TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/11 S17 408367-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art8

Spruch

S17 408.367-1/2009-8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 09 05.353-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 09 05.353-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste ihren Angaben nach am 01.03.2009 über Tschechien in Österreich ein und stellte am 06.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 06.05.2009 durchgeführten Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihren Herkunftsstaat im September 2007 legal mit einem Studentenvisum per Flugzeug von Astana über Kaliningrad nach Prag verlassen zu haben. Sie hätte bis Jänner 2009 in Prag studiert, bevor sie ihr nunmehriger Lebensgefährte - ein in Österreich anerkannter Flüchtling - am 01.03.1009 nach Wien gebracht habe. Am 20.03.2009 sei es in Wien mit ihrem Lebensgefährten zu einer Trauung nach islamischem Recht gekommen. Sie hätte seit ihrer Ankunft am 01.03.2009 bei ihrem Lebensgefährten gewohnt.

Sie hätte bisher in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Für England habe sie im Jahr 2005 als Schülerin für die Dauer eines Monats ein Visum erhalten. Weiters besitze sie ein am XXXX von der tschechischen Botschaft in XXXX ausgestelltes Studentenvisum, welches bis XXXX gültig sei. Befragt über ihren Aufenthalt in Tschechien, erklärte die BF, dass sie dort studiert hätte.Sie hätte bisher in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Für England habe sie im Jahr 2005 als Schülerin für die Dauer eines Monats ein Visum erhalten. Weiters besitze sie ein am römisch 40 von der tschechischen Botschaft in römisch 40 ausgestelltes Studentenvisum, welches bis römisch 40 gültig sei. Befragt über ihren Aufenthalt in Tschechien, erklärte die BF, dass sie dort studiert hätte.

Sie habe ihren nunmehrigen Lebensgefährten im Jänner 2008 in Prag kennengelernt. In ihrem Herkunftsstaat hätte sie keine Probleme gehabt. Sie sei nach Österreich gekommen, um mit ihrem Lebensgefährten eine Familie zu gründen und eventuell ihre Ausbildung fortzusetzen.

3. Ein durchgeführter Abgleich ihrer Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab keinen Treffer.

4. Am 07.05.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Tschechien ein Aufnahmegesuch gemäß Art 9 Abs 2 oder 3 Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 08.06.2009.4. Am 07.05.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Tschechien ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 9, Absatz 2, oder 3 Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 08.06.2009.

5. Am 12.05.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA seit 07.05.2009 Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.5. Am 12.05.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA seit 07.05.2009 Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

6. Am 02.06.2009 teilte Tschechien mit, dass die Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage von Art 9 Abs 1 Dublin II-VO akzeptiert werde.6. Am 02.06.2009 teilte Tschechien mit, dass die Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage von Artikel 9, Absatz eins, Dublin II-VO akzeptiert werde.

7. Am 14.07.2009 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem Lebensgefährten bzw. Ehegatten nach muslimischen Recht zusammenleben würde und auch an dessen Adresse gemeldet sei.

Befragt, was gegen eine Überstellung nach Tschechien spräche, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr dort Gefahr drohe. Eine Person hätte von ihr verlangt, dass sie sich an Männer "ranmache". In weiterer Folge hätte er sich dann als ihr Freund ausgegeben und von ihnen Geld gefordert. Dies habe sie abgelehnt und sei deshalb von ihm bedroht worden. Sie würde nur seinen Vornamen und seine Nationalität kennen.

Die BF sei von September 2007 bis März 2009 in Tschechien gewesen, wobei sie in dieser Zeit auch einige Male nach Hause geflogen sei. Bis Ende Juli 2008 habe sie diese Person ständig bedroht. Während einer Reise nach Kasachstan habe man ihn verhaftet, seine Helfer befänden sich aber noch immer in Tschechien. Sie sei damals nach Tschechien zurückgekehrt, um ihr Studium zu beenden. Ihren Eltern habe sie von dieser Bedrohung nicht erzählen können, da sich diese an die Botschaft gewandt und die Polizei verständigt hätten. Eine Anzeige würde ihre Lage nur verschlechtern. Dieser Mann sei mehrmals verurteilt worden. Sie hätte sich an eine Person gewandt, wodurch sich ihre Probleme nur verschlimmert hätten.

Befragt, weshalb sie glaube, dass sich ihre Lage nur verschlechtert hätte, wenn sie sich an die Polizei gewandt hätte, gab die BF zu Protokoll: "Es wäre egal. Dieser XXXX hätte auch keine Angst, wenn ich mich an die Polizei gewandt hätte. Er hat in Tschechien genug Helfer, die für ihn seine Arbeit machen würden."Befragt, weshalb sie glaube, dass sich ihre Lage nur verschlechtert hätte, wenn sie sich an die Polizei gewandt hätte, gab die BF zu Protokoll: "Es wäre egal. Dieser römisch 40 hätte auch keine Angst, wenn ich mich an die Polizei gewandt hätte. Er hat in Tschechien genug Helfer, die für ihn seine Arbeit machen würden."

Nach der letzten Bedrohung durch XXXX hätte sie eine bestimmte Person um Hilfe ersucht. Der jüngere Bruder dieser Person sei ein Kindheitsfreund ihres Mannes. Über diesen hätte sie im Sommer 2008 ihren Ehegatten kennengelernt.Nach der letzten Bedrohung durch römisch 40 hätte sie eine bestimmte Person um Hilfe ersucht. Der jüngere Bruder dieser Person sei ein Kindheitsfreund ihres Mannes. Über diesen hätte sie im Sommer 2008 ihren Ehegatten kennengelernt.

Sie habe sich an diese Person um Hilfe gewandt, da sie von Studenten erfahren hätte, dass er Menschen in einer ähnlichen Situation geholfen habe. Er lebe schon seit mehreren Jahren in Tschechien.

Ihren Ehegatten hätte sie im XXXX geheiratet und sie sei zuletzt im August 2008 in Kasachstan gewesen. Sie hätte nie einen Aufenthaltstitel für Österreich beantragt, da sie ein Schengenvisum gehabt habe.Ihren Ehegatten hätte sie im römisch 40 geheiratet und sie sei zuletzt im August 2008 in Kasachstan gewesen. Sie hätte nie einen Aufenthaltstitel für Österreich beantragt, da sie ein Schengenvisum gehabt habe.

Sie hätte sich einmal um ein Studentenvisum für Österreich bemüht. Ihr sei aber erklärt worden, dass sie dazu einen Studienplatznachweis aus Kasachstan benötigen würde. An der Uni in Tschechien, an der sie studiert habe, sei sie nicht akkreditiert gewesen. Es habe sich um eine private Uni gehandelt. In Österreich habe man einen Studienplatznachweis aus Kasachstan und nicht aus Tschechien gefordert.

Der Rechtsberaterin wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen, was diese nicht in Anspruch nahm.

8. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.07.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 9 (1)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Tschechien zuständig (Spruchpunkt I.).8. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.07.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 9 (1)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Tschechien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf im angefochtenen Bescheid auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen zum staatlichen Asylverfahren sowie konkret zu den Rechten und Pflichten von Asylwerbern, zu Berufungsmöglichkeiten, zu Dublin II-Asylwerbern, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Tschechien gemäß Art 9 Abs 1 Dublin II-VO ergeben habe.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Tschechien gemäß Artikel 9, Absatz eins, Dublin II-VO ergeben habe.

Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführend Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Tschechien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Tschechien erkennen.

Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. bejahte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich, doch gelangte das Bundesasylamt im Rahmen der sich aus Art 8 Abs 2 EMRK ergebenden Interessensabwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung zulässig sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bejahte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich, doch gelangte das Bundesasylamt im Rahmen der sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden Interessensabwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung zulässig sei.

Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.08.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde.

Darin wird zunächst eine mündliche Verhandlung bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde beantragt. In weiterer Folge wiederholte und ergänzte die BF ihre Ausführungen zu Tschechien, wobei sie ihr Vorbringen mit einem Auszug aus dem Country Report 2008 des US Department of State vom 25.02.2009 zu belegen versuchte.

Das Ermittlungsverfahren bezüglich der individuellen Sicherheit der BF sei grob mangelhaft geführt worden und der Bescheid insofern nach § 43 Abs 1 AsylG (wohl richtig: § 41 Abs 3 AsylG) zu beheben, sodass die erstinstanzlichen Behörden noch weitere Ermittlungen hinsichtlich des Frauenhandels und der Zwangsprostitution in Tschechien anstellen.Das Ermittlungsverfahren bezüglich der individuellen Sicherheit der BF sei grob mangelhaft geführt worden und der Bescheid insofern nach Paragraph 43, Absatz eins, AsylG (wohl richtig: Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) zu beheben, sodass die erstinstanzlichen Behörden noch weitere Ermittlungen hinsichtlich des Frauenhandels und der Zwangsprostitution in Tschechien anstellen.

Letztlich erklärte die BF, dass sie entgegen der Ansicht des BAA über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge und verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art 15 Abs 1 Dublin II-VO. Weiters wird von der BF auf einen ihrer Ansicht nach ähnlich gelagerten Fall verwiesen (UBAS vom 10.05.2007, GZ 311.702-1/3E-XIII/65/07). Im Übrigen seien deshalb noch weitere Ermittlungen bezüglich Dauer und Intensität der Beziehung bzw. genauere Befragungen zu ihrem bestehenden und weiteren Familienleben durchzuführen und ihr Ehegatte als Zeuge einzuvernehmen. Schließlich wird von Seiten der beschwerdeführenden Partei - unter Zitierung des Aufsatzes Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74 - behauptet, dass in "Dublin-Fällen" die von Art 8 MRK geschützten Interessen des Asylwerbers leichter die öffentlichen Interessen überwiegen könnten als im allgemeinen Asylverfahren.Letztlich erklärte die BF, dass sie entgegen der Ansicht des BAA über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge und verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Artikel 15, Absatz eins, Dublin II-VO. Weiters wird von der BF auf einen ihrer Ansicht nach ähnlich gelagerten Fall verwiesen (UBAS vom 10.05.2007, GZ 311.702-1/3E-XIII/65/07). Im Übrigen seien deshalb noch weitere Ermittlungen bezüglich Dauer und Intensität der Beziehung bzw. genauere Befragungen zu ihrem bestehenden und weiteren Familienleben durchzuführen und ihr Ehegatte als Zeuge einzuvernehmen. Schließlich wird von Seiten der beschwerdeführenden Partei - unter Zitierung des Aufsatzes Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74 - behauptet, dass in "Dublin-Fällen" die von Artikel 8, MRK geschützten Interessen des Asylwerbers leichter die öffentlichen Interessen überwiegen könnten als im allgemeinen Asylverfahren.

10. Die gegenständliche Beschwerde langte am 20.08.2009 beim Asylgerichtshof ein. Dieser wurde nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schriftsätzen vom 18.11.2009 und 23.11.2009 wurde mitgeteilt, dass die BF am XXXX ihren Lebensgefährten am Standesamt Wien geheiratet hat. Um Aufhebung der Ausweisung wurde ersucht.Mit Schriftsätzen vom 18.11.2009 und 23.11.2009 wurde mitgeteilt, dass die BF am römisch 40 ihren Lebensgefährten am Standesamt Wien geheiratet hat. Um Aufhebung der Ausweisung wurde ersucht.

Am 24.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, die nachgereichten Beschwerdeergänzungen sowie durch Einsichtnahme im AIS betreffend die Beschwerdeführerin.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt und am 21.07.2009 über ihn entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt und am 21.07.2009 über ihn entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. § 5 AsylG lautet:1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Tschechien nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Tschechien hatte sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerin auf Grundlage von Art 9 Abs 1 Dublin II-VO zu übernehmen, zumal die Beschwerdeführerin über einen zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung in einem der Mitgliedstaaten (vgl. Art 5 Abs 2 Dublin II-VO; das ist in concreto die Antragstellung in Österreich am 06.05.2009) gültigen, von Tschechien erteilten, nationalen Aufenthaltstitel ("Poveleni Kpobytu") verfügte.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Tschechien nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Tschechien hatte sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerin auf Grundlage von Artikel 9, Absatz eins, Dublin II-VO zu übernehmen, zumal die Beschwerdeführerin über einen zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung in einem der Mitgliedstaaten vergleiche Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO; das ist in concreto die Antragstellung in Österreich am 06.05.2009) gültigen, von Tschechien erteilten, nationalen Aufenthaltstitel ("Poveleni Kpobytu") verfügte.

Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).

Derartiges hat auch die beschwerdeführende Partei nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Die BF ist seit 02.03.2009 bei ihrem nunmehrigen Ehegatten (laut ZMR-Abfrage vom 17.11.2009), welcher ein in Österreich anerkannter Flüchtling ist, polizeilich gemeldet und lebt mit diesem hier in einen gemeinsamen Haushalt. Sie lernte ihren Ehepartner laut eigenen Angaben in der Zeit zwischen Jänner 2008 (Erstbefragung) und Sommer 2008 (Einvernahme vom 14.07.2009) in Prag kennen. Dass es bereits in Tschechien ein Zusammenleben bzw. relevantes Familienleben gegeben hat kam im Verfahren nicht hervor. Am XXXX erfolgte in Wien eine Eheschließung nach islamischem Recht in Form eines sog. Ehevertrages. Eine standesamtliche Trauung fand nunmehr am XXXX in XXXX statt. Weiters gab die BF im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll, dass sie nach Österreich gekommen sei, um eine Familie zu gründen. Die BF möchte offensichtlich mit ihrem Ehegatten ihr weiteres Leben in Österreich verbringen. Relevante familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich sind gegenständlich grds. gegeben. Die Ausweisung stellt somit - unter Berücksichtigung der obigen Judikatur - einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der BF dar.Die BF ist seit 02.03.2009 bei ihrem nunmehrigen Ehegatten (laut ZMR-Abfrage vom 17.11.2009), welcher ein in Österreich anerkannter Flüchtling ist, polizeilich gemeldet und lebt mit diesem hier in einen gemeinsamen Haushalt. Sie lernte ihren Ehepartner laut eigenen Angaben in der Zeit zwischen Jänner 2008 (Erstbefragung) und Sommer 2008 (Einvernahme vom 14.07.2009) in Prag kennen. Dass es bereits in Tschechien ein Zusammenleben bzw. relevantes Familienleben gegeben hat kam im Verfahren nicht hervor. Am römisch 40 erfolgte in Wien eine Eheschließung nach islamischem Recht in Form eines sog. Ehevertrages. Eine standesamtliche Trauung fand nunmehr am römisch 40 in römisch 40 statt. Weiters gab die BF im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll, dass sie nach Österreich gekommen sei, um eine Familie zu gründen. Die BF möchte offensichtlich mit ihrem Ehegatten ihr weiteres Leben in Österreich verbringen. Relevante familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich sind gegenständlich grds. gegeben. Die Ausweisung stellt somit - unter Berücksichtigung der obigen Judikatur - einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der BF dar.

An dieser Stelle ist kurz auf die Entscheidung des UBAS vom 10.05.2007, GZ. 311.702-1/3E-XIII/65/07, einzugehen. Von der BF wurde in ihrem Rechtsmittelschriftsatz darauf verwiesen, dass es sich hierbei um einen Sachverhalt handle, der ihrem Fall ähnle. In der Entscheidung wurde der bekämpfte Bescheid gem § 41 Abs 3 AsylG behoben, da nach Ansicht des zuständigen Senatsmitglieds die Erstbehörde weitere Erhebungen durchzuführen hatte, um zu klären, ob im konkreten Fall eine familiäre Beziehung iSd Art. 8 EMRK vorliege. Um dies feststellen zu können, hatte die Erstbehörde Erhebungen durchzuführen, ob eine enge, auf Dauer ausgerichtete Beziehung mit einem (beabsichtigten) gemeinsamen Wohnsitz gegeben sei, ob eine standesamtliche Heirat in Aussicht genommen worden sei, ob sogar diesbezüglich schon Vorbereitungshandlungen gesetzt worden seien, dies auch durch zeugenschaftliche Befragung des Verlobten der Berufungswerberin. Dabei sei auch eine schlüssige Einschätzung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Berufungswerberin vorzunehmen gewesen. Diese Entscheidung ist aber insofern nicht mit dem Fall der BF vergleichbar, da es sowohl von Seiten des BAA als auch von Seiten des erkennenden Richters - im Gegensatz zum Sachverhalt der zitierten Entscheidung - außer Streit steht, dass die BF mit ihrem Lebensgefährten bzw. Ehegatten ein grds. schützenswertes Familienleben verfügt. Insoweit sind aber diesbezüglich keine weiteren Ermittlungstätigkeiten erforderlich und bedarf es auch keiner Zeugeneinvernahme des Lebensgefährten der BF. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen bzw. auf Grund des Akteninhaltes als hinreichend geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52An dieser Stelle ist kurz auf die Entscheidung des UBAS vom 10.05.2007, GZ. 311.702-1/3E-XIII/65/07, einzugehen. Von der BF wurde in ihrem Rechtsmittelschriftsatz darauf verwiesen, dass es sich hierbei um einen Sachverhalt handle, der ihrem Fall ähnle. In der Entscheidung wurde der bekämpfte Bescheid gem Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben, da nach Ansicht des zuständigen Senatsmitglieds die Erstbehörde weitere Erhebungen durchzuführen hatte, um zu klären, ob im konkreten Fall eine familiäre Beziehung iSd Artikel 8, EMRK vorliege. Um dies feststellen zu können, hatte die Erstbehörde Erhebungen durchzuführen, ob eine enge, auf Dauer ausgerichtete Beziehung mit einem (beabsichtigten) gemeinsamen Wohnsitz gegeben sei, ob eine standesamtliche Heirat in Aussicht genommen worden sei, ob sogar diesbezüglich schon Vorbereitungshandlungen gesetzt worden seien, dies auch durch zeugenschaftliche Befragung des Verlobten der Berufungswerberin. Dabei sei auch eine schlüssige Einschätzung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Berufungswerberin vorzunehmen gewesen. Diese Entscheidung ist aber insofern nicht mit dem Fall der BF vergleichbar, da es sowohl von Seiten des BAA als auch von Seiten des erkennenden Richters - im Gegensatz zum Sachverhalt der zitierten Entscheidung - außer Streit steht, dass die BF mit ihrem Lebensgefährten bzw. Ehegatten ein grds. schützenswertes Familienleben verfügt. Insoweit sind aber diesbezüglich keine weiteren Ermittlungstätigkeiten erforderlich und bedarf es auch keiner Zeugeneinvernahme des Lebensgefährten der BF. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen bzw. auf Grund des Akteninhaltes als hinreichend geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52

AVG).

Im Falle der Beschwerdeführerin ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin war daher abzuweisen.

Die Überstellung nach Tschechien im Rahmen der Unzuständigkeitsentscheidung stellt aber jedenfalls einen Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährte Recht auf Familienleben dar. Es ist daher eine Abwägung iSd Abs 2 leg cit vorzunehmen, ob dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig ist.Die Überstellung nach Tschechien im Rahmen der Unzuständigkeitsentscheidung stellt aber jedenfalls einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährte Recht auf Familienleben dar. Es ist daher eine Abwägung iSd Absatz 2, leg cit vorzunehmen, ob dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig ist.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin erst sei Anfang März 2009, also seit knapp neun Monaten, in Österreich befindet. Jedenfalls nach Ablauf der Gültigkeit des Schengenvisum (D) [dies ist ein gegenständlich nationales tschechisches Visum das für die Dauer von 91 Tagen bis höchstens 6 Monate erteilt werden kann und lediglich zu einer einmaligen maximal fünf Tage dauernden Durchreise durch die Schengen-Staaten berechtigt] mit 2.3.2009 war ihr Aufenthalt bis zur Asylantragstellung am 6.5.2009 im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Auch durch die Stellung dieses Antrages kam ihr kein vorläufiges Aufenthalsrecht zu sondern lediglich Abschiebeschutz. Ihren nunmehrigen Lebensgefährten lernte sie erst vor 1 1/2 bis zwei Jahren in Tschechien kennen. Wenngleich daher im Zeitraum vor dem 01.03.2009 sicherlich persönlicher und telefonischer Kontakt zwischen diesen Personen bestand, kann nach Ansicht des erkennenden Richters durch die räumliche Trennung nicht von einer besonderen und relevanten Intensität des Familienlebens gesprochen werden. Vielmehr kann sich die Intensität erst seit der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich in relevanter Weise verstärkt entwickelt haben.

Die maßgeblichen familiären Beziehungen haben sich also in einem Zeitraum vertieft, in welchem der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Österreich von vornherein ungewiss war. Die Beschwerdeführerin genoss lediglich einen faktischen Abschiebeschutz und musste sich während ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Im Übrigen reiste die BF in das Bundesgebiet in offensichtlicher Umgehungsabsicht fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen mit der Absicht ein, die Republik Österreich mit ihrem faktischen Aufenthalt zu konfrontieren und so eine rechtliche Stellung zu erwirken, die ihr bei Beachtung der Rechtsordnung wohl auch nach eigener Ansicht nicht zugekommen wäre, zumal sie es auch nicht versuchte vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen.Die maßgeblichen familiären Beziehungen haben sich also in einem Zeitraum vertieft, in welchem der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Österreich von vornherein ungewiss war. Die Beschwerdeführerin genoss lediglich einen faktischen Abschiebeschutz und musste sich während ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Im Übrigen reiste die BF in das Bundesgebiet in offensichtlicher Umgehungsabsicht fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen mit der Absicht ein, die Republik Österreich mit ihrem faktischen Aufenthalt zu konfrontieren und so eine rechtliche Stellung zu erwirken, die ihr bei Beachtung der Rechtsordnung wohl auch nach eigener Ansicht nicht zugekommen wäre, zumal sie es auch nicht versuchte vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen.

Weiters ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes bzw. an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung des Gemeinschaftsrechtes, welchen auch bei einer Abwägung nach Art 8 EMRK erhebliches Gewicht zukommt. So misst etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs große Bedeutung zu.Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes bzw. an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung des Gemeinschaftsrechtes, welchen auch bei einer Abwägung nach Artikel 8, EMRK erhebliches Gewicht zukommt. So misst etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs große Bedeutung zu.

Diese hohe Bedeutung kommt auch in der der Dublin II-VO selbst zum Ausdruck, welche grundsätzlich einen engen Familienbegriff aufweist:

"Familienangehörige" werden dort in Art 2 lit i wie folgt definiert:"Familienangehörige" werden dort in Artikel 2, Litera i, wie folgt definiert:

"[der Ausdruck] Familienangehörige [bezeichnet] die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;"

Daraus ist ersichtlich, dass die volljährige Beschwerdeführerin in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügt (und daher auch keiner der in Art 6 bis 8 der Dublin II-VO normierten Zuständigkeitstatbestände zum Tragen kommt).Daraus ist ersichtlich, dass die volljährige Beschwerdeführerin in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügt (und daher auch keiner der in Artikel 6 bis 8 der Dublin II-VO normierten Zuständigkeitstatbestände zum Tragen kommt).

Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Zusammenhang mit Art 8 EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll.Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll.

Dieses öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des gegenständlichen Gemeinschaftsrechtes als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.Dieses öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des gegenständlichen Gemeinschaftsrechtes als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.

Der Asylgerichtshof kommt daher - wie bereits das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen, und der Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin notwendig und verhältnismäßig ist.

Es scheint auch hier nicht unmöglich, dass die BF mit ihrem Gatten in einem anderen Staat als in Österreich ein Familienleben führen kann. So hat zB der Gatte durch seine Reisetätigkeit gezeigt, dass er auch durchaus geneigt ist nach Tschechien zu reisen und sich dort aufzuhalten. Auch ein gemeinsames Leben im Herkunftsstaat der BF scheint nicht unmöglich, zumal sie nicht vorbrachte dort verfolgt zu werden.

Trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, steht es der beschwerdeführenden Partei- wie andere Fremde auch - frei auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grds. gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Was - abgesehen vom gegebenen Familienleben als Teil des Privatlebens - ein allfälliges sonstiges Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich betrifft, ist insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Was - abgesehen vom gegebenen Familienleben als Teil des Privatlebens - ein allfälliges sonstiges Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich betrifft, ist insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, käme man im Rahmen der - analog zum Familienleben vorzunehmenden Abwägung - wiederum zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen und die Überstellung nach Tschechien daher notwendig und auch verhältnismäßig ist.

Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.

Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass Österreich im Rahmen der humanitären Klausel gem. Art 15 Dublin II-VO vom "Selbsteintrittsrecht" hätte Gebrauch machen müssen ist anzuführen, dass diese Bestimmung typischerweise grds. jenen Fall vor Augen hat, dass sich die Beschwerdeführer in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Staat (hier: Tschechien) befinden, humanitären Erwägungen aber die Führung des Asylverfahrens in einem anderen Staat (hier: Österreich) vorteilhaft/notwendig erscheinen lassen und daher der Aufenthaltsstaat ein entsprechendes Übernahmeersuchen - im Einvernehmen mit dem Betreffenden - an diesen Staat stellt (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, K4 zu Art 15). Diese Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Insbesondere liegt kein Übernahmeersuchen Tschechiens vor.Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass Österreich im Rahmen der humanitären Klausel gem. Artikel 15, Dublin II-VO vom "Selbsteintrittsrecht" hätte Gebrauch machen müssen ist anzuführen, dass diese Bestimmung typischerweise grds. jenen Fall vor Augen hat, dass sich die Beschwerdeführer in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Staat (hier: Tschechien) befinden, humanitären Erwägungen aber die Führung des Asylverfahrens in einem anderen Staat (hier: Österreich) vorteilhaft/notwendig erscheinen lassen und daher der Aufenthaltsstaat ein entsprechendes Übernahmeersuchen - im Einvernehmen mit dem Betreffenden - an diesen Staat stellt (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, K4 zu Artikel 15,). Diese Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Insbesondere liegt kein Übernahmeersuchen Tschechiens vor.

Auch haben die obigen Ausführungen zum Privat- bzw. Familienleben gezeigt, dass das BAA bzw. Österreich zu Recht nicht vom Ermessen Gebrauch gemacht haben Tschechien aus solchen "humanitären Erwägungen" anzuregen (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, K10 zu Art 15) ein derartiges Ersuchen an Österreich zu stellen.Auch haben die obigen Ausführungen zum Privat- bzw. Familienleben gezeigt, dass das BAA bzw. Österreich zu Recht nicht vom Ermessen Gebrauch gemacht haben Tschechien aus solchen "humanitären Erwägungen" anzuregen (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, K10 zu Artikel 15,) ein derartiges Ersuchen an Österreich zu stellen.

3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:

Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573

v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.

Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.

3.2.1. Behauptete Bedrohung im Zielstaat:

Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Rechtsmittelschrift (wie bereits vor dem Bundesasylamt) darauf, dass sie in der Tschechischen Republik private Verfolgung befürchte; so sei - vor einem mafiösen Hintergrund - versucht worden, die BF der Zwangsprostitution zuzuführen.

Zum in der Beschwerde angeführten Auszug aus dem Country Report 2008 des US Department of State vom 25.02.2009 ist anzumerken, dass von Seiten des erkennenden Richters nicht in Abrede gestellt wird, dass in Osteuropa, insbesondere in Tschechien, die im Bericht geschilderten Probleme in Zusammenhang mit Prostitution und Zwangsarbeit offensichtlich existieren. In concreto vermochte es die BF nach Ansicht des erkennenden Richters aber nicht - mangels genereller Glaubwürdigkeit ihrer Person - die Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Die BF erscheint insbesondere deshalb als nicht glaubwürdig, da sie bei ihrer Erstbefragung über ihren Aufenthalt in Tschechien lediglich angegeben hat, dort studiert zu haben. Eine allfällige Bedrohung wurde mit keinem Wort erwähnt, obwohl die BF zuvor aufgefordert wurde an der Sachverhaltsfeststellung mit wahren und vollständigen Angaben mitzuwirken. Erst im weiteren Verlauf des Asylverfahrens brachte die BF dieses gesteigerte Vorbringen auf und erweiterte es kontinuierlich. Auch die "Rechtfertigung", sie sei bei der Erstbefragung in Österreich hierzu nicht befragt worden bzw. vielmehr aufgefordert worden, sich kurz zu fassen und bei der Einvernahme darüber zu erzählen, ist nicht plausibel, zumal sie laut Protokoll einerseits angewiesen wurde vollständige Sachverhaltsangaben zu tätigen und andererseits ausdrücklich zu ihrem Aufenthalt in Tschechien befragt wurde. Bei tatsächlichem Vorliegen einer Bedrohungssituation wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass die BF nicht einzig und allein angibt dort zu studieren, wenn - wie sie erst später behauptete - in Wahrheit ihr Leib und Leben gefährdet sein soll.

Des weiteren spricht mangels Plausibilität gegen die Glaubhaftigkeit der in der Tschechischen Republik drohenden Verfolgung, dass die BF laut eigenen Angaben seit ihrer Einreise im September 2007 ständig bedroht wurde, sie jedoch nach ihren Flügen nach Kasachstan immer wieder - trotz der angeblichen Bedrohung - nach Tschechien zurückkehrte und sich dort weiterhin bis Anfang März 2009 aufgehalten und studiert hat.

Zusammengefasst war daher dem Vorbringen einer in Tschechien drohenden privaten Verfolgung kein Glauben zu schenken.

Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die beschwerdeführende Partei in Tschechien von Privatpersonen verfolgt wird, so hat - wie im Übrigen bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend dargelegt hat - die BF nicht behauptet oder gar bescheinigt, dass es in Tschechien gegen derartige allfällige Bedrohungen keine hinreichenden Schutzmechanismen zur Hintanhaltung gebe oder sie keinen Zugang zu diesen hätte, was auch weder notorisch ist noch dem Amtswissen entspricht. Auch die anwesende Rechtsberaterin - der seitens der belangten Behörde in dieser Einvernahme auch die Möglichkeit geboten wurde, Fragen oder Anträge zu stellen - behauptete nichts dergleichen. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die BF in ihrer Einvernahme vom 14.07.2009 angab, dass diese Bedrohungen lediglich bis Juli 2008 erfolgt seien. Zu diesem Zeitpunkt wurde jene Person, die sie angeblich ständig bedrohte, durch die tschechischen Behörden in Haft genommen. Seine Helfer - vor denen sie ebenfalls Angst hätte - würden sich allerdings noch in Freiheit befinden. Die geschilderte Festnahme - angenommen dieses Vorbringen würde als wahr erachtet werden - belegt nun einerseits das Funktionieren der tschechischen Rechtsschutzeinrichtungen und zeigt andererseits, dass es in Tschechien Schutzmechanismen gibt, welche die BF auch gegen die angeblichen Helfer, der sich nun in Haft befindlichen Person, in Anspruch nehmen könnte. Ein weiterer Beleg für das Funktionieren des tschechischen Rechtsstaats findet sich in der Aussage der BF, wonach ihr Verfolger bereits mehrmals zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Insofern ist für den erkennenden Richter auch nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb sich die BF nicht an die Polizei, sondern an eine Privatperson um Hilfe wandte.

In der von der BFV verfassten Beschwerde wird auch gerügt, dass dem BAA eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 18 AsylG anzulasten sei, weil es das BAA unterlassen habe, zu den Themen Frauenhandel und Zwangsprostitution ausreichende Ermittlungen/ Untersuchungen vorzunehmen und die individuelle Sicherheit nur mittels eines Pauschalverweises auf das funktionierende rechtsstaatliche System abgehandelt worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass nach Ansicht des erkennenden Richters das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung und unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers, ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie ausführlich in einer eineinviertelstündigen Einvernahme zu ihren Ausreisegründen aus ihrem Herkunftsstaat, zu ihrem Aufenthalt in Tschechien und zu ihrem Lebensgefährten befragt wurde und das BAA dadurch seinen Ermittlungspflichten im Sinne des § 18 AsylG nachgekommen ist. Zudem wurden von der Erstbehörde umfangreiche Länderfeststellungen, die auf einer Vielzahl verschiedener Quellen basieren, zur aktuellen Lage in Tschechien getroffen. In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und individuellen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist bei einer umfassenden Betrachtung der getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides festzustellen, dass das BAA die für eine rechtmäßige Entscheidung notwendigen Erhebungen, insbesondere im Hinblick auf die individuelle Sicherheit der BF, durchgeführt hat. Die Grenzen der Ermittlungspflicht der Behörde sind dort erreicht, wo der Behörde bestimmte Ermittlungen unmöglich sind bzw. bestimmte Umstände nur durch ein Vorbringen der Partei bekannt werden können. Hier hat dann die Partei bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend mitzuwirken (Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz 320).In der von der BFV verfassten Beschwerde wird auch gerügt, dass dem BAA eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 18, AsylG anzulasten sei, weil es das BAA unterlassen habe, zu den Themen Frauenhandel und Zwangsprostitution ausreichende Ermittlungen/ Untersuchungen vorzunehmen und die individuelle Sicherheit nur mittels eines Pauschalverweises auf das funktionierende rechtsstaatliche System abgehandelt worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass nach Ansicht des erkennenden Richters das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung und unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers, ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie ausführlich in einer eineinviertelstündigen Einvernahme zu ihren Ausreisegründen aus ihrem Herkunftsstaat, zu ihrem Aufenthalt in Tschechien und zu ihrem Lebensgefährten befragt wurde und das BAA dadurch seinen Ermittlungspflichten im Sinne des Paragraph 18, AsylG nachgekommen ist. Zudem wurden von der Erstbehörde umfangreiche Länderfeststellungen, die auf einer Vielzahl verschiedener Quellen basieren, zur aktuellen Lage in Tschechien getroffen. In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und individuellen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist bei einer umfassenden Betrachtung der getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides festzustellen, dass das BAA die für eine rechtmäßige Entscheidung notwendigen Erhebungen, insbesondere im Hinblick auf die individuelle Sicherheit der BF, durchgeführt hat. Die Grenzen der Ermittlungspflicht der Behörde sind dort erreicht, wo der Behörde bestimmte Ermittlungen unmöglich sind bzw. bestimmte Umstände nur durch ein Vorbringen der Partei bekannt werden können. Hier hat dann die Partei bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend mitzuwirken (Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz 320).

Abgesehen davon waren schon mangels Glaubhaftmachung einer derartigen persönlichen Bedrohung der BF die "Themen Frauenhandel und Zwangsprostitution" keine für dieses Verfahren relevanten Beweisthemen und daher auch nicht Gegenstand von notwendigen Ermittlungen.

3.2.2. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Aus den Feststellungen des BAA ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.

Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Tschechiens zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Tschechiens zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Im gegenständlichen Fall kam der beschwerdeführenden Partei kein Aufenthaltsrecht zu und sie genoss ab Antragstellung bis nach Ablauf von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde beim AsylGH lediglich Abschiebeschutz. Wie zu Spruchpunkt I. 3.1. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.Im gegenständlichen Fall kam der beschwerdeführenden Partei kein Aufenthaltsrecht zu und sie genoss ab Antragstellung bis nach Ablauf von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde beim AsylGH lediglich Abschiebeschutz. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.

2. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).2. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).

3. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 galt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 galt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.

4. Da zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die BF bereits in den Zielstaat überstellt wurde und sich nach hsg. Erkenntnissen aktuell somit nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, war gem. § 41 Abs 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.4. Da zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die BF bereits in den Zielstaat überstellt wurde und sich nach hsg. Erkenntnissen aktuell somit nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, war gem. Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, bestehendes Familienleben, Ehe, faktische Unabschiebbarkeit, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten