TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/15 C1 237824-2/2009

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Spruch

C1 237824-2/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. VR China, vom 25.11.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2009, FZ. 09 13.574-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, vom 25.11.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2009, FZ. 09 13.574-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, FZ. 02 17.054-BAW, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 27.06.2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, FZ. 02 17.054-BAW, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 27.06.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Als Fluchtvorbringen gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Freund 500.000 Yuan zum Ersatzteilkauf gegeben und dieser sich mit dem Geld abgesetzt habe. In der Folge habe er sich Geld von einem Freund und der Bank geliehen. Er habe China verlassen, da er die Schulden nicht mehr zurückzahlen können und der Freund Anzeige erstattet habe.

In der Begründung wertete die Erstbehörde das Vorbringen des Beschwerdeführers unter konkretem Aufzeigen von Ungereimtheiten als nicht glaubhaft und führte insbesondere aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich darstelle und sich der Beschwerdeführer auf abstrakte bzw. allgemein gehaltene Darlegungen beschränke.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 16.03.2009, GZ. C1 237824-0/2008/4E, gemäß § 7 und § 8 AsylG abgewiesen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten aufgewiesen habe, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermocht habe. Stattdessen habe sich im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer ein konstruiertes Vorbringen erstattet habe und sei daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten gewesen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 16.03.2009, GZ. C1 237824-0/2008/4E, gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten aufgewiesen habe, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermocht habe. Stattdessen habe sich im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer ein konstruiertes Vorbringen erstattet habe und sei daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten gewesen.

Am 02.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte aus, er habe aus seiner Heimat eine telefonische Mitteilung erhalten, wonach seine Ehegattin von der chinesischen Polizei verhaftet worden sei und ihr die Todesstrafe drohen würde, weil er seine Schulden bzw. Kredite in China nicht zurückgezahlt habe. Gegen seine Familie und ihn selbst sei eine Klage eingereicht worden, er sei auch kurzzeitig in Haft gewesen und aufgefordert worden, das Geld innerhalb kurzer Zeit aufzutreiben. Wirtschaftsdelikte würden in der VR China mit der Todesstrafe geahndet werden. Bei einer eventuellen Rückkehr könne er in einem Schnellverfahren zum Tode verurteilt werden. Er habe reale Angst nach China zurückzukehren, weil ihm eine harte Strafe ungewissen Grades drohen könne. Seit seiner Ankunft in Österreich lebe er immer in Angst, nach China abgeschoben zu werden. Weiters leide er mittlerweile an Essstörungen, Schlaflosigkeit, Angstzuständen und Depressionen. Er ersuche weiters, von der Verhängung einer Schubhaft abzusehen, da er gesundheitliche Probleme habe.

Im Rahmen der Einvernahme am 12.11.2009 gab der Antragsteller an, dass er in Österreich bleiben wolle und deshalb einen neuen Antrag gestellt habe; er habe keine neuen Fluchtgründe. Er habe eine Freundin in Österreich, die sich hier jedoch ebenfalls illegal aufhalte. Den Namen der Freundin würde er nicht angeben, da diese auch um Asyl ansuchen wolle. Er werde immer wieder versuchen einen neuen Antrag zu stellen, da er in Österreich bleiben wolle. Er lebe von der Unterstützung des Staates und von Gelegenheitsarbeiten.

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am Telefon erfahren habe, seine Ehefrau sei inhaftiert worden und würde ihr bei Nichtbezahlung der Schulden die Todesstrafe drohen. In China würde sehr leicht ohne langes Gerichtsverfahren die Todesstrafe oder eine langjährige Haftstrafe verhängt werden. Es würde auch nicht helfen, wenn er nach China zurückkehren würde, diesfalls würde er gemeinsam mit seiner Frau hingerichtet werden. Die chinesische Regierung würde nicht verhandeln und nicht zögern, ein hartes Urteil zu fällen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der VR China, im November 2001 illegal in Österreich eingereist ist. Er hat Österreich seit diesem Zeitpunkt nicht verlassen. Nach Beendigung seines ersten Asylverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 02.11.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Rechtlich ist auszuführen:

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Dem Asylwerber kommt nach dem AsylG 2005 - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz somit auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei der Asylbehörde geltend zu machen. Somit ist für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörde auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Zur Erhebung von relevanten Umständen, die sich aus der allgemeinen Lage ergeben, ist das Bundesasylamt dabei auch ohne konkretes, explizites Vorbringen des Asylwerbers verpflichtet (in diesem Sinne etwa VwGH vom 04.04.2001, 2000/01/0348 oder 01.04.2002, 2002/20/0440).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden. Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG, die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden. Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG, die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des § 41 Abs. 3 AsylG entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG (hier: § 41 Abs. 3 AsylG) vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG (hier: Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).

Das Bundesasylamt verwies betreffend der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf das Vorbringen im Erstverfahren und auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes (FZ. 02 17.054-BAW) sowie auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.03.2009 zur Zahl C1 237824-0/2008/4E. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren angegeben, dass die Fluchtgründe noch immer die gleichen wären, und verwies das Bundesasylamt darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die VR China keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung leide, dies hätte sich im Verfahren weder aus dem Vorbringen noch aufgrund sonstiger Umstände ergeben. Dass sich Beschwerdeführer seit einem Monat in Schubhaft befinde, sei ein gewichtiger Hinweis darauf, dass bei ihm keine schwere Krankheit und keine schwere psychische Störung bestehe, zumal andernfalls die Haftfähigkeit nicht gegeben gewesen wäre.

Mit diesen Ausführungen wird das Bundesasylamt der oben angeführten Vorgabe, bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens zu beurteilen, nicht gerecht. Der Bescheid enthält keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem am 02.11.2009 erstatteten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Inhaftierung und drohenden Todesstrafe seiner Ehefrau sowie seiner angegebenen psychischen Probleme. Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers - in Bezug auf die Schulden - auf einem schon im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut, so machten die vom Beschwerdeführer behaupteten, nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse (nunmehrige Inhaftierung der Ehefrau sowie daraus resultierende Todesstrafe) eine Auseinandersetzung mit diesem neuen Vorbringen erforderlich (vgl. zur Verpflichtung einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung, um beurteilen zu können, ob dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" zuzubilligen ist oder nicht, auch wenn der neu behauptete Sachverhalt auf einem im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut, z. B. VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Mit diesen Ausführungen wird das Bundesasylamt der oben angeführten Vorgabe, bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens zu beurteilen, nicht gerecht. Der Bescheid enthält keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem am 02.11.2009 erstatteten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Inhaftierung und drohenden Todesstrafe seiner Ehefrau sowie seiner angegebenen psychischen Probleme. Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers - in Bezug auf die Schulden - auf einem schon im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut, so machten die vom Beschwerdeführer behaupteten, nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse (nunmehrige Inhaftierung der Ehefrau sowie daraus resultierende Todesstrafe) eine Auseinandersetzung mit diesem neuen Vorbringen erforderlich vergleiche zur Verpflichtung einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung, um beurteilen zu können, ob dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" zuzubilligen ist oder nicht, auch wenn der neu behauptete Sachverhalt auf einem im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut, z. B. VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Ein Zusammenhang der behaupteten neuen Tatsachen mit einem Sachverhalt, dem bereits im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig.

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes wäre daher auf den "Beweisantrag" des Beschwerdeführers - gegebenenfalls unter Durchführung ergänzender Ermittlungen und einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers - einzugehen bzw. zu prüfen gewesen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylantrag einen "glaubhaften Kern" aufweist. Das Bundesasylamt hat es insbesondere unterlassen, den Antragsteller im Zuge der Einvernahme zu seinem im Asylantrag enthaltenen Vorbringen zu befragen - auch im Hinblick auf die schriftlich angeführten psychischen Probleme.

Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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