TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/11 S17 408429-1/2009

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Veröffentlicht am 11.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S17 408.429-1/2009-11E

S17 408.422-1/2009-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, FZ. 09 08.053-East-West;1.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, FZ. 09 08.053-East-West;

2.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, FZ. 09 08.055-East-West,2.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, FZ. 09 08.055-East-West,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (BF) - beide Staatsangehörige der Russischen Föderation - sind miteinander verheiratet und stellten am 08.07.2009 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (BF) - beide Staatsangehörige der Russischen Föderation - sind miteinander verheiratet und stellten am 08.07.2009 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Im Rahmen der am 08.07.2009 durchgeführten Erstbefragungen brachten die Beschwerdeführer vor, Grozny am 20.06.2009 mit dem Zug verlassen zu haben und zunächst nach Moskau und von dort ebenfalls mit dem Zug nach Kiew gefahren zu sein. Nach einem dreitägigen Aufenthalt in Kiew seien sie mit einem Taxi für einen Tag unterwegs gewesen. Nach einem Tag Pause seien sie einen weiteren Tag mit dem Taxi durch Polen gereist und schließlich in Wien am Bahnhof angekommen.

Sie hätten noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht oder von einem anderen Land ein Visum erhalten. Die Russische Föderation hätten sie nur deshalb verlassen, da der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin eine hohe Position in der tschetschenischen Regierung innegehabt habe. Darum würden die Regimegegner versuchen, die Verwandtschaft zu töten. Der Erstbeschwerdeführer sei gefoltert worden (Verletzung am Bein) bzw. sei den beschwerdeführenden Parteien der Tod angedroht worden.

In Österreich würden sich bereits ein erwachsener Sohn und eine erwachsene Tochter der beschwerdeführenden Parteien sowie zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin befinden.

3. Am 09.07.2009 richtete das Bundesasylamt hinsichtlich der Beschwerdeführer jeweils ein Informationsersuchen gemäß Art 21 Dublin II-VO an Polen, Tschechien, die Slowakei sowie an Ungarn.3. Am 09.07.2009 richtete das Bundesasylamt hinsichtlich der Beschwerdeführer jeweils ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin II-VO an Polen, Tschechien, die Slowakei sowie an Ungarn.

4. Am 09.07.2009 wurde den Beschwerdeführern jeweils mitgeteilt, dass Konsultationen iSd Dublin II-VO mit Polen, Tschechien, der Slowakei und Ungarn geführt werden und daher die in § 28 AsylG normierte Zwanzigtagesfrist nicht gelte.4. Am 09.07.2009 wurde den Beschwerdeführern jeweils mitgeteilt, dass Konsultationen iSd Dublin II-VO mit Polen, Tschechien, der Slowakei und Ungarn geführt werden und daher die in Paragraph 28, AsylG normierte Zwanzigtagesfrist nicht gelte.

5. Am 20.07.2009 teilte die Slowakei mit, dass es dort keine Hinweise auf den Erstbeschwerdeführer gebe. Selbiges erfolgte durch Polen am 31.07.2009 und durch Ungarn am 05.08.2009. Am 10.08.2009 erfolgte eine derartige Mitteilung bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin durch die polnischen Behörden.

6. Am 29.07.2009 teilte Tschechien bezüglich des Erstbeschwerdeführers mit, dass dieser im Besitz eines tschechischen Visums mit einem Gültigkeitszeitraum vom 29.06.2009 bis 09.07.2009 gewesen sei.

7. Am 30.07.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Tschechien jeweils ein Aufnahmegesuch gemäß Art 9 Abs 2 oder 3 der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 31.08.2009.7. Am 30.07.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Tschechien jeweils ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 9, Absatz 2, oder 3 der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 31.08.2009.

8. Am 31.07.2009 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil das Bundesasylamt seit 30.07.2009 Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr.8. Am 31.07.2009 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil das Bundesasylamt seit 30.07.2009 Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr.

9. Am 31.07.2009 teilte Tschechien jeweils mit, dass die Aufnahme der beiden Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 9 Abs 2 Dublin II-VO akzeptiert werde.9. Am 31.07.2009 teilte Tschechien jeweils mit, dass die Aufnahme der beiden Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO akzeptiert werde.

10. Am 05.08.2009 wurden die Beschwerdeführer jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Nach seinem Gesundheitszustand befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er seit sieben Jahren Probleme mit einem erhöhten Blutdruck habe und dagegen bzw. gegen Herzschmerzen Medikamente einnehme. Weiters hätte er seit Februar 2009 Probleme mit dem linken Bein. Diesbezüglich sei er in seinem Herkunftsstaat operiert worden. Die Zweitbeschwerdeführerin stehe seit 1999 wegen erhöhten Blutdrucks, ihrem Herzen und ihren Beinen in Behandlung und erhalte Medikamente.

In Österreich würden ein Sohn und eine Tochter der beschwerdeführenden Parteien sowie zwei Brüder und zwei Cousins der Zweitbeschwerdeführerin leben.

Weiters gaben die Beschwerdeführer an, dass nicht alle ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung richtig gewesen seien. Sie seien mit einem tschechischen Visum per Flugzeug vom Moskau nach Prag gereist, von wo aus sie nach Österreich gekommen seien.

Ihr Sohn bzw. ihre Tochter seien seit 2003 in Österreich aufhältig.

Die beschwerdeführenden Parteien seien damals nicht mit ihren Kindern mitgereist, da sie ihren Herkunftsstaat nicht verlassen hätten wollen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte diesbezüglich, dass sie in ihrem Herkunftsstaat ein Haus und eine Landwirtschaft hätten. Sie seien von ihren Kindern nur unterstützt worden bis diese von zu Hause ausgezogen seien. Selbiges gelte für die beiden in Österreich aufhältigen Brüder der Zweitbeschwerdeführerin. Von deren Aufenthalt in Österreich wüssten sie ebenfalls seitdem diese nach Österreich gelangt seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe mit ihren in Österreich aufhältigen Cousins nie in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Wenn sie ihre Mutter besucht habe und diese Cousins etwas gehabt haben, hätten sie es ihr mitgenommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme im Übrigen zu Protokoll, dass sie mit ihren Kindern öfters telefonischen Kontakt gehabt hätten, insbesondere als ihre Tochter operiert worden sei.

Die Russische Föderation hätten sie wegen der Brüder der Zweitbeschwerdeführerin verlassen. Man habe gewollt, dass die Zweitbeschwerdeführerin deren Aufenthaltsort nenne.

Befragt, weshalb sie in weiterer Folge Tschechien verlassen hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass in Österreich ihre Kinder und Brüder seien. Sie wolle bei ihnen sein, insbesondere wisse sie nicht, wie lange ihre Tochter noch zu leben habe. Weiters müsse sie ihre Beine behandeln lassen. Sie sei nie in Tschechien in medizinischer Behandlung gewesen, da sie zu ihren Kindern wollte.

Der Erstbeschwerdeführer gab zu Protokoll, dass ihre Kinder nicht gewusst hätten, dass sie nach Österreich kommen würden. Ihre in Österreich aufhältigen Kinder hätten auch niemals gesagt, dass sie nach Österreich kommen sollten, sondern ihnen wegen der Bedrohung geraten, in eine Bergsiedlung im Herkunftsstaat zu fahren. Allerdings hätten sie ihnen erklärt, dass es in Österreich bessere Ärzte gebe, es sicherer wäre und es keine Bestechungen gebe. Hier sei alles demokratisch.

Dem Rechtsberater wurde in diesen Einvernahmen die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen, was dieser nicht in Anspruch nahm.

11. Mit Schreiben vom 06.08.2009 gaben die beschwerdeführenden Parteien bekannt, dass sie Rechtsanwalt Mag. Josef Phillip Bischof mit ihrer weiteren Vertretung im Asylverfahren beauftragt haben.

12. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 10.08.2009, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 9 (2)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Tschechien zuständig (je Spruchpunkt I.).12. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 10.08.2009, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 9 (2)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils Tschechien zuständig (je Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde jeweils die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde jeweils die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf in den angefochtenen Bescheiden auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen zum staatlichen Asylverfahren sowie konkret zu den Rechten und Pflichten von Asylwerbern, zu Berufungsmöglichkeiten, zu Dublin II-Asylwerbern, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen jeweils damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Tschechien gemäß Art 9 Abs 2 Dublin II-VO ergeben habe.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen jeweils damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Tschechien gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben habe.

Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführenden Parteien einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen.

Da, wie auch bereits in der Feststellung und Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, Tschechien willens und fähig sei, Privatpersonen gegen Übergriffe durch Dritte zu schützen, könnten auch hier keine Versagungsgründe, die gegen die Überstellung der BF sprechen, erkannt werden.

Tschechien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Tschechien erkennen.

Ein von den beschwerdeführenden Parteien im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Ein Eingriff in das Privatleben wurde bejaht, doch gelangte das Bundesasylamt im Rahmen einer Interessensabwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung zulässig sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Ein Eingriff in das Privatleben wurde bejaht, doch gelangte das Bundesasylamt im Rahmen einer Interessensabwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung zulässig sei.

Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

13. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.08.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde.

Darin wird jeweils ausgeführt, dass im konkreten Fall, das in Art 3 Abs 2 geregelte Selbsteintrittsrecht zu einer Selbsteintrittspflicht würde, da besondere humanitäre Gründe vorliegen würden. So würden sich zusätzlich zu den in der Einvernahme genannten Familienmitgliedern sieben Enkelkinder der beschwerdeführenden Parteien und die Ehegattinnen bzw. Kinder der Brüder und Cousins der Zweitbeschwerdeführerin befinden. Weiters wurde erneut auf die Krebserkrankung der in Österreich lebenden Tochter verwiesen und zum Beweis dieser Krankheit ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.8.2009 vorgelegt, woraus sich im Wesentlichen ergibt, dass die Tochter nach einer Chemotherapie im LKH XXXX vierteljährliche Kontrolluntersuchungen im genannten LKH durchgeführt werden sollen. Schließlich habe sich der BF am 11.08.2009 kurzfristig wegen Herzbeschwerden in stationäre Behandlung begeben müssen. Es sei daher aktuell vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs 3 AsylG auszugehen. Diese Umstände seien ausreichend, damit Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht.Darin wird jeweils ausgeführt, dass im konkreten Fall, das in Artikel 3, Absatz 2, geregelte Selbsteintrittsrecht zu einer Selbsteintrittspflicht würde, da besondere humanitäre Gründe vorliegen würden. So würden sich zusätzlich zu den in der Einvernahme genannten Familienmitgliedern sieben Enkelkinder der beschwerdeführenden Parteien und die Ehegattinnen bzw. Kinder der Brüder und Cousins der Zweitbeschwerdeführerin befinden. Weiters wurde erneut auf die Krebserkrankung der in Österreich lebenden Tochter verwiesen und zum Beweis dieser Krankheit ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.8.2009 vorgelegt, woraus sich im Wesentlichen ergibt, dass die Tochter nach einer Chemotherapie im LKH römisch 40 vierteljährliche Kontrolluntersuchungen im genannten LKH durchgeführt werden sollen. Schließlich habe sich der BF am 11.08.2009 kurzfristig wegen Herzbeschwerden in stationäre Behandlung begeben müssen. Es sei daher aktuell vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG auszugehen. Diese Umstände seien ausreichend, damit Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht.

Sie beantragen auch jeweils, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

14. Die gegenständlichen Beschwerden langten jeweils am 24.08.2009 beim Asylgerichtshof ein. Der Beschwerde wurde vom AsylGH nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zuerkannt.

15. Dem AIS ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien am 7.9.2010 nach Tschechien überstellt wurden.

16. Am 13.11.2009 erfolgte durch den BFV eine Urkundenvorlage. Dem Asylgerichtshof wurden hierbei psychiatrische und psychologische Gutachten aus Tschechien betreffend beide Beschwerdeführer übermittelt und die Beschwerdeanträge vom 20.08.2009 wiederholt. Die beschwerdeführenden Parteien würden sehr schlecht schlafen und an Kopfschmerzen leiden. Beide hätten ein psychisches Trauma erlebt, welches beim Erstbeschwerdeführer zu einem erheblichen Verlust der Hör- und Sehkraft geführt hätte. Weiters leide er an hohem Blutdruck, Brustschmerzen und Atembeschwerden. Bei der Zweitbeschwerdeführerin liege an beiden Kniegelenken Arthrose vor und leide sie an Herzschmerzen, Krampfadern und ebenfalls erhöhten Blutdruck. Schließlich würden bei den Beschwerdeführern Angst und Befürchtungen hinsichtlich der Zukunft, eine physische Abnützung des Organismus und schwerwiegende depressive Symptome vorliegen.

17. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2.12.2009 wurden medizinische Befunde aus Tschechien die beschwerdeführenden Parteien betreffend übermittelt und diesbezüglich ausgeführt, dass nach vorliegendem Sachverhalt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei. Die in tschechischer Sprache abgefassten Befunde wurden seitens des AsylGH einer Übersetzung zugeführt. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Erstbeschwerdeführer wegen Gelenksbeschwerden im linken Knie in Behandlung steht und ihm orthopädische Hilfsmittel verordnet wurden. Weiters erfolgt eine medikamentöse Behandlung und Blutdruckkontrollen. Eine Schwerhörigkeit im Ausmaß von 75 % wurde diagnostiziert und ein Ausgleich durch ein Hörgerät in Erwägung gezogen.

Den übermittelten tschechischen Befunden die Zweitbeschwerdeführerin betreffend ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie ebenfalls Beschwerden im Knie hat mit der Diagnose Gonarthrosis. Ua. wurden orthopädische Hilfsmittel verordnet.

18. Das BAA übermittelte am 1.12.2009 eine Korrespondenz des BAA, Grundsatz- und Dublinabteilung, mit Tschechien, woraus sich ergibt, dass dem tschechischen Antrag auf Übernahme der Beschwerdeführer durch Österreich nicht entsprochen wird. Österreich habe sowohl die familiären als auch die gesundheitlichen Aspekte geprüft und es sprachen keine hinreichenden Gründe gegen eine Überstellung nach Tschechien. Auch wurde durch den AsylGH keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Österreich ist somit nicht zuständig zur Führung dieser Asylverfahren.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakte, der eingebrachten Beschwerdeergänzungen, der Mitteilung des BAA, Grundsatz- und Dublinabteilung, einer Einsichtnahme im AIS, dem ZMR sowie in der Datenbank des GVS.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Zu Spruchpunkt I.:3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

3.1. § 5 AsylG lautet:3.1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Tschechien nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Tschechien hatte sich bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 9 Abs 2 Dublin II-VO zu übernehmen, zumal die Beschwerdeführer jeweils über ein zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung in einem der Mitgliedstaaten (vgl. Art 5 Abs 2 Dublin II-VO; das ist in concreto jeweils die Antragstellung in Österreich am 08.07.2009) gültiges, von Tschechien erteiltes Visum verfügten.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Tschechien nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Tschechien hatte sich bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO zu übernehmen, zumal die Beschwerdeführer jeweils über ein zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung in einem der Mitgliedstaaten vergleiche Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO; das ist in concreto jeweils die Antragstellung in Österreich am 08.07.2009) gültiges, von Tschechien erteiltes Visum verfügten.

Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).

Derartiges haben auch die beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im gegenständlichen Fall sind der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin beide von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht, weshalb - ihre Beziehung betreffend -diesbezüglich bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben vorliegen kann.

Was das Verhältnis zu den sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführer betrifft, so fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Was das Verhältnis zu den sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführer betrifft, so fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass soweit von den beschwerdeführenden Parteien abweichend vom bisherigen Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz erstmals neu und unbescheinigt behauptet wird, dass sich zusätzlich zu den im bisherigen erstinstanzlichen Asylverfahren genannten Familienmitgliedern sieben Enkelkinder der beschwerdeführenden Parteien sowie die Ehegattinnen bzw. Kinder der Brüder und Cousins der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich befinden würden, dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG unterliegt und daher wegen der offenkundigen Missbrauchsabsicht unzulässig ist.Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass soweit von den beschwerdeführenden Parteien abweichend vom bisherigen Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz erstmals neu und unbescheinigt behauptet wird, dass sich zusätzlich zu den im bisherigen erstinstanzlichen Asylverfahren genannten Familienmitgliedern sieben Enkelkinder der beschwerdeführenden Parteien sowie die Ehegattinnen bzw. Kinder der Brüder und Cousins der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich befinden würden, dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG unterliegt und daher wegen der offenkundigen Missbrauchsabsicht unzulässig ist.

In Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorgebracht werden.

Die dafür maßgebliche Norm des § 40 AsylG lautet:Die dafür maßgebliche Norm des Paragraph 40, AsylG lautet:

"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach

der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung

erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind."

Wenn die Beschwerdeführer offenbar auf die Z 2 oder Z 4 des Abs 1 abstellen ("wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war" bzw. "wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen"), wenn sie anführen, dass das BAA im Wege einer vollständigen Sachverhaltsermittlung festzustellen gehabt hätte, dass noch weitere enge Familienangehörige rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind, so ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer belehrt worden sind, dass es wichtig sei, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen sowie alle Tatsachen im Zusammenhang mit dem Asylersuchen mitzuteilen (AS 183 im Akt des Erstbeschwerdeführers bzw. AS 167 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) und es sich auch um in der persönlichen Sphäre der BF gelegene Umstände handelt, von denen sich die Asylbehörde ohne deren Mitwirkung nicht ohne weiteres amtswegig Kenntnis verschaffen kann.Wenn die Beschwerdeführer offenbar auf die Ziffer 2, oder Ziffer 4, des Absatz eins, abstellen ("wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war" bzw. "wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen"), wenn sie anführen, dass das BAA im Wege einer vollständigen Sachverhaltsermittlung festzustellen gehabt hätte, dass noch weitere enge Familienangehörige rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind, so ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer belehrt worden sind, dass es wichtig sei, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen sowie alle Tatsachen im Zusammenhang mit dem Asylersuchen mitzuteilen (AS 183 im Akt des Erstbeschwerdeführers bzw. AS 167 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) und es sich auch um in der persönlichen Sphäre der BF gelegene Umstände handelt, von denen sich die Asylbehörde ohne deren Mitwirkung nicht ohne weiteres amtswegig Kenntnis verschaffen kann.

Die Einvernahmen haben jeweils rund eine dreiviertel Stunde gedauert und ist ihnen ein ca. halbstündiges Gespräch (offenbar für beide Beschwerdeführer gemeinsam) mit dem Rechtsberater vorangegangen.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wären, diese in ihrer persönlichen Sphäre liegende Umstände bereits vor dem Bundesasylamt vorzubringen. Auch für die anderen Ausnahmetatbestände des § 40 Abs 1 Z 1 und Z 3 AsylG bestehen keine Anhaltspunkte. Verfahrensmängel, die dafür kausal waren, dass sie dieses Vorbringen nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorbringen können, wurden nicht substantiiert dargetan und waren auch amtswegig nicht festzustellen.Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wären, diese in ihrer persönlichen Sphäre liegende Umstände bereits vor dem Bundesasylamt vorzubringen. Auch für die anderen Ausnahmetatbestände des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG bestehen keine Anhaltspunkte. Verfahrensmängel, die dafür kausal waren, dass sie dieses Vorbringen nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorbringen können, wurden nicht substantiiert dargetan und waren auch amtswegig nicht festzustellen.

Gegenständlich braucht jedoch im Endeffekt iSd § 40 Abs 2 nicht über die Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens entschieden werden, zumal dieses aus folgenden Überlegungen auch bei Berücksichtigung für die gegenständliche Entscheidung nicht hinreichend relevant ist.Gegenständlich braucht jedoch im Endeffekt iSd Paragraph 40, Absatz 2, nicht über die Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens entschieden werden, zumal dieses aus folgenden Überlegungen auch bei Berücksichtigung für die gegenständliche Entscheidung nicht hinreichend relevant ist.

Zu den von den Beschwerdeführern im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes erstmals erwähnten Enkelkindern der beschwerdeführenden Parteien und Ehegattinnen bzw. Kinder der Brüder und Cousins der Zweitbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung zu diesen Personen von Seiten der Beschwerdeführer keine engere Beziehung besteht als zu den bereits vor dem BAA genannten Personen. Den Erfahrungen des täglichen Lebens nach werden im Rahmen einer Befragung zunächst stets jene Personen bezeichnet, zu denen die intensivsten und stärksten Beziehungen bestehen. Gegenteiliges wurde vom Erst- oder der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht behauptet. In Bestätigung dieser Überlegungen wurden daher von den beschwerdeführen Parteien bei deren Einvernahmen am 05.08.2009 übereinstimmend eine Tochter und ein Sohn genannt sowie in weiterer Folge zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin. Diese erwähnte außerdem noch zusätzlich zwei in Österreich aufhältige Cousins. Im Zweifel wird aber zu Gunsten des Familienlebens der Beschwerdeführer vom erkennenden Richter davon ausgegangen, dass die nachfolgenden Ausführungen - mit Ausnahme der Schilderungen bezüglich der Krebserkrankung der Tochter - auch für die Familienmitglieder der nun zu behandelnden Personen gelten.

Die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführer leben seit dem Jahr 2004 (seit 2007 als nunmehr anerkannte Flüchtlinge) in Österreich. Die BF befinden sich erst seit rund fünf Monaten in Österreich. Es handelte sich bei ihnen zu keinem Zeitpunkt um hier rechtmäßig niedergelassene Fremde. Entgegen den unsubstantiiert und auch unbescheinigt gebliebenen Angaben der Beschwerdeführer kann nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung der beschwerdeführenden Parteien zu diesen in Österreich lebenden Familienangehörigen gesprochen werden.

So haben die Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 05.08.2009 im Ergebnis übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass sie von ihren Kindern seit deren Ausreise aus der Russischen Föderation niemals - auch nicht finanziell - unterstützt wurden. In den Einvernahmen haben die BF darüber hinaus erklärt, dass sie wegen Schwierigkeiten der Zweitbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat verlassen haben. E contrario kann aus dieser Aussage geschlossen werden, dass der Beweggrund für die Ausreise der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation nicht in der "Sehnsucht" nach ihren Familienangehörigen in Österreich gesehen werden kann bzw. sie dort verblieben wären, wenn die vorgebrachten Ausreisegründe nicht eingetreten wären. Bezeichnend für die mangelnde Intensität der familiären Beziehungen ist auch die Aussage des Erstbeschwerdeführers, wonach ihre Kinder nicht einmal gewusst hätten, dass sie nach Österreich kommen würden. Von Seiten der Kinder sei auch nie die Bitte geäußert worden, dass sie nach Österreich kommen sollten, vielmehr hätten ihnen diese den Ratschlag erteilt, sich wegen der angeblichen Bedrohung in eine Bergsiedlung in ihrem Herkunftsstaat zu begeben. Weiters wussten die beschwerdeführenden Parteien bereits seit der Einreise ihrer Kinder in Österreich über deren Aufenthalt im Bundesgebiet Bescheid. Trotzdem haben sie zu diesen Personen mit Ausnahme von Telefonaten seit 2004 keine anderweitigen familiären Beziehungen gepflogen und kann daher nicht von einem ausreichend intensiven Naheverhältnis gesprochen werden. Dass ihnen dies (zumindest bei entsprechenden Bemühungen) nicht möglich gewesen wäre, kam im Verfahren nicht hervor. Erst seit rund fünf Monaten halten sie nunmehr wieder nicht näher definierte Beziehungen zu diesen in Österreich lebenden Angehörigen, wenngleich sich diese - wenn überhaupt - im Wesentlichen wohl im Rahmen von Besuchen abspielen werden, zumal - ohne den Beschwerdeführern einen Verstoß gegen das Meldewesen unterstellen zu müssen - kein Zusammenleben gegeben ist und sie an unterschiedlichen Orten wohnen, was sich auch aus den Angaben in der Beschwerde sowie aus dem GVS bzw. ZMR ergibt. So resultiert daraus insbesondere, dass die Tochter in Vorarlberg wohnhaft ist sowie dort auch medizinisch behandelt wird und die Beschwerdeführer jedoch in Bad Kreuzen/Oberösterreich wohnten, was der allgemeinen Lebenserfahrung nach gegen das in der Beschwerde behauptete "besondere Naheverhältnis" spricht. Ferner ist darauf zu verweisen, dass dem Asylgerichtshof keine besondere Unterstützung der Beschwerdeführer durch ihre Kinder ersichtlich ist. So haben sie diese beispielsweise zu keiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt als Vertrauensperson begleitet. Auch wurde nicht substantiiert dargetan oder gar bescheinigt, dass in Österreich lebende Verwandten bzw. Familienangehörige auf die Anwesenheit bzw. Betreuung durch die BF angewiesen wären.

Weder bei den Beschwerdeführern noch bei deren Sohn oder Tochter, welche beide in Vorarlberg leben, konnten Krankheiten festgestellt worden, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich zögen, dass eine ständige Pflege und Betreuung gerade durch die BF zwingend notwendig wäre und dass damit ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Gebiet der EU außerhalb des österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre. Durch die im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmittel ergibt sich zudem, dass die BF dazu nicht oder wohl nur sehr eingeschränkt fähig wären.

In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere auf die Krankheit der Tochter einzugehen. Laut dem von den beschwerdeführenden Parteien selbst vorgelegten ärztlichen Attest eines Allgemeinmediziners aus Bludenz vom 11.08.2009 wurde die Tochter wegen ihrer Krebserkrankung im LKH XXXX (Pulmologie) behandelt und werden die vierteljährlichen Kontrolluntersuchungen ebenfalls dort durchgeführt. Als nächster Untersuchungstermin (in Vorarlberg) wurde in diesem Attest der 12.10.2009 angeführt. Daraus kann geschlossen werden, dass die Krebstherapie bereits abgeschlossen wurde und somit die Phase einer unter Umständen notwendigen intensiveren Betreuung und Pflege dieser Tochter jedenfalls bereits beendet ist. Gegenteiliges wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht belegt.In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere auf die Krankheit der Tochter einzugehen. Laut dem von den beschwerdeführenden Parteien selbst vorgelegten ärztlichen Attest eines Allgemeinmediziners aus Bludenz vom 11.08.2009 wurde die Tochter wegen ihrer Krebserkrankung im LKH römisch 40 (Pulmologie) behandelt und werden die vierteljährlichen Kontrolluntersuchungen ebenfalls dort durchgeführt. Als nächster Untersuchungstermin (in Vorarlberg) wurde in diesem Attest der 12.10.2009 angeführt. Daraus kann geschlossen werden, dass die Krebstherapie bereits abgeschlossen wurde und somit die Phase einer unter Umständen notwendigen intensiveren Betreuung und Pflege dieser Tochter jedenfalls bereits beendet ist. Gegenteiliges wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht belegt.

Auch bezüglich der Brüder und Cousins sind besondere, über die normalen Beziehungen zwischen Verwandten hinausgehende Umstände im oben genannten Sinn durch ihr Vorbringen nicht erkennbar.

Die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin befinden sich bereits seit 2004 bzw. 2006 in Österreich, während die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Gatten erst im Juli 2009 nach Österreich gekommen ist. Die Beschwerdeführer lebten sohin jahrelang von diesen Personen getrennt. Laut den Angaben der Beschwerdeführer bestand mit diesen auch vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat kein gemeinsamer Haushalt. Selbiges gilt nun für ihren Aufenthalt in Österreich, was auch durch die vorliegenden ZMR-Angaben bestätigt wird. Letztlich ist auf die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin zu verweisen, wonach sie von ihren Brüdern seit deren Aufenthalt in Österreich auch nicht (finanziell) unterstützt wurden.

Während die Cousins von Seiten des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme nicht einmal erwähnt wurden, war es der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich genaue Angaben zum Geburtsdatum oder der Wohnadresse in Österreich zu tätigen. Weiters gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass im Herkunftsstaat überhaupt nie ein gemeinsamer Haushalt mit ihren Cousins existierte. Das Führen eines gemeinsamen Haushalts mit diesen Personen in Österreich wurde ebenfalls zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Der Asylgerichtshof geht daher in Übereinstimmung mit der Beurteilung der belangten Behörde nicht vom Vorliegen eines hinreichenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK aus.Der Asylgerichtshof geht daher in Übereinstimmung mit der Beurteilung der belangten Behörde nicht vom Vorliegen eines hinreichenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK aus.

Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführer durch die gegebenen Umstände vom Vorliegen eines relevanten Familienlebens in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen der nach Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung zu keinem anderen Ergebnis:Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführer durch die gegebenen Umstände vom Vorliegen eines relevanten Familienlebens in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Abwägung zu keinem anderen Ergebnis:

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer erst sei Anfang Juli 2009, also erst seit rund fünf Monaten, in Österreich befinden. Zuvor waren sie zumindest seit Jahren, von ihren "engsten" Verwandten getrennt (Sohn und Tochter der BF sowie Brüder der Zweitbeschwerdeführerin). Wenngleich es in diesem Zeitraum laut ihren Angaben zumindest mit der Tochter der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt gab, kann nach Ansicht des erkennenden Richters durch diese mehrjährige räumliche Trennung und unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht von einer besonderen Intensität eines Familienlebens gesprochen werden. Vielmehr kann sich eine allfällige Intensität und die behauptete emotionale Bindung erst wieder seit der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich verstärkt entwickelt haben.

Die familiären Beziehungen haben sich damit also in einem Zeitraum vertieft, in welchem der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer in Österreich von vornherein ungewiss war, befanden sie sich doch die überwiegende Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet im Zulassungsverfahren, währenddessen sie kein durch das AsylG resultierendes vorläufiges und auch kein anderweitiges, nicht auf das AsylG gestütztes, Aufenthaltsrecht in Österreich hatten, sondern nur zeitlich begrenzt faktischen Abschiebeschutz iSd § 12 AsylG genossen.Die familiären Beziehungen haben sich damit also in einem Zeitraum vertieft, in welchem der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer in Österreich von vornherein ungewiss war, befanden sie sich doch die überwiegende Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet im Zulassungsverfahren, währenddessen sie kein durch das AsylG resultierendes vorläufiges und auch kein anderweitiges, nicht auf das AsylG gestütztes, Aufenthaltsrecht in Österreich hatten, sondern nur zeitlich begrenzt faktischen Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, AsylG genossen.

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann.

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Beschwerdeführer ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Die Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich ist insbesondere aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthalts gemindert (vgl. EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00). Weiters wären die familiäre Beziehungen in einer Zeit intensiviert worden, in dem sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund des laufenden Zulassungsverfahrens bewusst sein mussten.Die Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich ist insbesondere aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthalts gemindert vergleiche EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00). Weiters wären die familiäre Beziehungen in einer Zeit intensiviert worden, in dem sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund des laufenden Zulassungsverfahrens bewusst sein mussten.

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es den Beschwerdeführern bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. Chvosta, aaO, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und werden sie dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben und damit Österreich auch in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige geregelte Zuwanderung von Fremden in das Bundesgebiet zu vollziehen. Eine Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Verwandten ist außerdem auch durch gegenseitige Besuche (vgl. zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) grds. möglich und zumutbar.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es den Beschwerdeführern bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche Chvosta, aaO, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und werden sie dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben und damit Österreich auch in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige geregelte Zuwanderung von Fremden in das Bundesgebiet zu vollziehen. Eine Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Verwandten ist außerdem auch durch gegenseitige Besuche vergleiche zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) grds. möglich und zumutbar.

Aufgrund all dieser Umstände ist das Gewicht des Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich (und damit deren persönliche Interessen an einem Verbleib hier) erheblich gemindert.

Den oben geschilderten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich steht insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des gegenständlichen Gemeinschaftsrechtes als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten entgegen. Dieses ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb insbesondere die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. So misst etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs eine große Bedeutung zu.Den oben geschilderten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich steht insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des gegenständlichen Gemeinschaftsrechtes als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten entgegen. Dieses ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb insbesondere die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. So misst etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs eine große Bedeutung zu.

Diese hohe Bedeutung kommt auch in der der Dublin II-VO selbst zum Ausdruck, welche im Interesse der Dublin-Staaten grundsätzlich einen engen Familienbegriff aufweist:

"Familienangehörige" werden dort in Art 2 lit i wie folgt definiert:"Familienangehörige" werden dort in Artikel 2, Litera i, wie folgt definiert:

"[der Ausdruck] Familienangehörige [bezeichnet] die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;"

Daraus ist ersichtlich, dass die volljährigen Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügen (und daher auch keiner der in Art 6 bis 8 der Dublin II-VO normierten Zuständigkeitstatbestände zum Tragen kommt).Daraus ist ersichtlich, dass die volljährigen Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügen (und daher auch keiner der in Artikel 6 bis 8 der Dublin II-VO normierten Zuständigkeitstatbestände zum Tragen kommt).

Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Zusammenhang mit Art 8 EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll um nicht den Effektivitätsgrundsatz dieses Gemeinschaftsrechtes zu gefährden.Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll um nicht den Effektivitätsgrundsatz dieses Gemeinschaftsrechtes zu gefährden.

Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die familiären Interessen überwiegen würden, und der Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer auch bei Annahme von hinreichenden familiären Anknüpfungspunkten notwendig und verhältnismäßig wäre.

Was ein sonstiges allfälliges Privatleben (das Familienleben ist als ein Teil des Privatlebens zu betrachten) der beschwerdeführenden Parteien in Österreich betrifft, ist insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Was ein sonstiges allfälliges Privatleben (das Familienleben ist als ein Teil des Privatlebens zu betrachten) der beschwerdeführenden Parteien in Österreich betrifft, ist insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, käme man im Rahmen der - analog zum Familienleben vorzunehmenden Abwägung - wiederum zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen (vgl. EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) und die Überstellung nach Tschechien daher notwendig und auch verhältnismäßig ist.Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, käme man im Rahmen der - analog zum Familienleben vorzunehmenden Abwägung - wiederum zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen vergleiche EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) und die Überstellung nach Tschechien daher notwendig und auch verhältnismäßig ist.

Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:

Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573

v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.

Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.

3.3.2.1. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführenden Parteien sind diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

Auf Grund des Konsulationsverfahrens steht es für den Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung Zugang zum tschechischen Asylsystem haben werden (vgl. AS 141 [Erstbeschwerdeführer] bzw. AS 133 [Zweitbeschwerdeführerin]:Auf Grund des Konsulationsverfahrens steht es für den Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung Zugang zum tschechischen Asylsystem haben werden vergleiche AS 141 [Erstbeschwerdeführer] bzw. AS 133 [Zweitbeschwerdeführerin]:

"The Czech Republic will take up the responsibility for examining the application for asylum of the persons concerned.")

3.3.2.2. Dargelegte Erkrankung(en):

Die im Verfahren vor dem BAA geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. die im Beschwerdeverfahren vorgelegten psychiatrischen und psychologischen Gutachten bzw. Befunde aus Tschechien sollen wohl nach Ansicht des BFV letztlich ausreichend sein, um annehmen zu können, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Parteien vom Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich Gebrauch zu machen ist, weil es sonst zu einer Verletzung von Art 3 EMRK kommen würde. In concreto leide der Erstbeschwerdeführer an einem Verlust der Hör- und Sehkraft, Bluthochdruck, Herz- und Brustschmerzen, Atembeschwerden und Problemen mit den Beinen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie wegen Bluthochdrucks, Herzschmerzen und Arthrose in beiden Knien in Behandlung sei. Weiters leide sie an Krampfadern. Beide Beschwerdeführer klagen über Kopfschmerzen, Schlafstörungen, physische Abnützung und vor allem schwere depressive Symptome.Die im Verfahren vor dem BAA geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. die im Beschwerdeverfahren vorgelegten psychiatrischen und psychologischen Gutachten bzw. Befunde aus Tschechien sollen wohl nach Ansicht des BFV letztlich ausreichend sein, um annehmen zu können, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Parteien vom Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich Gebrauch zu machen ist, weil es sonst zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen würde. In concreto leide der Erstbeschwerdeführer an einem Verlust der Hör- und Sehkraft, Bluthochdruck, Herz- und Brustschmerzen, Atembeschwerden und Problemen mit den Beinen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie wegen Bluthochdrucks, Herzschmerzen und Arthrose in beiden Knien in Behandlung sei. Weiters leide sie an Krampfadern. Beide Beschwerdeführer klagen über Kopfschmerzen, Schlafstörungen, physische Abnützung und vor allem schwere depressive Symptome.

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit Krankheiten ist eine Überstellung nach Tschechien im Wesentlichen aber nur dann nicht zulässig und das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben, wenn ein Beschwerdeführer lebensbedrohlich erkrankt und im Zielstaat keine Behandlungsmöglichkeit gegeben wäre.Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Krankheiten ist eine Überstellung nach Tschechien im Wesentlichen aber nur dann nicht zulässig und das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben, wenn ein Beschwerdeführer lebensbedrohlich erkrankt und im Zielstaat keine Behandlungsmöglichkeit gegeben wäre.

In diesem Zusammenhang ist eingangs auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist eingangs auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom; vgl auch VwGH vom 23.9.2009, 2007/01/0515).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom; vergleiche auch VwGH vom 23.9.2009, 2007/01/0515).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, so lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Art 3 EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, so lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Artikel 3, EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:

  • -Strichaufzählung
    Zunächst lässt sich ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, eine solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten.

  • -Strichaufzählung
    Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (hier: Zielstaat) fehlt.

  • -Strichaufzählung
    Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

  • -Strichaufzählung
    Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

  • -Strichaufzählung
    Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

  • -Strichaufzählung
    Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einer ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.

  • -Strichaufzählung
    Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist in Hinblick auf Art 3 EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat sind unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfügt.Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist in Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat sind unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfügt.

Auch unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern vorgelegten Protokolls einer in Tschechien am 15.09.2009 erfolgten psychologischen Besprechung, des Berichts über die Leistung des psychologischen Dienstes in Tschechien vom 30.09.2009 und einer schriftlichen Äußerung zum psychischen Zustand der BF vom 23.10.2009, ist nach den hier aufgezeigten Judikaturlinien - bei der maßgeblichen rechtlichen Betrachtungsweise - nicht davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden von hinreichender Gravität wären, um überhaupt in den Einzugsbereich von Art 3 EMRK zu gelangen. Es kam insbesondere weder hervor, dass es in Österreich (und auch nicht in Tschechien) zu Zwangseinweisungen in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist, noch ist den Bescheinigungsmitteln bzw. dem Vorbringen zu entnehmen bzw. sonst erkennbar, dass es sich hier um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und keine Aussicht auf medizinische Hilfe in Tschechien bestünde.Auch unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern vorgelegten Protokolls einer in Tschechien am 15.09.2009 erfolgten psychologischen Besprechung, des Berichts über die Leistung des psychologischen Dienstes in Tschechien vom 30.09.2009 und einer schriftlichen Äußerung zum psychischen Zustand der BF vom 23.10.2009, ist nach den hier aufgezeigten Judikaturlinien - bei der maßgeblichen rechtlichen Betrachtungsweise - nicht davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden von hinreichender Gravität wären, um überhaupt in den Einzugsbereich von Artikel 3, EMRK zu gelangen. Es kam insbesondere weder hervor, dass es in Österreich (und auch nicht in Tschechien) zu Zwangseinweisungen in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist, noch ist den Bescheinigungsmitteln bzw. dem Vorbringen zu entnehmen bzw. sonst erkennbar, dass es sich hier um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und keine Aussicht auf medizinische Hilfe in Tschechien bestünde.

Auch hinsichtlich der anderweitigen in ihrer persönlichen Sphäre liegenden physischen Beschwerden wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert dargetan oder gar bescheinigt, dass diese akut lebensbedrohlich seien oder im Zuge einer Abschiebung ein derartiger Zustand real eintreten würde. Dass dem nicht so war, ergibt sich insbesondere auch aus den im Rahmen der Beschwerdeergänzung umfassend vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln aus Tschechien, die zudem auch Beweis dafür sind, dass es auch im Zielstaat Behandlungsmöglichkeit gibt und die BF auch tatsächlich Zugang zu dieser haben.

Resümierend ergibt sich also auch daraus keine Erreichung der hohen Schwelle des Art 3, wie sie etwa im Fall D. v. the United Kingdom (eine akut lebensbedrohliche, bereits ein tödliches Stadium erreichende Krankheit und keine Aussicht auf medizinische Versorgung oder Unterstützung durch zB Verwandte im Zielstaat, wodurch ein qualvoller Tod real war) gegeben war.Resümierend ergibt sich also auch daraus keine Erreichung der hohen Schwelle des Artikel 3,, wie sie etwa im Fall D. v. the United Kingdom (eine akut lebensbedrohliche, bereits ein tödliches Stadium erreichende Krankheit und keine Aussicht auf medizinische Versorgung oder Unterstützung durch zB Verwandte im Zielstaat, wodurch ein qualvoller Tod real war) gegeben war.

Ein Selbsteintritt in Folge der im Verfahren dargelegten Erkrankungen kam somit im Einklang mit der Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte nicht in Betracht.

3.3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihnen auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde, was gegenständlich nach bereits erfolgter Überstellung auch durch die Beschwerdeergänzung bestätigt wird.3.3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihnen auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde, was gegenständlich nach bereits erfolgter Überstellung auch durch die Beschwerdeergänzung bestätigt wird.

Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist den beschwerdeführenden Parteien damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist den beschwerdeführenden Parteien damit nicht gelungen.

Wie die oa. Erwägungen unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände zeigen, liegen hier auch keine derartigen humanitären Gründe vor, die zum Selbsteintritt führen würden.

3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.

3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Tschechiens zurückzuweisen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. jeweils abzuweisen.3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Tschechiens zurückzuweisen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. jeweils abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt II.:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

4.1. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

§ 41 Abs 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."

4.2. Im gegenständlichen Fall kam den beschwerdeführenden Parteien kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, war den Ausführungen des Bundesasylamtes im Ergebnis zuzustimmen, dass es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer iSd Art 8 EMRK kommt.4.2. Im gegenständlichen Fall kam den beschwerdeführenden Parteien kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, war den Ausführungen des Bundesasylamtes im Ergebnis zuzustimmen, dass es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK kommt.

4.3. Da die Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei, sowie auch der Beschwerdergänzung zu entnehmen, zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Tschechien überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig waren. Insoweit war von Seiten des erkennenden Richters auch nicht näher auf die Behauptung des BFV einzugehen, wonach die Voraussetzungen für einen vorübergehenden Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegen würden, da sich der Erstbeschwerdeführer am 11.08.2009 wegen akuter Herzbeschwerden "kurzfristig" in stationäre Behandlung begeben musste. Hierbei handelte es sich aber im Übrigen laut den Angaben des BFV nur um einen "kurzfristigen" Aufenthalt, der der Formulierung nach, zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 20.8.2009 jedenfalls schon nicht mehr gegeben war. Insbesondere zeigen zudem die von den BF aus Tschechien übermittelten medizinischen Befunde auch die Richtigkeit der Prognoseentscheidung des AsylGH, wonach durch die Ausweisung gegenständlich keine reale Gefahr der Verletzung der in § 37 AsylG aufgezählten Schutzvorschriften bzw. Rechtsgüter, insbesondere Art 3 EMRK, gegeben und somit der Beschwerde zu Recht keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.4.3. Da die Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei, sowie auch der Beschwerdergänzung zu entnehmen, zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Tschechien überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig waren. Insoweit war von Seiten des erkennenden Richters auch nicht näher auf die Behauptung des BFV einzugehen, wonach die Voraussetzungen für einen vorübergehenden Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegen würden, da sich der Erstbeschwerdeführer am 11.08.2009 wegen akuter Herzbeschwerden "kurzfristig" in stationäre Behandlung begeben musste. Hierbei handelte es sich aber im Übrigen laut den Angaben des BFV nur um einen "kurzfristigen" Aufenthalt, der der Formulierung nach, zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 20.8.2009 jedenfalls schon nicht mehr gegeben war. Insbesondere zeigen zudem die von den BF aus Tschechien übermittelten medizinischen Befunde auch die Richtigkeit der Prognoseentscheidung des AsylGH, wonach durch die Ausweisung gegenständlich keine reale Gefahr der Verletzung der in Paragraph 37, AsylG aufgezählten Schutzvorschriften bzw. Rechtsgüter, insbesondere Artikel 3, EMRK, gegeben und somit der Beschwerde zu Recht keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Neuerungsverbot, real risk, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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