TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/20 S2 263808-17/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §5
AVG §66 Abs4

Spruch

S2 263.808-17/2009/35E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.10.2005, Zahl: 05 12.376, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.10.2005, Zahl: 05 12.376, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrer Familie in das Bundesgebiet ein und stellte - wie auch die anderen Familienmitglieder - am 12.08.2005 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrer Familie in das Bundesgebiet ein und stellte - wie auch die anderen Familienmitglieder - am 12.08.2005 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

2. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag (im zweiten Rechtsgang nach erstmaliger Behebung des Bescheides des BAA vom 05.09.2005 durch den UBAS) mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG (idF BGBl. I Nr. 101/2003) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) für die Prüfung des Asylantrages die Bundesrepublik Deutschland zuständig sei und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchpunkt I); weiters wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt II).2. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag (im zweiten Rechtsgang nach erstmaliger Behebung des Bescheides des BAA vom 05.09.2005 durch den UBAS) mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) für die Prüfung des Asylantrages die Bundesrepublik Deutschland zuständig sei und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei).

3. In diesem zweiten Rechtsgang wurde der - nach Zurückziehung der Berufung gegen Spruchpunkt II. nur noch gegen Spruchpunkt I gerichteten - Berufung mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.05.2006, GZ 263.808/28-II/04/06, gemäß § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben, der Asylantrag zugelassen und die Angelegenheit neuerlich zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da - so die Begründung zusammengefasst - die von Deutschland gewährte "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.12.2002, 2002/20/0388) keinen die Zuständigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Dublin II-VO begründenden Aufenthaltstitel darstelle.3. In diesem zweiten Rechtsgang wurde der - nach Zurückziehung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. nur noch gegen Spruchpunkt römisch eins gerichteten - Berufung mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.05.2006, GZ 263.808/28-II/04/06, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben, der Asylantrag zugelassen und die Angelegenheit neuerlich zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da - so die Begründung zusammengefasst - die von Deutschland gewährte "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.12.2002, 2002/20/0388) keinen die Zuständigkeit im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Dublin II-VO begründenden Aufenthaltstitel darstelle.

II. Dagegen erhob die Bundesministerin für Inneres Amtsbeschwerde, aufgrund der dieser Bescheid des UBAS mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.2009, 2006/20/0338, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde (OZ 33). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die "Duldung" nach deutschem Recht (früher § 56 dAuslG; nunmehr § 60a dAufenthG) entgegen der Auffassung des UBAS als Aufenthaltstitel iSd Art. 2 lit. j der Dublin II-VO zu beurteilen sei. Aus diesem Grund sei - so der Verwaltungsgerichtshof abschließend - der angefochtene Bescheid, der sich mit anderen - in der Berufung (insbesondere mit Blick auf eine mögliche Traumatisierung der Asylwerberin) aufgezeigten - Gründen, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 32a Abs. 1 AsylG allenfalls gerechtfertigt gewesen wäre, nicht auseinandergesetzt habe, aufzuheben gewesen. Ob die Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 und 4 der Dublin II-VO in der Zwischenzeit abgelaufen sei, sei hier nicht zu beurteilen gewesen.römisch zwei. Dagegen erhob die Bundesministerin für Inneres Amtsbeschwerde, aufgrund der dieser Bescheid des UBAS mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.2009, 2006/20/0338, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde (OZ 33). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die "Duldung" nach deutschem Recht (früher Paragraph 56, dAuslG; nunmehr Paragraph 60 a, dAufenthG) entgegen der Auffassung des UBAS als Aufenthaltstitel iSd Artikel 2, Litera j, der Dublin II-VO zu beurteilen sei. Aus diesem Grund sei - so der Verwaltungsgerichtshof abschließend - der angefochtene Bescheid, der sich mit anderen - in der Berufung (insbesondere mit Blick auf eine mögliche Traumatisierung der Asylwerberin) aufgezeigten - Gründen, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG allenfalls gerechtfertigt gewesen wäre, nicht auseinandergesetzt habe, aufzuheben gewesen. Ob die Überstellungsfrist des Artikel 19, Absatz 3 und 4 der Dublin II-VO in der Zwischenzeit abgelaufen sei, sei hier nicht zu beurteilen gewesen.

III. Dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem aktuellen AIS-Stand, ist hinsichtlich des die Beschwerdeführerin betreffenden Asylantrages Folgender weiterer Verfahrensgang zu entnehmen: Nach Erhebung der Amtsbeschwerde führte das Bundesasylamt das materielle Asylverfahren durch und gewährte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 7.11.2007, AZ 07 10.390-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl.römisch drei. Dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem aktuellen AIS-Stand, ist hinsichtlich des die Beschwerdeführerin betreffenden Asylantrages Folgender weiterer Verfahrensgang zu entnehmen: Nach Erhebung der Amtsbeschwerde führte das Bundesasylamt das materielle Asylverfahren durch und gewährte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 7.11.2007, AZ 07 10.390-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl.

IV. Der Asylgerichtshof hat - über die nunmehr wieder offene Beschwerde (vormals: Berufung) vom 04.10.2005 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat - über die nunmehr wieder offene Beschwerde (vormals: Berufung) vom 04.10.2005 gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 BG BGBl. Nr. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, - unter bestimmten näheren Maßgaben betreffend die Richterzuständigkeit - vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, - unter bestimmten näheren Maßgaben betreffend die Richterzuständigkeit - vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Da der im Beschwerdefall zu prüfende Antrag nach dem 1. Mai 2004 (und vor dem 31.12.2005) gestellt wurde, wird das gegenständliche (nach der VwGH-Entscheidung ex tunc offene) Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 129/2004 geführt.Da der im Beschwerdefall zu prüfende Antrag nach dem 1. Mai 2004 (und vor dem 31.12.2005) gestellt wurde, wird das gegenständliche (nach der VwGH-Entscheidung ex tunc offene) Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, geführt.

2. Die hier relevante Bestimmung des Asylgesetzes lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf­grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist, zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist."(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf­grund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist, zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist."

Im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall aufgrund der konkreten Verfahrenskonstellation bereits materiell über den verfahrensgegenständlichen Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2005 abgesprochen wurde, hier sogar durch Asylgewährung, ist dem gegenständlichen Verfahren über die Zulässigkeit des zugrundeliegenden Asylantrages, hier konkret zur Frage, welcher andere Staat für die Prüfung des Antrages zuständig ist, der Boden entzogen. Der über die Zulässigkeit des Asylantrages absprechende angefochtene Bescheid war daher - schon aus diesem Grund - ersatzlos aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Im Lichte des insofern geänderten Sachverhaltes bestand auch keine Bindung an die tragenden Gründe des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2009.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten