Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B9 409.832-1/2009/3E ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2009/29, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009, Zahl: 09 10.972-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/29, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009, Zahl: 09 10.972-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer brachte vor, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und Staatsangehöriger von Serbien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 10.02.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 11.09.2009 um 08.25 Uhr vor einem Organ des LPK Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, in Österreich unter Vorlage seines am XXXXausgestellten österreichischen Führerscheins und dem am 02.09.2009 ausgestellten, und bis 02.10.2009 gültigen, serbischen "Laissez Passer" Notfallreisedokumentes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde zuvor im Zuge der Erfüllung seiner täglichen Meldepflicht am 09.09.2009 durch Organe der PI Wattgasse aufgrund eines von der zuständigen Fremdenbehörde am 08.09.2009 im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer ergangenen Abschiebeauftrags erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ Hernals eingeliefert. Die Abschiebung infolge seines seit 10.02.2006 bestehenden nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet war für den 11.09.2009 10.45 Uhr geplant.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.09.2009 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, einen Asylantrag zu stellen, nachdem er heute in seine Heimat abgeschoben hätte werden sollen. Sein Haus wäre zerstört worden und habe er in seiner Heimat nichts mehr. Er habe nicht schon nach seiner Einreise (im Februar) 2006 einen Asylantrag gestellt, weil sein damaliger Anwalt gesagt hätte, alles zu übernehmen; gemacht habe er aber nichts. Sonst wäre er auch jetzt nicht hier.
Zuvor habe er seit 1998 oder 1999 zunächst als Asylwerber in Deutschland gelebt und dort eine Familie gegründet. Seine beiden Asylanträge wären abgelehnt worden, und hätte er in der Folge eine Duldung erhalten. Während seines Aufenthaltes habe er nicht gearbeitet, sondern habe von staatlicher und familiärer Unterstützung gelebt. Er sei nach der Scheidung im Jahre 2006 illegal nach Österreich gekommen, wo er sich seit damals auch illegal aufhalte. Er habe hier weiterhin von der Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Familie, sowie von in Österreich wohnenden Verwandten gelebt, gearbeitet habe er nicht.
Er wolle nicht nach Deutschland zurück, da er Probleme mit seiner ehemaligen Frau habe. Was ihn im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland erwarte, wisse er nicht, gutes könne es nicht sein.
Der Beschwerdeführer wurde nach dieser Einvernahme offenkundig wieder aus der Haft entlassen und wohnte danach bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt an seiner polizeilich gemeldeten Wohnadresse im Bundesgebiet.
Einer Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.09.2009 an das Bundesasylamt zufolge stellte der Beschwerdeführer am 20.11.2002 bzw. 07.10.2004 in Deutschland Asylanträge, die am 25.04.2003 bzw. 10.03.2007 letztendlich negativ entschieden wurden. Bis zum 20.07.2006 verfügte der Beschwerdeführer über eine "Duldung" für das deutsche Staatsgebiet. Er wurde zudem am XXXX aus Deutschland zurückgeschoben (vgl. AS 59).Einer Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.09.2009 an das Bundesasylamt zufolge stellte der Beschwerdeführer am 20.11.2002 bzw. 07.10.2004 in Deutschland Asylanträge, die am 25.04.2003 bzw. 10.03.2007 letztendlich negativ entschieden wurden. Bis zum 20.07.2006 verfügte der Beschwerdeführer über eine "Duldung" für das deutsche Staatsgebiet. Er wurde zudem am römisch 40 aus Deutschland zurückgeschoben vergleiche AS 59).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.10.2009 und am 09.10.2009 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen.
Diese Einvernahmen gestalteten sich im Wesentlichen wie folgt:
Einvernahme vom 05.10.2009:
"F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A: Ja.
F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein. Ich könnte es aber noch in zwei Wochen nachbringen.
Anmerkung: Sie werden darauf hingewiesen, allfällige Unterlagen oder Dokumenten unverzüglich den BAA vorzulegen.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Ja, ich habe einen Anwalt.
Anmerkung: Im Akt liegt keine Vollmacht ein.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Ja, mein Vater und meine beiden Kinder leben in Deutschland.
F: Haben sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
A: Nein.
F: Leben sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben sie diese Gemeinschaft.
A: Ja, ich lebe mit meiner Lebensgefährtin Frau XXXX zusammen.A: Ja, ich lebe mit meiner Lebensgefährtin Frau römisch 40 zusammen.
F: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Lebensgefährtin?
A: Sei hat ein unbefristetes Visum von Deutschland.
F: Seit wann kennen Sie Frau XXXX?
A: Seit acht Jahren.
F: Haben Sie mit Frau XXXX in DE zusammen gewohnt?F: Haben Sie mit Frau römisch 40 in DE zusammen gewohnt?
A: Nein.
F: Seit wann ist Frau XXXX Ihre Lebensgefährtin?F: Seit wann ist Frau römisch 40 Ihre Lebensgefährtin?
A: Seit ca. sechs Jahren.
F: Wann reisten Sie in Österreich ein?
A: Das war am 10.02.2006.
F: Waren Sie ab da immer in AT?
A: Ja, ich habe Österreich nicht wieder verlassen.
V: Die deutschen Behörden gaben bekannt, dass Sie amXXXX aus DE nach Serbien abgeschoben wurden. Was sagen Sie dazu? Ich mache Sie auf die Wahrheitspflicht aufmerksam!
A: Ich wurde an der Grenze zu DE aufgehalten und dann wieder nach AT zurück geschoben.
F: Von was lebten Sie bis jetzt in AT?
A: Mein Sohn schickt mir aus DE Geld. Ich habe auch Bekannte hier. Auch arbeitet meine Lebensgefährtin hier.
F: Was hat Ihre Lebensgefährtin genau für ein Visum?
A: Ein unbefristetes deutsches Visum.
F: Nur für Deutschland?
A: Nein, für die gesamte EU:
F: Haben Sie einen Reisepass und wo, falls Sie einen haben, befindet sich dieser?
A: Mir wurden alle Dokumente, auch mein RP gestohlen. Ich habe auch eine Anzeige erstatte. Ich habe die Verlustbestätigung zuhause.
Anmerkung: AW wird darauf aufmerksam gemacht, die Verlustbestätigung dem BAA unverzüglich vorzulegen.
F: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrem Heimatland ausgereist?
A: Ich reiste im Jahr 1999 illegal aus. Ich reiste nach DE.
F: Wurden Sie jemals von den deutschen Behörden in Ihr Heimatland abgeschoben?
A: Nein. Ich bekam einen negativen Bescheid und habe immer wieder Berufung gemacht. Dann fuhr ich selbständig mit meinen Auto nach AT.
F: Warum suchen Sie in AT um Asyl an!
A: Ich habe in Serbien gar nichts mehr. Mein Haus wurde vernichtet.
F: Sind das alle Gründe die Sie haben?
A: Das ist der Grund. Ich bin 1999 geflüchtet. Ich hätte am Krieg teilnehmen sollen. Das wollte ich nicht. Vor drei Monaten habe ich erfahren, dass mein Haus nicht mehr steht. Ich habe nichts mehr.
F: Hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach SERBIEN etwas zu befürchten?
A: Ich habe Angst. Ich gehöre der Minderheit der Roma an.
F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?
A: Nein, außer, wie ich schon sagte, dass ich im Jahr 1999 am Krieg teilnehmen sollte. Ich habe nicht folge geleistet und bin geflüchtet. Ich wurde dann von der Militärpolizei gesucht.
V: Sie erzählen mir Vorkommnisse, die bereits 10 Jahre zurück sind. Weiters gilt Serbien bereits als Sicheres Drittland. Wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Ja, das ist mir bekannt. Aber das sind für mich nur Spekulationen. Es besteht noch immer Kriminalität von Serbien und das von der Polizei und der Mafia. In Belgrad wurde gestern der TV Sender PINK bombardiert. Das war auch über die Nachrichten. Da wird vieles ungarisch gesprochen. Ich habe das gesehen, dass die Serben auch die Leute schlagen, wenn jemand ungarisch spricht. Die Minderheiten sind in Serbien nicht erwünscht.
V: Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag abzuweisen, festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach SERBIEN zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG wurde mir ausgehändigt und vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?V: Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag abzuweisen, festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach SERBIEN zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde mir ausgehändigt und vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Ich will nicht nach Serbien. Wohin soll ich nach Serbien. Ich habe Angst. Ein Haus kann nicht jeder vernichten. Es ist klar, dass es ein Befehl vom Staat war, das Haus zu vernichten. Ich habe auch bei der Polizei in XXXX angerufen. Es wollte aber keiner mit mir reden. Die Adresse in XXXX wo ich wohnte: XXXX, die ich Ihnen bei den Daten gegeben habe, war die letzte Adresse bevor ich geflüchtet bin.A: Ich will nicht nach Serbien. Wohin soll ich nach Serbien. Ich habe Angst. Ein Haus kann nicht jeder vernichten. Es ist klar, dass es ein Befehl vom Staat war, das Haus zu vernichten. Ich habe auch bei der Polizei in römisch 40 angerufen. Es wollte aber keiner mit mir reden. Die Adresse in römisch 40 wo ich wohnte: römisch 40 , die ich Ihnen bei den Daten gegeben habe, war die letzte Adresse bevor ich geflüchtet bin.
V: Sie gaben an, seit dem Jahr 2006 in AT zu sein. Warum suchen Sie erst drei Jahre später um Asyl an.
A: Ich habe bei meiner Einreise gleich einen Anwalt kontaktiert. Jetzt ist mir bewusst, das der Anwalt gar nichts gemacht hat.
Auf Nachfrage erklärte der ASt ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die eine Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Er bestätigt, dass er keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab.
Der ASt wird auch über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehrberatung in Kenntnis gesetzt und er wird angewiesen, sich am nächsten Tag bei der Rückkehrberatung einzufinden.
F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?
A: Nein.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
A: Ja.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja."
Einvernahme vom 09.10.2009
"Auf die Belehrungen (Merkblätter) der Erstbefragung wurde hingewiesen.
F: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen Für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?
A: Ja.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A: Ja.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Ja.
F: Was hätten Sie bei Ihrer Rückkehr nach Serbien zu befürchten?
A: Ich habe Angst, dass ich nicht gut behandelt werde, da ich zu einer Minderheit gehöre.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Frage des RB: Warum haben Sie damals Ihr Heimatland verlassen und sind nach DE gegangen.
A: Der Grund war der Krieg und dass ich zu einer Minderheit gehöre. Die Serben dulden keine Minderheiten. Sie wollen nur Serben im Land haben.
Anmerkung: Dem AW werden die Feststellungen zur Minderheiten in Serbien durch den Dolmetscher übersetzt. (Ausdruck im Akt)
F: Wollen Sie zu den Feststellungen etwas angeben?
A: Am Papier ist alles so geschrieben. Aber in der Praxis ist alles ganz anders.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer auch eine Verlustmeldung des Magistrates der Stadt Wien vom 21.09.2009 über diverse Gegenstände, unter anderem einen jugoslawischen Reisepass, sowie eine Kopie einer Vollmacht seines Rechtsvertreters, die mit einer unleserlichen Unterschrift versehen, jedoch nicht datiert wurde, vor.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19.10.2008, Zahl: 09 10.972-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (Spruchpunkt III.) ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19.10.2008, Zahl: 09 10.972-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (Spruchpunkt römisch drei.) ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Lage in Serbien, insbesondere betreffend die aktuelle Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma und die gegebene Grundversorgung mit Lebensmitteln und Unterkunftsmöglichkeit aller Bevölkerungsgruppen, und gelangte unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise aus Serbien im Jahre 1998 oder 1999 beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter die Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) subsumierbare Fluchtmotive nicht glaubhaft gemacht habe, zumal seine Angaben bezüglich einer ihn persönlich treffenden (aktuellen) Bedrohungssituation offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen würden. Auch würden keine Tatsachen existieren, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers in die Republik Serbien entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer über die PI Maroltingergasse am 02.11.2009 persönlich und seinem rechtlichen Vertreter am 21.10.2009 am Postwege zugestellt, wurde mit vom Beschwerdeführer handschriftlich in serbischer Sprache verfasstem Schreiben vom 03.11.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Diesem Schreiben wurde die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung bezüglich seines bisherigen Rechtsvertreters beigeschlossen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer wahrscheinlich deshalb nach einer kurzen Zeit kein Asyl gewährt worden sei, weil sein Fall in Serbien nicht überprüft worden wäre. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Haus kurz nachdem er die Ladung von der Militärabteilung in XXXX bekommen hätte, zerstört worden wäre. Er gehöre der Nationalität der Roma an, in seinem Land nenne man das nationale Minderheit. Er wäre zwischen 1998 und 1999 in Slowenien in der XXXX als Planer gewesen. Weil er der Ladung nicht gefolgt sei, und wegen seiner nationalen Zugehörigkeit habe er Angst nach Serbien zurückzukehren. Am 14.02.2006 hätte er sich in Österreich nicht beim Asyl, sondern bei einem Rechtsanwalt, der viel versprochen, aber nichts getan hätte, gemeldet. Deswegen habe er dann um Asyl in Österreich angesucht. Er sei weiters nie von einem anderen Land ausgewiesen worden, wie es in den Papieren steht, weil er sich seit 14.02.2006 in keinem anderen Land angemeldet habe.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer über die PI Maroltingergasse am 02.11.2009 persönlich und seinem rechtlichen Vertreter am 21.10.2009 am Postwege zugestellt, wurde mit vom Beschwerdeführer handschriftlich in serbischer Sprache verfasstem Schreiben vom 03.11.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Diesem Schreiben wurde die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung bezüglich seines bisherigen Rechtsvertreters beigeschlossen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer wahrscheinlich deshalb nach einer kurzen Zeit kein Asyl gewährt worden sei, weil sein Fall in Serbien nicht überprüft worden wäre. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Haus kurz nachdem er die Ladung von der Militärabteilung in römisch 40 bekommen hätte, zerstört worden wäre. Er gehöre der Nationalität der Roma an, in seinem Land nenne man das nationale Minderheit. Er wäre zwischen 1998 und 1999 in Slowenien in der römisch 40 als Planer gewesen. Weil er der Ladung nicht gefolgt sei, und wegen seiner nationalen Zugehörigkeit habe er Angst nach Serbien zurückzukehren. Am 14.02.2006 hätte er sich in Österreich nicht beim Asyl, sondern bei einem Rechtsanwalt, der viel versprochen, aber nichts getan hätte, gemeldet. Deswegen habe er dann um Asyl in Österreich angesucht. Er sei weiters nie von einem anderen Land ausgewiesen worden, wie es in den Papieren steht, weil er sich seit 14.02.2006 in keinem anderen Land angemeldet habe.
Am 04.11.2009 langte beim Bundesasylamt im Telefaxwege ein offenkundig von Mitarbeitern von Asyl in Not verfasster als "Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz (in der Folge zu Unterscheidungszwecken als "Beschwerdeergänzung" bezeichnet) ein. In dieser wird zunächst die Verletzung der Verfahrensbestimmung des § 18 AsylG durch die Erstbehörde releviert, die es unterlassen habe, sowohl Bescheinigungsmittel von Amts wegen herbeizuschaffen als auch allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch eine ergänzende Befragung bzw. die Aufforderung zur Konkretisierung seiner Angaben zu beseitigen.Am 04.11.2009 langte beim Bundesasylamt im Telefaxwege ein offenkundig von Mitarbeitern von Asyl in Not verfasster als "Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz (in der Folge zu Unterscheidungszwecken als "Beschwerdeergänzung" bezeichnet) ein. In dieser wird zunächst die Verletzung der Verfahrensbestimmung des Paragraph 18, AsylG durch die Erstbehörde releviert, die es unterlassen habe, sowohl Bescheinigungsmittel von Amts wegen herbeizuschaffen als auch allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch eine ergänzende Befragung bzw. die Aufforderung zur Konkretisierung seiner Angaben zu beseitigen.
Weiters bestehe die Beweiswürdigung vorwiegend aus Textbausteinen, ohne konkreten Zusammenhang zum Fall des Beschwerdeführers, wie sich insbesondere in dem Umstand erkennen lässt, dass insgesamt fünf Mal zu seiner Situation in "China" geschrieben worden sei, insbesondere sei im angefochtenen Bescheid auch die Feststellung getroffen wurde, dass "der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der VR China verbracht" habe. Dies lässt die mangelnde Sorgfalt, mit welchen die belangte Behörde an seinen Fall herangegangen sei, erahnen. Auch die Feststellung, der Beschwerdeführer wäre am XXXX von Deutschland nach Österreich abgeschoben worden, sei völlig tatsachenwidrig, zumal er sich seit 2006 ununterbrochen und aufrecht gemeldet in Österreich aufhalte.Weiters bestehe die Beweiswürdigung vorwiegend aus Textbausteinen, ohne konkreten Zusammenhang zum Fall des Beschwerdeführers, wie sich insbesondere in dem Umstand erkennen lässt, dass insgesamt fünf Mal zu seiner Situation in "China" geschrieben worden sei, insbesondere sei im angefochtenen Bescheid auch die Feststellung getroffen wurde, dass "der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der VR China verbracht" habe. Dies lässt die mangelnde Sorgfalt, mit welchen die belangte Behörde an seinen Fall herangegangen sei, erahnen. Auch die Feststellung, der Beschwerdeführer wäre am römisch 40 von Deutschland nach Österreich abgeschoben worden, sei völlig tatsachenwidrig, zumal er sich seit 2006 ununterbrochen und aufrecht gemeldet in Österreich aufhalte.
Schließlich hätte die belangte Behörde jedenfalls auch hinsichtlich der Intensität seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ermitteln müssen, zumal langjährige Partnerschaften verheirateten Paaren in Bezug auf den Schutz durch Art. 8 EMRK gleichgestellt seien.Schließlich hätte die belangte Behörde jedenfalls auch hinsichtlich der Intensität seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ermitteln müssen, zumal langjährige Partnerschaften verheirateten Paaren in Bezug auf den Schutz durch Artikel 8, EMRK gleichgestellt seien.
Unter Verweis auf andere Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates (vom 13.09.2007, Zl. 238.588) sowie des Asylgerichtshofes (vom 21.10.2008, Zl. B13 242.131) wurde weiters angeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers die Fluchtgründe das Vorliegen einer sozialen Gruppe begründen, zumal er im Verfahren angegeben habe, wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma, dem Umstand, dass er seit zehn Jahren nicht mehr in Serbien aufhältig gewesen und zudem auch kürzlich sein Haus zerstört worden sei, womit ein Leben in Serbien für ihn nicht möglich sei, den Asylantrag gestellt zu haben.
Zudem sei die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erhebliche Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, nicht nur real sondern auch erheblich, was die belangte Behörde im konkreten Fall nicht geprüft habe. Die belangte Behörde zeige in ihren Länderberichten schlüssig auf, dass die Situation für Roma in Serbien nach wie vor schlecht sei und die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen zur Verbesserung nicht ausreichen und kaum Wirkung zeigen würden. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine familiären Anknüpfungspunkte in Serbien und halte sich bereits seit zehn Jahren nicht mehr in seiner Heimat auf, zu der er alle Verbindungen abgebrochen habe. Daher sei es ihm nicht möglich, sich wieder in Serbien zurechtzufinden und dort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Durch den Umstand, dass kürzlich sein Haus in Serbien zerstört worden wäre, sei er als konkrete Person jedenfalls stärker betroffen als andere Personen in Serbien. Im angefochtenen Bescheid wurde es verabsäumt, der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshof folgend, eine "aktuelle" Prognose anzustellen, ob die Versorgungslage im Falle einer Abschiebung gesichert sei und dem Beschwerdeführer in Serbien die "notdürftigste Lebensgrundlage" fehle bzw. diese Umstände ihn selber stärker betreffen als andere Menschen in der Region, was einen schweren Verfahrensmangel bei der Beurteilung des Vorliegens einer menschwürdigen Existenzgrundlage darstelle, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dringend erforderlich mache.
Weiters habe der Beschwerdeführer - entgegen der Feststellung der belangten Behörde - sehr wohl familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. So lebe er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner mit einem unbefristeten deutschen Schengen Visum in Österreich legal aufhältigen Lebensgefährtin, die er vor zirka acht Jahren in Deutschland kennengelernt habe und mit der er bereits seit sechs Jahren ein Paar sei. Entsprechend eheähnlich sei auch ihre Beziehung und könne allein der Umstand, noch nicht geheiratet zu haben, die Intensität der Beziehung jedenfalls nicht schmälern, zumal unverheiratete Lebensgefährten Ehepaaren gleichgestellt seien, soweit tatsächlich ein Familienleben vorliege.
Weiters befinde er sich bereits seit 2006 in Österreich, habe sofort einen Anwalt beauftragt, sich um seinen Aufenthaltstitel zu kümmern und sei die ganze Zeit über angemeldet wohnhaft gewesen. Er habe während seines Aufenthaltes selbstverständlich ein weit reichendes Privatleben aufgebaut, sei dazu aber nicht befragt worden und floss dies auch nicht konkret auf seinen Fall bezogen in die Entscheidung ein. Er habe keine Straftaten begangen, lebe auch nicht von staatlicher Unterstützung und beherrsche die deutsche Sprache. In Österreich sei er von seiner Lebensgefährtin und seinem in Deutschland lebenden Sohn finanziell abhängig, da er nach den österreichischen Gesetzen nicht arbeiten dürfe. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung müsse ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Fremden auf Fortsetzung des Familien- und Privatlebens einerseits und den staatlichen Interessen auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. Hier gelte der Grundsatz, dass mit Zunahme der Aufenthaltsdauer der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund trete, sodass sich in diesem Zeitraum entstandene persönliche und familiäre Bindungen auf die Intereressenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken könne. Im Falle des Beschwerdeführers wäre aus den angeführten Gründen eine Ausweisung deshalb iSd Art 8 EMRK unzulässig.Weiters befinde er sich bereits seit 2006 in Österreich, habe sofort einen Anwalt beauftragt, sich um seinen Aufenthaltstitel zu kümmern und sei die ganze Zeit über angemeldet wohnhaft gewesen. Er habe während seines Aufenthaltes selbstverständlich ein weit reichendes Privatleben aufgebaut, sei dazu aber nicht befragt worden und floss dies auch nicht konkret auf seinen Fall bezogen in die Entscheidung ein. Er habe keine Straftaten begangen, lebe auch nicht von staatlicher Unterstützung und beherrsche die deutsche Sprache. In Österreich sei er von seiner Lebensgefährtin und seinem in Deutschland lebenden Sohn finanziell abhängig, da er nach den österreichischen Gesetzen nicht arbeiten dürfe. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung müsse ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Fremden auf Fortsetzung des Familien- und Privatlebens einerseits und den staatlichen Interessen auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. Hier gelte der Grundsatz, dass mit Zunahme der Aufenthaltsdauer der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund trete, sodass sich in diesem Zeitraum entstandene persönliche und familiäre Bindungen auf die Intereressenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken könne. Im Falle des Beschwerdeführers wäre aus den angeführten Gründen eine Ausweisung deshalb iSd Artikel 8, EMRK unzulässig.
Schließlich wurde abschließend vorgebracht, dass der Asylgerichtshof aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gem. § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen haben würde.Schließlich wurde abschließend vorgebracht, dass der Asylgerichtshof aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gem. Paragraph 37, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen haben würde.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, gehört der Volksgruppe der Roma an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 10.02.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 11.09.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise nach Deutschland im Jahre 1998 oder 1999 mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im familieneigenen Haus in seinem Geburtsort XXXX. Er verließ sein Heimatland mit seinem Vater, seinem Sohn und einer Tochter kurze Zeit nachdem er eine Ladung der Militärabteilung in XXXX erhalten hatte in Richtung Deutschland, um dort um Asyl anzusuchen. Seine beiden Asylanträge wurden durch die zuständigen Behörden am 25.04.2003 und 10.03.2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verließ Deutschland nach der Scheidung von seiner Frau im Februar 2006 freiwillig und reiste illegal nach Österreich ein. Seit diesem Zeitpunkt hat er sich bis zu seiner Asylantragstellung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er wurde am 09.09.2009 aufgrund seiner für 11.09.2009 vorgesehenen Abschiebung am 09.09.2009 gem. § 39 und 74 FPG vorübergehend festgenommen.Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise nach Deutschland im Jahre 1998 oder 1999 mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im familieneigenen Haus in seinem Geburtsort römisch 40 . Er verließ sein Heimatland mit seinem Vater, seinem Sohn und einer Tochter kurze Zeit nachdem er eine Ladung der Militärabteilung in römisch 40 erhalten hatte in Richtung Deutschland, um dort um Asyl anzusuchen. Seine beiden Asylanträge wurden durch die zuständigen Behörden am 25.04.2003 und 10.03.2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verließ Deutschland nach der Scheidung von seiner Frau im Februar 2006 freiwillig und reiste illegal nach Österreich ein. Seit diesem Zeitpunkt hat er sich bis zu seiner Asylantragstellung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er wurde am 09.09.2009 aufgrund seiner für 11.09.2009 vorgesehenen Abschiebung am 09.09.2009 gem. Paragraph 39 und 74 FPG vorübergehend festgenommen.
Mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, die er vor zirka acht Jahren in Deutschland kennengelernt und mit der er seit sechs Jahren ein Paar ist, hat der Beschwerdeführer in Deutschland nicht zusammengelebt. Auch in Österreich wohnte er mit ihr lediglich während Teilen seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt (von 14.06.2006 bis 06.09.2007), so insbesondere wieder seit (zumindest) 03.07.2009. Er wird derzeit so wie auch in Deutschland von seinem dort lebenden Sohn, sowie nunmehr auch durch seine in Österreich wohnende Lebensgefährtin, die in Österreich mit einem unbefristeten deutschen Schengen Visum aufhältig ist, finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige bzw. auch keine Bindungen zu sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Im Herkunftsland des Beschwerdeführers lebt eine Tochter, mit der er seit einem Streit vor fünf Jahren keinen Kontakt mehr hat. Im konkreten Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben - er erlernte den Beruf eines Berufskraftfahrers mit Mechanikerausbildung - im Falle einer Rückkehr in seine Heimat wieder offen steht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Republik Serbien keiner an asylrelevante Merkmale anknüpfenden aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist; dies insbesondere unter Berücksichtigung der gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der serbischen Sicherheitsbehörden in Bezug auf kriminellen oder ethnisch motivierte Übergriffen durch private Dritte oder einzelne staatliche Organe. Weiters, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Serbien, zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma, sowie zur gegebenen Existenzsicherheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird festgestellt:
Staatsaufbau
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die am 17.02.2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher) und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten. (APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen. (APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milosevic-Regimes.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation stieg allerdings von 6,6% im Jahr 2006 auf 10,1% im Jahr 2007. Das BIP-Wachstum stieg von 5,8% im Jahr 2006 auf 7,5% im Jahr 2007, seit mehreren Jahren das beste Ergebnis. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008. http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)
Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation, die heuer auf 15 Prozent anzusteigen droht, und der Arbeitslosigkeit, die laut offiziellen Angaben bei rund 18 Prozent liegt, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen. September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen. (Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt. (USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien. (USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.
Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11)
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 6, Seite 18)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter desSekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Wehrdienst
Das seit 1993 gültige Armeegesetz regelt alle Rechte und Pflichten der der Wehrpflicht unterliegenden Personen sowie der Soldaten. Grundsätzlich sind alle männlichen Staatsbürger wehrpflichtig. Vorladungen zur Musterung können bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres versandt werden. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes werden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen auch später, einberufen. Einberufungen zu Wehrübungen sind bis zum 60. Lebensjahr möglich. Über die Betroffenen entscheidet ein Losverfahren. Außer im Falle der allgemeinen Mobilmachung erfolgen die Einberufungen durch Zustellung eines Einberufungsbefehls.
Seit 2002 betrug der Wehrdienst nur noch neun Monate, der zivile Ersatzdienst dreizehn Monate. Durch eine erneute Gesetzesänderung am 30.10.2005 wurde der Wehrdienst weiter auf sechs Monate, der Zivildienst auf neun Monate verkürzt.
Der Wehrdienst kann aus Gewissensgründen verweigert und durch den Dienst im Sanitätsbereich, Straßenbau oder im nachgeordneten Bürodienst der Armee, seit dem 15.10.2003 auch durch Zivildienst außerhalb der Armee ersetzt werden. Für die Zeit des Wehrdienstes wird von allen Wehrpflichtigen (d.h. unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit) mit Erhalt des Einberufungsbefehls der Reisepass eingezogen; Ersatzpässe werden während dieser Zeit nur auf Antrag und in wenigen Ausnahmefällen ausgestellt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seiten 15 bis 16)
In der Zeit zwischen Musterung und Einberufung kann sich der Wehrpflichtige zwischen Zivildienst (9 Monate) und Militärdienst (6 Monate) entscheiden. Nach dem Einberufungsbefehl gibt es keine Möglichkeit mehr zum Zivildienst zu wechseln.
Aufgrund der extrem steigenden Anzahl der Zivildienstanträge gibt es große Schwierigkeiten mit der Vergabe der genau in Gesetzesblättern veröffentlichen Zivildienstplätze. Wenn jedoch ein Antrag auf Zivildienst gestellt wurde und kein Platz frei ist, wird der Zivildienst jedenfalls aufgeschoben und niemand zum Dienst mit der Waffe gezwungen. (Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006)
Angehörige von Minderheiten wurden und werden grundsätzlich zum Wehrdienst herangezogen. Gegenteilige Angaben, vor allem bezüglich der Nichtberücksichtigung von Bosniaken aus dem Sandzak treffen nicht zu. Hingegen werden Albaner aus Südserbien seit 1991 nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. In anderen Teilen des Landes ansässige ethnische Albaner scheinen in jüngerer Zeit ebenfalls nicht mehr regelmäßig zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Dies hat offenbar mit dem geringeren Personalbedarf der Streitkräfte zu tun, die mittelfristig (Planungen der Regierung sehen als Zielmarke 2010 vor) von einer Wehrpflicht in eine Berufsarmee umgewandelt und deutlich verkleinert werden sollen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 16)
Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 16)Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 16)
Der schriftliche Aufruf vom Militär erfolgt zwei Mal. Falls diesem nicht nachgegangen wird, führt die Polizei (entweder die Zivil- oder die Militärpolizei) den Anwärter bei den zuständigen Behörden vor, wo überprüft wird, warum sich selbiger nicht gemeldet hat.
Bei bewusstem Umgehen der Wehrpflicht droht eine Geldstrafe von 900-9.000 Dinar oder eine Haftstrafe von 30-60 Tagen. 900-9.000 Dinar Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 30 Tagen drohen, wenn der Anwärter neue Tatsachen (Krankheit, Arbeit im Ausland, neue Staatsbürgerschaft usw.), die sich auf seinen zu leistenden Wehrdienst auswirken, nicht bei den Zuständigen meldet. (ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung vom 19.12.2006, zit.n.: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 19.12.2007)
Gemäß Art.394 (5) StGB kann bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment. (Criminal Code, Official Gazette of RS, Nos. 85/2005, 88/2005, 107/2005, translated by OSCE)Gemäß Artikel 394, (5) StGB kann bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment. (Criminal Code, Official Gazette of RS, Nos. 85 aus 2005,, 88 aus 2005,, 107 aus 2005,, translated by OSCE)
Laut einer Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium gibt es für freiwillige Meldung zum Militärdienst nach der Rückkehr aus dem Ausland keine Strafe. (Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006).
Amnestiegesetze
1996 ist ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Nicht unter diese Amnestieregelung fielen aktive Offiziere und Unteroffiziere. Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 07.10.2000 ist 2001 ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasst allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Eine nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst ist grundsätzlich möglich, sofern die Altersgrenze (im Regelfall 28, in besonderen Ausnahmefällen 35 Jahre) noch nicht überschritten ist. Am 18.04.2006 ist ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst werden. Auch dieses Gesetz beinhaltet den Verzicht auf Strafverfolgung.
Neben der Wehrdienstentziehung gemäß Artikel 394 StGB sind von der Amnestie umfasst:
Widersetzen gegen die Wehrerfassung und Musterung gemäß Artikel 395, Nichterfüllen der Abgabepflicht gemäß Artikel 396, Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung gemäß Artikel 397, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee von Serbien-Montenegro gemäß Artikel 399, vorgegeben durch das Strafgesetzbuch der Republik Serbien (Amtsblatt der Republik Serbien, Nr. 85/05, 88/05 und 107/05), respektive durch das frühere Allgemeine Strafgesetzbuch (Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 44/76, 36/77, 34/84, 37/84, 74/87, 57/89, 3/90, 38/90, 45/90, 54/90, Amtsblatt der Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 35/92, 16/93, 37/93, 24/94 und 61/01 und Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 39/03) (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 16); UBAS: Amnestiegesetze in Serbien, Stand 08.05.2006)
Zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der Jugoslawischen Volksarmee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen hatten, werden in Serbien und Montenegro dem Amnestiegesetz zufolge keiner strafrechtlichen Verfolgung unterworfen. Es liegen auch keine glaubhaften Berichte darüber vor, dass solche strafrechtliche Verfolgungen seit 2001 vorgekommen seien. (Müller, Stephan: Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll, 24.04.2006, Abschnitt 3: Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben; Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004; EUR 70-04.051)
Minderheiten - allgemein
Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von SchulbüchernDas am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern
in Minderheitensprachen).
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)
Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008 http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)
Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet. (Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November 2006)
Obwohl nicht weit verbreitet, kam es 2005 zu Akten von Vandalismus, Verbalattacken und gelegentlichen physischen Angriffen gegen Minderheiten, insbesondere gegen Ungarn in der Vojvodina. Allerdings gingen die Anzahl solcher Vorfälle im Vergleich zu 2004 und 2005 zurück. Vorsitzende von Minderheitengruppen bezeichnen die Situation als ruhig. Die Implementierung des 10-Punkte Programms zur Verbesserung der interethnischen Beziehungen in der Provinz Vojvodina, worüber sich die Staats- und Provinzregierung 2005 geeinigt hatten, wurde weiterhin fortgesetzt. Dieses enthält Ausbildungsprogramme, öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Minderheitenangehörigen in Polizei und Justiz. (U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007, ein Trend dessen Fortsetzung im Bericht vom März 2008 bestätigt wird)
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007)
Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. (USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der Hungerschwelle (definiert anhand des Mindestkalorienbedarfs) von rund ¿ 50,- pro Monat lebt, bewegt sich nahe Null. Die serbische Regierung hat damit das im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzte Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 bereits 2007 erreicht (Vergleichszahlen für 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme). Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind jedoch stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Februar 2008:
für Alleinstehende 4.721,-- Dinar (ca. 58 ¿)
für eine zweiköpfige Familie 6.487,-- Dinar (ca. 79 ¿)
für eine dreiköpfige Familie 8.258,-- Dinar (ca. 100 ¿)
für eine vierköpfige Familie 8.844,-- Dinar (ca. 108 ¿)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 9.448,-- Dinar (ca. 115 ¿).
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im April 2007 an ca. 60.000 Familien (insgesamt ca. 150.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das so genannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 20)
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen. (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seiten 20 bis 21)
Medizinische Versorgung
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:
Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre
Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus
Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten
Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.
Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.
Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).
Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.
Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.
Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)
selbst gekauft werden müssen)
geprüft werden.
Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 22 bis 23)
Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher. (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)
Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 23)
Behandlung von Rückkehrern
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 23)
Echtheit von Dokumenten
Die Praxis hat gezeigt, dass viele Dokumente in formeller Hinsicht echt sind, jedoch ihr Inhalt nicht den Tatsachen und den Registereinträgen entspricht. Echte Urkunden und Bescheinigungen aller Art sind gegen Bezahlung praktisch mit jedem Inhalt zu erhalten.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um administrative, gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt. In Einzelfällen sind selbst das Außenministerium bzw. die ehemaligen serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen als Mitträger inhaltlich unwahrer Dokumente aufgetreten.
Neben den echten Dokumenten unwahren Inhalts sind auch zahlreiche komplette Fälschungen, meist schlechter Qualität, im Umlauf. Hierbei spielt es ebenfalls keine Rolle, ob es sich um gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), April 2007, Seite 25; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 25)
Besonders hoch ist die Fälschungsquote bei Dokumenten mit Kosovo-Bezug, da im Zuge der Schließung der serbischen bzw. jugoslawischen Ämter in Kosovo im Frühjahr 1999 eine Vielzahl von Formularen und Dienstsiegeln abhanden kam. Auch auf Urkunden angebrachte Apostillen sind keine Gewähr für (formale) Echtheit, da auch Apostillenstempel gefälscht werden und die zuständigen Behörden (echte) Apostillen häufig ohne formale oder gar inhaltliche Prüfung der Echtheit der vorgelegten Urkunde ausstellen. Gefälschte Reisedokumente tauchen hingegen nur selten auf. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 25)
Wehrdienst/Albaner
Bis Ende 2003 waren Albaner aus dem Presevotal dazu verpflichtet, in der jugoslawischen Armee ihren Militärdienst zu verrichten. Dieser Verpflichtung kamen die Albaner Südserbiens, wie auch die des Kosovo seit dem Jahre 1990 nicht nach. Einer Rekrutierung in die Armee wurde zumeist durch eine Flucht ins Ausland entgangen. Die Armee war nicht ernsthaft daran interessiert Albaner tatsächlich in die Armee einzugliedern, dies aus Loyalitätsgründen. (Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
In der Praxis wurde weitgehend auf Einberufungen von Albanern aus Südserbien verzichtet. (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Saarlouis zu Zahl AN 10 K 384/02.A, 26.06.2003)
Auch nach der Befriedung der Region im Mai 2001 durch ein Abkommen zwischen der UÇPMB und der serbischen Regierung leisteten die wehrdienstpflichtigen Männer den Einberufungsbefehlen keine Folge. Albanische Politiker forderten von der im Dezember 2000 gegründeten Koordinierungsgruppe, dafür zu sorgen, dass keine Einberufungsbefehle an Albaner geschickt und diese aus dem Grund der Nichtbefolgung von Einberufungsbefehlen nicht mehr verfolgt werden.
Die letzte Aussendung von Einberufungsbefehlen an Albaner erfolgte im Jänner 2003. Konkret hatte die serbische Armee Einberufungen an 230 Albaner, die aus Medvedja geflohen waren und in Kosovo lebten, entsandt. Nach zahlreichen Protesten der albanischen Volksgruppe und insbesondere der albanischen politischen Vertreter zog die serbische Armee die Einberufungen zurück, einem Dekret des damaligen stellvertretenden Premierministers und Vorsitzenden der Koordinierungsgruppe, Nebojsa Covic, folgend. Dieser äußerte sich damals öffentlich, dass keine Albaner mehr einberufen werden sollten bis zum Zeitpunkt, in dem ein Abkommen zwischen der albanischen und serbischen Führung erzielt sein würde. Eine diesbezügliche Vereinbarung wurde zwischen den Bürgermeistern von Bujanovac, Presevo und Medvegje und Nebojsa Covic noch im selben Jahr getroffen. Bis dato wurde die Vereinbarung von den serbischen Behörden respektiert, um den Frieden und die Stabilität in Südserbien nicht zu gefährden. Es ist nicht zu erwarten, dass von dieser Politik abgewichen wird. Aufgrund der politischen Divergenzen, die im Jahre 2000 schließlich in kriegerische Auseinandersetzungen eskalierten, hält die serbische Regierung die Albaner nicht für loyale Bürger Serbiens und hat daher auch kein Interesse diese militärisch aus zu bilden.
Die lokale Rekrutierungsstelle der serbischen Armee in Bujanovc/Bujanovac (Südserbien) erteilte am 25 Mai 2009 die (telefonische) Auskunft, dass seit Anfang des Jahres 2003 kein Albaner Südserbiens einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Auch wurde seit 2003 kein Albaner in die serbische Armee rekrutiert.
Zusammenfassend ist fest zu stellen, dass Albaner (im wehrdienstfähigen Alter) Südserbiens nicht in die serbische Armee einberufen werden. Diese Angaben wurden von der lokalen Rekrutierungsstelle der serbischen Armee, von einem Mitarbeiter der Koordinierungsstelle (Büro Presevo), vom Bürgermeister von Preshevo (Albaner) und zahlreichen Bürgern (Albaner) Südserbiens bestätigt.
Zudem kann die Ableistung des Militärdienstes aus religiöser oder persönlicher Überzeugung abgelehnt werden und statt des Militärdienstes ein Zivildienst abgeleistet werden. Dieses Recht wird allen Bürgern verfassungsrechtlich (Artikel 45 der serbischen Verfassung) garantiert.
Lediglich im Jahre 2008 haben 2 Personen (die nicht serbischer Herkunft sind) in Südserbien Einberufungsbefehle erhalten, nämlich ein Roma und ein Bosnier. Beide haben den Wehrdienst abgelehnt und die Ableistung eines Zivildienstes beantragt. De facto werden diese Personen auch von ihrer Pflicht den zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten befreit, zumal es in Südserbien keine Stellen dafür gibt. (Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008; Demaj, Violeta: Ergänzende Stellungnahme zu Gutachten GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2009)
Die Amnestiegesetze aus den Jahren 1995, 2001 und 2006 gelten auch für ethnische Albaner aus Südserbien.
Amnestie für ehemalige Kämpfer der UCPMB
Am 21 Mai 2001 wurden die bewaffneten Auseinandersetzungen in Südwestserbien, im Grenzgebiet zum Kosovo, zwischen der albanischen Rebellenbewegung Ushtria Çlirimtare e Preshevas, Medvegjas e Bujanovcit (UÇPMB, Befreiungsarmee Pre¿evo, Medvedja und Bujanovac) und der serbischen Sicherheitsorgane durch das Abkommen von Konculje über die Entwaffnung und Demobilisierung der UÇPMB offiziell beendet. Als Gegenleistung für die Demobilisierung wurde den UÇPMB Kämpfern Straffreiheit garantiert. In der Praxis wurde diese zugesagte Amnestie zunächst nicht eingehalten. Bis zum 13 Januar 2001 hatte die Staatsanwaltschaft in Vranje bereits 43 Anklagen gegen 32 Personen erhoben, die des Terrorismus verdächtigt waren, weitere Anklagen folgten auch nach dem 21 Mai 2001. Nach ehemaligen UÇPMB Kämpfern wurde gefahndet, jene die verhaftet wurden, wurden verurteilt.
Am 4 Juni 2002 beschloss das Belgrader Parlament schließlich ein Amnestiegesetz.
Die Amnestie wurde im am 3. Juli veröffentlichten jugoslawischen Bundesgesetzblatt mit der Nummer 37 kundgemacht und trat am 10. Juli 2002 in Kraft. Demnach umfasst die Amnestie alle jugoslawischen Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Art.139 Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren sollten eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen werden. Erst dieses Gesetz verpflichtete die Staatsanwaltschaft alle Verfahren einzustellen. Bereits erfolgte Verurteilungen wurden basierend auf dem Gesetz wieder aufgehoben. Seit der Verabschiedung des Amnestiegesetzes wird die Amnestie respektiert. (Demaj, Violeta:Die Amnestie wurde im am 3. Juli veröffentlichten jugoslawischen Bundesgesetzblatt mit der Nummer 37 kundgemacht und trat am 10. Juli 2002 in Kraft. Demnach umfasst die Amnestie alle jugoslawischen Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 Verbrechen gemäß Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Artikel 139, Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren sollten eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen werden. Erst dieses Gesetz verpflichtete die Staatsanwaltschaft alle Verfahren einzustellen. Bereits erfolgte Verurteilungen wurden basierend auf dem Gesetz wieder aufgehoben. Seit der Verabschiedung des Amnestiegesetzes wird die Amnestie respektiert. (Demaj, Violeta:
Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008; UNHCR
Vertretung in Österreich: Südserbien - Situation ehemaliger UCPMB Mitglieder,AUS/HCR/MSC/088, 26.07.2002; (Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, Seite 4; Amnesty Act, Official Gazette of the FRY No.37/02)
Zahlreiche Personen, die als einfache Soldaten in der UÇPMB gedient haben, leben nach wie vor in Presevo, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. (Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Ehemalige Guerilleros der UCPMB sind auch bei der multiethischen Polizei beschäftigt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, S.10)
Anzumerken an dieser Stelle ist, dass die Amnestie sich lediglich auf den Zeitraum bis 31.5.2001 erstreckt. Es gab eine Reihe von Anschlägen und Übergriffen, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben. Der Anschläge verdächtigt wurden ehemalige UÇPMB Angehörige. Es gab einzelne Personen, welche gegen das Friedensabkommen mit der serbischen Regierung eintraten und nach wie vor eine Vereinigung mit dem Kosovo zum Ziel haben. Diese Personen machten auch nach der Auflösung der UÇPMB mit Anschlägen auf sich aufmerksam.
So wurden im Zeitraum November 2001 bis Juli 2002 zahlreiche Angriffe auf Personen bzw. deren Eigentum gerichtet, die der multiethnischen Polizei angehörten bzw. die sich für eine Aufnahme in die Polizei beworben hatten.
Vereinzelte Anschläge wurden auch in den Jahren danach verübt. Ein Vorfall ereignete sich am 7. Juni 2008. In der Nacht explodierte ein Sprengkörper im Hof der Polizeistation von Bujanovac. Es entstand erheblicher Sachschaden, verletzt wurde jedoch niemand. (Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Am 9. Juli 2009 wurden zwei serbische Polizisten bei einem Überfall bei Bujanovac verletzt worden. Die Polizeistreife wurde im Dorf Lucane, dicht an der Grenze zum Kosovo, aus einem Handwerfer mit Raketen beschossen. Die Polizisten wurden von Splittern verwundet. (APA 09.07.2009: Zwei Polizisten bei Überfall in Südserbien verletzt)
Am 14. Juli 2009 wurden eine Frau und ein zwölfjähriges Kind durch eine Sprengstoffexplosion in Presevo verletzt Laut Belgrader Medienberichten wurde der Sprengstoff an der Heizzentrale eines Wohnhauses gelegt, in welchem Polizistenfamilien wohnen. (APA 14.07.2009: Sprengstoffexplosion in Südserbien: Zwei Personen verletzt)
Das Amnestiegesetz umfasst diese Taten nicht und die Urheber müssen sich für Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten) verantworten. In vereinzelten Fällen wurden die Urheber verhaftet und verurteilt. (Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)Das Amnestiegesetz umfasst diese Taten nicht und die Urheber müssen sich für Verbrechen gemäß Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten) verantworten. In vereinzelten Fällen wurden die Urheber verhaftet und verurteilt. (Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Roma in Serbien
Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird).
Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der prakischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)
Was die Roma betrifft, hat die serbische Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der 2005 - 2015 Dekade der Roma-Inklusion verfasst, welche sich in einem frühen Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seiten 15-16)
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)
Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem
Auswärtigen Amt nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 21)
Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2007 bei 18 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.
Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 20)
Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 15)
Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)
In Belgrad wurde im Jahr 2007 der Abbruch einer Roma- Siedlung, die sich auf privatem Gelände befindet ausgesetzt, bis alternative Unterkünfte für die dort lebenden Roma gefunden werden können. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4.)
Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Richtlinien für die Verbesserung und Legalisierung von Roma-Siedlungen wurden angenommen. Zwanzig lokale Aktionspläne wurden ausgearbeitet und in zwanzig Gemeinden wurden Roma-Koordinatoren angestellt. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite 16)
Allerdings setzt die Haushaltslage derartigen Bestrebungen enge Grenzen. Die Errichtung neuer, legaler Siedlungen scheitert nicht selten am Widerstand (serbischer) Anwohner. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)", Februar 2006, ebenso
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16 sowie
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 17)
Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.02.2009, Seite 13) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, November 2008, Seite 24)
Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen (Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, 05.11.2008,COM(2008)674, Seite 20; UK Home Office:
Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 5).
Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgung sind sie nicht ausgesetzt.
(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite
14)
Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren. Dem Beschwerdeführer wurden die darin enthaltenen Länderfeststellungen zu den Minderheiten in Serbien auch durch die Behörde erster Instanz im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.10.2009 vorgehalten. Der Beschwerdeführer ist diesen lediglich insofern entgegengetreten, als er pauschal vorbrachte, dass "am Papier so alles geschrieben, aber in der Praxis alles anders sei". Auch in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung ist er den im angefochtenen Bescheid angeführten Feststellungen nicht überzeugend entgegengetreten.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Identität, der Staatsbürgerschaft und der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma aus Serbien beruhen auf seinen eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Umstand, dass er im erstinstanzlichen Verfahren ein am 02.09.2009 ausgestelltes "Laissez Passer" Notfallsreisedokument der Republik Serbien bzw. ergänzend seinen österreichischen Führerschein vorgelegt hat und die serbische Sprache spricht.
Auch das Bundesasylamt geht von diesen Feststellungen aus; der Beschwerdeführer ist diesen in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den privaten und beruflichen, sowie familiären Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, sowie aus entsprechenden Auskünften im Zentralen Melderegister und im Register über die Gewährung vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, sowie aus der Aktenlage. Soweit sich zwischen seinen eigenen Angaben im Verfahren und den Eintragungen in öffentlichen Registern eine Abweichung ergibt, wird diesen aufgrund deren Seriosität und erhöhten Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Richtigkeit der diesbezüglichen Eintragungen der Vorzug gegeben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Serbien und der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma im Spezifischen, sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer bestehenden asylrelevanten Bedrohung seiner Person in seinem Herkunftsstaat keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Dazu sei zunächst erinnert, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine Ausreise nach Deutschland im Jahre 1998 oder 1999 damit begründete, eine Ladung der Militärabteilung von XXXX erhalten zu haben, wonach er am Krieg (Anm.: gemeint wohl - an den kriegerischen Auseinanderssetzungen in der ehem. BR Jugoslawien des Jahres 1998/1999) hätte teilnehmen sollen. Dieser Aufforderung hätte er nicht Folge geleistet, weshalb ihn die Militärpolizei gesucht habe, darauf sei er geflüchtet. Aus diesem Fluchtmotiv lässt sich zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof - zehn Jahre nach diesem Ereignis - jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante konkrete Verfolgung maßgeblicher Intensität seiner Person durch die jetzigen serbischen Behörden erkennen.Dazu sei zunächst erinnert, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine Ausreise nach Deutschland im Jahre 1998 oder 1999 damit begründete, eine Ladung der Militärabteilung von römisch 40 erhalten zu haben, wonach er am Krieg Anmerkung, gemeint wohl - an den kriegerischen Auseinanderssetzungen in der ehem. BR Jugoslawien des Jahres 1998 aus 1999,) hätte teilnehmen sollen. Dieser Aufforderung hätte er nicht Folge geleistet, weshalb ihn die Militärpolizei gesucht habe, darauf sei er geflüchtet. Aus diesem Fluchtmotiv lässt sich zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof - zehn Jahre nach diesem Ereignis - jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante konkrete Verfolgung maßgeblicher Intensität seiner Person durch die jetzigen serbischen Behörden erkennen.
Dies erstens schon alleine deshalb, weil unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der historischen Ereignisse seit diesem Zeitpunkt in Serbien, eine ähnliche Aufforderung zur Teilnahme an Militäraktionen dieser Art vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Verhältnisse droht. Zudem aus dem Umstand, dass das im Jahre 1998 die Regierungsgewalt innehabende "System" des vormaligen serbischen Präsidenten Slobodan Milosevic im Oktober 2000 gestürzt wurde und sich Serbien danach auf einen Weg der Transition begeben hat, der in einer demokratischen Verfassung und der (staatlichen) Einhaltung der Menschenrechte gemündet und letztendlich Serbien auf einen eindeutig pro-europäischen Kurs gebracht hat.
Dem Beschwerdeführer droht zweitens aber auch aufgrund der Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst im Zuge des Krieges im Jahre 1999 im Falle einer Rückkehr nach Serbien zum jetzigen Zeitpunkt keine Gefahr, Opfer von Fahndungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen durch die serbischen Behörden zu werden, zumal sich aus den obigen Länderfeststellungen ergibt, dass im Jahre 2001 ein Amnestiegesetz in Kraft getreten ist, dass alle Fälle von Wehrdienstentziehung und Dessertion bis 07.10.2000 - der Beschwerdeführer hat sich seinen Angaben zufolge 1998 oder 1999 dem Wehrdienst entzogen - erfasst. Diese Amnestie umfasst den Verzicht auf Strafverfolgung.
Der Beschwerdeführer läuft drittens aber auch nicht Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Serbien, neuerlich zum Wehrdienst herangezogen zu werden, da zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der JVA zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen haben, nur bis zu einer maximalen Altersgrenze von 35 Jahren (normal 28 Jahre) einberufen werden können - der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits 38 Jahre alt ist.
Vor dem Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer weiters, dass Minderheiten in Serbien unerwünscht seien und er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma Angst habe, nach Serbien zurückzukehren (AS 77). Dazu ist zu sagen, dass der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Erwägungen - vor dem Hintergrund der damit übereinstimmenden Feststellungen der Erstbehörde, die ebenfalls auf einer Vielzahl von objektiven Länderberichten zu Serbien basieren, die allesamt hinsichtlich einer allfälligen aktuellen asylrelevanten Verfolgung der Roma in Serbien ein positives, wenn auch schwieriges Lagebild wiedergeben - so wie bereits das Bundesasylamt zu dem Schluss gelangt, dass hinsichtlich der allgemeinen Situation und der Sicherheitslage in Bezug auf (staatliche oder staatlich geduldete) ethnisch motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen von Angehörigen von Minderheiten, insbesondere in Zusammenhang mit den Ereignissen rund um das Zusammenbrechen der ehemaligen SFR Jugoslawien bis zum Jahre 1999, - der Beschwerdeführer ist Roma - seit dem Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes durch den Beschwerdeführer, insofern eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der nunmehrigen Republik Serbien im Sinne einer entscheidungserheblichen Verbesserung nicht zuletzt auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma eingetreten ist, als massive und systematische Verletzungen der Menschenrechte, wie sie unter dem "System Milosevic" vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, seit 05.10.2000 nicht mehr gemeldet wurden; auch finden keine staatliche Repressionen mehr statt.
Zudem enthält die aktuelle serbische Verfassung ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten und sind Angehörigen der "serbischen" Volksgruppe auch rechtlich gleichgestellt. Seit 2003 bestehen auch sogenannte nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppe vertreten. Auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (so auch Roma) unverändert weit verbreitet sind, sind in vielen Bereichen bereits Fortschritte zu verzeichnen. Insbesondere sind Diskriminierungen Minderheitenangehöriger illegal und werden sie auch von den staatlichen Behörden verfolgt. Soweit Polizeibeamte in den Regionen im Einzelfall dennoch nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier auch keine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor, gegen das die Behörden wirksam vorgehen. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise auch kein Problem dar. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt.
Zusammengefasst kann daher gesagt, werden dass sich die aktuelle Lage aller Minderheiten in Serbien allgemein deutlich verbessert hat und insbesondere auch Roma im Heimatland des Beschwerdeführers keiner systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt sind, auch wenn sich der Asylgerichtshof nicht des Umstandes verschließt, dass die Roma-Bevölkerung auch heute noch generell in Europa in gewissen Bereichen schwierige Lebensbedingungen und gesellschaftliche Rahmen vorfindet, die aber, so wie auch im Falle des Beschwerdeführers, in Serbien nicht entscheidungserheblich von jenen in anderen europäischen Staaten abweichen.
Auch aus dem, seinen eigenen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren zufolge, eigentlichen Motiv für seine Antragstellung, wonach sein Haus in Serbien zerstört worden sei und er dort nichts mehr habe, zumal er sich seit zehn Jahren nicht mehr in Serbien aufgehalten habe (AS 13), lässt sich keine konkrete asylrelevante Bedrohung erkennen. Für den erkennenden Gerichtshof ist dieses Vorbringen nämlich nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens nicht schlüssig abweichende Angaben macht. Während er noch in der Erstbefragung vor der Polizei am 11.09.2009 vorbrachte, dass sein Haus von Unbekannten zerstört worden wäre (AS 13), behauptete er dazu abweichend in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.10.2009, dass klar sei, dass dieses auf Befehl vom Staat zerstört worden wäre, zumal ein Haus nicht jeder vernichten könne; dies habe er zudem vor drei Monaten erfahren (AS 77).
In seiner Beschwerde brachte er dazu wiederum anders vor, dass sein Haus kurze Zeit nach Erhalt der Ladung der Militärabteilung von XXXX zerstört worden wäre.In seiner Beschwerde brachte er dazu wiederum anders vor, dass sein Haus kurze Zeit nach Erhalt der Ladung der Militärabteilung von römisch 40 zerstört worden wäre.
In der Beschwerdeergänzung von Asyl in Not schließlich wird nur wenige Tage später dazu im deutlichen Widerspruch zu seinen eigenen Angaben vorgebracht, dass sein Haus "kürzlich" zerstört worden wäre (AS 231). Aus dieser letzten Angabe muss geschlossen werden, dass das Haus des Beschwerdeführers angeblich auf Befehl der demokratisch legitimierten serbischen Regierung von 2009 zerstört worden sein soll, entweder, weil sein Eigentümer (der Beschwerdeführer) der Volksgruppe der Roma angehört, oder im Jahre 1999 sich der Einziehung zum Militärdienst in die, der Kontrolle der Regierung Milosevic unterstehenden, JVA schuldig gemacht hat. Beide Erklärungsvarianten eines Motivs für die behauptete Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers sind jedoch für den Asylgerichtshof vor dem Hintergrund der ermittelten seriösen Länderberichte und dem zuvor Gesagten nicht schlüssig. Die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung wird aber insgesamt vor allem auch aufgrund der unzweifelhaft unterschiedlichen zeitlichen Einordnung dieses angeblichen Ereignisses in den beiden Eingaben erschüttert, die überdies nur wenige Tage nacheinander eingebracht wurden, zumal dieser Widerspruch insbesondere in der Beschwerdeergänzung überhaupt nicht erwähnt bzw. nachvollziehbar erklärt wurde. Aus diesem Grund kann daher davon ausgegangen werden, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Haus in Serbien wäre zerstört worden, nicht den Tatsachen entspricht.
Aber selbst wenn man entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zu der Ansicht gelangt, dass das Haus des Beschwerdeführers in Serbien doch (unabhängig von der zeitlichen Einordnung) zerstört worden wäre, bliebe festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer nunmehrigen Rückkehr nach Serbien andere adäquate Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Zunächst wurde von ihm nämlich nicht vorgebracht und ergibt sich solches auch nicht aus dem Sachverhalt, dass die finanzielle Unterstützung, vor allem durch seinen Sohn und seine Lebensgefährtin, in der bisherigen Form in Serbien nicht möglich wäre. Es stünde dem Beschwerdeführer daher die Möglichkeit offen, privaten Wohnraum anzumieten. Aber selbst wenn dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich sein sollte, so wären die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" bereit, sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit in familiären oder nachbarschaftlichen Solidaritätsnetzwerken, die in Serbien noch funktionsfähig sind, - der Beschwerdeführer behauptete im Verfahren alle Verbindungen abgebrochen zu haben - bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. Somit kann auch die hypothetische Zugrundelegung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu einer positiven Entscheidung im gegenständlichen Asylverfahren führen.
So bleibt als Begründung für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz letztendlich lediglich die schlechte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in Serbien über (vgl. auch das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, AS 231). Auch mit dieser konnte er, wie vorhin dargestellt, jedoch nicht überzeugen. Zur Asylrelevanz dieses Vorbringens sei ergänzend auch auf die unten stehenden rechtlichen Erwägungen verwiesen.So bleibt als Begründung für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz letztendlich lediglich die schlechte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in Serbien über vergleiche auch das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, AS 231). Auch mit dieser konnte er, wie vorhin dargestellt, jedoch nicht überzeugen. Zur Asylrelevanz dieses Vorbringens sei ergänzend auch auf die unten stehenden rechtlichen Erwägungen verwiesen.
Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht, die zuvor dargelegten Ausführungen mittels seiner Beschwerde bzw. der von Asyl in Not verfassten Beschwerdeergänzung überzeugend in Zweifel zu ziehen. Zwar muss der Beschwerdeergänzung dahingehend gefolgt werden, dass die in der Beschwerde aufgezeigten Beanstandungen des angefochtenen Bescheides (AS 229) bei der Erstbehörde in formaler Hinsicht mangelnde Sorgfalt erahnen lassen, dass diese jedoch Textbausteine verwendet habe, ohne sie in einem konkreten Zusammenhang zum Beschwerdefall zu stellen, kann selbst bei wohlwollender Überprüfung des angefochtenen Bescheides seitens des Asylgerichtshofes jedoch nicht gefolgt werden, zumal auch die Beschwerdeergänzung dazu keine konkreten Beispiele anführt. Vielmehr scheint die in diesem Zusammenhang erwähnte fünfmalige Nennung von "China" an verschiedenen Stellen des Bescheides den Schluss zu, dass dies beim Korrekturlesen durch ein Versehen überlesen wurde. Dass die Behörde erster Instanz jedenfalls richtigerweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer aus Serbien kommt und auch Verfolgungsbehauptungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat vorbrachte - und auch ausschließlich nur in diese Richtung ihre Erhebungen durchführte -, lässt sich sehr deutlich aus dem "korrekten" Spruchkopf des angefochtenen Bescheides in Zusammenschau mit dem Umstand, dass in ihrem Bescheid auch entsprechende Feststellungen zu "Serbien" enthalten sind und an anderer Stelle im Text 12 Mal (von sohin insgesamt siebzehn Nennungen eines Ländernamens) durch das Anführen von "Serbien" ein konkreter Bezug zum Beschwerdefall hergestellt ist, sowie aus der Tatsache dass sich aus der Aktenlage unzweifelhaft ergibt, dass das Bundesasylamt zu keinen Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren den Beschwerdeführer mit der VR China in Zusammenhang gebracht hat. Aber auch sonst lässt sich aus den in der Beschwerde relevierten behaupteten Verfahrensmängeln in einer Zusammenschau der beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen in diesem Erkenntnis nichts gewinnen, das zu einer positiven Entscheidung im gegenständlichen Asylverfahren führen hätte können. Im Ergebnis gelangt daher auch der Asylgerichtshofe zu dem Schluss, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und im Zuge der hier angestellten Prognoseerhebung weitere Erhebungsschritte, wie etwa die in der Beschwerdeergänzung beantragte neuerliche mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers (AS 233), nicht erforderlich waren.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in Österreich während seiner Aufenthalte durch seine Familie bzw. die Lebensgefährtin finanziell unterstützt worden ist und er im Verfahren gleichzeitig keine Gründe genannt hat - und solche auch von Amts wegen nicht hervorgetreten sind - dass diese finanzielle Unterstützung zukünftig nach seiner Rückkehr in Serbien nicht (mehr) möglich ist, sowie dass er über ein Haus in seiner Heimatgemeinde XXXX verfügt, in Zusammenschau mit den getroffenen Länderfeststellungen zur gegebenen Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmittel und Unterkunft in der Republik Serbien. Es war insbesondere den diesbezüglichen übereinstimmenden objektiven Länderberichten der Vorzug gegenüber den abweichenden Angaben des Beschwerdeführers zu geben, zumal diese - abgesehen davon, dass seine diesbezüglichen Behauptungen unglaubwürdig waren - sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung nur pauschal in den Raum gestellt wurden, ohne die sich drauf bezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die dem Vorbringen entgegenstehenden Länderfeststellungen nachvollziehbar und überzeugend zu widerlegen. Angesichts des klaren Lagebildes aufgrund der vom Bundesasylamt und dem erkennenden Gerichtshof ermittelten objektiven Länderberichte wäre es nun jedoch am Beschwerdeführer gelegen, diese durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel oder überzeugender anderslautender Länderberichte entgegenzutreten - dies unterblieb wie erwähnt aber im Beschwerdeverfahren. Der bloße Verweis auf Entscheidungen in früher ergangenen Asylverfahren vermochte diesem Erfordernis nicht alleine genüge tun, da gleichzeitig auch nicht überzeugend dargelegt wurde, aus welchen Gründen, der diesen Verfahren zugrunde gelegene Sachverhalt dem gegenständlichen Beschwerdefall gleichgelagert sein soll.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in Österreich während seiner Aufenthalte durch seine Familie bzw. die Lebensgefährtin finanziell unterstützt worden ist und er im Verfahren gleichzeitig keine Gründe genannt hat - und solche auch von Amts wegen nicht hervorgetreten sind - dass diese finanzielle Unterstützung zukünftig nach seiner Rückkehr in Serbien nicht (mehr) möglich ist, sowie dass er über ein Haus in seiner Heimatgemeinde römisch 40 verfügt, in Zusammenschau mit den getroffenen Länderfeststellungen zur gegebenen Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmittel und Unterkunft in der Republik Serbien. Es war insbesondere den diesbezüglichen übereinstimmenden objektiven Länderberichten der Vorzug gegenüber den abweichenden Angaben des Beschwerdeführers zu geben, zumal diese - abgesehen davon, dass seine diesbezüglichen Behauptungen unglaubwürdig waren - sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung nur pauschal in den Raum gestellt wurden, ohne die sich drauf bezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die dem Vorbringen entgegenstehenden Länderfeststellungen nachvollziehbar und überzeugend zu widerlegen. Angesichts des klaren Lagebildes aufgrund der vom Bundesasylamt und dem erkennenden Gerichtshof ermittelten objektiven Länderberichte wäre es nun jedoch am Beschwerdeführer gelegen, diese durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel oder überzeugender anderslautender Länderberichte entgegenzutreten - dies unterblieb wie erwähnt aber im Beschwerdeverfahren. Der bloße Verweis auf Entscheidungen in früher ergangenen Asylverfahren vermochte diesem Erfordernis nicht alleine genüge tun, da gleichzeitig auch nicht überzeugend dargelegt wurde, aus welchen Gründen, der diesen Verfahren zugrunde gelegene Sachverhalt dem gegenständlichen Beschwerdefall gleichgelagert sein soll.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die oben angegebenen Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität der Aussagen, denen der Beschwerdeführer im Verlauf des gesamten Verfahrens auch nicht überzeugend entgegengetreten ist, kein Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit besteht. Wie oben bereits erwähnt decken sich die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen inhaltlich großteils mit den Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Aus den aktuellen Erkenntnisquellen des Gerichtshofes ergibt sich weiters, dass sich die Lage in Serbien seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 1998 oder 1999, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitslage und die allgemeine Lage der Roma in Serbien, deutlich gebessert hat.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 21.10.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III. nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 21.10.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, geführt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung seiner vorgebrachten Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubhaft dartun.
Zu seinem Vorbringen, wegen der Nichtbefolgung einer Ladung durch die Militärabteilung in XXXX im Jahre 1998 oder 1999 Angst vor einer Rückkehr zu haben, seit erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit diesem - seine Ausreise nach Deutschland im Jahre 1998 oder 1999 auslösende glaubhafte Grund - zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtshof aus obigen Erwägungen keine seine Person aktuell drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr überzeugend darlegen hat können. So kann aufgrund der unzweifelhaften Anwendbarkeit des im Jahre 2001 in Kraft getretenen Amnestiegesetzes auf den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Serbien zehn Jahre nach seiner Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, wegen seiner Weigerung, an dem Krieg im Jahre 1998/1999 teilzunehmen, staatlichen Fahndungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen seitens der serbischen Behörden ausgesetzt zu sein.Zu seinem Vorbringen, wegen der Nichtbefolgung einer Ladung durch die Militärabteilung in römisch 40 im Jahre 1998 oder 1999 Angst vor einer Rückkehr zu haben, seit erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit diesem - seine Ausreise nach Deutschland im Jahre 1998 oder 1999 auslösende glaubhafte Grund - zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtshof aus obigen Erwägungen keine seine Person aktuell drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr überzeugend darlegen hat können. So kann aufgrund der unzweifelhaften Anwendbarkeit des im Jahre 2001 in Kraft getretenen Amnestiegesetzes auf den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Serbien zehn Jahre nach seiner Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, wegen seiner Weigerung, an dem Krieg im Jahre 1998 aus 1999, teilzunehmen, staatlichen Fahndungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen seitens der serbischen Behörden ausgesetzt zu sein.
Auch ist den oben zitierten Länderfeststellungen keine generelle Verfolgung iSd der GFK von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Serbien zu entnehmen.
Weiters sei ergänzend erwähnt, dass solche Diskriminierungen (wie sie vom Beschwerdeführer im Verfahren im Falle von Roma in Serbien pauschal behauptet werden) nur dann asylrelevant sind, wenn diese Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würde, zB. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. Zwar ist es möglich, dass Diskriminierungen, die an sich in Summe noch nicht allzu schwer wiegen, trotzdem auf Grund von kumulativen Gründen begründete Furcht vor Verfolgung auslösen.
Im Falle des Beschwerdeführers wurde ein derartiger Zusammenhang einer systematischen rechtlichen oder gesellschaftlichen Diskriminierung mit einer hinreichenden und dafür erforderlichen Intensität durch die serbischen Behörden, die überdies die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention massiv bedroht, weder von ihm überzeugend dargelegt, noch ist dies aus den dem Verfahren zugrunde gelegten übereinstimmenden objektiven Länderberichten (rechtliche Gleichstellung der Roma mit der Bevölkerungsmehrheit der Serben) und vor dem Hintergrund der allgemeinen traditionell schwierigen Lebenssituation der Roma innerhalb der Gesellschaft in den überwiegenden europäischen Staaten ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch in Serbien wie bisher von seiner im Ausland lebenden Familie finanziell unterstützt werden kann und sich aus den obigen Erwägungen weiters ergibt, dass der Beschwerführer in Serbien jedenfalls über eine (erforderlichenfalls auch staatlich zur Verfügung gestellte) Unterkunftsmöglichkeit verfügt.
Dazu sei ergänzend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Sachverhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch keine schlüssigen Umstände ergeben, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall eine andere Situation in seinem Herkunftsstaat erwarte, wie sie sich aus den Länderberichten allgemein für die serbische Bevölkerung und Angehöriger seiner Volksgruppe ergibt. Im Gegenteil kann angenommen werden, dass er durch seine finanzielle Unterstützung durch im Ausland lebende Verwandte weit besser gestellt ist, als viele Roma in Serbien, die eine solche nicht haben (vgl. dazu AS 233).Dazu sei ergänzend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Sachverhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch keine schlüssigen Umstände ergeben, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall eine andere Situation in seinem Herkunftsstaat erwarte, wie sie sich aus den Länderberichten allgemein für die serbische Bevölkerung und Angehöriger seiner Volksgruppe ergibt. Im Gegenteil kann angenommen werden, dass er durch seine finanzielle Unterstützung durch im Ausland lebende Verwandte weit besser gestellt ist, als viele Roma in Serbien, die eine solche nicht haben vergleiche dazu AS 233).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wegen seiner extrem schlechten wirtschaftlichen Situation und dem Umstand, dass er seit zehn Jahren nicht mehr in Serbien gewesen wäre und auch alle Verbindungen dort abgebrochen habe, weshalb ihm in Serbien ein menschenunwürdiges Leben drohe, sei zunächst bemerkt, dass diese Behauptung angesichts der bereits dargelegten Ausführungen zu seiner finanziellen Absicherung bzw. seiner zukünftigen Unterkunftssituation in Serbien nicht überzeugen konnte.
Ergänzend sei dazu weiters erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche massive Bedrohung der Lebensgrundlage (aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma) ist zum Einen im Falle des Beschwerdeführers allerdings nicht gegeben und wurde sie auch von ihm nicht überzeugend vorgebracht. Zum anderen ist aber auch ein derartiger Kausalzusammenhang mit in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in der darin erforderlichen maßgeblichen Intensität im vorliegenden Fall weder von Amts wegen zu erkennen, noch hat der Beschwerdeführer einen solchen überzeugend dargelegt.
Auch in der Beschwerdeergänzung wurde lediglich unter Verweis auf Vorentscheidungen des UBAS und Asylgerichtshof ausgeführt, dass der völlige Verlust der Existenzgrundlage aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von der Intensität her asylrelevant sei und die Gründe seines Asylantrages das Vorliegen einer sozialen Gruppe begründen würden. (vgl. AS 2331). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diese Argumentation schon alleine deshalb ins Leere geht, weil es dem Beschwerdeführer wie schon mehrfach betont im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht überzeugend gelungen ist, schon alleine diesen "völligen Verlust der Existenzgrundlage" im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft darzulegen, zumal er auch in Serbien amtlich registriert ist (für ihn wurde von den serbischen Behörden ein "Laissez Passer"-Notfallsreisedokument ausgestellt) und somit auch als Angehöriger der Volksgruppe der Roma gleichberechtigten Zugang zu allen staatlichen Sozialleistungen hat, die seine Grundversorgung jedenfalls sichern.Auch in der Beschwerdeergänzung wurde lediglich unter Verweis auf Vorentscheidungen des UBAS und Asylgerichtshof ausgeführt, dass der völlige Verlust der Existenzgrundlage aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von der Intensität her asylrelevant sei und die Gründe seines Asylantrages das Vorliegen einer sozialen Gruppe begründen würden. vergleiche AS 2331). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diese Argumentation schon alleine deshalb ins Leere geht, weil es dem Beschwerdeführer wie schon mehrfach betont im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht überzeugend gelungen ist, schon alleine diesen "völligen Verlust der Existenzgrundlage" im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft darzulegen, zumal er auch in Serbien amtlich registriert ist (für ihn wurde von den serbischen Behörden ein "Laissez Passer"-Notfallsreisedokument ausgestellt) und somit auch als Angehöriger der Volksgruppe der Roma gleichberechtigten Zugang zu allen staatlichen Sozialleistungen hat, die seine Grundversorgung jedenfalls sichern.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist daher in einer Gesamtbetrachtung nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun. Auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Republik Serbien kann im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dieser eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, insbesondere auch im Hinblick auf eine allgemein bestehende Grundversorgung der serbischen Bevölkerung (bzw. der Angehörigen der Volksgruppe der Roma), drohen würde.
Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen kann.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage derart entzogen wäre, dass damit auch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren hinreichend überzeugend dargelegt und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage derart entzogen wäre, dass damit auch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren hinreichend überzeugend dargelegt und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, seit seiner Ausreise aus Serbien im Jahre 1998 oder 1999 von seiner mit ihm nach Deutschland gezogenen Familie bzw. in Österreich seit 2006 auch von seiner arbeitenden Lebensgefährtin finanziell unterstützt worden zu sein und selbst aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen nie gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer hat auch nicht überzeugend vorgebracht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat Serbien nicht wieder im familieneigenen Haus Aufnahme finden könnte. Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit den entsprechenden Länderfeststellungen, aus denen auch für den Fall einer Wohnungslosigkeit die staatliche Unterstützung bei der Anmietung von Notwohnungen für Personen, die im familiären oder privaten Netzwerk nachweislich keine Unterkunft finden, ableitbar ist, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers somit im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr in die Heimat jedenfalls als besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, seit seiner Ausreise aus Serbien im Jahre 1998 oder 1999 von seiner mit ihm nach Deutschland gezogenen Familie bzw. in Österreich seit 2006 auch von seiner arbeitenden Lebensgefährtin finanziell unterstützt worden zu sein und selbst aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen nie gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer hat auch nicht überzeugend vorgebracht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat Serbien nicht wieder im familieneigenen Haus Aufnahme finden könnte. Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit den entsprechenden Länderfeststellungen, aus denen auch für den Fall einer Wohnungslosigkeit die staatliche Unterstützung bei der Anmietung von Notwohnungen für Personen, die im familiären oder privaten Netzwerk nachweislich keine Unterkunft finden, ableitbar ist, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers somit im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr in die Heimat jedenfalls als besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Weiters kann aus diesen Angaben des Beschwerdeführers auch angenommen werden, dass er durch die weiterhin mögliche finanzielle Unterstützung durch seinen Sohn und die Lebensgefährtin auch in Serbien jedenfalls in der Lage ist, nötigenfalls auch unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe wenigstens seine notdürftigste Lebensgrundlage zu decken, zumal er wie ausgeführt den entsprechenden Länderfeststellungen, auf denen diese Beurteilung basiert, weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde überzeugend entgegengetreten ist. Er hat im Verfahren zudem auch nicht überzeugend dargetan, inwiefern sich seine zukünftige (wirtschaftliche) Situation im Falle einer Rückkehr nach Serbien von seiner diesbezüglichen Situation in der Vergangenheit in Deutschland bzw. gegenwärtig in Österreich unterscheiden sollte. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde und arbeitsfähige Person, die über eine achtjährige Grund- und vierjährige Berufsschulerfahrung und zusätzlich über eine Ausbildung als Berufskraftfahrer und Mechaniker verfügt, weshalb ihm zugesonnen werden kann, sich im Falle einer Rückkehr in seiner Heimat um eine entsprechende Arbeit zu bemühen, bzw. zumindest durch die Aufnahme einer Gelegenheitsarbeit, ergänzende finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt aufzubringen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten im In- und Ausland - im Herkunftsstaat zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten im In- und Ausland - im Herkunftsstaat zu decken.
Es kann daher - entgegen seiner eigenen nur wenig substantiiert in den Raum gestellten Behauptung - nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung nach Serbien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden (unmenschlichen) Situation ausgesetzt wäre.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Diesbezüglich ist zunächst - bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2005, Zl. 2005/20/0108 - anzumerken, dass die Ausweisung als zielstaatsbezogene Ausweisung zu formulieren ist.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - abzuweisen und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Laut Fremdeninformation hatte der Beschwerdeführer niemals einen anderen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich als den aufgrund seines Asylverfahrens. Es liegt daher mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des Asylgesetzes mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas).
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vorgebracht, dass sein Vater, sowie sein Sohn und eine Tochter weiterhin legal in Deutschland leben, in Österreich führe er seit sechs Jahren eine eheähnliche Beziehung zu seiner derzeitigen Lebensgefährtin, die er vor acht Jahren (als er noch in Deutschland wohnte) kennenlernte und die ein unbefristetes Visum für Deutschland habe; über sonstige familiäre Beziehungen in Österreich verfüge er nicht.
Zwar erwähnte er noch in der Erstbefragung unspezifiziert andere Verwandte in Österreich (AS 11), doch wird im Verlauf des weiteren Verfahrens ein solcher Umstand von ihm selbst im Zusammenhang mit einer allfälligen familiären Beziehung in Österreich nicht mehr erwähnt (vgl. dazu insbesondere auch AS 73).Zwar erwähnte er noch in der Erstbefragung unspezifiziert andere Verwandte in Österreich (AS 11), doch wird im Verlauf des weiteren Verfahrens ein solcher Umstand von ihm selbst im Zusammenhang mit einer allfälligen familiären Beziehung in Österreich nicht mehr erwähnt vergleiche dazu insbesondere auch AS 73).
Auch wird in der Beschwerde Derartiges nicht vorgebracht bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung - der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.
Im gegenständlichen Fall liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt (er wohnt seit 03.07.2009 mit seiner Lebensgefährtin in gemeinsamen Haushalt) ein entscheidungsrelevantes, wenn auch - wie auszuführen sein wird - nicht entscheidungswesentliches, Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK zu seiner im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährtin vor. Es war daher zu prüfen, ob die Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.Im gegenständlichen Fall liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt (er wohnt seit 03.07.2009 mit seiner Lebensgefährtin in gemeinsamen Haushalt) ein entscheidungsrelevantes, wenn auch - wie auszuführen sein wird - nicht entscheidungswesentliches, Familienleben des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK zu seiner im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährtin vor. Es war daher zu prüfen, ob die Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.
Eingriffe in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sind dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind. Es ist daher unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.Eingriffe in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind. Es ist daher unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.
Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa vs. Frankreich).
Bei der Beurteilung der Konformität einer Ausweisung mit Art. 8 EMRK steht die Interessensabwägung im Mittelpunkt. Dabei werden die Interessen des Staates an der Verfolgung eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten legitimen Ziels mit den Interessens des Einzelnen am Verbleib in Österreich abgewogen. Der umfangreichen Judikatur des EGMR und der Literatur folgend hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich dahingehend folgende Kriterien formuliert, "die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Bei der Beurteilung der Konformität einer Ausweisung mit Artikel 8, EMRK steht die Interessensabwägung im Mittelpunkt. Dabei werden die Interessen des Staates an der Verfolgung eines in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgezählten legitimen Ziels mit den Interessens des Einzelnen am Verbleib in Österreich abgewogen. Der umfangreichen Judikatur des EGMR und der Literatur folgend hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich dahingehend folgende Kriterien formuliert, "die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert,
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie
die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Das Interesse des Staates an der Ausweisung ist umso größer, je mehr Handlungen der Betroffene gesetzt hat, die diesem Interesse zuwiderlaufen. Es sind somit die Anzahl der Straftaten, die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts oder der illegalen Beschäftigung entscheidend.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung weiters von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist.
Der Beschwerdeführer, dessen beide Asylanträge in Deutschland abgewiesen wurden und der bis zum 20.07.2006 über eine Duldung für das deutsche Staatsgebiet verfügte, reiste am 10.02.2006 freiwillig von Deutschland nach Österreich ein. Er hielt sich im Bundesgebiet bis zur Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 11.09.2009 ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, somit unrechtmäßig, auf. Seine derzeitige Aufenthaltsberechtigung in Österreich richtet sich ausschließlich aufgrund dieses Antrages auf internationalen Schutz nach § 13 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer, dessen beide Asylanträge in Deutschland abgewiesen wurden und der bis zum 20.07.2006 über eine Duldung für das deutsche Staatsgebiet verfügte, reiste am 10.02.2006 freiwillig von Deutschland nach Österreich ein. Er hielt sich im Bundesgebiet bis zur Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 11.09.2009 ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, somit unrechtmäßig, auf. Seine derzeitige Aufenthaltsberechtigung in Österreich richtet sich ausschließlich aufgrund dieses Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 13, AsylG 2005.
Seine Lebensgefährtin verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung für Deutschland. Aus den entsprechenden gemeinschafts- und österreichischen rechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass diese (unabhängig davon, welchen deutschen Aufenthaltstitel sie nun tatsächlichen hat und von den damit verbundenen Rechten innerhalb des Staatsgebietes der BRD) jedenfalls nur zur sichtvermerksfreien Einreise ins und zum drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Insbesondere verfügt sie damit nicht über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung für Österreich - wie in der Beschwerdeergänzung fälschlicherweise behauptet (AS 235)-, weshalb der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich verfügt, wie dies vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid im Ergebnis richtig ausgeführt wurde (AS 183). Betont sei, dass zu diesem ein eigener österreichischer Aufenthaltstitel erforderlich wäre (§ 49 NAG), jedoch zu ihrer Person weder im Fremden- noch im Ausländerinformationssystem des BMI diesbezüglich Vormerkungen aufscheinen.Seine Lebensgefährtin verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung für Deutschland. Aus den entsprechenden gemeinschafts- und österreichischen rechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass diese (unabhängig davon, welchen deutschen Aufenthaltstitel sie nun tatsächlichen hat und von den damit verbundenen Rechten innerhalb des Staatsgebietes der BRD) jedenfalls nur zur sichtvermerksfreien Einreise ins und zum drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Insbesondere verfügt sie damit nicht über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung für Österreich - wie in der Beschwerdeergänzung fälschlicherweise behauptet (AS 235)-, weshalb der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich verfügt, wie dies vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid im Ergebnis richtig ausgeführt wurde (AS 183). Betont sei, dass zu diesem ein eigener österreichischer Aufenthaltstitel erforderlich wäre (Paragraph 49, NAG), jedoch zu ihrer Person weder im Fremden- noch im Ausländerinformationssystem des BMI diesbezüglich Vormerkungen aufscheinen.
Aus der Aktenlage ist weiters ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuerst illegal nach Österreich eingereist ist und seine Lebensgefährtin vier Monate danach (am 14.06.2006) zu ihm - aus Serbien kommend - nachgezogen ist. Beide lebten in der Folge bis 06.09.2007 in gemeinsamen Haushalt. Ein weiterer gemeinsamer Haushalt ergibt sich aus den bezugnehmenden Auskünften im Zentralen Melderegister danach erst wieder ab 03.07.2009. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin nur für insgesamt knapp 2 Jahre - der insgesamt sechsjährigen Beziehung - angenommen werden kann, wobei für den Beschwerdeführer ein amtlicher Wohnsitz für den Zeitraum 14.03.2008 bis 30.06.2009 im Bundesgebiet überhaupt nicht ersichtlich ist. Laut seinen eigenen Angaben vor der Erstbehörde, lebte der Beschwerdeführer auch in Deutschland mit der Lebensgefährtin nicht in gemeinsamen Haushalt.
Vor diesem Hintergrund erscheint das oben angenommene derzeitige Familienleben des Beschwerdeführer zu seiner Lebensgefährtin hinsichtlich seiner Intensität jedenfalls nicht als hinreichend stark, dass eine Ausweisung im Lichte der aktuellen Judikatur zu Art. 8 EMRK einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde.Vor diesem Hintergrund erscheint das oben angenommene derzeitige Familienleben des Beschwerdeführer zu seiner Lebensgefährtin hinsichtlich seiner Intensität jedenfalls nicht als hinreichend stark, dass eine Ausweisung im Lichte der aktuellen Judikatur zu Artikel 8, EMRK einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde.
Selbst wenn im Beschwerdefall von einem durchgehenden gemeinsamen Aufenthalt und Haushalt der beiden in Österreich seit Juni 2006 ausgegangen werden würde, bliebe im Beschwerdefall selbst unter einer solchen hypothetischen Annahme festzuhalten, dass die Intensität einer derartigen familiären Bindung zwischen Lebensgefährten jedenfalls als geringer anzusehen wäre, als jene zwischen einem (in ununterbrochen aufrechten Beziehung lebenden) Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der neuesten Rechtssprechung des EGMR (Darren Omoregie vs. Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung nicht entgegenstehend beurteilt wurden.
Zudem wäre ein solches Familienleben nur deshalb entstanden, weil die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die österreichischen Bestimmungen hinsichtlich der Regelung des Aufenthaltes umgangen hätte und sich zumindest zeitweise illegal im Land befunden hätte - auch unter Berücksichtigung, dass sie über einen unbefristeten deutschen Aufenthaltstitel verfügt -, da aus dem ihre Person betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister nicht angenommen werden kann, dass sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nach Ablauf der Dreimonatsfrist jedes Mal nachgekommen ist, zumal sie in Österreich mehrmals länger als drei Monate durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Auch der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und hielt sich im Bundesgebiet über Jahre hindurch illegal auf.
Außerdem hätten dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin der prekäre Aufenthalt des Beschwerdeführers (und seiner Lebensgefährtin) schon bei der erstmaligen Aufnahme eines Familienlebens in Österreich im Jahre 2006 durch seine illegale Einreise (und ihrer beider danach folgender illegalen Aufenthalte) bewusst gewesen sein müssen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Beschwerdeführer in Erwartung, dass sein Anwalt seinen (legalen) Aufenthalt regle, keinen Asylantrag gestellt hat, zumal von ihm zu erwarten gewesen wäre, sich über den Verfahrensstand im Aufenthaltsverfahren frühzeitig und regelmäßig bei seinem Rechtsvertreter zu erkundigen bzw. erforderlichenfalls auch selbst rechtlich tätig zu werden. So wäre schon aufgrund dieses Umstandes vor dem Hintergrund der aktuellen einschlägigen Judikatur des EGMR eine Ausweisung als zulässig zu beurteilen, zumal beide auch mit der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich rechnen durften (vgl. EGMR Useinov vs. Niederlande vom 11.04.2006, 61292/2000).Außerdem hätten dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin der prekäre Aufenthalt des Beschwerdeführers (und seiner Lebensgefährtin) schon bei der erstmaligen Aufnahme eines Familienlebens in Österreich im Jahre 2006 durch seine illegale Einreise (und ihrer beider danach folgender illegalen Aufenthalte) bewusst gewesen sein müssen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Beschwerdeführer in Erwartung, dass sein Anwalt seinen (legalen) Aufenthalt regle, keinen Asylantrag gestellt hat, zumal von ihm zu erwarten gewesen wäre, sich über den Verfahrensstand im Aufenthaltsverfahren frühzeitig und regelmäßig bei seinem Rechtsvertreter zu erkundigen bzw. erforderlichenfalls auch selbst rechtlich tätig zu werden. So wäre schon aufgrund dieses Umstandes vor dem Hintergrund der aktuellen einschlägigen Judikatur des EGMR eine Ausweisung als zulässig zu beurteilen, zumal beide auch mit der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich rechnen durften vergleiche EGMR Useinov vs. Niederlande vom 11.04.2006, 61292 aus 2000,).
Es kann daher für die weitere Beurteilung im Grunde unerheblich bleiben, ob der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich über ein ununterbrochenes Familienleben iSd Art 8 EMRK zu seiner Lebensgefährtin verfügte oder nicht - und welcher Beziehungsintensität dieses war, zumal seine Lebensgefährtin bis heute auch weiterhin über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und daher für die Zukunft eine Lebensgemeinschaft mit ununterbrochenen gemeinsamen Haushalt rechtlich nicht zulässig wäre.Es kann daher für die weitere Beurteilung im Grunde unerheblich bleiben, ob der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich über ein ununterbrochenes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu seiner Lebensgefährtin verfügte oder nicht - und welcher Beziehungsintensität dieses war, zumal seine Lebensgefährtin bis heute auch weiterhin über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und daher für die Zukunft eine Lebensgemeinschaft mit ununterbrochenen gemeinsamen Haushalt rechtlich nicht zulässig wäre.
Dem Beschwerdeführer bleibt es weiters in Hinkunft unbenommen, vom Ausland aus einen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Deutschland zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legalem Weg dort mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Leben zu begründen. Es haben sich in diesem Zusammenhang auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Familienleben im Falle der nunmehrigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien bis zu einer solchen allfälligen erneuten legalen Wiedereinreise nach Deutschland nicht fortgesetzt werden könnte. Insbesondere kann der familiäre Kontakt bis zum Erwirken einer Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften auch durch regelmäßige Telefonate bzw. Besuche der Lebensgefährtin im gemeinsamen Heimatland aufrechterhalten werden, zumal ein solcher weder im Verfahren vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wurde, noch dem Sachverhalt Gegenteiliges entnommen werden kann. (vgl. dazu auch Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Entscheidung EGMR 11.4.2006, 61292/00, USEINOV gegen Niederlande).Dem Beschwerdeführer bleibt es weiters in Hinkunft unbenommen, vom Ausland aus einen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Deutschland zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legalem Weg dort mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Leben zu begründen. Es haben sich in diesem Zusammenhang auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Familienleben im Falle der nunmehrigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien bis zu einer solchen allfälligen erneuten legalen Wiedereinreise nach Deutschland nicht fortgesetzt werden könnte. Insbesondere kann der familiäre Kontakt bis zum Erwirken einer Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften auch durch regelmäßige Telefonate bzw. Besuche der Lebensgefährtin im gemeinsamen Heimatland aufrechterhalten werden, zumal ein solcher weder im Verfahren vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wurde, noch dem Sachverhalt Gegenteiliges entnommen werden kann. vergleiche dazu auch Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Entscheidung EGMR 11.4.2006, 61292/00, USEINOV gegen Niederlande).
Es liegt im Beschwerdefall auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der insgesamt maximal dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich während der gesamten Dauer ein illegaler war. Sein nunmehriger seit 11.09.2009 rechtmäßiger Aufenthalt stützt sich zudem lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz, und musste der Beschwerdeführer sich - wie bereits ausgeführt - seines unsicheren Aufenthaltes während der gesamten Zeit auch bewusst sein. (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Randnr. 76).Es liegt im Beschwerdefall auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der insgesamt maximal dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich während der gesamten Dauer ein illegaler war. Sein nunmehriger seit 11.09.2009 rechtmäßiger Aufenthalt stützt sich zudem lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz, und musste der Beschwerdeführer sich - wie bereits ausgeführt - seines unsicheren Aufenthaltes während der gesamten Zeit auch bewusst sein. vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Randnr. 76).
Der nunmehrige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich hat in die Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. (vgl. Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).Der nunmehrige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich hat in die Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. vergleiche Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).
Insofern wäre eine Integration des sich - im Übrigen entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung - als noch nicht lange zu bezeichnende in Österreich aufhaltende Beschwerdeführer zu relativieren, als sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet illegal bzw. nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus asylrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig war (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560, 08.11.2006, Zl. 2006/18/0316)Insofern wäre eine Integration des sich - im Übrigen entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung - als noch nicht lange zu bezeichnende in Österreich aufhaltende Beschwerdeführer zu relativieren, als sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet illegal bzw. nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus asylrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig war vergleiche VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560, 08.11.2006, Zl. 2006/18/0316)
Aus dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren gehen auch keine überzeugenden Umstände hervor, die auf eine hinreichend starke gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet schließen lassen könnten - den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer gegenüber dem Asylgerichtshof auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat er lediglich eine Integration und ein weitreichendes Privatleben behauptet, ohne dazu Bescheinigungsmittel oder konkrete Angaben zu machen (vgl. AS 235). Diesbezüglich geht daher auch der Einwand (AS 235f), der Beschwerdeführer sei zu seinem Privatleben durch das Bundesasylamt nicht befragt worden, ins Leere.Aus dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren gehen auch keine überzeugenden Umstände hervor, die auf eine hinreichend starke gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet schließen lassen könnten - den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer gegenüber dem Asylgerichtshof auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat er lediglich eine Integration und ein weitreichendes Privatleben behauptet, ohne dazu Bescheinigungsmittel oder konkrete Angaben zu machen vergleiche AS 235). Diesbezüglich geht daher auch der Einwand (AS 235f), der Beschwerdeführer sei zu seinem Privatleben durch das Bundesasylamt nicht befragt worden, ins Leere.
So geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Kurse besucht, noch am sozialen Leben von Vereinen oder Organisationen teilnimmt bzw. ist er insbesondere auch nicht selbsterhaltungsfähig. (vgl. ua. VwGH vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109, 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder 19.10.1999, Zl. 99/18/0342).So geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Kurse besucht, noch am sozialen Leben von Vereinen oder Organisationen teilnimmt bzw. ist er insbesondere auch nicht selbsterhaltungsfähig. vergleiche ua. VwGH vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109, 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder 19.10.1999, Zl. 99/18/0342).
Aus diesem Grund ist eine berufliche und soziale Verfestigung des Beschwerdeführers, die vom Verwaltungsgerichtshof als Indizien für eine "gelungene Integration" gewertet werden (vgl. dazu den Fall eines als Fliesenlegers tätigen (ehemaligen) Asylwerber, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte; VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), im Beschwerdefall - entgegen der in der Beschwerde nur pauschal in den Raum gestellten Behauptung, nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass er die deutsche Sprache beherrscht und unbescholten ist, kann für sich alleine letztlich eine solche Annahme va. vor dem Hintergrund des fortgesetzten Verstoßes des Beschwerdeführers gegen die Aufenthaltsbestimmungen nicht rechtfertigen, auch wenn es sich hierbei um entscheidungsrelevante Elemente dafür handeln mag (vgl. dazu auch die jüngere Rechtssprechung des VwGH vom 18.02.2009, Zl.2008/21/0233 und 22.01.2009, Zl. 2008/21/0654).Aus diesem Grund ist eine berufliche und soziale Verfestigung des Beschwerdeführers, die vom Verwaltungsgerichtshof als Indizien für eine "gelungene Integration" gewertet werden vergleiche dazu den Fall eines als Fliesenlegers tätigen (ehemaligen) Asylwerber, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte; VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), im Beschwerdefall - entgegen der in der Beschwerde nur pauschal in den Raum gestellten Behauptung, nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass er die deutsche Sprache beherrscht und unbescholten ist, kann für sich alleine letztlich eine solche Annahme va. vor dem Hintergrund des fortgesetzten Verstoßes des Beschwerdeführers gegen die Aufenthaltsbestimmungen nicht rechtfertigen, auch wenn es sich hierbei um entscheidungsrelevante Elemente dafür handeln mag vergleiche dazu auch die jüngere Rechtssprechung des VwGH vom 18.02.2009, Zl.2008/21/0233 und 22.01.2009, Zl. 2008/21/0654).
Der Beschwerdeführer ist bei rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens erneut nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und steht dem Beschwerdeführer auch nicht die anschließende Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen, sodass er mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft. Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund des illegalen Aufenthaltes über mehr als drei Jahre weiters wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch in Hinkunft die den Aufenthalt in Österreich regelenden Gesetzte nicht einhalten und so insbesondere auch seiner sich aus diesem Erkenntnis ergebenden Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen würde. Es bedarf daher zu deren Durchsetzung der Ausweisung des Beschwerdeführers.
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich im Ergebnis somit, dass die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist. Im Rahmen der getroffenen Güterabwägung ergibt sich daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt, und die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen auch geboten ist.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich im Ergebnis somit, dass die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist. Im Rahmen der getroffenen Güterabwägung ergibt sich daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt, und die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen auch geboten ist.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von ihm behauptet wurde.
Die Ausweisung in seinen Heimatstaat stellt daher unter Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich und des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung, so wie vom Bundesasylamt im Ergebnis richtig festgestellt, keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung in seinen Heimatstaat stellt daher unter Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich und des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung, so wie vom Bundesasylamt im Ergebnis richtig festgestellt, keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amnestie, Ausweisung, Diskriminierung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Unterkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
15.12.2009