegen den ausdrücklichen Protest des Jagdpächters erfolgt sei. Trotzdem habe der nunmehrige Leiter der Forstverwaltung G den Abschußplan für das Jahr 1993/94 erstellt und bei der Erstbehörde eingereicht, ohne mit dem Beschwerdeführer als Pächter Rücksprache zu halten, und habe vorgeschlagen, Abschußzahlen zu genehmigen, die auf dem zuvor falsch erstellten Abschußplan basieren würden und nicht eingehalten werden könnten. Der Beschwerdeführer habe darüberhinaus darauf hingewiesen und ersucht, den jährlichen Abschußplan gemeinsam mit seinem Revierjäger R zu erstellen bzw. diesen bei der Erstellung beizuziehen, was die belangte Behörde unterlassen habe. "Die Abschußpläne" hätten die forst- und jagdwirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt; die von der Behörde angenommenen Verbißschäden seien nicht gegeben. Die Behörde habe unberücksichtigt gelassen, daß mit dem Antrag auf Genehmigung des Abschußplanes den Interessen des Beschwerdeführers als Jagdausübungsberechtigten nicht entsprochen worden sei und daß derartige Anträge nur gemeinsam mit dem Jagdausübungsberechtigten gestellt hätten werden können.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: Die hier maßgebliche Bestimmung des § 50 JG lautet wie folgt:

"§ 50.

Abschußplan.

(1) Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschußplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschußplan für Rot- und Gemswild längstens bis zum 15. Mai, für das sonstige Schalenwild längstens bis zum 15. April, für Auer- und Birkwild längstens bis zum 15. März jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) Der Abschuß für Schalenwild ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates, der Abschußplan für Auer- und Birkwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates zu genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur keine Bedenken bestehen. Im anderen Falle hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan festzusetzen.

..."

In dem zwischen den Österreichischen Bundesforsten als Verpächter einerseits und dem Beschwerdeführer als Pächter andererseits am 4. Juli 1990 bzw. 10. Juli 1990 abgeschlossenen Jagdpachtvertrag verpflichtete sich der Beschwerdeführer gemäß § 9 Sondervereinbarungen unter anderem wie folgt:

"(1) Der Jagdpächter erteilt für die Dauer des Pachtverhältnisses dem jeweiligen Leiter der Forstverwaltung G, derzeit Herrn OFR Dipl.Ing. G gemäß § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 die Vollmacht, die Abschußpläne gemäß § 50 Oberösterreichisches Jagdgesetz nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Pächter zu erstellen und einzureichen sowie Anträge im Rahmen des ordentlichen Jagdbetriebes an die Behörde zu stellen und Rechtsmittel sowohl im ordentlichen wie im außerordentlichen Rechtszug zu ergreifen. Hievon ist der Pächter zu verständigen. Der Pächter bleibt unbeschadet dieser Bevollmächtigung der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen voll verantwortlich.

(2) Die Abschußpläne haben die forst- und jagdwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (§ 50 Oberösterreichisches Jagdgesetz).

(3) Der Pächter ist verpflichtet, den bewilligten Abschußplan voll zu erfüllen.

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der belangten Behörde, daß keine Kündigung der Vollmacht vorgelegt worden sei, daß der zuständige Leiter der Forstverwaltung G Dipl.Ing. F sei und daß der Beschwerdeführer persönlich einen (weiteren) Antrag auf Festsetzung eines Abschußplanes nicht eingereicht habe, nicht.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht, letztlich sind zu ihrer Beurteilung die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes heranzuziehen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1989, Zl. 89/01/0104). Die Behörde hatte daher von der auf Grund der Sonderbestimmung des § 9 des Pachtvertrages erfolgten Bevollmächtigung des Leiters der Forstverwaltung G (Dipl.Ing. F) als Jagdausübungsberechtigten zur Einreichung des Abschußplanes gemäß § 50 JG auszugehen. Die in der zivilrechtlichen Vereinbarung weiters festgehaltene Beschränkung (wonach der Leiter der Forstverwaltung vor der Einreichung des Abschußplanes Rücksprache und das Einvernehmen mit dem Pächter hätte herstellen müssen) berührte die Wirksamkeit der Antragstellung mittels des durch den Leiter der Forstverwaltung Dipl.Ing. F unterfertigten Formulares nicht, zumal sie nur im Innenverhältnis gilt und der Umstand, daß der Beschwerdeführer sich die Genehmigung einzelner Vertretungsakte vorbehalten hat und der Vertreter diese Genehmigung nicht einholte, - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorhebt - keine Vollmachtsüberschreitung im Sinne des § 1016 ABGB darstellt (vgl. hiezu Strasser in Rummel, ABGB I2, Rz 7 ff zu § 1016). Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die Behörde an einem vorsätzlichen Zuwiderhandeln des Vertreters gegen eine konkrete interne Beschränkung der Vollmacht "teilgenommen" hätte (vgl. Strasser a. a.O. Rz 23 zu § 1018).

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde unter Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des § 9 des abgeschlossenen Pachtvertrages und den Umstand, daß sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses stützen konnte, die Einreichung des gegenständlichen Abschußplanes durch den bevollmächtigten Vertreter dem Beschwerdeführer zurechnete und davon ausging, daß dem namens des Beschwerdeführers als Jagdausübungsberechtigten gestellten Antrag auf Genehmigung des Abschußplanes für das Jagdjahr 1993/94 vollinhaltich stattgegeben worden war und - mangels anderer Verfahrensparteien - aus diesem Grunde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückwies (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1988, Zl. 87/11/0096, mit weiterem Judikaturhinweis).

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte den angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufheben müssen, ist zu entgegnen, daß er durch die Nichtanwendung dieser Bestimmung nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 594, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993030223.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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