Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S10 409.109-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zahl: 09 09.068-EAST WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zahl: 09 09.068-EAST WEST, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemischen (sunnitischen) Religionsgemeinschaft, ledig, und hat am 29.07.2009 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemischen (sunnitischen) Religionsgemeinschaft, ledig, und hat am 29.07.2009 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle (EAST) am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Der BF gab an, er heiße XXXX und sei ungefähr zwei Jahre alt gewesen, als er Afghanistan mit seinen Adoptiveltern verlassen habe. Seitdem lebe er im Iran. Vor ca. fünf Monaten habe er von XXXX aus die Reise begonnen, hätte nach Österreich flüchten wollen und habe zu Fuß über die Berge illegal die Grenze in die Türkei passiert. Sodann habe er sich ca. einen Monat lang im Ort XXXX in einer Unterkunft aufgehalten und sei dann von diesem Ort aus mit verschiedenen PKW und LKW, teilweise auch zu Fuß, weitergeschleppt worden. Auf seiner Flucht sei er in ca. fünf verschiedenen Unterkünften untergebracht worden. Zuletzt sei er von einem ihm unbekannten Ort aus per Zug zehn Stunden lang unterwegs gewesen und sei heute früh in Wien angekommen. Mit einem Taxi sei er um 60 Euro bis hierher gefahren. Er habe noch nie einen Asylantrag gestellt und sei bisher nur in Afghanistan und im Irak gewesen.Der BF gab an, er heiße römisch 40 und sei ungefähr zwei Jahre alt gewesen, als er Afghanistan mit seinen Adoptiveltern verlassen habe. Seitdem lebe er im Iran. Vor ca. fünf Monaten habe er von römisch 40 aus die Reise begonnen, hätte nach Österreich flüchten wollen und habe zu Fuß über die Berge illegal die Grenze in die Türkei passiert. Sodann habe er sich ca. einen Monat lang im Ort römisch 40 in einer Unterkunft aufgehalten und sei dann von diesem Ort aus mit verschiedenen PKW und LKW, teilweise auch zu Fuß, weitergeschleppt worden. Auf seiner Flucht sei er in ca. fünf verschiedenen Unterkünften untergebracht worden. Zuletzt sei er von einem ihm unbekannten Ort aus per Zug zehn Stunden lang unterwegs gewesen und sei heute früh in Wien angekommen. Mit einem Taxi sei er um 60 Euro bis hierher gefahren. Er habe noch nie einen Asylantrag gestellt und sei bisher nur in Afghanistan und im Irak gewesen.
Als Fluchtgrund gab der BF an, in Afghanistan herrsche Krieg. Dadurch sei seine Familie getötet worden. Er habe niemanden mehr in Afghanistan. Er kenne Afghanistan nicht. Im Iran würden Flüchtlinge schlecht behandelt.
Bevor dem BF vorgehalten wurde, dass ein ihn betreffender Eurodac-Treffer von Schweden aufliegt, gab der BF an, nun die Wahrheit anzugeben: Er habe sich in Stockholm (Schweden) sechs Jahre lang als Asylwerber aufgehalten. [Anmerkung: Dieser Darstellung widersprechend ist in der Niederschrift unter Punkt 10. festgehalten: "Der Asylwerber gibt zunächst trotz mehrmaliger Aufforderung, die Wahrheit zu sagen, falsche Angaben. Erst bei Vorhalt des Eurodac-Treffers in Schweden gibt er wahre Angaben. Siehe Frage 9."]
Sein Asylantrag sei abgelehnt worden und man hätte ihm gedroht, dass er wieder nach Afghanistan zurückgeschoben werde. Aus Angst davor habe er Schweden verlassen. Vor vier Tagen sei er mit dem Ziel Österreich ausgereist.
In Schweden sei er zunächst in einem Lager untergebracht gewesen. Dann habe er eine einjährige Aufenthaltsberechtigung bekommen. Er habe gearbeitet und privat gewohnt. Nach Ablauf der Berechtigung habe er sich illegal in Schweden aufgehalten. Vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren habe er erfahren, dass er abgeschoben werde. Er hätte Angst gehabt und sei geflüchtet. Auf die Frage: "Warum erst nach dieser langen Zeit?" gab der BF an: "Das weiß ich nicht."
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in MALMÖ (Schweden) am 16.06.2003 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 11.08.2009, vom BF übernommen am 12.08.2009, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 10.08.2009 Konsultationen mit Schweden gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in MALMÖ (Schweden) am 16.06.2003 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 11.08.2009, vom BF übernommen am 12.08.2009, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 10.08.2009 Konsultationen mit Schweden gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 24.08.2009 erklärte sich Schweden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit.Mit Schreiben vom 24.08.2009 erklärte sich Schweden gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit.
1.4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes EAST West am 31.08.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Der BF gab zunächst an, dass seine bisher gemachten Angaben falsch seien. Sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in XXXX in Afghanistan. Er legte einen schwedischen Identitätsausweis und einen afghanischen Reisepass mit einer schwedischen Aufenthaltsgenehmigung vor. Er hätte schon im Jahr 2003 in Schweden um Asyl angesucht. Die sonstigen Angaben zu seinem Reiseweg seien richtig, Schweden habe er vier Tage vor seiner Ankunft in Traiskirchen verlassen.Der BF gab zunächst an, dass seine bisher gemachten Angaben falsch seien. Sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 in Afghanistan. Er legte einen schwedischen Identitätsausweis und einen afghanischen Reisepass mit einer schwedischen Aufenthaltsgenehmigung vor. Er hätte schon im Jahr 2003 in Schweden um Asyl angesucht. Die sonstigen Angaben zu seinem Reiseweg seien richtig, Schweden habe er vier Tage vor seiner Ankunft in Traiskirchen verlassen.
Befragt zum Stand seines Asylverfahrens in Schweden gab der BF an, dass die schwedischen Behörden gemeint hätten, dass er mit etwa 500 weiteren Afghanen Schweden verlassen müsse. Einige von diesen hätten in der Zwischenzeit Schweden verlassen, einige seien bereits nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe versucht, die Aufenthaltsgenehmigung in Schweden zu verlängern, dies sei aber nicht möglich gewesen. Sein Asylverfahren in Schweden sei von Anfang an nicht fair verlaufen. Er sei einmal einvernommen worden und hätte nach wenigen Tagen bereits einen negativen Bescheid bekommen. Kurze Zeit später habe er den zweiten negativen Bescheid bekommen. Denselben Bescheid mit demselben Text hätten hunderte andere Afghanen auch bekommen. Man habe einfach den Bescheid kopiert. Nach dem zweiten negativen Bescheid habe die Behörde gemeint, dass er nun Schweden verlassen müsse. Die Behörde habe aber auch gemeint, das es für die Afghanen eine Ausnahme geben würde, er habe dann etwas später diese einjährige Aufenthaltsgenehmigung für Schweden bekommen, diese befinde sich im Reisepass. Nachdem diese nicht mehr verlängert worden sei, habe er Schweden verlassen und sei nach Österreich geflogen. Das sei im Mai 2007 gewesen. Er sei dann zwei Wochen in Österreich gewesen und nach Schweden zurückgeflogen. Das sei alles noch in der Zeit gewesen, als die schwedische Aufenthaltsgenehmigung gültig gewesen sei.
Befragt nach Angehörigen in Österreich gab der BF - nach Nachschau in seiner schwedischen Aufenthaltsgenehmigung - an, dass er Anfang 2007 in XXXX Frau XXXX, geboren am XXXX, nach afghanischem Recht geheiratet habe. Dies sei in jenen zwei Wochen geschehen, als er sich in Österreich aufgehalten habe. Er habe darüber eine islamische Ehebestätigung, wisse aber nicht genau, wo sich diese befinde. Er glaube, dass sie sich bei seinen Unterlagen in Schweden befinde. Die Erstbehörde räumte dem BF eine Frist bis 14.09.2009 ein, diese Ehebestätigung vorzulegen. Er habe mit Frau XXXX nie zusammengelebt. Ihr Vater sei ein Bekannter seiner Familie, der ihn im Jahr 2004 gemeinsam mit dem Bruder seiner späteren Ehefrau in Schweden besucht habe. Ihr Vater sei ein sehr enger Freund seines Vaters. Er habe dann Frau XXXX im Mai 2007 während seines Aufenthaltes in Österreich das erste Mal gesehen und geheiratet. Er hätte sie seit 2007 nicht mehr gesehen, aber sie hätten ständig telefoniert. Auf die Frage, warum er nach Nichtverlängerung seines schwedischen Aufenthaltstitels im Jahr 2007 nicht nach Österreich zu seiner Frau gefahren sei, antwortete der BF, dass er zwei Jahre lang gedacht habe, dass dieser Titel verlängert werde. Deswegen habe er auch psychische Probleme, er habe Schlafstörungen. Frau XXXX sei anerkannter Flüchtling und arbeite in XXXX.Befragt nach Angehörigen in Österreich gab der BF - nach Nachschau in seiner schwedischen Aufenthaltsgenehmigung - an, dass er Anfang 2007 in römisch 40 Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , nach afghanischem Recht geheiratet habe. Dies sei in jenen zwei Wochen geschehen, als er sich in Österreich aufgehalten habe. Er habe darüber eine islamische Ehebestätigung, wisse aber nicht genau, wo sich diese befinde. Er glaube, dass sie sich bei seinen Unterlagen in Schweden befinde. Die Erstbehörde räumte dem BF eine Frist bis 14.09.2009 ein, diese Ehebestätigung vorzulegen. Er habe mit Frau römisch 40 nie zusammengelebt. Ihr Vater sei ein Bekannter seiner Familie, der ihn im Jahr 2004 gemeinsam mit dem Bruder seiner späteren Ehefrau in Schweden besucht habe. Ihr Vater sei ein sehr enger Freund seines Vaters. Er habe dann Frau römisch 40 im Mai 2007 während seines Aufenthaltes in Österreich das erste Mal gesehen und geheiratet. Er hätte sie seit 2007 nicht mehr gesehen, aber sie hätten ständig telefoniert. Auf die Frage, warum er nach Nichtverlängerung seines schwedischen Aufenthaltstitels im Jahr 2007 nicht nach Österreich zu seiner Frau gefahren sei, antwortete der BF, dass er zwei Jahre lang gedacht habe, dass dieser Titel verlängert werde. Deswegen habe er auch psychische Probleme, er habe Schlafstörungen. Frau römisch 40 sei anerkannter Flüchtling und arbeite in römisch 40 .
Auf Vorhalt, dass Schweden dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs bezüglich des BF entsprochen habe und daher beabsichtigt sei, seinen Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen und ihn nach Schweden auszuweisen, gab der BF an: "Ich will nicht nach Schweden zurück. Erstens werde ich von den Schweden nach Afghanistan abgeschoben, wo mein Leben in Gefahr ist. Zweitens lebt meine Frau in Österreich und ich möchte gerne bei ihr leben. Ich will mich nicht scheiden lassen und sie will es auch nicht. Wir wollen in Österreich zusammenleben. Deswegen bitte ich in Österreich um Asyl. Die Ehe wurde nicht wegen irgendeiner Aufenthaltsberechtigung geschlossen, es war Liebe."
Auf weitere Nachfrage zu seinen Angaben zu Afghanistan in seiner Erstbefragung sagte der BF: "Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind auch nicht richtig. Mein Vater hat in Afghanistan Feinde, und er und seine Familie wurden bedroht. Deswegen ist die ganze Familie geflüchtet."
Die Rechtsberaterin regte eine Untersuchung nach § 10 AsylG an, da der BF angegeben hatte, an Schlafstörungen zu leiden.Die Rechtsberaterin regte eine Untersuchung nach Paragraph 10, AsylG an, da der BF angegeben hatte, an Schlafstörungen zu leiden.
1.5. Nach ungenütztem Ablauf der dem BF bis 14.09.2009 eingeräumten Frist zur Vorlage des in Punkt 1.4. genannten Beweismittels (Ehebestätigung) wies das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.09.2009, Zahl 09 09.068-EAST WEST, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Schweden zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden aus.1.5. Nach ungenütztem Ablauf der dem BF bis 14.09.2009 eingeräumten Frist zur Vorlage des in Punkt 1.4. genannten Beweismittels (Ehebestätigung) wies das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.09.2009, Zahl 09 09.068-EAST WEST, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß "Art". Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Schweden zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden aus.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum schwedischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Schweden.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung des BF nach Schweden sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF). Die Identität des BF stehe nach seinem zuletzt vorgelegten afghanischen Reisepass und schwedischen Personalausweis für Fremde fest. Die Angaben des BF zu Gefährdungssituationen in Schweden seien nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Schweden in Frage zu stellen. Sein Vorbringen, dass er im Mai 2007 in Österreich die angegebene Ehe geschlossen hätte, sei unglaubwürdig, er hätte sie weder bewiesen noch belegt, und auch seine widersprüchlichen Angaben in seinen Aussagen sprächen dagegen. Betreffend seine gesundheitlichen Probleme sei anzuführen, dass Asylwerber in Schweden kostenlosen Zugang zu medizinischer Notversorgung hätten. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass gerade der BF keine medizinische Behandlung in Schweden bekommen würde.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.6. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht mit Schreiben vom 29.09.2009 vollinhaltlich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet wurde diese Beschwerde damit, dass Schweden traditionell vielen Asylsuchenden Schutz gewährt habe, doch in den letzten Monaten habe sich die Situation für Asylwerber verschlechtert und dem BF, dessen Asylverfahren in Schweden abgeschlossen sei, drohe die Abschiebung nach Afghanistan, obwohl sich die Sicherheitssituation dort verschlechtert habe und ihm dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die Abschiebung der Afghanen mit humanitärem Status erfolge aus innenpolitischen Gründen. Diesbezüglich wurde auf einen der Beschwerde beigelegten Internet-Ausdruck des Fernsehsenders ARTE vom 30.06.2009 verwiesen, der sich mit dieser Situation in Schweden auseinandersetzt. Unter anderem wird ausgeführt, dass die schwedische Regierung beschlossen habe, "dass auch Iraker, Somalier und Afghanen in ihre Heimatländer abgeschoben werden dürfen".Begründet wurde diese Beschwerde damit, dass Schweden traditionell vielen Asylsuchenden Schutz gewährt habe, doch in den letzten Monaten habe sich die Situation für Asylwerber verschlechtert und dem BF, dessen Asylverfahren in Schweden abgeschlossen sei, drohe die Abschiebung nach Afghanistan, obwohl sich die Sicherheitssituation dort verschlechtert habe und ihm dort eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Die Abschiebung der Afghanen mit humanitärem Status erfolge aus innenpolitischen Gründen. Diesbezüglich wurde auf einen der Beschwerde beigelegten Internet-Ausdruck des Fernsehsenders ARTE vom 30.06.2009 verwiesen, der sich mit dieser Situation in Schweden auseinandersetzt. Unter anderem wird ausgeführt, dass die schwedische Regierung beschlossen habe, "dass auch Iraker, Somalier und Afghanen in ihre Heimatländer abgeschoben werden dürfen".
1.7. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 02.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Schwedens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Schwedens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Schweden und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Schweden zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Schweden liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Schweden liegt daher nicht vor.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Schweden über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch dementsprechend Punkte vorgebracht (und mit einem Internetausdruck über eine Reportage eines Fernsehsenders belegt), die sich auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen. Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher im Folgenden zugrunde gelegt.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Schweden erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Schweden erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Schwedens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Schwedens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde dem Sinn nach geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde dem Sinn nach geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.3. Schwedisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.2.2.3. Schwedisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Schweden entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Schweden entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Der BF beschränkte sich in seinen Angaben im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass sein Asylverfahren in Schweden nicht fair verlaufen sei. Seine Schilderung über den Hergang des Verfahrens ("Ich wurde ein Mal einvernommen und nach wenigen Tagen habe ich bereits einen negativen Bescheid bekommen. Kurze Zeit später habe ich den zweiten negativen Bescheid bekommen. ... ") erscheint jedoch nicht stimmig, zumal er den Asylantrag bereits im Jahr 2003 gestellt hatte und erst im Jahr 2007 Schweden (erstmals) nach Österreich verlassen hat. Die bloße Angabe des BF, denselben Bescheid mit demselben Text hätten hunderte andere Afghanen auch bekommen, man habe einfach den Bescheid kopiert, belegt er in keiner Weise, und diese ist auch nicht geeignet nahezulegen, die schwedischen Asylbehörden hätten den Fall des BF unsachlicherweise nicht individuell geprüft.
Dem stehen auch entgegen die dem BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über das Asylverfahren und die Situation von Asylwerbern in Schweden, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat. Auch die in der Beschwerde geäußerten Einwände, Bedenken und Befürchtungen betreffend das schwedische Asylverfahren durch Angabe einer neuen Vorgangsweise seitens der schwedischen Regierung unter Vorlage eines Internetausdrucks über eine Reportage eines Fernsehsenders waren nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Weitergehende Ermittlungen im Sinne der in der Beschwerde formulierten Beweisanträge waren daher nicht erforderlich.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Schweden, die dem BF in der erstinstanzlichen Einvernahme vorgehalten wurden, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen, zumal seine Glaubwürdigkeit auch darunter leidet, dass er im Verfahren wiederholt zu mehreren Fragestellungen offensichtlich falsche Angaben gemacht hat .Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen, zumal seine Glaubwürdigkeit auch darunter leidet, dass er im Verfahren wiederholt zu mehreren Fragestellungen offensichtlich falsche Angaben gemacht hat .
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Schweden nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Schweden nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im konkreten Fall gab der BF an, er habe - vermutlich wegen seiner Sorgen über den aufenthaltsrechtlichen Status in Schweden - auch psychische Probleme. Er habe Schlafstörungen. Darüberhinaus gab er keine gesundheitlichen Probleme an.
Bei den vom BF angegebenen gesundheitlichen Problemen handelt es sich um behandelbare Beschwerden, deren Behandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in Schweden möglich ist.
Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in Schweden wurde in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Konkret konnte der BF akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung des BF nach Schweden aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung des BF nach Schweden aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Der BF hat angegeben, er hätte Anfang 2007 bei einem Kurzbesuch in Österreich in XXXX Frau XXXX, geboren am XXXX, die Tochter eines guten Freundes seines Vaters, anerkannter Flüchtling in Österreich, nach afghanischem Recht geheiratet. Abgesehen davon, dass diese Angabe angesichts der Umstände unglaubwürdig erscheint (nach seinen eigenen Angaben hatte er seine angebliche Ehefrau bis dahin nicht gekannt und hat sie auch seither nicht mehr gesehen, er hätte mit ihr seither ständig telefoniert, vor allem aber hat er trotz Aufforderung, die angebliche islamische Ehebestätigung binnen Frist vorzulegen und somit sein Vorbringen zu belegen, ungenützt verstreichen lassen; überhaupt hat die Vorgehensweise des BF im Verfahren, nämlich mehrfach offensichtliche falsche Angaben zu tätigen, seine Glaubwürdigkeit nicht unterstützt), wäre für den BF damit auch im Fall der Wahrheitsunterstellung nichts gewonnen.Der BF hat angegeben, er hätte Anfang 2007 bei einem Kurzbesuch in Österreich in römisch 40 Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , die Tochter eines guten Freundes seines Vaters, anerkannter Flüchtling in Österreich, nach afghanischem Recht geheiratet. Abgesehen davon, dass diese Angabe angesichts der Umstände unglaubwürdig erscheint (nach seinen eigenen Angaben hatte er seine angebliche Ehefrau bis dahin nicht gekannt und hat sie auch seither nicht mehr gesehen, er hätte mit ihr seither ständig telefoniert, vor allem aber hat er trotz Aufforderung, die angebliche islamische Ehebestätigung binnen Frist vorzulegen und somit sein Vorbringen zu belegen, ungenützt verstreichen lassen; überhaupt hat die Vorgehensweise des BF im Verfahren, nämlich mehrfach offensichtliche falsche Angaben zu tätigen, seine Glaubwürdigkeit nicht unterstützt), wäre für den BF damit auch im Fall der Wahrheitsunterstellung nichts gewonnen.
Die Lebensgemeinschaft bzw. Ehe wäre zwar als familiärer Anknüpfungspunkt des BF in Österreich zu qualifizieren. Hinsichtlich des Familienlebens ist jedoch festzuhalten, dass der BF diese Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wäre, als er für Österreich keine Aufenthaltsberechtigung hatte und sein Asylverfahren in Schweden bereits abgewiesen war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des BF zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und hätte er bei Abschluss der Ehe nicht davon ausgehen können, auch bei negativem Ausgang eines allfälligen Asylverfahrens in Österreich - das nach dem in Europa geltenden Dublin-System für ein Asylverfahren des BF zudem gar nicht zuständig wäre - mit seiner Ehefrau weiterhin in Österreich leben zu können.
Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung (vgl. § 21 NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl.Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung vergleiche Paragraph 21, NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl.
Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies bestätigte auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008- 265/97 (Omoregie) zu Art. 8 EMRK, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeutet. Dies gilt sinngemäß noch viel mehr für noch vor Stellung eines Asylantrages in Österreich - noch dazu nicht nach österreichischem Recht - geschlossene Ehen, noch dazu bei mangelnder Aufenthaltsberechtigung.Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies bestätigte auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008- 265/97 (Omoregie) zu Artikel 8, EMRK, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeutet. Dies gilt sinngemäß noch viel mehr für noch vor Stellung eines Asylantrages in Österreich - noch dazu nicht nach österreichischem Recht - geschlossene Ehen, noch dazu bei mangelnder Aufenthaltsberechtigung.
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von einigen Wochen - daher überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Der BF ist daher bei einer Überstellung nach Schweden in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von einigen Wochen - daher überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Der BF ist daher bei einer Überstellung nach Schweden in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF nach Schweden weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF nach Schweden weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
2.2.2.7. Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.2.7. Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 (Fassung des § 10 vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (Fassung des Paragraph 10, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 16.09.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt II. nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 geführt.Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 16.09.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, geführt.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde vom BF auch gar nicht behauptet, dass diesem ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen.Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich erst seit Ende Juli 2009 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der BF auf Grund seiner besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da der BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat (zu der vom BF angegebenen Heirat mit einem anerkannten Flüchtling wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.2.5. dieses Erkenntnisses verwiesen), allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste und die auch noch nicht weit entwickelt sein können, illegal eingereist ist und seine Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert erscheint, nicht hinreichend Deutsch kann, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, zumal er auch keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisenDie Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen
Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG sind vom BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind vom BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, befristete Aufenthaltsberechtigung, Ehe, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), Zeitpunkt der EheschließungZuletzt aktualisiert am
08.01.2010