TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/3 S1 410149-1/2009

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Veröffentlicht am 03.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S1 410.149-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zahl: 09 10.885 - EAST West zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zahl: 09 10.885 - EAST West zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer reiste mit seinem Landsmann XXXX (alias XXXX). - gemäß einer im Akt aufliegenden Beschuldigtenvernehmung der Kriminalpolizeiinspektion Traunstein - am 03.08.2009 in einem Taxi von Wien aus nach Deutschland ein und wies sich bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle mit einem total gefälschten israelischen Reisepass aus. Bei seiner Befragung durch die deutschen Behörden am 04.08.2009 führte der Beschwerdeführer (der dasselbe Geburtsdatum, jedoch einen anderen Namen als in Österreich nannte) aus, mit dem Flugzeug von Istanbul nach Wien geflogen zu sein. Im Flugzeug habe er seinen Landsmann kennengelernt, mit welchem er zusammen per Taxi (zum vereinbarten Preis von 350 ¿) nach Deutschland gefahren sei. Den gefälschten Reisepass habe er in Istanbul von einem unbekannten Türken erhalten. Während der Fahrt von Wien nach Deutschland habe ihm sein Bruder die Adresse des Zielortes per SMS bekanntgegeben, ob es sich hierbei um München gehandelt habe, könne er nicht sagen, da er selbst die SMS nicht lesen hätte können (AS 65 - 67 BAA). Der Beschwerdeführer hat zwar später eine Asylantragstellung in Deutschland behauptet, eine solche lässt sich jedoch aus der Aktenlage nicht entnehmen und ist mangels EURODAC-Treffer mit Deutschland (bei einer Asylantragstellung in Deutschland wäre Deutschland zunächst zur Aufnahme der Fingerabdruckdaten in das EURODAC-System verpflichtet) für den Asylgerichtshof auch nicht nachvollziehbar (As. 45 BAA).2. Der Beschwerdeführer reiste mit seinem Landsmann römisch 40 (alias römisch 40 ). - gemäß einer im Akt aufliegenden Beschuldigtenvernehmung der Kriminalpolizeiinspektion Traunstein - am 03.08.2009 in einem Taxi von Wien aus nach Deutschland ein und wies sich bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle mit einem total gefälschten israelischen Reisepass aus. Bei seiner Befragung durch die deutschen Behörden am 04.08.2009 führte der Beschwerdeführer (der dasselbe Geburtsdatum, jedoch einen anderen Namen als in Österreich nannte) aus, mit dem Flugzeug von Istanbul nach Wien geflogen zu sein. Im Flugzeug habe er seinen Landsmann kennengelernt, mit welchem er zusammen per Taxi (zum vereinbarten Preis von 350 ¿) nach Deutschland gefahren sei. Den gefälschten Reisepass habe er in Istanbul von einem unbekannten Türken erhalten. Während der Fahrt von Wien nach Deutschland habe ihm sein Bruder die Adresse des Zielortes per SMS bekanntgegeben, ob es sich hierbei um München gehandelt habe, könne er nicht sagen, da er selbst die SMS nicht lesen hätte können (AS 65 - 67 BAA). Der Beschwerdeführer hat zwar später eine Asylantragstellung in Deutschland behauptet, eine solche lässt sich jedoch aus der Aktenlage nicht entnehmen und ist mangels EURODAC-Treffer mit Deutschland (bei einer Asylantragstellung in Deutschland wäre Deutschland zunächst zur Aufnahme der Fingerabdruckdaten in das EURODAC-System verpflichtet) für den Asylgerichtshof auch nicht nachvollziehbar (As. 45 BAA).

3. Bei einer niederschriftlichen Befragung am 08.09.2009 durch die Bundespolizeidirektion Salzburg vor der Asylantragstellung in Österreich (As. 3-9 BAA), führte der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute aus, vor ca. zwei Monaten legal mit irakischem Reisepass vom Irak in die Türkei gereist und dort weiter mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug von Istanbul nach Wien geflogen zu sein. Danach sei er mit einem Freund, den er im Flugzeug kennengelernt habe, mit dem Taxi von Wien nach München gefahren, da sein Vater und seine drei Brüder dort anerkannte Flüchtlinge seien. In Deutschland hätte man ihm gesagt, dass er in Österreich um Asyl ansuchen solle, weil er aus Österreich komme und so sei er nach ca. einem Monat nach Österreich rücküberstellt worden. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Sicherheitspolizeikommando Salzburg am 09.09.2009 anlässlich der Asylantragstellung in Österreich (As. 15-23 BAA) wiederholte der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute dieselben Angaben. Sein Vater und drei volljährige Brüder lebten in München.

3.1. Der Landsmann des Beschwerdeführers XXXX (in Deutschland hatte er - wie der Beschwerdeführer - eine andere Identität behauptet und sich als XXXX ausgegeben), mit dem er gemeinsam in Deutschland in einem Taxi aufgegriffen wurde, machte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalpolizeiinspektion Traunstein am 04.08.2009 (diese erfolgte unmittelbar vor der Befragung des Beschwerdeführers am selben Ort) zu seiner Reiseroute jedoch folgende Angaben: Er sei von der türkischen Hafenstadt XXXX mit drei weiteren Personen, unter denen auch der Beschwerdeführer gewesen sei, schlepperunterstützt mit dem Boot nach Athen gefahren. Dort wären sie von einem anderen Schleuser, einem Iraner, übernommen worden, der ihm seinen irakischen Reisepass abgenommen und einen bulgarischen Reisepass gegeben habe. Von Athen seien sie versteckt in einem LKW nach Wien gefahren. Von Wien hätte er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer mit einem Taxi nach München fahren wollen (der Beschwerdeführer hätte den Preis mit dem Taxifahrer ausgehandelt, das Ziel sei München gewesen; er hätte in die Niederlande gewollt), sie seien jedoch zuvor von der deutschen Polizei aufgegriffen worden (AS 11 BAA). Bei seiner nachfolgenden polizeilichen Erstbefragung in Österreich am 09.09.2009 und der Einvernahme zu seinem Asylverfahren vor dem Bundesasylamt (die Aktenteile des Bundesasylamtes wurden durch den Asylgerichtshof beschafft) am 22.10.2009 behauptete XXXX erstmalig, von der Türkei direkt nach Österreich gefahren zu sein; später erklärte er auf Vorhalt seiner früheren Angaben, mit dem Beschwerdeführer zwar in Griechenland gewesen, von dort aber wieder in die Türkei zurückgeschickt worden zu sein. Auf die Frage, warum er seine Angaben (die gleich wie die am 09.09.2009, als er seine Reiseroute erstmals korrigiert hatte, vor einem Arabisch-Dolmetscher erfolgt waren) in Deutschland bei der Rückübersetzung der Niederschrift nicht korrigiert hätte, erklärte XXXX letztlich nur, den Dolmetscher nicht verstanden zu haben.3.1. Der Landsmann des Beschwerdeführers römisch 40 (in Deutschland hatte er - wie der Beschwerdeführer - eine andere Identität behauptet und sich als römisch 40 ausgegeben), mit dem er gemeinsam in Deutschland in einem Taxi aufgegriffen wurde, machte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalpolizeiinspektion Traunstein am 04.08.2009 (diese erfolgte unmittelbar vor der Befragung des Beschwerdeführers am selben Ort) zu seiner Reiseroute jedoch folgende Angaben: Er sei von der türkischen Hafenstadt römisch 40 mit drei weiteren Personen, unter denen auch der Beschwerdeführer gewesen sei, schlepperunterstützt mit dem Boot nach Athen gefahren. Dort wären sie von einem anderen Schleuser, einem Iraner, übernommen worden, der ihm seinen irakischen Reisepass abgenommen und einen bulgarischen Reisepass gegeben habe. Von Athen seien sie versteckt in einem LKW nach Wien gefahren. Von Wien hätte er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer mit einem Taxi nach München fahren wollen (der Beschwerdeführer hätte den Preis mit dem Taxifahrer ausgehandelt, das Ziel sei München gewesen; er hätte in die Niederlande gewollt), sie seien jedoch zuvor von der deutschen Polizei aufgegriffen worden (AS 11 BAA). Bei seiner nachfolgenden polizeilichen Erstbefragung in Österreich am 09.09.2009 und der Einvernahme zu seinem Asylverfahren vor dem Bundesasylamt (die Aktenteile des Bundesasylamtes wurden durch den Asylgerichtshof beschafft) am 22.10.2009 behauptete römisch 40 erstmalig, von der Türkei direkt nach Österreich gefahren zu sein; später erklärte er auf Vorhalt seiner früheren Angaben, mit dem Beschwerdeführer zwar in Griechenland gewesen, von dort aber wieder in die Türkei zurückgeschickt worden zu sein. Auf die Frage, warum er seine Angaben (die gleich wie die am 09.09.2009, als er seine Reiseroute erstmals korrigiert hatte, vor einem Arabisch-Dolmetscher erfolgt waren) in Deutschland bei der Rückübersetzung der Niederschrift nicht korrigiert hätte, erklärte römisch 40 letztlich nur, den Dolmetscher nicht verstanden zu haben.

4. Das Bundesasylamt stellte in der Folge ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO an Griechenland. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Landsmann von der Türkei nach Athen gereist sei. Danach seien sie mit gefälschten Reisepässen nach Wien geflogen. Der Beschwerdeführer habe seine Reiseroute verschleiert, aber sein Landsmann hätte angegeben, dass sie gemeinsam in Griechenland eingereist seien. Das Aufnahmeersuchen wurde am 15.09.2009 mit einem Dringlichkeitsvermerk versandt. Die Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3, bzw. § 28 Abs. 2 AsylG wurden dem Beschwerdeführer am 16.09.2009 nachweislich ausgefolgt.4. Das Bundesasylamt stellte in der Folge ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO an Griechenland. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Landsmann von der Türkei nach Athen gereist sei. Danach seien sie mit gefälschten Reisepässen nach Wien geflogen. Der Beschwerdeführer habe seine Reiseroute verschleiert, aber sein Landsmann hätte angegeben, dass sie gemeinsam in Griechenland eingereist seien. Das Aufnahmeersuchen wurde am 15.09.2009 mit einem Dringlichkeitsvermerk versandt. Die Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3,, bzw. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurden dem Beschwerdeführer am 16.09.2009 nachweislich ausgefolgt.

5. Da Griechenland binnen der in diesem Fall anwendbaren einmonatigen First keine Antwort gesandt hatte, wurde am 19.10.2009 ein Schreiben an Griechenland versandt, wonach die Zuständigkeit mangels rechtzeitiger Zustimmung wegen Verfristung im Sinne des Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO auf Griechenland übergegangen sei.5. Da Griechenland binnen der in diesem Fall anwendbaren einmonatigen First keine Antwort gesandt hatte, wurde am 19.10.2009 ein Schreiben an Griechenland versandt, wonach die Zuständigkeit mangels rechtzeitiger Zustimmung wegen Verfristung im Sinne des Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO auf Griechenland übergegangen sei.

6. Am 22.10.2009 wurde der Beschwerdeführer sodann vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte dabei aus, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Zu seiner Reiseroute gab er erneut an, am 21.07.2009 seine Heimat verlassen und in die Türkei gefahren zu sein, von wo er mit dem Flugzeug nach Wien geflogen sei. Auf die Frage, ob er mit seinem Freund XXXX gereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der Besagte nicht sein Freund sei und er ihn erstmals bei seiner Ankunft in Wien vor dem Flughafen gesehen habe. Auf Vorhalt, dass der Besagte angegeben habe, dass sie zusammen von der Türkei illegal mit einem Boot nach Griechenland gereist seien und folglich von Athen nach Wien geflogen seien, bestritt dies der Beschwerdeführer. Es stimme nicht, was er sage, entspreche der Wahrheit. Sein Vater und drei Brüder lebten als anerkannte Flüchtlinge in München, seine Ehefrau und Kinder wären im Irak. Zur geplanten Überstellung nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er verstehe das nicht. Er sei nicht in Griechenland gewesen und sehe nicht ein, weshalb er dorthin geschickt werden solle.6. Am 22.10.2009 wurde der Beschwerdeführer sodann vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte dabei aus, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Zu seiner Reiseroute gab er erneut an, am 21.07.2009 seine Heimat verlassen und in die Türkei gefahren zu sein, von wo er mit dem Flugzeug nach Wien geflogen sei. Auf die Frage, ob er mit seinem Freund römisch 40 gereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der Besagte nicht sein Freund sei und er ihn erstmals bei seiner Ankunft in Wien vor dem Flughafen gesehen habe. Auf Vorhalt, dass der Besagte angegeben habe, dass sie zusammen von der Türkei illegal mit einem Boot nach Griechenland gereist seien und folglich von Athen nach Wien geflogen seien, bestritt dies der Beschwerdeführer. Es stimme nicht, was er sage, entspreche der Wahrheit. Sein Vater und drei Brüder lebten als anerkannte Flüchtlinge in München, seine Ehefrau und Kinder wären im Irak. Zur geplanten Überstellung nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er verstehe das nicht. Er sei nicht in Griechenland gewesen und sehe nicht ein, weshalb er dorthin geschickt werden solle.

7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 05.11.2009 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 05.11.2009 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

8. Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten litte sowie in Österreich keine Verwandte oder sonstige Angehörige hätte, zu denen eine finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Zur allgemeinen Situation in Griechenland traf das Bundesasylamt in dem hier angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen. Diese entstammen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Dabei wird insbesondere ausgeführt, dass Asylwerber bei einer Rückkehr nach Griechenland ein offizielles Dokument erhalten, die sogenannte "pink card" (Information des Greek Council for Refugees vom 24.12.2008). Griechenland habe ferner die Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Es werde weiters festgestellt, dass es im Juli 2009 zu einer Novelle im Asylverfahren gekommen ist. Durch die Präsidialverordnung 81/2009 werde festgelegt, dass Asylentscheidungen in erster Instanz nur mehr beim Staatsrat angefochten werden können. Innerhalb der dezentralisierten Polizeidirektionen, welche zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind, werde ein Ausschuss mit beratender Funktion zur Prüfung der Asylanträge eingerichtet. Diese Informationen beruhten insbesondere auf Auskünften der österreichischen Botschaft in Athen. Die griechischen Behörden hätten den Feststellungen des Bundesasylamtes nach in einem Schreiben an die britische Regierung bestätigt, dass Asylwerber das Recht haben, gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen, sowie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzubringen. Festgestellt wird weiters, dass UNHCR von einer Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland im Zuge der Dublin II VO abrät und dass Menschenrechtsorganisationen massive Kritik am Asylverfahren und an den Unterbringungsmöglichkeiten von Asylwerbern üben. Das Bundesasylamt hat ferner, beruhend auf Auskünften der griechischen Behörden, festgestellt, dass Asylwerbern eine Informationsbroschüre in 5 gängigen Sprachen über das Asylverfahren zur Verfügung stehe. Es gebe Schulungen für im Asylverfahren tätige Personen und auch Anstrengungen im Bereich der Länderdokumentation. Zur Frage der Versorgung wird zunächst festgehalten, dass dazu das griechische Gesundheits- und Sozialministerium zuständig sei. 2007 und 2008 wurden 5 neue Aufnahmezentren eröffnet. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Aussage des griechischen Innenministers aus Juli 2009 zitiert, wonach neue Auffanglager für Flüchtlinge in Griechenland errichtet würden. Ferner zitiert das Bundesasylamt einen Aktenvermerk der Außenstelle Linz, wonach bei Ankunft von Asylwerbern die "Dublin-Unit" informiert wird, welche das Gesundheitsministerium verständige, um die Unterbringung der rücküberstellten Asylwerber zu sichern. Das Bundesasylamt stellte auch fest, dass die griechische Dublin-Unit generell bestätigen könne, dass Dublin-Rückgestellte ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung beanspruchen können. Diese Aussage wird auch durch weitere Quellen, wie zB einen Dienstreisebericht einer deutschen Delegation aus Dezember 2008, gestärkt. Andererseits stellt das Bundesasylamt fest, dass es Kritik an den langen Wartezeiten bis zur Aufnahme in Unterbringungszentren gibt. So wurde eine Information des Greek Council for Refugees zitiert, wonach Familien nach Ihrer Rückkehr auf eine Warteliste für die Unterbringung gesetzt werden. Sie erhielten zunächst lediglich Informationen darüber, welche NGOs oder Kirchen Hilfe anböten. Für diese Aufgaben würden diese Organisationen von griechischen Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität bzw. aus Mitteln des ERF kofinanziert. Es gebe drei Aufnahmezentren für Familien, die durchschnittliche Wartezeit betrage allerdings etwa 2 Monate. Das Bundesasylamt zitiert des Weiteren eine Auskunft einer namentlich genannten Mitarbeiterin der Europäischen Kommission vom 23.04.2009, wonach es keine Empfehlung der Europäischen Kommission gäbe, "Dublin-Transfers" nach Griechenland auszusetzen. Es wurde ferner eine Auskunft des griechischen Außenministeriums aus Jänner 2009 genannt, wonach keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen sei. Das Bundesasylamt verweist auch auf eine Entscheidung des schwedischen Obermigrationsberufungsgerichtes, wonach es keine hinreichenden Gründe gäbe, von Selbsteintrittsrecht laut der Dublin II VO allgemein Gebrauch zu machen. Es werden weiters auf verschiedene Quellen gestützte Feststellungen dahingehend getroffen, dass es zur Zeit keine Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulementgebotes gebe. Dazu wird insbesondere auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich verwiesen. Das Bundesasylamt führt schließlich Quellen an, wonach es keine systematischen Polizeiübergriffe gäbe. Einer Auskunft des Greek Council for Refugees vom 24.12.2008 zufolge könne gegen Polizeiübergriffe mit den Regeln des Strafgesetzbuches vorgegangen werden.8. Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten litte sowie in Österreich keine Verwandte oder sonstige Angehörige hätte, zu denen eine finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Zur allgemeinen Situation in Griechenland traf das Bundesasylamt in dem hier angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen. Diese entstammen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Dabei wird insbesondere ausgeführt, dass Asylwerber bei einer Rückkehr nach Griechenland ein offizielles Dokument erhalten, die sogenannte "pink card" (Information des Greek Council for Refugees vom 24.12.2008). Griechenland habe ferner die Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Es werde weiters festgestellt, dass es im Juli 2009 zu einer Novelle im Asylverfahren gekommen ist. Durch die Präsidialverordnung 81 aus 2009, werde festgelegt, dass Asylentscheidungen in erster Instanz nur mehr beim Staatsrat angefochten werden können. Innerhalb der dezentralisierten Polizeidirektionen, welche zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind, werde ein Ausschuss mit beratender Funktion zur Prüfung der Asylanträge eingerichtet. Diese Informationen beruhten insbesondere auf Auskünften der österreichischen Botschaft in Athen. Die griechischen Behörden hätten den Feststellungen des Bundesasylamtes nach in einem Schreiben an die britische Regierung bestätigt, dass Asylwerber das Recht haben, gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen, sowie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzubringen. Festgestellt wird weiters, dass UNHCR von einer Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland im Zuge der Dublin römisch zwei VO abrät und dass Menschenrechtsorganisationen massive Kritik am Asylverfahren und an den Unterbringungsmöglichkeiten von Asylwerbern üben. Das Bundesasylamt hat ferner, beruhend auf Auskünften der griechischen Behörden, festgestellt, dass Asylwerbern eine Informationsbroschüre in 5 gängigen Sprachen über das Asylverfahren zur Verfügung stehe. Es gebe Schulungen für im Asylverfahren tätige Personen und auch Anstrengungen im Bereich der Länderdokumentation. Zur Frage der Versorgung wird zunächst festgehalten, dass dazu das griechische Gesundheits- und Sozialministerium zuständig sei. 2007 und 2008 wurden 5 neue Aufnahmezentren eröffnet. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Aussage des griechischen Innenministers aus Juli 2009 zitiert, wonach neue Auffanglager für Flüchtlinge in Griechenland errichtet würden. Ferner zitiert das Bundesasylamt einen Aktenvermerk der Außenstelle Linz, wonach bei Ankunft von Asylwerbern die "Dublin-Unit" informiert wird, welche das Gesundheitsministerium verständige, um die Unterbringung der rücküberstellten Asylwerber zu sichern. Das Bundesasylamt stellte auch fest, dass die griechische Dublin-Unit generell bestätigen könne, dass Dublin-Rückgestellte ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung beanspruchen können. Diese Aussage wird auch durch weitere Quellen, wie zB einen Dienstreisebericht einer deutschen Delegation aus Dezember 2008, gestärkt. Andererseits stellt das Bundesasylamt fest, dass es Kritik an den langen Wartezeiten bis zur Aufnahme in Unterbringungszentren gibt. So wurde eine Information des Greek Council for Refugees zitiert, wonach Familien nach Ihrer Rückkehr auf eine Warteliste für die Unterbringung gesetzt werden. Sie erhielten zunächst lediglich Informationen darüber, welche NGOs oder Kirchen Hilfe anböten. Für diese Aufgaben würden diese Organisationen von griechischen Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität bzw. aus Mitteln des ERF kofinanziert. Es gebe drei Aufnahmezentren für Familien, die durchschnittliche Wartezeit betrage allerdings etwa 2 Monate. Das Bundesasylamt zitiert des Weiteren eine Auskunft einer namentlich genannten Mitarbeiterin der Europäischen Kommission vom 23.04.2009, wonach es keine Empfehlung der Europäischen Kommission gäbe, "Dublin-Transfers" nach Griechenland auszusetzen. Es wurde ferner eine Auskunft des griechischen Außenministeriums aus Jänner 2009 genannt, wonach keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen sei. Das Bundesasylamt verweist auch auf eine Entscheidung des schwedischen Obermigrationsberufungsgerichtes, wonach es keine hinreichenden Gründe gäbe, von Selbsteintrittsrecht laut der Dublin römisch zwei VO allgemein Gebrauch zu machen. Es werden weiters auf verschiedene Quellen gestützte Feststellungen dahingehend getroffen, dass es zur Zeit keine Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulementgebotes gebe. Dazu wird insbesondere auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich verwiesen. Das Bundesasylamt führt schließlich Quellen an, wonach es keine systematischen Polizeiübergriffe gäbe. Einer Auskunft des Greek Council for Refugees vom 24.12.2008 zufolge könne gegen Polizeiübergriffe mit den Regeln des Strafgesetzbuches vorgegangen werden.

Zur Person des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werde, da er über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Zur Zuständigkeit Griechenlands wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute unglaubwürdig seien und diametral zu den Angaben seines Reisekollegen stünden, welcher gemeinsam mit ihm von den deutschen Behörden nach illegalem Grenzübertritt angehalten worden seien. Dessen Angaben über die Reiseroute seien plausibel nachvollziehbar, widerspruchsfrei und stünden im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen. Zur Lage in Griechenland wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes berufen. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt würden und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.Zur Person des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werde, da er über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Zur Zuständigkeit Griechenlands wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute unglaubwürdig seien und diametral zu den Angaben seines Reisekollegen stünden, welcher gemeinsam mit ihm von den deutschen Behörden nach illegalem Grenzübertritt angehalten worden seien. Dessen Angaben über die Reiseroute seien plausibel nachvollziehbar, widerspruchsfrei und stünden im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen. Zur Lage in Griechenland wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes berufen. Diese sei gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt würden und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der Asylantragstellung bestehe sowohl Zugang zum Asylverfahren, als auch zur Grundversorgung und Unterbringung in einem Aufnahmezentrum. Verpflegung sei ausreichend gewährt und werde auf individuelle und kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Während des Asylverfahrens dürften Asylwerber auch legal einer Beschäftigung nachgehen. Ergänzend sei nochmals darauf hinzuweisen, dass für Griechenland die Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstandes vollends verbindliche seien; darunter unter anderem die Vorschriften für das Asylverfahren und die Rechtsinstrumente zum Schutz der Menschenrechte. Das schwedische Migrationsamt habe im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland durchgeführt und im abschließenden Bericht ausgeführt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben hätten - weder aus humanitären, noch aus sonstiger Art - bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin-II-VO zu machen. Somit habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in Griechenland Misshandlungen, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft Umstände vorgebracht, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung für möglich erscheinen lassen würden. Mangels sonstiger Anknüpfungspunkte und des kurzen Aufenthaltes in Österreich gäbe es auch keine Gründe die einer Ausweisung entgegen stünden. Im Ergebnis wäre daher der Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen gewesen und hätte die Ausweisung nach Griechenland ausgesprochen werden müssen.Bei der Asylantragstellung bestehe sowohl Zugang zum Asylverfahren, als auch zur Grundversorgung und Unterbringung in einem Aufnahmezentrum. Verpflegung sei ausreichend gewährt und werde auf individuelle und kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Während des Asylverfahrens dürften Asylwerber auch legal einer Beschäftigung nachgehen. Ergänzend sei nochmals darauf hinzuweisen, dass für Griechenland die Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstandes vollends verbindliche seien; darunter unter anderem die Vorschriften für das Asylverfahren und die Rechtsinstrumente zum Schutz der Menschenrechte. Das schwedische Migrationsamt habe im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland durchgeführt und im abschließenden Bericht ausgeführt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben hätten - weder aus humanitären, noch aus sonstiger Art - bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin-II-VO zu machen. Somit habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in Griechenland Misshandlungen, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft Umstände vorgebracht, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung für möglich erscheinen lassen würden. Mangels sonstiger Anknüpfungspunkte und des kurzen Aufenthaltes in Österreich gäbe es auch keine Gründe die einer Ausweisung entgegen stünden. Im Ergebnis wäre daher der Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen gewesen und hätte die Ausweisung nach Griechenland ausgesprochen werden müssen.

9. Gegen diesen Bescheid wurde durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht am 19.11.2009 Beschwerde erhoben, worin zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt wird. Das Bundesasylamt stütze die Zuständigkeit Griechenlands rechtswidrigerweise auf die Verfristung gem. Art. 18 Abs. 7 der Dublin-II-VO, obwohl das Bundesasylamt sich nicht auf das Dringlichkeitsverfahren berufen habe, sondern am 15.09.2009 bloß ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 10 leg.cit. an Griechenland gestellt habe. Griechenland sei sohin eine zweimonatige Frist bis zum 15.11.2009 zur Entscheidung über die Aufnahme des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden. Der bekämpfte Bescheid sei jedoch bereits am 05.11.2009 ergangen, sohin vor Ablauf der zweimonatigen Frist, weshalb sich das Bundesasylamt nicht auf die Zuständigkeit Griechenlands wegen Verfristung gem. Art. 18 Abs. 7 leg.cit. berufen könne. Das Bundesasylamt habe auch Verfahrensvorschriften verletzt, indem es nicht begründet habe, weshalb die Angaben des XXXX im Zuge dessen Einvernahme vor Kriminalpolizei Traunstein hinsichtlich der Reiseroute, glaubwürdiger seien als die glaubhaft dargelegten Angaben des Beschwerdeführers.9. Gegen diesen Bescheid wurde durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht am 19.11.2009 Beschwerde erhoben, worin zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt wird. Das Bundesasylamt stütze die Zuständigkeit Griechenlands rechtswidrigerweise auf die Verfristung gem. Artikel 18, Absatz 7, der Dublin-II-VO, obwohl das Bundesasylamt sich nicht auf das Dringlichkeitsverfahren berufen habe, sondern am 15.09.2009 bloß ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 10, leg.cit. an Griechenland gestellt habe. Griechenland sei sohin eine zweimonatige Frist bis zum 15.11.2009 zur Entscheidung über die Aufnahme des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden. Der bekämpfte Bescheid sei jedoch bereits am 05.11.2009 ergangen, sohin vor Ablauf der zweimonatigen Frist, weshalb sich das Bundesasylamt nicht auf die Zuständigkeit Griechenlands wegen Verfristung gem. Artikel 18, Absatz 7, leg.cit. berufen könne. Das Bundesasylamt habe auch Verfahrensvorschriften verletzt, indem es nicht begründet habe, weshalb die Angaben des römisch 40 im Zuge dessen Einvernahme vor Kriminalpolizei Traunstein hinsichtlich der Reiseroute, glaubwürdiger seien als die glaubhaft dargelegten Angaben des Beschwerdeführers.

10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.11.2009 bei der hier entscheidungsbefugten Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs - und Gerichtsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters stützt sich auf § 61 Abs 3 Z 1lit b AsylG.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters stützt sich auf Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins l, i, t, b AsylG.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art. 18 Abs 7 iVm Art 10 Abs 1 Dublin II VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist, im Zusammenhang mit vorangegangener Ersteinreise des Beschwerdeführers in die Europäischen Union aus der Türkei nach Griechenland, besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland nach den Angaben des mit dem Beschwerdeführer mitreisenden XXXX in Traunstein auch noch weniger als ein Jahr zurück (Art. 10 Abs 1 letzter Satz Dublin II VO). Die Weiterreise von Griechenland nach Österreich erfolgte, ebenso den Ausführungen des XXXX vor den deutschen Behörden folgend, mittels LKW über den Landweg, weshalb plausibel ist, dass die EU auf diesem Weg nicht verlassen wurde, sodass jedenfalls mit hinreichender Sicherheit keine zwischenzeitige Beendigung der Zuständigkeit zu konstatieren war (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Rz 312 zu § 27a).2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist, im Zusammenhang mit vorangegangener Ersteinreise des Beschwerdeführers in die Europäischen Union aus der Türkei nach Griechenland, besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland nach den Angaben des mit dem Beschwerdeführer mitreisenden römisch 40 in Traunstein auch noch weniger als ein Jahr zurück (Artikel 10, Absatz eins, letzter Satz Dublin römisch zwei VO). Die Weiterreise von Griechenland nach Österreich erfolgte, ebenso den Ausführungen des römisch 40 vor den deutschen Behörden folgend, mittels LKW über den Landweg, weshalb plausibel ist, dass die EU auf diesem Weg nicht verlassen wurde, sodass jedenfalls mit hinreichender Sicherheit keine zwischenzeitige Beendigung der Zuständigkeit zu konstatieren war (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Rz 312 zu Paragraph 27 a,).

Übereinstimmend mit der, wenn auch insoweit nur kursorisch begründeten, Einschätzung des Bundesasylamtes ist von den Angaben des XXXX vor den deutschen Behörden auszugehen, da diese einerseits den - dem Verfahren zugrundeliegenden und gerichtsnotorischen - Informationen über den aktuellen Hauptweg irregulärer Migration aus Afghanistan nach Europa (nämlich schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland und von dort mittels in Athen übergebenen falschen Papieren nach Österreich, Deutschland oder andere europäische Staaten) entsprechen und andererseits auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Bekanntschaft mit XXXX widersprüchlich sind. So gab er in seiner Einvernahme vor den deutschen Behörden in Traunstein an, er habe XXXX im Flugzeug kennengelernt, während er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2009 anführte, diesen erst nach seiner Ankunft vor dem Flughafen Wien erstmals gesehen zu haben. Auch sonst waren die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht geeignet, den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken, wie aus der Aktenlage hervorgeht: So hat er in Deutschland und Österreich abweichende Angaben zu seiner Identität getätigt, mit der Aktenlage unvereinbare Äußerungen zu einer Asylantragstellung in Deutschland gemacht und insgesamt zu seiner Schleusung nach Österreich (die den Ausführungen des UVS Salzburg im Schubhaftbescheid vom 15.10.2009 zu UVS-8/10176/2-2009 zufolge mittels einer "Schleuserorganisation" erfolgt ist) nur unpräzise Angaben erstattet.Übereinstimmend mit der, wenn auch insoweit nur kursorisch begründeten, Einschätzung des Bundesasylamtes ist von den Angaben des römisch 40 vor den deutschen Behörden auszugehen, da diese einerseits den - dem Verfahren zugrundeliegenden und gerichtsnotorischen - Informationen über den aktuellen Hauptweg irregulärer Migration aus Afghanistan nach Europa (nämlich schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland und von dort mittels in Athen übergebenen falschen Papieren nach Österreich, Deutschland oder andere europäische Staaten) entsprechen und andererseits auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Bekanntschaft mit römisch 40 widersprüchlich sind. So gab er in seiner Einvernahme vor den deutschen Behörden in Traunstein an, er habe römisch 40 im Flugzeug kennengelernt, während er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2009 anführte, diesen erst nach seiner Ankunft vor dem Flughafen Wien erstmals gesehen zu haben. Auch sonst waren die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht geeignet, den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken, wie aus der Aktenlage hervorgeht: So hat er in Deutschland und Österreich abweichende Angaben zu seiner Identität getätigt, mit der Aktenlage unvereinbare Äußerungen zu einer Asylantragstellung in Deutschland gemacht und insgesamt zu seiner Schleusung nach Österreich (die den Ausführungen des UVS Salzburg im Schubhaftbescheid vom 15.10.2009 zu UVS-8/10176/2-2009 zufolge mittels einer "Schleuserorganisation" erfolgt ist) nur unpräzise Angaben erstattet.

Daran ändert auch nichts, dass XXXX (dessen Verfahren zur Zeit nach Einvernahmen noch unerledigt vor dem Bundesasylamt offen ist - er hatte zuletzt angegeben, in die Niederlande zu wollen, da dort seine Frau lebe und versucht die Verwaltungsbehörde offenbar, eine Familienzusammenführung in den Niederlanden zu ermöglichen) später andere Angaben machte, als er in seinem Verfahren prima facie keinen plausiblen Grund geltend gemacht hat, warum er seine Verantwortung geändert und nicht konsistent vorgebracht hatte. Fest steht, dass XXXX zeitnah zu seiner Ausreise substantiiert ausdrücklich angeführt hat, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer (mit dem er ja gemeinsam in einem Taxi aufgegriffen wurde) aus der Türkei nach Griechenland und von dort (Athen) weiter in die EU gereist zu sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er solche Äußerungen wahrheitswidrig hätte tätigen sollen, während es andererseits plausibel ist, dass er und der Beschwerdeführer diesen Umstand (später) - in nicht verifizierbarer Art und Weise - in Abrede stellten, um eine mögliche Rücküberstellung nach Griechenland so zu verhindern. Der Hinweis auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in Deutschland überzeugt nach der Aktenlage nicht, den entsprechenden Vorhalt vermochte XXXX, wie in seiner in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen Einvernahme ersichtlich, nicht plausibel zu entkräften.Daran ändert auch nichts, dass römisch 40 (dessen Verfahren zur Zeit nach Einvernahmen noch unerledigt vor dem Bundesasylamt offen ist - er hatte zuletzt angegeben, in die Niederlande zu wollen, da dort seine Frau lebe und versucht die Verwaltungsbehörde offenbar, eine Familienzusammenführung in den Niederlanden zu ermöglichen) später andere Angaben machte, als er in seinem Verfahren prima facie keinen plausiblen Grund geltend gemacht hat, warum er seine Verantwortung geändert und nicht konsistent vorgebracht hatte. Fest steht, dass römisch 40 zeitnah zu seiner Ausreise substantiiert ausdrücklich angeführt hat, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer (mit dem er ja gemeinsam in einem Taxi aufgegriffen wurde) aus der Türkei nach Griechenland und von dort (Athen) weiter in die EU gereist zu sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er solche Äußerungen wahrheitswidrig hätte tätigen sollen, während es andererseits plausibel ist, dass er und der Beschwerdeführer diesen Umstand (später) - in nicht verifizierbarer Art und Weise - in Abrede stellten, um eine mögliche Rücküberstellung nach Griechenland so zu verhindern. Der Hinweis auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in Deutschland überzeugt nach der Aktenlage nicht, den entsprechenden Vorhalt vermochte römisch 40 , wie in seiner in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen Einvernahme ersichtlich, nicht plausibel zu entkräften.

Wenn XXXX vor dem Bundesasylamt auf entsprechenden Vorhalt dann sogar in den Raum stellte, kurzzeitig in Griechenland gewesen zu sein, so ist dies umso unglaubwürdiger, als ja der Beschwerdeführer solches auch nicht einmal ansatzweise vorgetragen hat. Wenn der Beschwerdeführervertreter in der Beschwerde mangelnde Nachfragen bei den griechischen Behörden bezüglich des Beschwerdeführers bemängelt, geht dieser Einwand im konkreten Fall ins Leere, als ja dem hier zugrunde gelegten ursprünglichen Vortrag des XXXX. zufolge, dieser und der Beschwerdeführer in Griechenland gar nie in Kontakt mit griechischen Behörden gestanden wären (etwa, um einen Asylantrag im ersten Mitgliedstaat der EU zu stellen), weshalb selbst einem negativen Ergebnis einer Anfrage an Griechenland gemäß Art. 21 Dublin II VO für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit kein entscheidendes Gewicht zukäme.Wenn römisch 40 vor dem Bundesasylamt auf entsprechenden Vorhalt dann sogar in den Raum stellte, kurzzeitig in Griechenland gewesen zu sein, so ist dies umso unglaubwürdiger, als ja der Beschwerdeführer solches auch nicht einmal ansatzweise vorgetragen hat. Wenn der Beschwerdeführervertreter in der Beschwerde mangelnde Nachfragen bei den griechischen Behörden bezüglich des Beschwerdeführers bemängelt, geht dieser Einwand im konkreten Fall ins Leere, als ja dem hier zugrunde gelegten ursprünglichen Vortrag des römisch 40 . zufolge, dieser und der Beschwerdeführer in Griechenland gar nie in Kontakt mit griechischen Behörden gestanden wären (etwa, um einen Asylantrag im ersten Mitgliedstaat der EU zu stellen), weshalb selbst einem negativen Ergebnis einer Anfrage an Griechenland gemäß Artikel 21, Dublin römisch zwei VO für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit kein entscheidendes Gewicht zukäme.

Das Bundesasylamt war schließlich auch nicht zwingend gehalten, statt des Ersuchens an Griechenland ein Ersuchen an Deutschland zwecks Familienzusammenführung mit Vater und drei Brüdern zu stellen, als diese keine Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 2 lit i Dublin II VO sind (für Art 6, 7 oder 8 (14) Dublin II VO). Auch Umstände, insbesondere im Sinne des Art. 15 Abs 2 Dublin II VO, wonach Österreich dennoch ausnahmsweise zwingend (da sonst eine Verletzung des Art 8 EMRK zu befürchten wäre) ein Ersuchen gemäß Art 15 Dublin II VO an Deutschland hätte stellen müssen, sind im ganzen Verfahren nicht geltend gemacht worden und bei einem volljährigen, gesunden Antragsteller wie dem Beschwerdeführer auch sonst nicht ersichtlich.Das Bundesasylamt war schließlich auch nicht zwingend gehalten, statt des Ersuchens an Griechenland ein Ersuchen an Deutschland zwecks Familienzusammenführung mit Vater und drei Brüdern zu stellen, als diese keine Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO sind (für Artikel 6, 7, oder 8 (14) Dublin römisch zwei VO). Auch Umstände, insbesondere im Sinne des Artikel 15, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO, wonach Österreich dennoch ausnahmsweise zwingend (da sonst eine Verletzung des Artikel 8, EMRK zu befürchten wäre) ein Ersuchen gemäß Artikel 15, Dublin römisch zwei VO an Deutschland hätte stellen müssen, sind im ganzen Verfahren nicht geltend gemacht worden und bei einem volljährigen, gesunden Antragsteller wie dem Beschwerdeführer auch sonst nicht ersichtlich.

Das Bundesasylamt stellte also im Ergebnis ein materiell berechtigtes Aufnahmeersuchen an Griechenland. Dieses kann jedenfalls nicht als willkürlich erachtet werden (diesfalls die Zuständigkeit Griechenlands infolge Verfristung nach der in Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K9 und K10 zu Art 19 Abs 2 vertretenen Rechtsauffassung, die bis dato weiter geht als die herrschende Lehre und Judikatur - etwa in Deutschland, ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte), weshalb die Zuständigkeit formell aus der fehlerfrei angewandten Verfristungsnorm des Art. 18 Abs 7 Dublin II VO folgt und es letztlich nicht mehr darauf ankäme, ob sich später noch Hinweise dafür ergäben, welche die ursprünglich vertretbarerweise angenommene Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 10 Dublin II VO in Zweifel ziehen könnten (vgl Filzwieser/Liebminger, aaO, K2. zu Art. 16).Das Bundesasylamt stellte also im Ergebnis ein materiell berechtigtes Aufnahmeersuchen an Griechenland. Dieses kann jedenfalls nicht als willkürlich erachtet werden (diesfalls die Zuständigkeit Griechenlands infolge Verfristung nach der in Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K9 und K10 zu Artikel 19, Absatz 2, vertretenen Rechtsauffassung, die bis dato weiter geht als die herrschende Lehre und Judikatur - etwa in Deutschland, ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte), weshalb die Zuständigkeit formell aus der fehlerfrei angewandten Verfristungsnorm des Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO folgt und es letztlich nicht mehr darauf ankäme, ob sich später noch Hinweise dafür ergäben, welche die ursprünglich vertretbarerweise angenommene Zuständigkeit Griechenlands nach Artikel 10, Dublin römisch zwei VO in Zweifel ziehen könnten vergleiche Filzwieser/Liebminger, aaO, K2. zu Artikel 16,).

Insoweit in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt kein "Dringlichkeitsverfahren" nach Art. 17 Dublin-II-VO geführt habe und somit vor Ablauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist Griechenlands am 15.11.2009 eine durch Verfristung eingetretene Zuständigkeit Griechenlands und damit in Zusammenhang stehend eine Unzuständigkeit Österreichs bereits am 05.11.2009 angenommen habe, ist dem zu entgegnen, dass aus dem Akt offenkundig, was die Beschwerde zu übersehen scheint, hervorgeht (As. 81 BAA), dass das Aufnahmeersuchen des Bundesasylamtes an Griechenland mit einem Dringlichkeitsvermerk versandt worden ist, weshalb die einmonatige Frist nach Art. 18 Abs. 6 leg.cit. zur Anwendung gelangt und somit das Vorgehen des Bundesasylamtes rechtmäßig war (Zuständigkeitsübergang nach einem Monat im Sinne des Art 18 Abs 7, 2. Halbsatz Dublin II VO). Die Verwendung des Dringlichkeitsverfahrens im Sinne des Art. 17 Abs 2 Dublin II VO war auch ordnungsgemäß mit Hinweis auf das eingeleitete Ausweisungsverfahren und die Inhaftierung des Beschwerdeführers begründet.Insoweit in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt kein "Dringlichkeitsverfahren" nach Artikel 17, Dublin-II-VO geführt habe und somit vor Ablauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist Griechenlands am 15.11.2009 eine durch Verfristung eingetretene Zuständigkeit Griechenlands und damit in Zusammenhang stehend eine Unzuständigkeit Österreichs bereits am 05.11.2009 angenommen habe, ist dem zu entgegnen, dass aus dem Akt offenkundig, was die Beschwerde zu übersehen scheint, hervorgeht (As. 81 BAA), dass das Aufnahmeersuchen des Bundesasylamtes an Griechenland mit einem Dringlichkeitsvermerk versandt worden ist, weshalb die einmonatige Frist nach Artikel 18, Absatz 6, leg.cit. zur Anwendung gelangt und somit das Vorgehen des Bundesasylamtes rechtmäßig war (Zuständigkeitsübergang nach einem Monat im Sinne des Artikel 18, Absatz 7, 2, Halbsatz Dublin römisch zwei VO). Die Verwendung des Dringlichkeitsverfahrens im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO war auch ordnungsgemäß mit Hinweis auf das eingeleitete Ausweisungsverfahren und die Inhaftierung des Beschwerdeführers begründet.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.

Ebenso unbestrittenermaßen ist in den Asylverfahren der Beschwerdeführer noch keine Sachentscheidung in Griechenland gefallen.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen sonst derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei, Griechenland wurde auch vom dem Aufnahmeersuchen aus Sicht des Bundesasylamtes zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen Würdigung informiert.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen sonst derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei, Griechenland wurde auch vom dem Aufnahmeersuchen aus Sicht des Bundesasylamtes zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen Würdigung informiert.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig und auch keine Verletzujng des österreichischen Verfassungsrechts (sinngemäß zur deutschen Rechtslage Funke-Kaiser, aaO 51)Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig und auch keine Verletzujng des österreichischen Verfassungsrechts (sinngemäß zur deutschen Rechtslage Funke-Kaiser, aaO 51)

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge in Österreich im Verfahren sind nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen gesunden Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar. Insofern der Beschwerdeführer angibt, sein Vater und seine drei Brüder lebten als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland (seine Frau, Tochter und Sohn, sohin seine Kernfamilie, lebten weiter im Irak), stünde einer Familienzusammenführung im Wege der entsprechenden Bestimmungen des deutschen Rechts nichts im Wege, sofern dem die deutschen Behörden nach deren Recht einschließlich relevanter gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben außerhalb eines Asylverfahrens zustimmten. Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, warum ein solches Verfahren nicht von einem anderen EU-Staat geführt werden kann; sohin aus diesem Grund die Verbringung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK in unzulässiger Weise eingreift. Daher brauchte hier auch nicht mehr darauf eingegangen zu werden, inwieweit ein schützenswertes Familienleben (unter Mitbeachtung des Umstandes, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers im Irak verblieben ist) überhaupt vorliegt (siehe auch bereits die obigen Ausführungen zur Thematik im Bereich der Überprüfung der Zuständigkeitsbegründung (2.1.1.1)).Familiäre Bezüge in Österreich im Verfahren sind nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen gesunden Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar. Insofern der Beschwerdeführer angibt, sein Vater und seine drei Brüder lebten als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland (seine Frau, Tochter und Sohn, sohin seine Kernfamilie, lebten weiter im Irak), stünde einer Familienzusammenführung im Wege der entsprechenden Bestimmungen des deutschen Rechts nichts im Wege, sofern dem die deutschen Behörden nach deren Recht einschließlich relevanter gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben außerhalb eines Asylverfahrens zustimmten. Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, warum ein solches Verfahren nicht von einem anderen EU-Staat geführt werden kann; sohin aus diesem Grund die Verbringung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK in unzulässiger Weise eingreift. Daher brauchte hier auch nicht mehr darauf eingegangen zu werden, inwieweit ein schützenswertes Familienleben (unter Mitbeachtung des Umstandes, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers im Irak verblieben ist) überhaupt vorliegt (siehe auch bereits die obigen Ausführungen zur Thematik im Bereich der Überprüfung der Zuständigkeitsbegründung (2.1.1.1)).

2.1.2.2. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder sonstige Aspekte2.1.2.2. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK oder sonstige Aspekte

Solche wurde in der Beschwerde nicht geäußert, auch im Verfahren wurden seitens des Beschwerdeführers keine spezifischen Ausführungen (trotz Rechtsberatung) dazu getätigt. Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).Solche wurde in der Beschwerde nicht geäußert, auch im Verfahren wurden seitens des Beschwerdeführers keine spezifischen Ausführungen (trotz Rechtsberatung) dazu getätigt. Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).

2.1.2.2.1. Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 401.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt; insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann eine Überstellung jedoch in Einzelfällen, zumeist solchen von Personen außergewöhnlicher Vulnerabilität, - ohne Einzelfallzusicherung Griechenlands - unzulässig sein. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt; mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden (Zl. U 1080/09).

Die maßgeblich europäische Rechtsprechung, wobei primär höhergerichtliche Entscheidungen beachtlich waren, teilt diese Ansicht:

*) Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin II VO in Hinblick auf Art. 3 EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin II VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.*) Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.

*) Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers hat in 2 Grundsatzentscheidungen vom 16.01.2009 zu 21.513 und 21.514 judiziert, dass Griechenland seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylverfahren ausreichend umgesetzt hat. Auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen hatte mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt.

*) Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.*) Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.

*) Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805/2009 und vom 29.07.2009, D 4675/2009, CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen. Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich, die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den Bundesverfassungsgerichtshof dürfte mit der speziell "deutschen" Problematik in Zusammenhang stehen, dass die deutsche Rechtslage (im Unterschied zur österreichischen) zur Zeit eine Einzelfallprüfung in "Dublin-Verfahren" wegen Drittstaatssicherheit überhaupt nicht zuzulassen scheint.*) Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805 aus 2009, und vom 29.07.2009, D 4675 aus 2009,, CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen. Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich, die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den Bundesverfassungsgerichtshof dürfte mit der speziell "deutschen" Problematik in Zusammenhang stehen, dass die deutsche Rechtslage (im Unterschied zur österreichischen) zur Zeit eine Einzelfallprüfung in "Dublin-Verfahren" wegen Drittstaatssicherheit überhaupt nicht zuzulassen scheint.

2.1.2.2.2. Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.

2.1.2.2.3. Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vom 24. August 2009 (fortan: FFM]; dazu siehe bereits die völlig zutreffende methodologische Kritik im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, GZ S12 403.116, Seiten 25f) Quellen ergibt sich nachfolgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten (siehe deren Aussagen in der obigen Verfahrenserzählung). Insofern werden sie nur vollständigkeitshalber angeführt. Hinzu kommt im vorliegenden Verfahren, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch das Bundesasylamt verwendeten Quellen durch den Beschwerdeführer gar nicht bestritten wurden.

*) Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).

*) Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsministerium entscheidet, wie Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, nicht, ob sie untergebracht werden. Dieser Auskunft zufolge sei der Zeitrum bis zur Unterbringung nur einige Tage lang. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, wie zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).

*) Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfsorganisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären (anders stellte sich die Situation jedenfalls bei einigen Personen dar, die direkt aus der Türkei einreisen und aus den Grenzgebieten zurückgeschoben wurden, diesbezüglich könnte der Regierungswechsel im Oktober 2009 eine Verbesserung bewirken).

*) Von Jänner 2009 bis Ende Juni 2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge - 19 Menschen in Griechenland Flüchtlingsstatus, 5 subsidiären Schutz, in 52 Fällen wurde ein Schutzstatus verlängert (zitiert nach: Greek Refugee Council). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM).

2.1.2.2.4. Auf Basis des unter 2.1.2.2.3. festgestellten und der Verfahrensergebnisse des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt, auch aus Kapazitätsgründen, an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde.2.1.2.2.4. Auf Basis des unter 2.1.2.2.3. festgestellten und der Verfahrensergebnisse des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt, auch aus Kapazitätsgründen, an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde.

2.1.2.2.5. Für den Asylgerichtshof folgt somit, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 19.08.2009, 407.667).

2.1.2.2.6. Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.2.1.2.2.6. Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.

2.1.2.2.7. Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Art. 3 EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.2.1.2.2.7. Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Artikel 3, EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.

2.1.2.2.8. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen aus 2007 ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin II VO als Verletzung des Art. 3 EMRK angesehen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich jedoch nicht, dass nach der Dublin II - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert wären (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2). Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM widergegebenen Aussagen).2.1.2.2.8. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen aus 2007 ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin römisch zwei VO als Verletzung des Artikel 3, EMRK angesehen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich jedoch nicht, dass nach der Dublin römisch zwei - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert wären (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2). Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM widergegebenen Aussagen).

2.1.2.2.9. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin II VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in § 39 Abs 2 AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.2.1.2.2.9. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin römisch zwei VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in Paragraph 39, Absatz 2, AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.

2.1.2.2.10. Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person wäre (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre) sind, wie schon aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, ebenfalls nicht hervorgekommen.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das erin einschlägiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das erin einschlägiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges vorgelegt bzw. langten keine Informationen über etwaige ernste Krankheitszustände des Beschwerdeführers ein. Die Entlassung aus der Schubhaft erfolgte, wovon sich der Asylgerichtshof überzeugt hat, nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen formaler Mängel des Schubhaftbescheides.

Das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung ist zu bejahen (im Einzelnen nicht bestrittene Feststellung des Bundesasylamtes).

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

2.1.2.4. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK (oder aus anderen Erwägungen) zu verpflichten. Im Übrigen wurde derartiges in der vorliegenden Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters auch nicht beantragt.2.1.2.4. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK (oder aus anderen Erwägungen) zu verpflichten. Im Übrigen wurde derartiges in der vorliegenden Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters auch nicht beantragt.

2.1.3. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen: Wie schon oben dargelegt bedeutet die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Griechenland derzeit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne der EMRK. Auch sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte des Beschwerdeführers in Österreich (im Sinne der Kriterien des § 10 Abs 2 AsylG) sind nicht ersichtlich. Seine bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich beträgt etwa drei Monate. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand indizieren ebenso keine Unzulässigkeit einer Überstellung oder die Notwendigkeit einer temporären Aussetzung im Sinne des § 10 Abs 3 AsylG.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen: Wie schon oben dargelegt bedeutet die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Griechenland derzeit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne der EMRK. Auch sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte des Beschwerdeführers in Österreich (im Sinne der Kriterien des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) sind nicht ersichtlich. Seine bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich beträgt etwa drei Monate. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand indizieren ebenso keine Unzulässigkeit einer Überstellung oder die Notwendigkeit einer temporären Aussetzung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, Fristen, Glaubwürdigkeit, internationale Judikatur, real risk

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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