Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D9 262785-4/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2009, FZ. 03 07.200-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2009, FZ. 03 07.200-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 25. Februar 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und behauptete zum Antragszeitpunkt minderjährig zu sein.römisch eins. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 25. Februar 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und behauptete zum Antragszeitpunkt minderjährig zu sein.
2. Am 18. Juli und 17. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer jeweils durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst an, dass er einer wohlhabenden Familie entstamme und am XXXX auf dem Heimweg von der Schule von unbekannten Männern entführt und erst nach ungefähr einer Woche wieder freigelassen worden sei. Er nehme an, dass sein Vater Geld bezahlt habe. Ob sein Vater die Entführung bei der Polizei angezeigt habe, wisse er nicht, glaube aber, dass er dies nicht getan habe. In der Folge sei dann das Auto seines Vaters verbrannt und sei dieser immer wieder - auch seinetwegen - belästigt und bedroht worden. Sein Vater habe ihn dann am XXXX aus Angst zu einem Freund gebracht und habe er am 17. Februar 2003 das Land verlassen.2. Am 18. Juli und 17. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer jeweils durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst an, dass er einer wohlhabenden Familie entstamme und am römisch 40 auf dem Heimweg von der Schule von unbekannten Männern entführt und erst nach ungefähr einer Woche wieder freigelassen worden sei. Er nehme an, dass sein Vater Geld bezahlt habe. Ob sein Vater die Entführung bei der Polizei angezeigt habe, wisse er nicht, glaube aber, dass er dies nicht getan habe. In der Folge sei dann das Auto seines Vaters verbrannt und sei dieser immer wieder - auch seinetwegen - belästigt und bedroht worden. Sein Vater habe ihn dann am römisch 40 aus Angst zu einem Freund gebracht und habe er am 17. Februar 2003 das Land verlassen.
3. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner erteilte das Bundesasylamt gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner erteilte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Dabei ging das Bundesasylamt davon aus, dass zwar nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im gesamten georgischen Staatsgebiet aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei, diesem jedoch nichtsdestotrotz eine Gefahr im Sinne des § 57 FrG drohe. Aus seinem Vorbringen, das der Entscheidung zugrunde gelegt werde, ergebe sich nämlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien Gefahr laufe, dass auf seinen Vater über ihn Druck ausgeübt werde, wobei es sehr wahrscheinlich sei, dass er hierbei einer Behandlung ausgesetzt sei, welche die Intensität des Art. 3 EMRK erreiche.Dabei ging das Bundesasylamt davon aus, dass zwar nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im gesamten georgischen Staatsgebiet aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei, diesem jedoch nichtsdestotrotz eine Gefahr im Sinne des Paragraph 57, FrG drohe. Aus seinem Vorbringen, das der Entscheidung zugrunde gelegt werde, ergebe sich nämlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien Gefahr laufe, dass auf seinen Vater über ihn Druck ausgeübt werde, wobei es sehr wahrscheinlich sei, dass er hierbei einer Behandlung ausgesetzt sei, welche die Intensität des Artikel 3, EMRK erreiche.
Dieser - dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichem Vertreter zugestellte - in der Folge unbekämpft gebliebene Bescheid erwuchs mit 13. Februar 2004 in Rechtskraft.
4. Am 30. Juni 2005 stellte der (nunmehr als volljährig geltende) Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Jänner 2004. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass er "bloß" subsidiären Schutz erhalten habe und nicht einverstanden sei, dass die damals zuständige Sozialarbeiterin des Jugendwohlfahrtsträgers kein Rechtsmittel erhoben habe. Aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse sei ihm der Inhalt des Bescheides nicht bewusst gewesen. Erst am 20. Juni 2005 habe er im Zuge einer Rechtsberatung hinsichtlich der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung erfahren, dass sein Asylantrag damals abgewiesen worden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2005, FZ. 03 07.200-BAL, wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2005, FZ. 03 07.200-BAL, wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Dezember 2005, GZ. 262.785/3-VIII/40/05, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1249-9, abgelehnt wurde.
5. Mit Schreiben vom 10. August 2007 brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer ein Konvolut an Länderfeststellungen zu Georgien zur Kenntnis (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 54 ff.) und forderte ihn auf, hiezu sowie zu seinen "strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich" binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 27. August 2007 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass sich die Verfolgungslage und Gefahrensituation in Georgien im Wesentlichen nicht geändert habe. Es gebe weiterhin Folter und unmenschliche Behandlung, die Verfassungslage und -wirklichkeit seien nicht in Einklang. Es gebe zwar Pläne für Reformen, die jedoch noch nicht gegriffen hätten und deren Ziele noch nicht erreicht worden seien. Korruption und Gesetzesmissbrauch würden weiterhin existieren. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer 2004 und 2006 verurteilt worden sei, dies sei allerdings auch schon vor der letzten Verlängerung [der Aufenthaltsberechtigung] bekannt gewesen. 2007 sei er zwar wegen Ladendiebstahls verurteilt worden, diesbezüglich mache er jedoch Notlage und Geringfügigkeit geltend; die Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz und wegen eines Raubüberfalls hätten zu keiner Verhandlung geführt, ein Verfahren wegen versuchten Diebstahls sei eingestellt worden. Ingesamt erachte sich der Beschwerdeführer daher einer Verlängerung [der Aufenthaltsberechtigung] würdig, ansonsten er existenzbedrohenden Problemen in Georgien ausgesetzt wäre.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28. September 2007, FZ. 03 07.200-BAL, dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 19. Juli 2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Absatz 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28. September 2007, FZ. 03 07.200-BAL, dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 19. Juli 2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen zur stabilen Sicherheitslage in Georgien nicht qualifiziert entgegengetreten sei. Vielmehr sei bloß behauptet worden, die Verfolgungslage und Gefahrensituation in Georgien habe sich im Wesentlichen nicht geändert. Die Angabe, dass es weiterhin Folter und unmenschliche Behandlung gebe, basiere auf subjektiven Mutmaßungen und würden zahlreiche verschiedene objektive Quellen dieser Ansicht entgegenstehen. (...) Zusammenfassend stehe somit außer Zweifel, dass die gegen den Beschwerdeführer allfällig durchschlagende Bedrohung seitens unbekannter Dritter aufgrund der Tätigkeit seines Vaters jedenfalls nicht dem Staat zurechenbar sei und insbesondere aufgrund der nunmehr geänderten Umstände in Georgien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass dieser in Georgien nicht Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikels 3 EMRK, welche dem Staat zurechenbar sei, ausgesetzt zu sein. (...) Die Behörde gehe im gegenständlichen Fall somit davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz auch und insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzgründung in Georgien nicht mehr vorlägen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien dauerhaft in eine derart aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Es sei vielmehr festzustellen gewesen, dass im Falle einer Rückkehr nach Georgien die Basisversorgung und insbesondere die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers sichergestellt sei.
Gegen diesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 zugestellten, Bescheid wurde am 15. Oktober 2007 Berufung (sodann als Beschwerde zu behandeln) erhoben. Darin wird kurz zusammengefasst aufgeführt, dass sich die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, dem Beschwerdeführer drohe keine Gefahr (mehr), in Georgien einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgesetzt zu sein, auf einseitige Quellen berufe und objektiv nicht geteilt werden könne. Vielmehr werde auf Berichte von "Amnesty International Deutschland", der "World Socialist Web Site" und "Caucas Europenews" verwiesen, aus denen hervorgehe, dass immer noch die Gefahrenlage bestehe. Weder in der subjektiven Beurteilungsgrundlage, was die Person des Beschwerdeführers betreffe, noch an der objektiven Lage in Georgien hätten sich Änderungen ergeben, die ein Abgehen von der Beurteilungsgrundlage des Bescheides vom 19. Juli 2006 rechtfertigen würden, zumal die im Bescheid vom 28. September 2007 angeführten Quellen den zwischen diesen beiden Entscheidungen liegenden Zeitraum nicht berühren würden.
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. Mai 2009, GZ. D9 262785-3/2008/15E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom 28. September 2007, FZ. 03 07.200-BAL, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft sei, da das Bundesasylamt zwar im Vorfeld der Erlassung des Bescheides vom 28. September 2007 dem nunmehrigen Beschwerdeführer Auszüge aus diversen Berichten "zur allgemeinen Lage in Georgien" übersandt sowie ihn "eingeladen" hätte, zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich Stellung zu nehmen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 54 ff.), eine aktuelle Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vom 18. Juli und 17. Dezember 2003 vorgebrachten individuellen RückkehrbefürchtungenMit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. Mai 2009, GZ. D9 262785-3/2008/15E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom 28. September 2007, FZ. 03 07.200-BAL, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft sei, da das Bundesasylamt zwar im Vorfeld der Erlassung des Bescheides vom 28. September 2007 dem nunmehrigen Beschwerdeführer Auszüge aus diversen Berichten "zur allgemeinen Lage in Georgien" übersandt sowie ihn "eingeladen" hätte, zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich Stellung zu nehmen vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 54 ff.), eine aktuelle Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vom 18. Juli und 17. Dezember 2003 vorgebrachten individuellen Rückkehrbefürchtungen
Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt im Wege des Telefax am 26. Mai 2009 und der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers durch eigenhändige Übernahme am 27. Mai 2009 zugestellt.
6. Am 2. Juni 2009 übermittelte die Bundespolizeidirektion Linz ein Heimreisezertifikat des Beschwerdeführers, wonach er nicht den im Asylverfahren angegebenen Namen trägt und vier Jahre älter ist (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 374).
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 9. September 2009 in Anwesenheit seiner gewillkürten Vertretung niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er sei gesund, weder in ärztlicher Behandlung oder in einer sonstigen Therapie. Er habe seinen Herkunftsstaat unter Vorweis seines Reisepasses und unter Unterziehung der Grenzkontrollen verlassen. Die letzte Nacht hätte er zu Hause verbracht, an jener Adresse, an welcher seine Eltern weiterhin wohnhaft seien. Seine bisher getätigte Aussage, wonach er - da minderjährig - über keinen eigenen Reisepass verfügt hätte - rechtfertigte der Beschwerdeführer mit den Worten: "Ich hatte Angst". Sein Vater sei Direktor in einer XXXX, seine Mutter sei XXXX. Von diesen würde er auch regelmäßig Geldüberweisungen erhalten. In Österreich habe er keine familiären Interessen; seine Freundin, deren Geburtstag er nicht wüsste, befände sich in Spanien. Befragt, ob der Beschwerdeführer Vater des Kindes seiner Freundin sei, antwortete er, er wüsste davon nichts. In einem gemeinsamen Haushalt hätten sie nie gewohnt. Zu seinem ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Bruder bestünde keine Verbindung. Er habe einen Deutschkurs absolviert und sei viermal rechtskräftig verurteilt worden. In den Jahren 2003 bis 2006 habe er bei einer Autowaschfirma gearbeitet, seit dem Jahr 2006 in einer Transportfirma, nunmehr bei einer anderen Transportfirma. Er wolle einfach nicht mehr in Georgien leben, weil in einem Land der ehemaligen UdSSR die Menschenrechte nicht geschützt werden würden. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 383 bis 425).Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 9. September 2009 in Anwesenheit seiner gewillkürten Vertretung niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er sei gesund, weder in ärztlicher Behandlung oder in einer sonstigen Therapie. Er habe seinen Herkunftsstaat unter Vorweis seines Reisepasses und unter Unterziehung der Grenzkontrollen verlassen. Die letzte Nacht hätte er zu Hause verbracht, an jener Adresse, an welcher seine Eltern weiterhin wohnhaft seien. Seine bisher getätigte Aussage, wonach er - da minderjährig - über keinen eigenen Reisepass verfügt hätte - rechtfertigte der Beschwerdeführer mit den Worten: "Ich hatte Angst". Sein Vater sei Direktor in einer römisch 40 , seine Mutter sei römisch 40 . Von diesen würde er auch regelmäßig Geldüberweisungen erhalten. In Österreich habe er keine familiären Interessen; seine Freundin, deren Geburtstag er nicht wüsste, befände sich in Spanien. Befragt, ob der Beschwerdeführer Vater des Kindes seiner Freundin sei, antwortete er, er wüsste davon nichts. In einem gemeinsamen Haushalt hätten sie nie gewohnt. Zu seinem ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Bruder bestünde keine Verbindung. Er habe einen Deutschkurs absolviert und sei viermal rechtskräftig verurteilt worden. In den Jahren 2003 bis 2006 habe er bei einer Autowaschfirma gearbeitet, seit dem Jahr 2006 in einer Transportfirma, nunmehr bei einer anderen Transportfirma. Er wolle einfach nicht mehr in Georgien leben, weil in einem Land der ehemaligen UdSSR die Menschenrechte nicht geschützt werden würden. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 383 bis 425).
Am 20. Oktober 2009 überbrachte der Beschwerdeführer einen Personalausweis sowie weitere Unterlagen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 429 und 567 bis 615).
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30. Oktober 2009, FZ. 03 07.200-BAL, dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 19. Juli 2006, FZ. 03 07.200-BAL, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Absatz 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30. Oktober 2009, FZ. 03 07.200-BAL, dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 19. Juli 2006, FZ. 03 07.200-BAL, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die damalige Entscheidung für die Gewährung subsidiären Schutzes allein dadurch ermöglicht worden sei, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Identität und Alter unwahre Angaben erstattet und die Behörde hiedurch getäuscht habe. Der Beschwerdeführer selbst habe nunmehr bekannt gegeben, dass wesentliche Teile des ursprünglich erstatteten Fluchtvorbringens nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Eine Gefahrensituation des Vaters des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, da sich dieser nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalte und dort einer Berufstätigkeit als Ingenieur nachgehe. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm möglich, in seinem Herkunftsstaat, allenfalls mit Unterstützung von Seiten seiner Familie, Arbeit zu finden. Nach Abwägung der Rechte auf ein Familien- und Privatleben und den öffentlichen Interessen gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die damalige Entscheidung für die Gewährung subsidiären Schutzes allein dadurch ermöglicht worden sei, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Identität und Alter unwahre Angaben erstattet und die Behörde hiedurch getäuscht habe. Der Beschwerdeführer selbst habe nunmehr bekannt gegeben, dass wesentliche Teile des ursprünglich erstatteten Fluchtvorbringens nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Eine Gefahrensituation des Vaters des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, da sich dieser nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalte und dort einer Berufstätigkeit als Ingenieur nachgehe. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm möglich, in seinem Herkunftsstaat, allenfalls mit Unterstützung von Seiten seiner Familie, Arbeit zu finden. Nach Abwägung der Rechte auf ein Familien- und Privatleben und den öffentlichen Interessen gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle.
Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch eigenhändige Übernahme am 2. November 2009 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 617).
Mit Schriftsatz vom 13. November 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am 16. November 2009, erhob der Beschwerdeführer verfahrensgegenständliche Beschwerde und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 619 bis 639).
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 18. November 2009 langte beim Asylgerichtshof am 20. November 2009 ein und wurde gegenständliches Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in Georgien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an (vgl. VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0366; VwGH v. 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557; VwGH v. 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in Georgien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an vergleiche VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0366; VwGH v. 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557; VwGH v. 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).
Dem Beschwerdeführer, einem georgischen Staatsangehörigen, wurde im Jahr 2004 durch die belangte Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diese behördliche Entscheidung basierte auf Grundlage des seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens, wonach ihm als Minderjähriger in seinem Herkunftsstaat indirekt über seinen Vater Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe.Dem Beschwerdeführer, einem georgischen Staatsangehörigen, wurde im Jahr 2004 durch die belangte Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diese behördliche Entscheidung basierte auf Grundlage des seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens, wonach ihm als Minderjähriger in seinem Herkunftsstaat indirekt über seinen Vater Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK drohe.
Auf Grund der nunmehrigen Ermittlungen ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidungsfindung, sondern bereits bei Erstantragstellung volljährig war und in Bezug auf wesentliche Teile seines ursprünglichen Vorbringens unwahre Angaben erstattet hat.
Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.
Sämtliche Familienangehöriger des Beschwerdeführers, mit Ausnahme des in Österreich aufhältigen Bruders, leben weiterhin im Herkunftsstaat, gehen einer Berufstätigkeit nach und wurde der Beschwerdeführer durch seine Eltern auch während seines Aufenthalts in Österreich finanziell unterstützt.
Dem seitens des Beschwerdeführers nunmehr erstatteten Vorbringen kommt keine Relevanz in Bezug auf eine weitere Gewährung von subsidiärem Schutz zu.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet somit unter keinerlei Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen in und zu Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich fünf Mal wegen strafrechtlicher Delikte zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt.
Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die Berichte der belangten Behörde, welche die Situation in Georgien aktuell und objektiv wiedergeben, herangezogen und wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung Georgiens bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Um die Bedingungen für einen Beitritt der EU und NATO zu erfüllen, erweiterte die Regierung unter Saakaschwili die demokratischen und rechtsstaatlichen Rechte. Trotzdem kommt es seit Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Zu den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien gibt es zu wenige verlässliche Informationen, um ein ausgewogenes Bild der Situation zu erhalten.
(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Die georgische Verfassung schützt in Art. 14 ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:Die georgische Verfassung schützt in Artikel 14, ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966; von Georgien ratifiziert Juni 1999)
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966; ratifiziert Mai 1994)
Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1968;
ratifiziert März 1995)
Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid (1973;
ratifiziert März 2005)
Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe) (1989; ratifiziert März 1999)
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999; ratifiziert August 2002)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll;
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, die Verfassung gewährt umfassende Schutzmöglichkeiten für Menschenrechte. Dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt. Die Justiz konnte sich bisher nicht als unabhängige Institution etablieren. Das Bezahlen von Bestechungsgeldern an Richter ist üblich.
Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschat ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die unzureichende Erfahrung der Richter für mangelhaft unabhängige Entscheidungen verantwortlich gemacht. Das Auswahlverfahren für Richter ist nicht transparent geregelt. Es gibt viele unbesetzte Stellen.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.
(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices 2007: Georgia, 11.03.2008; (Freedom House, Freedom in the
World 2008: Georgia, 02.07.2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Rechtsverletzungen durch Exekutivbehörden gingen zurück, jedoch ist das Problem in einigen Landesteilen weiterhin akut. 2006 und 2007 begonnene Reformen werden die Unabhängigkeit der Justiz stärken.
(Quelle: Freedom House, Nations in Transit 2008: Georgia, Juni 2008)
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für solche. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard.
Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, aber in gewissen Fällen auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. Die Richterschaft in Georgien ist einem gewissen politischen Druck ausgesetzt, in die eine oder andere Richtung zu entscheiden.
(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. Derzeit strebt man eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten an, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Es wurde gerade im Strafrechtsbereich eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren.
Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Menschenrechtsorganisationen sind besorgt darüber, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei außerdem fraglich.
(Quelle: Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)
Für Richter gibt es spezielle Trainingsprogramme, welche mit internationalen Organisationen wie IOM oder der OSZE koordiniert werden. Bei Fehlverhalten von Richtern ermittelt die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf Korruptionsverdacht und es ist hier wiederholt zu Entlassungen und Verurteilungen gekommen.
Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.
(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Sicherheitsbehörden
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. Dennoch kann es zu Fehlverhalten kommen, es gibt noch immer Fälle von missbräuchlicher Anwendung von Gewalt. Die 2004 begonnen Reform der Polizei bedarf noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004 merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeltzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.
(Quelle: Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)
Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.
Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.
Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten zwei bis drei Jahren verzwölffacht. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden.
Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren. Der Großteil derartiger Beschwerden betraf mangelnde Ermittlungsarbeit und vereinzelt Fälle von vorgebrachten Misshandlungen, wobei derartige Anzeigen deutlich zurückgegangen sind. Der Ombudsmann konnte zuletzt noch ca. 20 bis 30 Fälle registrieren, in denen entweder Anzeigen nicht angenommen wurden oder Ermittlungen blockiert wurden. Dies betrifft vor Allem die "unteren Ebenen". Bei Publikation derartiger Vorkommnisse konnte hier in der Vergangenheit Abhilfe geschaffen werden.
(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Medizinische Versorgung
Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien 2007 Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Förderung der Reform, Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung.
(Quelle: Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 03.04.2008)
Das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt fest, dass das georgische Gesundheitssystem von folgenden Problemen gekennzeichnet ist: Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80% der Ausgaben für Gesundheit würden sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammensetzen, und ein einziger Krankheitsfall könne zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen habe die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen seien.
Das Ministerium hat sich zur Verbesserung des Gesundheitssystems vier Ziele gesetzt: Der allgemeine Zugang zu Gesundheitsversorgung müsse der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Wohnort und finanziellen Möglichkeiten, zugänglich sein. Weiters müsse für die arme Bevölkerung ein leistbares, zugängliches und ausreichendes Versicherungsmodell erstellt werden. Zudem müsse die Qualität sowohl der privaten als auch der öffentlichen Gesundheitsversorgung angehoben werden. Und letztlich müsse die Verwaltung des Ministeriums gestärkt werden. Zu jedem dieser Ziele gibt es für die Umsetzung ein umfassendes Punkteprogramm, das dem Originaltext zu entnehmen ist.
(Quelle: Ministry of Labour, Health and Social Affairs of Georgia, Main Direction in the Health Sector (2006-2007), ohne Datum, http://medportal.ge/hm/eng/strategy.php, Zugriff 15.12.2008)
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden.
Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis) Es gibt auch eigene Dialysestationen. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.
Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.
Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Fakt ist jedenfalls, dass bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen können, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden können; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. In Georgien kommt es jedoch zu einem Boom an Privatisierungen von Krankenanstalten, der zwar einerseits zu einer verbesserten medizinischen Infrastruktur führt, jedoch auch steigende Kosten mit sich gebracht hat.
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlungen durch den Staat ist nicht in allen Fällen möglich. Die Kostenübernahme ist jedoch u. a. bei Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung, Tuberkulose, Lebensbedrohung möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen großen Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis und den größeren Städten Batumi, Kutaissi, Telawi grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Behandlung nach Rückkehr
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.
Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.
Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.
(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.
(Quelle: IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia: About IOM Georgia, ohne Datum, http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff 26.5.2008)
2. Die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht zu beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die diesen zu Grunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.
Unbeschadet der veränderten Situation im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den inliegenden Protokollen der niederschriftlichen Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf Identität und Alter als auch in wesentlichen Teilen des Fluchtvorbringens, insbesondere über Ort und Dauer der behaupteten Entführung, unwahre Angaben erstattet hat, die schlussendlich die belangte Behörde im Jahr 2004 veranlasst hat, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auf Grund seiner Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.
Eine Rückkehr und eine Niederlassung in Georgien ist dem Beschwerdeführer, jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt daher zumutbar. Mit familiärer Unterstützung kann er auch bei Niederlassung in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates weiterhin rechnen.
3. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH
v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitswilligkeit und somit selbst eingeschätzter -fähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde.Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitswilligkeit und somit selbst eingeschätzter -fähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde.
In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Eine Unterstützung des Beschwerdeführers, der sich selbst als arbeitsfähig und -willig bezeichnet, durch seine Familie ist weiterhin als gesichert zu erachten.In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Eine Unterstützung des Beschwerdeführers, der sich selbst als arbeitsfähig und -willig bezeichnet, durch seine Familie ist weiterhin als gesichert zu erachten.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/ Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/ Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
Die Ausweisung stellt auch keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK dar. Zu seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruder, der selbst über keinen Aufenthaltstitel verfügt, besteht laut Aussagen des Beschwerdeführers keine Verbindung. Eine Lebensgemeinschaft in Österreich wurde seitens des Beschwerdeführers selbst dezidiert verneint. Sonst verfügt er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Ein Eingriff in das Privatleben der Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar bereits seit über sechs Jahren im Bundesgebiet aufhält, ihm dieser Aufenthalt aber lediglich durch seine - wie sich im Nachhinein herausstellte - unwahren Behauptungen im Zuge seines Asylantrages möglich war. Es musste ihm bekannt sein, dass die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht auf Dauer darstellt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2003 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer geht einer Beschäftigung nach und absolvierte einen Deutschkurs. Er wird finanziell durch seine in Georgien lebende Familie unterstützt und wurde mehrmals auf Grund strafrechtlicher Delikte zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Insgesamt ist der Integrationsgrad des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 08.04.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2003 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer geht einer Beschäftigung nach und absolvierte einen Deutschkurs. Er wird finanziell durch seine in Georgien lebende Familie unterstützt und wurde mehrmals auf Grund strafrechtlicher Delikte zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Insgesamt ist der Integrationsgrad des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 08.04.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Verfahren leidet der Beschwerdeführer an keinerlei Erkrankungen. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Verfahren leidet der Beschwerdeführer an keinerlei Erkrankungen. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.
Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Ausweisung, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
13.01.2010