TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/27 D6 317705-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D6 317705-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerden derXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.7.2009, FZ. 09 08.005-EAST-OST beschlossen:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie, stellte nach illegaler Einreise am 25.7.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 306149-2/2009 und Mutter der Beschwerdeführer zu D6 317666-2/2009 und D6 317704-2/2009.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie, stellte nach illegaler Einreise am 25.7.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 306149-2/2009 und Mutter der Beschwerdeführer zu D6 317666-2/2009 und D6 317704-2/2009.

1. Aufgrund eines Eurodac-Treffers stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch an Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, ließ jedoch in weiterer Folge das Verfahren in Österreich zu.1. Aufgrund eines Eurodac-Treffers stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch an Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates, ließ jedoch in weiterer Folge das Verfahren in Österreich zu.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 26.7.2007 verwies die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eigenen Ausreisegründe auf die Verfolgung ihres Ehemannes sowie jener ihrer Söhne. In ihrer Einvernahme am 17.8.2007 fügte sie hinzu, dass sie "auch vom FSB und von der Miliz" verhört worden sei. In erster Linie sei sie wegen ihrer Söhne ausgereist. Hinsichtlich ihrer eigenen Fluchtgründe brachte sie u.a. in ihrer Einvernahme am 29.1.2008 vor, persönlich ebenfalls Probleme gehabt zu haben. Sie sei immer wieder von Personen in Zivilkleidung oder Uniform aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt worden.

2. Mit Bescheid vom 31.1.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt werde; gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Ihr Fluchtvorbringen erachtete es - mit ausführlicher Begründung - als unglaubwürdig.2. Mit Bescheid vom 31.1.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt werde; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Ihr Fluchtvorbringen erachtete es - mit ausführlicher Begründung - als unglaubwürdig.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, in der sie u.a. auf ihre schlechte psychische Befindlichkeit hinwies und ankündigte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

4. Mit Schriftsatz vom 24.4.2008 legte die Beschwerdeführerin eine psychologische Bestätigung vom 3.4.2008 vor, derzufolge sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei einer klinischen Psychologin bzw. Gesundheitspsychologin in psychologischer Beratung sei.

5. Am 30.4.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit den Berufungsverfahren der beiden Söhne und des Ehemannes der Beschwerdeführerin - eine Berufungsverhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin als Grund die Schwierigkeiten ihres Ehemannes anführte und auf Nachfrage nach einer eigenen persönlichen Bedrohung vorbrachte, "in der letzten Zeit schon" - ebenso wie ihre Kinder - bedroht worden zu sein. Es seien "verschiedene Leute" gekommen, wie die örtliche Miliz; sie kenne sich jedoch "da nicht so aus". Hinsichtlich ihrer psychischen Verfassung gab die Beschwerdeführerin an, nicht regelmäßig zu psychologischen Gesprächen zu gehen.

6. In der vom Asylgerichtshof fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.4.2009 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, nunmehr lediglich eine Gruppentherapie bei einer Psychologin alle zwei Wochen zu besuchen. Eine psychologische Behandlung habe sie abgebrochen, da ihr "davon schlecht geworden" sei. Befragt zu ihren Ausreisegründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie teils mit dem FSB, teils mit der Miliz Probleme gehabt habe und "jedes Mal" der leitende Milizinspektor des Bezirks nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt habe. Dieser habe politische Probleme gehabt, weil er am Krieg teilgenommen und unter Dudajev und Maschadov gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin sei gewarnt worden, auf ihre erwachsenen Söhne "aufzupassen".

7. Mit Erkenntnis vom 26.6.2009 wies der Asylgerichtshof die (als Berufung erhobene) Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung traf der Gerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation und in Tschetschenien. Im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien stellte der Asylgerichtshof insbesondere fest, dass nach Auskunft des Russischen Roten Kreuzes in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderen "high tech" bedürfen - verfügbar seien und das Danish Refugee Council 2007 vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny errichtet habe.7. Mit Erkenntnis vom 26.6.2009 wies der Asylgerichtshof die (als Berufung erhobene) Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung traf der Gerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation und in Tschetschenien. Im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien stellte der Asylgerichtshof insbesondere fest, dass nach Auskunft des Russischen Roten Kreuzes in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderen "high tech" bedürfen - verfügbar seien und das Danish Refugee Council 2007 vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny errichtet habe.

Ferner stellte der Asylgerichtshof die Identität und Nationalität sowie den Familienstand der Beschwerdeführerin fest, nicht jedoch, dass ihr in ihrer Heimat eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohen würde. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Beweiswürdigend führte er dazu u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Gründe für ihre Ausreise vorgebracht habe und ihre Fluchtgründe im Wesentlichen auf jene ihres Ehemannes sowie ihrer beiden Söhne gestützt habe, die jedoch nicht als glaubwürdig erachtet hätten werden können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie ihre Söhne hätten sich im gesamten Verlauf ihrer jeweiligen Asylverfahren in mannigfaltige Widersprüche verwickelt, weshalb ihr Vorbringen insgesamt unplausibel gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch mit den Fluchtgründen ihres Ehemannes und ihrer Söhne nicht in Einklang zu bringen gewesen. Auch die Tatsache, dass für die gesamte Familie der Beschwerdeführerin in zeitlicher Nähe zur Ausreise Pässe durch die staatlichen Behörden ausgestellt worden seien, mit welchen auch eine legale und problemlose Ausreise aus Tschetschenien möglich gewesen sei, lege nahe, dass die Behörden keinerlei Interesse an der Familie gehabt hätten. Insbesondere würden laut Auskunft der Direktorin von VESTA nicht einmal mehr die Familienangehörigen von früheren Kämpfern in Tschetschenien verfolgt. Aus den Länderfeststellungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Tschetschenen in Russland einer politischen oder ethnischen Verfolgung ausgesetzt wären.

Der Asylgerichtshof - so die Entscheidungsbegründung weiters - habe sowohl nach Durchsicht des Aktes als auch nach persönlicher Anhörung in der Verhandlung (entgegen den Beschwerdebehauptungen) keinerlei Gründe dafür finden können, dass die Beschwerdeführerin zur Erstattung eines widerspruchsfreien und konkreten Vorbringens nicht in der Lage gewesen wäre. Die Bestätigung über die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung lasse noch nicht erschließen, dass diese Krankheit tatsächlich vorliege, wobei nähere Erhebungen allerdings vernachlässigt werden hätten können: Die Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung - würde sie im vorliegenden Fall gegeben sein - sei zumindest in vier psychosozialen Rehabilitationszentren in Tschetschenien behandelbar und habe daher keinerlei Entscheidungsrelevanz im vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufungsverhandlung am 30.4.2008 auf konkrete Nachfrage die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ausdrücklich nicht beantragen wollen und behauptet, ihre Therapie nicht regelmäßig in Anspruch zu nehmen. Aus dem sorglosen Umgang mit der psychologischen Therapie lasse sich der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin auf eine Therapie nicht angewiesen sei bzw. diese nicht lebensnotwendig für sie sei. Außerdem - wiederholte der Gerichtshof - sei diese Erkrankung sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien behandelbar.

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Was die psychische Konstitution der Beschwerdeführerin anbelangt, verwies der Asylgerichtshof hinsichtlich der Zulässigkeit einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - nach ausführlicher Darstellung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes zur Abschiebung kranker Personen - darauf, dass bei der Beschwerdeführerin eine lebensbedrohende Erkrankung nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin (bei Wahrunterstellung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung) transportfähig und diese Erkrankung auch gemäß den Länderfeststellungen in Tschetschenien behandelbar wäre. Da die Beschwerdeführerin nicht in einer regelmäßigen bzw. stationären Behandlung stehe, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und in ihrer Heimat mit familiärer Unterstützung rechnen könne, sei die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht. Der Annahme, dass aus der psychischen Erkrankung unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen kein Abschiebeschutz abzuleiten sei, stehe auch nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien kostenpflichtig und schwer zu erhalten sei, da in dieser Hinsicht das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten (wenn auch längere Anreisewege in Kauf genommen werden müssten) maßgeblich sei. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung hob der Asylgerichtshof die relativ kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich hervor und gelangte im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Was die psychische Konstitution der Beschwerdeführerin anbelangt, verwies der Asylgerichtshof hinsichtlich der Zulässigkeit einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - nach ausführlicher Darstellung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes zur Abschiebung kranker Personen - darauf, dass bei der Beschwerdeführerin eine lebensbedrohende Erkrankung nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin (bei Wahrunterstellung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung) transportfähig und diese Erkrankung auch gemäß den Länderfeststellungen in Tschetschenien behandelbar wäre. Da die Beschwerdeführerin nicht in einer regelmäßigen bzw. stationären Behandlung stehe, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und in ihrer Heimat mit familiärer Unterstützung rechnen könne, sei die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht. Der Annahme, dass aus der psychischen Erkrankung unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen kein Abschiebeschutz abzuleiten sei, stehe auch nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien kostenpflichtig und schwer zu erhalten sei, da in dieser Hinsicht das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten (wenn auch längere Anreisewege in Kauf genommen werden müssten) maßgeblich sei. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung hob der Asylgerichtshof die relativ kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich hervor und gelangte im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

8. Am 7.7.2009 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrer Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, eine negative Entscheidung über ihren ersten Asylantrag erhalten zu haben und neuerlich um Asyl ansuchen zu wollen, da sie Österreich nicht verlassen wolle. Ihr Ehemann könne nun beweisen, dass die gesamte Familie Probleme habe und in Lebensgefahr sei.

Am 13.7.2009 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

9. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 15.7.2009 führte die Beschwerdeführerin zu ihrer gesundheitlichen Verfassung aus, gegen Magen- und Gelenksschmerzen Medikamente einzunehmen und Gespräche mit einer Psychologin zu führen. Zu diesen Gesprächen näher befragt, erwiderte die Beschwerdeführerin, kurz nach ihrer Einreise nach Österreich betreut worden zu sein, aber dann aufgehört zu haben, "dort hin zu gehen", da es ihr "noch schlechter gegangen" sei. Dazu legte sie eine "psychologische Bestätigung" vom 9.7.2009 vor, aus der eine psychologische "Beratung" der Beschwerdeführerin wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Jahr 2008 sowie ihre regelmäßige Teilnahme an einer Frauengruppe seit Februar 2009 hervorgeht.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aus den bereits im vorangegangenen Verfahren genannten Gründen nicht in ihre Heimat zurückkehren könne; andere Gründe gebe es nicht. Sie ersuche um nochmalige ausführliche Überprüfung ihres Antrages.

10. Mit Schriftsatz vom 17.7.2009 gab die Beschwerdeführerin über ihren Vertreter bekannt, dass sie wegen "psychischer Auffälligkeiten, die sich schon länger manifestiert haben", in das SMZ Otto Wagner-Spital gebracht worden sei und über eine mögliche stationäre Aufnahme am Montag (offenbar: 20.7.2009) entschieden würde. Ferner kündigte der Vertreter die "umgehende" Vorlage eines entsprechenden Berichtes an. Außerdem wurden ein Befund des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 28.2.2008 über die Behandlung eines Sactosalpinx und eines Myoms der Gebärmutter, das Unterstützungsschreiben einer österreichischen Bekannten der Familie der Beschwerdeführerin, das Schreiben einer Sozialarbeiterin über die Bemühungen der Beschwerdeführerin um Integration in Österreich sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt.

11. Mit Bescheid vom 24.7.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. die Nationalität der Beschwerdeführerin sowie überdies fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden wäre, vorliege. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen (gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentlich geänderten) entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK könne unter Beachtung aller bekannten Tatsachen nicht erkannt werden. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre psychologische "Beratung" unterbrochen habe und seit Februar 2009 an einer "Frauengruppe" teilnehmen würde. Nach Mitteilung von der Einlieferung der Beschwerdeführerin in das Otto-Wagner-Spital seien bis "dato diesbezüglich jedoch" keine Befunde oder ärztliche Bestätigungen eingelangt. Eine allfällige psychische Erkrankung sei im Übrigen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.6.2009 im vorangegangenen Verfahren gewürdigt worden. Unter Berufung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, da kein Fremder das Recht habe, lediglich wegen besseren Behandlungsmöglichkeiten in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben. Was die Fluchtgründe anbelangt, habe sich die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen im ersten Verfahren gestützt und keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Die im vorigen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe seien als unglaubwürdig eingestuft worden. Der vorliegende Antrag diene lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und sei deshalb gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit einer Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.11. Mit Bescheid vom 24.7.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. die Nationalität der Beschwerdeführerin sowie überdies fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden wäre, vorliege. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen (gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentlich geänderten) entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK könne unter Beachtung aller bekannten Tatsachen nicht erkannt werden. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre psychologische "Beratung" unterbrochen habe und seit Februar 2009 an einer "Frauengruppe" teilnehmen würde. Nach Mitteilung von der Einlieferung der Beschwerdeführerin in das Otto-Wagner-Spital seien bis "dato diesbezüglich jedoch" keine Befunde oder ärztliche Bestätigungen eingelangt. Eine allfällige psychische Erkrankung sei im Übrigen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.6.2009 im vorangegangenen Verfahren gewürdigt worden. Unter Berufung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, da kein Fremder das Recht habe, lediglich wegen besseren Behandlungsmöglichkeiten in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben. Was die Fluchtgründe anbelangt, habe sich die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen im ersten Verfahren gestützt und keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Die im vorigen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe seien als unglaubwürdig eingestuft worden. Der vorliegende Antrag diene lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und sei deshalb gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher u.a. darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung sei und "wohl auch stationär aufgenommen" werde. Abschließend vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass "in Zusammenhang mit [ihrer] Erkrankung und dem übrigen Vorbringen [...] wohl seitens der Berufungsbehörde umfangreiche Erhebungen durchzuführen" sowie medizinische Gutachten einzuholen sein würden, "um die Richtigkeit [ihres] Vorbringens" feststellen zu können. Ferner wurden mit der Beschwerde medizinisch-psychiatrische Befunde vom 4.8.2009 und 6.8.2009 des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe hinsichtlich der Beschwerdeführerin übermittelt. Im Befund vom 4.8.2009 von Dr. XXXX wird eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert. Dem Befund des Prim. Dr.XXXX vom 6.8.2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Ambulanz der Psychiatrischen Abteilung in medikamentös-psychiatrischer Behandlung steht und an einer posttraumatischen Belastungsreaktion sowie narzisstischen Persönlichkeitsstörung bzw. emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leide; die Beschwerdeführerin sei an einer "psychosewertigen psychiatrischen behandlungsbedürftigen Erkrankung erkrankt", und es drohe bei zusätzlichen seelischen Belastungen (wie im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien) die Gefahr des Ausbruchs in eine "akute gemischt-depressive und schizophreniforme Psychose (inkl. Suizidalität)". Fachpsychiatrisch werde empfohlen, eine Rückführung "wegen florider psychosewertiger psychiatrischer Erkrankung und der medikamentös-psychiatrischen Behandlungsnotwendigkeit am Ort auszusetzen". Schließlich wird - ohne nähere Erläuterung - eine Hepatitis B- und C-Infektion diagnostiziert. Dem Befund ist ein handschriftlicher Befundbericht von Prim. Dr. XXXX vom 23.7.2009 beigelegt.12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher u.a. darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung sei und "wohl auch stationär aufgenommen" werde. Abschließend vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass "in Zusammenhang mit [ihrer] Erkrankung und dem übrigen Vorbringen [...] wohl seitens der Berufungsbehörde umfangreiche Erhebungen durchzuführen" sowie medizinische Gutachten einzuholen sein würden, "um die Richtigkeit [ihres] Vorbringens" feststellen zu können. Ferner wurden mit der Beschwerde medizinisch-psychiatrische Befunde vom 4.8.2009 und 6.8.2009 des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe hinsichtlich der Beschwerdeführerin übermittelt. Im Befund vom 4.8.2009 von Dr. römisch 40 wird eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert. Dem Befund des Prim. Dr.XXXX vom 6.8.2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Ambulanz der Psychiatrischen Abteilung in medikamentös-psychiatrischer Behandlung steht und an einer posttraumatischen Belastungsreaktion sowie narzisstischen Persönlichkeitsstörung bzw. emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leide; die Beschwerdeführerin sei an einer "psychosewertigen psychiatrischen behandlungsbedürftigen Erkrankung erkrankt", und es drohe bei zusätzlichen seelischen Belastungen (wie im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien) die Gefahr des Ausbruchs in eine "akute gemischt-depressive und schizophreniforme Psychose (inkl. Suizidalität)". Fachpsychiatrisch werde empfohlen, eine Rückführung "wegen florider psychosewertiger psychiatrischer Erkrankung und der medikamentös-psychiatrischen Behandlungsnotwendigkeit am Ort auszusetzen". Schließlich wird - ohne nähere Erläuterung - eine Hepatitis B- und C-Infektion diagnostiziert. Dem Befund ist ein handschriftlicher Befundbericht von Prim. Dr. römisch 40 vom 23.7.2009 beigelegt.

13. Mit Beschluss vom 14.8.2009 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;

25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Spruchpunkt I. in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:3. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:

3.1 Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, hat die Beschwerdeführerin ihren vorliegenden Antrag ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt, die sie bereits im vorangegangenen ersten Verfahren vorgebracht hat (siehe auch ausdrücklich AS 45: "F: Warum können Sie nicht zurückkehren? - A: Aus den Gründen, die ich bereits im Vorverfahren angegeben habe. Neue Gründe gibt es nicht."). Da dieses Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das erste Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat überhaupt keine neuen Tatsachen vorgebracht, denen iVm den im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen ein glaubhafter Kern iSd verwaltungsgerichtlichen Judikatur zuerkannt werden könnte. Das Einvernahmeprotokoll bietet nicht den geringsten Hinweis, dass die belangte Behörde von Amts wegen durch entsprechende Fragestellung einen neuen Sachverhalt erforschen hätte können. Auch in der Beschwerde wird den Schlussfolgerungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Fluchtgründe des vorliegenden Antrages nicht substantiiert entgegen getreten. Die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin musste hinsichtlich Spruchpunkt I. (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) ebenfalls abgewiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daher keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hat und folglich eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten ist.Die Beschwerdeführerin hat überhaupt keine neuen Tatsachen vorgebracht, denen in Verbindung mit den im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen ein glaubhafter Kern iSd verwaltungsgerichtlichen Judikatur zuerkannt werden könnte. Das Einvernahmeprotokoll bietet nicht den geringsten Hinweis, dass die belangte Behörde von Amts wegen durch entsprechende Fragestellung einen neuen Sachverhalt erforschen hätte können. Auch in der Beschwerde wird den Schlussfolgerungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Fluchtgründe des vorliegenden Antrages nicht substantiiert entgegen getreten. Die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin musste hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) ebenfalls abgewiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daher keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hat und folglich eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten ist.

3.2 Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation (insbesondere in Tschetschenien) im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin) nicht wesentlich geändert hat.

3.3 Was die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin (vor dem Hintergrund der Frage nach dem Vorliegen eines Grundes für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005) anbelangt, war Folgendes zu bemerken:3.3 Was die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin (vor dem Hintergrund der Frage nach dem Vorliegen eines Grundes für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) anbelangt, war Folgendes zu bemerken:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) ausgeführt hat, ist in einem Folgeantragsverfahren nach § 68 Abs. 1 AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) ausgeführt hat, ist in einem Folgeantragsverfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen.

In diesem Sinne hat sich die belangte Behörde auch mit der behaupteten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass dies bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen ist. Der Asylgerichtshof bemerkt überdies, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.7.2009 zwar auf "eine mögliche stationäre Aufnahme" der Beschwerdeführerin im SMZ Otto Wagner-Spital sowie auf eine Entscheidung darüber am 20.7.2009 hinwies und die "umgehende" Vorlage eines entsprechenden Berichts ankündigte; dem Verwaltungsakt ist jedoch keine weitere Mitteilung zu einer allfälligen stationären Aufnahme der Beschwerdeführerin oder auch nur die Ankündigung der Verschiebung des fraglichen Termins über die Entscheidung über die Aufnahme zu entnehmen. Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 keine individuelle psychologische Betreuung in Anspruch genommen und nur wenige Tage nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im vorangegangenen Verfahren schon einen neuen Antrag gestellt hat, so kann der belangten Behörde - angesichts des Umstandes, dass trotz Ankündigung keine weiteren Mitteilungen von der Beschwerdeführerin über ihre Untersuchung im SMZ Otto Wagner-Spital übermittelt wurden - kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie - nach dem Zuwarten bis zum 24.7.2009 - keine weiteren Ermittlungsschritte mehr unternommen hat. Dass die belangte Behörde auf die erst mit der Beschwerde vorgelegten Befunde nicht Bedacht nehmen konnte, bedarf keiner näheren Erörterung.

Im vorliegenden Fall kann dahin gestellt bleiben, ob für die Frage nach dem Vorliegen subsidiärer Schutzgründe (soweit es sich nicht nur um vorübergehende Abschiebungshindernisse, wie sie von § 10 Abs. 3 AsylG 2005 erfasst sind, handelt) das bereits oben (unter II.2.) erwähnte strikte Neuerungsverbot ebenso wie für Gründe für die Zuerkennung internationalen Schutzes gilt (siehe dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2006], Rz 281 f):Im vorliegenden Fall kann dahin gestellt bleiben, ob für die Frage nach dem Vorliegen subsidiärer Schutzgründe (soweit es sich nicht nur um vorübergehende Abschiebungshindernisse, wie sie von Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 erfasst sind, handelt) das bereits oben (unter römisch zwei.2.) erwähnte strikte Neuerungsverbot ebenso wie für Gründe für die Zuerkennung internationalen Schutzes gilt (siehe dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2006], Rz 281 f):

3.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Vereinbarkeit von Abschiebungen kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:3.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Vereinbarkeit von Abschiebungen kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

Im Fall D. wertete der Gerichtshof die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen (tödlicher) Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93). Dagegen erblickte der Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Ndangoya in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Art. 3 EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsland möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem (auch von der belangten Behörde zitierten) Urteil vom 27.5.2008, Appl. 17.868/03, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.Im Fall D. wertete der Gerichtshof die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen (tödlicher) Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93). Dagegen erblickte der Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Ndangoya in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Artikel 3, EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsland möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem (auch von der belangten Behörde zitierten) Urteil vom 27.5.2008, Appl. 17.868/03, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.

Was psychische Erkrankungen anbelangt, so sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Bensaid in der Abschiebung einer an Schizophrenie erkrankten Person nach Algerien keine Verletzung von Art. 3 EMRK (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26): Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend.Was psychische Erkrankungen anbelangt, so sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Bensaid in der Abschiebung einer an Schizophrenie erkrankten Person nach Algerien keine Verletzung von Artikel 3, EMRK (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26): Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend.

Von keiner Verletzung des Art. 3 EMRK ging der Gerichtshof auch im Fall Ovdienko aus, der von der Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person handelte, die sich des längeren in psychiatrischer Behandlung befunden hatte und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden war (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04):Von keiner Verletzung des Artikel 3, EMRK ging der Gerichtshof auch im Fall Ovdienko aus, der von der Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person handelte, die sich des längeren in psychiatrischer Behandlung befunden hatte und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden war (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04):

Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK lag ferner im Fall Ayegh vor, wo einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert worden war, die Abschiebung in den Iran drohte (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide. Keine Verletzung von Artikel 3, EMRK lag ferner im Fall Ayegh vor, wo einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert worden war, die Abschiebung in den Iran drohte (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

In der Abschiebung im Fall Goncharova & Alekseytsev erkannte der Gerichtshof ebenfalls keine Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Unter Zitierung seiner Entscheidung im Fall D. v. Vereinigtes Königreich wies der Gerichtshof darauf hin, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte; der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.In der Abschiebung im Fall Goncharova & Alekseytsev erkannte der Gerichtshof ebenfalls keine Verletzung von Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Unter Zitierung seiner Entscheidung im Fall D. v. Vereinigtes Königreich wies der Gerichtshof darauf hin, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte; der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.

Unter Berufung auf diese Judikatur nahm der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2004/07, den Standpunkt ein, dass - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet: Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe - so der Verfassungsgerichtshof weiters - die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK, wie dies etwa dann vorliege, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könne eine Überstellung in einen anderen Staat vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Unter Berufung auf diese Judikatur nahm der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2004/07, den Standpunkt ein, dass - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet: Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe - so der Verfassungsgerichtshof weiters - die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK, wie dies etwa dann vorliege, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könne eine Überstellung in einen anderen Staat vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.

3.3.2 Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof bereits im vorangegangenen Verfahren in seinem Erkenntnis vom 26.6.2009 (für den Fall des Vorliegens einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin) festgestellt hat, dass gemäß den herangezogenen Länderberichten psychische Erkrankungen in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation behandelbar sind. Im vorliegenden Verfahren, in dem die inhaltliche Entscheidung des rechtskräftig abgeschlossenen vorherigen Verfahrens nicht zu überprüfen ist, kann in diesem Belang von keiner anderen Beurteilung ausgegangen werden, zumal die im vorangegangenen Verfahren getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen auch durch andere Berichte gestützt werden, wie etwa der Anfragebeantwortung von XXXX von der Nichtregierungsorganisation Vesta in Nazran vom 8.8.2008, wonach posttraumatische Belastungsstörungen in Tschetschenien behandelbar sind, sich zwei Spitäler mit der Behandlung psychischer Traumata beschäftigen, in jedem Ambulatorium "Ärzte-Psychologen" arbeiten und Psychopharmaka ebenfalls erhältlich seien; auch bestünde die Möglichkeit, psychologische Hilfe in anderen Regionen der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen; vgl. ferner den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.7.2009, demzufolge - laut Internationalem Roten Kreuz - die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung mittlerweile ein Niveau erreicht habe, das dem durchschnittlichen Standard in Russland entspricht).3.3.2 Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof bereits im vorangegangenen Verfahren in seinem Erkenntnis vom 26.6.2009 (für den Fall des Vorliegens einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin) festgestellt hat, dass gemäß den herangezogenen Länderberichten psychische Erkrankungen in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation behandelbar sind. Im vorliegenden Verfahren, in dem die inhaltliche Entscheidung des rechtskräftig abgeschlossenen vorherigen Verfahrens nicht zu überprüfen ist, kann in diesem Belang von keiner anderen Beurteilung ausgegangen werden, zumal die im vorangegangenen Verfahren getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen auch durch andere Berichte gestützt werden, wie etwa der Anfragebeantwortung von römisch 40 von der Nichtregierungsorganisation Vesta in Nazran vom 8.8.2008, wonach posttraumatische Belastungsstörungen in Tschetschenien behandelbar sind, sich zwei Spitäler mit der Behandlung psychischer Traumata beschäftigen, in jedem Ambulatorium "Ärzte-Psychologen" arbeiten und Psychopharmaka ebenfalls erhältlich seien; auch bestünde die Möglichkeit, psychologische Hilfe in anderen Regionen der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen; vergleiche ferner den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.7.2009, demzufolge - laut Internationalem Roten Kreuz - die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung mittlerweile ein Niveau erreicht habe, das dem durchschnittlichen Standard in Russland entspricht).

Dabei übersieht der Asylgerichtshof nicht, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien (insbesondere in psychiatrischen Belangen) nicht österreichischen Standards entspricht, schwerer zugänglich ist und die Patienten allenfalls auch die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Russland selbst zu tragen haben. Nach der eben erwähnten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes führt dies - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - jedoch grundsätzlich nicht zur Verpflichtung des Aufenthaltsstaates, einen Fremden, der er an einer schweren Krankheit leidet, Aufenthalt zu gewähren, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates grundsätzlich gegeben sind (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Dabei übersieht der Asylgerichtshof nicht, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien (insbesondere in psychiatrischen Belangen) nicht österreichischen Standards entspricht, schwerer zugänglich ist und die Patienten allenfalls auch die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Russland selbst zu tragen haben. Nach der eben erwähnten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes führt dies - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - jedoch grundsätzlich nicht zur Verpflichtung des Aufenthaltsstaates, einen Fremden, der er an einer schweren Krankheit leidet, Aufenthalt zu gewähren, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates grundsätzlich gegeben sind (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

3.3.3 Was die erst in der Beschwerde vorgelegten Befunde anbelangt, ist zu bedenken, dass aus diesen Unterlagen nicht hervor geht, dass die Beschwerdeführerin stationär aufgenommen worden wäre. Auch nach Beschwerdeeinbringung hat die - überdies rechtlich vertretene - Beschwerdeführerin keine Bestätigungen vorgelegt, derzufolge sie (wie in der Beschwerde als möglich behauptet) stationär behandelt worden wäre oder behandelt werden würde.

Soweit in den Befunden bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. -reaktion diagnostiziert wird, ist auf deren - bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellte - Behandelbarkeit zu verweisen. Selbst wenn man die Ergebnisse des Befundes vom 6.8.2009 ohne weitere Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens den rechtlichen Erwägungen zugrunde legen würde, könnte weder aus der im erwähnten Befund festgestellten narzisstischen Persönlichkeitsstörung noch aus der darin konstatierten floriden Psychosewertigkeit nach Ansicht des Asylgerichtshofes aus derzeitiger Sicht geschlossen werden, dass im gegenständlichen Fall ein Grund vorliegt, der einer Rückführung der Beschwerdeführerin (nicht nur allenfalls vorübergehend, sondern sogar) auf Dauer bzw. längerfristig entgegen steht:

Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich - nach ihren eigenen Angaben - eine intensive psychologische Betreuung nicht in Anspruch genommen und erst ab Februar 2009 an einer von einer Psychologin geleiteten Frauengruppe (offenbar mit Terminen im 14-Tage-Rhythmus) teilgenommen. Wie bereits hervorgehoben, hat die Beschwerdeführerin wenige Tage nach Zustellung des Erkenntnisses vom 26.6.2009 den vorliegenden Antrag gestellt. Der Asylgerichtshof bemerkt auch, dass der dringende Bedarf einer psychiatrischen Behandlung erst nach Mitteilung der beabsichtigten Antragszurückweisung durch die belangte Behörde bzw. überhaupt erst nach der zweiten Einvernahme im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurde; trotz Ankündigung der Entscheidung über eine stationäre Aufnahme und der umgehenden Vorlage eines entsprechenden Berichts im Schriftsatz vom 17.7.2009 hat die - rechtlich vertretene - Beschwerdeführerin medizinische Befunde erst mit der Beschwerdeerhebung vorgelegt.

Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Empfehlung, eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien auszusetzen, im Befund vom 6.8.2009 mit "der medikamentös-psychiatrischen Behandlungsnotwendigkeit am Ort" begründet wird (offenbar geht der befundende Psychiater davon aus, dass eine psychiatrische Behandlung in Tschetschenien bzw. Russland nicht möglich ist, andernfalls die Behandlungsnotwendigkeit keinen Grund für die Aussetzung allfälliger Rückführungsmaßnahmen darstellen könnte). Da aber die medizinische Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Tschetschenien - wie mehrfach betont - gegeben ist, könnte im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin der im Befund als erforderlich erachteten Behandlungsnotwendigkeit an sich nachgekommen werden. Nur beiläufig sei erwähnt, dass im Befund vom 6.8.2009 in der Anamnese ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei "seit nunmehr vielen Monaten" in einer medikamentös-psychiatrischen Behandlung, obwohl diese in den bisherigen Verfahren Gegenteiliges behauptet hatte (AS 43: "Ich nehme gegen Magenschmerzen Medikamente. Außerdem gegen Gelenksschmerzen.").

Wie der oben dargestellten Judikatur zu entnehmen ist, kann selbst die Suizidgefährdung eines Fremden bei seiner Rückführung nicht schlechthin zu deren Unzulässigkeit führen. Im vorliegenden Fall ist - zusätzlich zu den Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien und in der Russischen Föderation - zu beachten, dass die Beschwerdeführerin über zwei erwachsene Söhne sowie über ihren Ehemann verfügt, die sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich befinden und deren Beschwerden mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenso in Spruchpunkt I. abgewiesen wurden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von ihren beiden Söhnen und ihrem Ehemann begleitet und bei ihrer Rückkehr in besonderem Maße unterstützt werden kann. In ihrer Heimat leben überdies weitere Verwandte (AS 45), die die Beschwerdeführerin zumindest in gewissem Umfang insbesondere bei der Reintegration unterstützen könnten.Wie der oben dargestellten Judikatur zu entnehmen ist, kann selbst die Suizidgefährdung eines Fremden bei seiner Rückführung nicht schlechthin zu deren Unzulässigkeit führen. Im vorliegenden Fall ist - zusätzlich zu den Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien und in der Russischen Föderation - zu beachten, dass die Beschwerdeführerin über zwei erwachsene Söhne sowie über ihren Ehemann verfügt, die sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich befinden und deren Beschwerden mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenso in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen wurden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von ihren beiden Söhnen und ihrem Ehemann begleitet und bei ihrer Rückkehr in besonderem Maße unterstützt werden kann. In ihrer Heimat leben überdies weitere Verwandte (AS 45), die die Beschwerdeführerin zumindest in gewissem Umfang insbesondere bei der Reintegration unterstützen könnten.

Aus diesen Gründen vermag der Asylgerichtshof im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin (soweit er dem Befund vom 6.8.2009 entnommen wird) einer Abschiebung auch dann dauerhaft iSd Art. 3 EMRK entgegen stehen würde, wenn intensive therapeutische Maßnahmen in Österreich, eine allfällige psychologische Betreuung zur Vorbereitung einer Rückkehr in die Heimat ergriffen werden sowie die Überstellung unter besonderer Bedachtnahme auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin durchgeführt wird. Es ist auch derzeit nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach entsprechenden therapeutischen Maßnahmen nicht wieder bessern könnte, nachdem der behauptete Behandlungsbedarf auch innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes dringlich geworden ist.Aus diesen Gründen vermag der Asylgerichtshof im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin (soweit er dem Befund vom 6.8.2009 entnommen wird) einer Abschiebung auch dann dauerhaft iSd Artikel 3, EMRK entgegen stehen würde, wenn intensive therapeutische Maßnahmen in Österreich, eine allfällige psychologische Betreuung zur Vorbereitung einer Rückkehr in die Heimat ergriffen werden sowie die Überstellung unter besonderer Bedachtnahme auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin durchgeführt wird. Es ist auch derzeit nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach entsprechenden therapeutischen Maßnahmen nicht wieder bessern könnte, nachdem der behauptete Behandlungsbedarf auch innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes dringlich geworden ist.

3.3.4 Da von einer Behandelbarkeit von Hepatitis B und C in der Russischen Föderation (u.a. auch in Tschetschenien) auszugehen ist, ändert eine allfällige Hepatitis-Infektion der Beschwerdeführerin am Ergebnis nichts.

3.4 Selbst wenn man die erst in der Beschwerde geltend gemachten Neuerungen über die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin - ungeachtet des an sich geltenden Neuerungsverbotes - berücksichtigt, können außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland auf Dauer Art. 3 EMRK verletzen würde, nicht erblickt werden (siehe zu einem allfälligen vorübergehenden Abschiebungshindernis ferner unten).3.4 Selbst wenn man die erst in der Beschwerde geltend gemachten Neuerungen über die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin - ungeachtet des an sich geltenden Neuerungsverbotes - berücksichtigt, können außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland auf Dauer Artikel 3, EMRK verletzen würde, nicht erblickt werden (siehe zu einem allfälligen vorübergehenden Abschiebungshindernis ferner unten).

3.5 Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, der Beschwerdeführerin internationalen bzw. subsidiären Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert.

Mithin steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem vorliegenden Antrag die Überprüfung einer der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Entscheidung begehrt hat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Würde die Durchführung einer Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Würde die Durchführung einer Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Wenn auch eine dauerhafte Unzulässigkeit der Abschiebung nicht angenommen werden kann, kann angesichts der im Befund vom 6.8.2009 dargelegten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin (sowie des innerhalb eines kurzen Zeitraumes aufgetretenen dringlichen Behandlungsbedarfs) im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass eine sofortige Durchführung der Ausweisung mit Art. 3 EMRK nicht doch in Widerspruch geraten könnte. Wie oben unter Punkt 3.3.4 erörtert, könnte eine schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin entsprechende Vorkehrungen und Vorbereitungen (je nach der Schwere der Erkrankung, insbesondere bei lebensbedrohlichen Konsequenzen der Überstellung) sowie - daran anknüpfend - allenfalls einen Aufschub der Abschiebung iSd § 10 Abs. 3 AsylG 2005 erforderlich machen, um die konventionskonforme Rückführung im vorliegenden Fall zu gewährleisten. Diese Erwägungen setzen jedoch nähere Ermittlungen über den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin voraus.Wenn auch eine dauerhafte Unzulässigkeit der Abschiebung nicht angenommen werden kann, kann angesichts der im Befund vom 6.8.2009 dargelegten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin (sowie des innerhalb eines kurzen Zeitraumes aufgetretenen dringlichen Behandlungsbedarfs) im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass eine sofortige Durchführung der Ausweisung mit Artikel 3, EMRK nicht doch in Widerspruch geraten könnte. Wie oben unter Punkt 3.3.4 erörtert, könnte eine schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin entsprechende Vorkehrungen und Vorbereitungen (je nach der Schwere der Erkrankung, insbesondere bei lebensbedrohlichen Konsequenzen der Überstellung) sowie - daran anknüpfend - allenfalls einen Aufschub der Abschiebung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 erforderlich machen, um die konventionskonforme Rückführung im vorliegenden Fall zu gewährleisten. Diese Erwägungen setzen jedoch nähere Ermittlungen über den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin voraus.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu erheben haben, inwieweit die Beschwerdeführerin derzeit an einer psychischen Erkrankung leidet und welche Folgen eine Überstellung unter Berücksichtigung aller Umstände für ihr psychisches Befinden hätte. Die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens, die im Übrigen auch im Rahmen eines Parteiengehörs zu erörtern sein werden, werden schließlich einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung - unter Berücksichtigung der oben zitierten (und von der belangten Behörde auch zutreffend referierten) Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - zu unterziehen sein.

Aus diesem Grund war Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 zu beheben und die Sache an das Bundesasylamt in dieser Hinsicht zurückzuverweisen.Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zu beheben und die Sache an das Bundesasylamt in dieser Hinsicht zurückzuverweisen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sollte die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren die Erteilung eines Durchführungsaufschubes iSd § 10 Abs. 3 AsylG 2005 erfordern und überdies im Laufe des weiteren Verfahrens auch einen solchen Verlauf nehmen, der eine Rückführung nicht nur vorübergehend unzulässig erscheinen ließe, wäre dies als geänderte Sachlage hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu betrachten.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sollte die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren die Erteilung eines Durchführungsaufschubes iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 erfordern und überdies im Laufe des weiteren Verfahrens auch einen solchen Verlauf nehmen, der eine Rückführung nicht nur vorübergehend unzulässig erscheinen ließe, wäre dies als geänderte Sachlage hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu betrachten.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten