TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/30 S13 409390-1/2009

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Veröffentlicht am 30.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S13 409.390-1/2009/7E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2009, FZ 09 07.838 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2009, FZ 09 07.838 - EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2009 unter dem Namen XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 35, 53).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2009 unter dem Namen römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 35, 53).

Eine Eurodac-Abfrage vom 03.07.2009 (AS 49) brachte kein Ergebnis.

Weiters wurde am 03.07.2009 die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Flughafen, Schwechat, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch, durchgeführt (AS 51). Dabei gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Muttersprache sei Kurdisch, er habe aber auch Sprachkenntnisse in arabischer Sprache. Man fand bei ihm ein griechisches Wertkartenmobiltelefon.

Am 09.07.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 93).Am 09.07.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 93).

Am 13.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit 09.07.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 103, 105).Am 13.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit 09.07.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 103, 105).

Mit Schreiben vom 12.08.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung "gemäß Art. 18 Abs. 7" Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei (AS 23 125).Mit Schreiben vom 12.08.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung "gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei (AS 23 125).

Am 08.07.2009, 31.08.2009 und am 28.09.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung (in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie) unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen (AS 61, 145,189). Bei der Einvernahme am 31.ß8.2009 legte er einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen irakischen Personalausweis, beide lautend auf XXXX vor.Am 08.07.2009, 31.08.2009 und am 28.09.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung (in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie) unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen (AS 61, 145,189). Bei der Einvernahme am 31.ß8.2009 legte er einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen irakischen Personalausweis, beide lautend auf römisch 40 vor.

Am 17.09.2009 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers zur gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG, aufgrund derer Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, am selben Tag eine medizinische Begutachtung erstellte (AS 173).Am 17.09.2009 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers zur gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG, aufgrund derer Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, am selben Tag eine medizinische Begutachtung erstellte (AS 173).

Angefochtener Bescheid (AS 197)

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.09.2009, FZ 09 07.838 - EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.09.2009, FZ 09 07.838 - EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm 20 Abs. 1 der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit 20 Absatz eins, der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Begründend hat das Bundesasylamt im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, ungefähr acht Monate zuvor in Griechenland eingereist zu sein und sich im Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Griechenlands wegen Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm. Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO herausgestellt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Raum der Europäischen Union seit seiner Einreise wieder verlassen habe.Begründend hat das Bundesasylamt im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, ungefähr acht Monate zuvor in Griechenland eingereist zu sein und sich im Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Griechenlands wegen Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO herausgestellt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Raum der Europäischen Union seit seiner Einreise wieder verlassen habe.

Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.

Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.

Die Länderfeststellungen kommen - soweit es für dieses Verfahren von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

UNHCR zeigte sich Mitte 2008 besorgt über ernste Schwierigkeiten betreffend die Bereiche Versorgung von Asylwerbern, Zugang zum Verfahren sowie Qualität der Asylverfahren. Diese Position ist Ende 2008 weiterhin aufrecht

(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-VO vom Jänner 2009).

Griechenland ist aufgrund des massiven Flüchtlingsansturms mit großen Problemen konfrontiert

(Quellen: Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008)

Seitens der griechischen Regierung wurden Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Asylpraxis gesetzt

(Quelle: Council of Europe, Commisioner for Human Rights, Report by Thomas Hammarberg following his visit to Greece 8-10 December 2008, Feb. 2009, Appendix: Comments by the Greek Authorities).

Verschiedene nationale Behörden und Gerichte von Mitgliedstaaten der Dublin II-VO sowie die Europäische Kommission sehen keinen Grund für eine generelle Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland

(Quellen: Aliens Litigation Council, Belgien: Entscheidung Nr. 9796, 10.4.2008; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Cupsan-Catalin, Alexandra, Europäische Kommission, E-Mail vom 23.04.2009).

Es liegen Berichte über Übergriffe der Polizei gegen Asylwerber vor. Dagegen kann nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgegangen werden. Untersuchungen seitens des Bureau of Internal Affairs werden mitunter nicht konsequent genug durchgeführt.

(Quellen: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortungen vom 19.02.2008 und 24.12.2008)

Asylverfahren

Griechenland hat mit dem Präsidialdekret Nr. 90 sein nationales Recht an die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 betreffend Mindeststandards für das Verfahren angepasst.

(Quelle: ÖB Athen, Emailbericht vom 8.8.2008).

Flüchtlingen wird Konventionsstatus und humanitärer Schutz gewährt.

(Quelle: European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005, Sept. 2006).

Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, haben Zugang zum Asylverfahren. Die Prinzipien des Non-Refoulement werden eingehalten.

(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe vom März 2006; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices, 2008 vom Februar 2009; Greek Ministry of of Public Order, Director of Aliens, Letter to the Norwegian authorities in relation to the non-compliance of international abligations towards refugees in Greece vom 28.02.2005; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices, 2008 vom Februar 2009; Greek Ministry of of Public Order, Director of Aliens, Letter to the Norwegian authorities in relation to the non-compliance of international abligations towards refugees in Greece vom 28.02.2005; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008).

Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Art. 39 der EGMR-VerfO einzubringen.Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Artikel 39, der EGMR-VerfO einzubringen.

(Quellen: UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; EGMR Nr. 32733/08, K.R.S. v. United Kingdom, vom 02.12.2008).

Grundversorgung von Asylwerbern, insbesondere Unterbringung

Regelungen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurden in griechisches Recht aufgenommen. In der Umsetzung zeigen sich weiterhin Mängel

(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, E-Mail vom 15.07.2008; US Department of State, 2008 Human Rights Report: Greece vom Februar 2009).

Die Aufnahmebedingungen für Erwachsene sind auf akzeptablem Niveau, hinsichtlich alleinreisender Kinder gibt es Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumen. Es gibt teilweise lange Wartezeiten.

(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008).

Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet.

(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008)(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008)

Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Aufnahmezentrum. Sie erhalten eine "pink card", die vollen Zugang zum Gesundheitssystem gewährt. Asylwerber können um eine befristete Arbeitsbewilligung ansuchen.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008;

Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008;

Centre of planning and economic research: Reception system, it's capabilities and the social situation of asylum applicants in Greece vom März 2005)

Die griechische Dublin-Unit wird von der Ankunft von rücküberstellten Asylwerbern informiert und verständigt ihrerseits das Gesundheitsministerium, welches die Unterbringung organisiert. Dies kann einige Tage dauern.

(Quelle: Bundesasylamt, Außenstelle Linz, Aktenvermerk vom 23.06.2009)

Die griechische Dublin-Unit kann bei Anfragen generell bestätigen, dass ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Grundversorgung und Unterbringung beansprucht werden kann.

(Quelle: Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 15.07.2009)

Beschwerde (AS 303)

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.10.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer um eine neuerliche Prüfung seines Antrags ersucht.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof und weiterer Verlauf

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die Beschwerde langte am 15.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 19.10.2009 die unten unter II.1.2 zu b) genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 19.10.2009 die unten unter römisch zwei.1.2 zu b) genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht und keine Stellungnahme abgegeben.

Am 28.10.2009 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein.

Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war, wurde der Beschwerdeführer am 16.11.2009 nach Griechenland überführt (Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei, vom 24.11.2009).

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen des Beschwerdeführers und sonstige Aussagen

a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren,Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren,

Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, er habe sein Heimatland Ende 2008 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe sein Heimatland verlassen, da er als aus XXXX stammender Kurde unter Bombenattentaten und schlechten Lebensbedingungen gelitten habe, weshalb er mit seiner Familie nach Zaxo geflohen sei. Er habe in der Heimat keine Arbeit gehabt und wolle in Österreich in Ruhe arbeiten.Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe sein Heimatland verlassen, da er als aus römisch 40 stammender Kurde unter Bombenattentaten und schlechten Lebensbedingungen gelitten habe, weshalb er mit seiner Familie nach Zaxo geflohen sei. Er habe in der Heimat keine Arbeit gehabt und wolle in Österreich in Ruhe arbeiten.

Zu seinem Aufenthalt in Griechenland hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe in Griechenland in Angst gelebt und habe dort nicht arbeiten dürfen. Er habe gehört, dass Asylwerber in den Irak abgeschoben würden und habe deshalb keinen Asylantrag gestellt.

Er habe keine Verwandten oder Bekannten in Österreich oder der EU.

b) In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.07.2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Der Beschwerdeführer hat seine persönlichen Daten dahingehend berichtigt, dass sein Name XXXX und er am XXXX geboren sei. Bei der Erstbefragung sei er sehr müde gewesen und habe deshalb unrichtige Angaben gemacht.Der Beschwerdeführer hat seine persönlichen Daten dahingehend berichtigt, dass sein Name römisch 40 und er am römisch 40 geboren sei. Bei der Erstbefragung sei er sehr müde gewesen und habe deshalb unrichtige Angaben gemacht.

Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei vom Irak über die Türkei direkt nach Österreich gelangt und sei niemals in Griechenland gewesen. Er sei in einem LKW versteckt gewesen und könne daher nichts über die durchquerten Länder angeben.

Zum Fluchtgrund hat er ausgesagt, dass sein Vater und er von Terroristen bedroht worden seien und er keine Wohnung gehabt habe. Als ältester Sohn sei er fortgeschickt worden.

c) In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.08.2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Der Beschwerdeführer hat wiederholt, dass er nie in Griechenland gewesen sei und die diesbezüglichen Angaben aus Müdigkeit gemacht habe.

Zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe 2008 nach dem Tod seines Vaters Tabletten eingenommen. Er habe noch immer Angstzustände und Alpträume. Derzeit nehme er keine Medikamente ein und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung. In Österreich gehe es ihm besser, da man ihm Respekt entgegenbringe.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass ein sehr entfernter Verwandter, dessen Nachnamen er nicht kenne und mit dem er zuvor noch nie Kontakt gehabt habe, in Österreich aufhältig sei und ihn angerufen habe, um seine Hilfe anzubieten.

d) In der dritten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.09.2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er habe bei der Erstbefragung den Dolmetscher nicht gut verstanden, da dieser ein kurdisches Türkisch gesprochen habe. Außerdem sei er sehr müde gewesen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufgriff ein griechisches Mobiltelefon mit sich geführt habe, hat der Beschwerdeführer angegeben, dies habe ihm der Schlepper gegeben, und ihm gesagt, es handle sich um eine internationale SIM-Karte, mit der der Beschwerdeführer den Schlepper überall anrufen könne.

e) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum wiederum mit XXXX angegeben und sonst keine weiteren Angaben zum Sachverhalt gemacht.e) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum wiederum mit römisch 40 angegeben und sonst keine weiteren Angaben zum Sachverhalt gemacht.

f) In der Beschwerdeergänzung vom 28.10.2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt:

Der Beschwerdeführer hat sein Geburtsdatum wieder mit XXXX angegeben.Der Beschwerdeführer hat sein Geburtsdatum wieder mit römisch 40 angegeben.

Zum Fluchtweg hat er ausgesagt, er habe die Türkei am 29.06.2009 mit einem LKW verlassen und sei nach Österreich gereist. Es sei ihm in Österreich zu Unrecht vorgeworfen worden, über Griechenland eingereist zu sein. Die griechische SIM-Karte habe er vom Schlepper erhalten. Der arabische Übersetzer habe ihm geraten, einen Aufenthalt in Griechenland anzugeben.

Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er spreche kein Arabisch und leide durch die Verzögerungen im Verfahren unter einem psychischen Komplex und denke oft an Selbstmord.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe in XXXX Probleme mit Terroristen, die seinen Vater, eine Mitglied der Peschmerga-Truppen, getötet hätten und sei nach Shingal geflohen, wo er ebenfalls mit dem Tod bedroht worden sei.Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe in römisch 40 Probleme mit Terroristen, die seinen Vater, eine Mitglied der Peschmerga-Truppen, getötet hätten und sei nach Shingal geflohen, wo er ebenfalls mit dem Tod bedroht worden sei.

Länderfeststellungen

a) Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland betreffend das griechische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Grundversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

b) Der Asylgerichtshof hat zusätzlich aktuelle Länderberichte zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland, unter besonderer Berücksichtigung von Personen, die im Rahmen der Anwendung der Dublin II-VO rück überstellt werden für das vorliegende Erkenntnis als Beweismittel herangezogen. Inhaltlich ergeben sich daraus im Wesentlichen folgende Angaben:

Allgemeines

In Griechenland waren Ende 2008 rund 38.000 Asylverfahren anhängig. Laut dem Leiter von UNHCR Griechenland ist Griechenland mit der steigenden Zahl von Flüchtlingen überfordert.

(Quellen: "reuters"-Bericht vom 10.10.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR Statistik vom 10.06.2009)

UNHCR empfiehlt nach wie vor, von Überstellungen im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abzusehen.

(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Einzelansicht von UNHCR Österreich vom 16.04.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; Brief von UNHCR-Vertreterin a.i. für Deutschland und Österreich, Anne-Christine Eriksson zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom Jänner 2009).

Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.

(Quelle: Antworten der deutschen Bundesregierung vom 05.01.2009 und 20.04.2009 auf parlamentarische Anfragen).

In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen. Dies ist jedoch nicht gängige Praxis. Der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Art. 39 EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben.In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen. Dies ist jedoch nicht gängige Praxis. Der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben.

(zB Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Ansbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe), 08.07.2009 (Frankfurt) oder einzelne Entscheidungen des belgischen Conseil du contentieux des étrangers vom 10.04.2009, 17.04.2009, 30.04. 200], Quelle: Comité Belge d'Aide aux Réfugiés - CBAR, Bericht vom 12.06.2009).

Mehrfach wird über unmittelbare Zurückweisungen von Ausländern, die über den Landweg aus der Türkei nach Griechenland kommen, in die Türkei und über so möglicherweise drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet.

(Quellen: Bericht des Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), Norwegian Helsinki Committee (NHC) und Greek Helsinki Monitor (GHM): "A gamble with the right to asylum in Europe" vom März 2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)

Verfahren

Aufgrund der Dublin II-VO rück überstellte Personen können am Flughafen einen Asylantrag stellen, welcher dort registriert wird. Es wird ein Protokoll aufgenommen und die Akte wird in der Folge an das Innenministerium weitergeleitet.

(Quellen: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).

Die in der Vergangenheit von den griechischen Asylbehörden erlassenen Bescheide sind überwiegend standardisiert und enthalten keine individuelle Begründung. Dolmetscher standen in den seltensten Fällen zur Verfügung.

(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009; ).

Mittels der am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 wird in Griechenland die bisherige zweite behördliche Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft. Die behördliche Entscheidungsbefugnis in erster Instanz wird dezentralisiert und bleibt bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektoren. Asylentscheidungen können daher nur noch gerichtlich, und zwar vor dem Staatsrat ("Council of State") angefochten werden, welcher keine Tatsacheninstanz darstellt, sodass die behördlichen Entscheidungen nur noch auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufgehoben werden können.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009)

Art. 2 der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Art. 3 leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.Artikel 2, der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Artikel 3, leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.

(Quelle: Presidential Decree (P.D) No 81, veröffentlicht in der Official Gazette of the Hellenic Republic, Volume A vom 30.06.2009)

Kritik an dieser Regelung wurde unter anderem vom UNHCR geäußert.

(Quellen: Pressemeldung von UNHCR Athen vom 17. Juli 2009; Interview mit der Regionalrepräsentantin des UNHCR in Athen vom 27.07.2009; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).

Die Europäische Kommission prüft derzeit die Regelung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht.

(Quelle: Antwort der Kommission auf die Parlamentarische Anfrage vom 10.08.2009 E-4095/09).

Versorgung und Unterbringung

Es herrscht ein eklatanter Mangel an Unterbringungseinrichtungen, daher übernachten zT. auch Familien mit Kindern in Parks.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008;

Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 und die Stellungnahme der griechischen Behörden dazu;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, erhalten nach Einbringung des Asylantrages eine "rosa Karte", die zum Aufenthalt im Land und zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen sowie zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Falls der Asylwerber eine Adresse angeben kann, wird diese auf der Karte eingetragen, andernfalls muss er sich zur Fremdenpolizeibehörde begeben und dort eine Adresse bekanntgeben.

(Quellen: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).

Kann der Asylwerber nicht selbst für eine Unterkunft sorgen, so kann die Behörde ihm bei der Suche helfen. Die Unterbringung von Asylwerbern ist jedoch ein ausgesprochen enger Sektor und es gibt lange Wartezeiten.

(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).

In der Zeit der Anhaltung am Flughafen wird über das Gesundheitsministerium für den Asylwerber eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen gesucht. Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Das Finden einer Unterkunft braucht regelmäßig zwei bis drei Wochen.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008)

In der Praxis wird das Gesundheitsministerium nicht über die Notwendigkeit der Beschaffung einer Unterkunft für Rücküberstellte informiert. Die Wartezeiten betragen in der Zwischenzeit bis zu vier, für alleinstehende Männer bis zu sechs Monate. NGOs werden trotz entsprechenden Ersuchens von der Flughafenbehörde nicht über eine bevorstehende Freilassung von Dublin-Rückkehrern informiert und sind daher gehindert rechtzeitig Unterkünfte zu organisieren, sodass die Betroffenen nach Verlassen des Flughafens häufig auf der Straße stehen. Derzeit warten 82 Familien auf eine Unterkunft.

(Quellen: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)

Asylwerber haben grundsätzlich denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen wird in der Praxis durch mangelnde Sprach- und Ortskenntnis, Schwierigkeiten, eine Transportmöglichkeit zu organisieren sowie - im Falle des Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse oder der Beendigung des Asylverfahrens - aus Angst vor Abschiebung erschwert.

(Quelle: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)

Asylwerber haben das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei es aufgrund des Vorrangs bestimmter Personengruppen, wegen Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse und wegen der derzeit schlechten wirtschaftlichen Lage oft schwierig ist, einen Arbeitsplatz zu finden.

(Quellen: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008)

Sonstige Beweismittel

a) Der Beschwerdeführer legte einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis vor (AS 3-11).

b) Im Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - EAST vom 01.10.2009 wird festgehalten, dass es sich aus ihrer Sicht bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten definitiv um Totalfälschungen handelt, da beide Dokumente im Tintenstrahldruckverfahren hergestellt worden sein.

c) In der medizinischen Begutachtung von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, vom 17.09.2009 wird diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine "Insomnie, ber allergische Neigung, cic reg gen (ber Hundebiss)" vorliege.c) In der medizinischen Begutachtung von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, vom 17.09.2009 wird diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine "Insomnie, ber allergische Neigung, cic reg gen (ber Hundebiss)" vorliege.

Der Beschwerdeführer "beschreib[e] in der Vergangenheit eine Anpassungsstörung, die mit dem Aufenthalt in Österreich soweit gebessert [sei], sodass nun va eine Schlafstörung im Vordergrund stehe[e]". Bei einer Überstellung sei nicht mit einer Verschlechterung oder dem Auftreten einer lebensbedrohenden Situation zu rechnen (AS 173).

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

a) Der Beschwerdeführer war in Griechenland eingereist. Er stellte in Griechenland keinen Asylantrag und wurde nicht erkennungsdienstlich behandelt. Der Beschwerdeführer reiste später von Griechenland aus nach Österreich, wo er am 02.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Antragstellung, die Reise und das Verfahren in Griechenland ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage.

Insoweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er sei nie in Griechenland gewesen, erscheint dem Asylgerichtshof dieses Vorbringen nicht glaubwürdig.

Der Beschwerdeführer hatte nämlich in der Erstbefragung von sich aus angegeben, über die Türkei nach Griechenland eingereist zu sein. Erst in den folgenden Einvernahmen hat er sein Vorbringen dahingehend abgeändert, dass er von der Türkei direkt nach Österreich gelangt sei. Für seine Einreise über Griechenland spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufgriff durch Beamte der Polizeiinspektion Flughafen ein Mobiltelefon mit einer griechischen Wertkarte bei sich führte. Dass er die Wertkarte von seinem Schlepper erhalten habe, damit er ihn damit von überall in Europa anrufen könne, erscheint dem Asylgerichtshof schon für sich genommen wenig plausibel und auch in Anbetracht der Roaming-Kosten grenzüberschreitender Mobiltelefonie kaum glaubwürdig.

Insofern der Beschwerdeführer gegen sein ursprüngliches Vorbringen angegeben hat, er sei bei der Erstbefragung sehr müde gewesen, kann der Asylgerichtshof dies angesichts des Zeitpunkts des Beginns der Niederschrift (00:02 Uhr) zwar nachvollziehen, es liegen jedoch keinerlei Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer sich in einem Zustand befunden hat, in dem er nicht im Stande war, der Befragung zu folgen. Die Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen sind im Gegenteil sinnvoll und korrespondieren mit den gestellten Fragen..

b) Es ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einer unmenschlichen Behandlung unterzogen worden ist oder einer solchen bei einer Rücküberstellung nach Griechenland zum Zwecke der Führung eines Asylverfahrens unterzogen zu werden droht.

Was dazu zunächst eine mögliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch Übergriffe Dritter oder durch griechische Sicherheitskräfte im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nichts vorgebracht hat, dass darauf schließen hat lassen können, er sei in Griechenland unmenschlich behandelt worden. Er hat lediglich allgemein in den Raum gestellt, dass es in Griechenland seines Wissens keine Freiheit und keine Menschenrechte gebe, ohne konkrete Angaben zu eventuellen Vorfällen zu machen. Diese Behauptung ist vollkommen unsubstantiiert und daher nicht geeignet, eine konkrete Bedrohung oder Verletzung des Beschwerdeführers in Griechenland nach einer Rücküberstellung zur Führung des Asylverfahrens glaubhaft zu machen.

Schließlich weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Griechenland seitens des griechischen Staates generell kein Schutz vor Übergriffen Dritter oder einzelner (rechtswidrig handelnder) Polizeiorgane besteht. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich vielmehr, dass derartige Vorfälle strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dass die Polizei nicht immer im Stande ist, Verbrechen Dritter oder Fehlverhalten von Polizeiorganen im Zuge einer Amtshandlung zu verhindern, kann nicht als Indiz für das völlige Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Ebensolches gilt für den Fall, dass behördenintern Verfehlungen von Polizeibeamten in Einzelfällen nicht mit dem wünschenswerten Nachdruck verfolgt werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, dass er Anzeige erstattet hat. Er kann daher nicht selbst beurteilen, ob von Seiten griechischer Behörden oder Gerichte Hilfe zu erwarten sei. Es liegen somit keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einer unmenschlichen Behandlung seitens Dritter oder der griechischen Polizei ohne die Möglichkeit, den Schutz griechischer Behörden in Anspruch nehmen zu können, ausgesetzt war oder eine solche Behandlung bei einer Rückkehr zu erwarten hätte.

Was weiteres die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung wegen angeblicher Mängel im griechischen Asylverfahren im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland zum Zwecke der Führung eines Asylverfahrens betrifft, so ist nach dem jetzigen Kenntnisstand des Asylgerichtshofes nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer als sogenannter "Dublin-Rückkehrer" mit hinreichender Sicherheit Gefahr laufen würde, kein faires Asylverfahren und Refoulment-Schutz zu erhalten oder einem Mangel an Grundversorgung ausgesetzt zu sein, der als "unmenschlich" im Sinne einer der Folter gleichkommenden Behandlung anzusehen ist.

Was dazu, erstens, die Gelegenheit zur Führung eines rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügenden Asylverfahrens betrifft, so ergibt sich nämlich aus den oben angeführten Länderberichten in ihrer Gesamtschau, dass den sogenannten "Dublin-Rückkehrern" bei ihrer Ankunft in Griechenland Gelegenheit gegeben wird, einen Asylantrag zu stellen, der dann an die zuständigen Stellen weitergeleitet wird. Ein wochenlanges Anstellen, etwa vor der Asylbehörde in Athen, ist damit ausgeschlossen.

Danach erwartet den Beschwerdeführer ein - wenn auch mittlerweile um eine behördliche Instand verkürztes - Asylverfahren vor der zuständigen Asylbehörde. Hinsichtlich des griechischen Asylverfahrens ist dem Asylgerichtshof nicht entgangen, dass daran massive Kritik geübt wurde. Diese betraf jedoch vor allem das Fehlen einer Sachverhaltsermittlung und die entsprechend mangelhafte bis fehlende Begründung der Bescheide der ersten verwaltungsinternen Instanz sowie das häufige Fehlen von Dolmetschern im Verfahren. Mit den nunmehr erfolgten Änderungen im Verfahren ist jedoch eine Begründungspflicht für die Entscheidung der nunmehr ersten und einzigen Verwaltungsinstanz und die Heranziehung von Dolmetschern verpflichtend vorgesehen.

Hinsichtlich des Wegfalls einer Berufungsmöglichkeit zu einer zweiten verwaltungsinternen Instanz und der damit einzigen Überprüfungsmöglichkeit (von Rechtsfehlern) durch das oberste Verwaltungsgericht Griechenlands, liegen dem Asylgerichtshof keine Hinweise darauf vor, dass es diesem Gerichtshof unmöglich wäre, asylrechtliche Bescheide auf der Grundlage grob willkürlicher oder fehlender Sachverhaltsfeststellungen aufzuheben.

Der Asylgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die derzeit geltenden griechischen Bestimmungen zum Asylverfahren gewährleisten, dass Asylwerber nicht in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden, ohne dass ihr Asylantrag entsprechend geprüft wurde. Ergänzend weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass Griechenland nach jüngsten Feststellungen des EGMRK faktisch jedenfalls keine Abschiebungen in Länder wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durchführt.

Insoweit mehrfach über (illegale) unmittelbare Zurückweisungen von Ausländern, die über den Landweg aus der Türkei nach Griechenland kommen, in die Türkei und so möglicherweise drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet wird, ist festzustellen, dass "Dublin-Rückkehrer" von dieser kritikwürdigen Praxis einer Zurückweisung in Fremdstaaten, ohne Möglichkeit ein Asylverfahren in Griechenland zu führen, nicht betroffen sind.

Was dazu, zweitens, eine das Überleben sichernde Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse von Asylwerbern in Griechenland angeht, so verkennt der Asylgerichthof nicht, dass es Griechenland nach dem derzeitigen Stand der Informationen bisher zB. nicht gelungen ist, für jeden Asylwerber, der sie benötigt, eine Unterkunft mit Versorgungsmöglichkeit bereit zu stellen. In Anbetracht der fast 40.000 offenen Asylverfahren stellte die Anzahl der in den Lagern zur Verfügung gestellten Plätze offenkundig nur einen Bruchteil der benötigten dar.

Anderseits ist zu beachten, dass jedenfalls "Dublin-Rückkehrern" mit der Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages am Ankunftsort auch ein unmittelbarer Zugang zur sogenannten "rosa Karte" ermöglicht wird, die wiederum rechtlichen Zugang zu den Versorgungseinrichtungen für Flüchtlinge gewährt.

Hinzu kommt, dass den Betroffenen mit dieser Karte rechtlich der Zugang zum Arbeitsmarkt und praktisch somit zu Einkommen für die Finanzierung der nötigsten Grundbedürfnisse zur Verfügung steht. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass diese Möglichkeit für wenig gebildete und der Landessprache nicht mächtige "Dublin-Rückkehrer" nicht leicht ist. Es kann nach dem jetzigen Stand der Erkenntnisse jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass in Griechenland für alleinstehende im Wesentlichen gesunde Männer - wie dem Beschwerdeführer - praktisch keine Möglichkeiten bestehen, seine elementaren Grundbedürfnisse an Nahrung, Unterkunft etc. zu stillen.

Es liegen schließlich auch keine besonderen Umstände vor, die ihn aus anderen Gründen als besonders schutzbedürftig erscheinen lassen. Es kann ihm daher durchaus zugemutet werden, zB. längere Wartezeiten für die Beschaffung einer Unterkunft in Kauf zu nehmen und sich zeitweise selbst um die Versorgung mit Nahrungsmitteln zu bemühen. Zu seinem Gesundheitszustand wird dabei auf die Sachverhaltsfeststellungen unter c) verwiesen.

c) Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnte.

Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitszuständen im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Im gegenständlichen Fall scheint es dem Asylgerichtshof anhand der ärztlichen Befunde erwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an einer Anpassungsstörung gelitten hat, welche sich derzeit nur mehr in Insomnie (Schlafstörungen) äußert. Weiters neigt der Beschwerdeführer zu Allergien und hat eine Narbe von einem Hundebiss. Hinweise, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich akut einer Behandlung bedarf oder er etwa derzeit in ärztlicher Behandlung steht, sind jedoch nicht hervorgekommen.

Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner akuten oder chronischen Erkrankung leidet, die etwa auch während der Führung eines Asylverfahrens medizinische Untersuchung oder Behandlungen bedarf. Bei Schlafstörungen, Allergiebereitschaft und verheilten Narben handelt es sich im Übrigen nicht generell um lebensbedrohende Krankheiten.

Hinweise, dass es sich bei der festgestellten psychischen Erkrankung um eine solche handeln könnte, die bei einer Überstellung nach Griechenland eine besonders schwerwiegende Verschlechterung seines Allgemeinzustandes befürchten lässt, sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Zum anderen ist festzustellen, dass in Griechenland die medizinische Versorgung von "Dublin-Rückkehrern" nach Asylantragstellung und Ausfolgung der "rosa Karte" grundsätzlich - wenn auch mit praktischen Schwierigkeiten - gewährleistet ist. Dem Asylgerichtshof sind jedenfalls keine Sachverhaltselemente bekannt, aus denen geschlossen werden müsste, dass der Zugang zu ärztlicher Grundversorgung derart erschwert wäre, dass dem Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit keine eventuell notwendige Behandlung zur Verfügung stehen oder eine medikamentösen Behandlung nicht möglich sein würde.

Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den aktuellen Länderberichten sowie aus den unter II.1.3 zu d) angeführten Beweismitteln.Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den aktuellen Länderberichten sowie aus den unter römisch zwei.1.3 zu d) angeführten Beweismitteln.

d) Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Bekannten, zu denen eine Nahebeziehung besteht, und auch keine sonstigen Bindungen an Österreich.

Was das Verhältnis zu seinem in Österreich aufhältigen Verwandten betrifft, so ergibt sich die Feststellung daraus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, er habe erst jetzt erfahren, dass ein entfernter Verwandter in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer hatte vorher niemals Kontakt zu diesem Verwandten und kennt auch dessen Nachnamen nicht. Auch nunmehr in Österreich beschränkte sich der Kontakt auf einen Anruf und das Angebot des Verwandten, dem Beschwerdeführer zu helfen. Hinweise, dass der Beschwerdeführer in finanzieller oder sonstiger Hinsicht von seinem Verwandten abhängig wäre, sind nicht hervorgekommen. Es besteht insbesondere auch kein gemeinsamer Haushalt in Österreich. Hinweise, dass im Heimatland ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat, sind nicht hervorgekommen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erlischt die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Asylwerber zurückzunehmen, wenn dieser das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO für mehr als drei Monate verlassen hat. Diesfalls treten bei einem neuerlichen Asylantrag die allgemeinen Regeln erneut in Kraft.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO erlischt die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Asylwerber zurückzunehmen, wenn dieser das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO für mehr als drei Monate verlassen hat. Diesfalls treten bei einem neuerlichen Asylantrag die allgemeinen Regeln erneut in Kraft.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 37 AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat, zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung nach Griechenland verfügt hat.

Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr gelten macht, er spreche kein Arabisch und behauptet, er habe den Dolmetscher nicht richtig verstanden, ist dem jedenfalls entgegenzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen jeweils sinnvoll waren und mit den gestellten Fragen vollständig korrespondierten. Zudem hat der Beschwerdeführer die Protokolle der Befragungen sämtlich unterschrieben und einen Dolmetscher für Arabisch in jeder neuen der insgesamt drei Befragungen widerstandslos akzeptiert.

Daraus ergibt sich, dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine Verständigungsschwierigkeiten vorgelegen haben.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamts auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinem Aufenthalt in Griechenland, zur Lage in Griechenland unter Vorlage der Länderberichte, zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen in Österreich befragt wurde, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu diesen Bereichen zu äußern und alle wesentliche Punkte aus seiner Sicht dazustellen.Es lag auf Seiten des Bundesasylamts auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinem Aufenthalt in Griechenland, zur Lage in Griechenland unter Vorlage der Länderberichte, zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen in Österreich befragt wurde, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu diesen Bereichen zu äußern und alle wesentliche Punkte aus seiner Sicht dazustellen.

Was die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten und mangelnde Vernehmungsfähigkeit in der Erstbefragung betrifft, wird auf die Ausführungen unter II.2 zu a) verwiesen.Was die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten und mangelnde Vernehmungsfähigkeit in der Erstbefragung betrifft, wird auf die Ausführungen unter römisch zwei.2 zu a) verwiesen.

Unzuständigkeit Österreichs

Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausschließlich Griechenland zuständig ist.

Zur Zuständigkeit Griechenlands

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands betrifft, so ergibt sich diese aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands betrifft, so ergibt sich diese aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO.

Aus dem oben unter II.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Griechenlands betreten hat und dieser Nachweis durch die in der Dublin II-VO erwähnten Indizien gemäß erbracht wurde.Aus dem oben unter römisch zwei.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Griechenlands betreten hat und dieser Nachweis durch die in der Dublin II-VO erwähnten Indizien gemäß erbracht wurde.

Was die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit betrifft - die ggf. zu einer Anwendung des insoweit vorrangigen Art. 6 Dublin II-VO führen könnte, so erscheint diese dem Asylgerichtshofes als nicht erwiesen.Was die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit betrifft - die ggf. zu einer Anwendung des insoweit vorrangigen Artikel 6, Dublin II-VO führen könnte, so erscheint diese dem Asylgerichtshofes als nicht erwiesen.

Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits in der ersten Einvernahme am 08.07.2009 sein ursprünglich angegebenes Geburtsdatum (XXXX) aus eigenem um drei Jahre nach oben, nämlich auf XXXX korrigiert. Um diese Daten zu belegen, hat der Beschwerdeführer sogar Dokumente vorgelegt, die sich zwar im Nachhinein als wahrscheinliche Fälschung erwiesen haben, von denen der Beschwerdeführer aber sogar noch in der letzten Einvernahme (nach Konfrontation mit dem Fälschungsverdacht) ausdrücklich behauptet hat, die Dokumente seien echt.Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits in der ersten Einvernahme am 08.07.2009 sein ursprünglich angegebenes Geburtsdatum (römisch 40 ) aus eigenem um drei Jahre nach oben, nämlich auf römisch 40 korrigiert. Um diese Daten zu belegen, hat der Beschwerdeführer sogar Dokumente vorgelegt, die sich zwar im Nachhinein als wahrscheinliche Fälschung erwiesen haben, von denen der Beschwerdeführer aber sogar noch in der letzten Einvernahme (nach Konfrontation mit dem Fälschungsverdacht) ausdrücklich behauptet hat, die Dokumente seien echt.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch noch in der Beschwerdeschrift sowie in seiner Stellungnahme vor dem Asylgerichtshof vom 28.10.2009 jenes Geburtsdatum verwendet, aus dem sich seine Volljährigkeit ergibt.

Schließlich wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerdeschrift die Behandlung des Beschwerdeführers als volljährig moniert, obwohl der Beschwerdeführer durch die Rechtsberatung in Kenntnis über die Rechtsfolgen war.

Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt

Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Griechenland im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Griechenland im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.

Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).

Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung in Griechenland und wegen des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Griechenland betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung in Griechenland und wegen des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Griechenland betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe ersichtlich Gefahr, mit einem rechtstaatlichen Erfordernissen nicht genügenden Asylverfahren und damit ggf. einer Kettenabschiebung in seine Heimat ausgesetzt zu sein. Geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat (hier: Griechenland) sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Ebensowenig ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Übergriffe oder Verfolgung (seitens der griechischen Polizei) zu erwarten hätte ohne die Möglichkeit, den Schutz griechischer Behörden in Anspruch nehmen zu können.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe ersichtlich Gefahr, mit einem rechtstaatlichen Erfordernissen nicht genügenden Asylverfahren und damit ggf. einer Kettenabschiebung in seine Heimat ausgesetzt zu sein. Geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat (hier: Griechenland) sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Ebensowenig ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Übergriffe oder Verfolgung (seitens der griechischen Polizei) zu erwarten hätte ohne die Möglichkeit, den Schutz griechischer Behörden in Anspruch nehmen zu können.

Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Griechenland betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Griechenland betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegensteht. Dass die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung möglicherweise auf gewisse faktische Schwierigkeiten stößt oder eine Behandlung teuer sein kann, ändert nichts an der Tatsache, dass eine solche grundsätzlich vorhanden ist und dem Asylwerber zur Verfügung steht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegensteht. Dass die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung möglicherweise auf gewisse faktische Schwierigkeiten stößt oder eine Behandlung teuer sein kann, ändert nichts an der Tatsache, dass eine solche grundsätzlich vorhanden ist und dem Asylwerber zur Verfügung steht.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der in Griechenland für Flüchtlinge bestehenden Schwierigkeiten bezüglich der Versorgung mit die Grundbedürfnisse befriedigenden Dingen, betrifft, so erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK nicht nur Handlungen, sondern auch Bedingungen und Zustände eine Verletzung des Art. 3 EMRK auslösen können, sofern die Maßnahme eine gewisse Schwelle erreicht. Die Beurteilung, ob dieses Mindestmaß erreicht wird, ist relativ und hängt von den Umständen des Falles ab, einschließlich ihrer Dauer und ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR Nr. 28.22.1996, Nsona v. Niederlande).Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich der in Griechenland für Flüchtlinge bestehenden Schwierigkeiten bezüglich der Versorgung mit die Grundbedürfnisse befriedigenden Dingen, betrifft, so erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK nicht nur Handlungen, sondern auch Bedingungen und Zustände eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auslösen können, sofern die Maßnahme eine gewisse Schwelle erreicht. Die Beurteilung, ob dieses Mindestmaß erreicht wird, ist relativ und hängt von den Umständen des Falles ab, einschließlich ihrer Dauer und ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR Nr. 28.22.1996, Nsona v. Niederlande).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass es ist nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland durch die schlechte Versorgungslage von Asylwerbern in Griechenland individuell einer unmenschlichen Behandlung unterzogen worden ist oder einer solchen bei einer Rücküberstellung nach Griechenland zum Zwecke der Führung eines Asylverfahrens unterzogen zu werden droht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass es ist nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland durch die schlechte Versorgungslage von Asylwerbern in Griechenland individuell einer unmenschlichen Behandlung unterzogen worden ist oder einer solchen bei einer Rücküberstellung nach Griechenland zum Zwecke der Führung eines Asylverfahrens unterzogen zu werden droht.

Im konkreten Fall erreichen somit die für den Beschwerdeführer zu erwartenden Nachteile und Beeinträchtigungen nicht jene Schwere, dass die Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK erreicht oder überschritten wird.Im konkreten Fall erreichen somit die für den Beschwerdeführer zu erwartenden Nachteile und Beeinträchtigungen nicht jene Schwere, dass die Schwelle einer Verletzung des Artikel 3, EMRK erreicht oder überschritten wird.

Was, viertens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.Was, viertens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, noch besteht eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Griechenland kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, noch besteht eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Griechenland kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Griechenland einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Griechenland einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Rechtmäßigkeit der Ausweisung

Was die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Abschiebung nach Griechenland betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter II.5.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Abschiebung nach Griechenland betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter römisch zwei.5.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.

Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Art. 8 EMRK unzulässig war.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK oder gegen Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig war.

Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter II.5.2.2 gemachten Ausführungen.Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter römisch zwei.5.2.2 gemachten Ausführungen.

Da die Ausweisung nach Griechenland rechtmäßig war, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 4 AsylG.Da die Ausweisung nach Griechenland rechtmäßig war, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 4, AsylG.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist daher zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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