Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S17 408.368-1/2009-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009, FZ. 09 05.670 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009, FZ. 09 05.670 - EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, laut seinen Angaben ein XXXX geborener Staatsangehöriger Afghanistans, stellte im Februar 2008 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, einen Einreiseantrag gemäß § 35 Abs 1 AsylG in Bezug auf seine Eltern, welchen im Jahr 2005 in Österreich Asyl gewährt worden war.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, laut seinen Angaben ein römisch 40 geborener Staatsangehöriger Afghanistans, stellte im Februar 2008 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG in Bezug auf seine Eltern, welchen im Jahr 2005 in Österreich Asyl gewährt worden war.
Am 06.06.2008 teilte das Bundesasylamt dazu nach Prüfung der Sachlage gemäß § 35 Abs 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesasylamt sei zu dem Schluss gekommen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht mehr minderjährig und daher nicht als Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 anzusehen sei.Am 06.06.2008 teilte das Bundesasylamt dazu nach Prüfung der Sachlage gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesasylamt sei zu dem Schluss gekommen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht mehr minderjährig und daher nicht als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, anzusehen sei.
2. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am 13.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am 13.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
3. Im Rahmen der am 14.05.2009 durchgeführten Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Eltern und seine sechs Brüder als anerkannte Flüchtlinge in Österreich lebten. Er wolle denselben Status wie seine Familie.
4. Nachdem ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank einen Treffer (UK1... aus dem Jahr 2004) ergeben hatte, richtete das Bundesasylamt am 15.05.2009 ein Informationsersuchen gemäß Art 21 Dublin II-VO an Großbritannien.4. Nachdem ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank einen Treffer (UK1... aus dem Jahr 2004) ergeben hatte, richtete das Bundesasylamt am 15.05.2009 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin II-VO an Großbritannien.
5. Am 18.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Großbritannien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
6. Am 06.06.2009 teilte Großbritannien mit, dass der Beschwerdeführers dort unter Angabe eines anderen Namens sowie unter der Angabe, XXXX geboren zu sein, im März 2004 letztlich als unbegleiteter Minderjähriger Asyl beantragt habe. Es sei ihm kein Asyl gewährt worden, jedoch sei ihm als unbegleiteten Minderjährigen ein Aufenthalt ("discretionary leave") bis April 2007 gewährt worden. Sein Antrag auf dessen Verlängerung sei abgewiesen worden und sei er am 10.07.2007 nach Afghanistan abgeschoben worden.6. Am 06.06.2009 teilte Großbritannien mit, dass der Beschwerdeführers dort unter Angabe eines anderen Namens sowie unter der Angabe, römisch 40 geboren zu sein, im März 2004 letztlich als unbegleiteter Minderjähriger Asyl beantragt habe. Es sei ihm kein Asyl gewährt worden, jedoch sei ihm als unbegleiteten Minderjährigen ein Aufenthalt ("discretionary leave") bis April 2007 gewährt worden. Sein Antrag auf dessen Verlängerung sei abgewiesen worden und sei er am 10.07.2007 nach Afghanistan abgeschoben worden.
7. Am 10.06.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Eltern niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er, im Jahr 2004 in England Asyl beantragt zu haben und eine Aufenthaltsgenehmigung bis zu seinem 18. Lebensjahr erhalten zu haben. Im Jahr 2007 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Von dort sei er sofort nach Pakistan gereist, wo eine Tante von ihm lebte.
Erstmalig sei er im Jahr 2000 aus Afghanistan ausgereist und habe von 2000 bis 2004 bei seiner Tante in Pakistan gelebt, ehe er nach Großbritannien gegangen sei.
Seine Familie habe er erstmals 2007 in Pakistan wieder getroffen, welche sich dort auf Urlaub befunden habe.
Nunmehr sei er über Italien nach Österreich gereist, wobei er ursprünglich nicht gewusst habe, dass er sich in Italien befinde. Erst als er von der Polizei aufgegriffen worden sei, habe er dies erfahren. Er sei auch gefragt worden, ob er um Asyl ansuchen wolle, was er verneint habe, zumal sich seine gesamte Familie in Österreich befinden würde. Er habe darauf hin ein Schriftstück erhalten, wonach er Italien binnen fünf Tagen zu verlassen habe. Insgesamt habe er sich etwa zehn Tage in Italien aufgehalten. Nach Österreich sei er dann mit dem Zug gefahren.
Ergänzend gab der Beschwerdeführer noch an, jahrelang von seiner Familie getrennt gewesen zu sein und jetzt hier gerne ein Familienleben führen zu wollen.
8. Am 21.06.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs 1 Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 21.07.2009.8. Am 21.06.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 21.07.2009.
9. Am 24.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.9. Am 24.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
10. Am 23.07.2009 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7/ 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 DVO wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.10. Am 23.07.2009 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7 /, 20 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, DVO wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.
11. Am selben Tag teilte Italien mit, dass die Aufnahme auf Grundlage von Art 10 Abs 1 Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz akzeptiert werde.11. Am selben Tag teilte Italien mit, dass die Aufnahme auf Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz akzeptiert werde.
12. Am 27.07.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Eltern und eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Zur beabsichtigten Überstellung nach Italien brachte der Beschwerdeführer wörtlich folgendes vor:
"A: Ich will aus vielen verschiedenen Gründen nicht nach Italien zurück kehren.
Meine Familie lebt hier in Österreich, ich bin moralisch gesehen wirklich abhängig von ihr.
Vor einiger Zeit versuchte ich aus Pakistan nach Österreich zu reisen, um wieder mit meiner Familie zusammen zu leben. Einige Zeit musste ich getrennt von ihr leben.
Von Anfang an wollte ich nach Österreich, zu meiner Familie, ich vereinbarte dies auch so mit meinem Schlepper. Ein anderes europäisches Land, oder Italien kommt für mich nicht in Frage.
Sollte ich nach Italien abgeschoben werden, besteht für mich die Gefahr weiter nach Afgahnistan abgeschoben werden. Eine solche Kettenabschiebung kann ich nicht ausschließen.
In Österreich wurde ich von Anfang an von meiner Familie unterstützt, ich benötigte keinerlei staatliche Unterstützungen. Das würde auch in Zukunft so sein.
Ich war insgesamt für ca. zehn Tage in Italien, dort habe ich einfach auf der Straße übernachtet, von der Kirche zu essen bekommen, ich wurde nicht unterstützt und bekam keine Unterkunft dort. Ich habe jetzt niemanden in Italien und weiß nicht, wie ich dort im Fall der Zurückweisung wieder anfangen sollte.
Ich fühle mich hier wohl bei meiner Familie, dieses Gefühl ist unbeschreiblich gut, wieder zusammen zu sein. Aus all diesen Gründen möchte ich nicht wieder getrennt von der Familie leben.
Traditioneller Weise bleibt man als Afghane länger bei seiner Familie, das hat mit Minderjährigkeit oder Volljährigkeit nichts zu tun. Ich bin zwar Volljährig, möchte aber noch den Schutz der Familie haben."
Ein Antrag auf internationalen Schutz habe er in Italien nicht gestellt, sondern die Frage, ob er einen solchen stellen wolle, verneint. In Italien habe er keinerlei Hilfe, kein Essen bekommen. Es bestehe weiters die Gefahr, von Italien direkt weiter abgeschoben zu werden, dies sei anderen Flüchtlingen passiert und habe er dies von anderen Afghanen gehört. Die italienische Polizei und Behörde sei auch nicht sehr hilfsbereit und freundlich gewesen.
Über Vorhalt der Länderfeststellungen zu Italien brachte der Beschwerdeführer wörtlich folgendes vor:
"A: Eigentlich kann ich nicht sehr viel dazu sagen, da ich nur sehr kurz in Italien gewesen bin. Ich persönlich erlebte Italien irgendwie anders, die Lage für die Flüchtlinge war glaublich nicht so gut wie hier dargestellt."
13. Am 30.07.2009 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
Demnach lebe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Haushalt und sei neben dem stark ausgeprägten Naheverhältnis auch finanziell von diesen abhängig.
Weiters verwies er unter Zitierung eines Berichts von amnesty international (Stand 31.12.2007) darauf, dass er in Italien jedenfalls von einer Kettenabschiebung bedroht sei.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 10 (1)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I.).14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 10 (1)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans sei, seine Identität jedoch nicht feststehe. Seine Eltern und seine sechs Geschwister würden in Österreich leben, wobei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 von seiner Familie getrennt gewesen sei.
Zu Italien traf das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen zum staatlichen Asylverfahren sowie konkret zum Refoulement, sowie zur Versorgung.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Italien gemäß Art 10 Abs 1 Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Italien gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.
Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zum Recht auf Familienleben aus, dass der volljährige Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 getrennt von seiner Familie gelebt habe und sohin ein Familienleben nicht gegeben sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt zum Recht auf Familienleben aus, dass der volljährige Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 getrennt von seiner Familie gelebt habe und sohin ein Familienleben nicht gegeben sei.
Das Vorliegen eines relevanten Privatlebens wurde aufgrund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers bejaht, jedoch gelangte das Bundesasylamt im Rahmen einer Interessensabwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.
Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.08.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde.
Darin wendet er sich vor allem gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach er im Zeitraum 2000 bis 2007 nicht versucht hätte, seine Familie zu finden.
Aufgrund seiner besonderen Situation sei eine Fortsetzung des Familienlebens auch nach Volljährigkeit gerechtfertigt und sei deshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die vom Bundesasylamt vorgenommene Interessensabwägung sei überdies unvollständig und einseitig.
Zu Italien wurde in der Beschwerde unter Vorlage eines Berichts aus der Tageszeitung "Der Standard" vom 10.09.2009 vorgebracht, dass die illegale Einreise dort unter Strafe stehe.
Weiters wurde unter Vorlage diverser Berichte vorgebracht, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, einzelfallbezogene Ermittlungen über die aktuelle Rechtslage in Italien einzuholen. Den Beschwerdeführer drohe ein nicht faires Asylverfahren sowie dass ihm die Versorgung verwehrt bleibe. Weiters drohe ihm die sofortige Abschiebung.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 20.08.2009 vorgelegt.
Der Beschwerde wurde vom AsylGH keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 08.09.2009 bevollmächtigte der Beschwerdeführer seine Eltern mit seiner Vertretung im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2009 nach Italien überstellt.
Mit Telefax vom 24.11.2009 teilte der Vater des Beschwerdeführers mit, dass er diesen gemeinsam mit dessen Mutter und einem von dessen Brüdern in Italien aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer werde nicht grundversorgt und hätte keine Unterkunft. Der Vater des Beschwerdeführers habe für diesen für einige Tage einen Schlafplatz organisieren können und ihn finanziell unterstützt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt und am 03.08.2009 über ihn entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt und am 03.08.2009 über ihn entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I.:3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1. § 5 AsylG lautet:3.1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Italien nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Italien hatte sich (wenn auch verspätet) bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 10 Abs 1 Dublin II-VO zu übernehmen, weil der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die italienische Grenze vor weniger als zwölf Monaten illegal überschritten hatte.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Italien nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Italien hatte sich (wenn auch verspätet) bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zu übernehmen, weil der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die italienische Grenze vor weniger als zwölf Monaten illegal überschritten hatte.
Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).
Derartiges hat auch die beschwerdeführende Partei nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
3.3.1.1. Art 8 EMRK lautet:3.3.1.1. Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
3.3.1.2. Wenngleich das genaue Alter des Beschwerdeführers nicht feststeht (in der Antwort von Großbritannien [AS 73] ist einerseits genannt, dass er XXXX geboren sei, anderseits wurde er dort im Jahr 2004 als unbegleiteter Minderjähriger angesehen), so ist er jedenfalls auch nach dem von ihm selbst genannten Geburtsdatum volljährig.3.3.1.2. Wenngleich das genaue Alter des Beschwerdeführers nicht feststeht (in der Antwort von Großbritannien [AS 73] ist einerseits genannt, dass er römisch 40 geboren sei, anderseits wurde er dort im Jahr 2004 als unbegleiteter Minderjähriger angesehen), so ist er jedenfalls auch nach dem von ihm selbst genannten Geburtsdatum volljährig.
Der Beschwerdeführer gelangte sohin als Erwachsener nach Österreich und lebte ab seiner Einreise (spätestens Mai 2009) bis zu seiner Überstellung nach Italien am 27.10.2009, also rund ein halbes Jahr, gemeinsam mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern im gemeinsamen Haushalt, welche sich als anerkannte Flüchtlinge hier aufhalten.
Laut eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer im Jahr 2000 im Zuge der Flucht von seiner Familie getrennt worden und hat er sich zunächst von 2000 bis 2004 bei einer Tante in Pakistan aufgehalten. Von Februar 2004 bis Juli 2007 lebte er in Großbritannien, ehe er von dort wieder nach Afghanistan abgeschoben wurde. Von dort begab er sich sogleich wieder zu der Tante nach Pakistan, wo er erstmals wieder auf seine Familie getroffen sein soll, die in Pakistan auf Urlaub war.
3.3.1.3. Was eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen betrifft, so fällt diese nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).3.3.1.3. Was eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen betrifft, so fällt diese nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Verwandtschaftliche Beziehungen außerhalb eines Eltern-Kind-Verhältnisses (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Verwandtschaftliche Beziehungen außerhalb eines Eltern-Kind-Verhältnisses (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
3.3.1.4. Aus dem oben Gesagten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer rund neun Jahre lang von seinen Eltern und seinen Geschwistern getrennt war und rund sieben Jahre überhaupt keinen Kontakt zu diesen hatte. Wenngleich diese Kontaktlosigkeit seinem Vorbringen nach nicht freiwillig war, so geht der erkennende Richter aufgrund dieser Unterbrechung der Beziehung über mehrere Jahre doch davon aus, dass kein schützenswertes Familienleben gegeben ist.
3.3.1.5. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass das familiäre Band zwischen ihm und seinem Eltern (bzw. auch Geschwistern) nicht zerrissen ist, also ein Familienleben vorliegt, käme man jedoch zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich auch bei der gemäß Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung zeigt, dass der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers notwendig und verhältnismäßig ist.3.3.1.5. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass das familiäre Band zwischen ihm und seinem Eltern (bzw. auch Geschwistern) nicht zerrissen ist, also ein Familienleben vorliegt, käme man jedoch zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich auch bei der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Abwägung zeigt, dass der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers notwendig und verhältnismäßig ist.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer rund sechs Monate in Österreich aufgehalten hat. Seine Familie hatte er - abgesehen von einem Zusammentreffen in Pakistan anlässlich eines Urlaubes der Familie - zuvor rund sieben Jahre überhaupt nicht gesehen, sodass nicht von einer Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Familienbeziehung gesprochen werden kann. So gab der Beschwerdeführer selbst auf AS 95 an, jahrelang von seiner Familie getrennt gewesen zu sein und nun ein Familienleben führen zu wollen. Daraus geht hervor, dass eben bis zu seiner Einreise nach Österreich kein Familienleben bestanden hat.
Demnach können sich die familiären Bande zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwister erst in Österreich wieder vertieft haben. Dass sich jedoch ein über normale familiäre Beziehungen hinausgehendes Naheverhältnis entwickelt hat, war aufgrund der bloßen unsubstantiierten Behauptung des Beschwerdeführers nicht festzustellen.
Überdies hat sich die Beziehung in einem Zeitraum vertieft, in welchem der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich stets ungewiss war, nach dem er sich über die maßgeblichen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften des FPG bzw. NAG hinweggesetzt hatte.
Dies war ihm auch selbst bewusst, zumal er vorsätzlich die illegale Einreise nach Österreich wählte, nachdem sein aus dem Ausland (Pakistan) gestellter Antrag nach § 35 AsylG nicht erfolgreich war.Dies war ihm auch selbst bewusst, zumal er vorsätzlich die illegale Einreise nach Österreich wählte, nachdem sein aus dem Ausland (Pakistan) gestellter Antrag nach Paragraph 35, AsylG nicht erfolgreich war.
Zumal sich der Beschwerdeführer stets im Zulassungsverfahren befand, hatte er nicht einmal ein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern kam ihm nur faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 AsylG zu. Deshalb konnte er während seines Aufenthalts in Österreich während des anhängigen Verfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Zumal sich der Beschwerdeführer stets im Zulassungsverfahren befand, hatte er nicht einmal ein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern kam ihm nur faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, AsylG zu. Deshalb konnte er während seines Aufenthalts in Österreich während des anhängigen Verfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Dazu ist auch festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Beschwerdeführers der Auffassung ist, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Was die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Vater betrifft, so könnte diese auch in Italien durch Überweisungen bzw. Geldtransfers erfolgen. Darüber hinaus ist eine derartige finanzielle Unterstützung nicht unbedingt erforderlich, zumal laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im Verfahren nicht substantiiert entgegen getreten wurde, auch in Italien für die komplette Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Medizin) gesorgt ist. Ferner kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass der erwachsene Beschwerdeführer grds. auch selbsterhaltungsfähig ist.
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. Chvosta, aaO, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird er dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche Chvosta, aaO, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird er dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Weiters kann der familiäre Kontakt auch durch wechselseitige Besuche aufrecht erhalten werden. So wurde der Beschwerdeführer in Italien von seinen Eltern aufgesucht, weiters haben sie sich auch 2007 in Pakistan getroffen. Dass es dabei zu vorübergehenden Trennungen des Beschwerdeführers von seiner Familie kommt, stellt va. angesichts seines Alters und des bisherigen Lebenslaufes kein unzumutbares Hindernis dar (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00).Weiters kann der familiäre Kontakt auch durch wechselseitige Besuche aufrecht erhalten werden. So wurde der Beschwerdeführer in Italien von seinen Eltern aufgesucht, weiters haben sie sich auch 2007 in Pakistan getroffen. Dass es dabei zu vorübergehenden Trennungen des Beschwerdeführers von seiner Familie kommt, stellt va. angesichts seines Alters und des bisherigen Lebenslaufes kein unzumutbares Hindernis dar vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00).
Aufgrund all dieser Umstände ist das Gewicht des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich (und damit dessen persönliche Interessen an einem Verbleib hier) erheblich gemindert.
Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes bzw. an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung des Gemeinschaftsrechtes, welchen auch bei einer Abwägung nach Art 8 EMRK erhebliches Gewicht zukommt. So misst etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs große Bedeutung zu.Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes bzw. an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung des Gemeinschaftsrechtes, welchen auch bei einer Abwägung nach Artikel 8, EMRK erhebliches Gewicht zukommt. So misst etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs große Bedeutung zu.
Diese hohe Bedeutung kommt auch in der Dublin II-VO selbst zum Ausdruck, welche grundsätzlich einen engen Familienbegriff aufweist:
"Familienangehörige" werden dort in Art 2 lit i wie folgt definiert:"Familienangehörige" werden dort in Artikel 2, Litera i, wie folgt definiert:
"[der Ausdruck] Familienangehörige [bezeichnet] die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;"
Daraus ist ersichtlich, dass der volljährige Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügt (und daher auch keiner der in Art 6 bis 8 der Dublin II-VO normierten Zuständigkeitstatbestände zum Tragen kommt).Daraus ist ersichtlich, dass der volljährige Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügt (und daher auch keiner der in Artikel 6 bis 8 der Dublin II-VO normierten Zuständigkeitstatbestände zum Tragen kommt).
Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Zusammenhang mit Art 8 EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll.Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll.
Das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des gegenständlichen Gemeinschaftsrechtes (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich v. 8.4.2008 zum öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...]) als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.Das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des gegenständlichen Gemeinschaftsrechtes vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich v. 8.4.2008 zum öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...]) als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.
Selbst bei Annahme des Vorliegens eines Familienlebens würden die öffentlichen Interessen somit die familiären Interessen überwiegen und wäre der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers somit notwendig und verhältnismäßig.
3.3.1.6. Auch was das vom Bundesasylamt angenommene Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, kommt man im Rahmen der - analog zum Familienleben vorzunehmenden Abwägung - wiederum zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen und die Überstellung nach Italien daher notwendig und auch verhältnismäßig ist.
3.3.1.7. Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.3.3.1.7. Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:
3.3.2.1. Art 3 EMRK lautet:3.3.2.1. Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573
v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.
Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.
3.3.2.1. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert vorgebracht worden.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt betrifft, wonach er in Italien weder versorgt noch untergebracht worden sei, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er damals kein Asylwerber war und demnach auch die für Asylwerber vorgesehenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen konnte.
Nunmehr ergibt sich aus der Dublin II-VO, in concreto aus deren Art 16 Abs 1 lit b, die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, "die Prüfung des Asylantrages abzuschließen". Aus der Systematik der genannten Bestimmung ist ersichtlich, dass damit im Falle eines Aufnahmeverfahrens (also im Falle der ersten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) nur die Prüfung des in einem anderen Staat, in concreto im ersuchenden Staat Österreich, gestellten Asylantrages gemeint sein kann. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "abzuschließen" sowie Art 3 Abs 1 zweiter Satz Dublin II-VO, wonach der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vgl. dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K6. zu Art 3 Dublin II VO).Nunmehr ergibt sich aus der Dublin II-VO, in concreto aus deren Artikel 16, Absatz eins, Litera b,, die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, "die Prüfung des Asylantrages abzuschließen". Aus der Systematik der genannten Bestimmung ist ersichtlich, dass damit im Falle eines Aufnahmeverfahrens (also im Falle der ersten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) nur die Prüfung des in einem anderen Staat, in concreto im ersuchenden Staat Österreich, gestellten Asylantrages gemeint sein kann. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "abzuschließen" sowie Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz Dublin II-VO, wonach der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vergleiche dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K6. zu Artikel 3, Dublin römisch zwei VO).
Der Beschwerdeführer ist also nunmehr auch in Italien als ein "Asylbewerber" iSd Art 2 lit c der Aufnahmerichtlinie anzusehen, als welcher er laut den im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen auch das Recht auf Unterbringung (oder alternative Unterstützung), Grundversorgung sowie kostenlosen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem hat.Der Beschwerdeführer ist also nunmehr auch in Italien als ein "Asylbewerber" iSd Artikel 2, Litera c, der Aufnahmerichtlinie anzusehen, als welcher er laut den im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen auch das Recht auf Unterbringung (oder alternative Unterstützung), Grundversorgung sowie kostenlosen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem hat.
Wenn der Vater des Beschwerdeführers nunmehr unbescheinigt vorbringt, dass sein Sohn seit seiner Überstellung nach Italien ohne jegliche Grundversorgung lebe, so widerspricht dies zunächst den getroffenen Feststellungen, wonach Asylwerber, die nach der Dublin II-VO nach Italien rücküberstellt werden, allgemein Zugang zum normalen Asylverfahren haben.
Um diese Feststellungen zu widerlegen, würde es iSd § 5 Abs 3 AsylG eines substantiierten und glaubwürdigen Vorbringens bedürfen. Die schriftliche Eingabe des Vaters des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. So fehlt bereits jede Bescheinigung dafür, dass sich die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich nach Italien begeben haben. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar einvernommen, jedoch dann wieder "auf die Straße geschickt" worden ist, wurde nicht - etwa durch Vorlage eines Einvernahmeprotokolls oder sonstiger Unterlagen aus seinem italienischen Verfahren - bescheinigt.Um diese Feststellungen zu widerlegen, würde es iSd Paragraph 5, Absatz 3, AsylG eines substantiierten und glaubwürdigen Vorbringens bedürfen. Die schriftliche Eingabe des Vaters des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. So fehlt bereits jede Bescheinigung dafür, dass sich die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich nach Italien begeben haben. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar einvernommen, jedoch dann wieder "auf die Straße geschickt" worden ist, wurde nicht - etwa durch Vorlage eines Einvernahmeprotokolls oder sonstiger Unterlagen aus seinem italienischen Verfahren - bescheinigt.
Zumal es sich bei den Eltern des Beschwerdeführers auch um dessen Sympathiepersonen handelt, die ein Interesse daran haben, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich geführt wird, kann dieses den Länderfeststellungen widersprechende unbescheinigt gebliebene Vorbringen nicht ausreichen, um tatsächlich eine mangelnde Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers in Italien zu bescheinigen. Dieses Vorbringen ist dadurch auch nicht hinreichend substantiiert um eine ergänzende Ermittlungspflicht des AsylGH auszulösen, zumal eine derartige Behandlung von aus Österreich nach Italien im Rahmen des Dublin Verfahrens überstellter Asylbewerber weder notorisch ist noch dem Amtswissen entspricht.
Wenn in der Beschwerdeschrift weiters vorgebracht wird, dass die illegale Einreise in Italien unter Strafe gestellt ist, so entspricht es dem Amtswissen, welches etwa einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Rom vom 08.10.2009 entstammt, dass Asylwerber vom Straftatbestand der illegalen Einreise etc. ausgenommen sind bzw. die Strafverfolgung ausgesetzt wird, sobald der Betroffene Asyl beantragt.
Ebenso wurden frühere Bestimmungen, nach denen ein Asylwerber nicht mehr um Asyl ansuchen konnte, so er sein erstes Interview verpasst hatte und in ein anderes EU-Land ausgereist war, 2008 an EU-Recht angepasst. Im Rahmen der Dublin II VO rücküberstellte Asylwerber können seither jederzeit einen Neuantrag stellen und auch neue Asylgründe in das Verfahren einbringen.Ebenso wurden frühere Bestimmungen, nach denen ein Asylwerber nicht mehr um Asyl ansuchen konnte, so er sein erstes Interview verpasst hatte und in ein anderes EU-Land ausgereist war, 2008 an EU-Recht angepasst. Im Rahmen der Dublin römisch zwei VO rücküberstellte Asylwerber können seither jederzeit einen Neuantrag stellen und auch neue Asylgründe in das Verfahren einbringen.
Was die befürchtete Kettenabschiebung aus Italien betrifft, so geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass in Italien auch Schutz vor Refoulement gewährt wird. Es wurden zudem auch keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, woraus sich konkret für den BF eine derartige Gefahr ergeben würde.
3.3.2.2. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihm auf Grund seiner persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.3.2.2. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihm auf Grund seiner persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen.
3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.
3.4. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.3.4. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II.:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
4.1. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
§ 41 Abs 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
4.2. Im gegenständlichen Fall kam dem Beschwerdeführer kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, war den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK kommt.4.2. Im gegenständlichen Fall kam dem Beschwerdeführer kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, war den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK kommt.
4.3. Da der Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Italien überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.4.3. Da der Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Italien überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, real riskZuletzt aktualisiert am
14.12.2009