TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/26 2006/20/0338

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2009
beobachten
merken

Index

DE-41 Innere Angelegenheiten Deutschland;
E000 EU- Recht allgemein;
E3R E19103000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit;

Norm

32003R0343 Dublin-II Art2 litj;
32003R0343 Dublin-II Art5 Abs2;
32003R0343 Dublin-II Art9 Abs4;
AsylG 1997 §32a Abs1;
AuslG-D 1990 §55;
AuslG-D 1990 §56 Abs4;
AuslG-D 1990 §56;
Dubliner Übk 1997 Art1 Abs1 lite;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres, in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den am 13. Dezember 2005 mündlich verkündeten und am 23. Mai 2006 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 263.808/28- II/04/06, betreffend § 32a Abs. 1 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: L), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres, in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den am 13. Dezember 2005 mündlich verkündeten und am 23. Mai 2006 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 263.808/28- II/04/06, betreffend Paragraph 32 a, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation deutscher Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit sechs Kindern am 12. August 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 18. August 2005 gab die Mitbeteiligte an, sie sei im Jahr 2000 gemeinsam mit drei Kindern in Deutschland eingereist und seither bis zur Einreise nach Österreich immer in Deutschland aufhältig gewesen; ihr Ehemann und weitere vier Kinder seien im Frühling 2001 nach Deutschland nachgereist. Sie habe dort nicht Asyl beantragt, sondern eine "Art humanitären Flüchtlingsstatus" gehabt. Als auf die Familie Druck ausgeübt worden sei auszureisen, habe ihr Ehemann Deutschland im April 2004 verlassen. Nach Befragung zu den Fluchtgründen wurde der Mitbeteiligten vorgehalten, das Bundesasylamt gelange vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung des in Österreich gestellten Asylantrages Deutschland zuständig sei. Die Mitbeteiligte erklärte, sie wolle nicht nach Deutschland, sie habe dort fünf Jahre lang gelebt. Die Kinder hätten dort keine Zukunft.

Das Bundesasylamt wandte sich mit einem Ersuchen um "Wiederaufnahme" der Mitbeteiligten und ihrer Kinder am 22. August 2005 an die zuständige deutsche Behörde. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge antwortete am 24. August 2005, eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland sei nicht gegeben. Zur Mitbeteiligten sei zwar ein Datensatz gefunden worden; es sei aber kein Asylantrag gestellt worden, die Personenidentität sei so nicht feststellbar. Das Bundesasylamt wandte sich daraufhin am 26. August 2005 mit einem Ersuchen um Aufnahme neuerlich an die deutsche Behörde; darin wird darauf verwiesen, dass die Mitbeteiligte seit 5. August 2005 im Besitz einer Duldung zum vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland stehe. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge antwortete am 31. August 2005; dem Übernahmeersuchen vom 26. August 2005 werde "gemäß Art. 9 Abs. 1 Dublin II Verordnung (EG) Nr. 343/2003 / DÜ" entsprochen.Das Bundesasylamt wandte sich mit einem Ersuchen um "Wiederaufnahme" der Mitbeteiligten und ihrer Kinder am 22. August 2005 an die zuständige deutsche Behörde. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge antwortete am 24. August 2005, eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland sei nicht gegeben. Zur Mitbeteiligten sei zwar ein Datensatz gefunden worden; es sei aber kein Asylantrag gestellt worden, die Personenidentität sei so nicht feststellbar. Das Bundesasylamt wandte sich daraufhin am 26. August 2005 mit einem Ersuchen um Aufnahme neuerlich an die deutsche Behörde; darin wird darauf verwiesen, dass die Mitbeteiligte seit 5. August 2005 im Besitz einer Duldung zum vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland stehe. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge antwortete am 31. August 2005; dem Übernahmeersuchen vom 26. August 2005 werde "gemäß Artikel 9, Absatz eins, Dublin römisch zwei Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, / DÜ" entsprochen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 3. Oktober 2005 den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück, stellte die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 1 der Dublin-Verordnung fest und wies die Mitbeteiligte dorthin aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Mitbeteiligte sei im Besitz eines gültigen deutschen Aufenthaltstitels. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen im Sinne des § 24b Abs. 1 AsylG ergeben.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 3. Oktober 2005 den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück, stellte die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Dublin-Verordnung fest und wies die Mitbeteiligte dorthin aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Mitbeteiligte sei im Besitz eines gültigen deutschen Aufenthaltstitels. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen im Sinne des Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG ergeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 32a Abs. 1 AsylG statt, behob den bekämpften Bescheid, ließ den Asylantrag zu und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid stütze den Zuständigkeitstatbestand des Art. 9 Abs. 1 der Dublin-Verordnung darauf, dass Deutschland der Mitbeteiligten zuletzt am 5. August 2005 (gültig bis 3. Februar 2006) eine "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" gewährt habe. Dieses Rechtsinstitut sei aber nicht als zuständigkeitsbegründender Aufenthaltstitel im Sinne des vom Bundesasylamt herangezogenen Zuständigkeitstatbestandes anzusehen. Da das "Einschlagen" eines anderen Zuständigkeitstatbestandes, etwa einer in Deutschland vor derjenigen im Bundesgebiet erfolgten Asylantragstellung, nicht hervorgekommen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG statt, behob den bekämpften Bescheid, ließ den Asylantrag zu und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid stütze den Zuständigkeitstatbestand des Artikel 9, Absatz eins, der Dublin-Verordnung darauf, dass Deutschland der Mitbeteiligten zuletzt am 5. August 2005 (gültig bis 3. Februar 2006) eine "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" gewährt habe. Dieses Rechtsinstitut sei aber nicht als zuständigkeitsbegründender Aufenthaltstitel im Sinne des vom Bundesasylamt herangezogenen Zuständigkeitstatbestandes anzusehen. Da das "Einschlagen" eines anderen Zuständigkeitstatbestandes, etwa einer in Deutschland vor derjenigen im Bundesgebiet erfolgten Asylantragstellung, nicht hervorgekommen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Art. 2 lit. j der Dublin-Verordnung definiert als "'Aufenthaltstitel' jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist bzw. während der Prüfung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden".Artikel 2, Litera j, der Dublin-Verordnung definiert als "'Aufenthaltstitel' jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist bzw. während der Prüfung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden".

Im Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM(2001) 447 endgültig vom 26. Juli 2001) wurde hiezu - soweit hier maßgeblich -

erläuternd ausgeführt:

"Aufenthaltstitel: ... Dies umfasst auch die Dokumente, die Personen erteilt werden, die vorübergehenden Schutz genießen, oder Personen, deren Ausweisung vorläufig aus Gründen, die dem Vollzug der Ausweisung entgegenstehen, nicht durchgeführt werden kann; der Drittstaatsangehörige erlangt dadurch allerdings kein Recht auf Aufenthalt. ...".

Im Dubliner Übereinkommen (DÜ) wurde in Art. 1 Abs. 1 lit. e hingegen Aufenthaltserlaubnis als "jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Ausnahme der Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der Prüfung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder eines Asylantrags ausgestellt werden", definiert. Zu dieser Bestimmung wurde mit Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0221, entschieden, dass eine "Duldung" nach den §§ 55, 56 des deutschen AuslG nicht - oder zumindest nicht allgemein - als "Erlaubnis" bzw. "Genehmigung" des Aufenthalts verstanden werden könne.Im Dubliner Übereinkommen (DÜ) wurde in Artikel eins, Absatz eins, Litera e, hingegen Aufenthaltserlaubnis als "jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Ausnahme der Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der Prüfung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder eines Asylantrags ausgestellt werden", definiert. Zu dieser Bestimmung wurde mit Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0221, entschieden, dass eine "Duldung" nach den Paragraphen 55, 56, des deutschen AuslG nicht - oder zumindest nicht allgemein - als "Erlaubnis" bzw. "Genehmigung" des Aufenthalts verstanden werden könne.

Das deutsche Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (dAuslG) lautete auszugsweise:

"§ 55 Duldungsgründe

  1. (1)Absatz eins,Die Abschiebung eines Ausländers kann nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung).
  2. (2)Absatz 2,Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll.Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach Paragraph 53, Absatz 6, oder Paragraph 54, ausgesetzt werden soll.
  3. (3)Absatz 3,Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
  4. (4)Absatz 4,...

§ 56 Duldung Paragraph 56, Duldung

  1. (1)Absatz eins,Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt. ...
  2. (4)Absatz 4,Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers.
  3. (5)Absatz 5,Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. ...

§ 56a Bescheinigung über die Duldung Paragraph 56 a, Bescheinigung über die Duldung

Über die Duldung ist eine Bescheinigung auszustellen, ..."

Diese Bestimmungen wurden am 1. Jänner 2005 durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (dAufenthG) ersetzt. Dieses lautet auszugsweise:

"§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

  1. (1)Absatz eins,Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt Paragraph 23, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2,Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. ... Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
  3. (2a)Absatz 2 a,...
  4. (3)Absatz 3,Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
  5. (4)Absatz 4,Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
  6. (5)Absatz 5,Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. ..."

    Ausgehend von dem von den Verwaltungsbehörden - insoweit unstrittig - angenommenen Sachverhalt war die Mitbeteiligte zwar bereits im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; sie stellte dort aber keinen Asylantrag. Erstmals stellte sie am 12. August 2005 einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates erfolgt daher nach der Dublin-Verordnung (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, K 4 zu Art. 29).Ausgehend von dem von den Verwaltungsbehörden - insoweit unstrittig - angenommenen Sachverhalt war die Mitbeteiligte zwar bereits im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; sie stellte dort aber keinen Asylantrag. Erstmals stellte sie am 12. August 2005 einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates erfolgt daher nach der Dublin-Verordnung vergleiche , Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, K 4 zu Artikel 29,).

    Das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0221, bezog sich auf das DÜ. Da in der Dublin-Verordnung der Begriff des "Aufenthaltstitels" abweichend von jenem der "Aufenthaltserlaubnis" nach dem DÜ definiert wurde, können die Aussagen jenes Erkenntnisses nicht auf die Auslegung der Dublin-Verordnung übertragen werden.

    Im Einklang mit den Erläuterungen der Kommission zu Art. 2 lit. j der Dublin-Verordnung sind unter Aufenthaltstitel auch Dokumente zu verstehen, die Personen erteilt werden, deren Ausweisung vorläufig aus Gründen, die dem Vollzug der Ausweisung entgegenstehen, nicht durchgeführt werden kann, ohne dass es sich um ein Recht auf Aufenthalt handelt. Die "Duldung" nach deutschem Recht (früher § 56 dAuslG; nunmehr § 60a dAufenthG) ist als derartiger Aufenthaltstitel zu beurteilen (in diesem Sinne auch Funke-Kaiser, Kommentar zum AsylVfG (2007) Rz 175 zu § 27a; Filzwieser/Liebminger, aaO, K 36 zu Art. 2).Im Einklang mit den Erläuterungen der Kommission zu Artikel 2, Litera j, der Dublin-Verordnung sind unter Aufenthaltstitel auch Dokumente zu verstehen, die Personen erteilt werden, deren Ausweisung vorläufig aus Gründen, die dem Vollzug der Ausweisung entgegenstehen, nicht durchgeführt werden kann, ohne dass es sich um ein Recht auf Aufenthalt handelt. Die "Duldung" nach deutschem Recht (früher Paragraph 56, dAuslG; nunmehr Paragraph 60 a, dAufenthG) ist als derartiger Aufenthaltstitel zu beurteilen (in diesem Sinne auch Funke-Kaiser, Kommentar zum AsylVfG (2007) Rz 175 zu Paragraph 27 a,; Filzwieser/Liebminger, aaO, K 36 zu Artikel 2,).

    Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Dublin-Verordnung ist, wenn der Asylwerber einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitels muss zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorliegen (Art. 5 Abs. 2 der Dublin-Verordnung). Die Duldung nach deutschem Recht erlischt mit der Ausreise des Ausländers (§ 56 Abs. 4 dAuslG bzw. § 60a Abs. 5 dAufenthG). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Asylantrages - in Österreich - war daher der deutsche Aufenthaltstitel nicht mehr gültig (Funke-Kaiser, aaO). Da dieser Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich aber weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen war, ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 9 Abs. 4 der Dublin-Verordnung, da die Mitbeteiligte - unstrittig - das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig nicht verlassen hatte.Gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Dublin-Verordnung ist, wenn der Asylwerber einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitels muss zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorliegen (Artikel 5, Absatz 2, der Dublin-Verordnung). Die Duldung nach deutschem Recht erlischt mit der Ausreise des Ausländers (Paragraph 56, Absatz 4, dAuslG bzw. Paragraph 60 a, Absatz 5, dAufenthG). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Asylantrages - in Österreich - war daher der deutsche Aufenthaltstitel nicht mehr gültig (Funke-Kaiser, aaO). Da dieser Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich aber weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen war, ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9, Absatz 4, der Dublin-Verordnung, da die Mitbeteiligte - unstrittig - das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig nicht verlassen hatte.

    Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid, der sich mit anderen - in der Berufung (insbesondere mit Blick auf eine mögliche Traumatisierung der Mitbeteiligten) aufgezeigten - Gründen, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 32a Abs. 1 AsylG allenfalls gerechtfertigt gewesen wäre, nicht auseinandersetzt, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Ob die Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 und 4 der Dublin-Verordnung in der Zwischenzeit abgelaufen ist, ist hier nicht zu beurteilen.Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid, der sich mit anderen - in der Berufung (insbesondere mit Blick auf eine mögliche Traumatisierung der Mitbeteiligten) aufgezeigten - Gründen, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG allenfalls gerechtfertigt gewesen wäre, nicht auseinandersetzt, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Ob die Überstellungsfrist des Artikel 19, Absatz 3 und 4 der Dublin-Verordnung in der Zwischenzeit abgelaufen ist, ist hier nicht zu beurteilen.

Wien, am 26. Mai 2009

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006200338.X00

Im RIS seit

02.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten