TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/18 B1 230671-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B1 230.671-3/2009/2E

B1 240.695-3/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 12.11.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zl 09 12.453- EWEST, zu

Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 12.11.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zl 09 12.454-EWEST, zu

Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1.1 Der nunmehrige Erstbeschwerdeführer, der damalige jugoslawische Staatsangehörige XXXX, hatte am 24.05.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einen Antrag auf Gewährung von Asyl, gestellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 06.08.2002 machte er (ausschließlich) wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates geltend. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe auch sonst keinerlei Probleme im Kosovo gehabt.1.1.1 Der nunmehrige Erstbeschwerdeführer, der damalige jugoslawische Staatsangehörige römisch 40 , hatte am 24.05.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einen Antrag auf Gewährung von Asyl, gestellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 06.08.2002 machte er (ausschließlich) wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates geltend. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe auch sonst keinerlei Probleme im Kosovo gehabt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.08.2002, Zahl: 02 13.670-BAL, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der ausgeführt wurde, die im Bescheid enthaltenen Berichte seien veraltet, und es würde ihm bei einer Rückkehr die Existenzgrundlage fehlen. Auch wenn diese Not nicht aus asylrelevanten Gründen entstanden sei, stelle seine erzwungene Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Überdies gebe es in seiner Heimatregion "immer wieder Übergriffe seitens serbischer Einheiten oder Privatpersonen", die von serbischer Seite über die kosovarische Grenze in den Kosovo eindringen würden.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.08.2002, Zahl: 02 13.670-BAL, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der ausgeführt wurde, die im Bescheid enthaltenen Berichte seien veraltet, und es würde ihm bei einer Rückkehr die Existenzgrundlage fehlen. Auch wenn diese Not nicht aus asylrelevanten Gründen entstanden sei, stelle seine erzwungene Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar. Überdies gebe es in seiner Heimatregion "immer wieder Übergriffe seitens serbischer Einheiten oder Privatpersonen", die von serbischer Seite über die kosovarische Grenze in den Kosovo eindringen würden.

Am 12.06.2003 stellte die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, die damalige jugoslawische Staatsangehörige XXXX (in Folge Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer am XXXX nunmehr XXXX), beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einen Asylantrag. Diesen begründete sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag (ausschließlich) wie folgt:Am 12.06.2003 stellte die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, die damalige jugoslawische Staatsangehörige römisch 40 (in Folge Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer am römisch 40 nunmehr römisch 40 ), beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einen Asylantrag. Diesen begründete sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag (ausschließlich) wie folgt:

"Ich wollte zu meinem Verlobten. Außerdem gab es im Kosovo keine Arbeit für mich. Es ist wirtschaftlich sehr schwierig. Ich habe im Krieg sehr viel erlebt. Meine Mutter ist im Zuge des Krieges verstorben. Ich habe auch oft Kopfschmerzen. Ich habe eben unten keine Arbeit."

Sie sei nie politisch tätig gewesen und habe auch sonst keinerlei Probleme im Kosovo gehabt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.06.2003, Zahl: 03 17.616-BAL, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro - Provinz Kosovo gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob sie fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, sie habe im Kosovo keine Unterkunft mehr gehabt und keinerlei Unterstützung von humanitären Organisationen erhalten. Zudem lebe ihr Verlobter (der Erstbeschwerdeführer, Anm.) in ÖsterreichDas Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.06.2003, Zahl: 03 17.616-BAL, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro - Provinz Kosovo gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob sie fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, sie habe im Kosovo keine Unterkunft mehr gehabt und keinerlei Unterstützung von humanitären Organisationen erhalten. Zudem lebe ihr Verlobter (der Erstbeschwerdeführer, Anmerkung in Österreich

1.1.2 Der unabhängige Bundesasylsenat hat mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 22.07.2004 (schriftlich ausgefertigt am 04.08.2004), GZ: 230.671/0-VIII/23/02 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und GZ: 240.695/0-VIII/23/03 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, jeweils die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die BR Jugoslawien für nicht zulässig erklärt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2005 erteilt, da die damaligen Berufungswerber zu jenen Einzelfällen unter den Kosovo-Albanern zählen würden, "die wegen besonderer Umstände oder auf Grund der herrschenden heiklen und brisanten Sicherheitslage, von der sie in besonders gravierender Form betroffen sind, internationalen Schutz benötigen".1.1.2 Der unabhängige Bundesasylsenat hat mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 22.07.2004 (schriftlich ausgefertigt am 04.08.2004), GZ: 230.671/0-VIII/23/02 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und GZ: 240.695/0-VIII/23/03 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, jeweils die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die BR Jugoslawien für nicht zulässig erklärt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2005 erteilt, da die damaligen Berufungswerber zu jenen Einzelfällen unter den Kosovo-Albanern zählen würden, "die wegen besonderer Umstände oder auf Grund der herrschenden heiklen und brisanten Sicherheitslage, von der sie in besonders gravierender Form betroffen sind, internationalen Schutz benötigen".

Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 04.11.2005 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungen bis 04.11.2006 erteilt.

Mit Erkenntnis vom 08.06.2006, Zahl 2004/01/0417, behob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres die Spruchpunkte II und III des genannten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.07.2004 betreffend den Erstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Mit Erkenntnis vom 08.06.2006, Zahl 2004/01/0417, behob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des genannten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.07.2004 betreffend den Erstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.10.2006 (schriftlich ausgefertigt am 20.09.2007), GZ: 230.671/0/16E-VIII/23/02 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (in der Fassung der Novelle BGBl 126/2002) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Serbien für nicht zulässig erklärt, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2007 erteilt und begründend ausgeführt:Der unabhängige Bundesasylsenat hat mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.10.2006 (schriftlich ausgefertigt am 20.09.2007), GZ: 230.671/0/16E-VIII/23/02 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 126 aus 2002,) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Serbien für nicht zulässig erklärt, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2007 erteilt und begründend ausgeführt:

"Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erlauben es die zwischen den Serben und Kosovo-Albanern im Grenzgebiet seines Heimatdorfes aufgetretenen Spannungen dem Berufungswerber nicht, derzeit in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Hinzu treten die beengten Wohnverhältnisse im Haus seiner Familie".

Mit Erkenntnis vom 14.12.2006, Zahl 2004/01/0416, behob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres die Spruchpunkte II und III des genannten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.07.2004 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Mit Erkenntnis vom 14.12.2006, Zahl 2004/01/0416, behob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des genannten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.07.2004 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 20.09.2007, GZ: 240.695/0/7E-VIII/23/03 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (in der Fassung der Novelle BGBl 126/2002) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien für nicht zulässig erklärt, ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2007 erteilt und begründend ausgeführt:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 20.09.2007, GZ: 240.695/0/7E-VIII/23/03 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 126 aus 2002,) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien für nicht zulässig erklärt, ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2007 erteilt und begründend ausgeführt:

"Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erlauben es die zwischen den Serben und Kosovo-Albanern im Grenzgebiet des Heimatdorfes des Ehegatten der Berufungswerberin aufgetretenen Spannungen nicht, derzeit gemeinsam mit diesem in den Herkunftsstaat zurückzukehren."

1.1.3 Mit Schreiben vom 22.10.2007 beauftragte das Bundesasylamt den Verbindungsbeamten des Innenministeriums im Kosovo mit Ermittlungen, ob das Betreiben einer Landwirtschaft in XXXX, im Grenzgebiet zu Serbien - eine solche sei im Besitz der Eltern des Antragstellers - möglich sei und ob eine Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im elterlichen Haushalt im Falle einer Rückkehr möglich sei.1.1.3 Mit Schreiben vom 22.10.2007 beauftragte das Bundesasylamt den Verbindungsbeamten des Innenministeriums im Kosovo mit Ermittlungen, ob das Betreiben einer Landwirtschaft in römisch 40 , im Grenzgebiet zu Serbien - eine solche sei im Besitz der Eltern des Antragstellers - möglich sei und ob eine Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im elterlichen Haushalt im Falle einer Rückkehr möglich sei.

Mit Schreiben vom 18.11.2007 übermittelte der Verbindungsbeamte einen Bericht, dem zu entnehmen ist, dass das landwirtschaftliche Grundstück der Familie (unwesentlich) weiter von der serbischen Grenze entfernt sei, als das Dorf XXXX. Es habe nie Probleme mit der Bewirtschaftung (Getreideanbau) gegeben, die auch derzeit erfolge. Vorhanden seien ein Traktor, 4 Kühe und Geflügel. Der Vater sei kürzlich verstorben, die Landwirtschaft werde von einem Bruder bewirtschaftet, der auch als Taxifahrer arbeite.Mit Schreiben vom 18.11.2007 übermittelte der Verbindungsbeamte einen Bericht, dem zu entnehmen ist, dass das landwirtschaftliche Grundstück der Familie (unwesentlich) weiter von der serbischen Grenze entfernt sei, als das Dorf römisch 40 . Es habe nie Probleme mit der Bewirtschaftung (Getreideanbau) gegeben, die auch derzeit erfolge. Vorhanden seien ein Traktor, 4 Kühe und Geflügel. Der Vater sei kürzlich verstorben, die Landwirtschaft werde von einem Bruder bewirtschaftet, der auch als Taxifahrer arbeite.

Vor kurzem sei das Haus des Nachbarn um einen Betrag von ¿ 27.000,-

erworben worden (der Beitrag des Erstbeschwerdeführers habe zwischen ¿ 15.000,- und ¿ 16.000,- betragen). Das Haus müsse noch "etwas adaptiert" werden und sei dann bewohnbar, womit auch eine Unterkunft gegeben sei. Derzeit leben in den beiden Häusern der Familie noch die Mutter des Antragstellers, vier unverheiratete Schwestern und zwei Brüder, von denen lediglich einer Familie habe. Auf beigelegten Fotografien sind die beiden Häuser der Familie (ebenerdig, großteils verputzt, intakte Glasfenster, intakte Ziegeldächer) und das neue erworbene Nachbarhaus (zweistöckig, großteils unverputzt, intakte Glasfenster, intaktes Ziegeldach) ersichtlich, neben dem noch ein zweistöckiger Neubau zu sehen ist.

1.1.4 Am 29.01.2008 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, er halte etwa wöchentlich telefonischen Kontakt zu seiner Familie im Kosovo, die ohne seine finanzielle Unterstützung "erledigt" sei. Er habe keine Möglichkeit, im Kosovo zu wohnen, das Haus sei zu alt und müsse erst saniert werden. Er würde auch keine Arbeit finden und zudem sei eine Schwester ständig krank. Probleme mit Behörden habe er im Kosovo nie gehabt. Insgesamt habe er "über 100" Familienangehörige im Kosovo; in Österreich lebe er mit seiner Frau zusammen, zwei ihrer Brüder seien österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, wonach er als Autogenschneider und Arbeiter für Demontagen tätig sei und durch "jahrelange Praxis" in der Lage sei, "Baustellen mit einer Partie von Helfern zu führen".

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, den Erstbeschwerdeführer 2001 kennengelernt zu haben, jedoch nicht mit ihm zusammengezogen zu sein. Sie habe nicht im Kosovo auf ihn warten wollen und sei deshalb nach Österreich gekommen. Ihre Eltern seien gestorben, drei ihrer fünf Brüder würden im Elternhaus leben, zwei in Österreich - insgesamt habe sie rund 100 Familienangehörige im Kosovo. Probleme habe sie im Herkunftsstaat nie gehabt, vor der Ausreise sei sie von ihrer Familie unterstützt worden. Im Kosovo würde sie keine Arbeit finden; in Österreich arbeite sie bei einer Reinigungsfirma und unterstütze die Familie ihres Gatten finanziell.

1.1.5 Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 30.01.2008 wurden den Beschwerdeführern Feststellungen zur Situation im Kosovo übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

In ihrer Stellungnahme vom 12.02.2008 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich das mit ihrer finanziellen Unterstützung erworbene Haus in einem "desolaten Zustand" befinde und die Lage im Herkunftsstaat ihrer Rückkehr entgegenstehe.

1.1.6 Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 25.03.2008 den Beschwerdeführern den Status des/r subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I), ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte(r) gemäß § 9 Abs 2 iVm § 8 Abs 5 AsylG entzogen (Spruchteil II) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.1.1.6 Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 25.03.2008 den Beschwerdeführern den Status des/r subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins), ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte(r) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, AsylG entzogen (Spruchteil römisch zwei) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Anfragebeantwortung seitens des Verbindungsbeamten hervorgehe, dass eine Unterkunftsmöglichkeit für die Beschwerdeführer im Heimatland bestehe und die familieneigene Landwirtschaft bewirtschaftet, was mit der zusätzlichen Arbeitskraft der Beschwerdeführer auch noch in größerem Umfang möglich sein sollte. Da es sich bei den Beschwerdeführern um erwachsene, arbeitsfähige Menschen handelt, sei nicht ersichtlich, dass sie ihre Existenz in der Republik Kosovo - notfalls auch mit vorübergehender Unterstützung durch humanitäre Organisationen - nicht zumindest grundsätzlich sichern könnten. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes sei nicht ersichtlich.

Da die Beziehung zu den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin nicht vom Begriff des Familienlebens mit umfasst sei, liege in der Ausweisung beider Eheleute in den Kosovo kein Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Allerdings stelle die Ausweisung einen Eingriff in das ebenfalls durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben dar. Die Beschwerdeführer hätten nach der Gewährung von subsidiärem Schutz nicht von einem dauernden Aufenthalt in Österreich ausgehen dürfen, weshalb sich auch die lange Aufenthaltsdauer relativiere. Auch habe dem Erstbeschwerdeführer klar sein müssen, dass unrichtige Angaben im Falle ihres Hervorkommens seinen Aufenthalt in Österreich beenden können. Überdies würden beide Beschwerdeführer jeweils über rund 100 im Kosovo lebende Verwandte verfügen. Insgesamt sei damit ein unzulässiger Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer nicht ersichtlich.Da die Beziehung zu den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin nicht vom Begriff des Familienlebens mit umfasst sei, liege in der Ausweisung beider Eheleute in den Kosovo kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Allerdings stelle die Ausweisung einen Eingriff in das ebenfalls durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben dar. Die Beschwerdeführer hätten nach der Gewährung von subsidiärem Schutz nicht von einem dauernden Aufenthalt in Österreich ausgehen dürfen, weshalb sich auch die lange Aufenthaltsdauer relativiere. Auch habe dem Erstbeschwerdeführer klar sein müssen, dass unrichtige Angaben im Falle ihres Hervorkommens seinen Aufenthalt in Österreich beenden können. Überdies würden beide Beschwerdeführer jeweils über rund 100 im Kosovo lebende Verwandte verfügen. Insgesamt sei damit ein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer nicht ersichtlich.

1.1.7 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden durch Schreiben des Asylgerichtshofs an ihre bevollmächtigten Vertreter vom 19.02.2009 über vorläufige Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, zu ihrer Staatsangehörigkeit, der potenziellen Rückkehrsituation (Unterkunft) und zu ihrem familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.

Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 06.03.2009 übermittelten die bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der Ausführungen zu den Lebensverhältnissen der Familie des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat und zur erreichten Integration der Beschwerdeführer in Österreich getroffen wurden.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.04.2009, Zahl: B1 230.671-2/2008/4E und B1 240.695-2/2008/4E, wurden die Beschwerden hinsichtlich aller Spruchpunkte abgewiesen. Der Asylgerichtshof stellte fest, dass die vom Unabhängigen Bundesasylsenat in den Bescheiden vom 11.10.2006 und vom 20.09.2007 festgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführer nicht vorliegen und sich auch sonst aus der aktuellen individuellen Situation der Beschwerdeführer und der Lage im Herkunftsstaat keine Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz ergeben. Die Ausweisung der Beschwerdeführer wurde auch im Hinblick auf das Bestehen eines geschützten Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf den Umstand, dass die an sie erfolgte Gewährung von Refoulementschutz nicht zu Recht erfolgt war und sich von den Beschwerdeführern in den entsprechenden Verfahren getätigte Angaben nach Überprüfung durch den Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres im Herkunftsstaat als unzutreffend erwiesen haben, sowie die bestehenden familiären Kontakte im Herkunftsstaat und den Umstand, dass den Beschwerdeführern bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich befristet sein werde, als zulässig beurteilt.

Die Behandlung von gegen diese Erkenntnisse erhobenen Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2009, Zahl: U 1615/09-9, abgelehnt.

1.2.1 Die Beschwerdeführer verblieben im Bundesgebiet und stellten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 09.10.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Darin wurde nach einer unvollständigen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer mit 29.09.2009 einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht gemäß § 44 Abs. 4 NAG gestellt hätten. Weitere dazu getätigte Ausführungen erwecken den Eindruck, dass die neuerliche Antragstellung zur Erlangung des Schutzes vor Abschiebung bis zur Entscheidung in diesem Verfahren erfolgt ist.1.2.1 Die Beschwerdeführer verblieben im Bundesgebiet und stellten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 09.10.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Darin wurde nach einer unvollständigen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer mit 29.09.2009 einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG gestellt hätten. Weitere dazu getätigte Ausführungen erwecken den Eindruck, dass die neuerliche Antragstellung zur Erlangung des Schutzes vor Abschiebung bis zur Entscheidung in diesem Verfahren erfolgt ist.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sie aufgrund von Vorfällen in ihrem Herkunftsstaat, welche die Flucht ausgelöst hätten, schwer traumatisiert sei. Sie sei Opfer von Folter gewesen und habe mitansehen müssen, wie Mitglieder ihrer Familie durch serbische Militärs brutal getötet worden seien. Dies sei in der Nacht um den XXXX im Zuge des Angriffes von serbischen Milizen auf eine Flüchtlingsgruppe geschehen. Die Zweitbeschwerdeführerin gehöre der sozialen Gruppe der Albaner an, welche von serbischen unregulären Kämpfern unter Führung des Serbenführers Arkan verfolgt wurden. Es bestehe die begründete Furcht - wie diverse aktuelle Zwischenfälle zeigen - dass die Zweitantragstellerin bei Rückkehr in den Kosovo wiederum dieser Verfolgung ausgesetzt sei. Erst kürzlich seien Kosovaren beim Holzsammeln im Grenzgebiet nahe des Heimatdorfes der Antragsteller von illegal über die Grenze gekommenen Serben überfallen worden und es bestehe die Gefahr, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin von derartigen serbischen Übergriffen betroffen sein könnte.Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sie aufgrund von Vorfällen in ihrem Herkunftsstaat, welche die Flucht ausgelöst hätten, schwer traumatisiert sei. Sie sei Opfer von Folter gewesen und habe mitansehen müssen, wie Mitglieder ihrer Familie durch serbische Militärs brutal getötet worden seien. Dies sei in der Nacht um den römisch 40 im Zuge des Angriffes von serbischen Milizen auf eine Flüchtlingsgruppe geschehen. Die Zweitbeschwerdeführerin gehöre der sozialen Gruppe der Albaner an, welche von serbischen unregulären Kämpfern unter Führung des Serbenführers Arkan verfolgt wurden. Es bestehe die begründete Furcht - wie diverse aktuelle Zwischenfälle zeigen - dass die Zweitantragstellerin bei Rückkehr in den Kosovo wiederum dieser Verfolgung ausgesetzt sei. Erst kürzlich seien Kosovaren beim Holzsammeln im Grenzgebiet nahe des Heimatdorfes der Antragsteller von illegal über die Grenze gekommenen Serben überfallen worden und es bestehe die Gefahr, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin von derartigen serbischen Übergriffen betroffen sein könnte.

Weiters sei eine Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung unzulässig. Es wurden der Eingabe zwei Bestätigungen von in XXXX niedergelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin vom Juni 2009 beigelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in Folge unzureichend verarbeiteter Kriegserlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide (in der Bestätigung vom XXXX wurde auch festgehalten: "keine Deutschkenntnisse"), sowie zwei fachärztliche Berichte eines diagnostischen und therapeutischen Zentrums in XXXX vom Juni und vom September 2009 vorgelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin dort seit 2000 bis Ende des Jahres 2001 behandelt worden sei, nachdem sie während des Krieges psychisch und physisch gefoltert worden sei. Neben einer medikamentösen sei auch eine individuelle Psychotherapie angewandt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin nehme näher bezeichnete Medikamente ein, die ebenso wie psychologische Betreuung im Kosovo nicht verfügbar bzw. unerschwinglich seien. Da die Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo keine Chance auf eine Erwerbstätigkeit habe, sei ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung entzogen. Auch die Deckung der Lebensunterhaltskosten sei nicht gesichert und es sei das im Asylverfahren bereits thematisierte Haus des Bruders des Erstbeschwerdeführers renovierungsbedürftig und nicht bewohnbar. Es sei im Erstverfahren eine Traumaabklärung gänzlich unterblieben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Folge der Traumatisierung nicht über ihre schrecklichen Erlebnisse berichten können. Daher handle es sich um berücksichtigungswürdige Neuerungen, die in diesem Folgeantrag vorgebracht wurden.Weiters sei eine Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung unzulässig. Es wurden der Eingabe zwei Bestätigungen von in römisch 40 niedergelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin vom Juni 2009 beigelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in Folge unzureichend verarbeiteter Kriegserlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide (in der Bestätigung vom römisch 40 wurde auch festgehalten: "keine Deutschkenntnisse"), sowie zwei fachärztliche Berichte eines diagnostischen und therapeutischen Zentrums in römisch 40 vom Juni und vom September 2009 vorgelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin dort seit 2000 bis Ende des Jahres 2001 behandelt worden sei, nachdem sie während des Krieges psychisch und physisch gefoltert worden sei. Neben einer medikamentösen sei auch eine individuelle Psychotherapie angewandt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin nehme näher bezeichnete Medikamente ein, die ebenso wie psychologische Betreuung im Kosovo nicht verfügbar bzw. unerschwinglich seien. Da die Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo keine Chance auf eine Erwerbstätigkeit habe, sei ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung entzogen. Auch die Deckung der Lebensunterhaltskosten sei nicht gesichert und es sei das im Asylverfahren bereits thematisierte Haus des Bruders des Erstbeschwerdeführers renovierungsbedürftig und nicht bewohnbar. Es sei im Erstverfahren eine Traumaabklärung gänzlich unterblieben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Folge der Traumatisierung nicht über ihre schrecklichen Erlebnisse berichten können. Daher handle es sich um berücksichtigungswürdige Neuerungen, die in diesem Folgeantrag vorgebracht wurden.

Die Ausweisung sei unzulässig, da die Beschwerdeführer in intensivem Familienverband miteinander leben und sich in Österreich ein gesellschaftliches Leben aufgebaut haben, sowie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschwerdeführer seien gut integriert, insbesondere würden sie sehr gut Deutsch sprechen.

Der Erstbeschwerdeführer unterliege aufgrund des Bestehens der Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dieser müsse begründete Furcht vor Übergriffen serbischer Banden im Grenzgebiet haben, da er für diese Kämpfer seiner Frau zugerechnet werde.

Die Beschwerdeführer seien gut integriert, völlig unbescholten, würden sich seit mehreren (sechs und sieben) Jahren in Österreich aufhalten und es sei die Integration auf den Arbeitsmarkt erfolgt. Der Erstbeschwerdeführer stehe seit August 2002 in einem aufrechten Dienstverhältnis und die Zweitbeschwerdeführerin stehe seit 2004 in fast durchgehender Beschäftigung.

1.2.2 Im Verlauf der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer am 12.10.2009 an, dass er dieselben Fluchtgründe wie bei seinem ersten Asylantrag im Jahr 2002 und 2008 habe. Zusätzlich wolle er wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage im Kosovo und der gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau nicht in den Kosovo zurückkehren. Ihm sei durch seinen Rechtsanwalt empfohlen worden, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte bei der Erstbefragung am selben Tag aus, dass sie beim ersten Asylantrag nicht die Wahrheit gesagt habe, da sie Angst hatte. Sie sei während des Krieges schwer traumatisiert worden, nachdem sie getötete Personen gesehen habe. Als sie erfahren habe, dass man sie abschieben wolle, habe sie sich an die Zeit im Kosovo erinnern müssen und seitdem sei sie wieder traumatisiert. Sie gehe seit zwei Jahren regelmäßig zum Arzt und nehme Beruhigungsmittel. Seit sie einen negativen Bescheid bekommen habe, sei die Krankheit wieder gekommen. Der Anwalt habe ihr empfohlen, einen neuen Antrag zu stellen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.10.2009 bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass er 2002 den Kosovo wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe und sich an den Gründen für seine Ausreise nichts geändert habe. Er lebe seit mehr als 7 Jahren in Österreich, gehe bei derselben Firma einer Beschäftigung nach, und fühle sich integriert. Er wisse nicht, wohin er im Kosovo gehen solle. Das Haus im Kosovo gehöre seinen Brüdern.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei der am selben Tag erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass sie wegen ihrer Erlebnisse im Kosovokrieg Angst habe, in den Kosovo zurückzukehren. Sie habe diese Probleme im gesamten ersten Asylverfahren nicht angeführt, weil sie sich nicht zurückerinnert habe. Die Beschwerdeführerin sei seit zwei Jahren in ärztlicher Behandlung und auch im Kosovo regelmäßig in Behandlung gewesen.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom XXXX legten die Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis eines in XXXX niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin wegen einer kriegsbedingten schweren traumatischen Belastungsreaktion eine permanente medizinische Versorgung benötige. Im Schriftsatz wurde dazu ausgeführt, dass eine permanente medizinische Versorgung in Österreich absolut erforderlich sei und bekanntgegeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin bestimmte Medikamente einnehme.Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom römisch 40 legten die Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis eines in römisch 40 niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin wegen einer kriegsbedingten schweren traumatischen Belastungsreaktion eine permanente medizinische Versorgung benötige. Im Schriftsatz wurde dazu ausgeführt, dass eine permanente medizinische Versorgung in Österreich absolut erforderlich sei und bekanntgegeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin bestimmte Medikamente einnehme.

1.3 Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die - zweiten - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).1.3 Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die - zweiten - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Darin wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht haben bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die dargestellten gesundheitlichen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin erreichten nicht jene Schwere, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Da im Kosovo die medizinische Grundversorgung gegeben sei und die Beschwerdeführerin selbst angeführt habe, diesbezüglich im Kosovo regelmäßig in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, liege ein krankheitsbedingtes Abschiebehindernis unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht vor. Zu den vorgelegten fachärztlichen Berichten aus dem Kosovo vom XXXX und XXXX werde festgehalten, dass diese als "Tage der Untersuchung" genannten Daten nicht stimmen könnten, da dies bedeuten würde, dass die Zweitbeschwerdeführerin an diesen Tagen wieder im Kosovo gewesen sei. Deshalb komme den vorgelegten Berichten insbesondere hinsichtlich der darin enthaltenen Aussage, dass es im Kosovo keine günstigen Bedingungen für die Heilung solcher Fälle gebe, weil die medikamentösen Therapien fehlen, keine Beweiskraft zu. Weiters sei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Zeugnis vom XXXX - im Gegensatz zu den Ausführungen ihres Vertreters im Schriftsatz vom XXXX - nicht zu entnehmen, dass eine medizinische Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich erforderlich ist. Es wurden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung der Beschwerdeführer festgestellt.Darin wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht haben bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die dargestellten gesundheitlichen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin erreichten nicht jene Schwere, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Da im Kosovo die medizinische Grundversorgung gegeben sei und die Beschwerdeführerin selbst angeführt habe, diesbezüglich im Kosovo regelmäßig in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, liege ein krankheitsbedingtes Abschiebehindernis unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht vor. Zu den vorgelegten fachärztlichen Berichten aus dem Kosovo vom römisch 40 und römisch 40 werde festgehalten, dass diese als "Tage der Untersuchung" genannten Daten nicht stimmen könnten, da dies bedeuten würde, dass die Zweitbeschwerdeführerin an diesen Tagen wieder im Kosovo gewesen sei. Deshalb komme den vorgelegten Berichten insbesondere hinsichtlich der darin enthaltenen Aussage, dass es im Kosovo keine günstigen Bedingungen für die Heilung solcher Fälle gebe, weil die medikamentösen Therapien fehlen, keine Beweiskraft zu. Weiters sei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Zeugnis vom römisch 40 - im Gegensatz zu den Ausführungen ihres Vertreters im Schriftsatz vom römisch 40 - nicht zu entnehmen, dass eine medizinische Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich erforderlich ist. Es wurden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung der Beschwerdeführer festgestellt.

1.4 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2009 fristgerecht Beschwerde.

Darin wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin deshalb nicht alle wesentlichen Tatsachen im Erstverfahren vorgebracht habe, weil Mitteilungen über das Erlebte bei Vorliegen einer Traumatisierung nicht immer möglich und zumutbar seien. Die Unterlassung einer Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin durch einen Psychologen bilde einen Mangel im Ermittlungsverfahren. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einem posttraumatischen Stresssyndrom, das durch näher beschriebene Ereignisse im Mai 1999 in ihrem Herkunftsstaat ausgelöst worden sei. Die bereits gegenüber dem Bundesasylamt erstattete Behauptung, dass die Zweitbeschwerdeführerin einer sozialen Gruppe von Albanern angehöre, welche von serbischen unregulären Kämpfern unter Führung des Serbenführers Arkan verfolgt wurden, wurde erneut ausgeführt.

Die Feststellungen des Bundesasylamtes über das Privat- und Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin seien widersprüchlich. Diese habe in Österreich außer ihren beiden Brüdern noch ihren Ehegatten im Kosovo seien Verwandte ihres Ehegatten wohnhaft, ihre eigene Mutter sei XXXX während der Kriegswirren gestorben, wobei auch weitere Verwandte getötet und verletzt worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Kosovo keinerlei sozialen Kontakte und keine Familie. Es sei anzunehmen, dass diese schwierige Lage ihren Gesundheitszustand noch mehr beeinträchtigen würde.Die Feststellungen des Bundesasylamtes über das Privat- und Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin seien widersprüchlich. Diese habe in Österreich außer ihren beiden Brüdern noch ihren Ehegatten im Kosovo seien Verwandte ihres Ehegatten wohnhaft, ihre eigene Mutter sei römisch 40 während der Kriegswirren gestorben, wobei auch weitere Verwandte getötet und verletzt worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Kosovo keinerlei sozialen Kontakte und keine Familie. Es sei anzunehmen, dass diese schwierige Lage ihren Gesundheitszustand noch mehr beeinträchtigen würde.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde wiederholt, dass er aufgrund seiner Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin mit Übergriffen serbischer Banden im Grenzgebiet rechnen müsse. Dieser habe im Kosovo keine Wohnmöglichkeit und keine Möglichkeit Arbeit zu finden. Die Feststellungen des Bundesasylamtes, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat nicht geändert habe, seien unzutreffend. Dem Bericht des UNHCR über die Lage im Kosovo vom 09.11.2009 sei zu entnehmen, dass sich die politische Lage in dieser Zeit verändert habe und dass Menschenrechte nicht durchsetzbar seien und insbesondere für Minderheiten faktisch nicht bestehen. Die Traumatisierung der Zweitbeschwerdeführerin sei als neu hervorgekommene Tatsachen zu werten, die einer neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen sei. Den Beschwerdeführern könne nicht zum Nachteil gereichen, dass sie alle gesetzlich zustehenden Möglichkeiten ausgeschöpft haben, Entscheidungen der Behörden im Rechtsmittelweg zu überprüfen. Die Beschwerdeführer seien seit mehr als 7 bzw. 6 Jahren in Österreich aufhältig und eine Ausweisung in Folge des geregelten Privat- und Familienlebens und der aufrechten Beschäftigungsverhältnisse als Eingriff in Art. 8 EMRK anzusehen.Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde wiederholt, dass er aufgrund seiner Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin mit Übergriffen serbischer Banden im Grenzgebiet rechnen müsse. Dieser habe im Kosovo keine Wohnmöglichkeit und keine Möglichkeit Arbeit zu finden. Die Feststellungen des Bundesasylamtes, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat nicht geändert habe, seien unzutreffend. Dem Bericht des UNHCR über die Lage im Kosovo vom 09.11.2009 sei zu entnehmen, dass sich die politische Lage in dieser Zeit verändert habe und dass Menschenrechte nicht durchsetzbar seien und insbesondere für Minderheiten faktisch nicht bestehen. Die Traumatisierung der Zweitbeschwerdeführerin sei als neu hervorgekommene Tatsachen zu werten, die einer neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen sei. Den Beschwerdeführern könne nicht zum Nachteil gereichen, dass sie alle gesetzlich zustehenden Möglichkeiten ausgeschöpft haben, Entscheidungen der Behörden im Rechtsmittelweg zu überprüfen. Die Beschwerdeführer seien seit mehr als 7 bzw. 6 Jahren in Österreich aufhältig und eine Ausweisung in Folge des geregelten Privat- und Familienlebens und der aufrechten Beschäftigungsverhältnisse als Eingriff in Artikel 8, EMRK anzusehen.

Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid "des Bundesasylsenates" (offensichtlich gemeint: des Bundesasylamtes) aufzuheben und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten der Beschwerdeführer zu verpflichten. Dazu wurde als Kosten jeweils ein Schriftsatzaufwand für die Beschwerde in der Höhe von Euro 1.217,04 verzeichnet. Weiters wurde der Antrag gestellt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der albanischen Bevölkerungsgruppe an.

Die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer wurden durch die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2004 (Zustellung am 06.08.2004) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo wurden die Anträge der Beschwerdeführer - nach zwischenweilig zu Unrecht erfolgter Gewährung von subsidiärem Schutz - mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2009 (Zustellung: 29.04.2009) jeweils rechtskräftig abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Zuge der erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt ausschließlich wirtschaftliche Gründe vorgebracht und auf seine Angaben im Verfahren über seinen ersten Antrag verwiesen.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin zur Begründung ihres neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz beschriebenen Ereignisse im Mai 1999 waren bereits vor der Rechtskraft der Entscheidungen über ihren ersten Antrag abgeschlossen und bilden daher auch keine Neuerungen.

Die in den Schriftsätzen der Rechtsvertreter enthaltene Behauptung, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch Personen gefährdet seien, die in ihrer Herkunftsregion illegal die Grenze aus Serbien überschreiten und Übergriffe gegen die albanische Bevölkerung durchführen würden, weist keinen glaubwürdigen Kern auf.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit Sommer 2007 bei einem in XXXX niedergelassenen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsreaktion in Folge unzureichend verarbeiteter Kriegserlebnisse in Behandlung und erhält eine medikamentöse Therapie. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat von 2000 bis Dezember 2001 deshalb behandelt worden ist.Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit Sommer 2007 bei einem in römisch 40 niedergelassenen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsreaktion in Folge unzureichend verarbeiteter Kriegserlebnisse in Behandlung und erhält eine medikamentöse Therapie. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat von 2000 bis Dezember 2001 deshalb behandelt worden ist.

Die Beschwerdeführer haben seit 2002 bzw. 2004 in Österreich erlaubte Erwerbstätigkeiten ausgeübt.

In Österreich leben außer zwei erwachsenen Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin - hinsichtlich derer kein gemeinsamer Haushalt oder eine wie immer geartete Abhängigkeit besteht - keine Verwandten der Beschwerdeführer. Die übrigen Familienmitglieder - jeweils rund 100 Personen - leben im Kosovo. Im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers leben seine Mutter, vier Schwestern und (jedenfalls) zwei Brüder im Elternhaus, das aus zwei ebenerdigen Häusern bzw einem Haus mit Anbau in gleicher Dimension besteht. Die Beschwerdeführer finanzierten alleine den Kauf des Nachbarhauses.

Das Nachbarhaus verfügt über intakte Glasfenster im Erdgeschoß und ein intaktes Ziegeldach sowie die notwendigen Anschlüsse für Strom, Wasser und Energie. Die Innenwände im Erdgeschoß sind verputzt und geweißt, Glühbirnen bereits installiert. Es kann kurzfristig und ohne unverhältnismäßigen Aufwand zumindest notdürftig bewohnbar gemacht werden. Eine existenzielle Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführer verfügen zwar über keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Bindungen aufgrund des Familienlebens zu Österreich, jedoch über solche aufgrund des Privatlebens. Diese Bindungen weisen jedoch nicht jene Intensität auf, die geeignet wäre, einer Ausweisung der Beschwerdeführer in den Kosovo entgegen zu stehen.Die Beschwerdeführer verfügen zwar über keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Bindungen aufgrund des Familienlebens zu Österreich, jedoch über solche aufgrund des Privatlebens. Diese Bindungen weisen jedoch nicht jene Intensität auf, die geeignet wäre, einer Ausweisung der Beschwerdeführer in den Kosovo entgegen zu stehen.

2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:

1. a. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]

1. b. Lageentwicklung:

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.2. Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2]

1. b.3. Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

Gesamt 120 27

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 36]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert. [APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX-Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 09.12.2008:

Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet welche am selben Tag in Kraft trat. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], [Constitution of the Republic of Kosovo.

http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

a) by birth;

b) by adoption;

c) by naturalization;

d) based on international treaties

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

Acquisition of citizenship by birth

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

Übergangsbestimmungen:

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

Exkurs:

REGULATION NO. 2000/13

UNMIK/REG/2000/13

17 March 2000

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

Section 3

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

Kosovo:

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

Doppelstaatsbürgerschaft

Article 3 Multiple Citizenships

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

1. c. Religionen

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine

gegenseitige Akzeptanz.

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]

2. Sicherheitslage im Kosovo:

2. a. Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.

Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:

Delikt 2005 2006

Mord einschließl. Mordversuch 308 236

Vergewaltigung 60 55

Raub 488 441

Körperverletzung 4284 3711

Menschenhandel 56 32

Brandstiftung 470 427

Illegaler Waffenbesitz 1442 1371

Einbruch 4035 4769

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 9][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 9]

2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51]

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

(Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

Umgesetzt wird der Plan am 20. 01.2009: KPC/TMK wird aufgelöst, am 21.01. wird KSF die Tätigkeit aufnehmen. Die Truppe (bis zu 2500 Aktive und 800 Reservisten) wird anfangs für Krisenmanagement, Zivilschutz und Minenräumung verantwortlich sein und unter Überwachung von KFOR stehen. [SETimes 15.01.2009: Kosovo Security Force to begin work within days]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK. [APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 45-46]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-37]

2.2. Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 , Seite 9] .

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

3. a. Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3]Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 17]

Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 17]

Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 15-16]

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 20]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan:

Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007 , Seite 3]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

3. c. Gesundheitswesen:

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).

Die stationären Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten sind aber weiterhin äußerst begrenzt, da auch die Dauertherapieeinrichtung in Shtime/¿timlje ständig ausgelastet ist.

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 Dialysegeräte verfügbar. Die Versorgung erfolgt ohne Ansehen der Person oder der Ethnie.

Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen.

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

3. Beweiswürdigung:

3.1 Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführer sind durch die vorgelegten Dokumente (Personalausweise, Heiratsurkunde) und die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren dargetan.

Die Beschwerdeführer sind der im Vorverfahren getroffenen Feststellung, dass sie nunmehr Staatsangehörige der Republik Kosovo sind, nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen über den rechtskräftigen Abschluss der Verfahren über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem entsprechenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

Schon aus den Angaben der Beschwerdeführer selbst ergibt sich, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers über wirtschaftliche Schwierigkeiten im Herkunftsstaat sowie die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin über Angriffe von serbischen irregulären Verbänden auf die Zivilbevölkerung im Mai 1999 Ereignisse betreffen, die bereits vor Rechtskraft der Entscheidungen über ihre ersten Asylanträge sowohl hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Rechtskraft mit 06.08.2004) als auch hinsichtlich der Einräumung von Refoulementschutz (Rechtskraft mit 29.04.2009) verwirklicht gewesen sind.

Die behauptete Bedrohung der Beschwerdeführer durch Personen, die in ihrer Herkunftsregion illegal die Grenze aus Serbien überschreiten und Übergriffe auf die albanische Bevölkerung ausführen könnten, erweist sich als rein spekulativ und weist keinerlei glaubwürdigen Kern auf. Dies ist zunächst schon allein daraus ersichtlich, dass durch die Beschwerdeführer selbst im Verfahren keinerlei derartige Bedrohungssituation als Grund für die Stellung des zweiten Asylantrages genannt worden ist. Wenn eine solche Bedrohung tatsächlich bestehen würde, so wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung aus eigenem derartiges Vorbringen erstatten. Da dies nicht der Fall ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Angaben im schriftlichen Asylantrag und in den vorliegenden Beschwerden nicht den Tatsachen entsprechen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass derartige Übergriffe weder in Medien noch in Länderberichten über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer dargestellt worden sind und die entsprechenden Behauptungen in den Schriftsätzen des vorliegenden Verfahrens auch auf keinerlei Belege gestützt wurden. Letztlich ist es im Hinblick auf die auch nach Erklärung der Unabhängigkeit des Kosovo andauernde Präsenz internationaler Sicherheitskräfte in hohem Maße unwahrscheinlich, dass gewaltbereite Personen aus Serbien wirksam und straflos Übergriffe auf die albanische Bevölkerung des Kosovo ausüben können.

Die Feststellungen über die in Österreich erfolgende Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Gesundheitszeugnissen. Daraus ist auch ersichtlich, dass die entsprechende Erkrankung bereits im Sommer 2007, also vor Rechtskraft der Refoulemententscheidung im Verfahren über den ersten Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin (Erkenntnis des AsylGH vom 24.04.2009) verwirklicht war.

Die Feststellungen über die erfolgte Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, die auch durch die mittlerweile in Österreich erfolgte Diagnose ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung bestätigt wurden. Den im Verfahren vorgelegten angeblichen fachärztlichen Berichten eines Diagnose- und Therapiezentrums im Kosovo kommt aufgrund des Umstandes, dass darin der XXXX und der XXXX als Tage von an der Zweitbeschwerdeführerin erfolgten Untersuchungen genannt wurden, keinerlei Beweiswert zu, da sich die Beschwerdeführerin an diesen Tagen nicht im Herkunftsstaat sondern in Österreich befunden hat. Aus diesem Grund kommt auch den in diesen Berichten enthaltenen Aussagen, dass die für die Erkrankung der Beschwerdeführerin erforderliche medikamentöse Therapie im Kosovo nicht verfügbar sei, keinerlei Beweiswert zu, zumal diese Aussage auch im Widerspruch zu den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung über das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung im Kosovo einschließlich der Möglichkeit der Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen besteht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in den vorliegenden Beschwerden diesen bereits in den angefochtenen Bescheiden relevierten Mängel der vorgelegten angeblichen fachärztlichen Berichte eines Diagnose- und Therapiezentrums aus dem Kosovo nicht entgegengetreten worden ist. Die Feststellungen über die private und familiäre Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren.Die Feststellungen über die erfolgte Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, die auch durch die mittlerweile in Österreich erfolgte Diagnose ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung bestätigt wurden. Den im Verfahren vorgelegten angeblichen fachärztlichen Berichten eines Diagnose- und Therapiezentrums im Kosovo kommt aufgrund des Umstandes, dass darin der römisch 40 und der römisch 40 als Tage von an der Zweitbeschwerdeführerin erfolgten Untersuchungen genannt wurden, keinerlei Beweiswert zu, da sich die Beschwerdeführerin an diesen Tagen nicht im Herkunftsstaat sondern in Österreich befunden hat. Aus diesem Grund kommt auch den in diesen Berichten enthaltenen Aussagen, dass die für die Erkrankung der Beschwerdeführerin erforderliche medikamentöse Therapie im Kosovo nicht verfügbar sei, keinerlei Beweiswert zu, zumal diese Aussage auch im Widerspruch zu den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung über das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung im Kosovo einschließlich der Möglichkeit der Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen besteht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in den vorliegenden Beschwerden diesen bereits in den angefochtenen Bescheiden relevierten Mängel der vorgelegten angeblichen fachärztlichen Berichte eines Diagnose- und Therapiezentrums aus dem Kosovo nicht entgegengetreten worden ist. Die Feststellungen über die private und familiäre Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren.

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den jeweils zitierten Quellen. Diese sind bereits in den an die Beschwerdeführer gerichteten rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.04.2009 zugrunde gelegt worden. Eine relevante Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist seither nicht eingetreten und wurde derartiges durch die Beschwerdeführer im nunmehrigen weiteren Verfahren auch nicht konkret und belegt behauptet. Der Hinweis in der Beschwerde auf die aus dem UNHCR-Bericht vom 09.11.2009 zur Lage im Kosovo angesprochene mangelnde Durchsetzbarkeit der Menschenrechte von Minderheiten zeigt keine Bedrohungssituation der Beschwerdeführer auf, da diese der albanischen Mehrheitsbevölkerung angehören.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

1.1 Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.2 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH Zl.93/08/0207 vom 30.05.1995).

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).

Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf grundsätzlich ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung bzw. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995 mit Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).

Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995,93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH Zl. 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH Zl. 99/01/0400 vom 29.06.2000).Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995,93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH Zl. 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH Zl. 99/01/0400 vom 29.06.2000).

Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (VwGH Zl. 99/20/0173 vom 24.02.2000).Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (VwGH Zl. 99/20/0173 vom 24.02.2000).

Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (VwGH Zl. 2005/20/0365 vom 29.09.2005).

1.3 Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofs nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Wie festgestellt wurde, stützen die Beschwerdeführer ihr im Rahmen der nunmehr zweiten Antragstellung getätigtes Vorbringen zum Teil auf Gründe, welche sie bereits im Rahmen des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgebracht hat, bzw. die bereits vor Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag bestanden haben. Dieses nunmehrige Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführers, sie seien durch gewaltbereite Personen bedroht, welche in ihrer Herkunftsregion die Grenze aus Serbien unerlaubt überschreiten würden, weist nach dem festgestellten Sachverhalt keinen glaubwürdigen Kern auf.

1.4 Es sei darauf hingewiesen, dass auch keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulement-Entscheidung eingetreten sind. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Lage in der Republik Kosovo - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für die Beschwerdeführer ist seit der Rechtskraft der Entscheidungen des Asylgerichthofs vom 24.04.2009 nicht eingetreten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären, zumal sie arbeitsfähig sind und die Verwandten der Erstbeschwerdeführers - wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.04.2009 festgestellt wurde - über zwei Häuser verfügen, an deren Erwerb die Beschwerdeführer beteiligt waren, sodass davon auszugehen ist, dass diese über Unterkunft verfügen und erforderlichenfalls mit Unterstützung durch die Verwandten des Erstbeschwerdeführers rechnen können.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin dargestellte gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine posttraumatische Belastungsreaktion bildet ebenfalls keine Neuerung, da sie bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 24.04.2009 vorlag und behandelt wurde. Sie ist jedenfalls auch nicht so schwerwiegend, dass eine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaß besteht, zumal eine stationäre Behandlung weder im Herkunftsstaat noch seit der Einreise nach Österreich erforderlich war. Deshalb bedeutet eine Rückkehr - auch im Hinblick auf die im Herkunftsstaat zufolge den Feststellungen bestehende Gesundheitsgrundversorgung einschließlich der Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente - keine Verletzung von Art. 3 EMRK (VfGH vom 06.03.2008, Zahl: B 2400/07, mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EGMR, wonach nur besondere Umstände ["ecceptional circumstances"] eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen können; darüber hinaus EGMR vom 27.05.2008, N gegen United Kingdom, Nr. 26.565/05, Randnummern 42ff).Die von der Zweitbeschwerdeführerin dargestellte gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine posttraumatische Belastungsreaktion bildet ebenfalls keine Neuerung, da sie bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 24.04.2009 vorlag und behandelt wurde. Sie ist jedenfalls auch nicht so schwerwiegend, dass eine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaß besteht, zumal eine stationäre Behandlung weder im Herkunftsstaat noch seit der Einreise nach Österreich erforderlich war. Deshalb bedeutet eine Rückkehr - auch im Hinblick auf die im Herkunftsstaat zufolge den Feststellungen bestehende Gesundheitsgrundversorgung einschließlich der Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente - keine Verletzung von Artikel 3, EMRK (VfGH vom 06.03.2008, Zahl: B 2400/07, mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EGMR, wonach nur besondere Umstände ["ecceptional circumstances"] eine Verletzung von Artikel 3, EMRK begründen können; darüber hinaus EGMR vom 27.05.2008, N gegen United Kingdom, Nr. 26.565/05, Randnummern 42ff).

Die in der Beschwerde angesprochene weitere Abklärung der posttraumatischen Belastungsreaktion der Zweitbeschwerdeführerin war im Hinblick auf den Umstand, dass diese gesundheitliche Beeinträchtigung im Verfahren zugrunde gelegt worden ist, entbehrlich.

Aufgrund der unveränderten Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch weiterhin nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.5 Da auch sonst keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung der neuerlichen Anträge im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig.1.5 Da auch sonst keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung der neuerlichen Anträge im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig.

Auch in der Rechtslage ist keine relevante Änderung eingetreten.

2.1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.2.1 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

2.2 Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen.2.2 Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die Beschwerdeführer haben wiederholt angegeben, dass sich in Österreich zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten. Mit diesen besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt, weshalb die Beschwerdeführer über kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich zu Dritten verfügen. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Brüdern ausginge, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden.Die Beschwerdeführer haben wiederholt angegeben, dass sich in Österreich zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten. Mit diesen besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt, weshalb die Beschwerdeführer über kein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich zu Dritten verfügen. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Brüdern ausginge, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden.

Die gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer stellt ebenfalls keinen Eingriff in das im Hinblick auf die bestehende Ehe durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar.Die gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer stellt ebenfalls keinen Eingriff in das im Hinblick auf die bestehende Ehe durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar.

Unstrittig liegt jedoch ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben vor, da die Beschwerdeführer seit sieben bzw. sechs Jahren in Österreich aufhältig und auch seit 2002 bzw. 2004 hier legal beschäftigt waren.Unstrittig liegt jedoch ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben vor, da die Beschwerdeführer seit sieben bzw. sechs Jahren in Österreich aufhältig und auch seit 2002 bzw. 2004 hier legal beschäftigt waren.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer (bisher) nicht strafgerichtlich verurteilt worden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Hinweise auf weitergehende Integration der Beschwerdeführer liegen nicht vor, die behauptete Beherrschung der deutschen Sprache ist im Hinblick auf den entgegenstehenden Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom XXXX im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin nicht zugrundezulegen.Hinweise auf weitergehende Integration der Beschwerdeführer liegen nicht vor, die behauptete Beherrschung der deutschen Sprache ist im Hinblick auf den entgegenstehenden Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom römisch 40 im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin nicht zugrundezulegen.

Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführer in ihrer ehemaligen Heimat keinerlei Angehörige oder Freunde haben, die sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten, ist zunächst entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführer selbst bei Zutreffen dieser Angaben in der Lage sind, ihre Existenz in der Heimat gegebenenfalls auch eigenständig und ohne familiäre Unterstützung, insbesondere durch Berufstätigkeit, zu sichern.

Die familiären Kontakte in den Herkunftsstaat wurden allerdings nie abgebrochen, vielmehr wurden die im Herkunftsstaat lebenden Verwandten sogar finanziell von den Beschwerdeführern unterstützt. Gerade auch aus diesem Grund, ist davon auszugehen, dass die Verwandten im Kosovo den Beschwerdeführer jede ihnen mögliche Unterstützung zukommen lassen werden. Dass sämtliche Verwandte zur Unterstützung gänzliche unfähig wären, konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

Nach den schon im Vorverfahren getroffenen Feststellungen ist aus den oben ausführlich dargelegten Gründen unzutreffend, dass eine Rückkehr in das Elternhaus des Beschwerdeführers oder das vor rund zwei Jahren erstandene Nachbarhaus nicht möglich sei und den Beschwerdeführern daher Obdachlosigkeit drohe.

Es wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet, dass eine Reintegration der Beschwerdeführer in die Gesellschaft ihrer Heimat grundsätzlich nahezu ausgeschlossen sei. Ein integriertes Leben wäre den Beschwerdeführern daher problemlos möglich.

Für ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen der mehrjährige (teilweise auf der Gewährung subsidiären Schutzes basierende) Aufenthalt in Österreich, die Unbescholtenheit und eine zumindest grundsätzliche Integration (insbesondere im Arbeitsprozess). Andererseits ist auf Grund der Behebung der Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.08.2004 durch die oben genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich, dass die erstmalige Gewährung von Refoulementschutz an die Beschwerdeführer nicht zu Recht erfolgt war. Die neuerliche Einräumung von Refoulementschutz durch die entsprechenden Ersatzbescheide des unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.09.2007 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers: Datum der schriftlichen Ausfertigung) erfolgte wegen der erfolgten Zugrundelegung von Spannungen in der Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers im Grenzgebiet zu Serbien, wobei sich nach der Bescheiderlassung aus einem Bericht des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass solche Spannungen tatsächlich nicht bestehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die (seinerzeitige) Rechtsposition der Beschwerdeführer nur wenig schutzwürdig.

Dies gilt umso mehr seit der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 24.04.2009 bzw. des mit Ablehnung der Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 03.09.2009 eingetretenen Wegfalles der im Beschwerdeverfahren gewährten aufschiebenden Wirkung.

Andererseits haben die Beschwerdeführer eine massive finanzielle Investition in eine Liegenschaft im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers getätigt und damit - wie oben dargelegt - die offenbare Bereitschaft zu einer (späteren) Rückkehr in den Kosovo bekundet. Das rein wirtschaftliche Interesse, mit dem für Verhältnisse im Herkunftsstaat sehr hohem Einkommen aus der Beschäftigung in Österreich ein großes Haus im Kosovo zu finanzieren und sich noch einen zusätzlichen finanziellen Polster zu verschaffen, ist zwar nachvollziehbar aber nicht schützenswert. Dies würde auch für den Fall gelten, dass die Beschwerdeführer sich im (da aus dem Verfahrensgang keinesfalls begründbaren) Vertrauen, ihr befristeter Aufenthalt würde auch in den kommenden Jahren problemlos perpetuiert werden, finanziell deutlich übernommen hätten und die erworbene Immobilie wieder verkaufen müssten.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausweisungshindernis aus Gründen der erfolgten Integration nach mehrjährigem Aufenthalt primär dazu dient, eine auf den dauerhaften Verbleib in Österreich ausgerichtete, hinsichtlich ihres rechtlichen Status jedoch noch nicht oder nicht mehr gefestigte Existenz abzusichern, wobei also von einer auf Dauer angelegten Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Österreich auszugehen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall, wie dargelegt, jedoch nicht gegeben, da die Beschwerdeführer sich eine zukünftige Existenz offenkundig ohnehin im Kosovo (wo sie ein großes Haus samt Grundstück erwarben) und nicht in Österreich (wo sie nach eigenen Angaben über keinerlei Vermögenswerte oder Rücklagen verfügen) aufbauen. Auch gibt es keine Hinweise auf eine besondere Integration (etwa Tätigkeit in Vereinen, etc.) im Bereich des Soziallebens in Österreich.

Darüber hinaus war den Beschwerdeführern schon aus den ersten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats im Jahre 2004, also schon bald nach der illegalen Einreise nach Österreich bewusst, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein befristeter sein werde. Dies umso mehr, als den Beschwerdeführern durch die laufenden Kontakte mit den Familienmitgliedern des Erstbeschwerdeführers bereits vor Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt (mit hoher Wahrscheinlichkeit auch vor der letzten Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 11.10.2006 - der Kauf des Nachbarhauses, auf dessen Erwerb hin bereits seit Jahren gespart wurde, erfolgte nur wenige Monate später im Frühjahr 2007) bewusst sein musste, dass der wesentlichste Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes - die Unmöglichkeit der Bewirtschaftung der familieneigenen Landwirtschaft aufgrund der angeblich unsicheren Lage in der Grenzregion zu Serbien - nicht (mehr) bestanden hat.

Nach den unwidersprochenen Mitteilungen des Verbindungsbeamten über die aktuelle Lage der Familie des Erstbeschwerdeführers im November 2007 gab es in den Jahren zuvor bereits keinerlei Probleme mit Grenzverletzungen seitens serbischer Truppen oder Freischärler und wurde die Landwirtschaft seitens der Familie stets (somit auch zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes) betrieben.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer der Aufenthalte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet liegt unter der in den zitierten Entscheidungen genannten von 10 Jahren und wird auch durch die oben genannten Umstände relativiert.

Daher ist davon auszugehen, dass private und familiäre Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar beachtlich sind, allerdings gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

3. Gemäß §§ 41 Abs. 4 AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen.3. Gemäß Paragraphen 41, Absatz 4, AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.

4. Weiters bleibt festzuhalten, dass die Antragsteller mit der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten durch die elangte Behörde eingebracht haben.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bzw. der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bzw. der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).

Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.

Der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war sohin - abgesehen davon, dass der Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht Folge gegeben wurde - mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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