TE AsylGH Beschluss 2009/11/27 A14 263686-2/2009

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Veröffentlicht am 27.11.2009
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Norm

AVG §68 Abs7

Spruch

A14 263.686-2/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, vertreten durch Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, Rechtsanwalt, Kärntner Ring 6, A-1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2009, Zl. 04 17.493/1, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, vertreten durch Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, Rechtsanwalt, Kärntner Ring 6, A-1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2009, Zl. 04 17.493/1, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 13.10.2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 13.10.2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 30.08.2004 illegal mittels Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.08.2005, Zl. 04 17.493-BAE, gem. § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF abwies, in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärte und den Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet auswies.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 30.08.2004 illegal mittels Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.08.2005, Zl. 04 17.493-BAE, gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abwies, in Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärte und den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet auswies.

Der Beschwerdeführer bekämpfte den genannten Bescheid vom 25.08.2005 fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) vom 01.09.2005, wobei laut Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 28.12.2005 diese vom Beschwerdeführer zurückgezogen wurde, womit der bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes sohin rechtskräftig und das Berufungsverfahren als gegenstandslos eingestellt wurde.

I.2. Mit am 27.02.2009 eingelangtem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer mittels seines anwaltlichen Vertreters einen "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides", wonach die gegen den Beschwerdeführer im Asylverfahren erlassene Ausweisung gegenstandslos geworden sei.römisch eins.2. Mit am 27.02.2009 eingelangtem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer mittels seines anwaltlichen Vertreters einen "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides", wonach die gegen den Beschwerdeführer im Asylverfahren erlassene Ausweisung gegenstandslos geworden sei.

In diesem Antrag wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass Ausweisungen gem. § 59 FPG gegenstandlos werden würden, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre oder ihm ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden würde. Zudem hätte der VwGH ausgesprochen, dass auch durch die Änderung der familiären und privaten Interessen eine nicht vollzogene Ausweisung gegenstandslos werden könne, wenn sie aus aktueller Sicht in Hinblick auf Art. 8 MRK nicht mehr aufrecht erhalten werden könne.In diesem Antrag wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass Ausweisungen gem. Paragraph 59, FPG gegenstandlos werden würden, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre oder ihm ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden würde. Zudem hätte der VwGH ausgesprochen, dass auch durch die Änderung der familiären und privaten Interessen eine nicht vollzogene Ausweisung gegenstandslos werden könne, wenn sie aus aktueller Sicht in Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht mehr aufrecht erhalten werden könne.

Weiters wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit August 2004 im Bundesgebiet aufhältig wäre und am XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX geheiratet hätte, wobei er mit dieser ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK führe. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau, deren Tochter (seiner Stieftochter) sowie dem gemeinsamen Sohn XXXX im gemeinsamen Haushalt.Weiters wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit August 2004 im Bundesgebiet aufhältig wäre und am römisch 40 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 geheiratet hätte, wobei er mit dieser ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führe. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau, deren Tochter (seiner Stieftochter) sowie dem gemeinsamen Sohn römisch 40 im gemeinsamen Haushalt.

Zudem hätte sich der Beschwerdeführer während seines mittlerweile beinahe fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nie etwas zu Schulden kommen lassen, wäre umfassend sozial integriert und hätte sich gute Deutschkenntnisse angeeignet.

Aus angeführten Gründen wäre es sohin offenkundig, dass die ursprünglich gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung nunmehr aufgrund der geänderten Interessenabwägung gegenstandlos geworden und die Erlassung eines Feststellungsbescheides im gegenständlichen Fall im rechtlichen Interesse des Antragstellers gelegen wäre.

In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden in Vorlage: Eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises vom XXXX sowie eine Kopie der Geburtsurkunde vom XXXX jeweils seinen mj. Sohn XXXX betreffend; eine Kopie der Heiratsurkunde vom XXXX den Beschwerdeführer sowie Frau XXXX betreffend; eine Kopie eines Ladungsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX den Beschwerdeführer betreffend.In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden in Vorlage: Eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises vom römisch 40 sowie eine Kopie der Geburtsurkunde vom römisch 40 jeweils seinen mj. Sohn römisch 40 betreffend; eine Kopie der Heiratsurkunde vom römisch 40 den Beschwerdeführer sowie Frau römisch 40 betreffend; eine Kopie eines Ladungsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 den Beschwerdeführer betreffend.

I.3. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 27.02.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2009, Zl. 04 17.493/1, Außenstelle Eisenstadt, gem. Art. II Abs. 2 lit. C Z 34 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 iVm § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.römisch eins.3. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 27.02.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2009, Zl. 04 17.493/1, Außenstelle Eisenstadt, gem. Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. C Ziffer 34, EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Darin führte die Erstbehörde insbesondere aus, dass es im vorliegenden Fall Aufgabe der Fremdenpolizeibehörde wäre, vor Durchsetzung der seit 28.12.2005 rechtskräftigen Ausweisung deren Zulässigkeit von Amts wegen zu überprüfen. Zudem könne aus dem Verhalten der Fremdenpolizeibehörde, den Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Ausweisung nicht in sein Herkunftsland abzuschieben, jedenfalls auf die Gegenstandslosigkeit der rechtskräftigen Ausweisung im Asylverfahren geschlossen werden.

I.4. Mittels Beschwerdeschriftsatz vom 12.10.2009, eingelangt am 13.10.2009, machte der Beschwerdeführer mittels seines anwaltlichen Vertreters geltend, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften wäre.römisch eins.4. Mittels Beschwerdeschriftsatz vom 12.10.2009, eingelangt am 13.10.2009, machte der Beschwerdeführer mittels seines anwaltlichen Vertreters geltend, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften wäre.

Zudem wird geltend gemacht, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nicht vollzogene Ausweisung durch die Änderung der familiären und privaten Interessen gegenstandslos werden könne, wenn sie aus aktueller Sicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht mehr aufrechterhalten werden könne.Zudem wird geltend gemacht, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nicht vollzogene Ausweisung durch die Änderung der familiären und privaten Interessen gegenstandslos werden könne, wenn sie aus aktueller Sicht im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht mehr aufrechterhalten werden könne.

Weiters bestünde für die Erlassung eines Feststellungsbescheides im gegebenen Fall ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers, wobei dieses insbesondere bei möglicher Beseitigung einer Rechtsgefährdung gegeben wäre. Im vorliegenden Fall wäre es offenkundig, dass eine Gefährdung des Rechts auf Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder gegeben wäre, womit die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig wäre.

Schließlich wird angeführt, die belangte Behörde verkenne, dass sie für die rechtsverbindliche Feststellung der Gegenstandslosigkeit der Ausweisung zuständig gewesen wäre, zumal im vorliegenden Fall die Ausweisung von der Erstbehörde erlassen worden wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerde wie folgt erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.römisch zwei.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005).Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,).

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Laut Abs. 3 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenLaut Absatz 3, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich die im gegenständlichen Fall vorliegende Senatszuständigkeit.

§ 68 Abs. 7 AVG besagt, dass auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 leg. cit zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemand ein Anspruch zusteht. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.Paragraph 68, Absatz 7, AVG besagt, dass auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 leg. cit zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemand ein Anspruch zusteht. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.

Daraus wird in Lehre und Judikatur die Konsequenz gezogen, dass es im unkontrollierbarem Ermessen der Behörden liegt, ob sie von den ihr in § 68 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht oder nicht, weil die Partei weder durch das gänzliche Ignorieren (vgl. VwGH 21.10.1976, 1757/76; 24.01.1996, 93/03/0223; 04.10.2000, 2000/11/0168) noch durch die Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens in ihren Rechten verletzt sein kann (VwGH 18.06.2003, 2003/06/0086), gleichgültig, ob die Behörde ihre Verweigerung in die Form eines Bescheides oder einer bloßen Mitteilung kleidet und gleichgültig, ob sie ihre Ablehnung mit guten oder unzutreffenden Gründen rechtfertigt oder auf eine Begründung überhaupt verzichtet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 129 zu § 68).Daraus wird in Lehre und Judikatur die Konsequenz gezogen, dass es im unkontrollierbarem Ermessen der Behörden liegt, ob sie von den ihr in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht oder nicht, weil die Partei weder durch das gänzliche Ignorieren vergleiche VwGH 21.10.1976, 1757/76; 24.01.1996, 93/03/0223; 04.10.2000, 2000/11/0168) noch durch die Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens in ihren Rechten verletzt sein kann (VwGH 18.06.2003, 2003/06/0086), gleichgültig, ob die Behörde ihre Verweigerung in die Form eines Bescheides oder einer bloßen Mitteilung kleidet und gleichgültig, ob sie ihre Ablehnung mit guten oder unzutreffenden Gründen rechtfertigt oder auf eine Begründung überhaupt verzichtet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 129 zu Paragraph 68,).

Wie der VwGH ausdrücklich betont, ist die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (d.h. auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Nichtigerklärung Gebrauch machen) entzogen (vgl. VwGH 18.03.1994, 94/12/0034).Wie der VwGH ausdrücklich betont, ist die Nichtausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (d.h. auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Nichtigerklärung Gebrauch machen) entzogen vergleiche VwGH 18.03.1994, 94/12/0034).

Die der Behörde in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen (VwGH 30.09.1986, 96/07/0138). Da sie vom Gesetzgeber ausschließlich der Behörde überantwortet und der Partei kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen eingeräumt ist, kann die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags in welcher Form diese auch ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen (VwGH 08.09.1982, 82/01/0176; 08.11.2000, 2000/04/0119).Die der Behörde in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen (VwGH 30.09.1986, 96/07/0138). Da sie vom Gesetzgeber ausschließlich der Behörde überantwortet und der Partei kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen eingeräumt ist, kann die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags in welcher Form diese auch ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen (VwGH 08.09.1982, 82/01/0176; 08.11.2000, 2000/04/0119).

Durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides kann daher niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086).

Auch im vorliegenden Fall kommt dem Beschwerdeführer - wie aus den obigen, detaillierten Ausführungen ersichtlich - kein subjektives Recht auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides bzw. Erkenntnisses zu.

Die Erstbehörde hätte zwar den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers richtigerweise als unzulässig zurückweisen und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinweisen sollen, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist, da sich die belangte Behörde ja inhaltlich auch auf ihre eigene Unzuständigkeit iSd § 6 AVG beruft, die gewählte Vorgangsweise ändert jedoch im Ergebnis nichts an der Beurteilung des erkennenden Gerichtes, zumal - laut oben angeführter VwGH-Judikatur - die Ablehnung eines solchen Antrags, in welcher Form diese auch ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen kann.Die Erstbehörde hätte zwar den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers richtigerweise als unzulässig zurückweisen und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinweisen sollen, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist, da sich die belangte Behörde ja inhaltlich auch auf ihre eigene Unzuständigkeit iSd Paragraph 6, AVG beruft, die gewählte Vorgangsweise ändert jedoch im Ergebnis nichts an der Beurteilung des erkennenden Gerichtes, zumal - laut oben angeführter VwGH-Judikatur - die Ablehnung eines solchen Antrags, in welcher Form diese auch ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen kann.

Sohin war im Ergebnis auch die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24.09.2009 als unzulässig zurückzuweisen.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offensteht, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen, welcher auch eine entsprechende Prüfung des Art. 8 EMRK nach sich ziehen würde bzw. in dem der Beschwerdeführer seine integrationsverfestigenden Begebenheiten sowie familiären Anknüpfungspunkte geltend machen kann.Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offensteht, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen, welcher auch eine entsprechende Prüfung des Artikel 8, EMRK nach sich ziehen würde bzw. in dem der Beschwerdeführer seine integrationsverfestigenden Begebenheiten sowie familiären Anknüpfungspunkte geltend machen kann.

Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsrecht

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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