Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S11 403.235-2/2009/7E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S11 403.236-2/2009/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, diese vertreten durch Mag. Sabine MARTIN, p.A. DIAKONIE Flüchtlingsdienst, Steinergasse 3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zl. 08 07.581-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Sabine MARTIN, p.A. DIAKONIE Flüchtlingsdienst, Steinergasse 3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zl. 08 07.581-BAT, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Bisheriger Verfahrensverlauf:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (Erst-BF), XXXX, seine Ehegattin XXXX (Zweit-BF), XXXX, sowie ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Töchter XXXX (Dritt-BF), XXXX, und XXXX (Viert-BF), XXXX, alle afghanische Staatsbürger, reisten von Griechenland kommend auf einem Schiff und mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Erst-BF und die Zweit-BF stellten für sich und ihre Kinder am 22.08.2008 Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) und wurden am selben Tag erstmals durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Am 25.09.2008 fand eine weitere Einvernahme des Erst-BF und der Zweit-BF beim Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters statt.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (Erst-BF), römisch 40 , seine Ehegattin römisch 40 (Zweit-BF), römisch 40 , sowie ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Töchter römisch 40 (Dritt-BF), römisch 40 , und römisch 40 (Viert-BF), römisch 40 , alle afghanische Staatsbürger, reisten von Griechenland kommend auf einem Schiff und mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Erst-BF und die Zweit-BF stellten für sich und ihre Kinder am 22.08.2008 Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) und wurden am selben Tag erstmals durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Am 25.09.2008 fand eine weitere Einvernahme des Erst-BF und der Zweit-BF beim Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters statt.
1.2. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die BF davor am 11.06.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Das Bundesasylamt stellte am 28.08.2008 gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) ein dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland. Die zuständige griechische Behörde stimmte einer Übernahme der BF mittels Schreiben vom 12.09.2008, eingelangt am 15.09.2008, gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zu, und fügte hinzu, dass die BF bei ihrer Rückkehr einen Asylantrag einbringen könnten, sofern sie dies wünschen würden.1.2. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die BF davor am 11.06.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Das Bundesasylamt stellte am 28.08.2008 gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) ein dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland. Die zuständige griechische Behörde stimmte einer Übernahme der BF mittels Schreiben vom 12.09.2008, eingelangt am 15.09.2008, gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zu, und fügte hinzu, dass die BF bei ihrer Rückkehr einen Asylantrag einbringen könnten, sofern sie dies wünschen würden.
Am 01.09.2008 bestätigten der Erst-BF und die Zweit-BF für sich und ihre Kinder mit ihren Unterschriften den Erhalt der Mitteilungen des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 29.08.2008, wonach beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und zu diesem Zwecke Konsultationen mit Griechenland zu führen. Die Mitteilungen über die Führung von Konsultationen wurden den BF sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach Antragseinbringung übermittelt.Am 01.09.2008 bestätigten der Erst-BF und die Zweit-BF für sich und ihre Kinder mit ihren Unterschriften den Erhalt der Mitteilungen des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 29.08.2008, wonach beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und zu diesem Zwecke Konsultationen mit Griechenland zu führen. Die Mitteilungen über die Führung von Konsultationen wurden den BF sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach Antragseinbringung übermittelt.
1.3. Der Erst-BF und die Zweit-BF brachten im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:
Sie hätten 2001/2002 Kabul mit dem PKW verlassen und seien nach Pakistan gefahren. Mit dem Bus wären sie weiter in den Iran gefahren, wo sie sich bis Juni 2008 aufgehalten hätten, danach wären sie mit ihren beiden zwischenzeitlich geborenen minderjährigen Töchtern in die Türkei weitergereist. Nach einem vier- bis fünftägigen Aufenthalt wären sie mit dem Boot nach Griechenland gebracht worden, wo sie am 11.06.2008 von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden wären. Asylantrag hätten sie keinen eingebracht, sie hätten daher eine Ausreiseaufforderung erhalten und wären nach Athen geschickt worden, wo sie sich über 2 Monate aufgehalten hätten. Danach wären sie schlepperunterstützt mit gefälschten Papieren mit dem Schiff nach Italien und dem Zug weiter nach Österreich gereist, wo sie am 22.08.2008 angekommen wären.Sie hätten 2001 aus 2002, Kabul mit dem PKW verlassen und seien nach Pakistan gefahren. Mit dem Bus wären sie weiter in den Iran gefahren, wo sie sich bis Juni 2008 aufgehalten hätten, danach wären sie mit ihren beiden zwischenzeitlich geborenen minderjährigen Töchtern in die Türkei weitergereist. Nach einem vier- bis fünftägigen Aufenthalt wären sie mit dem Boot nach Griechenland gebracht worden, wo sie am 11.06.2008 von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden wären. Asylantrag hätten sie keinen eingebracht, sie hätten daher eine Ausreiseaufforderung erhalten und wären nach Athen geschickt worden, wo sie sich über 2 Monate aufgehalten hätten. Danach wären sie schlepperunterstützt mit gefälschten Papieren mit dem Schiff nach Italien und dem Zug weiter nach Österreich gereist, wo sie am 22.08.2008 angekommen wären.
Zu den Gründen, warum sie Griechenland verlassen hätten, gaben der Erst-BF und die Zweit-BF an, dass sie keinen Asylantrag hätten stellen wollen, da Flüchtlinge in Griechenland schlecht behandelt würden. Einer ihrer Töchter sei krank gewesen, das Krankenhaus hätte aber eine Aufnahme verweigert; sie hätten keine Medikamente bekommen und zuletzt auch keine Unterkunft gehabt.
In Österreich lebe eine Schwester des Erst-BF, zu der jedoch keine familienähnliche Lebensgemeinschaft bestehe.
1.4. Weiters ist festzuhalten, dass die Zweit-BF vom 25.09. bis 26.09.2008 und vom 06.10.2008 bis 08.10.2008 im Landesklinikum Baden stationär untersucht wurde und ihr eine Anpassungsstörung und eine dissoziative Störung attestiert wurden. Eine Gutachterliche Stellungnahme gemäß § 10 AsylG bescheinigte der Zweit-BF eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, die einer Überstellung nach Griechenland jedoch nicht entgegenstehe, jedoch wurde im Fall der Überstellung eine ärztliche Kontrolle empfohlen.1.4. Weiters ist festzuhalten, dass die Zweit-BF vom 25.09. bis 26.09.2008 und vom 06.10.2008 bis 08.10.2008 im Landesklinikum Baden stationär untersucht wurde und ihr eine Anpassungsstörung und eine dissoziative Störung attestiert wurden. Eine Gutachterliche Stellungnahme gemäß Paragraph 10, AsylG bescheinigte der Zweit-BF eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, die einer Überstellung nach Griechenland jedoch nicht entgegenstehe, jedoch wurde im Fall der Überstellung eine ärztliche Kontrolle empfohlen.
In einem psychotherapeutischen Kurzbericht vom 02.02.2009 wurde der Zweit-BF schließlich eine PTBS bescheinigt und zugleich mit dessen Vorlage an den Asylgerichtshof mitgeteilt, dass sie im dritten Monat schwanger sei.
1.5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 18.11.2008, Zlen. 08 07.578, 08 07.579, 08 07.580 und 08 07.581 die Asylanträge der BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Die Erstbehörde traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben der BF und zur Lage im Mitgliedsstaat Griechenland, insbesondere zum Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulement-Schutz, zum Zugang zum Asylverfahren und zur Versorgung.1.5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 18.11.2008, Zlen. 08 07.578, 08 07.579, 08 07.580 und 08 07.581 die Asylanträge der BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Die Erstbehörde traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben der BF und zur Lage im Mitgliedsstaat Griechenland, insbesondere zum Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulement-Schutz, zum Zugang zum Asylverfahren und zur Versorgung.
1.6. Gegen diese am 24.11.2008 von den BF übernommenen Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, worin insbesondere auf aktuelle UNHCR-Positionen zu Griechenland, Berichte von Pro Asyl, diverse Zeitungsartikel und Berichte von Hilfsorganisationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen wurde. Weiters sei Art 8 EMRK verletzt worden, da hinsichtlich der Schwester des Erst-BF sehrwohl eine "gewisse Beziehungsintensität" vorläge. Weiters sei die Zweit-BF psychisch krank.1.6. Gegen diese am 24.11.2008 von den BF übernommenen Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, worin insbesondere auf aktuelle UNHCR-Positionen zu Griechenland, Berichte von Pro Asyl, diverse Zeitungsartikel und Berichte von Hilfsorganisationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen wurde. Weiters sei Artikel 8, EMRK verletzt worden, da hinsichtlich der Schwester des Erst-BF sehrwohl eine "gewisse Beziehungsintensität" vorläge. Weiters sei die Zweit-BF psychisch krank.
1.7. Mit Beschlüssen vom 16.12.2008 wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnissen vom 16.03.2009 behob der Asylgerichtshof die Bescheide vom 18.11.2008 und führte darin aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine besonders schützenswerte (vulnerable) Personengruppe handeln würde. Die Kinder wären als Kleinkinder zu qualifizieren, darüber hinaus wäre die Zweit-BF schwanger. Weiters hätte die Erstbehörde von den griechischen Behörden keine geeignete Zusicherung über eine entsprechende Versorgung bzw. Unterbringung der Familie eingeholt bzw. würde solche nicht im Akt aufliegen.1.7. Mit Beschlüssen vom 16.12.2008 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnissen vom 16.03.2009 behob der Asylgerichtshof die Bescheide vom 18.11.2008 und führte darin aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine besonders schützenswerte (vulnerable) Personengruppe handeln würde. Die Kinder wären als Kleinkinder zu qualifizieren, darüber hinaus wäre die Zweit-BF schwanger. Weiters hätte die Erstbehörde von den griechischen Behörden keine geeignete Zusicherung über eine entsprechende Versorgung bzw. Unterbringung der Familie eingeholt bzw. würde solche nicht im Akt aufliegen.
2. Aktuelles Verfahren:
2.1. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.04.2009 gaben der Erst-BF sowie die Zweit-BF an:
Sie hätten 2001 im Iran geheiratet und dort bis 2008 auch gewohnt. Über die Türkei und Griechenland wären sie nach Österreich gelangt.
In Griechenland wären sie so ca. eineinhalb bis zwei Monate geblieben. Dort würde es Asylsuchenden sehr schlecht gehen, der griechische Staat würde sie nicht unterstützen. Es wäre dort sehr heiß gewesen, eine Tochter wäre nach einem Hitzeanfall jedoch nicht im Krankenhaus aufgenommen worden. Sie hätten eine Ausweisung bekommen, die anderen, die einen Asylantrag stellen hätten wollen, wären auf der Straße angestellt gewesen und nie dran gekommen. Auf Vorhalt, dass man Unterstützung nur nach Stellung eines Asylantrages bekommen würde, gab der Erst-BF an, dass man sie ja nicht gefragt hätte, sie hätten ja trotzdem auf der Straße leben müssen.
Weiters gab die Zweit-BF an, vor 12 Tagen im Spital gewesen zu sein, da sie ihr Kind verloren hätte. Entsprechende Befunde würde ihr Ehemann vorlegen. Vor der Schwangerschaft hätte sie Psychopharmaka genommen, jetzt aber nichts mehr.
Nach dem Tod ihrer Eltern wäre sie bei ihrem Onkel aufgewachsen. Dieser hätte sie einem seiner Angehörigen versprochen, deshalb wäre sie in den Iran gereist, wo sie ihren jetzigen Mann geheiratet hätte. Ihr Bruder hätte sie aus diesem Grund töten wollen und wäre ihr nachgefahren. Er hätte versucht, sie zu ermorden, ein Verwandter wäre jedoch dazwischen gegangen und dabei getötet worden. Dieser Bruder würde nun im Iran im Gefängnis sitzen, sie selbst hätte daraufhin den Iran verlassen.
Der Erst-BF gab weiters an, dass seine seit drei bis vier Jahren in Österreich lebende Schwester für ihn wie eine Mutter gewesen sei. Sie wäre fünf bis sechs Jahre älter als er, man hätte auch im Iran vor 25 Jahren als Kinder in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt, insgesamt ca. drei Jahre.
Abschließend legten die BF ihre Heiratsurkunden sowie betreffend die Zweit-BF einen Kurzarztbrief des Landesklinikums Lilienfeld vom 09.04.2009 mit der Diagnose "Intrauteriner Fruchttod - 24+6 SSW" und ein Schreiben des Psychosozialen Dienstes in der Betreuungsstelle Traiskirchen vor, in dem um eine fachärztliche Abklärung und einer eventuellen Verordnung einer medikamentösen Unterstützungstherapie gebeten wurde.
2.2. Ein daraufhin in Auftrag gegebenes Gutachten, erstellt durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, attestierte der Zweit-BF eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie dissoziative Anfälle (ICD-10: F44.5). Als Behandlungsmethode wurde eine nervenfachärztliche Behandlung, eventuell mit Einstellung auf eine schlaffördernde antidepressive Medikation, empfohlen. Eine Überstellung nach Griechenland könnte, da es den Zielen und Wünschen der Zweit-BF entgegenstehen würde, zu einer weiteren, vermutlich vorübergehenden Verschlechterung des derzeit belastungsabhängigen psychischen Zustandesbildes führen.
2.3. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2009 gaben der Erst-BF sowie die Zweit-BF an:
Sie wären auf keinen Fall dazu bereit, nach Griechenland zurückzukehren, die Zweit-BF wäre psychisch krank und hätte ein Kind verloren, ihre Krankheit würde ignoriert werden. Weiters gab die Zweit-BF an, dass sie mit ihrer Familie von Anfang an nach Österreich gewollt hätte, sie würde auch jetzt in Griechenland keinen Asylantrag stellen wollen.
2.4. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlichen Bescheiden vom 30.07.2009, Zlen. 08 07.578-BAT, 08 07.579-BAT, 08 07.580-BAT und 08 07.581-BAT die Asylanträge der BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Die Erstbehörde traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben der BF und zur Lage im Mitgliedsstaat Griechenland, insbesondere zum Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulement-Schutz, zum Zugang zum Asylverfahren und zur Versorgung.2.4. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlichen Bescheiden vom 30.07.2009, Zlen. 08 07.578-BAT, 08 07.579-BAT, 08 07.580-BAT und 08 07.581-BAT die Asylanträge der BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Die Erstbehörde traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben der BF und zur Lage im Mitgliedsstaat Griechenland, insbesondere zum Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulement-Schutz, zum Zugang zum Asylverfahren und zur Versorgung.
2.5. Gegen diese am 04.08.2009 von den BF übernommenen Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, worin insbesondere auf aktuelle UNHCR-Positionen zu Griechenland, Berichte von Pro Asyl, diverse Zeitungsartikel und Berichte von Hilfsorganisationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen wurde. Dem Auftrag der Rechtsmittelinstanz, im konkreten Einzelfall eine "geeignete" Zusicherung der griechischen Behörden im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung der BF einzuholen, wäre die Erstbehörde nicht nachgekommen. Zur Behauptung des Bundesasylamtes, Griechenland hätte in einem Mail vom 22.04.2009 die Versorgung der Familie ausdrücklich zugesagt, wäre auszuführen, dass es sich hierbei lediglich um eine generelle Erklärung, der sich sowieso aus der Aufnahme-Richtlinie ergebenden Verpflichtung zur Unterbringung und Versorgung nachzukommen, handeln würde.
Weiters wurde auf den Gesundheitszustand der Zweit-BF verwiesen sowie auf die zu der in Österreich lebenden Schwester des Erst-BF bestehenden Nahebeziehung. Diese Schwester sei auch eine moralische Stütze, man hätte im Iran mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt, und sie wäre für den Erst-BF wie eine Mutter gewesen.
Darüber hinaus monierten die BF, dass durch den griechischen Präsidialerlass Nr. 81/2009 die Berufungsinstanz abgeschafft worden wäre und somit kein Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel mehr offen stehen würde.Darüber hinaus monierten die BF, dass durch den griechischen Präsidialerlass Nr. 81 aus 2009, die Berufungsinstanz abgeschafft worden wäre und somit kein Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel mehr offen stehen würde.
Die BF beantragten abschließend die Einvernahme der Schwester des Erst-BF und einer Athener Rechtsanwältin von der griechischen Anwaltsvereinigung für die Rechte von Flüchtlingen und Migranten sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
2.6. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 20.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
2.7. Mit Schreiben vom 15.09.2009 teilte die Vertreterin der BF dem Asylgerichtshof unter Verweis auf ein E-Mail des griechischen Gesundheitsministeriums mit, dass in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem der BF für eine alleinstehende Frau mit ihren vier Kindern keineswegs sofort oder in absehbarer Zeit eine Unterkunft in Griechenland gefunden hätte werden können.
2.8. Am 16.09.2009 wurden die BF nach Griechenland rücküberstellt.
2.9. Mit Anfragebeantwortung vom 29.09.2009 teilte die Staatendokumentation dem Asylgerichtshof nach zwei Telefonaten mit der Greek Dublin Unit am 22.09. und 24.09.2009 mit, dass bei Dublin-Rückkehrern, welche am Flughafen Athen ankommen und weder Verwandte in Griechenland noch eine Unterkunft haben würden, die Flughafenpolizei die Asylum Section des Griechischen Innenministeriums informiere. Diese wiederum informiere das zuständige Griechische Gesundheitsministerium, welches die genauen freien Kapazitäten der Unterbringungszentren kenne und den Auftrag erhalte, die Rückkehrer entsprechend unterzubringen. Das Gesundheitsministerium entscheide, wo die Rücküberstellten untergebracht werden, nicht ob sie überhaupt untergebracht werden. Es müsse die Rückkehrer unterbringen und habe auch bisher nie eine Unterbringung abgelehnt. Bei der Dauer, bis für die Rückkehrer ein Quartier gefunden werde, handle es sich normalerweise um einige Tage, jedenfalls geschehe dies so bald wie möglich.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2009 wurde der Vertreterin der BF der Inhalt der Anfragebeantwortung mitgeteilt und sie zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.
2.10. Mit Schreiben vom 20.10.2009 teilte die Vertreterin dem Asylgerichtshof mit, dass sie nach Kontaktaufnahme mit einer griechischen Anwältin sowie Mitarbeitern des Greek Refugee Council erfahren habe, dass die BF weiterhin auf einer Warteliste der GCR Social Unit stehen würden und derzeit obdachlos seien. Die Wartezeit auf eine Unterkunft würde aus heutiger Sicht vier Monate betragen. Es sei offenbar richtig, dass das griechische Innenministerium das Gesundheitsministerium über Dublin-Rückkehrer informieren würde, jedoch wäre es unrichtig, dass die Wartefrist lediglich einige Tage betragen würde.
2.11. Mit Schreiben vom 09.11.2009 teilte die Vertreterin dem Asylgerichtshof mit, dass laut einem Fax des Greek Refugee Council, datiert mit 03.11.2009, die BF immer noch keine Unterkunft von der griechischen Regierung bekommen hätten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Z i genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Gemäß Art. 4 Abs. 5 der Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Art. 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.Gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikel 20, wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Teilen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Griechenland und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Griechenland zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da die BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Griechenland über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden in gegenständlichen Bescheiden die den Entscheidungen zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die BF die Möglichkeit hatten, in ihren Beschwerde dazu Stellung zu nehmen. Dies haben die BF auch entsprechend getan.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).
Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, wonach in Griechenland finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher zugrunde gelegt.
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Griechenland liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Griechenland liegt daher nicht vor.
2.2.2. Zu Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind somit aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind somit aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.3. Kritik am griechischen Asylwesen sowie an der Situation in Griechenland, mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2.2.3. Kritik am griechischen Asylwesen sowie an der Situation in Griechenland, mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Im gegenständlichen Verfahren kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Griechenland entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Verfahren kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Griechenland entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Griechenland, die dem BF im gegenständlichen Bescheid vorgehalten wurden, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei afghanischen Antragstellern aus Griechenland praktisch keine Abschiebungen nach Afghanistan erfolgen.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E). Mit den vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Punkten, wonach Griechenland über kein funktionierendes Grundversorgungssystem für Asylwerber verfüge, hat sich die Erstbehörde bereits im bekämpften Bescheid auseinandergesetzt. Die Erstbehörde hat aktuelle Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen und ist hierbei insbesondere auf die Versorgung von Asylwerbern (inkl. Aufnahmezentren) sowie den Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Überstellung eingegangen.Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E). Mit den vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Punkten, wonach Griechenland über kein funktionierendes Grundversorgungssystem für Asylwerber verfüge, hat sich die Erstbehörde bereits im bekämpften Bescheid auseinandergesetzt. Die Erstbehörde hat aktuelle Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen und ist hierbei insbesondere auf die Versorgung von Asylwerbern (inkl. Aufnahmezentren) sowie den Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Überstellung eingegangen.
Der Asylgerichtshof schließt sich der Einschätzung der Erstbehörde an und geht nach Abschluss des Beweisverfahrens im gegenständlichen Verfahren weiter davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.
Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Non-Refoulementverletzung zu verneinen ist.
Hiezu ist näher Folgendes auszuführen:
Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Art. 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Art. 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2,) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3,). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.
Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann unter Hinweis auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist, dass, sollte tatsächlich in Griechenland nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von Griechenland in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus Griechenland sich wiederum an den EGMR wenden wird können.
Im gegenständlichen Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass dem Asylgerichtshof keine nachvollziehbaren Fälle bekannt sind, in welchen AsylwerberInnen nach erfolgter Einreise nach Griechenland (im Zuge einer Überstellung aus einem anderen Staat der Europäischen Union) tatsächlich ohne Zugang zum Asylverfahren oder im Anschluss an ein qualifiziert mangelhaftes Asylverfahren in Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Irak oder Iran abgeschoben worden wären. Es wird davon ausgegangen, dass in einem demokratischen Land wie Griechenland mit einer freien Medienberichterstattung entsprechende Informationen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sogleich bekannt geworden wären. Der Asylgerichtshof nimmt somit zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wie der englische Court of Appeal und jüngst der EGMR (wie oben zitiert) begründet an, dass die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung jedenfalls nicht besteht, da Griechenland zur Zeit effektiv keine Abschiebungen in wichtige Herkunftsstaaten von Asylwerbern, namentlich Iran, Irak, Somalia und Afghanistan durchführt. Es bestehen auch keine Hinweise, wonach sich die griechische Verwaltungspraxis diesbezüglich in Kürze ändern würde. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass entsprechende Änderungen auch sofort (gerichts-)öffentlich gemacht würden.
Ferner wird auf den jüngst seitens der Caritas Österreich und des Österreichischen Roten Kreuzes dem Asylgerichtshof übersandten und somit gerichtsnotorischen Bericht betreffend die Situation von Personen, welche von Österreich nach Griechenland gemäß der Dublin II-VO überstellt worden sind (Fact Finding Mission vom 23.-28.05.2009) verwiesen. Was den Inhalt des Berichtes anlangt, ist zum einen bemerkenswert, dass ausdrücklich der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer bejaht wird. Diese erhalten, nach übereinstimmenden Aussagen im Bericht, kurze Zeit nach ihrer Ankunft am Athener Flughafen die "pink card", welche zusätzlich vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitssystem gewährleistet. Zum anderen ist im Bericht die Aussage der Direktorin von Amnesty International Griechenland zitiert, wonach Asylsuchende mit einer gültigen "pink card" nicht inhaftiert werden (Seite 37 des Berichtes). Weiters ist festzuhalten, dass sich in dem Bericht keine Hinweise über die Verletzung des Non-Refoulementgebots in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin II-VO finden. Der Asylgerichtshof hat ferner bemerkt, dass dem Interview mit Vertreterinnen des Griechischen Roten Kreuzes bzw. des Flüchtlingszentrums Lavrio eine umfassende Liste von Hilfsorganisationen zu entnehmen ist, welche rechtliche Beratung und zum Teil auch Unterbringung anbieten. Den Aussagen von Vertretern des Greek Refugee Council ist ferner zu entnehmen, dass diese Organisation eine spezialisierte Rechtsberatung aller Dublin-Rückkehrer, die dies wünschen, anbietet; dies umfasst auch eine Vertretung im Verfahren vor dem Staatsrat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die praktische Arbeit des Greek Refugee Council jedenfalls teilweise von griechischen Ministerien finanziert wird.
Zur Frage der Unterbringung fügt sich der Bericht im Wesentlichen in die Reihe der dem Gerichtshof aus Vorverfahren und gerichtsnotorisch bekannten Berichte, welche die Engpässe und Probleme in diesem Zusammenhang schildern. Dabei ist jedoch anzumerken, dass aus dem Bericht hervorgeht, dass es Fälle von Dublin-Rückkehrern gibt, darunter auch alleinstehende junge Männer, welche in einem Flüchtlingszentrum (Lavrio) untergebracht sind, wobei die Unterbringungsstandards dort nach dem Bericht besser sind als in Österreich. Es wird auch ein Fall einer aus Dänemark überstellten vulnerablen Familie angeführt, die im Ort Lavrio aufgrund staatlicher Initiative in einer Wohnung untergebracht worden ist. Aus dem Bericht geht ebenso hervor, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden; insbesondere stellt das Lavrio-Zentrum eine auf diese Personen(gruppen) spezialisierte Einrichtung dar. In den Fällen, in denen eine staatliche Unterbringung nicht (zeitnah) erfolgt, existiert eine Reihe von Hilfsorganisationen und privaten Unterbringungsmöglichkeiten, welche von Asylwerbern in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang enthält der Bericht auch Ausführungen darüber, dass die medizinische Behandlung für Asylwerber grundsätzlich gleich griechischen Staatsbürgern erfolgt. Zusätzlich sind hier aber auch in diesem Bereich NGOs tätig, welche von der Regierung co-finanziert werden.
Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht (mehr) so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach § 41 Abs. 3 AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht (mehr) so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).
Dem Vorbringen der BF bei ihren Einvernahmen sowie in ihren Beschwerden, worin sie die schlechte Behandlung der Asylwerber in Griechenland sowie die mangelnde Versorgung behaupten, stehen die obigen Ausführungen wie auch die schon in den erstbehördlichen Verfahren und vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden angeführten, den BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Griechenland entgegen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihren Entscheidungen zugrunde gelegt hat. Die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Da diesen Quellen eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt, sieht es der Asylgerichtshof als nicht erforderlich an, dem Antrag des BF, eine Anfrage an die Athener Rechtsanwältin von der griechischen Anwaltsvereinigung für die Rechte von Flüchtlingen und Migranten betreffend das griechische Asylwesen zu stellen, stattzugeben.
In diesem Zusammenhang kann auch den Behauptungen der BF in den Einvernahmen, man hätte sich in Griechenland nicht um sie gekümmert, nicht gefolgt werden, zumal die BF in Griechenland bisher keine Asylanträge gestellt und demzufolge auch kein Recht auf Unterbringung bzw. staatliche Versorgung erlangt haben. Die BF gaben an, unzählige Menschen auf der Straße gesehen zu haben, die sich vor den Büros der griechischen Behörden angestellt hätten, um einen Asylantrag zu stellen. Jedoch stellte sich im Zuge der Einvernahmen heraus, dass die BF selbst kein einziges Mal versuchten, sich ebenfalls anzustellen, um ihre Asylanträge einzubringen. Im Gegenteil, vor dem Bundesasylamt gab die Zweit-BF an, in Griechenland nicht nur nie einen Asylantrag gestellt zu haben, sondern auch im Falle ihrer Rücküberstellung weiterhin keinen Antrag stellen zu wollen, da Österreich von Anfang an das Ziel gewesen wäre.
Betreffend den in der Beschwerde erwähnten Präsidialerlass Nr. 81/2009 wird auf die obigen entsprechenden Ausführungen verwiesen. Aus diesem Grund kann dem Vorbringen, wonach durch diese Gesetzänderung eine Verschlechterung des griechischen Asylwesens erfolgt sei, nicht gefolgt werden.Betreffend den in der Beschwerde erwähnten Präsidialerlass Nr. 81 aus 2009, wird auf die obigen entsprechenden Ausführungen verwiesen. Aus diesem Grund kann dem Vorbringen, wonach durch diese Gesetzänderung eine Verschlechterung des griechischen Asylwesens erfolgt sei, nicht gefolgt werden.
Bezüglich der Schreiben der Vertreterin der BF vom 15.09.2009, 20.10.2009 und 09.11.2009, wonach die Unterbringung der Familie nicht gesichert erscheinen würde und nach ihrer Überstellung mit Stichtag 03.11.2009 auch tatsächlich noch immer nicht erfolgt sei, wird auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 verwiesen, wonach die Unterbringung der BF gewährleistet werde und welche die Richtigkeit der unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Griechenland, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, bestätigte. Die gegenständliche Entscheidung des Asylgerichtshofes stützt sich auf die obgenannten Feststellungen und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, womit die Rücküberstellung der BF aufgrund der Zustimmung Griechenlands vom 12.09.2008 und der Zusicherung einer möglichst raschen Unterbringung von Dublin-Rückkehrern durch die Greek Dublin Unit im Zeitpunkt der Rücküberstellung der BF am 16.09.2009 rechtmäßig war. Überdies ist dem Schreiben der Vertreterin vom 09.11.2009 zu entnehmen, dass die BF zur Zeit zwar noch nicht durch den griechischen Staat finanziell unterstützt werden, jedoch aufgrund der Aushändigung einer "Pink Card" eine Arbeitserlaubnis und Zugang zu freier medizinischer Versorgung erhalten haben.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens leiden die BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechneland nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechneland nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im konkreten Fall wurde die Zweit-BF einer psychiatrisch-neurologischen Untersuchung durch einen Arzt für Psychiatrie und Neurologie unterzogen. Dessen Gutachten zufolge lägen bei der Zweit-BF eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion sowie dissoziative Anfälle vor.
Zur diesen Erkrankungen der Zweit-BF ist auszuführen, dass, sollte diese notwendig sein, eine allfällige weitere medikamentöse Behandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in Griechenland möglich ist. Das Vorliegen dieser Erkrankungen alleine vermag die dargelegten Voraussetzungen für das Gebot des Selbsteintritts durch Österreich nicht zu erfüllen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnten die BF keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichthofes darlegen. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuell existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF nach Griechenland aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF nach Griechenland aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im konkreten Fall lebt neben den BF noch eine Schwester des Erst-BF in Österreich.
Hierzu ist aufgrund der Aussagen des Erst-BF festzustellen, dass zwischen dem Erst-BF und seiner Schwester nicht die erforderliche Intensität einer familiären Bande vorliegt. Ein gemeinsamer Haushalt hat nach Angaben des Erst-BF bereits vor 25 Jahren für lediglich ein paar Jahre bestanden, auch hier in Österreich lebt der Erst-BF nicht bei seiner Verwandten. Die von den BF in den Beschwerden angesprochene Unterstützung durch die Schwester ist bloß eine moralische, die zwar den Zusammenhalt innerhalb der Familie unterstreicht, jedoch in dieser Form nicht den Erfordernissen der EMRK entspricht.
Somit ist zum behaupteten besonderen Naheverhältnis des Erst-BF zu seiner Schwester auszuführen, dass - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Erstbehörde - nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist. Aus diesem Grund sieht es der Asylgerichtshof als nicht erforderlich an, dem Antrag der BF, die Schwester des Erst-BF einzuvernehmen, stattzugeben.Somit ist zum behaupteten besonderen Naheverhältnis des Erst-BF zu seiner Schwester auszuführen, dass - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Erstbehörde - nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Aus diesem Grund sieht es der Asylgerichtshof als nicht erforderlich an, dem Antrag der BF, die Schwester des Erst-BF einzuvernehmen, stattzugeben.
Nachdem alle beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren der BF in gleicher Weise entschieden werden und somit eine gemeinsame Überstellung nach Griechenland erfolgen kann, konnte auch diesbezüglich ein allfälliger Eingriff in Art. 8 EMRK ausgeschlossen werden.Nachdem alle beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren der BF in gleicher Weise entschieden werden und somit eine gemeinsame Überstellung nach Griechenland erfolgen kann, konnte auch diesbezüglich ein allfälliger Eingriff in Artikel 8, EMRK ausgeschlossen werden.
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Dublin II-VO. Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Griechenland in ihren durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Dublin II-VO. Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Griechenland in ihren durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
2.2.2.6. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der BF nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.2.2.2.6. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der BF nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
2.2.2.7. Spruchpunkt I der erstbehördlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.2.7. Spruchpunkt römisch eins der erstbehördlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Zu Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide:2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide:
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Griechenland in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erschienen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Griechenland in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erschienen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, real riskZuletzt aktualisiert am
18.12.2009