TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/17 A3 407329-1/2009

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A3 407.329-1/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Ägypten alias Israel, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2009, FZ. 08 03.230-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Ägypten alias Israel, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2009, FZ. 08 03.230-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet Palästinenser zu sein, reiste nach eigenen Angaben im März 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 09.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 10.04.2008 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 08.08.2008 sowie am 18.12.2008 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet Palästinenser zu sein, reiste nach eigenen Angaben im März 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 09.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 10.04.2008 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 08.08.2008 sowie am 18.12.2008 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Gaza wegen des Krieges verlassen. Er hätte dort keine Lebensgrundlage. Auf Grund der Kriege habe er seine Familie aus den Augen verloren und kenne er deshalb ihr Schicksal nicht.

In der Einvernahme vom 18.12.2008 gab er an, sich ca. seit dem 20.02.2008 in Österreich zu befinden. Den Asylantrag habe er deshalb gestellt, da es nach dem Gefängnis die einzige Möglichkeit gewesen wäre, um hier zu bleiben. In seiner Heimat sei er keiner konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen. Es bestehe nur der Krieg.

2. Ein von der belangten Behörde in Auftrag gegebenes Sprachgutachten, datiert vom 15.01.2009, kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller basierend auf fehlenden landeskundlich-kulturellen Kenntnissen sowie auf Grund seiner Sprechweise eindeutig nicht in einem palästinensischen Milieu im Gazastreifen, sondern sehr wahrscheinlich in einem ägyptischen Milieu sozialisiert worden ist.

3. Dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum sprachanalytischen Gutachten und zu den Länderfeststellungen in Bezug auf Ägypten, Stellung zu nehmen. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers hat darauf verzichtet.

4. Am 13.05.2009 langte ein Fax bei der Erstinstanz ein, worin mitgeteilt wird, dass der Antragsteller eine falsche Identität benutze und in Wahrheit XXXX heiße, am XXXX geboren, sowie ägyptischer Staatsangehöriger sei.4. Am 13.05.2009 langte ein Fax bei der Erstinstanz ein, worin mitgeteilt wird, dass der Antragsteller eine falsche Identität benutze und in Wahrheit römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren, sowie ägyptischer Staatsangehöriger sei.

5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.05.2009 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu; in Spruchpunkt II. wurde dem Antragsteller in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt und wurde der im Betreff Genannte in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. In Spruchpunkt IV. wurde einer Berufung gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.05.2009 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antragsteller in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt und wurde der im Betreff Genannte in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Berufung gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die erstinstanzliche Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass anhand einer Sprachanalyse konkret und zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der vom Antragsteller behauptete Herkunftsstaat (Gaza) nicht der Wahrheit entspreche. Der Antragsteller verfüge zudem über keine Kenntnisse bezüglich des Gazastreifens. Er habe bewusst falsche Angaben in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemacht, um sich einen Vorteil im Asylverfahren durch die Herkunft aus einer Krisenregion sowie durch die angebliche Minderjährigkeit zu verschaffen, vor allem aber, das Vorliegen der Fluchtgründe einer objektivierbaren Überprüfung zu entziehen. Bemerkenswert erscheine auch ein anonymes Schriftstück, in welchem mitgeteilt werde, dass sich der Antragsteller einer falschen Identität und Herkunft bediene und die Behörden zu täuschen versuche, indem er eine Minderjährigkeit behaupte. Aus diesen Umständen ergebe sich somit eine klar erschütterte persönliche Glaubwürdigkeit. In seinem tatsächlichen Herkunftsstaat müsse der Antragsteller keine für den Antrag relevante Gefahren befürchten.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der im Betreff Genannte über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte in seinem Schriftsatz im Wesentlichen vor, seine Heimat Gaza wegen des Krieges verlassen zu haben. Er habe in seinem Heimatland keinerlei Existenzmöglichkeit mehr. Darauf basierend würden die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu Ägypten ins Leere gehen, da er nicht ägyptischer Staatsangehöriger sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des sprachanalytischen Gutachtens, des bekämpften Bescheids, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ägypten ist. Die Identität des Beschwerdeführers konnte demgegenüber mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierender Personaldokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass aus dem von der Erstinstanz in Auftrag gegebenen Sprachgutachten vom 15.01.2009 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer basierend auf fehlenden landeskundlich-kulturellen Kenntnissen sowie auf Grund seiner Sprechweise eindeutig nicht in einem palästinensischen Milieu im Gazastreifen, sondern sehr wahrscheinlich in einem ägyptischen Milieu sozialisiert worden ist.

Die Befähigung des Gutachters ist gegeben und kam im am 15.01.2009 erstellten Gutachten die allgemein arabisch-linguistische Kompetenz des Gutachters zum Tragen. Das Gutachten ist schlüssig.

Aus dem Gutachten geht zusammengefasst folgendes hervor (siehe erstinstanzlicher Akt, Seite 323ff):

(.....) "Als Resultat der landeskundlichen und kulturellen Analyse ist festzuhalten, dass der Proband über keine Kenntnisse der palästinensischen Gegebenheiten im Gazastreifen verfügt. Er ist mit der aktuellen kulturellen und politischen Geschichte der Palästinenser nicht vertraut." (.....) "Der Proband spricht eine typisch ägyptische und nicht eine palästinensische Varietät des Arabischen. Zudem verfügt er über keine Kenntnisse der palästinensischen Gegebenheiten im Gazastreifen. Auf Grund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Probanden sowie auf Grund seiner Sprechweise komme ich zum Schluss, dass er eindeutig nicht in einem palästinensischen Milieu im Gazastreifen, sondern sehr wahrscheinlich in einem ägyptischen Milieu sozialisiert worden ist."

(.....)

Festgestellt werden konnte hingegen weiters nicht, dass der Beschwerdeführer Palästina auf Grund einer drohenden Verfolgung verlassen musste. Zu dem auf Grund des Gutachtens festgestellten Herkunftsstaates Ägypten brachte der Beschwerdeführer keine Verfolgung vor.

Beweiswürdigend wird vor diesem Hintergrund ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Herkunftsstaat Ägypten aus folgenden Gründen festgestellt wurde:

Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2008 einer Sprachanalyse unterzogen. Aus dem Gutachten kam in Folge hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers offensichtlich nicht Palästina zuzuordnen ist, sondern wahrscheinlich Ägypten. Zu dieser Erkenntnis gelangte der Analytiker, weil der Beschwerdeführer in seiner Sprechweise Laute und Wörter verwendete, die typisch für eine ägyptische Variante des Arabischen sind. Auf Grund dieses Gutachtens wurde von der Behörde die ägyptische Herkunft festgestellt.

Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine typisch ägyptische und nicht eine palästinensische Varietät des Arabischen spricht. Zudem verfügt er über keine Kenntnisse der palästinensischen Gegebenheiten im Gazastreifen. Der Beschwerdeführer verwendet in seiner Sprechweise keine typisch palästinensischen Wörter, sondern solche, welche nur in der ägyptischen Varietät des Arabischen vorkommen. Die dem Beschwerdeführer vom Gutachter genannten typisch palästinensischen Wörter kennt dieser nicht. Auf Grund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers sowie auf Grund seiner Sprechweise kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in einem palästinensischen Milieu im Gazastreifen, sondern sehr wahrscheinlich in einem ägyptischen Milieu sozialisiert worden ist.

Für den Asylgerichtshof war daher auf Grund des vorliegenden, überaus nachvollziehbaren Gutachtens davon auszugehen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ägypten ist.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er zweieinhalb Jahre in der Türkei gelebt habe. Trotzdem war es ihm nicht möglich, Städte bzw. Dörfer, die sich in der Türkei befinden, zu nennen. Ebenso wenig kennt er die türkische Währung, noch kann er auf türkisch bis zehn zählen. Auf Grund dieser Unwissenheit ist sein behaupteter Aufenthalt in der Türkei auszuschließen.

Dass eine Person alltägliche Dinge nicht nennen kann, obwohl sie über einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren an einem Ort gelebt haben will, und sie auch nicht einmal ansatzweise die Sprache spricht, die im Alltag dort Verwendung findet, ist nicht nachzuvollziehen und deutet jedenfalls auch darauf hin, dass diese Person dort nie gelebt hat.

Auf Grund des vorliegenden Gutachtens steht für den Asylgerichtshof nunmehr eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer ägyptischer Herkunft ist. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Palästina, weshalb diesbezüglich keine Fluchtgründe gegeben sein können.

Dass er in dem von der Behörde auf Grund des vorliegenden Gutachtens festgestellten Herkunftsstaat Ägypten einer Verfolgung ausgesetzt war, oder im Fall einer Rückkehr ist, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Wäre dieser Fall gegeben, hätte er doch zumindest im Rahmen der letzten Einvernahme die Möglichkeit genutzt, um eine Gefährdung vorzubringen. Vor allem als der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme - nachdem er einer Sprachanalyse unterzogen worden ist - erneut nach seiner wahren Identität und Herkunft befragt sowie auf die Folgen falscher Angaben hingewiesen wurde , musste ihm doch klar gewesen sein, dass es zu einer Abschiebung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat kommen könnte, weshalb zwangsläufig davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine etwaige Gefährdung seines Lebens vorgebracht hätte, wäre eine solche gegeben.

Den gesamten Angaben des Beschwerdeführers, sowohl jenen zu seiner Person, als auch zu dessen Herkunft sowie zu seinem Fluchtvorbringen, war auf Grund der oben getätigten Angaben jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers von Ägypten nach Österreich kann nicht festgestellt werden.

Zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Ägypten traf die Erstinstanz Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben. Diese wurden dem Beschwerdeführer von der Erstinstanz vorgehalten.

Aus den Feststellungen der Erstbehörde ergibt sich zusammengefasst Folgendes:

Die Situation in Ägypten ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Die ägyptische Regierung bemüht sich mit Nachdruck, die Bevölkerung und Ausländer vor Gewaltakten zu schützen. Es gab in den letzten Jahren immer wieder Anschläge auf touristische Zentren (Luxor, Taba, Ägypt. Museum Kairo). Der aktuellste Anschlag ist jener in Kairos Altstadt, bei dem eine Französin getötet, mehrere Leute darunter auch Ägypter verletzt wurden. Fünf Ägypter, davon zwei Frauen, wurden verhaftet. Zu dem Anschlag bekannte sich bisher keine Organisation. Weitere Anschläge können nicht ausgeschlossen werden.

Die Lage im Nordsinai ist besonders nach der letzten Aggression gegen den Gaza-Streifen prekär. Anzumerken ist auch, dass die ägyptischen Sicherheitskräfte im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft geschult sind. Letzteres betrifft vor allem den Sicherheitsbereich (Grenzen, innere Sicherheit). In den größeren Städten, vor allem in Kairo, kam es bei Protestkundgebungen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten. Infolgedessen wurden Demonstranten auch inhaftiert und zumeist nach kurzer Haftdauer wieder freigelassen. Inhaftierungen von Oppositionellen, insbesondere der Moslembruderschaft, kommen vor. Drogendelikte werden schon bei Geringfügigkeit mit harten Strafen (Gefängnis bis hin zur Todesstrafe in besonders schweren Fällen) geahndet.

Die Grundversorgung funktioniert. Gelegentlich kommt es zu Strom- und Wasserversorgungsengpässen, vor allem am Land. Das geringe Grundeinkommen (etwa ¿ 14,- pro Woche) funktioniert nur mithilfe der staatlich subventionierten Grundnahrungsmittel. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Dennoch entspricht sie nicht immer westeuropäischem Standard.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 9 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 09.04.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde bei seinen Einvernahmen die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe und seinen Fluchtweg im Detail darzustellen und hatte dieser auch ausreichend Gelegenheit zu den Gründen seiner Flucht und seiner Fluchtroute Stellung zu nehmen. Seine diesbezüglichen Angaben wurden im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Hauptgrundlage für diese Einschätzung bildete ein sprachanalytisches Gutachten, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung aus Ägypten stammt sowie die mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine angebliche Herkunft aus dem Gazastreifen.

Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie zuvor das Bundesasylamt, in seiner letztlich völlig zutreffenden Beweiswürdigung und rechtlichen Subsumtion keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.

An dieser Einschätzung vermag auch der vorliegende Beschwerdeschriftsatz nichts zu ändern, zumal in diesem auch kein einziger Verfahrensfehler moniert wird oder ein in sonstiger Weise zwingend zu berücksichtigendes Argument für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung enthalten ist.

Als notorische Tatsache wird überdies die Kenntnis vorausgesetzt, dass in Ägypten derzeit keine Situation besteht, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohenden Situation überantwortet würde, etwa auf Grund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse bzw. der medizinischen Versorgung.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134, mit weiteren Hinweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134, mit weiteren Hinweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden kann, zumal er schon bisher seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift.In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistet Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift.

Die Ausweisung stellt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben dar, zumal der Beschwerdeführer behauptet seit Februar 2008 in Österreich aufhältig zu sein.

Der Asylgerichtshof gelangt zum Ergebnis, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das wirtschaftliche Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) die Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegen. Die Ausweisung stellt eine Maßnahme dar, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung erforderlich ist, zumal eine ungeordnete, durch unberechtigte Asylanträge bewirkte Zuwanderung und die damit verbundene Belastung der Gebietskörperschaften vermieden werden soll. Dem Beschwerdeführer musste überdies bewusst sein, dass er nur über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber verfügt und das Land im Falle einer negativen Verfahrensbeendigung zu verlassen hat.Der Asylgerichtshof gelangt zum Ergebnis, dass die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das wirtschaftliche Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) die Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegen. Die Ausweisung stellt eine Maßnahme dar, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung erforderlich ist, zumal eine ungeordnete, durch unberechtigte Asylanträge bewirkte Zuwanderung und die damit verbundene Belastung der Gebietskörperschaften vermieden werden soll. Dem Beschwerdeführer musste überdies bewusst sein, dass er nur über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber verfügt und das Land im Falle einer negativen Verfahrensbeendigung zu verlassen hat.

Sofern der Beschwerdeführer ausgeführt hat Blumen zu verkaufen sowie in einer Druckerei gearbeitet zu haben, ist dem zu entgegnen, dass das dadurch aufgezeigte private Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemildert ist, weil der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen.

Diese Umstände stellen unter Berücksichtigung der Unbegründetheit des Asylantrages und der rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet keine derart schützenswerte Integration dar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.

Es liegen daher insgesamt betratet keine Gründe iSd § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht sohin im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betratet keine Gründe iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht sohin im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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