Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S14 410.218 - 1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009, FZ. 09 07.062 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009, FZ. 09 07.062 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige inguschetischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte am 15.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 15, 25).
Am 16.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt (AS 23f.). Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihren Heimatort am 01.06.2009 verlassen und sei mit dem Zug über Brest nach Polen gereist. Nachdem ihr in Polen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, habe sie sich zu einer Freundin begeben, bei der sie bis 14.06.2009 verblieben sei. Wegen ihrer Schilddrüsenkrankheit und Kreuzschmerzen sei sie auf Anraten ihrer Freundin am 14.06.2009 nach Österreich gereist, um sich hier behandeln zu lassen. Sie habe in Polen nicht wissentlich einen Asylantrag gestellt und habe keinen Bescheid erhalten. Über ihren Aufenthalt in Polen könne sie nichts sagen, da sie krank und die ganze Zeit im Haus ihrer Freundin aufhältig gewesen sei. Sie wolle nicht nach Polen zurück, weil es ihr dort nicht gefalle. Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, es drohe ihr in der Heimat Gefahr, sie könne jedoch "heute nicht darüber sprechen."
Eine Eurodac-Abfrage am 15.06.2009 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 01.06.2009 in Lublin/Polen einen Asylantrag gestellt hat (AS 5).
Das Bundesasylamt richtete am 19.06.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 33f). Am 25.06.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 19.06.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 45, 47). Mit Schreiben vom 23.06.2009, eingelangt am 24.06.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 57).Das Bundesasylamt richtete am 19.06.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 33f). Am 25.06.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 19.06.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 45, 47). Mit Schreiben vom 23.06.2009, eingelangt am 24.06.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 57).
In weiterer Folge wurde im Zulassungsverfahren eine Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Aus dieser Stellungnahme vom 25.06.2009 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung ["(Rel. milde) Anpassungsstörung, F. 43.21"] leide. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien derzeit nicht nötig. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen. Die Beschwerdeführerin leide an einer Struma permagna, welche abgeklärt werden müsse (AS 59f).
Am 13.07.2009 wurde die Beschwerdeführerin zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 69f.) Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie wolle nicht nach Polen zurück, weil ihr Reiseziel eigentlich Österreich gewesen sei, sie sei jedoch in Polen angehalten worden. Außerdem habe sie gehört, dass Personen, die aus Österreich nach Polen rücküberstellt würden, in Polen zwei Monate lang in Schubhaft verbringen müssten, was sie aufgrund ihrer Krankheit nicht aushalten würde. Zu ihrem gesundheitlichen Zustand gab die Beschwerdeführerin an, sie werde am 15.07.2009 wegen ihrer Schilddrüsenkrankheit operiert. Danach sei eine Behandlung wegen Skoliose vorgesehen. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Probleme mit den Nerven und könne wegen ihrer Erkrankung jederzeit Atemprobleme bekommen. Zurzeit nehme sie keine Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin gab an, dass eine Cousine mit ihrer Familie (glaublich als anerkannter Flüchtling) in Österreich lebe. Es hätten drei Besuche stattgefunden und die Beschwerdeführerin habe von ihrer Cousine Früchte erhalten. Außerdem habe sie zwei Wochen zuvor in Österreich einen Mann kennengelernt, der anerkannter Flüchtling sei. Er besuche sie jeden zweiten Tag und die Beschwerdeführerin wolle mit ihm zusammenleben. Finanzielle oder sonstige Unterstützung erhalte sie von ihm (noch) nicht. Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, ihre drei Brüder seien ermordet worden, ihre Eltern seien verstorben. Sie sei Anfang 2009 vergewaltigt worden und habe danach drei Monate im Krankenhaus verbracht. Nachdem sie die Vergewaltigung angezeigt habe, sei sie bedroht worden und habe die Anzeige zurückziehen müssen. Weiters habe ihr Onkel sie zwangsverheiraten wollen.
Die Beschwerdeführerin legte eine Ambulanzkarte des XXXX vom 22.06.2009 vor, in der eine Zuweisung zur SD-Szintigraphie und Erstellung eines Laborbefundes erbeten wird (AS 83).Die Beschwerdeführerin legte eine Ambulanzkarte des römisch 40 vom 22.06.2009 vor, in der eine Zuweisung zur SD-Szintigraphie und Erstellung eines Laborbefundes erbeten wird (AS 83).
Weiters langte beim Bundesasylamt ein Nachsorgekurzbrief des XXXX vom 04.09.2009 ein, in dem berichtet wird, dass die Beschwerdeführerin vom 31.08.2009 bis 05.09.2009 stationär aufgenommen worden sei. Es wird das Vorliegen eines Schilddrüsenkarzinoms diagnostiziert. Die Schilddrüsen seien beidseitig operativ entfernt worden ("fast totale Lobektomie"). Die Operation sei komplikationslos verlaufen. Die Beschwerdeführerin werde am 12.10.2009 zur Radiojodtherapie aufgenommen. Eine Nachbetreuung sei nach 14 Tagen und nach sechs Monaten vorgesehen (AS 109). Aus dem Aufnahmeschein des XXXX, vom 12.10.2009 ergibt sich, dass die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin geplant sei (AS 105). Im Kurzbrief des XXXX, vom 28.10.2009 wird berichtet, dass die Beschwerdeführerin vom 19.10.2009 bis 28.10.2009 "zur Evaluierung hinsichtlich einer Therapie mit offenen Radionukliden" stationär aufgenommen worden war. Eine Nachreichung der Befunde werde in einem ausführlichen Entlassungsbericht erfolgen. Eine medikamentöse Therapie sowie eine Kontrolle in zwei bis drei Monaten werden vorgesehen. Der ärztliche Kurzbrief enthält zudem die Diagnose: "Hydronephrose III links" (AS 111).Weiters langte beim Bundesasylamt ein Nachsorgekurzbrief des römisch 40 vom 04.09.2009 ein, in dem berichtet wird, dass die Beschwerdeführerin vom 31.08.2009 bis 05.09.2009 stationär aufgenommen worden sei. Es wird das Vorliegen eines Schilddrüsenkarzinoms diagnostiziert. Die Schilddrüsen seien beidseitig operativ entfernt worden ("fast totale Lobektomie"). Die Operation sei komplikationslos verlaufen. Die Beschwerdeführerin werde am 12.10.2009 zur Radiojodtherapie aufgenommen. Eine Nachbetreuung sei nach 14 Tagen und nach sechs Monaten vorgesehen (AS 109). Aus dem Aufnahmeschein des römisch 40 , vom 12.10.2009 ergibt sich, dass die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin geplant sei (AS 105). Im Kurzbrief des römisch 40 , vom 28.10.2009 wird berichtet, dass die Beschwerdeführerin vom 19.10.2009 bis 28.10.2009 "zur Evaluierung hinsichtlich einer Therapie mit offenen Radionukliden" stationär aufgenommen worden war. Eine Nachreichung der Befunde werde in einem ausführlichen Entlassungsbericht erfolgen. Eine medikamentöse Therapie sowie eine Kontrolle in zwei bis drei Monaten werden vorgesehen. Der ärztliche Kurzbrief enthält zudem die Diagnose: "Hydronephrose römisch drei links" (AS 111).
2. Mit dem - am 12.11.2009 zugestellten - nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.2. Mit dem - am 12.11.2009 zugestellten - nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.
Das Bundesasylamt stellte im genannten Bescheid fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung in Form einer milden Anpassungsstörung vorliege. Die Beschwerdeführerin leide an einem Schilddrüsenkarzinom. Hinweise auf bestehende schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten sich bis zur Bescheiderlassung nicht ergeben. In der Beweiswürdigung ist dazu ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Änderungen würden von der Fremdenpolizeibehörde zum Überstellungszeitpunkt berücksichtigt. Die Feststellungen zur Schilddrüsenerkrankung würden sich aus den ärztlichen Schreiben desXXXX ergeben. Aus einer telefonischen Nachfrage am 10.11.2009 im XXXX, habe sich ergeben, "dass bei einer Überstellung nach Polen keine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes besteht" (siehe S. 16, 18 im angefochtenen Bescheid; AS 149, 153). In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass insgesamt kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine lebensgefährlich Erkrankte handle. Es seien keine "anderweitigen dringlichen Behandlungen [...] festgesetzt oder vorgenommen" worden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, dass diese an einer "derart schwerwiegenden Erkrankung leide [n], welche mit Lebens oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre". Es sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin "sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde[n]" (siehe S. 27 im angefochtenen Bescheid; AS 171).Das Bundesasylamt stellte im genannten Bescheid fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung in Form einer milden Anpassungsstörung vorliege. Die Beschwerdeführerin leide an einem Schilddrüsenkarzinom. Hinweise auf bestehende schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten sich bis zur Bescheiderlassung nicht ergeben. In der Beweiswürdigung ist dazu ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Änderungen würden von der Fremdenpolizeibehörde zum Überstellungszeitpunkt berücksichtigt. Die Feststellungen zur Schilddrüsenerkrankung würden sich aus den ärztlichen Schreiben desXXXX ergeben. Aus einer telefonischen Nachfrage am 10.11.2009 im römisch 40 , habe sich ergeben, "dass bei einer Überstellung nach Polen keine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes besteht" (siehe S. 16, 18 im angefochtenen Bescheid; AS 149, 153). In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass insgesamt kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine lebensgefährlich Erkrankte handle. Es seien keine "anderweitigen dringlichen Behandlungen [...] festgesetzt oder vorgenommen" worden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, dass diese an einer "derart schwerwiegenden Erkrankung leide [n], welche mit Lebens oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre". Es sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin "sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde[n]" (siehe S. 27 im angefochtenen Bescheid; AS 171).
3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird zunächst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat vergewaltigt worden sei. Sie leide an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen Störung. Die Beschwerdeführerin habe an einem "follikulären Karzinom der Schilddrüse" gelitten und ihr seien am 01.09.2009 die Schilddrüsen operativ entfernt worden. Eine Kontrolle sei für Dezember 2009/Jänner 2010 vorgemerkt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Karzinoms und der Resektion auch an einer "Hydronephrose III. Grades" der Niere erkrankt, eine Computertomographie werde durchgeführt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an Skoliose. Sie stehe derzeit in medikamentöser Behandlung. Hinsichtlich der Schilddrüsenerkrankung stehe nicht fest, ob der Eingriff erfolgreich gewesen sei. Dies werde erst die für Dezember 2009/ Jänner 2010 vorgesehene Kontrolluntersuchung ergeben. Weiters würden Berichte vorliegen, wonach die medizinische Versorgung in Polen nicht generell gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Situation auf die moralische und psychische Unterstützung durch ihre Cousine, die als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, angewiesen. Das Bundesasylamt habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insbesondere sei die Intensität des Familienlebens mit der Cousine der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in Polen kein faires Verfahren zu erwarten und sei in Polen von monatelanger Haft bedroht. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in Polen keine Existenzgrundlage. Der Beschwerde liegt eine Überweisung zu "RÖ/SONO/CT" wegen "Hydronephrose III. Grades" bei. Ein "CT Niere li." werde erbeten (AS 211).3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird zunächst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat vergewaltigt worden sei. Sie leide an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen Störung. Die Beschwerdeführerin habe an einem "follikulären Karzinom der Schilddrüse" gelitten und ihr seien am 01.09.2009 die Schilddrüsen operativ entfernt worden. Eine Kontrolle sei für Dezember 2009/Jänner 2010 vorgemerkt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Karzinoms und der Resektion auch an einer "Hydronephrose römisch drei. Grades" der Niere erkrankt, eine Computertomographie werde durchgeführt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an Skoliose. Sie stehe derzeit in medikamentöser Behandlung. Hinsichtlich der Schilddrüsenerkrankung stehe nicht fest, ob der Eingriff erfolgreich gewesen sei. Dies werde erst die für Dezember 2009/ Jänner 2010 vorgesehene Kontrolluntersuchung ergeben. Weiters würden Berichte vorliegen, wonach die medizinische Versorgung in Polen nicht generell gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Situation auf die moralische und psychische Unterstützung durch ihre Cousine, die als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, angewiesen. Das Bundesasylamt habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insbesondere sei die Intensität des Familienlebens mit der Cousine der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in Polen kein faires Verfahren zu erwarten und sei in Polen von monatelanger Haft bedroht. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in Polen keine Existenzgrundlage. Der Beschwerde liegt eine Überweisung zu "RÖ/SONO/CT" wegen "Hydronephrose römisch drei. Grades" bei. Ein "CT Niere li." werde erbeten (AS 211).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Da die Beschwerdeführerin von der Russischen Föderation über einen Drittstaat kommend in Polen eingereist ist und in Polen erstmals einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich die Zuständigkeit Polens in rechtlicher Hinsicht schon aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Dublin II-VO. Darüber hinaus hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bejaht und sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt. Ausgehend davon wäre Polen zur Prüfung des Asylantrages grundsätzlich zuständig.2.1. Da die Beschwerdeführerin von der Russischen Föderation über einen Drittstaat kommend in Polen eingereist ist und in Polen erstmals einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich die Zuständigkeit Polens in rechtlicher Hinsicht schon aus Artikel 10, Absatz eins und Artikel 13, Dublin II-VO. Darüber hinaus hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich unter Hinweis auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bejaht und sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt. Ausgehend davon wäre Polen zur Prüfung des Asylantrages grundsätzlich zuständig.
2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob besondere Gründe iSd § 5 Abs. 3 AsylG für einen fehlenden Schutz vor Verfolgung in Polen vorliegen bzw. ob im Fall der Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob besondere Gründe iSd Paragraph 5, Absatz 3, AsylG für einen fehlenden Schutz vor Verfolgung in Polen vorliegen bzw. ob im Fall der Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).
Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass eine Krankheit eines Fremden zur Unzulässigkeit einer Überstellung in einen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - führen und sich im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden ergeben kann. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07). Zudem ist zu prüfen, ob etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Wenn diese Gründe nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG). Den Erläuterungen (RV 952 XXII. GP) ist dazu zu entnehmen, dass als Gründe für einen Durchführungsaufschub etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist zunächst festzuhalten, dass eine Krankheit eines Fremden zur Unzulässigkeit einer Überstellung in einen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - führen und sich im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden ergeben kann. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07). Zudem ist zu prüfen, ob etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Wenn diese Gründe nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). Den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ist dazu zu entnehmen, dass als Gründe für einen Durchführungsaufschub etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
2.2.1. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zu Art. 3 EMRK hat das Bundesasylamt richtig erkannt, dass der "psychische und physische Zustand [der Beschwerdeführerin] so weit abzuklären [ist], um zweifelsfrei eine rechtliche Beurteilung dahingehend vornehmen zu können, ob eine allenfalls vorhandene psychische Störung oder auch eine sonstige Erkrankung einer Verbringung in ein anderes Land entgegenstehen würde" (vgl. AS 151, Bescheid Seite 17). Eine solche "zweifelsfreie" rechtliche Beurteilung ist jedoch vor dem Hintergrund des medizinischen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin und der vorliegenden ärztlichen Befunde und Schreiben anhand der vom Bundesasylamt getroffenen Sachverhaltsgrundlage und des Akteninhaltes nicht möglich: Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den ärztlichen Befunden und Schreiben, welche bereits dem Bundesasylamt vorgelegt wurden, das Vorliegen eines Schilddrüsenkarzinoms sowie die operative Entfernung der Schilddrüsen am 01.09.2009 (bei stationärem Aufenthalt vom 31.08.2009 bis zum 05.09.2009), eine postoperative Radiojodidtherapie (bei stationärem Aufenthalt vom 19.10.2009 bis zum 28.10.2009), das Erfordernis einer medikamentösen Nachbehandlung und einer Kontrolle für Dezember 2009/Jänner 2010 sowie zudem auch eine Nierenerkrankung (Hydronephrose III links) der Beschwerdeführerin (vgl. Arztbrief vom 28.10.2009, AS 111).2.2.1. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zu Artikel 3, EMRK hat das Bundesasylamt richtig erkannt, dass der "psychische und physische Zustand [der Beschwerdeführerin] so weit abzuklären [ist], um zweifelsfrei eine rechtliche Beurteilung dahingehend vornehmen zu können, ob eine allenfalls vorhandene psychische Störung oder auch eine sonstige Erkrankung einer Verbringung in ein anderes Land entgegenstehen würde" vergleiche AS 151, Bescheid Seite 17). Eine solche "zweifelsfreie" rechtliche Beurteilung ist jedoch vor dem Hintergrund des medizinischen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin und der vorliegenden ärztlichen Befunde und Schreiben anhand der vom Bundesasylamt getroffenen Sachverhaltsgrundlage und des Akteninhaltes nicht möglich: Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den ärztlichen Befunden und Schreiben, welche bereits dem Bundesasylamt vorgelegt wurden, das Vorliegen eines Schilddrüsenkarzinoms sowie die operative Entfernung der Schilddrüsen am 01.09.2009 (bei stationärem Aufenthalt vom 31.08.2009 bis zum 05.09.2009), eine postoperative Radiojodidtherapie (bei stationärem Aufenthalt vom 19.10.2009 bis zum 28.10.2009), das Erfordernis einer medikamentösen Nachbehandlung und einer Kontrolle für Dezember 2009/Jänner 2010 sowie zudem auch eine Nierenerkrankung (Hydronephrose römisch drei links) der Beschwerdeführerin vergleiche Arztbrief vom 28.10.2009, AS 111).
Vor diesem Hintergrund wären zum Ausschluss einer (vorübergehenden) Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen konkrete Feststellungen (gegebenenfalls auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens) zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (nach Durchführung der Operation hinsichtlich des Schilddrüsenkarzinoms) und zu ihrer Überstellungsfähigkeit sowie zur Frage, ob und welche postoperative (Nach)Behandlung im Fall der Beschwerdeführerin (zwingend in Österreich) erforderlich ist (bzw. ob eine solche [Nach]Behandlung aus ärztlicher Sicht auch in Polen durchgeführt werden kann) und ob geeignete (Nach)Behandlungsmöglichkeiten in Polen bestehen, zu treffen gewesen. Zu diesen Fragen wurde vom Bundesasylamt allerdings kein konkreter, ausreichender Sachverhalt festgestellt und es liegen dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich auch keine konkreten (aktenkundigen) Ermittlungen (etwa durch Einholung einer ärztlichen Auskunft bzw. eines ärztlichen Sachverständigengutachtens) zugrunde, vielmehr wird das Nichtvorliegen einer gegenwärtigen schwerwiegenden Erkrankung und das Vorliegen der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen daraus abgeleitet, dass weitere dringliche Behandlungen "nicht durchgeführt oder festgesetzt" worden seien. Diese Ableitung ist aber schon insofern unschlüssig, als sich aus dem Kurzbrief des XXXX, vom 28.10.2009 (AS 111) ergibt, dass eine medikamentöse Weiterbehandlung und eine Kontrolle in zwei bis drei Monaten offenbar notwendig sind. Soweit das Bundesasylamt seine Einschätzung der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid auf eine telefonische Nachfrage vom 10.11.2009 imXXXX, stützt, woraus sich ergeben habe, "dass bei einer Überstellung nach Polen keine Verschlechterung [des] Gesundheitszustandes [der Beschwerdeführerin] besteht" (AS 153, Bescheid Seite 18), ist dies nicht nachvollziehbar, weil die genannte telefonische Auskunft nicht näher dokumentiert wurde und nicht aktenkundig ist. Abgesehen davon gibt auch eine Auskunft mit diesem Inhalt keine Antwort auf die Frage, ob und welche (Nach)Behandlung im Fall der Beschwerdeführerin (zwingend in Österreich) durchgeführt werden muss (bzw. ob eine solche aus ärztlicher Sicht auch in Polen durchgeführt werden kann) und ob geeignete (Nach)Behandlungsmöglichkeiten in Polen bestehen.Vor diesem Hintergrund wären zum Ausschluss einer (vorübergehenden) Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen konkrete Feststellungen (gegebenenfalls auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens) zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (nach Durchführung der Operation hinsichtlich des Schilddrüsenkarzinoms) und zu ihrer Überstellungsfähigkeit sowie zur Frage, ob und welche postoperative (Nach)Behandlung im Fall der Beschwerdeführerin (zwingend in Österreich) erforderlich ist (bzw. ob eine solche [Nach]Behandlung aus ärztlicher Sicht auch in Polen durchgeführt werden kann) und ob geeignete (Nach)Behandlungsmöglichkeiten in Polen bestehen, zu treffen gewesen. Zu diesen Fragen wurde vom Bundesasylamt allerdings kein konkreter, ausreichender Sachverhalt festgestellt und es liegen dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich auch keine konkreten (aktenkundigen) Ermittlungen (etwa durch Einholung einer ärztlichen Auskunft bzw. eines ärztlichen Sachverständigengutachtens) zugrunde, vielmehr wird das Nichtvorliegen einer gegenwärtigen schwerwiegenden Erkrankung und das Vorliegen der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen daraus abgeleitet, dass weitere dringliche Behandlungen "nicht durchgeführt oder festgesetzt" worden seien. Diese Ableitung ist aber schon insofern unschlüssig, als sich aus dem Kurzbrief des römisch 40 , vom 28.10.2009 (AS 111) ergibt, dass eine medikamentöse Weiterbehandlung und eine Kontrolle in zwei bis drei Monaten offenbar notwendig sind. Soweit das Bundesasylamt seine Einschätzung der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid auf eine telefonische Nachfrage vom 10.11.2009 imXXXX, stützt, woraus sich ergeben habe, "dass bei einer Überstellung nach Polen keine Verschlechterung [des] Gesundheitszustandes [der Beschwerdeführerin] besteht" (AS 153, Bescheid Seite 18), ist dies nicht nachvollziehbar, weil die genannte telefonische Auskunft nicht näher dokumentiert wurde und nicht aktenkundig ist. Abgesehen davon gibt auch eine Auskunft mit diesem Inhalt keine Antwort auf die Frage, ob und welche (Nach)Behandlung im Fall der Beschwerdeführerin (zwingend in Österreich) durchgeführt werden muss (bzw. ob eine solche aus ärztlicher Sicht auch in Polen durchgeführt werden kann) und ob geeignete (Nach)Behandlungsmöglichkeiten in Polen bestehen.
Die vorliegenden ärztlichen Befunde und Schreiben sowie die getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes zur allgemein gegebenen medizinischen Versorgung in Polen stellen keine ausreichende Entscheidungsgrundlage hinsichtlich dieser Fragen dar. Eine Sachverhaltsergänzung in diesen Punkten, durch Führen von weiteren Ermittlungen, insbesondere durch Einsichtnahme in den im Kurzbrief desXXXX, vom 28.10.2009 in Aussicht gestellten ausführlichen Entlassungsberichtes und gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, ist daher unerlässlich.
Darüber hinaus liegt auch hinsichtlich (der Art, der Schwere und des Verlaufs) der Nierenerkrankung der Beschwerdeführerin (Hydronephrose III. Grades) und hinsichtlich einer allfälligen (in Österreich vorzunehmenden) notwendigen Behandlung dieser Nierenerkrankung (vgl. die mit der Beschwerde vorgelegte CT-Zuweisung) keine ausreichende Sachverhalts- bzw. Entscheidungsgrundlage vor. Auch diesbezüglich sind daher weitere Ermittlungen und Feststellungen geboten.Darüber hinaus liegt auch hinsichtlich (der Art, der Schwere und des Verlaufs) der Nierenerkrankung der Beschwerdeführerin (Hydronephrose römisch drei. Grades) und hinsichtlich einer allfälligen (in Österreich vorzunehmenden) notwendigen Behandlung dieser Nierenerkrankung vergleiche die mit der Beschwerde vorgelegte CT-Zuweisung) keine ausreichende Sachverhalts- bzw. Entscheidungsgrundlage vor. Auch diesbezüglich sind daher weitere Ermittlungen und Feststellungen geboten.
2.2.2. Zur Beurteilung, ob die Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen zu einer (vorübergehenden) Verletzung des Art. 3 EMRK führt, insbesondere auch im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Durchführungsaufschubes nach § 10 Abs. 3 AsylG, fehlt nach dem Gesagten eine ausreichende Sachverhalts- bzw. Entscheidungsgrundlage, die weitere Ermittlungen (gegebenenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens) unerlässlich machen. Im Falle des Hervortretens von Art. 3 EMRK relevanten, die Durchführung der Ausweisung hindernden Umständen, die (voraussichtlich) nur vorübergehend bestehen (wenn sich etwa die medizinische Notwendigkeit ergäbe, die Nachkontrolle oder weitere dringend notwendige Behandlungen in stationärer Behandlung in Österreich durchführen zu lassen), wäre im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AsylG - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch zu erheben und festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden.2.2.2. Zur Beurteilung, ob die Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen zu einer (vorübergehenden) Verletzung des Artikel 3, EMRK führt, insbesondere auch im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Durchführungsaufschubes nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, fehlt nach dem Gesagten eine ausreichende Sachverhalts- bzw. Entscheidungsgrundlage, die weitere Ermittlungen (gegebenenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens) unerlässlich machen. Im Falle des Hervortretens von Artikel 3, EMRK relevanten, die Durchführung der Ausweisung hindernden Umständen, die (voraussichtlich) nur vorübergehend bestehen (wenn sich etwa die medizinische Notwendigkeit ergäbe, die Nachkontrolle oder weitere dringend notwendige Behandlungen in stationärer Behandlung in Österreich durchführen zu lassen), wäre im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch zu erheben und festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden.
3. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung bzw. der Frage, ob - und gegebenenfalls in welcher Dauer - ein Durchführungsaufschub zu erteilen ist, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor. Der angefochtene Bescheid war daher § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.3. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung bzw. der Frage, ob - und gegebenenfalls in welcher Dauer - ein Durchführungsaufschub zu erteilen ist, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor. Der angefochtene Bescheid war daher Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.12.2009