TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/4 2000/11/0168

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. Herbert Pfeifer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Universitätsplatz 8/IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. Februar 2000, Zl. 5/04-14/76/26-2000, betreffend Zurückweisung eines Antrages in Angelegenheit Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, vom 28. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 27. September 1995 bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Juni 1996, Zl. 96/11/0100, die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen, weil sich der Beschwerdeführer vor Erhebung der Beschwerde der Untersuchung unterzogen hat, sodass eine Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 nicht mehr erfolgen dürfte und der Beschwerdeführer durch den Aufforderungsbescheid in keinen Rechten mehr verletzt sein konnte.

Die amtsärztliche Untersuchung führte nicht zur Erstellung eines Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers. Vielmehr erging in der Folge ein weiterer Aufforderungsbescheid der Erstbehörde vom 14. November 1995, mit dem der Beschwerdeführer zur Beibringung von zwei fachärztlichen Befunden aufgefordert wurde. Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1996 wurde dieser Erstbescheid bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 18. Februar 1997, Zl. 96/11/0304, zurückgewiesen, weil sich der Beschwerdeführer (abgesehen von der Beibringung eines der beiden Befunde) bei einem der beiden Fachärzte eingefunden habe, die Erstellung des Befundes jedoch aus Gründen unterblieben sei, die der Beschwerdeführer nicht zu vertreten gehabt hätte; auch in Ansehung dieses zweiten Aufforderungsbescheides könne der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein, weil auch diesbezüglich eine Entziehung der Lenkerberechtigung nicht mehr erfolgen dürfte.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 29. Februar 1996 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 entzogen.

Mit Eingabe an die Erstbehörde vom 14. September 1998 begehrte er die Aufhebung des Aufforderungsbescheides vom 28. Juni 1995.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 14. September 1998 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zurückweisung des Antrages vom 14. September 1998 auf Aufhebung des Aufforderungsbescheides vom 28. Juni 1995 erfolgte im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde gegen den diesen Erstbescheid bestätigenden Berufungsbescheid der belangte Behörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschwerdeführer könne durch diesen Bescheid nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein. Daran hat sich in der Folge nichts geändert. Eine allfällige Rechtswidrigkeit der Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers wäre durch Bekämpfung des Entziehungsbescheides geltend zu machen gewesen. Da dies nicht geschehen ist, ist der Entziehungsbescheid in Rechtskraft erwachsen.

Zum Beschwerdevorbringen sei angemerkt: Der Umstand, dass die bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 14. September 1998 erst nach weit mehr als sechs Monaten nach dessen Einbringung erfolgt ist, verletzt nach der Erlassung des Bescheides der Erstbehörde keine Rechte des Beschwerdeführers mehr. Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 AVG besteht kein Rechtsanspruch, sodass schon aus diesem Grunde durch die Nichtanwendung dieser Bestimmung ebenfalls keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist und ob ihm eine Lenkberechtigung zu erteilen wäre, enthält der angefochtene Bescheid keine Aussage; dies gilt auch für die anderen zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch für den vom Beschwerdeführer erwähnten, einen anderen Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0235 betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens (weil sich der Beschwerdeführer in diesem Verfahren der ärztlichen Untersuchung nach Einbringung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unterzogen hat).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110168.X00

Im RIS seit

03.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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