Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E2 268.854-0/2008-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006, FZ. 06 02.364-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006, FZ. 06 02.364-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 (AsylG) hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 (AsylG) hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 27.02.2006 stellte der Vater und gesetzliche Vertreter (XXXX (ho. GZ. E2 251.532), geb. XXXX) des am XXXX in Österreich geborenen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG 2005. Den BF betreffende, eigene Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht.1. Am 27.02.2006 stellte der Vater und gesetzliche Vertreter (römisch 40 (ho. GZ. E2 251.532), geb. römisch 40 ) des am römisch 40 in Österreich geborenen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Den BF betreffende, eigene Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht.
2. Bereits am 18.10.2002 reiste die Mutter des BF, XXXX (ho. GZ. E2 240.066), geb. XXXX, gemeinsam ihren weiteren Kindern, XXXX (ho. GZ. E2 400.853), geb. XXXX, und XXXX (ho. GZ. E2 400.854), geb. XXXX, unter Verwendung eines von der ÖB Ankara ausgestellten Schengenvisums (Typ C) ins österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums stellte die Mutter für sich und die Brüder des BF am 28.11.2002 schriftlich Asylanträge (hinsichtlich der Kinder richtig: Anträge auf Asylerstreckung). Diese begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration bzw. aufgrund der politischen Ansichten ihres Mannes von den türkischen Sicherheitsbehörden wiederholt mitgenommen, beschimpft, befragt und geschlagen worden sei.2. Bereits am 18.10.2002 reiste die Mutter des BF, römisch 40 (ho. GZ. E2 240.066), geb. römisch 40 , gemeinsam ihren weiteren Kindern, römisch 40 (ho. GZ. E2 400.853), geb. römisch 40 , und römisch 40 (ho. GZ. E2 400.854), geb. römisch 40 , unter Verwendung eines von der ÖB Ankara ausgestellten Schengenvisums (Typ C) ins österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums stellte die Mutter für sich und die Brüder des BF am 28.11.2002 schriftlich Asylanträge (hinsichtlich der Kinder richtig: Anträge auf Asylerstreckung). Diese begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration bzw. aufgrund der politischen Ansichten ihres Mannes von den türkischen Sicherheitsbehörden wiederholt mitgenommen, beschimpft, befragt und geschlagen worden sei.
Das Bundesasylamt wies die Asylanträge der Mutter und der Brüder des BF mangels Glaubwürdigkeit der Angaben der Mutter des BF mit Bescheid vom 14.07.2003, FZ. 02 34.243-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 in einem ab. Weiters erklärte es deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 leg. cit. für zulässig. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2003 rechtzeitig Beschwerde eingebracht.Das Bundesasylamt wies die Asylanträge der Mutter und der Brüder des BF mangels Glaubwürdigkeit der Angaben der Mutter des BF mit Bescheid vom 14.07.2003, FZ. 02 34.243-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in einem ab. Weiters erklärte es deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2003 rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
3. Bereits am 28.11.2003 reiste der Vater des BF, XXXX (ho. GZ. E2 251.532), geb. XXXX, unter Verwendung eines von der ÖB Ankara ausgestellten Schengenvisums (Typ C) in österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums stellte dieser am 17.12.2003 schriftlich einen Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner politischen Einstellung bzw. Tätigkeiten immer wieder von den Sicherheitsbehörden mitgenommen und misshandelt worden sei. Als er deswegen nach Istanbul gegangen sei, habe die Polizei währenddessen immer wieder bei seiner Frau nach ihm gefragt.3. Bereits am 28.11.2003 reiste der Vater des BF, römisch 40 (ho. GZ. E2 251.532), geb. römisch 40 , unter Verwendung eines von der ÖB Ankara ausgestellten Schengenvisums (Typ C) in österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums stellte dieser am 17.12.2003 schriftlich einen Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner politischen Einstellung bzw. Tätigkeiten immer wieder von den Sicherheitsbehörden mitgenommen und misshandelt worden sei. Als er deswegen nach Istanbul gegangen sei, habe die Polizei währenddessen immer wieder bei seiner Frau nach ihm gefragt.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Vaters des BF mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens mit Bescheid vom 01.07.2004, FZ. 03 38.145-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Weiters erklärte es dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 leg. cit für zulässig und wies diesen gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 19.07.2004 rechtzeitig Beschwerde erhoben.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Vaters des BF mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens mit Bescheid vom 01.07.2004, FZ. 03 38.145-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Weiters erklärte es dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, leg. cit für zulässig und wies diesen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 19.07.2004 rechtzeitig Beschwerde erhoben.
4. Den Antrag des BF auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 vom 27.02.2006 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.02.2006, FZ. 06 02.364-BAG gemäß § 3 leg. cit. ab (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs 1 Z 1 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg. cit. in die Türkei aus (Spruchpunkt III.). Da keinem Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei und der minderjährige, in Österreich geborene Antragsteller über keine eigenen Fluchtgründe verfüge, sei auch diesem weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.03.2006 rechtzeitig Berufung [nunmehr:4. Den Antrag des BF auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vom 27.02.2006 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.02.2006, FZ. 06 02.364-BAG gemäß Paragraph 3, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei.). Da keinem Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei und der minderjährige, in Österreich geborene Antragsteller über keine eigenen Fluchtgründe verfüge, sei auch diesem weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.03.2006 rechtzeitig Berufung [nunmehr:
Beschwerde] erhoben.
5. Mit Schreiben vom 15.09.2009 übermittelte der Asylgerichtshof dem BF folgende Länderfeststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat und räumte ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ein:
Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei (Stand 11/2008) [Beilage 1],Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei (Stand 11 aus 2008,) [Beilage 1],
Länderinformationen des Asylgerichtshofes zu den Themen "Kurdische Volksgruppenzugehörigkeit allgemein" sowie "exilpolitische Betätigung im Ausland im Besonderen" (Stand 10/2008),Länderinformationen des Asylgerichtshofes zu den Themen "Kurdische Volksgruppenzugehörigkeit allgemein" sowie "exilpolitische Betätigung im Ausland im Besonderen" (Stand 10 aus 2008,),
Hinweis (Feststellungen) zur HADEP/DEHAP (05.03.2009),
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei des dt. Auswärtigen Amtes vom 29.06.2009.
6. In der Stellungnahme vom 22.10.2009 wurde zu den übermittelten Berichten ausgeführt, dass Beilage 1 mit Stand November 2008 nicht mehr aktuell sei und zudem zum überwiegenden Teil in englischer Sprache abgefasste Quellen zitiere, weshalb eine Verletzung von Art 8 B-VG gegeben sei. Die Länderinformationen des Asylgerichtshofes zu den Themen "Kurdische Volksgruppenzugehörigkeit allgemein" sowie "exilpolitische Betätigung im Ausland im Besonderen" seien von einem Richter des Asylgerichtshofes verfasst und daher aufgrund einer unvereinbaren Doppelfunktion gegenstandslos. Der Bericht des dt. Auswärtigen Amtes mit Stand Mai 2007 sei mehr als oberflächlich und vollkommen allgemein und tätige keine konkrete Feststellungen zum gegenständlichen Fluchtvorbringen.6. In der Stellungnahme vom 22.10.2009 wurde zu den übermittelten Berichten ausgeführt, dass Beilage 1 mit Stand November 2008 nicht mehr aktuell sei und zudem zum überwiegenden Teil in englischer Sprache abgefasste Quellen zitiere, weshalb eine Verletzung von Artikel 8, B-VG gegeben sei. Die Länderinformationen des Asylgerichtshofes zu den Themen "Kurdische Volksgruppenzugehörigkeit allgemein" sowie "exilpolitische Betätigung im Ausland im Besonderen" seien von einem Richter des Asylgerichtshofes verfasst und daher aufgrund einer unvereinbaren Doppelfunktion gegenstandslos. Der Bericht des dt. Auswärtigen Amtes mit Stand Mai 2007 sei mehr als oberflächlich und vollkommen allgemein und tätige keine konkrete Feststellungen zum gegenständlichen Fluchtvorbringen.
7. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009, Zl. E2, 251.532-0/2008-13E, E2 240.066-0/2008-10E, E2 400.853-1/2008-9E und E2 400.854-1/2008-9E wurden die Beschwerde der Mutter, des Vaters und der Brüder des BF gegen die ihre jeweiligen Asylanträge bzw. Asylerstreckungsanträge abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens (siehe oben I., Punkte 5 und 6),Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens (siehe oben römisch eins., Punkte 5 und 6),
Einsichtnahme in die die Familienangehörigen des BF (Eltern, Brüder und Onkel) betreffenden Verfahrensakten.
2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der im Spruch genannte BF wurde am XXXX als Sohn von XXXX (ho. GZ. E2 240.066), geb. XXXX, und XXXX (ho. GZ. E2 251.532), geb. XXXX, in Österreich geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der BF verfügt über keine eigenen Fluchtgründe.Der im Spruch genannte BF wurde am römisch 40 als Sohn von römisch 40 (ho. GZ. E2 240.066), geb. römisch 40 , und römisch 40 (ho. GZ. E2 251.532), geb. römisch 40 , in Österreich geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der BF verfügt über keine eigenen Fluchtgründe.
Die Mutter und Brüder des BF stellten am 28.11.2002 Asylanträge bzw. Asylerstreckungsanträge, welche mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2003 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden 18.12.2009, E2 240.066-0/2008-10E, E2 400.853-1/2008-9E und E2 400.854-1/2008-9E als unbegründet abgewiesen.
Der Vater des BF stellte am 17.12.2003 einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.07.2004 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis E2 251.532-0/2008-13E unbegründet abgewiesen.
Festgestellt wird, dass keinem Familienangehörigen des BF im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt wurde.Festgestellt wird, dass keinem Familienangehörigen des BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt wurde.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
2.2. Zur Situation in der Türkei:
Zur Lage in der Türkei werden aufgrund der im Zuge der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I., Punkt 5) in das Verfahren eingeführten Beweismittel noch folgende relevante Ausführungen getroffen:Zur Lage in der Türkei werden aufgrund der im Zuge der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben römisch eins., Punkt 5) in das Verfahren eingeführten Beweismittel noch folgende relevante Ausführungen getroffen:
Überblick
Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch-konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.
Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Artikel 301, im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.
Staatliche Repressionen
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Kurden
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden.
Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen.
Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.
Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der Türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis 12. September 2008 für "Ortsfremde" grundsätzlich verboten ist und einer strengen Kontrolle unterliegt.
Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer Sicherheitszone in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitsangehörigen durch Privatpersonen bekannt.
Grundversorgung
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard.
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt.
Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Behandlung von Rückkehrern
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens).
Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen familiären Verhältnissen beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Dokumenten.
3.2. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass keinem der Angehörigen der Kernfamilie des BF, welche sich aus dem BF, seinen Eltern und seinen beiden Brüdern zusammensetze, Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der BF verfüge über keine eigenen, über das Vorbringen seiner Eltern hinausgehenden Fluchtgründe.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.
Dem schriftlichen Antrag auf Gewährung von Asyl im Familienverfahren gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG, welchen der Vater und gesetzliche Vertreter des BF am 27.02.2006 persönlich beim Bundesasylamt einbrachte, ist zu entnehmen, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe geltend macht.Dem schriftlichen Antrag auf Gewährung von Asyl im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, welchen der Vater und gesetzliche Vertreter des BF am 27.02.2006 persönlich beim Bundesasylamt einbrachte, ist zu entnehmen, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe geltend macht.
3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I., Punkt 5), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben römisch eins., Punkt 5), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei.
In der Stellungnahme vom 22.10.2009 wurde zu den übermittelten Berichten ausgeführt, dass die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei (Stand 11/2008) nicht mehr aktuell seien und zudem zum überwiegenden Teil in englischer Sprache abgefasste Quellen zitieren würden, weshalb eine Verletzung von Art 8 B-VG gegeben sei. Die Länderinformationen des Asylgerichtshofes zu den Themen "Kurdische Volksgruppenzugehörigkeit allgemein" sowie "exilpolitische Betätigung im Ausland im Besonderen" seien von einem Richter des Asylgerichtshofes verfasst und daher aufgrund einer unvereinbaren Doppelfunktion gegenstandslos. Der Bericht des dt. Auswärtigen Amtes mit Stand Mai 2007 sei mehr als oberflächlich und vollkommen allgemein und tätige keine konkrete Feststellungen zum gegenständlichen Fluchtvorbringen.In der Stellungnahme vom 22.10.2009 wurde zu den übermittelten Berichten ausgeführt, dass die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei (Stand 11 aus 2008,) nicht mehr aktuell seien und zudem zum überwiegenden Teil in englischer Sprache abgefasste Quellen zitieren würden, weshalb eine Verletzung von Artikel 8, B-VG gegeben sei. Die Länderinformationen des Asylgerichtshofes zu den Themen "Kurdische Volksgruppenzugehörigkeit allgemein" sowie "exilpolitische Betätigung im Ausland im Besonderen" seien von einem Richter des Asylgerichtshofes verfasst und daher aufgrund einer unvereinbaren Doppelfunktion gegenstandslos. Der Bericht des dt. Auswärtigen Amtes mit Stand Mai 2007 sei mehr als oberflächlich und vollkommen allgemein und tätige keine konkrete Feststellungen zum gegenständlichen Fluchtvorbringen.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass - wenn die getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei auch einen Stand von November 2008 aufweisen - diese inhaltlich den jüngsten Lageberichten zur Situation in der Türkei (zB. den dem BF übermittelten Bericht des dt. Auswärtigen Amtes vom 29.06.2009) entsprechen und daher als aktuell anzusehen sind. Was den Einwand anbelangt, dieser Bericht zitiere zum überwiegenden Teil in englischer Sprache abgefasste Quellen, sodass eine Verletzung von Art. 8 B-VG vorläge, ist anzumerken, dass es sich bei den getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei (Stand 11/2008) um eine ausschließlich in deutscher Sprache verfasste Zusammenfassung der angeführten, mitunter auch englischsprachigen Quellen handelt, welche gerade deswegen abgehandelt wurde, um dem Grundsatz der deutschen Amtssprache zu entsprechen. Eine Verletzung des Art 8 B-VG ist nicht ersichtlich, zumal keine einzige Textpassage des angesprochenen Berichts in fremder Sprache verfasst ist. Die Aufzählung der zusammengefassten Berichte und Quellen unter deren - wenn auch englischsprachigen - Originaltitel ist unter dem Aspekt der Überprüfbarkeit der angeführten Quellen unerlässlich.Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass - wenn die getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei auch einen Stand von November 2008 aufweisen - diese inhaltlich den jüngsten Lageberichten zur Situation in der Türkei (zB. den dem BF übermittelten Bericht des dt. Auswärtigen Amtes vom 29.06.2009) entsprechen und daher als aktuell anzusehen sind. Was den Einwand anbelangt, dieser Bericht zitiere zum überwiegenden Teil in englischer Sprache abgefasste Quellen, sodass eine Verletzung von Artikel 8, B-VG vorläge, ist anzumerken, dass es sich bei den getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei (Stand 11 aus 2008,) um eine ausschließlich in deutscher Sprache verfasste Zusammenfassung der angeführten, mitunter auch englischsprachigen Quellen handelt, welche gerade deswegen abgehandelt wurde, um dem Grundsatz der deutschen Amtssprache zu entsprechen. Eine Verletzung des Artikel 8, B-VG ist nicht ersichtlich, zumal keine einzige Textpassage des angesprochenen Berichts in fremder Sprache verfasst ist. Die Aufzählung der zusammengefassten Berichte und Quellen unter deren - wenn auch englischsprachigen - Originaltitel ist unter dem Aspekt der Überprüfbarkeit der angeführten Quellen unerlässlich.
Dem erkennenden Senat ist nicht nachvollziehbar, dass der BF vermeint, der Bericht des dt. Auswärtigen Amtes mit Stand Mai 2007 sei mehr als oberflächlich, vollkommen allgemein und tätige keine konkreten Feststellungen zum gegenständlichen Fluchtvorbringen. Abgesehen davon, dass der dem BF übermittelte Bericht des Auswärtigen Amtes nicht - wie in der Stellungnahme vom 22.10.2009 angeführt - den Stand Mai 2007, sondern Mai 2009 aufweist, handelt es sich beim Auswärtigen Amt um eine Spezialbehörde, die ihre Lageberichte unter besonderer Sorgfalt und Berücksichtigung verschiedenster Erkenntnisquellen verfasst.
Soweit in der Stellungnahme vom 22.10.2009 ausgeführt wird, die Länderinformationen des Asylgerichtshofes zu den Themen "Kurdische Volksgruppenzugehörigkeit allgemein" sowie "exilpolitische Betätigung im Ausland im Besonderen" seien von einem Richter des Asylgerichtshofes verfasst worden und daher aufgrund einer unvereinbaren Doppelfunktion gegenstandslos, ist dem entgegenzuhalten, dass der - unscharf als Autor der Länderinformationen bezeichnete - Richter des Asylgerichtshofes lediglich für die Auswahl und Aneinanderreihung der von den ohnehin angeführten Quellen verfassten inhaltlichen Feststellungen zu den einzelnen Themen verantwortlich zeichnete, jedoch keineswegs selbst derartige inhaltliche Länderfeststellungen verfasste.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
4. Rechtlich folgt:
4.1. Gemäß § 61 (1) Z 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.4.1. Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl I 2008/4 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl römisch eins 2008/4 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4.2.1. § 34 Abs. 1 AsylG lautet: Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von4.2.1. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
4.3. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz4.3. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz
4.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
4.3.2. Eine gesonderte Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des minderjährigen, in Österreich geborenen BF kam mangels eigener Fluchtgründe nicht in Betracht. Doch auch im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG war dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigen einzuräumen, da weder der Mutter noch den Brüdern noch dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Erkenntnissen 18.12.2009, Zl. E2 251.532-0/2008-13E und E2 240.066-0/2008-10E bestätigte der Asylgerichtshof die Asylanträge der Eltern des BF mangels Glaubwürdigkeit deren Vorbringen abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes (vgl. diesbezüglich die Ausführungen des Asylgerichtshofes in der Begründung der Erkenntnisse 18.12.2009, Zl. E2 251.532-0/2008-13E und E2 240.066-0/2008-10E). Auch die Beschwerden gegen die Asylerstreckungsanträge der Brüder des BF abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes 18.12.2009, E2 400.853-1/2008-9E und E2 400.854-1/2008-9E als unbegründet abgewiesen. Der BF verfügt daher über keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG, welchen der Status der Asylberechtigen bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre und von denen er den gleichen Schutzumfang ableiten könnte.4.3.2. Eine gesonderte Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des minderjährigen, in Österreich geborenen BF kam mangels eigener Fluchtgründe nicht in Betracht. Doch auch im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG war dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigen einzuräumen, da weder der Mutter noch den Brüdern noch dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Erkenntnissen 18.12.2009, Zl. E2 251.532-0/2008-13E und E2 240.066-0/2008-10E bestätigte der Asylgerichtshof die Asylanträge der Eltern des BF mangels Glaubwürdigkeit deren Vorbringen abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vergleiche diesbezüglich die Ausführungen des Asylgerichtshofes in der Begründung der Erkenntnisse 18.12.2009, Zl. E2 251.532-0/2008-13E und E2 240.066-0/2008-10E). Auch die Beschwerden gegen die Asylerstreckungsanträge der Brüder des BF abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes 18.12.2009, E2 400.853-1/2008-9E und E2 400.854-1/2008-9E als unbegründet abgewiesen. Der BF verfügt daher über keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, welchen der Status der Asylberechtigen bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre und von denen er den gleichen Schutzumfang ableiten könnte.
4.3.3. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.4.3.3. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
4.4. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
4.4.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
4.4.2. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.4.4.2. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Insbesondere ist zu erwarten, dass die Eltern des Beschwerdeführers in der Lage sein werden den Lebensunterhalt sämtlicher Familienangehöriger, somit insbesondere auch jenen des mj. Beschwerdeführers, zu sichern (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes 18.12.2009, Zl. E2 251.532-0/2008-13E und E2 240.066-0/2008-10E).Insbesondere ist zu erwarten, dass die Eltern des Beschwerdeführers in der Lage sein werden den Lebensunterhalt sämtlicher Familienangehöriger, somit insbesondere auch jenen des mj. Beschwerdeführers, zu sichern vergleiche diesbezüglich auch die Ausführungen in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes 18.12.2009, Zl. E2 251.532-0/2008-13E und E2 240.066-0/2008-10E).
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.09.2009 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderinformationen ist nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Den Länderberichten zur Türkei zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.09.2009 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderinformationen ist nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Den Länderberichten zur Türkei zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde.
Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
4.4.3. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.4.4.3. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4.5. Unzulässigkeit der Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei:
4.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
(...)
Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
(...)
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
4.5.2. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.4.5.2. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
4.5.2.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).4.5.2.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981,118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982,311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981,118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982,311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Auch der Verwaltungsgerichtshof führt beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 21.01.2006, Zahl 2002/20/0423, aus, dass die Beantwortung der Frage, "ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, [...] nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab[hängt], wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (Hinweis Entscheidung EGMR 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien; Entscheidung EGMR 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland; E VfGH 15. Oktober 2004, G 237/03; E VfGH 1. März 2005, B 1242/04)." Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinen Erkenntnissen VwGH 08.06.2006, Zahl 2003/01/0600 und VwGH 29.03.2007, Zahl 2005/20/0040 bis 0042, hervor, dass die Aufnahme oder auch die finanzielle Unterstützung eines (volljährigen) Asylwerbers durch einen in Österreich lebenden Cousin oder eine Schwester für sich genommen noch kein schützenswertes Familienleben begründen vermögen, wenn ein solches nicht auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Asylwerbers aus dem Heimatland dort bestanden habe.Auch der Verwaltungsgerichtshof führt beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 21.01.2006, Zahl 2002/20/0423, aus, dass die Beantwortung der Frage, "ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, [...] nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab[hängt], wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (Hinweis Entscheidung EGMR 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien; Entscheidung EGMR 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland; E VfGH 15. Oktober 2004, G 237/03; E VfGH 1. März 2005, B 1242/04)." Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinen Erkenntnissen VwGH 08.06.2006, Zahl 2003/01/0600 und VwGH 29.03.2007, Zahl 2005/20/0040 bis 0042, hervor, dass die Aufnahme oder auch die finanzielle Unterstützung eines (volljährigen) Asylwerbers durch einen in Österreich lebenden Cousin oder eine Schwester für sich genommen noch kein schützenswertes Familienleben begründen vermögen, wenn ein solches nicht auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Asylwerbers aus dem Heimatland dort bestanden habe.
Im Lichte der dargestellten Judikatur reicht also die bloße Verwandtschaft zwischen Erwachsenen nicht aus, um von einem nach Artikel 8 EMRK geschützten Familienleben zu sprechen. Hiezu bedarf es der Existenz jener weitergehenden Bindungsfaktoren, wie sie die (restriktive) Rechtssprechung der Straßburger Instanzen und der nationalen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts berücksichtigt, und die über die normalen emotionalen Bindungen von erwachsenen Verwandten hinausgehen. Allerdings darf das Kriterium der "Abhängigkeit" nicht isoliert betrachtet oder zu eng ausgelegt werden, sondern bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung (siehe hiezu ebenfalls VwGH 21.01.2006, Zahl 2002/20/0423; zur Reichweite von Artikel 8 EMRK vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse VwGH 08.06.2006, Zahl 2003/01/0600 und VwGH 29.03.2007, Zahl 2005/20/0040 bis 0042).Im Lichte der dargestellten Judikatur reicht also die bloße Verwandtschaft zwischen Erwachsenen nicht aus, um von einem nach Artikel 8 EMRK geschützten Familienleben zu sprechen. Hiezu bedarf es der Existenz jener weitergehenden Bindungsfaktoren, wie sie die (restriktive) Rechtssprechung der Straßburger Instanzen und der nationalen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts berücksichtigt, und die über die normalen emotionalen Bindungen von erwachsenen Verwandten hinausgehen. Allerdings darf das Kriterium der "Abhängigkeit" nicht isoliert betrachtet oder zu eng ausgelegt werden, sondern bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung (siehe hiezu ebenfalls VwGH 21.01.2006, Zahl 2002/20/0423; zur Reichweite von Artikel 8 EMRK vergleiche die bereits zitierten Erkenntnisse VwGH 08.06.2006, Zahl 2003/01/0600 und VwGH 29.03.2007, Zahl 2005/20/0040 bis 0042).
4.5.2.2. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Antragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).4.5.2.2. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Antragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
4.5.3. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, wurde - bedingt durch die unterschiedlichen Entscheidungszeitpunkte - vom Bundesasylamt hinsichtlich der Mutter und der Brüder des BF keine Ausweisung ausgesprochen, die Entscheidungen des Bundesasylamtes über den Asylantrag des Vaters BF bzw. über den Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 des BF jedoch mit Ausweisungen verbunden. Aufgrund der unterschiedlichen anzuwendenden Rechtslagen war die Ausweisung des BF und seines Vaters von den Asylbehörden auszusprechen, jene der Mutter und der Brüder des BF wäre hingegen von den Fremdenbehörden zu verfügen.4.5.3. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, wurde - bedingt durch die unterschiedlichen Entscheidungszeitpunkte - vom Bundesasylamt hinsichtlich der Mutter und der Brüder des BF keine Ausweisung ausgesprochen, die Entscheidungen des Bundesasylamtes über den Asylantrag des Vaters BF bzw. über den Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 des BF jedoch mit Ausweisungen verbunden. Aufgrund der unterschiedlichen anzuwendenden Rechtslagen war die Ausweisung des BF und seines Vaters von den Asylbehörden auszusprechen, jene der Mutter und der Brüder des BF wäre hingegen von den Fremdenbehörden zu verfügen.
In solchen Fällen hat jedoch laut der Judikatur des VwGH vom 12.12.2007, 2007/19/1054, eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben, um keinen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben zu bewirken. Im Detail wird auf diese Entscheidung verwiesen.In solchen Fällen hat jedoch laut der Judikatur des VwGH vom 12.12.2007, 2007/19/1054, eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben, um keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben zu bewirken. Im Detail wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Aus diesem Grund war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, der Beweisaufnahme vom 15.09.2009 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - sowie der Stellungnahme des BF vom 22.10.2009 als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergaben sich weder in der Beschwerde noch aus der abgegebenen Stellungnahme Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, der Beweisaufnahme vom 15.09.2009 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - sowie der Stellungnahme des BF vom 22.10.2009 als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es ergaben sich weder in der Beschwerde noch aus der abgegebenen Stellungnahme Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Schlagworte
Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
13.01.2010